Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 1 SN 16.1025

bei uns veröffentlicht am17.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung des Antragsgegners zur Errichtung eines Wohnpavillons für Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. 175/5 Gemarkung ...

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 887/27 Gemarkung ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Dieses grenzt nördlich an das ca. 2.265 m² große Grundstück FlNr. 175/5, das im Eigentum der Gemeinde ... steht. Der Bebauungsplan Nr. 2 „...“ der Gemeinde ... in der Fassung der 3. Änderung von 1986 setzt für dieses Gebiet als Gebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ fest. In der am 2. Januar 2007 bekannt gegebenen 40. Änderung dieses Bebauungsplans sind östlich der FlNr. 175/5 auf den benachbarten Grundstücken Baugrenzen festgesetzt, während für das Grundstück FlNr. 175/5 selbst keine Baugrenzen eingetragen sind. Weiter sieht der Bebauungsplan u. a. Festsetzungen zur Geschossigkeit, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zu Flächen für und zur Anzahl von Stellplätzen, zu Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind sowie zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen hinsichtlich Dachform und Dachneigung vor.

Der Antragsgegner beantragte unter dem 8. Dezember 2015 beim Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnpavillons für die Aufnahme von Asylbewerbern auf dem Grundstück FlNr. 175/5. In dem beantragten zweigeschossigen, aus Wohncontainern bestehenden Bauvorhaben mit einer Gesamtlänge von 29,91 m, einer Breite von 14,57 m und einer Höhe von 6,53 m sollen 48 Asylbewerber untergebracht werden. Zudem beantragte der Antragsteller die Abweichung von örtlichen Bauvorschriften, da das Bauvorhaben baubedingt ein Satteldach aus grauem Trapezblech mit einer Neigung von 6,5 Grad habe. Das Bauvorhaben diene dem Allgemeinwohl und sei zeitlich begrenzt. Die 14,57 m breite Nordwand des Bauvorhabens liegt vom Wohnhaus der Antragsteller ca. 15 m entfernt.

Die vom Landratsamt zu dem Bauvorhaben am 11. Dezember 2015 beteiligten Antragsteller unterschrieben die ihnen vorgelegten Bauvorlagen nicht und erhoben mit Schreiben vom ... Dezember 2015 Einwendungen.

Am 19. Januar 2016 schloss die Gemeinde ... mit dem Antragsgegner einen Vertrag zur Verpachtung des Grundstücks FlNr. 175/5 für die Dauer von fünf Jahren zur Unterbringung von Asylbewerbern in nicht fest verbauten Unterkünften (u. a. Wohncontainern) und erteilte am gleichen Tag zum Bauvorhaben des Antragsgegners und zu den beantragten Abweichungen ihr Einvernehmen. Ferner stimmte sie den für dieses Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen zu.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2016, den Antragstellern am 9. Februar 2016 zugestellt, erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung und befristete sie auf fünf Jahre ab Nutzungsaufnahme. Zugleich erteilte es eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen, der Dachform und der Dacheindeckung. Als Auflage wurde u. a. aufgenommen, dass die erforderlichen drei Kfz-Stellplätze auf Dauer der jeweiligen Nutzungseinheit zuzuordnen seien. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bauvorhaben entspreche den in Art. 60 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) als Prüfungsumfang festgelegten öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Als Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung widerspreche es nicht der Zweckbestimmung des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiets. Hinweise auf eine konkrete Gebietsunverträglichkeit lägen im konkreten Fall nicht vor. Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende würden, vor allem auch im Gemeindegebiet ..., dringend benötigt, eine andere Unterkunftsmöglichkeit könne nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden. Die gesetzlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Von den Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Baugrenzen, der Dachform und Dacheindeckung habe im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Befreiung erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Die Antragsteller erhoben am ... März 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen diese Baugenehmigung (M 1 K 16.1024). Am gleichen Tag beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 5. Februar 2016 anzuordnen.

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie seien in sie schützenden Drittrechten verletzt, insbesondere hinsichtlich der Befreiungen und Abweichungen von den Festsetzungen im Bebauungsplan zur Dachneigung und Dacheindeckung, zu den Baugrenzen, zur Geschossigkeit der Gebäude sowie zu den vorzusehenden Stellplätzen. Die Befreiungen und Abweichungen seien städtebaulich nicht vertretbar, die Grundzüge der Planung seien berührt. Nachbarliche Interessen seien unberücksichtigt geblieben. Auf eine dem Bebauungsplan und der Begründung hierzu zu entnehmende Absicht des Planungsgebers einer auch drittschützenden Funktion der Festsetzungen des Bebauungsplans komme es nicht an. Das Bauvorhaben verstoße aufgrund seiner Ausmaße und Zweckbestimmung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es drohe eine die umgebende Bebauung erdrückende Wirkung. Eine Asylbewerberunterkunft widerspreche der Eigenart des Wohngebiets und bilde dort einen Fremdkörper. Auch seien die zu besorgenden Verhaltensweisen der im Bauvorhaben Unterzubringenden für sie unzumutbar, ihr nachbarliches Sicherheitsbedürfnis sei bauplanungsrechtlich relevant. Andere Unterbringungsmöglichkeiten habe es gegeben. Ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung, da die Klage offensichtlich erfolgreich sein werde.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verneint er im Wesentlichen die Verletzung drittschützender Vorschriften und trägt ergänzend vor, über das hier nicht verletzte Rücksichtnahmegebot hinaus gewähre das Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist in der Sache ohne Erfolg.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Nachbarn die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, wobei als Indiz die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können.

Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Erfolg, da ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. Februar 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung muss daher auch nicht ausnahmsweise zurücktreten.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris; BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben. Sie können sich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung bzw. auf Gebietsprägungserhaltung noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen.

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

Der Bebauungsplan Nr. 2 „...“ setzt für das Gebiet beidseits der ...straße als Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Eine solche Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan ist nachbarschützend (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.390 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 9 ff., 15; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris Rn. 24), weshalb ein Eigentümer eines in diesem Gebiet liegenden Grundstücks die Beachtung der Gebietsart bei der Erteilung einer Baugenehmigung innerhalb dieses Gebiets beanspruchen kann (Gebietserhaltungsanspruch).

Allerdings wird ein solcher Anspruch der Antragsteller durch die von ihnen angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt. Gemeinschaftsunterkünfte sind Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 19; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - NVwZ 2015, 1781 - juris Rn. 8), die in Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 BauNVO allgemein zulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können und gemäß § 246 Abs. 11 BauGB in der Regel zugelassen werden sollen (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2016 - 2 ZB 14.1201 - juris Rn. 4 zum reinen Wohngebiet). Im allgemeinen Wohngebiet sind solche Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und widersprechen daher nicht dem Charakter dieses Baugebiets. Bauplanungsrechtlich stellen solche Anlagen deshalb auch keine Fremdkörper in einem allgemeinen Wohngebiet dar.

2. Die erteilten Befreiungen und Abweichungen des Bauvorhabens von Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen, der Geschossigkeit sowie der Dachform und Dacheindeckung verletzen die Antragsteller ebenfalls nicht in ihren Rechten. Hier fehlt es bereits am Vorliegen drittschützender Be-stimmungen.

2.1 In der Befreiung des Bauvorhabens von der Pflicht zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegt keine Drittrechtsverletzung.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Geht es folglich um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, kommt es nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.).

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung von Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück zum Schutz einzelner Nachbarn im Bebauungsplangebiet unterlassen wurde. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hiermit nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Für einen solchen Drittschutz ist hier jedoch nichts erkennbar. Der maßgebliche Bebauungsplan enthält über das Fehlen der Festsetzung von Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück hinaus keinen Hinweis, insbesondere nicht in seiner Begründung, dass hieraus anderen Grundstückseigentümern ausnahmsweise Drittschutz zukommen sollte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen von Nachbarinteressen hat leiten lassen, liegt nicht vor. Auch bezüglich der Festsetzungen im Bebauungsplan zur Geschossigkeit der Gebäude im Planungsumgriff ist ein solches Ziel nicht erkennbar.

