Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. April 2014 (M 8 K 14.1856) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... März 2014, Az: ..., Baugenehmigung für ...str. 5, FlNr. ..., Gemarkung ... wird angeordnet,

soweit die Errichtung eines Wintergartens im Erdgeschoss des Altbaus, die Errichtung einer Terrasse im Hinterhof und die Errichtung einer Hausbrauerei im Hofbau genehmigt wurden.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.Der Streitwert wird auf Euro 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... März 2014 für die Sanierung der Wohnungen im Altbau der ...str. 5, FlNr. ..., Gemarkung ... sowie den Umbau der Gaststätte mit ergänzenden Neubauten und die Wiederbelebung der historischen Hausbrauerei im Hofbau, soweit dadurch die Vergrößerung der Gaststätte und die Errichtung einer Brauerei im rückwärtigen Hofgebäude genehmigt werden.

Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin einer Wohnung in der Eigentumswohnanlage ...str. 19 auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück, FlNr. ... Nach anwaltlicher Versicherung ist das Wohnzimmer der Wohnung der Antragstellerin mit dem dazugehörigen Balkon zur Freischankfläche der Gaststätte hingewendet.

Mit der vorstehenden Baugenehmigung hat die Antragsgegnerin in der ...str. 5 auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ... u. a. die Errichtung eines Wintergartens mit einer Gesamtraumfläche von 99,91 m² und 79 Sitzplätzen, eine Hausbrauerei mit 68,72 m² und eine Terrasse im Hinterhof genehmigt.

Im Bauantrag vom 12.12.2013 war u. a. angegeben, dass im Biergarten 320 Gastplätze errichtet werden sollen. Im Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 17.12.2013 ist festgehalten, dass die Beigeladene keine Betriebsbeschreibung vorgelegt hat. Es wurde auch kein Betriebskonzept nachgereicht.

Vergleiche zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung folgenden Lageplan im Maßstab 1: 1000. Der Plan ist aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.

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Mit Schriftsatz vom 30. April 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage erhoben (Az: M 8 K 14.1856) und mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014, beim Verwaltungsgericht München am 22. Mai 2014 eingegangen, in Abänderung seines Klageantrags vom 30. April 2014 beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. April 2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom ... März 2014, Az: ..., Baugenehmigung für ...str. 5, FlNr. ..., Gemarkung ... Sanierung der Wohnungen im Altbau und Umbau der Gaststätte mit ergänzenden Neubauten sowie Wiederbelebung der historischen Hausbrauerei im Hofbau mit Ausnahme der Genehmigung für die Sanierung der Wohnungen im Altbau und der Errichtung des zweigeschossigen Anbaus im Norden des bestehenden Gebäudes anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auch im ergänzenden Schriftsatz vom 06. Juni 2014 ausgeführt, dass das Wohnzimmer der Wohnung der Antragstellerin nach anwaltlicher Versicherung mit dem dazugehörigen Balkon auf dem Grundstück FlNr. ... nach Osten ausgerichtet und damit dem Schalleintrag der gewerblichen Nutzung des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. ... ausgesetzt sei. Bezüglich der Erweiterung der Gaststätte in den rückwärtigen Grundstücksbereich durch den Anbau des Wintergartens und Nutzungsänderung in dem grenzständigen Hofgebäude durch die Errichtung der Hausbrauerei weise die Baugenehmigung einen schwerwiegenden Mangel auf, weil das Immissionsverhalten dieser gewerblichen Nutzung auf die angrenzenden Wohngebäude nicht geprüft worden sei. Weder die Bauantragstellerin habe eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme zum Immissionsverhalten des Vorhabens vorgelegt, noch habe die Antragsgegnerin einen Nachweis der Nachbarverträglichkeit der Nutzungsänderung im Hofgebäude und der Nutzungserweiterung der Gaststätte durch die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens verlangt. Die für die Beurteilung des Vorhabens vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend, um die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf die Geräusch- und die Geruchsimmissionen prüfen zu können. Ein Wintergarten sei der Sache nach darauf ausgerichtet, geöffnet zu werden. Der Wintergarten gehe unmittelbar in den Biergarten im Hof über, so dass er de facto die nutzbaren Freischankflächen erweitern würde. Die Baumaßnahme diene der Steigerung der Attraktivität der Gaststätte. Es handle sich deshalb erkennbar nicht nur um eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Angesichts der Größe der Gaststätte würde vielmehr eine Vermutung dafür sprechen, dass diese darauf ausgerichtet sei, ein übergebietliches Publikum anzusprechen. Wegen des Fehlens einer immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens sei nicht beurteilt worden, ob von dem Betrieb Belästigungen und Störungen ausgingen, die im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Dass die Hausbrauerei derzeit nur auf einer Fläche von knapp 70 m² betrieben werden solle, lasse keinerlei Rückschlüsse auf deren Emissionsverhalten zu. Es komme darauf an, welcher Schallleistungspegel je Quadratmeter von den Einrichtungen auf dieser Fläche ausgehen dürfe, damit am nächstgelegenen Immissionsort der zulässige Richtwert der TA Lärm für ein Wohngebiet eingehalten werde. Die Baugenehmigung enthalte keinerlei Auflagen zugunsten der Nachbarn hinsichtlich des Immissionsschutzes. Es sei eine Gesamtbeurteilung des Vorhabens unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, insbesondere die Summenwirkung aus der Nutzung der Freischankfläche und der Hausbrauerei. Wegen dieser Ermittlungsdefizite im Hinblick auf die zu berücksichtigenden nachbarlichen Belange sei die Baugenehmigung im angefochtenen Umfang rechtswidrig, unter Umständen sogar nichtig. Die Unvollständigkeit der Bauvorlagen und der Prüfung zeige sich u. a. dadurch, dass der Raum neben der geplanten Hausbrauerei im Plan des Erdgeschosses ohne eine Flächen- und Nutzungsangabe eingetragen sei, was gegen die Verpflichtung aus § 8 BauVorlV verstoße. Da die Klage zum jetzigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Erfolg habe, überwiege das Interesse der Antragstellerin auf Herbeiführung des Suspensiveffektes der Klage gegenüber der gesetzlichen Wertung (§ 212 a BauGB) der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 30. Mai 2014,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, da eine Verletzung des Sondereigentums der Antragstellerin nicht erkennbar sei. Insbesondere die genaue Lage der Wohnung (Geschoss, Grundriss) sei unbekannt. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil sich die Wohnung der Antragstellerin und das Bauvorhaben in unterschiedlichen Gebieten befinden würden (WA 3 und WA 4). Jedenfalls verstoße die Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Die Gaststätte werde nur geringfügig erweitert. Die bisherige Größe der Gastraumfläche bleibe im Wesentlichen erhalten bzw. verringere sich durch die Umgestaltung sogar um knapp 30 m². Es entstünde zwar eine neue Gastraumfläche von ca. 100 m², dafür würden jedoch zwei kleinere Gastraumflächen mit insgesamt ca. 128,5 m² entfallen. Die Außennutzung werde allenfalls geringfügig erweitert. Die neue Terrasse liege in etwa im Bereich der bisherigen Biergartenfläche, die in den bisherigen Genehmigungen, insbesondere in der Baugenehmigung vom ... Oktober 1990, nach Süden nicht genau begrenzt sei. Die Hausbrauerei sei eindeutig untergeordneter Bestandteil der Gaststätte. Aufgrund der begrenzten Fläche (70 m²), die für das Bierbrauen zur Verfügung stünde, seien keine erheblichen Geräusch- oder Geruchsbelästigung für die Nachbarn zu erwarten. Daher habe die Antragsgegnerin berechtigterweise auf die Einholung eines Immissionsgutachtens verzichtet.

Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen stellten mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 Antrag auf Akteneinsicht, die ihnen gewährt wurde. Darüber hinaus stellten sie keinen Antrag.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 nahm der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Stellung zur Antragserwiderung der Antragsgegnerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 ist zulässig und hat auch in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gem. § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 71) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80, Rn. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.01.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Vorliegend kommen als nachbarrechtsrelevante Gesichtspunkte die geltend gemachte Gebietsunverträglichkeit (3.) sowie ein möglicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (4.) in Betracht.

3. Soweit die Antragstellerin sich auf den bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch beruft und den genehmigte Umbau der Gaststätte mit Wintergarten sowie die genehmigte Hausbrauerei als nach der Art der Nutzung für nicht mehr mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vereinbar erachtet, da die Größe der Gaststätte nach Ansicht der Antragstellerin vermuten lasse, dass diese darauf gerichtet sei, ein überörtliches Publikum anzusprechen, wird sie damit im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.

3.1 Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris; BayVGH, B.v. 08.07.2013 - 2CS 13.872 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da letzteres ebenfalls geltend gemacht wird, ist jedenfalls insoweit die Klagebefugnis gegeben und die Klage nicht insgesamt unzulässig.

3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ist jedoch das Sondereigentum der Antragstellerin allenfalls im gleichen Maß wie das aller anderen Sondereigentümer und das Anwesen insgesamt betroffen. Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. VG München, B. v. 27.03.2013 - M 8 SN 13.623; Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 583). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbar durchsetzen (vgl. BVerwG U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61; B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 583). Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 583). Diese rechtliche Schicksalsgemeinschaft aufgrund des bestehenden wechselseitigen Austauschverhältnisses besteht im Hinblick auf das konkret betroffene Grundstück, wie auch sonst das Bauplanungsrecht allein grundstücksbezogen ist. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht das Grundstück im Gesamthandeigentum der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Entsprechend besteht primär eine Betroffenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und keine Betroffenheit eines einzelnen Sondereigentümers. Die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Grundstücks treffen den Sondereigentümer nur indirekt als Mitglied der Gesamthandgemeinschaft. Am wechselseitigen Austauschverhältnis nimmt grundsätzlich nur das Grundeigentum zur gesamten Hand teil, nicht jedoch der einzelne Sondereigentümer.

Eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums der Antragstellerin, welche über das hinausginge, was die Eigentümergemeinschaft als solche für das Gemeinschaftseigentum geltend machen kann, ist hinsichtlich des Gebietserhaltungsanspruchs nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - BayVBl 2004, 50 = NVwZ 2004, 629; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).

Die Antragstellerin steht insoweit auch nicht völlig rechtlos, da sie sich als Sondereigentümerin jedenfalls auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen kann, welches gerade geeignet ist, individuellen Betroffenheiten des Sondereigentums Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund wird die Klage der Antragstellerin im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO voraussichtlich erfolglos bleiben, ohne dass es hierfür auf die Fragen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ankäme.

4. Greift der Gebietserhaltungsanspruch nicht durch, kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG U.v. 18. 12. 2007 a. a. O.; VGH BW U.v. 1. 7. 2011 a. a. O.; VGH BW B.v. 5. 3. 2012 - 5 S 3239/11 NVwZ-RR 2012, 431 (Leitsatz); Decker, JA 2007, 55/56; Stühler, BauR 2011, 1576/1578; Hoffmann, BauR 2010, 1859/1860).

Die Baugenehmigung enthält keine Auflagen hinsichtlich des Immissionsschutzes beim Betrieb der Gaststätte im genehmigten Wintergarten, insbesondere bei geöffneten Fenstern des Wintergartens und beim Betrieb der Innenhofterrasse und der hauseigenen Brauerei sowie der Summenwirkung aus Nutzung des geöffneten Wintergartens, der Terrasse und der Hausbrauerei. Sie könnte daher möglicherweise in ihrer derzeitigen Fassung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen.

Das Gebot der Rücksichtnahme ist dabei keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts wie § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme bedeutet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Vielmehr soll das Rücksichtnahmegebot einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Rücksichtnahmeverpflichtete Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er dabei nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Ein Nachbar kann in diesem Zusammenhang lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Nutzung des eigenen Grundstücks bei der zu treffenden Abwägung für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Es sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG U.v. 25. 1. 2007 - 4 C 1/06 BVerwGE 128, 118). Es muss somit - im Gegensatz zum von einer konkreten Beeinträchtigung unabhängigen Gebietserhaltungsanspruch - eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn durch das Bauvorhaben vorliegen, um einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch aus dem Gebot der Rücksichtnahme annehmen zu können. Bloße Lästigkeiten muss der Nachbar hinnehmen (vgl. BayVGH U. v. 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 35).

4.1 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Als entsprechende Störungen oder Belästigungen kommen die mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verbundenen Immissionen - insbesondere die durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Wintergartens, der Terrasse und der Hausbrauerei verursachten Lärm- und Geruchsimmissionen in Betracht.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67 BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

Vorliegend enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Frage der zulässigen Lärmimmissionen keine Auflagen. Eine nähere Untersuchung der Geräusch- und Geruchsimmissionssituation ist auch nicht den vorgelegten Behördenakten, der Baugenehmigung vom ...10.1990 und den zeitlich bis ins Jahr 1900/1901 zurückreichenden Baugenehmigungen für die Errichtung und den Umbau der vorliegenden Gaststätte zu entnehmen. Es ist deshalb zu vermuten, dass sich die Antragsgegnerin der möglichen Immissionsproblematik nicht bewusst war. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass wegen Geringfügigkeit der Erweiterung der Gaststätte eine Untersuchung der Immissionslage nicht erforderlich gewesen sei.

