Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2018 - M 10 V 18.5500

bei uns veröffentlicht am07.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 die Vollstreckung in das Vermögen des Antragsgegners wegen gerichtlicher Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 577,16 €. Der Antragsgegner habe trotz Aufforderungen und diverser Mahnungen bis heute nicht gezahlt. Es handele sich um Rechnungen der von der Antragstellerin beauftragten Rechtsanwaltskanzlei jeweils vom 17. Oktober 2018 für Anwaltsgebühren in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München M 10 K 17.1415, M 10 K 17.1416 und M 10 K 17.1417.

Nach den beigezogenen Verfahrensakten wurden die der Antragstellerin in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen jeweils vom 21. August 2018 im Verfahren

M 10 K 17.1415 auf 157,68 €, im Verfahren M 10 K 17.1416 auf 261,80 € und im Verfahren M 10 K 17.1417 auf 157,68 € festgesetzt, jeweils ab dem 24. Juli 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2018 beantragte die Antragstellerin weiterhin die Vollstreckung in Höhe von 1.489,68 € in das Vermögen des Antragsgegners. Nach einer beigefügten Aufstellung handelt es sich um verschiedene Forderungen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wegen Grundsteuer A und B, Kanal- und Niederschlagswassergebühren sowie Mahngebühren und Säumniszuschlägen.

Es wurde jeweils vorgeschlagen, in das unbewegliche Vermögen des Antragsgegners zu vollstrecken, da eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen als aussichtslos angesehen werden könne.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 22. November 2018 darauf hingewiesen, dass ein Vollstreckungsantrag das Vollstreckungsobjekt zu benennen hat (bewegliche Sache, Forderung, Grundstück). Ein abstrakter Antrag wie hier sei unzulässig, ein Vorschlag reiche nicht aus. Zudem komme aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Immobiliar-Vollstreckung erst in Betracht, wenn eine Mobiliar- oder Forderungsvollstreckung erfolglos geblieben sei. Ergänzend werde auf § 866 Abs. 3 ZPO hingewiesen.

Mit Schreiben vom 26. November 2018 hat die Antragstellerin als Vollstreckungsobjekt das Grundstück des Antragsgegners FlNr. … Gemarkung … benannt. Alle anderen Vollstreckungsmöglichkeiten hätten zu keinem Erfolg geführt.

II.

Die Vollstreckungsanträge der Antragstellerin vom 19. Oktober 2018 und 5. November 2018 durch das Verwaltungsgericht sind abzuweisen.

Die mit den beiden Schriftsätzen zur Vollstreckung geltend gemachten Forderungen sind, da sie auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, zu unterscheiden.

1. Bei der Forderung in Höhe von insgesamt 577,16 € handelt es sich jeweils um gerichtliche Verfahrenskosten der Antragstellerin, welche der Antragsgegner aufgrund der jeweils am 28. Juni 2018 ergangenen Urteile in den genannten Verfahren zu tragen hat und die mit den unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts München jeweils vom 21. August 2018 zu Gunsten der Antragstellerin festgesetzt wurden.

Kosten und Vollstreckung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt Teil IV. der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einzelheiten u.a. zur Kostentragung, Kostenverteilung und Kostenfestsetzung sind in §§ 154 bis 165 VwGO geregelt. Für die Vollstreckung gilt nach § 167 Abs. 1 VwGO das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz (der Verwaltungsgerichtsordnung) nichts anderes ergibt. Nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO wird u.a. vollstreckt aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Soll zu Gunsten u.a. einer Gemeinde vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung gemäß § 169 Abs. 1 VwGO nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinn des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

Für die Beitreibung enthält dabei das Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine eigenständige Regelung, sondern verweist seinerseits für das Verwaltungszwangsverfahren und den Vollstreckungsschutz auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung, § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs den (Bundes-)Vollstreckungsbehörden gleich, so dass auch er nach den Vorschriften der Abgabenordnung beitreibt oder nach den §§ 6 ff. VwVG erzwingt. Die Abgabenordnung ihrerseits unterwirft die gesamte Immobiliar-Vollstreckung durch Globalverweisung den „für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften“, namentlich den § 864 bis 871 ZPO und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), § 322 Abs. 1 Satz 2 AO. Dies ist vorwiegend rechtstechnisch bedingt, um die Einheitlichkeit des materiellen Grundstücksrechts zu wahren. Der Vorsitzende muss also die für die Liegenschaftsvollstreckung zuständigen Stellen um Vollstreckung ersuchen, nämlich das Grundbuchamt für die Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 866 Abs. 1, 867 ZPO) und das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für die Durchführung einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung (§ 866 Abs. 1, 869 ZPO i.V.m. § 1 ZVG).

Nur die Durchführung der Mobiliar-Vollstreckung und die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten fällt in die eigene Zuständigkeit des Vorsitzenden, der in der Regel für die Ausführung der Vollstreckung andere Vollstreckungsbehörden oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nimmt und um Vollstreckungshilfe ersucht (vgl. Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 34. Ergänzungslieferung Mai 2018, Rn. 15, 16; Heckmann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 50f.).

Der Vorsitzende prüft neben der Aktiv- und Passivlegitimation des Gläubigers und des Vollstreckungsschuldners das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen einschließlich der Mahnung sowie der Verhältnismäßigkeit der beantragten Vollstreckungsmaßnahmen. Dabei ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Beitreibung mit dem Interesse des Schuldners, nicht übermäßig belastet zu werden, abzuwägen. Für eine Prüfung materieller Einwendungen des Vollstreckungsschuldners ist dagegen kein Raum. Gegebenenfalls erlässt der Vorsitzende dann eine Vollstreckungsverfügung. Mit der Vollstreckungsverfügung bestimmt der Vorsitzende die vorzunehmende Zwangsmaßnahme. Er ist hierbei an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, hat aber eigenständig zu prüfen, ob dessen Wahl der Verhältnismäßigkeit entspricht. Er kann durch Anhörung des Vollstreckungsschuldners oder anderweitig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln, um unnötige Vollstreckungen zu vermeiden (Pietzner/Möller, a.a.O., Rn. 51 bis 53).