2.2 Das gilt im gleichen Maß auch für die Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen im Bauplanungsumgriff. Weder hinsichtlich der Dachneigung noch der Dacheindeckung sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es Ziel der Gemeinde gewesen wäre, durch diese Festsetzungen auch Nachbarinteressen zu schützen oder den Antragstellern ein von ihnen behauptetes Recht auf eine optisch und ästhetisch vertretbare Bauweise auf anderen, benachbarten Grundstücken zu verschaffen. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Verstoßes des Bauvorhabens gegen Vorschriften zur Bereitstellung von Stellplätzen (Art. 47 BayBO) besteht ebenfalls keine Drittschutzfunktion dieser Festsetzung.

3. Auch die Verletzung eines Gebietsprägungserhaltungsanspruchs im Hinblick auf dem Umfang des Bauvorhabens (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - BauR 2002, 1499 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 20) ist bei summarischer Prüfung nicht anzunehmen. Die bestimmung des § 15 Abs. 1 BauNVO vermittelt - neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets, was in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Ausdruck findet. Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seines Umfangs oder seiner Zweckbestimmung bestehen jedoch nicht. Wenn in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt ist, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 20). Dergleichen ist hier schon unter Berücksichtigung einer Höhenentwicklung von lediglich 6,53 m auch bei einer Gesamtlänge des Vorhabens von ca. 30 m und einer Breite von ca.15 m nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist hierbei ferner die Entscheidung des Baugesetzgebers, im Hinblick auf die Unterbringung von Asylbegehrenden in § 246 Abs. 8 ff. BauGB Sonderbestimmungen zur Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften in erheblichem Umfang vorzusehen. Auch das spricht bei summarischer Prüfung gegen die Annahme einer Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs der Antragsteller.

4. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

4.1. Nach Überprüfung der genehmigten Pläne hat das Vorhaben keine erdrückende Wirkung und verletzt unter diesem Gesichtspunkt nicht das nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachtende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine „abriegelnde“ oder „erdrückende Wirkung“ unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 18). Als Beispiele sind zu nennen ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928 - juris Rn. 33 f.) oder eine 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271 - juris Rn. 2 und 15). Bei gleicher Geschoßhöhe wird eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht kommen (BayVGH, B. v. 20.7.2010 a. a. O.; BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 18/80 - NJW 1984, 250 - juris Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer erdrückenden oder Riegelwirkung des Vorhabens hier nach summarischer Prüfung zu verneinen. Dafür liegt das lediglich 6,53 m hohe Bauvorhaben mit 15 m zu weit vom Anwesen der Antragsteller entfernt. Zudem liegt dem Anwesen der Antragsteller nicht die Längsseite des Bauvorhabens, sondern lediglich dessen nördliche, ca. 15 m breite Wand gegenüber. All das steht der Annahme einer erdrückenden Wirkung zulasten der Antragsteller entgegen. Im Hinblick auf die oben genannten Fälle, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung eine erdrückende Wirkung angenommen hat, scheidet auch im Hinblick auf die Größe des umbauten Raumes des Bauvorhabens nach summarischer Prüfung ein Rücksichtnahmeverstoß gegenüber den Antragstellern aus.

4.2. Auch im Hinblick auf die von den Antragstellern befürchteten Beeinträchtigungen ihres Anwesens durch das Verhalten der im Bauvorhaben untergebrachten Asylbewerber ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen. Ihre Einwendungen, die auf mögliches rechtswidriges Verhalten einzelner Asylbewerber abzielen, bleiben von vornherein außer Betracht. Sie können sich nicht mit städtebaulichen Mitteln gegen von ihnen als störend empfundene Verhaltensweisen der Asylsuchenden wehren, gegen die sie nur im jeweiligen Einzelfall mit Hilfe des zivilen Nachbarrechts oder mit Maßnahmen des öffentlichen Polizei- und Ordnungsrechts vorgehen könnten (VG München, U. v. 17.11.2015 - M 1 K 15.3452 - juris Rn. 31; OVG Berlin, B. v. 2.6.1987 - 2 S 38/87 - NVwZ 1988, 264, 265). Solche Verhaltensweisen sind keine von baulichen Anlagen ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Das öffentliche Baurecht gewährt keinen Milieuschutz.

5. Die zusätzlich zur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung bestätigt die Ablehnung des Antrags. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 212a Abs. 1 BauGB Bauvorhaben gegenüber Drittbelangen ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen verliehen. Ein Grund für ein Abweichen von dieser gesetzlichen Entscheidung ist nicht ersichtlich.

6. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 für die Errichtung eines Asylbewerberwohnheims (Vorhaben; hier: Gemeinschaftsunterkunft, vgl. § 50 Abs. 2, § 53 AsylVfG, Art. 4 AufnG) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H.

Das Vorhaben umfasst ein Gebäude auf einer Grundfläche von ca. 47 m (Süd-Nord) x 15 m (West-Ost), das sich aus zwei Teilen mit unterschiedlicher Geschossigkeit zusammensetzt. Das Gebäude soll durchwegs auf vier Ebenen genutzt werden (Südteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss; Nordteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss). Aufgrund des von Westen nach Osten steil geneigten Geländes tritt das Gebäude mit seiner Westseite erst ab dem Bereich der 1. Obergeschosse (Süd- und Nordteil) in Erscheinung. Ausweislich des Baugenehmigungsbescheids verfügt das Gebäude über 47 Zimmer, die eine Belegung mit maximal 164 Personen ermöglichten. Außerdem sind verschiedene Gemeinschaftsräume (u. a. Küche, Schulungsraum, Gymnastikraum, Waschraum, Duschen und Toiletten) vorgesehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Nordwesten an das Baugrundstück angrenzt. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 hat der Antragsteller am 25. Juni 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. RN 6 K 15.982). Am 3. August 2015 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2015 in der Sache ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke mit einer Anzahl von 164 Bewohnern gebietsunverträglich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es für die Gebietsverträglichkeit nicht nur auf die Größe des Baukörpers an, sondern auch auf dessen Nutzung. Die Baugenehmigung lasse es an jeglichen Maßnahmen zur erforderlichen Hangsicherung fehlen. In einem anhängigen Beweissicherungsverfahren habe der Sachverständige wiederholt aufgefordert, ihm alle sachdienlichen Unterlagen den Hang betreffend, wie Baugrundgutachten, Berechnungen etc., zuzuleiten. Dies sei bislang nicht geschehen, was den Schluss zulasse, dass es nichts gebe, was vorgelegt werden könne. Dies sei problematisch, weil die Standsicherheit der Böschungen unter Bebauung auf die unmittelbar an die Baugrube angrenzenden Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. August 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei als soziale Anlage mit einer wohnähnlichen Nutzung zu werten, die den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht berühre. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Größe des Vorhabens, dessen Bewohnerstruktur und des prognostizierten Personal- und Lieferverkehrs gingen vom Vorhaben lediglich sozialadäquate und damit zumutbare Lärmwirkungen aus. Fragen der Standsicherheit ergäben sich in erster Linie während der Bauausführung. Den Anforderungen des Bauordnungsrechts werde dadurch Rechnung getragen, dass die statischen Unterlagen von einem Prüfingenieur geprüft würden, der auch die Bauausführung überwache. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit des Nachbargrundstücks würden nicht vorliegen und seien auch nicht vorgetragen worden.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens ergebe sich schon aus dem Mischgebietscharakter der Umgebung. Weder die Zahl der Bewohner noch die Größe des Baukörpers würden den Gebietscharakter beeinträchtigen. Für die vom Antragsteller behauptete Gefährdung der Standsicherheit gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beigeladene habe selbst all diejenigen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt, die vom Prüfsachverständigen vorgegeben worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Ausnutzungsinteresse an der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).

b) Das Verwaltungsgericht geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel zieht. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.). Auch das stellt der Antragsteller nicht infrage. Der Einwand des Antragstellers, nicht nur die Größe des Baukörpers, sondern dessen Nutzung spiele eine ganz entscheidende Rolle, lässt vor diesem Hintergrund nicht erkennen, weshalb die Nutzung einer baulichen Anlage zur Unterbringung von Asylbewerbern und folglich eine Anlage für soziale Zwecke im Mischgebiet unzulässig sein soll.

c) Das Vorhaben ist gebietsverträglich (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO). Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Dafür, dass das konkrete Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte, bestehen weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Fall tragfähige Anhaltspunkte (s. auch nachfolgend Buchst. d).

d) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe die Zahl der Bewohner (maximal 164 Personen; Regelbewohnerzahl ca. 130 Personen, vgl. Erläuterungsbericht vom 7.4.2015 zum Bauantrag) völlig ausgeblendet, beruft sich der Antragsteller wohl auch auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Auch diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt - neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein dem Beschwerdevorbringen zu entnehmender Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17). Dergleichen ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Nachbarschaft zum Vorhaben ein Hotel mit 49 Zimmern sowie ein dreigeschossiger Gewerbebau bestehen, an deren Dimensionierung das Vorhaben anknüpfen kann. Von seinen baulichen Abmessungen ausgehend, aber auch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen, insbesondere was Lärmwirkungen betrifft (vgl. aber die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm, die Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausnimmt), lässt das Vorhaben aufgrund seiner wohnähnlichen Nutzung auch keine gebietsunverträglichen Störungen erwarten (vgl. OVG Hamburg, U. v. 10.4.1997 - Bf II 72/96 - juris Rn. 87, nachgehend BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 33). Allein die Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Für Mischgebiete gilt nichts anderes.

e) Von Vorstehendem ausgehend bedarf es hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens keines Rückgriffs auf die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen aufgrund des Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (v. 20.8.2015, BGBl I S. 1722 [1731]).

2. (Sonstige) Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3. Soweit sich der Antragsteller auf eine Nachbarrechtsverletzung beruft, die aus der fehlenden Festlegung von Maßnahmen der Hangsicherung folgen soll, ist nicht substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Bauausführung eine konkrete Gefahr für die Standsicherheit des Anwesens des Antragstellers besteht (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO). Die Beigeladene hat der Nebenbestimmung Nr. 2.2 des Bescheids vom 28. Mai 2015 und dem Baufortschritt folgend laufend Nachweise über die Standsicherheit vorgelegt. Welche weiter gehenden Maßnahmen der Antragsteller für erforderlich erachtet, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung (§ 124, § 124 a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht hinreichend dargelegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 2014. Hierbei ist bei einer Verpflichtungsklage eine dem Bauherrn günstige Änderung der maßgeblichen Rechtslage auch noch im Zulassungsverfahren ohne die zeitliche Grenze der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu berücksichtigen, ob sich das angefochtene Urteil im Licht einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung aus anderen Gründen als richtig darstellt und zunächst bestehende ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind (vgl. BVerwG, B. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744; BayVGH, B. v. 22.11.2011 - 14 ZB 10.2681 - juris). Auf diesen Gesichtspunkt hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2016 zutreffend hingewiesen. Nach neuer Rechtslage (§ 246 Abs. 8 bis 14 BauGB) stellt sich damit das Urteil des Erstgerichts im Ergebnis als richtig dar. Es hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, der Klägerin einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Der Bebauungsplan der Beigeladenen „Reines Wohngebiet H. Straße-Süd ist unwirksam (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.281 - juris).

Unterstellt man entgegen der Auffassung des Erstgerichts zugunsten der Beigeladenen, dass es sich bei der bisherigen Nutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung R. durch ein Schullandheim um eine Anlage für kulturelle Zwecke handelte, während es sich bei der geplanten Nutzung für eine Asylbewerberunterkunft um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinn der Baunutzungsverordnung (BauNVO) handeln würde, ist letztere gleichwohl planungsrechtlich zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet.

Liegt das Vorhaben im Innenbereich, so ist es gemäß § 246 Abs. 11 BauGB genehmigungsfähig. Hiernach ist selbst in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO eine Asylbewerberunterkunft regelmäßig zuzulassen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Ausnahme von der Regel gelten müsste, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Liegt das Vorhaben im Außenbereich, so ist es entweder gemäß § 246 Abs. 9 BauGB oder nach § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB zuzulassen. Dann gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB entsprechend. Dem Vorhaben darf nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dass andere öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtsfrage, ob es sich bei einem Schullandheim um eine Anlage für kulturelle Zwecke oder um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinn der Baunutzungsverordnung handelt, ist vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Das angegriffene Urteil weicht auch nicht im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab. Eine Divergenz scheidet bereits deshalb aus, weil sich das Urteil des Senats vom 13. September 2012 (Az. 2 B 12.109 - BayVBl 2013, 241) mit einer Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung im Sinn von § 44 AsylVfG (jetzt: § 44 AsylG) und nicht mit einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinn von § 53 AsylVfG (jetzt: § 53 AsylG) befasste. Dass vorliegend eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes im Sinn von § 44 AsylVfG (jetzt: § 44 AsylG) geplant wäre, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zudem wäre die behauptete Divergenz im Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

4. Soweit das Verwaltungsgericht in Ziffer 1. des Tenors seines Urteils ausführt, wieso ein positiver Vorbescheid zu erteilen ist („weil …“), handelt es sich um ein bloßes Begründungselement, das offensichtlich nicht in den Tenor gehört und nicht an der Bindungswirkung nach § 121 VwGO teilnimmt. Die materielle Rechtskraft erfasst nur die Entscheidung über den Streitgegenstand gemäß der Urteilsformel, nicht dagegen sonstige Urteilselemente (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1963 - II C 20.63 - BVerwGE 17, 293/299; U. v. 21.9.1984 - 8 C 4.82 - BVerwGE 70, 159/161; U. v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24/26). Diese sind allenfalls bei der Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen, soweit Unklarheiten bestehen. Insoweit gilt vorliegend aber nunmehr die Auslegung durch den Senat gemäß den vorstehenden Gründen unter Ziffer 1.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass die Nachbarklage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird und deshalb ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weniger Gewicht hat als das gegenläufige Interesse des Beigeladenen‚ das Bauvorhaben möglichst bald zu verwirklichen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen‚ dass die streitgegenständliche‚ auf ca. sechs Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern die Antragsteller nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Ein Nachbar‚ dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt‚ hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet (vgl. BVerwG‚ B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Dies gilt auch dann‚ wenn die beiden (unterschiedlichen) Baugebiete in demselben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen‚ Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Bei der gebotenen Auslegung können nicht nur die amtliche Begründung‚ sondern auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 21). Gleichwohl lässt sich im vorliegenden Fall ein entsprechender Planungswille der Gemeinde nicht feststellen.

Dass sich die Gemeinde im Aufstellungsverfahren ausdrücklich gegen eine Erweiterung der Bebauung auf dem TU-Gelände ausgesprochen hat‚ ist für die Frage nach einem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ohne Bedeutung. Die (Nicht-)Ausweitung der vorhandenen Bebauung betrifft nicht die Art‚ sondern das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Im Übrigen war die Ausweisung eines Sondergebiets für das V... Institut der Technischen Universität München gerade nicht im Sinn der benachbarten Grundstückseigentümer. Ihrem Anliegen‚ das TU-Gelände aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen‚ wurde ausdrücklich nicht entsprochen. Wäre stattdessen in ihrem Interesse ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden‚ so würde dies eher für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch sprechen.

2. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlt bereits jegliche Darlegung‚ dass die angefochtene Baugenehmigung mit den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch steht. Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden‚ weil insoweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt wurde.

3. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht‚ dass die in dem Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen die Eigentümer der in den benachbarten reinen Wohngebieten gelegenen Grundstücke schützen sollen.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B. v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 - juris Rn. 29 m. w. N.). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (BayVGH‚ B. v. 30.6.2009 a. a. O.). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. VGH BW‚ B. v. 11.1.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995‚ 512). Ebenso wenig reicht es aus‚ dass die Gemeinde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 7 BauGB zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange - hier der angrenzenden Wohnbebauung - nachgekommen ist.

Der einschlägige Bebauungsplan lässt erkennen‚ dass die Gemeinde bestandsorientiert vorgegangen ist (vgl. Nr. 3.1 der Begründung: „Das zu überplanende Gebiet ist weitestgehend verkehrsmäßig erschlossen und bebaut“). Dies gilt auch bei den im Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen. Zudem orientieren sich diese an den Biotopen Nr. 55 und 56 und an als erhaltenswert angesehenen Bäumen. Sie stimmen damit mit dem städtebaulichen Planungsziel überein‚ wonach sich die Bebauung weiterhin in den Randbereichen entlang der vorhandenen Straßen entfalten soll (vgl. Nr. 3.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Dies zeigt‚ dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen nicht von Nachbarinteressen, sondern von anderen‚ an öffentlichen Belangen orientierten Erwägungen hat leiten lassen.