4.2 Mit der vorliegenden Baugenehmigung wird der Gaststättenbetrieb jedoch nicht nur geringfügig erweitert; es ist vielmehr mit einer Betriebsintensivierung zu rechnen. Im geplanten Wintergarten werden 79 weitere Sitzplätze geschaffen, die bei geöffneten Türen und Fenstern zu zusätzlichen Immissionen im Hinterhof führen können. Durch die geplante Terrasse im Hinterhof wird eine zusätzliche Sitzplatzfläche im Außenbereich geschaffen. Beim Betrieb einer Hausbrauerei im Hofbau kann es trotz der vergleichsweise geringen Größe (lediglich 69 qm) zu Geräusch- und insbesondere Geruchsimmissionen kommen. In der Baugenehmigung vom ...10.1990 sind im Außenbereich 246 Sitzplätze eingezeichnet und nach der eingereichten Baubeschreibung zum Bauantrag vom 12.12.2013 sollen 320 Gastplätze für die Freischankfläche genehmigt werden. Diese Erweiterung der Sitzplatzkapazitäten um 76 Sitzplätze, d. h. um mehr als 1/3 im Außenbereich sowie die zusätzlich geschaffenen 79 Sitzplätze im Wintergarten mit Fenstern und Türen zum Hinterhof spricht für eine Betriebsintensivierung mit einhergehenden zusätzlich belastenden Geräuschimmissionen. Die Antragsgegnerin stellt auf die Gastraumfläche ab, die lediglich geringfügig erweitert werde. Es werde zwar ein neuer Wintergarten mit einer Fläche von knapp 100 qm geschaffen, dafür würden jedoch zwei kleinere Gasträume mit insgesamt ca. 130 qm entfallen. Dieser rein flächenbezogenen Argumentation kann das Gericht nicht folgen. Zum einen sind die neu geschaffenen Gastraumflächen alle zum Hinterhof ausgerichtet und die neue Terrasse sogar im Hinterhof. Die zwei Gasträume, die dafür abgerissen werden sollen, liegen dagegen straßenseitig und sind deshalb nicht immissionsrelevant für die Geräusche im Hinterhof. Hier kann eine Intensivierung der für die Nachbarschaft relevanten Geräusch- und Lärmimmissionen nicht ausgeschlossen werden. Zum anderen ist das alleinige Abstellen auf die Gastraumfläche nicht überzeugend für die Beurteilung der zumutbaren Lärmimmissionen. Für eine verlässliche Einstufung der zu erwartenden Lärmimmissionen ist zumindest auch auf die Sitzplätze, die zum Hinterhof ausgerichtet sind oder sich im Hinterhof befinden, abzustellen.

Die fehlende Betriebsbeschreibung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 3, § 9 Satz 1 Bauvorlagenverordnung) als Bestandteil der Baugenehmigung begründet ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter dem...03.2014 erteilten Baugenehmigung, weil die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn hinsichtlich der noch zumutbaren Immissionen nicht beurteilt werden können (vgl. BayVGH B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris Rn. 33). Denn ohne eine derartige verbindliche Betriebsbeschreibung ist aufgrund der erteilten Baugenehmigung die Nutzung der Gaststätte, der Terrasse im Innenhof und der Hausbrauerei innerhalb der Sperrzeiten uneingeschränkt genehmigt. Damit kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber den Nachbarn nicht ausgeschlossen werden. Mangels Betriebsbeschreibung ist die Baugenehmigung in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, da sie keine Regelung über die Betriebszeiten, keine Aussagen über die Nutzungszeiten der geplanten Terrasse und des geplanten Wintergartens, insbesondere wie lange die Türen und Fenster des geplanten Wintergartens geöffnet bleiben dürfen, enthält. Für eine Lärmprognoseberechnung und eine schallschutztechnische Stellungnahme oder ein immissionsschutzfachliches Gutachten fehlen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt wesentliche Angaben, die nachbarrechtsrelavant sind.

Es spricht daher viel dafür, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung schon aus dem Gesichtspunkt nachbarrelevanter Ungenauigkeit mit dem Gebot der Bestimmtheit derartiger Zulassungsentscheidungen nicht vereinbar ist (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) und sich deshalb als rechtswidrig erweist (vgl. BayVGH B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris Rn. 33).

Die Baugenehmigung enthält keine immissionsschutzrechtlichen Auflagen, die im ausreichenden Maß sicherstellen, dass Geräusch- und Geruchsimmissionen für die Antragstellerin und die Nachbarn die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht überschreiten. Sie enthält auch keine Feststellungen, die dem Gericht eine Beurteilung ermöglichen, ob durch die begehrte Erweiterung der Gaststätte in rechtserheblicher Weise das drittschutzvermittelnde Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Angesichts der Größe der bereits vorhandenen Gaststätte und des vorhandenen bewirtschafteten Außenbereichs im Innenhof sowie der genehmigten Brauerei, durch die möglicherweise neben Geräusch- auch Geruchsimmissionen entstehen, erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass es durch die geplante Vergrößerung ohne entsprechende immissionsschutzrechtliche Auflagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt.

Für das Hauptsacheverfahren wird insoweit hinsichtlich des zu erwartenden Lärms und Geruchs - durch Einholung eines immissionsschutz- und schallschutztechnischen Gutachtens oder einer Stellungnahme eines Umweltingenieurs - zu klären sein, ob und unter welchen Bedingungen die Immissionen durch den Betrieb der umgebauten Gasstätte und der Hausbrauerei für die Nachbar zumutbar ist. Gegebenenfalls ist durch geeignete und angemessene Auflagen eine ausreichende Lösung des Immissions-Konflikts herbeizuführen.

5. Die zu treffenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, vorläufig weiter von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage, führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, soweit durch die Baugenehmigung die Errichtung eines Wintergartens im Erdgeschoss des Altbaus, die Errichtung einer Terrasse im Innenhof und die Errichtung einer Hausbrauerei im Hofbau genehmigt wird. Das Interesse der Antragstellerin ist insoweit höher zu bewerten als das Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, da die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Vorlage eines detaillierten Betriebskonzepts sowie einer daran anknüpfenden sachverständigen schalltechnischen Untersuchung hat, um sicherzustellen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht zulasten der Nachbarschaft verletzt wird.

