Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2016 - M 1 K 15.2568

published on 19/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2016 - M 1 K 15.2568
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Gericht

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Gründe

Aktenzeichen: M 1 K 15.2568

Gericht: VG München

Urteil

19. Januar 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Heranrückende Wohnbebauung; Lohnbetrieb (ungenehmigt)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt E., A-S-Platz ..., E.

- Beklagter -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

wegen Vorbescheid: Neubau eines Zweifamilienwohnhauses - Nachbarklage, FlNr. 1224/4 Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 am 19. Januar 2016 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Vorbescheid betreffend ein Zweifamilienhaus mit PKW-Doppelgarage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. .../4 Gemarkung ....

Sie sind Eigentümer der Grundstücke FlNr. .../3 und .../3, auf denen sie eine Landwirtschaft sowie einen Lohnbetrieb betreiben. Im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. .../3 wurde den Klägern mit Bescheid vom .... Juni 1983 die „Errichtung von Fahrsilo und Maschinenhalle“ genehmigt. Auf dem Grundstück FlNr. .../3 wurde mit Bescheid vom .... April 1996 der „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“ genehmigt. Dem Bescheid liegt weder eine Betriebsbeschreibung noch eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme zugrunde. Eine Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Ernährung vom .... März 1996 beschreibt die Landwirtschaft der Kläger. Daneben werde noch ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen betrieben. Geplant sei der Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit zwei innenliegenden Fahrsilos zur Grassilagebergung. Der Rest der Halle diene dem Unterstellen von Maschinen, die bisher teilweise in anderen Betrieben ausgelagert seien. Außerdem solle Getreide, Stroh und Heu gelagert werden. Die Errichtung der landwirtschaftlichen Maschinenhalle diene dem landwirtschaftlichen Betrieb. Auf dem Grundstück FlNr. .../3 wurde außerdem mit Bescheid vom .... Januar 2014 der „Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle“ genehmigt. In den Nebenbestimmungen zu dieser Genehmigung wird festgesetzt, dass die Maschinenhalle ausschließlich für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht im Zusammenhang mit dem bestehenden Lohnbetrieb genutzt werden darf. Östlich des Grundstücks FlNr. .../3 befinden sich das Grundstück der Beigeladenen FlNr. .../4 sowie südlich davon das Grundstück FlNr. .../2, das mit einem Wohnhaus bebaut ist.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich der klägerischen Grundstücke wurden durch die Landesgewerbeanstalt (LGA) unter dem .... März 2002 und unter dem .... Juli 2002 Lärmgutachten erstellt, die auf den Angaben der Kläger beruhen. Hiernach sind aufgrund der von den klägerischen Grundstücken ausgehenden Emissionen an Immissionsorten auf dem nördlich davon liegenden Grundstück FlNr. 1213 sowohl die Beurteilungspegel eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) als auch die eines Mischgebiets (MD) tags und nachts überschritten. Den am 7. Oktober 2004 beschlossenen und am 5. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplan „Baugebiet ...“ erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8. November 2005 für unwirksam (2 N 04.3117).

Am .... November 2014 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Zweifamilienwohnhauses auf dem östlich von der klägerischen Landwirtschaft gelegenen Grundstück FlNr. .../4 Gemarkung .... Eine Stellungnahme aus immissionsschutzfachlicher Sicht vom .... März 2015 hält mehrere Betrachtungsvarianten für möglich: Wenn die lärmintensive Nutzung der Maschinenhalle für den Lohnbetrieb nicht genehmigt oder nicht zulässig sei, bestünden gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Bedenken. Werde die Immissionssituation als tatsächlich vorhanden und baurechtlich zulässig angenommen, wäre das geplante Wohnhaus erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt und der klägerische Betrieb müsste aus fachlicher Sicht mittels nachträglicher Anordnung nach § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingeschränkt werden. Für den Fall, dass die Angaben in den Gutachten aus 2002 nicht dem tatsächlichen Betrieb entsprächen und die Anzahl der lärmintensiven nächtlichen Arbeiten eher im Bereich der zulässigen „seltenen Ereignisse“ nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) lägen, würden die Anforderungen der TA Lärm am geplanten Wohnhaus voraussichtlich eingehalten. Für die letztgenannte Variante wird eine schalloptimierte Bauweise vorgeschlagen.

