Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2018 - M 10 S 17.3153

published on 08.02.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2018 - M 10 S 17.3153
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am … Januar 1997 in … im Kosovo geboren, er ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 9. Februar 2002 zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in das Bundesgebiet ein. Asylanträge der Familie blieben erfolglos. Nach Abschluss der Asylverfahren erhielten der Antragsteller und seine Familienangehörigen jeweils Duldungen; hierfür war neben der Krisensituation im ehemaligen Jugoslawien und der Passlosigkeit der Familie auch die Erkrankung des Bruders des Antragstellers ein wesentlicher Grund. Der Bruder des Antragstellers, … …, geboren am … Juni 2000, leidet an einer Herzerkrankung. Ihm mussten mehrfach in der Wachstumsphase Gefäßprothesen am Herzen eingesetzt werden. Nach einer Mitteilung der deutschen Botschaft in Pristina wäre die Überwachung der Erkrankung auch im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo möglich gewesen, bei Eingriffen hätten allerdings Spezialkliniken in anderen Ländern aufgesucht werden müssen.

Dem Antragsteller wurde am 22. Mai 2012 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt. Die Eltern und der Bruder des Antragstellers erhielten erstmals am 31. Oktober 2013 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zuletzt erhielt der Antragsteller am 25. Juli 2014 eine bis zum 27. März 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zur Wahrung der Familieneinheit.

Am 14. März 2017 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Diese versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Juni 2017, verpflichtete den Antragsteller zum Verlassen des Bundesgebiets bis zum 11. Juli 2017, drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat an und befristete für den Fall der Abschiebung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei seit 2012 mehrfach verurteilt worden. Er habe während seines Aufenthalts weder vier Jahre erfolgreich die Schule besucht noch einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben. Zwischenzeitliche ausländerrechtliche Verwarnungen seien ohne Erfolg geblieben. Ihm sei trotz vorliegender Integrationsdefizite erstmals 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden. Diese sei nicht verlängert worden, da nicht gewährleistet erschienen sei, dass er sich auf Grund der bisherigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen könne. Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zur Wahrung der Familieneinheit habe er vielmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erhalten, die zuletzt bis 27. März 2017 verlängert worden sei. Mittlerweile lägen die Voraussetzungen für eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vor, weil er volljährig und auf die Fürsorge seiner Eltern nicht mehr angewiesen sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide aus, da er nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Zudem seien Gründe für eine derartige Aufenthaltserlaubnis weder vorgetragen noch ersichtlich. Seine Ausreise sei weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich, er besitze einen gültigen serbischen Reisepass. Auch die Voraussetzungen des § 25b AufenthG lägen nicht vor, da er nicht geduldet sei. Außerdem habe er sich nicht in die Lebensverhältnisse hier integriert und bestreite seit seiner Einreise in das Bundesgebiet den Lebensunterhalt ausschließlich durch Bezug von Sozialleistungen. Schutzansprüche aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK könne er nicht geltend machen. Die Antragsablehnung stelle keinen Eingriff in das geschützte Privat- und Familienleben dar, da sein Privat- oder Familienleben in der Bundesrepublik Deutschland nicht fest verankert sei. Die vorhandenen sozialen Bindungen stünden einer Versagung nicht entgegen. Die Eltern und der Bruder besäßen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und damit kein gesichertes Bleiberecht. Es sei beabsichtigt auch deren Aufenthalt in Deutschland zu beenden, sobald die bisherigen Gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entfallen würden. Eine übermäßige Härte sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation mit der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers nicht verbunden. Er habe es bisher nicht geschafft, erfolgreich eine Schule zu absolvieren. Er sei sehr unregelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei zweifellos eine einschneidende Maßnahme, jedoch besäße er keine Rechtsposition, auf deren Bestand er vertrauen dürfe. Ohne Aufenthaltstitel sei er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Für die Ausreisefrist seien die bekannten Umstände berücksichtigt worden, die Frist sei der bisherigen Aufenthaltsdauer angemessen und ermögliche, die zur Ausreise notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 5. Juli 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München (M 10 K 17.3057).