Mangels eines verbindlichen Betriebskonzepts und mangels einer daran anknüpfenden verlässlichen immissionsschutzrechtlichen Bewertung der Geräusch- und Geruchsimmissionen durch die geplanten Erweiterungen im Hinterhofbereich steht derzeit nicht fest, ob allein schon mit entsprechenden Auflagen der Immissionskonflikt ausgeräumt werden kann. Unter Umständen müsste eine Lüftungsanlage zur Belüftung des Wintergartens bei geschlossenen Fenstern eingebaut, die Öffnungszeiten zum Betrieb des Wintergartens und der Hausbrauerei deutlich beschränkt und die Benutzung von Lautsprechern sowie die Durchführung von Musikveranstaltungen im Wintergarten untersagt werden. Um sicherzustellen, dass der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen wird, schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, zu verhindern und Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken, müssten entsprechende Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war daher im beantragten Umfang stattzugeben.

Baugenehmigungen sind zwar in aller Regel nicht in dem Sinn teilbar, dass Verstöße gegen Nachbarrechte schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) nur zu einer Teilaufhebung führen würden (vgl. BayVGH B.v. 07.08.2012 - 15 CS 12.1147 - juris Rn. 14 sowie vom 10.05.2012 - 2 CS 12.795 - juris Rn. 33). Denn eine Baugenehmigung, die auf einer Überprüfung aller baurechtlich erheblichen Fragen einheitlich für das gesamte Gebäude beruht, kann nicht ohne weiteres eingeschränkt werden, ohne dass es einer erneuten Überprüfung und Genehmigung des dann entstehenden anderen Gebäudes bedarf. Eine Baugenehmigung ist deshalb insoweit grundsätzlich nicht teilbar und damit grundsätzlich auch nicht teilweise anfechtbar (vgl. BVerwG U.v. 02.03.1973 - IV C 35.70 - juris Rn. 23; VG München U.v. 21.01.2013 - M 8 K 12.1227 - juris Rn. 30). Im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt aber eine Teilaussetzung in Betracht, da bei einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz auch solche Regelungen zulässig sind, welche im Hauptsacheverfahren nicht getroffen werden können, insbesondere wenn in Anlehnung an den Rechtsgedanken des Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG der restliche Teil der Baugenehmigung für sich Bestand haben könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 RdNr. 169). Im vorliegenden Verfahren verstößt das geplante Vorhaben hinsichtlich der Errichtung eines Wintergartens zum Innenhof, der Errichtung einer Terrasse im Innenhof und der Errichtung einer Hausbrauerei wegen der davon ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen möglicherweise gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigte Sanierung der Wohnungen im Bestandsgebäude und die Errichtung des zweigeschossigen Anbaus im Norden des bestehenden Gebäudes wären davon nicht betroffen. Insoweit liegen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise die Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen können. Die Antragstellerin als Nachbarin ist in ihrem Sondereigentum lediglich vom Umbau der bestehenden Küche und der bestehenden Lagerräume zu einem Gastraum in Gestalt eines Wintergartens, sowie durch die Errichtung einer zusätzlichen Terrasse im Innenhof und die Errichtung einer Hausbrauerei im Hofbau möglicherweise betroffen. Demgegenüber erscheint die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der genehmigten Sanierung der Wohnungen im Altbau und hinsichtlich des zweigeschossigen Anbaus an den bestehenden Altbau als unverhältnismäßig. Es handelt sich insoweit um bautechnisch abtrennbare Teile des Bauvorhabens und auch ihre von der Beigeladenen bestimmte Funktion lässt eine Teilung zu (vgl. BayVGH B.v. 07.08.2012 - 15 CS 12.1147 - juris Rn. 16). Unter diesen Voraussetzungen besteht diesbezüglich kein Anlass, die gesetzlich bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212a BauGB aufzuheben.

Die Beigeladenen handelt jedoch auf eigenes Risiko, wenn sie von der Baugenehmigung insoweit Gebrauch macht und sich diese im Hauptsacheverfahren wegen des ungelösten Immissionskonflikts als rechtswidrig erweist. Insbesondere der zweigeschossige Anbau an das Bestandsgebäude könnte sich für die Beigeladene anders darstellen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass die genehmigte Errichtung eines Gastraums als Wintergarten gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. mit der Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juni 2014 - 8 SN 14.2208 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. März 2012 - 5 S 3239/11