Es erscheint auch lebensfremd‚ dass mit den fraglichen Baugrenzen sämtliche Grundstückseigentümer in den beiden benachbarten Wohngebieten geschützt werden sollten‚ obwohl jedenfalls bei den im Süden des Plangebiets gelegenen und über die Fuchsbergstraße bzw. Olchinger Straße erschlossenen Grundstücken eine faktische Betroffenheit nicht ansatzweise erkennbar ist. Eine Beschränkung des Kreises der Begünstigten auf die „unmittelbare“ Nachbarschaft würde zu mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum vereinbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

4. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen zum angeblichen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und das Willkürverbot‚ zum Erfordernis einer immissionsschutzfachlichen Untersuchung‚ zur zu geringen Anzahl von Stellplätzen und zur unterbliebenen Berücksichtigung von Alternativstandorten ist nicht geeignet‚ die substanziierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.1.3‚ 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung sieht Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs einen Wert von 7.500‚- bis 15.000‚- Euro vor‚ soweit - wie hier - nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im vorliegenden Fall wird nach Auffassung des Senats weder der untere noch der obere Wert der Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller gerecht. Vielmehr erscheint ein (mittlerer) Betrag von 10.000‚- Euro angemessen. Dieser Betrag ist zu halbieren‚ weil es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 für die Errichtung eines Asylbewerberwohnheims (Vorhaben; hier: Gemeinschaftsunterkunft, vgl. § 50 Abs. 2, § 53 AsylVfG, Art. 4 AufnG) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H.

Das Vorhaben umfasst ein Gebäude auf einer Grundfläche von ca. 47 m (Süd-Nord) x 15 m (West-Ost), das sich aus zwei Teilen mit unterschiedlicher Geschossigkeit zusammensetzt. Das Gebäude soll durchwegs auf vier Ebenen genutzt werden (Südteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss; Nordteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss). Aufgrund des von Westen nach Osten steil geneigten Geländes tritt das Gebäude mit seiner Westseite erst ab dem Bereich der 1. Obergeschosse (Süd- und Nordteil) in Erscheinung. Ausweislich des Baugenehmigungsbescheids verfügt das Gebäude über 47 Zimmer, die eine Belegung mit maximal 164 Personen ermöglichten. Außerdem sind verschiedene Gemeinschaftsräume (u. a. Küche, Schulungsraum, Gymnastikraum, Waschraum, Duschen und Toiletten) vorgesehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Nordwesten an das Baugrundstück angrenzt. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 hat der Antragsteller am 25. Juni 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. RN 6 K 15.982). Am 3. August 2015 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2015 in der Sache ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke mit einer Anzahl von 164 Bewohnern gebietsunverträglich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es für die Gebietsverträglichkeit nicht nur auf die Größe des Baukörpers an, sondern auch auf dessen Nutzung. Die Baugenehmigung lasse es an jeglichen Maßnahmen zur erforderlichen Hangsicherung fehlen. In einem anhängigen Beweissicherungsverfahren habe der Sachverständige wiederholt aufgefordert, ihm alle sachdienlichen Unterlagen den Hang betreffend, wie Baugrundgutachten, Berechnungen etc., zuzuleiten. Dies sei bislang nicht geschehen, was den Schluss zulasse, dass es nichts gebe, was vorgelegt werden könne. Dies sei problematisch, weil die Standsicherheit der Böschungen unter Bebauung auf die unmittelbar an die Baugrube angrenzenden Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. August 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei als soziale Anlage mit einer wohnähnlichen Nutzung zu werten, die den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht berühre. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Größe des Vorhabens, dessen Bewohnerstruktur und des prognostizierten Personal- und Lieferverkehrs gingen vom Vorhaben lediglich sozialadäquate und damit zumutbare Lärmwirkungen aus. Fragen der Standsicherheit ergäben sich in erster Linie während der Bauausführung. Den Anforderungen des Bauordnungsrechts werde dadurch Rechnung getragen, dass die statischen Unterlagen von einem Prüfingenieur geprüft würden, der auch die Bauausführung überwache. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit des Nachbargrundstücks würden nicht vorliegen und seien auch nicht vorgetragen worden.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens ergebe sich schon aus dem Mischgebietscharakter der Umgebung. Weder die Zahl der Bewohner noch die Größe des Baukörpers würden den Gebietscharakter beeinträchtigen. Für die vom Antragsteller behauptete Gefährdung der Standsicherheit gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beigeladene habe selbst all diejenigen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt, die vom Prüfsachverständigen vorgegeben worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Ausnutzungsinteresse an der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).

b) Das Verwaltungsgericht geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel zieht. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.). Auch das stellt der Antragsteller nicht infrage. Der Einwand des Antragstellers, nicht nur die Größe des Baukörpers, sondern dessen Nutzung spiele eine ganz entscheidende Rolle, lässt vor diesem Hintergrund nicht erkennen, weshalb die Nutzung einer baulichen Anlage zur Unterbringung von Asylbewerbern und folglich eine Anlage für soziale Zwecke im Mischgebiet unzulässig sein soll.

c) Das Vorhaben ist gebietsverträglich (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO). Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Dafür, dass das konkrete Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte, bestehen weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Fall tragfähige Anhaltspunkte (s. auch nachfolgend Buchst. d).

d) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe die Zahl der Bewohner (maximal 164 Personen; Regelbewohnerzahl ca. 130 Personen, vgl. Erläuterungsbericht vom 7.4.2015 zum Bauantrag) völlig ausgeblendet, beruft sich der Antragsteller wohl auch auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Auch diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt - neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein dem Beschwerdevorbringen zu entnehmender Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17). Dergleichen ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Nachbarschaft zum Vorhaben ein Hotel mit 49 Zimmern sowie ein dreigeschossiger Gewerbebau bestehen, an deren Dimensionierung das Vorhaben anknüpfen kann. Von seinen baulichen Abmessungen ausgehend, aber auch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen, insbesondere was Lärmwirkungen betrifft (vgl. aber die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm, die Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausnimmt), lässt das Vorhaben aufgrund seiner wohnähnlichen Nutzung auch keine gebietsunverträglichen Störungen erwarten (vgl. OVG Hamburg, U. v. 10.4.1997 - Bf II 72/96 - juris Rn. 87, nachgehend BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 33). Allein die Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Für Mischgebiete gilt nichts anderes.

e) Von Vorstehendem ausgehend bedarf es hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens keines Rückgriffs auf die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen aufgrund des Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (v. 20.8.2015, BGBl I S. 1722 [1731]).

2. (Sonstige) Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3. Soweit sich der Antragsteller auf eine Nachbarrechtsverletzung beruft, die aus der fehlenden Festlegung von Maßnahmen der Hangsicherung folgen soll, ist nicht substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Bauausführung eine konkrete Gefahr für die Standsicherheit des Anwesens des Antragstellers besteht (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO). Die Beigeladene hat der Nebenbestimmung Nr. 2.2 des Bescheids vom 28. Mai 2015 und dem Baufortschritt folgend laufend Nachweise über die Standsicherheit vorgelegt. Welche weiter gehenden Maßnahmen der Antragsteller für erforderlich erachtet, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 für die Errichtung eines Asylbewerberwohnheims (Vorhaben; hier: Gemeinschaftsunterkunft, vgl. § 50 Abs. 2, § 53 AsylVfG, Art. 4 AufnG) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung H.