Am 11. Juli 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2017 anzuordnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller sei im Alter von fünf Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Deutschland gekommen. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines hier aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstelle, seien das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer Entwurzelung verbundenen Folgen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den für eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gründen abzuwägen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller drei Viertel seines Lebens und damit auch die gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht habe, seine Eltern und sein Bruder hier lebten, er mittlerweile über eine Beschäftigung verfüge und in einer festen Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen lebe. Im Land seiner Staatsangehörigkeit Serbien werde der albanische Volkszugehörige mit Anfeindungen und Diskriminierungen zu rechnen haben, zudem er ja auch aus Deutschland komme. Familie habe der Antragsteller in Serbien keine. Er spreche kein serbisch und habe auch niemals dort gelebt. Mangels kosovarischer Staatsangehörigkeit sei eine Abschiebung in den Kosovo nicht angedroht und auch nicht möglich. Zudem würden es die krisenhaften Verhältnisse im Kosovo dem Antragsteller unmöglich machen, dort sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass der Aufenthalt der Familie des Antragstellers in Deutschland nicht gesichert sei und beendet werden würde. Aufgrund der schweren Erkrankung des Bruders sei eine solche Beendigung jedoch nicht absehbar. Nach summarischer Prüfung spreche sehr viel für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Das öffentliche Interesse einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts wiege hier weit weniger stark. Da der Antragsteller einer Beschäftigung nachgehe, würden die öffentlichen Kassen hierdurch nicht belastet. Die letzte Verurteilung liege ein Jahr zurück und sei nicht schwerwiegend gewesen.

Zur Begründung der Klage (M 10 K 17. 3057) wurde mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 ergänzend vorgetragen, schon nach der Volljährigkeit des Antragstellers am … Januar 2015 sei ihm am 23. März 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 4 Satz 2 AufenthG um 2 Jahre verlängert worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erfülle der Antragsteller weiterhin die Voraussetzung des § 25a AufenthG. Eine Duldung sei keine Voraussetzung für eine Verlängerung nach dieser Norm. Diese Voraussetzung sei wie auch die Altersgrenze in Ziff. 3 im Rahmen der Verlängerung gegenstandslos, da sie sich nach ihrem Sinn und Zweck nur auf die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beziehe. Der Antragsteller habe auch vier Jahre erfolgreich eine Schule besucht. Die Integration des Antragstellers sei anhand einer wertenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht habe, mittlerweile in einer festen Beziehung lebe und sich um eine Anstellung bemühe. Er habe Aussichten auf eine Ausbildung im Kfz-Bereich. Die Familie des Antragstellers habe den Kosovo verlassen, da ihr Haus im Krieg zerstört worden sei und die Lebensbedingungen dort sehr schlecht gewesen seien. Die Mutter sei durch Kriegserlebnisse traumatisiert und gehe kaum aus dem Haus. Der Bruder des Antragstellers sei herzkrank und benötige deshalb immer sehr viel Aufmerksamkeit. Die Familie lebe in Deutschland durchgehend in beengten Verhältnissen. Diese Situation mache es für den Antragsteller seine ganze Kindheit und Jugend über sehr schwer. Hinzu komme nach einem Gutachten der Heckscher Klinik, das dem Jugendgericht im Jahr 2012 vorgelegen habe, dass der Antragsteller an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit längerer depressiver Episode leide und eine leichte intellektuelle Behinderung aufweise. Der Antragsteller sei in der Vergangenheit straffällig geworden. Es seien Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängt worden. Eine Jugendstrafe und eine Eintragung im Bundeszentralregister gäbe es für den Antragsteller nicht. Dreimalige Verurteilungen wegen Diebstahls, einmal in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung, lägen drei bis fünf Jahre zurück. Nach der Verurteilung im Jahr 2014 habe er einen Betreuer zur Seite gestellt bekommen und einen Antiaggressionskurs absolviert. Der Antragsteller habe sich dadurch geändert und keine weitere Körperverletzung mehr begangen, auch keine Diebstähle. Seitdem sei er nur noch wegen Besitzes kleiner Mengen weicher Betäubungsmittel verurteilt worden, zur Teilnahme an einem Candis-Programm sowie zu Freizeitarresten. Die letzte Tat vom 30. Dezember 2015 liege bald zwei Jahre zurück. Der Antragsteller könne derzeit seinen Lebensunterhalt zwar nicht selbst sichern. Hiervon könne jedoch abgesehen werden. Die Antragsgegnerin habe insoweit das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Trotz Volljährigkeit liege weiterhin die Familieneinheit vor. Dies sei auch von der Antragsgegnerin bei der Aufenthaltsverlängerung nach Erreichen der Volljährigkeit so gesehen worden. Der Antragsteller könne sich als faktischer Inländer auf Art. 8 EMRK berufen. Die Kernfamilie des Antragstellers und auch seine Freundin … lebten hier. An den Kosovo habe er nur Kindheitserinnerungen. Seit seiner Ankunft in Deutschland sei er niemals mehr dort gewesen. Das Land seiner Staatsangehörigkeit Serbien habe der Antragsteller nie betreten. Er habe dort weder Verwandte noch Bekannte, auch spreche er die Landessprache nicht. Darüber hinaus wäre er als Roma dort aller Voraussicht nach Diskriminierungen ausgesetzt. Die frühere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 23. März 2015 sei auch in Kenntnis der Verurteilungen des Antragstellers aus dem Jahr 2014 erfolgt. Die Straftaten könnten für sich der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht entgegenstehen. Seit der letzten Aufenthaltserlaubnisverlängerung sei der Antragsteller nur noch wegen eines Vorfalls vom 30. Dezember 2015 strafrechtlich verfolgt worden. Dabei habe es sich nur um eine geringfügige Straftat gehandelt. In den letzten beiden Jahren sei es zu keinen weiteren Straftaten mehr gekommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie nimmt auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Mittlerweile seien auch die Eltern und der Bruder des Antragstellers mit Bescheiden vom 30. November 2017 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert worden. Die Ausreisefrist sei auf den 16. Januar 2018 festgesetzt worden. Die Ausreisefrist des Antragstellers werde an die der Eltern und des Bruders angeglichen.