bei uns veröffentlicht am 05.03.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 3 K 2578/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 3 K 2578/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen bzw. privaten Interesse an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen zu Recht Vorrang gegeben vor dem privaten Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Baugenehmigung vom 15.03.2011 vorläufig verschont zu bleiben. Mit der angefochtenen, kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung genehmigte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den „Einbau eines Bordellbetriebes“ im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss des gewerblich genutzten Gebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. 24810/1 (...straße 12) auf der Gemarkung der Beklagten. Der Senat geht nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird, weil das genehmigte Bauvorhaben aller Voraussicht nach gegen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers als Eigentümer des ca. 130 m Luftlinie entfernt liegenden Wohngrundstücks Flst.Nr. 24825 (...straße 21) zu dienen bestimmt sind.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er in seinem Gebietserhaltungsanspruch aller Voraussicht nach nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, kommt der Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zu und der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks hat als Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. Dieser geht über das Rücksichtnahmegebot hinaus und wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris). Vorliegend widerspricht das Vorhaben des Beigeladenen jedoch nicht den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung (a). Es liegt auch keine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung vor, weil das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig wäre (b).
a) Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 16.04.1991 Nr. 656 (in Kraft getreten am 06.09.1991) „Gewerbegebiet zwischen Rhein- und Gablonzer Straße“, „Mühlburg West - Teilbereich“, „Industriegebiet Neureuter Straße“, „Gewerbegebiet Husarenlager“, „- Änderung -„ (im Folgenden abgekürzt Bebauungsplan), zu dessen „Planungskonzept“ ausdrücklich die „Umstellung“ der früheren Bebauungspläne auf die Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) - BauNVO 1990 - gehört (vgl. Ziff. 3.5 der Begründung und Ziff. 1 der schriftlichen Festsetzungen), setzt für das gesamte Plangebiet, in dem sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Grundstück des Beigeladenen liegt, als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO“ fest, mit Einschränkungen allein für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment. Mithin ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Danach gehören „Gewerbebetriebe aller Art“ zu den allgemein und „Vergnügungsstätten“ zu den ausnahmsweise zulässigen Anlagen. Das vom Beigeladenen betriebene Bordell mit 11 „Arbeitsräumen“ und 2 „VIP-Bereichen“ wurde von der Antragsgegnerin zu Recht den „Gewerbebetrieben aller Art“ zugerechnet; als Vergnügungsstätte mit einem erweiterten „Vergnügungsbereich“ (außer einer Sauna und einem Massageraum) sollte sie nicht zugelassen werden (Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 20.01.2011).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur BauNVO 1968 und BauNVO 1977 fällt ein Bordell, in dem die Prostituierten - wie im vorliegenden Fall - nicht wohnen, unter den Begriff der „Gewerbebetriebe aller Art“, die in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Unter der Geltung der BauNVO 1990, mit der erstmals Vergnügungsstätten als selbständige Nutzungsart eingeführt und ihre Zulässigkeit in den einzelnen Baugebieten abschließend geregelt wurde, hat es das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen, ob Bordellbetriebe als Vergnügungsstätten i.S. der BauNVO einzustufen sind (vgl. Beschl. v. 29.10.1997 - 4 B 8.97 -, juris). Auch der Senat hat bisher diese Frage offen gelassen (Senatsurt. v. 19.10.1990 - 5 S 3103/89 -, VBlBW 1991, 220). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass Bordellbetriebe auch unter der Geltung der BauNVO 1990 den „Gewerbebetrieben aller Art“ und nicht den Vergnügungsstätten zuzuordnen sind (ebenso die wohl herrschende Meinung: OVG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2009 - 2 Bs 102/09 -, juris; Bay.VGH, Beschl. v. 13.02.2008 - 15 ZB 08.2200 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.2005 - 8 C 10053/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2005 - 1053.05 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.10.2009 - 5 K 3864/08 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 22.11.2011 - 11 K 1237/09 -, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 RdNr. 5; Soefker, Lfg. 88, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 8 RdNr. 24; Roesner, in: König/Roesner/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 7 RdNr. 16; a.A.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.1996 - 8 S 2136/96 -; Hess.VGH, Beschl. v. 30.04.2009 - 3 A 1284/08.Z -, UPR 2010, 104; OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.06.2009 - 2 P 367/09 -, juris; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, 67. Lfg. § 4a RdNr. 74; zum Meinungsstand insgesamt vgl. Stühler, Prostitution und öffentliches Baurecht, BauR 2010, 1013, 1020 f.).
Maßgebend für die Zuordnung zu den „Gewerbebetrieben aller Art“ sind folgende Erwägungen:
Im Baurecht ist der Begriff der Vergnügungsstätte gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise werden darunter gewerbliche Nutzungsarten verstanden, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebes einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhal-tung widmen (vgl. Fickert/Fieseler a.a.O. § 4a RdNr. 22; ähnlich Roesner a.a.O. § 7 RdNr. 15; zusammenfassend Stühler a.a.O., S. 1020). Es handelt sich um einen städtebaulichen Sammelbegriff; im Vordergrund steht nicht die Frage nach der kommerziellen Unterhaltung, sondern in welcher Weise sich die unter diesen Begriff zusammengefassten Nutzungsarten innerhalb der einzelnen Baugebiete auswirken können (Fickert/Fieseler a.a.O. § 4a RdNr. 22.1; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, VBlBW 2007, 189). Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergeben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefasst und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt werden (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987). Die Zulässigkeit von Nutzungen hängt dabei nicht nur von deren Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit ab, sondern wird auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 a.a.O.).
Hiervon ausgehend hat sich durch die - nunmehr - abschließende Regelung der Nutzungsart „Vergnügungsstätten“ in der BauNVO 1990 im Vergleich zur früheren Rechtslage, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.1983 a.a.O. zugrunde lag, im Hinblick auf die Zuordnung von gewöhnlichen Bordellbetrieben nichts Entscheidendes geändert. Ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Bordell oder einem bordellartigen Betrieb von einer Vergnügungsstätte im planungsrechtlichen Sinn auszugehen ist, wenn in ihm in nennenswertem Umfang auch „Zusatzleistungen“ bzw. Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher stattfinden (vgl. auch hierzu die Übersicht bei Stühler a.a.O. S.1021 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Betrieb steht nach der angefochtenen Baugenehmigung nicht in Rede.
Auch nach den mit der BauNVO 1990 einhergehenden Änderungen sind Vergnügungsstätten - einschließlich größerer - sog. kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - nur in Kerngebieten allgemein zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). In Gewerbegebieten können sie nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Dasselbe gilt für Dorfgebiete und besondere Wohngebiete, soweit es sich nicht um kerngebietstypische Vergnügungsstätten handelt (§§ 4a Abs. 3 Nr. 2 und 5 Abs. 3 BauNVO). Derartige Vergnügungsstätten sind im Mischgebiet nur in den Teilen des Gebiets allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO); außerhalb dieser Teile können sie ausnahmsweise zugelassen werden (§ 6 Abs. 3 BauNVO).
10 
Dass die Baunutzungsverordnung damit Vergnügungsstätten als eine besondere Art gewerblicher Betriebe nach wie vor (eine) den Kerngebieten als eine dort - uneingeschränkte - allgemein zulässige Nutzung zuordnet und damit auch den Charakter von Kerngebieten kennzeichnet, lässt erkennen, dass speziell Bordellbetriebe nach wie vor nicht dem typischen Erscheinungsbild der Vergnügungsstätte i.S. der Baunutzungsverordnung entsprechen. Kerngebiete i.S. des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem - urbanen - Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs und dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 BauNVO). Bordellbetriebe der hier beabsichtigten Art dagegen sind - anders als die von der Baunutzungsverordnung typischerweise gemeinten, oben genannten Vergnügungsstätten - Einrichtungen, für die sich im Hinblick auf die allgemeine sozialethische Bewertung und auf die sich im „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des „Blickfeldes“ und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen. Zweckbestimmung von Gewerbegebieten ist es indes gerade, solchen Betrieben einen Standort zu bieten, die im Hinblick auf ihre spezifischen Standortanforderungen und ihre Auswirkungen zu Unzuträglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder sogar vorwiegend gewohnt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 a.a.O.).
11 
Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene „sozialethische“ Bewertung der Prostitution ist auch nicht aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) zu ändern. Dieses Gesetz hat keine bauplanungsrechtlichen Folgewirkungen (so bereits Senatsurt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, ESVGH 53, 30; ebenso die wohl einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Stühler a.a.O. S. 1032 Fn. 157).
12 
Schließlich ist dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin darin zu folgen, dass ein Bordell auch keine so erheblichen Belästigungen i.S. von § 8 Abs. 1 BauNVO mit sich bringt, dass es - von dem nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu behandelnden Einzelfall abgesehen - schlechthin nicht in einem Gewerbegebiet zugelassen werden könnte. Die von einem Bordell ausgehenden Nachteile und Belästigungen, nämlich vor allem der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige „milieubedingte“ Unruhe erreichen die Schwelle der Erheblichkeit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 a.a.O.).
13 
b) Das Vorhaben ist auch nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dabei vermittelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Nachbarn innerhalb des betroffenen Baugebiets einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384; Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, a.a.O.). Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind im Falle des Antragstellers jedoch aller Voraussicht nach ebenfalls nicht gegeben.
14 
Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets i.S. von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebiets abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hinein geplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es in Plangebieten für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets dagegen grundsätzlich nicht an; sie ist grundsätzlich nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 RdNr. 8; Soefker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O., § 15 RdNr. 12; anders bei unbeplanten Gebieten i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB, vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82).