Mit Bescheid vom .... April 2015 erteilte das Landratsamt Erding (Landratsamt) den beantragten Vorbescheid zum Bauvorhaben „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit PKW-Doppelgarage und zwei Stellplätzen“. Nach der Nebenbestimmung Nr. 8 ist das Wohngebäude so zu errichten, dass keine schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 die Belüftungsmöglichkeit über Fenster an der Westfassade haben. D. h. insbesondere die Schlaf- und Wohnzimmer sollten mittels fensterunabhängiger Belüftung oder über Fenster an den abgewandten Seiten be- und entlüftet werden.

Gegen den am 20. Mai 2015 zugestellten Bescheid haben die Kläger am .... Juni 2015 Klage erhoben und beantragen,

den Bescheid vom .... April 2015 aufzuheben.

Zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb auf den Grundstücken FlNr. .../3 und .../3 gehöre auch ein Lohnunternehmen. Sie würden durch die heranrückende Wohnbebauung in ihrer Betriebsausübung eingeschränkt. Dem Landratsamt sei der Betrieb des Lohnunternehmens mindestens seit 1996 bekannt. In der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom .... März 2015 würde eine schalloptimierte Bauweise für das Vorhaben der Beigeladenen empfohlen, dabei aber nur Schalloptimierungsmaßnahmen bezogen auf die Westfassade des Vorhabens erwähnt. Eine Berechnung, ob an anderen Fassaden auch Schalloptimierungen erforderlich seien, liege nicht vor.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Das auf dem klägerischen Grundstück bestehende gewerbliche Lohnunternehmen sei baurechtlich weder beantragt noch genehmigt. Es sei als störender Betrieb weder im WA noch im MD genehmigungsfähig und genieße keinen Bestandsschutz.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Bezüglich der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 19. Januar 2016, bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Kläger haben als Nachbarn nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit des Vorbescheids einen Rechtsanspruch auf seine Aufhebung. Sie müssen vielmehr durch den Vorbescheid gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11). Vorliegend können die Kläger keine Verletzung drittschützender Normen geltend machen.

I.

Das Baugrundstück liegt unstreitig im Innenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Ob die nähere Umgebung des Baugrundstücks der Art der baulichen Nutzung nach einem Dorfgebiet entspricht und sich die städtebauliche Beurteilung deshalb nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) richtet oder ob eine Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, kann dahinstehen. Die besseren Gründe sprechen wohl für ein Dorfgebiet, da ein Nebeneinander des weiträumigen landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger und der umliegenden Wohnnutzung besteht. Damit richtet sich der Nachbarschutz nach dem Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügen“).

Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach der Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies gilt entsprechend auch für das aus § 34 Abs. 1 BauGB hergeleitete Rücksichtnahmegebot.

II.

Die Kläger sind nicht in drittschützenden Normen verletzt, da das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

1. Das von den Klägern betriebene gewerbliche Lohnunternehmen ist nicht genehmigt und für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen daher nicht relevant.

a) Für die Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aussetzt, kommt es entscheidend auf den Nutzungsumfang der beiden genehmigten landwirtschaftlichen Hallen auf dem Grundstück FlNr. .../3 an. Die weitere, im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. .../3 genehmigte landwirtschaftliche Maschinenhalle liegt etwa 120 m vom Vorhaben der Beigeladenen entfernt. Es ist schon allein aufgrund der Entfernung und unter Berücksichtigung von Nr. 8 des angegriffenen Bescheids, der eine Belüftungsmöglichkeit von schutzbedürftigen Räumen an der Westfassade des Vorhabens ausschließt, nicht ersichtlich, inwiefern sich das Vorhaben der Beigeladenen diesbezüglich unzumutbaren Beeinträchtigungen aussetzen sollte. Hinzu kommt, dass mit Bescheid vom .... Juni 1983 auf FlNr. .../3 allein die „Errichtung von Fahrsilo und Maschinenhalle“, nicht aber der gewerbliche Betrieb eines Lohnunternehmens genehmigt wurde, so dass insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Beigeladenen durch Lärmimmissionen in Betracht kommen.