Die Eltern und der Bruder des Antragstellers haben wegen der Versagung einer Verlängerung der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse (jeweils Bescheide der Antragsgegnerin vom 30. November 2017) Klagen erhoben (M 10 K 17.5948 und M 10 K 17.4949) sowie jeweils Eilrechtsschutz beantragt (M 10 S 17.6049 und M 10 S 17.6050).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung anzustellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 68). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Nur wenn die Vollziehung einen erheblichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff darstellt, mithin vollendete Tatsachen schafft, könnte auch in diesem Fall das private Interesse des Antragstellers überwiegen (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 76).

Im vorliegenden Fall wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder erneute behördliche Entscheidung, die Ablehnung war rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Hierzu folgt das Gericht gemäß § 117 Abs. 2 VwGO entsprechend der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts.

Ergänzend ist, auch zum Vortrag des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren, noch auszuführen:

Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichen von § 8 Abs. 1 und 2, also unter Verzicht auf die Regelerteilungsvoraussetzungen, verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Dem Antragsteller war von der Antragsgegnerin nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden, da zu seinen Gunsten dringende humanitäre oder persönliche Gründe für seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet angenommen worden waren. Grundlage hierfür war, dass wegen der schweren Erkrankung des Bruders des Antragstellers, dem während seiner Wachstumsphase mehrfach neue Gefäßprothesen eingesetzt werden mussten, diesem aus dringenden humanitären bzw. persönlichen Gründen Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden waren; zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit der Eltern des Antragstellers mit ihren Söhnen wurden deshalb allen Familienangehörigen entsprechende Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Wegen des erkrankten und behandlungsbedürftigen Bruders sollte aber vor allem diesem ermöglicht werden, für die absehbare weitere Behandlung durchgehend im Bundesgebiet bleiben zu können, um zum einen für die Familie finanziell aufwendige Hin- und Rückreisen zu vermeiden, zum anderen dem Bruder auf Grund der schwierigen Gesundheitssituation körperlich sehr beanspruchende wechselnde Behandlungsabschnitte im Bundesgebiet mit damit verbunden belastenden An- und Heimreisen zu ersparen. Davon abgeleitet hatten auch die Familienangehörige aus humanitären Gründen ihre Aufenthaltserlaubnisse erhalten.

Eine tatbestandlich erforderliche außergewöhnliche Härte liegt für den Antragsteller – nicht mehr – vor, ebenso wenig wie offenbar für den zuvor behandlungsbedürftigen Bruder, der auf Grund der Beendigung seiner Wachstumsphase nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Arztberichten keine weiteren häufigeren Operationen mehr zu erwarten hat, vielmehr nur noch der medikamentösen Behandlung und Nachsorge bedarf. Somit liegt weder mit Blick auf den die früheren Aufenthaltserlaubnisse vermittelnden Gesundheitszustand des Bruders noch mit Blick auf die Lebenssituation des Antragstellers selbst eine außergewöhnliche Härte vor.