Die Rechtmäßigkeit der Immobiliar-Vollstreckung (durch Eintragung einer Zwangs-Sicherungshypothek, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung) setzt im Regelfall die Feststellung voraus, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann (§ 322 Abs. 4 AO). Die Durchführung der Vollstreckung obliegt dem Amtsgericht als Grundbuchamt und Vollstreckungsgericht. Die verwaltungsgerichtliche Vollstreckung geht über in eine zivilprozessuale, um die Einheitlichkeit des Grundstücksrechts zu wahren. Die für die Vollstreckung erforderlichen Anträge des Gläubigers (§ 867 ZPO, § 13 GBO, §§ 15, 16, 146 ZVG) stellt der Vorsitzende (§ 322 Abs. 3 Satz 1 AO), unbeschadet dessen, dass der Vollstreckungsgläubiger seinerseits beim Vorsitzenden einen Vollstreckungsantrag zu stellen und dabei - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - die Vollstreckungsart zu wählen hat. Die Vollstreckungsanträge des Vorsitzenden sind der Sache nach, was § 322 Abs. 3 Satz 4 AO für den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ausdrücklich klarstellt, Ersuchen im Sinne des § 38 GBO. Deshalb sind ihnen weder Titel noch Zustellungsnachweis beizulegen, vielmehr prüft der Vorsitzende die Vollstreckungsvoraussetzungen einschließlich der Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung in eigener Zuständigkeit und verlautbart dies in seiner Vollstreckungsverfügung, die er seinem Antrag an das Amtsgericht beifügt. Denn er hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, § 322 Abs. 3 Satz 2 AO; diese Fragen unterliege nicht der Beurteilung des Amtsgerichts oder des Grundbuchamts, § 322 Abs. 3 Satz 3 AO (Pietzner/Möller, a.a.O., Rn. 85 bis 87).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass eine Vollstreckungsverfügung für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Antragsgegners nicht erlassen werden kann. Zwar hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Vorschlag, in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken, mit Schreiben vom 26. November 2018 konkretisiert auf Vollstreckung in das Grundstück des Antragsgegners FlNr. … Gemarkung … Allerdings kann das Gericht derzeit die Verhältnismäßigkeit einer Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht abschließend prüfen, insbesondere ob die Antragstellerin zunächst hinreichend nachhaltig bereits selbst versucht hat, in das bewegliche Vermögen oder in Forderungen oder andere Vermögensgegenstände des Antragsgegners zu vollstrecken. Dies ist jedoch derzeit nicht weiter aufzuklären, da bereits aus anderen Gründen eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Antragsgegners festzustellen ist.

Nach § 866 Abs. 3 ZPO, der vom Vollstreckungsgericht zu beachten ist, darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750,- € eingetragen werden. Wenn aber schon für die Eintragung einer Sicherungshypothek eine derartige Mindestgrenze gesetzlich angeordnet ist, ist für weitergehende Maßnahmen wie die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erst recht eine derartige Verhältnismäßigkeitsgrenze anzunehmen, unterhalb welcher eine weitere Vollstreckung nicht erfolgen kann. Vielmehr ist bei den weitergehenden Maßnahmen wie Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung wohl von noch höheren Verhältnismäßigkeitsgrenzen auszugehen. Da aber hier im vorliegenden Fall die geltend gemachte Forderung von 577,16 € schon nicht die Grenze des § 866 Abs. 3 ZPO erreicht, ist dem Vollstreckungsbegehren der Antragstellerin nicht weiter nachzugehen.

2. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. November 2018 weitere Forderungen in Höhe von 1.489,68 € geltend macht, unterliegen diese schon nicht der Vollstreckung nach den §§ 167 ff. VwGO. Die Vollstreckung nach der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur in den in § 168 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Fällen erfolgen, u.a. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen wie vorher unter 1. ausgeführt.

Bei den geltend gemachten Forderungen in Höhe von 1.489,68 € handelt es sich aber um Forderungen der Antragstellerin aufgrund festgesetzter Grundsteuern und kommunaler Abgaben. Die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zur Leistung von Geld verpflichten (Leistungsbescheiden), erfolgt nach Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), insbesondere nach Art. 23, Art. 26 VwZVG. Danach können Gemeinden wie die Antragstellerin nach bestimmten Vorgaben selbst vollstrecken (Art. 26 Abs. 2a bis 5 VwZVG), im Übrigen wären für die Vollstreckung die ordentlichen Gerichte zuständig, Art. 26 Abs. 2 VwZVG. Lediglich Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Gemeinden unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG.

Somit fehlt es hier für die Forderung in Höhe von 1.489,68 € an einer Vollstreckungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Der Antrag ist damit insgesamt mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder 172 VwGO gemäß Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr in Höhe von 20,- € entsteht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Zivilprozessordnung - ZPO | § 867 Zwangshypothek


(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Zivilprozessordnung - ZPO | § 866 Arten der Vollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder nebe

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 170


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169


(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 146


(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt. (2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im

Grundbuchordnung - GBO | § 38


In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung


(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 322 Verfahren


(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwi

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 15


Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 16


(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen. (2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 1


(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die

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(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.

(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.

(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.