b) Die Genehmigungen der landwirtschaftlichen Maschinenhallen auf dem Grundstück FlNr. ..../3 sind auf eine landwirtschaftliche Nutzung beschränkt. Eine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung wurde nie beantragt oder genehmigt. Soweit die Kläger die Hallen auf dem Grundstück FlNr. .../3 auch für ihr gewerbliches Lohnunternehmen nutzen, ist dies mangels Genehmigung für die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen ohne Relevanz.

Mit Bescheid vom .... April 1996 wurde allein eine landwirtschaftliche, jedoch keine gewerbliche Nutzung der Maschinenhalle genehmigt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bezeichnung des Vorhabens als „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“. Der klare Wortlaut umfasst gerade keine gewerbliche Nutzung der Halle als Lohnunternehmen. Aus der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Ernährung vom .... März 1996 ergibt sich nichts anderes. Diese ist nicht Bestandteil des Bescheids vom .... April 1996, so dass sie den genehmigten Nutzungsumfang nicht verbindlich festlegen kann. Unabhängig davon ergibt sich aus ihr auch nicht, dass mit Bescheid vom .... April 1996 ein gewerbliches Lohnunternehmen genehmigt wurde oder werden sollte. Die Stellungnahme beschreibt die Landwirtschaft der Kläger und weist lediglich darauf hin, dass „daneben“ ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen „betrieben wird“. Insofern bezieht sich die Stellungnahme auf ein tatsächlich vorhandenes, nicht auf ein zur Genehmigung gestelltes Lohnunternehmen. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass der „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“ geplant sei, und damit nur auf die Landwirtschaft, nicht auf ein Gewerbe, Bezug genommen. Der Hinweis, dass die Halle dem Unterstellen von Maschinen diene, die bisher teilweise in anderen Betrieben ausgelagert untergebracht seien, lässt keinen Rückschluss auf eine geplante gewerbliche Nutzung der Maschinen für ein Lohnunternehmen zu. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Maschinen nicht auf betriebseigenen Grundstücken der Kläger, sondern auf betriebsfremden Grundstücken eingesetzt werden sollen.

Der Bescheid vom .... Januar 2014 legalisiert ebenfalls nur eine landwirtschaftliche, jedoch keine gewerbliche Nutzung der damals genehmigten Maschinenhalle. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung des Vorhabens als „Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle“ sowie aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nebenbestimmungen des Bescheids, wonach die Maschinenhalle ausschließlich für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht im Zusammenhang mit dem bestehenden Lohnbetrieb genutzt werden darf.

Damit ist das von den Klägern betriebene gewerbliche Lohnunternehmen jedenfalls formell illegal. Selbst wenn - wie die Kläger vortragen - das Landratsamt seit mindestens 1996 vom Betrieb des Lohnunternehmens gewusst haben sollte, ändert dies nichts an der fehlenden Genehmigung. Allein aus der möglichen Kenntnis des Landratsamts von den rechtswidrigen Zuständen folgt keine Genehmigung des illegalen Vorhabens. Das gewerbliche Lohnunternehmen ist also für die weitere Erörterung der möglichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen außer Betracht zu lassen. Vielmehr ist die Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzt, allein im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen.

2. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die rein landwirtschaftliche, genehmigte Nutzung des klägerischen Anwesens die Wohnnutzung der Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigen sollte, zumal der angegriffene Vorbescheid unter Nr. 8 eine Nebenbestimmung zum baulichen Schallschutz enthält. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, wie er den Klägern genehmigt wurde, fällt nicht unter die TA Lärm. Das nach der TA Lärm zu beurteilende gewerbliche Lohnunternehmen ist mangels Genehmigung außer Betracht zu lassen, so dass sich hieraus rechtlich betrachtet keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen des Vorhabens der Beigeladenen ergeben können und die Beigeladenen somit auch nicht unter Berufung auf solche Störungen eine immissionsschutzrechtliche Beschränkung des Betriebs der Kläger erwirken können.

