Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2017 - M 11 S 17.50839

31.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 13.11.2014 gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für ... vom 08.11.2014, Az.: M 11 K 14.50669, weiterhin aufschiebende Wirkung hat.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt in einem Fortsetzungsrechtsstreit über die Frage der Verfahrensbeendigung die Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage weiterhin besteht.

Der Antragsteller ist laut eigener Auskunft Staatsangehöriger von Sierra Leone und ebenfalls nach eigenen Angaben geboren am … August 1985. Laut der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 1. August 2014 sei er über Libyen und Italien, wo er sich ca. drei Jahre aufgehalten habe, in das Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 1. August 2014 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 8. November 2014, zugestellt am 12. November 2014, lehnte das Bundesamt den Asylanatrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.

Am 13. November 2014 erhob der Antragsteller bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2014 (M 11 K 14.50669). Außerdem beantragte er am gleichen Tag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen (M 11 S. 14.50670).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 wurde im Verfahren M 11 S. 14.50670 die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 11 K 14.50669 angeordnet. Auf den Beschluss und seine Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 30. November 2016 wurde das Verfahren M 11 K 14.50669 eingestellt, da der Antragsteller auf eine Aufforderung seine neue Anschrift mitzuteilen gemäß § 81 AsylG, länger als einen Monat das Verfahren nicht betrieben hat.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am 17. Februar 2017, beantragte der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens M 11 K 14.50669. Dieser Fortsetzungsrechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen M 11 K 17.50463 geführt.

Mit Schreiben vom 16. März 2017, eingegangen bei Gericht am 21. März 2017, beantragte der - zwischenzeitlich mandatierte - Bevollmächtigte des Antragstellers sinngemäß,

festzustellen, dass die Klage des Antragstellers vom 13.11.2014 gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2014, Az.: M 11 K 14.50669, weiterhin aufschiebende Wirkung hat.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 81 AsylG nicht vorgelegen hätten.

Die Antragsgegnerin sich bisher weder geäußert noch die Akten vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im zugehörigen Klageverfahren (M 11 K 17.50463) sowie auf die Akten in den Verfahren M 11 K 14.50669 und M 11 S. 14.50670 Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO analog als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der ursprünglichen Klage, über deren Beendigung im Fortsetzungsrechtsstreit entschieden werden soll, auszulegen.

2. Der Antrag ist zulässig.

Ein Antrag auf Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage besteht, ist in Konstellationen, in denen ein faktischer Vollzug trotz bestehender aufschiebender Wirkung droht, zulässig.

Hier ist insbesondere auch ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag gegeben, da der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Februar und vom 16. Februar 2017 dargelegt und durch Vorlage eines Schreibens des Landratsamts … vom 24. Januar 2017, in dem das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung mitgeteilt wurde, auch glaubhaft gemacht hat, dass die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bevorsteht.

3. Der Antrag ist auch begründet.

Die Klage des Antragstellers im Verfahren M 11 K 14.50669 hat, solange der Fortsetzungsrechtsstreit M 11 K 17.50463, in dem über die Frage entschieden wird, ob das Klageverfahren M 11 K 14.50669 durch Klagerücknahmefiktion nach § 81 AsylG beendet worden ist, nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, weiterhin aufschiebende Wirkung.

Für den Fall, dass eine Klage nach § 81 AsylG als zurückgenommen gilt, hat das Gericht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO einen deklaratorischen Einstellungsbeschluss zu erlassen. Entsteht Streit darüber, ob die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion zu Recht angenommen wurden, ob also das Verfahren tatsächlich beendet ist, ist das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen und über die Frage der Beendigung durch Urteil zu entscheiden. Die ursprüngliche, deklaratorisch eingestellte Klage entfaltet hierbei auch bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Fortsetzungsrechtsstreit weiterhin aufschiebende Wirkung, soweit ihr bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukam oder ihre aufschiebende Wirkung zuvor angeordnet wurde (vgl. Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 81 AsylG, Rn. 13 ff.).

Da die aufschiebende Wirkung der Klage M 11 K 14.50669 durch Beschluss im Verfahren M 11 S. 14.50670 angeordnet worden ist, besteht die aufschiebende Wirkung dieser Klage vorliegend auch im Fortsetzungsrechtsstreit M 11 K 17.50463 fort, sodass dem Antrag daher stattzugeben war.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens


Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderun

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.