Das Vorhaben umfasst ein Gebäude auf einer Grundfläche von ca. 47 m (Süd-Nord) x 15 m (West-Ost), das sich aus zwei Teilen mit unterschiedlicher Geschossigkeit zusammensetzt. Das Gebäude soll durchwegs auf vier Ebenen genutzt werden (Südteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss; Nordteil: freiliegendes Untergeschoss, Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, ausgebautes Dachgeschoss). Aufgrund des von Westen nach Osten steil geneigten Geländes tritt das Gebäude mit seiner Westseite erst ab dem Bereich der 1. Obergeschosse (Süd- und Nordteil) in Erscheinung. Ausweislich des Baugenehmigungsbescheids verfügt das Gebäude über 47 Zimmer, die eine Belegung mit maximal 164 Personen ermöglichten. Außerdem sind verschiedene Gemeinschaftsräume (u. a. Küche, Schulungsraum, Gymnastikraum, Waschraum, Duschen und Toiletten) vorgesehen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Nordwesten an das Baugrundstück angrenzt. Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2015 hat der Antragsteller am 25. Juni 2015 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. RN 6 K 15.982). Am 3. August 2015 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2015 in der Sache ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke mit einer Anzahl von 164 Bewohnern gebietsunverträglich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es für die Gebietsverträglichkeit nicht nur auf die Größe des Baukörpers an, sondern auch auf dessen Nutzung. Die Baugenehmigung lasse es an jeglichen Maßnahmen zur erforderlichen Hangsicherung fehlen. In einem anhängigen Beweissicherungsverfahren habe der Sachverständige wiederholt aufgefordert, ihm alle sachdienlichen Unterlagen den Hang betreffend, wie Baugrundgutachten, Berechnungen etc., zuzuleiten. Dies sei bislang nicht geschehen, was den Schluss zulasse, dass es nichts gebe, was vorgelegt werden könne. Dies sei problematisch, weil die Standsicherheit der Böschungen unter Bebauung auf die unmittelbar an die Baugrube angrenzenden Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. August 2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben sei als soziale Anlage mit einer wohnähnlichen Nutzung zu werten, die den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht berühre. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Größe des Vorhabens, dessen Bewohnerstruktur und des prognostizierten Personal- und Lieferverkehrs gingen vom Vorhaben lediglich sozialadäquate und damit zumutbare Lärmwirkungen aus. Fragen der Standsicherheit ergäben sich in erster Linie während der Bauausführung. Den Anforderungen des Bauordnungsrechts werde dadurch Rechnung getragen, dass die statischen Unterlagen von einem Prüfingenieur geprüft würden, der auch die Bauausführung überwache. Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Standsicherheit des Nachbargrundstücks würden nicht vorliegen und seien auch nicht vorgetragen worden.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens ergebe sich schon aus dem Mischgebietscharakter der Umgebung. Weder die Zahl der Bewohner noch die Größe des Baukörpers würden den Gebietscharakter beeinträchtigen. Für die vom Antragsteller behauptete Gefährdung der Standsicherheit gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beigeladene habe selbst all diejenigen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt, die vom Prüfsachverständigen vorgegeben worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Ausnutzungsinteresse an der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht.

a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).

b) Das Verwaltungsgericht geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus, was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel zieht. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 - 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.). Auch das stellt der Antragsteller nicht infrage. Der Einwand des Antragstellers, nicht nur die Größe des Baukörpers, sondern dessen Nutzung spiele eine ganz entscheidende Rolle, lässt vor diesem Hintergrund nicht erkennen, weshalb die Nutzung einer baulichen Anlage zur Unterbringung von Asylbewerbern und folglich eine Anlage für soziale Zwecke im Mischgebiet unzulässig sein soll.

c) Das Vorhaben ist gebietsverträglich (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO). Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Dafür, dass das konkrete Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte, bestehen weder nach allgemeinen Maßstäben noch im konkreten Fall tragfähige Anhaltspunkte (s. auch nachfolgend Buchst. d).

d) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe die Zahl der Bewohner (maximal 164 Personen; Regelbewohnerzahl ca. 130 Personen, vgl. Erläuterungsbericht vom 7.4.2015 zum Bauantrag) völlig ausgeblendet, beruft sich der Antragsteller wohl auch auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Auch diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt - neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein dem Beschwerdevorbringen zu entnehmender Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17). Dergleichen ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Nachbarschaft zum Vorhaben ein Hotel mit 49 Zimmern sowie ein dreigeschossiger Gewerbebau bestehen, an deren Dimensionierung das Vorhaben anknüpfen kann. Von seinen baulichen Abmessungen ausgehend, aber auch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen, insbesondere was Lärmwirkungen betrifft (vgl. aber die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm, die Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausnimmt), lässt das Vorhaben aufgrund seiner wohnähnlichen Nutzung auch keine gebietsunverträglichen Störungen erwarten (vgl. OVG Hamburg, U. v. 10.4.1997 - Bf II 72/96 - juris Rn. 87, nachgehend BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 33). Allein die Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Für Mischgebiete gilt nichts anderes.

e) Von Vorstehendem ausgehend bedarf es hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens keines Rückgriffs auf die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen aufgrund des Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (v. 20.8.2015, BGBl I S. 1722 [1731]).

2. (Sonstige) Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3. Soweit sich der Antragsteller auf eine Nachbarrechtsverletzung beruft, die aus der fehlenden Festlegung von Maßnahmen der Hangsicherung folgen soll, ist nicht substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Bauausführung eine konkrete Gefahr für die Standsicherheit des Anwesens des Antragstellers besteht (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO). Die Beigeladene hat der Nebenbestimmung Nr. 2.2 des Bescheids vom 28. Mai 2015 und dem Baufortschritt folgend laufend Nachweise über die Standsicherheit vorgelegt. Welche weiter gehenden Maßnahmen der Antragsteller für erforderlich erachtet, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Nutzungsänderung eines ehemaligen Gasthofs in ein Asylbewerberwohnheim.

Er ist Eigentümer des Anwesens FlNr. 73/6 Gemarkung Bayerisch Gmain, das westlich vom streitgegenständlichen Grundstück FlNr. ... liegt und durch die etwa 6 m breite L. Straße sowie durch die Grundstücke FlNr. 73/8 und 76/9 von ihm getrennt wird. Die Entfernung zwischen den Grundstücksgrenzen beträgt etwa 9 m, die Entfernung zwischen den beiden Gebäuden etwa 42 m. Der Kläger bewohnt sein Haus selbst und betreibt dort fünf Ferienwohnungen für maximal 16 erwachsene Personen. Das Gebiet ist nicht überplant. Auf Antrag des Beigeladenen genehmigte das Landratsamt ... (Landratsamt) unter dem 12. Juni 2015 die Nutzungsänderung des ehemaligen Gasthofs „...“ mit 14 Gästezimmern in ein Asylbewerberwohnheim. Aus der Baubeschreibung ergibt sich eine Belegungszahl von 64 Betten, aus den Plänen eine Kapazität von bis zu 69 Plätzen. Die Genehmigung wurde dem Kläger nicht zugestellt.

Am 12. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Baugenehmigung vom 12. Juni 2015 aufzuheben.

Ein Asylbewerberwohnheim füge sich weder nach Art noch nach Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Das Grundstück des Beigeladenen liege im einzigen Staatsbad Oberbayerns, die Gemeinde ... sei als Heilbad anerkannt. Sämtliche Fremdenverkehrsunterkünfte unterlägen der Kurtaxenpflicht. Die Einordnung als Staatsbad oder Heilbad habe nicht nur mit haushaltstechnischen, sondern auch mit bauplanungsrechtlichen Gründen zu tun, wie dem Regionalplan Südostoberbayern zu entnehmen sei. Der Titel des Staatsbads beruhe auf einem königlichen Erlass, eine Änderung sei nur durch eine gesetzliche Regelung möglich. Die Umgebung um das Grundstück des Beigeladenen zeige die typischen Merkmale eines Kur- und Erholungsgebiets mit zahlreichen Beherbergungsbetrieben. Darüber hinaus sei sie von einer reinen Wohnnutzung geprägt, die nur eine geringe Anzahl von Wohneinheiten pro Gebäude aufweise. Es handele sich um ein reines Wohngebiet mit Touristikcharakter. Da es sich bei der näheren Umgebung nicht um ein allgemeines Wohngebiet handele, sei der Anspruch des Klägers auf Erhaltung der Gebietsart beeinträchtigt. Faktisch liege um das Gästehaus des Beigeladenen ein Sondernutzungsgebiet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) als Kurgebiet mit Fremdenbeherbergung vor. Die nähere Umgebung sei gleichgewichtig von der gewerblichen Nutzung zu Erholungszwecken und der Dauerwohnnutzung der ortsansässigen Personen geprägt, so dass sich das Gebiet wesentlich von den Gebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO unterscheide. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) lägen nicht vor. Würde für das Gebiet ein Bebauungsplan erstellt, würde ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit den üblichen Festsetzungen für ein Kurgebiet mit Fremdenverkehrsbeherbergung ausgewiesen. Hinzu komme, dass das Vorhaben des Beigeladenen keine Anlage für soziale Zwecke darstelle, sondern eine privat betriebene Unterkunft für Flüchtlinge, bei der der Betreiber mit überzogener Gewinnmaximierungsabsicht handele.