In Übereinstimmung mit der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom .... März 2015 bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen, da allein vom landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger keine solchen Lärmimmissionen ausgehen, dass sie aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen mit weiteren Einschränkungen ihrer Landwirtschaft zu rechnen hätten. Dies legt die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme vom .... März 2015 nachvollziehbar und konsequent dar. Es werden verschiedene Betrachtungsvarianten in den Blick genommen, wobei für die Konstellation der fehlenden Genehmigung des lärmintensiven Lohnunternehmens nachvollziehbar davon ausgegangen wird, dass unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten keine Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen bestehen.

Aus den Lärmgutachten der LGA aus den Jahren 2002 ergibt sich nichts anderes. Ihnen kann keine Aussage zu der von den Klägern behaupteten Überschreitung der Immissionsrichtwerte am geplanten Wohnhaus der Beigeladenen entnommen werden. Denn die Gutachten berücksichtigen bei der Ermittlung der zu erwartenden, vom klägerischen Anwesen ausgehenden Lärmimmissionen den gewerblichen Lohnbetrieb, auf den vorliegend mangels Genehmigung nicht abgestellt werden kann. Außerdem ist schon wegen des Alters der Gutachten nicht klar, ob die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse noch heute so bestehen. Im Übrigen sind die Gutachten in Teilen nicht nachvollziehbar. So soll etwa in der landwirtschaftlichen Maschinenhalle der Innenpegel während der Fütterungen gemessen worden sein, ohne dass klar wäre, inwieweit in der Maschinenhalle Fütterungen durchgeführt werden. Auch die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme vom .... März 2015 geht zutreffend davon aus, dass die Gutachten in einigen Punkten fachlich zu beanstanden seien.

3. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück FlNr. .../2 bereits eine Wohnnutzung genehmigt ist, so dass vorliegend durch das Vorhaben der Beigeladenen keine nennenswerte Verschlechterung zulasten der Kläger in Betracht kommt.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 13 m. w. N.). Das Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. .../2 liegt von den Maschinenhallen auf dem Grundstück FlNr. .../3 mindestens vergleichbar weit entfernt wie das streitige Vorhaben, so dass mit zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten nicht zu rechnen ist.

Von der mit Bescheid vom .... Januar 2014 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle sind keine solchen Immissionen zu erwarten, die das Vorhaben der Beigeladenen zusätzlich beeinträchtigen könnten, da zudem in den Nebenbestimmungen ausdrücklich die Nutzung der Halle für das Lohnunternehmen ausgeschlossen und die Halle nur zur landwirtschaftlichen Nutzung genehmigt wird.

Auch aus der Nutzung der mit Bescheid vom .... April 1996 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle können sich aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen keine neuen Rücksichtnahmepflichten der Kläger ergeben. Denn das schon bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. .../2 ist etwa 16 m, das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen über 20 m von der mit Bescheid vom .... April 1996 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle entfernt. Damit gibt es in Bezug auf diese Halle mit dem schon auf dem Grundstück FlNr. .../2 bestehenden Wohnhaus einen näheren Immissionsort, so dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine darüber hinausgehenden Einschränkungen der klägerischen Landwirtschaft zu erwarten sind und damit eine Rechtsverletzung der Kläger ausscheidet.

Darüber hinaus ist eine die Verletzung drittschützender Normen weder ersichtlich noch vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/01/2016 00:00

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.2568 Gericht: VG München Urteil 19. Januar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Heranrückende Wohnbebauung; Lohnbetrieb (ungenehmigt)
published on 24/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü
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published on 19/01/2016 00:00

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.2568 Gericht: VG München Urteil 19. Januar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Heranrückende Wohnbebauung; Lohnbetrieb (ungenehmigt)
published on 23/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die An
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.