Nach der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.1.2009 – 1 C 40/07 – BVerwGE 133, 72) setzt die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht nur eine besondere Härte, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus. Hierfür gelten naturgemäß hohe Anforderungen. Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die Beendigung des Aufenthalts muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein. Eine außergewöhnliche Härte kann dann angenommen werden, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Diese Würdigung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls ist in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe. Insbesondere sind dabei zu beachten die familiäre Situation des Ausländers, die Dauer des Aufenthalts, ein Schulbesuch und ggfs. der Schulabschluss, eine Berufsausbildung und Berufsausübung, die Legitimität des bisherigen Aufenthalts, die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen, das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte, strafgerichtliche Verurteilungen sowie die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat bzw. den Staat seiner Staatsangehörigkeit.

Im vorliegenden Fall ist, wie von der Antragsgegnerin angeführt, zu Lasten des Antragstellers davon auszugehen, dass seine Schulzeit ohne einen erfolgreichen Abschluss endete und eine Berufsausbildung schon nicht begonnen, geschweige denn abgeschlossen worden war. Der mittlerweile volljährige Antragsteller lebte bisher, wie auch die gesamte Familie, ausschließlich von öffentlichen Leistungen, sie wohnte in verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen. Ein eigenes Einkommen wurde im Wesentlichen von niemandem der Familie erzielt, auch der Vater war offenbar stets arbeitslos. In Folge der Volljährigkeit des Antragstellers kann er sich auch nicht auf den besonderen Schutz der Kernfamilie, also des minderjährigen Kindes mit seinen Eltern berufen. Zudem wurde auch der Aufenthalt der Eltern und des Bruders des Antragstellers nach Mitteilung der Antragsgegnerin mittlerweile beendet, da eben für die gesamte Familie der ursprüngliche Aufenthaltszweck, die regelmäßigen Operationen des Bruders des Klägers, weggefallen ist. Soweit der Antragsteller und seine Familienangehörigen einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben, kann dieser ohnehin nicht auf § 25 Abs. 4 AufenthG gestützt werden, da diese Vorschrift grundsätzlich nur vorübergehende Aufenthalte ermöglicht. Auch die strafgerichtlichen Entscheidungen, die die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid aufführt, zeigen – auch wenn sie nicht in der Auskunft aus dem Zentralregister vom 19. April 2017 eingetragen sind – den bisher fehlenden Willen oder die fehlende Fähigkeit zu einem straffreien Leben in der deutschen Gesellschaft. Es handelt sich dabei auch keinesfalls um nur geringfügige oder länger zurückliegende Verurteilungen. Die letzte Entscheidung des Amtsgerichts München wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung erging erst am 17. Mai 2016. Der Antragsteller war ausweislich der beigezogenen Behördenakte auch mehrfach für den Fall weiterer Straffälligkeit auf für ihn negative ausländerrechtliche Folgen hingewiesen worden.

Entgegen seiner Ankündigung hat der Antragsteller auch bisher keine Nachweise über eine mittlerweile begonnene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorgelegt.

Dem gegenüber erscheint es nicht unbillig, den Antragsteller wie auch seine Familie zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu verpflichten. Die kriegerischen Auseinandersetzungen im früheren Jugoslawien, die die Familie des Antragstellers 2002 bewogen haben nach Deutschland zu kommen, sind längst beendet. Dem Antragsteller und seiner Familie ist zuzugestehen, dass ihre wirtschaftliche Situation in ihrer Heimat, entweder in ihrem Herkunftsort … im Kosovo oder auch im Land ihrer Nationalität Serbien sicherlich sehr schwierig und belastend ist. Es ist ihnen jedoch zuzumuten, sich auch dort zurechtzufinden und sich um eine eigene Lebensgrundlage zu kümmern, umso mehr als sie auch hier im Bundesgebiet nicht in der Lage waren, eigenständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durchaus die serbische oder albanische Sprache beherrscht, da nach eigenen Angaben jedenfalls die Mutter des Antragstellers kaum Deutsch spricht, also in der Familie offenbar die Herkunftssprache üblich ist. Für den Antragsteller spricht lediglich, dass er sich seit seinem 5. Lebensjahr und damit etwa drei Viertel seines Lebens hier in Deutschland aufgehalten hat; eine soziale, schulische und berufliche Integration ist ihm jedoch gerade nicht gelungen, wie offenbar auch der übrigen Familie des Antragstellers nicht.

Unabhängig von der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG überhaupt in Betracht kommt, fehlt es jedenfalls am Erfordernis des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG; danach muss gewährleistet erscheinen, dass der jugendliche oder heranwachsende Ausländer aufgrund seiner bisherigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Eine derartige Integrationsfähigkeit ist nach vorstehenden Ausführungen gerade nicht zu erwarten.

Sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht ersichtlich.

Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.