Zudem werde das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot missachtet. Schon bisher sei es zu Lärmbeeinträchtigungen gekommen, die gegen § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und gegen die Verordnung zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Gemeinde Bayerisch Gmain vom 21. April 1998 (Ruheverordnung) verstießen. Ein Asylbewerberwohnheim sei eine ortsfeste Einrichtung i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) und damit nach der Ruheverordnung unzulässig. Die Ruheverordnung sei nicht nur auf anlagebezogenen, sondern auch auf verhaltensbezogenen Lärm anwendbar.

Auch das Maß der baulichen Nutzung entfalte vorliegend über das Rücksichtnahmegebot drittschützende Wirkung, da hier Quantität in Qualität umschlage. Das Maß des Zumutbaren sei bei Weitem überschritten. Es solle ein Gasthof mit 14 Gästezimmern als Asylbewerberwohnheim mit 68 Flüchtlingen genutzt werden, was schon für sich die Unzumutbarkeit zeige. Die Nutzungsänderung sei auch in Bezug auf die nähere Umgebung unzumutbar, die von einer reinen Wohnnutzung von ca. zwei Wohneinheiten pro Gebäude geprägt werde. Bezogen auf die beabsichtigte Zahl von 68 Flüchtlingen würde dies bei einem Schlüssel von vier Mitgliedern pro Flüchtlingsfamilie einer Nutzung von 17 Wohneinheiten in dem Gebäude gleichkommen. Die damit verbundenen sozialen Konflikte und Emissionen seien von der näheren Umgebung und deren Bewohnern nicht hinzunehmen. Die Asylbewerber verteilten sich nicht über das Gebäude der Anlage, sondern hielten sich meist direkt an der Grundstücksgrenze zum Kläger auf. Es komme zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnruhe, die selbst zu den Ruhezeiten mit polizeilichen Mitteln unterbunden hätten werden müssen. Die Asylbewerber telefonierten rund um die Uhr mit ihren Handys in unerträglicher Weise. Das Grundstück des Beigeladenen sei zum Teil erheblich vermüllt und werde bei geeigneter Witterung ständig genutzt, um sich in der Öffentlichkeit gegenseitig die Haare zu schneiden. Durch die unerträglichen Lärmbelästigungen habe der Kläger bereits Beschwerden seiner Feriengäste hinnehmen müssen.

Der Kläger rügt außerdem Brandschutzmängel und Mängel im Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung. Er beruft sich darauf, dass die Parkplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen illegal als Spielplatz genutzt würden und es an den nach der Satzung zur Festlegung der Zahl der erforderlichen Stellplätze für Wohnungen in Bayerisch Gmain (Stellplatzsatzung) erforderlichen Stellplätzen fehle sowie dass die Asylbewerber unter unzumutbaren Bedingungen untergebracht seien.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO, so dass ein Asylbewerberwohnheim nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sei.

Der Beigeladene beantragt

Klageabweisung.

Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 17. November 2015, bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Kläger hat als Nachbar nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Er muss vielmehr durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11). Vorliegend kann der Kläger keine Verletzung drittschützender Normen geltend machen.

I.

Der Kläger kann sich nicht auf den drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch berufen. Sein Grundstück und das des Beigeladenen befinden sich im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine Gemengelage i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB oder um ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO handelt, da der Kläger in beiden Fällen nicht die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen kann.

1. Es ist schon zweifelhaft, ob sich der Kläger im Verhältnis zum Beigeladenen überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen kann. Denn es ist ungewiss, ob das Anwesen des Klägers und das des Beigeladenen aufgrund der zwischen ihnen liegenden 6 m breiten L. Straße demselben faktischen Gebiet zugeordnet werden können.

2. Geht man - zu Gunsten des Klägers - davon aus, dass der L. Straße keine trennende Wirkung zukommt und er sich gegenüber dem Beigeladenen grundsätzlich auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen könnte, ist dieser jedenfalls nicht verletzt.

Der Gebietserhaltungsanspruch besteht nach ständiger Rechtsprechung in durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten sowie im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB und beruht auf der Erwägung, dass die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung die Planbetroffenen oder die Grundstückseigentümer im unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu einer Gemeinschaft verbinden, in der die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind. Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt also Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - juris LS - BVerwGE 94, 151).

a) Bei der näheren Umgebung des Vorhabens des Beigeladenen handelt es sich nicht um ein reines Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO. Die vom Kläger angeführten Beherbergungsbetriebe wären in einem reinen Wohngebiet nicht regelmäßig, sondern gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Jedenfalls bei dem vom Beigeladenen umgenutzten Gasthof handelt es sich auch nicht um einen nur kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, so dass nicht von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden kann. Dass es sich nicht um ein reines Wohngebiet handelt, ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers, der zunächst zwar von einem reinen Wohngebiet, dann aber von einem „faktischen Sondergebiet“ ausgeht, das gleichgewichtig von der gewerblichen Nutzung zu Erholungszwecken und der Dauerwohnnutzung der ortsansässigen Personen geprägt sei und sich damit wesentlich von den Gebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO unterscheide.

b) Sofern es sich bei der näheren Umgebung um ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO handelt, wofür die gegenüber den Beherbergungsbetrieben überwiegende Wohnnutzung spricht, ist das Vorhaben des Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke allgemein zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung handelt es sich bei einer Asylbewerberunterkunft regelmäßig um eine Anlage für soziale Zwecke (BayVGH, B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5; U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 2 C 2.96 - juris Rn. 3). Aus dem Vortrag des Klägers, das Vorhaben des Beigeladenen beinhalte im konkreten Fall keine soziale Dienstleistung, da er ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolge, ergibt sich nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfassen „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 - juris Rn. 23 - BVerwGE 102, 351). Gemeinbedarfsanlagen dienen öffentlichen Zwecken, ohne dass an ihnen jedoch Gemeingebrauch herrschen muss. Sie müssen einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich sein (BVerwG, B. v. 18.5.1994 - 4 NB 15.94 - juris - NVwZ 1994, 1004). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das streitgegenständliche Vorhaben dem öffentlichen Zweck der Unterbringung von Asylbewerbern dient. Die Anlage dient in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Im Rahmen der Kapazitäten steht der ehemalige Gasthof jedem Asylbewerber offen. Ohne Bedeutung für die Frage, wann eine Gemeinbedarfsanlage im Sinne der Baunutzungsverordnung und des Baugesetzbuchs vorliegt, ist, ob der öffentliche Zweck von einem öffentlichen Träger oder in privater Rechtsform mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1994 a.a.O. Rn. 13). Zwar war das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Anlagen eines privaten Rechtsträgers nur dann Gemeinbedarfsanlagen sein können, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter der etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1994 a.a.O. Rn. 13). In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch darauf hingewiesen, dass es sich hierbei zwar um ein herkömmliches und typisches, aber nicht ein zwingendes Merkmal von Gemeinbedarfsanlagen handelt. Grund hierfür ist, dass im Hinblick auf neuere Formen der Grundversorgung der Allgemeinheit mit Dienstleistungen, die das Modell privatwirtschaftlicher Leistungserbringung mit einer besonderen staatlichen Infrastruktur-Verantwortung verbinden, auch eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit geeignet und ausreichend sein kann, den Gemeinwohlbezug solcher Anlagen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 4 CN 7.03 - juris Rn. 15; vgl. zu dem Ganzen VG Augsburg, U. v. 20.4.2011 - Au 4 K 10.1565 - juris Rn. 44 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend auch dann von einer Gemeinbedarfsanlage auszugehen, wenn sie - wie der Kläger vorträgt - seitens des Beigeladenen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Denn der Betrieb der Asylbewerberunterkunft erfolgt nicht unkontrolliert im Rahmen eines freien Marktes, sondern auf Grundlage der staatlichen Verpflichtung zur Schaffung von Asylbewerberunterkünften (§§ 44, 53 Asylgesetz - AsylG; § 3 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG). Der Betrieb der streitgegenständlichen Unterkunft erfolgt also im Rahmen einer hoheitlichen Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit und ist damit, auch wenn der Beigeladene Gewinn erzielen möchte, eine Gemeinbedarfsanlage und damit eine Anlage für soziale Zwecke (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 20.4.2011 a.a.O.).

c) Sofern es sich aufgrund der Anzahl der Beherbergungsbetriebe sowie der vom Kläger vorgetragenen Nutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen nicht um ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO handelt, ändert dies nichts an der Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art. Denn in diesem Fall könnte die nähere Umgebung des Vorhabens nicht einem der Gebiete der §§ 2 ff. BauNVO zugeordnet werden, so dass sich die Zulässigkeit nach seiner Art nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen würde. In diesem Fall könnte sich der Kläger von vornherein nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Geht man von einer Gemengelage i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB aus, so fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen nach der Art seiner baulichen Nutzung als Anlage für soziale Zwecke ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein, in der sich Wohnnutzung und Nutzung zur Beherbergung befinden.

d) Soweit der Kläger vorträgt, bei der näheren Umgebung handele es sich um ein „faktisches Sondergebiet“, folgt hieraus ebenfalls keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs.

Die vom Kläger vorgetragene Eigenschaft der Gemeinde Bayerisch Gmain als Staatsbad ist unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant. Selbst wenn die Eigenschaft der Gemeinde als Staatsbad auf einen königlichen Erlass zurückgehen und die Nutzung für den Fremdenverkehr historisch begründet sein mag, ist im Bereich der Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen kein gültiger Bebauungsplan vorhanden, der als Sondergebiet i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ein Kurgebiet oder ein Gebiet für die Fremdenbeherbergung ausweisen würde. Hieran ändert auch der vom Kläger vorgebrachte Regionalplan Südostoberbayern nichts. Die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen kann sich nur nach § 34 Abs. 1 BauGB und nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO richten. Denn § 34 Abs. 2 BauGB ist im Fall von „faktischen Sondergebieten“ nicht anwendbar, weil diese Norm voraussetzt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind. Im diesem Sinne „bezeichnet“ sind Baugebiete aber nicht schon dann, wenn sie in der Baunutzungsverordnung namentlich genannt sind. Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite „allein“ auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes auch nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die Baunutzungsverordnung die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Hierzu gehören nicht die Sondergebiete nach § 11 BauNVO. Denn diese Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie gemäß Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete (BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 16 - NVwZ 2011, 436; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 116. EL 2015, § 34 Rn. 79). Es verbleibt also trotz Kur- und Fremdenbeherbergungsnutzung bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB, so dass sich der Kläger nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen kann. Das Asylbewerberwohnheim des Beigeladenen ist seiner Art nach zulässig, da es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

II.

Unabhängig davon, ob das Vorhaben des Beigeladenen in einer Gemengelage i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB oder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO liegt, richtet sich der baurechtliche Nachbarschutz des Klägers in jedem Fall nach dem Gebot der Rücksichtnahme. Hiernach wäre das Asylbewerberwohnheim im Einzelfall unzulässig, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart der näheren Umgebung widerspricht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart der näheren Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Das Maß der nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt dabei von den besonderen Einzelfallumständen ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich unter keinem der vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkten eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots.

1. Der Kläger trägt vor, dass eine im Vergleich zur näheren Umgebung viel zu hohe und intensive Nutzung des Gebäudes vorliege, und zitiert eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 1987 (2 S 38/87), in der die Umnutzung eines Altenheims mit 39 Plätzen in ein Asylbewerberheim mit 71 Plätzen als unzumutbar angesehen wurde. Diese Überbelegung, die nach dem klägerischen Vortrag das Maß des Zumutbaren übersteige, betrifft nicht das Maß der baulichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, dem ohnehin keine drittschützende Wirkung zukäme (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Ls. - NVwZ 1996, 170), sondern kann allenfalls im Rahmen des allgemeinen Gebots der Rücksichtnahme zu einer Unzumutbarkeit führen. Anders als in der zitierten Entscheidung (OVG Berlin, B. v. 2.6.1987 - 2 S 38/87 - NVwZ 1988, 264) ist dies vorliegend nicht der Fall. Denn durch die Belegung des Wohnheims mit maximal 69 Personen schlägt nicht Quantität in dem Sinne in Qualität um, dass die Grenze des Zumutbaren überschritten wäre. Die mit der Kapazitätserweiterung verbundenen Auswirkungen der Anlage des Beigeladenen gehen unter allein zu berücksichtigenden städtebaulichen Gesichtspunkten nicht derart weit, dass sie dem Kläger billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnten. Auch wenn die Asylbewerberunterkunft intensiver als die umliegenden Unterkünfte genutzt wird, ist sie für den Kläger nicht unzumutbar. Sein Anwesen befindet sich nicht unmittelbar neben dem des Beigeladenen. Die Grundstücke sind 12 m, die beiden Gebäude 42 m voneinander entfernt. Sie werden durch eine 6 m breite Straße getrennt. Die vom Grundstück des Beigeladenen ausgehenden Geräusche wirken damit nicht unmittelbar auf das Grundstück des Klägers ein, sondern finden in einiger Entfernung statt. Die nähere Umgebung des Beigeladenengrundstücks ist nicht allein durch Wohnnutzung, sondern auch durch die Nutzung zur Fremdenbeherbergung geprägt - es bestehen also bereits unterschiedliche Nutzungsarten, die durch unterschiedliche Lebensaktivitäten der Bewohner gekennzeichnet sind. Soweit der Kläger außerdem vorbringt, dass die Auslastung der Fremdenzimmer in Bayerisch Gmain bei durchschnittlich 25% liege, kommt es hierauf nicht an, sondern allein auf den genehmigten Umfang der umliegenden Wohnnutzung und Nutzung zur Fremdenbeherbergung. Die nunmehr hinzukommende weitere Nutzung als Asylbewerberwohnheim mit 69 Plätzen hat zwar bodenrechtliche Relevanz, geht aber nicht derart weit, dass sie nach ihrem Umfang das Rücksichtnahmegebot verletzen würde.

2. Die vom Kläger angeführten Lärmbeeinträchtigungen führen nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots kommt es auf das bauliche Nutzungskonzept und das dadurch verursachte, typische Störpotenzial einer Anlage an. Mit anderen Worten kann sich der Kläger nur gegen solchen Lärm wenden, der typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Anwesens des Beigeladenen als Asylbewerberunterkunft entsteht und dem bodenrechtliche Relevanz zukommt.

Die genehmigte Asylbewerberunterkunft dient nach dem baulichen Nutzungskonzept, dem Bauantrag und der Baubeschreibung der Unterbringung von maximal 69 Asylbewerbern. Damit ist in hinreichend bestimmter Weise eine wohnähnliche Nutzung genehmigt. Auch wenn die Baubeschreibung eine Bettenzahl von 64 vorsieht, ist jedenfalls aus den vorliegenden Plänen ersichtlich, dass maximal 69 Asylbewerber untergebracht werden dürfen. Entgegen dem klägerischen Vortrag war keine weitere Betriebsbeschreibung des Asylbewerberwohnheims erforderlich. Denn im Gegensatz zu anderen Anlagen für soziale Zwecke wie etwa einem Vereinsheim (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris Rn. 33) beschränkt hier allein die Beschreibung der sozialen Anlage als „Asylbewerberwohnheim“ sämtliche Nutzungsmöglichkeiten so, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Kläger ausgeschlossen werden kann. Auch wenn sich die Asylbewerber - wie der Kläger vorträgt - im Freien aufhalten, handelt es sich bei Lebensäußerungen von Menschen, die vom Anwesen des Beigeladenen ausgehen, um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38). Der klägerischen Auffassung, dass auch die von der Anlage ausgehenden menschlichen Lebensäußerungen in der Summierung anlagebezogenen Lärm im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellten, kann daher nicht gefolgt werden. Seine Einwendungen, die auf mögliches rechtswidriges Verhalten einzelner Asylbewerber abzielen, bleiben von vornherein außer Betracht. Er kann sich nicht mit städtebaulichen Mitteln gegen von ihm als störend empfundene Verhaltensweisen der Asylsuchenden wehren, gegen die er nur im jeweiligen Einzelfall mit Hilfe des zivilen Nachbarrechts oder mit Maßnahmen des öffentlichen Polizei- und Ordnungsrechts vorgehen könnte (vgl. hierzu OVG Berlin, B. v. 2.6.1987 - 2 S 38/87 - NVwZ 1988, 264, 265). Soweit also Verstöße gegen die §§ 4 ff. der Ruheverordnung sowie möglicherweise rechtswidriges Verhalten einzelner Asylbewerber vorgebracht und zum Beleg die bisher erfolgten Anzeigen vorgelegt werden, kann dies nicht zu einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots führen.

Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass von dem Asylbewerberwohnheim anlagenbezogener Lärm ausginge, der zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würde. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 bekräftigt, dass vom streitigen Anwesen zur Nachtzeit kein maschinenbedingter oder technisch veranlasster Lärm ausgeht. Auch §§ 2 und 3 der Ruheverordnung der Gemeinde Bayerisch Gmain betreffen nur anlagebezogenen, nicht jedoch den vom Kläger gerügten verhaltensbezogenen Lärm. Sie verbieten die Errichtung und den Betrieb von störenden Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG, die schädliche Einwirkungen durch Geräusche verursachen. Nach § 3 Abs. 2 der Ruheverordnung darf in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 8 Uhr ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nicht überschritten werden. Dass diese Vorschriften nur anlagenbezogenen Lärm betreffen und schon deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen können, ergibt sich schon aus ihren Überschriften, die sich auf die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beziehen. § 3 Abs. 2 der Ruheverordnung definiert, was mit schädlichen Einwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Ruheverordnung gemeint ist und ist nicht herausgelöst aus dieser Systematik auf nicht anlagebezogenen Lärm übertragbar. Schließlich nennen §§ 2 und 3 der Ruheverordnung Art. 10 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) als Rechtsgrundlage, der wiederum anlagebezogenen, nicht aber verhaltensbedingten Lärm betrifft. Einen das Rücksichtnahmegebot verletzenden anlagenbezogenen Lärm stellt hier jedoch auch der Kläger nicht fest.

III.

Aus den übrigen vom Kläger vorgetragenen Aspekten ergibt sich ebenfalls keine Verletzung in eigenen Rechten.

1. Der vom Kläger vorgetragene Verstoß gegen die Stellplatzsatzung führt nicht zu einer Verletzung in seinen Rechten. Es ist schon nicht ersichtlich, worin der Verstoß gegen die Stellplatzsatzung liegen soll. Der Vortrag, dass bei 24 Wohnungen 36 Stellplätze erforderlich seien, verkennt, dass es sich bei der Asylbewerberunterkunft gerade nicht um Wohnungen oder um Fremdenbeherbergung handelt, sondern um eine soziale Anlage, für die die in der Stellplatzsatzung genannten Tatbestände nicht eingreifen. Im Übrigen ist auch in tatsächlicher Hinsicht nicht erkennbar, inwieweit eine Asylbewerberunterkunft den vom Kläger vorgetragenen im Vergleich zur früheren Nutzung als Gasthof erhöhten Stellplatzbedarf auslösen sollte. Da also schon kein Stellplatzmangel vorhanden ist, kann dahingestellt bleiben, inwiefern der Kläger hierdurch ausnahmsweise in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein könnte (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 39).

2. Aus dem vom Kläger behaupteten mangelnden Brandschutz ergibt sich keine Verletzung in seinen eigenen Rechten.

Ob Vorschriften zum baulichen Brandschutz Nachbarschutz vermitteln, hängt davon ab, ob die jeweiligen Anforderungen das Übergreifen von Feuer auf das Nachbargebäude verhindern sollen. Dies ist in erster Linie bei den Vorschriften über Trennwände i.S.d. Art. 27 Bayerische Bauordnung (BayBO), über Brandwände als Gebäudeabschlusswände i.S.d. Art. 28 BayBO und über Dächer i.S.d. Art. 30 BayBO der Fall (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2015, Art. 66 Rn. 279). Alle übrigen Brandschutzvorschriften dienen der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenabwehr betreffend die Nutzung des Gebäudeinneren und nicht dem Schutz des Nachbarn (vgl. VG München, U. v. 23.7.2014 - M 9 K 14.317; vgl. auch VG Würzburg, B. v. 11.4.2014 - W 5 S. 14.301 - juris Rn. 32).

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das Übergreifen eines möglichen Brandes auf sein Gebäude nicht ausgeschlossen werden könne, da die Drittschutz vermittelnden Brandschutzvorschriften eingehalten sind. Das streitgegenständliche Gebäude ist vom klägerischen Grundstück etwa 32 m, die beiden Grundstücke sind etwa 12 m voneinander entfernt, so dass der in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vorgesehene Abstand eingehalten ist. Aus dem Brandschutznachweis ergibt sich nicht, dass das Dach der Asylbewerberunterkunft nicht den Vorschriften des Art. 30 BayBO entsprechen würde. Außerdem ist das streitgegenständliche Gebäude, ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 i.S.d. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO, 17 m und damit mindestens 12 m von der Grundstücksgrenze entfernt, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Kläger durch einen mangelnden Brandschutz des streitgegenständlichen Gebäudes in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Die darüber hinaus vorgebrachten Gesichtspunkte sind nicht drittschützend, insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass es an der Fluchttreppe zum ersten Obergeschoss und zum Dachgeschoss auf der Rückseite des Anwesens sowie am Nachweis zur Einhaltung der Abschnittsbildung und der Trennwände fehlen würde und, dass eine nicht gerechtfertigte Abweichung von Art. 29 BayBO erteilt worden sei. Ebenso wenig kann er sich auf die Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) berufen, die nicht seinem Schutz, sondern dem der Bewohner zu dienen bestimmt ist.

3. Soweit der Kläger negative unzulässige Beeinträchtigungen des schutzwürdigen Ortsbildes nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geltend macht, ist weder eine Beeinträchtigung des Ortsbilds noch eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ersichtlich.

4. Allein aus dem klägerischen Vortrag des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften kann sich keine Rechtsverletzung ergeben. Es bedarf vielmehr einer Verletzung in materiellen, ihn als Dritten schützenden Rechten, um die Baugenehmigung erfolgreich angreifen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris Rn. 16). Sein Vortrag, dass im Baugenehmigungsverfahren nicht überprüft worden sei, ob es sich tatsächlich um ein allgemeines Wohngebiet handele, dass die Beteiligung Dritter im Baugenehmigungsverfahren unterlassen worden sei, dass Unterlagen ignoriert worden seien und Schriftverkehr fehle, dass von Art. 66 BayBO kein Gebrauch gemacht worden sei, dass das Landratsamt auf anwaltliche Schreiben nicht geantwortet habe und, dass Bauunterlagen fehlten, kann daher für sich genommen nicht zum Erfolg der Klage führen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Genehmigung an einer mangelnden Begründung über § 34 Abs. 2 BauGB leide, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Rechtsverletzung. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, so dass nicht ersichtlich ist, wie der Kläger durch eine möglicherweise unzutreffende Begründung in seinen Rechten verletzt sein soll.

5. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht oder fehlerhaft erteilt worden sei, da er hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann.

6. Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass die Asylbewerber nicht ausreichend untergebracht seien und die Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nicht eingehalten seien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein soll.

IV.

Soweit der Kläger vorträgt, dass der Gasthof bis zur Genehmigung illegal als Asylbewerberwohnheim genutzt worden sei und dass außerhalb des Gebäudes auf den vorgesehenen Parkplätzen illegal eine Nutzung als Spielplatz und als Freifläche erfolge, führt dies schon deshalb nicht zum Erfolg seiner Anfechtungsklage, da Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die erteilte Baugenehmigung, nicht aber eine mögliche illegale Nutzung des Anwesens des Beigeladenen ist.

V.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 178 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.