15 
Im vorliegenden Fall hat der Satzungsgeber die mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets grundsätzlich verbundene sehr offene Gebietsstruktur mit den in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO aufgeführten allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht nennenswert eingeschränkt. Lediglich für die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen wird bestimmt, dass Einzelhandelsbetriebe „als Ausnahme nur mit zentren-unschädlichen Warengruppen zulässig sind: Möbel, Teppiche, Fußbodenbeläge, Gartenbedarf, Gartenpflanzen, Baustoffe, Bauelemente, Baumaterialien wie Fliesen, sanitäre Einrichtungsgegenstände, sanitärer Installationsbedarf, Fahrzeuge und Zubehör“. Damit sollen - wie sich aus der Begründung (Ziff. 3.5) zum Bebauungsplan ergibt -, diejenigen großflächigen Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden, die in die Versorgungszentren zu integrieren sind; andere großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit üblicherweise nicht in städtischen Zentren integrierbaren Verkaufsformen und Sortimenten (wie etwa Baustoffe und Gartenzubehör) sollen lediglich ausnahmsweise zulässig bleiben. In Anbetracht der danach verbleibenden Vielfalt möglicher Nutzungen ist eine vom Plangeber beabsichtigte Prägung des Gewerbegebiets durch bestimmte Arten von Betrieben nicht erkennbar. Auch dies wird durch die Begründung zum Bebauungsplan bestätigt, wonach die vorhandenen Bauflächen für eine Gewerbenutzung vorgehalten und zur Verfügung gestellt werden sollen, um den Bedürfnissen bestehender und neu anzusiedelnder Betriebe des verarbeitenden und produzierenden Bereiches oder sonstiger auf Gewerbegebiete angewiesener Nutzungen gerecht zu werden (Ziff. 2 Abs. 5 der Begründung).
16 
Das vom Beigeladenen betriebene Bordell widerspricht der sich so darstellenden Eigenart des Gewerbegebiets auch nicht nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung.
17 
Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets setzt mehr voraus, als dass die bauliche Anlage dem Baugebiet lediglich nicht entspricht. Auch genügt es für die Unzulässigkeit nicht, wenn ein Vorhaben die vorhandene Gebietsstruktur nur geringfügig verschlechtert und damit eine gewisse Beeinträchtigung darstellt. Die bauliche oder sonstige Anlage muss bei der beabsichtigten Ausführung dem konkreten Gebietscharakter vielmehr eindeutig entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, UPR 1985, 136; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 RdNr. 9.1; Soefker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 15 RdNr. 13). Davon kann beim Vorhaben des Antragstellers nicht ausgegangen werden.
18 
„Nach Anzahl“ kann ein Bordell der Eigenart eines Gewerbegebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden ist. Hierfür ist indes weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Auch nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung widerspricht das Bordell aller Voraussicht nach nicht der Eigenart des Gewerbegebiets.
19 
Nach seinem Umfang handelt es sich eher um ein kleineres Bordell mit 11 „Arbeitsräumen“, einer Sauna sowie 2 „VIP-Bereichen“. Es ist im Ober- und Dachgeschoss eines bestehenden Betriebsgebäudes untergebracht, das sich ausweislich des bei den Akten befindlichen Lageplans und der von den Beteiligten vorgelegten Fotos nach seiner Größe und Nutzfläche ebenfalls ohne Weiteres in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Internetwerbung des Beigeladenen geltend macht, dass es sich nicht „nur“ um ein Bordell, sondern in Wirklichkeit um ein Bordell und zusätzlich einen „FKK-Sauna-Club“ mit zahlreichen „Zusatzleistungen“ handele, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren allein auf die durch die Antragsgegnerin genehmigte Nutzung ankommt. Der Antragsteller hatte zwar zunächst neben dem „Einbau eines Bordellbetriebes“ auch den „Einbau“ eines „FKK-Sauna-Clubs“ beantragt. Baurechtlich genehmigt wurde indes - nach einer entsprechenden Planänderung - allein der „Einbau eines Bordellbetriebes“ (vgl. die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.03.2011). Falls die tatsächliche Nutzung von der genehmigten abweichen sollte, käme - nach entsprechender Überprüfung - ein baurechtliches Einschreiten durch die Antragsgegnerin in Betracht, worauf diese in ihrer Antragserwiderung auch bereits hingewiesen hat.
20 
Auch im Hinblick auf die Lage des Bordellbetriebes lässt sich kein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets, wie sie in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, feststellen. Insoweit macht der Antragsteller unter Vorlage einer Kopie aus dem Adressbuch geltend, dass gerade die „...straße“ durch Wohnnutzung geprägt sei. Soweit es sich indes nicht um eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in Gewerbegebieten zugelassene Wohnnutzung handelt, hätte sie indes nach den oben dargestellten Grundsätzen außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen kann der Behauptung des Antragstellers aber schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Nach den bei den Akten befindlichen Lageplänen und dem (den baulichen Bestand darstellenden) Bebauungsplan sowie den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern ist nicht nachvollziehbar, dass die ...straße - jedenfalls in dem Abschnitt, in dem das Bordell sich befindet - dadurch geprägt sein soll, dass „überwiegend“ Wohnnutzung stattfinde und die gewerbliche Nutzung „eher“ untergeordnet sei und sich „im Wesentlichen“ auf kleine Handwerksbetriebe „im Hinterhof“ beschränke. Vielmehr sind gerade in der Umgebung des Vorhabens auch großflächige Gewerbebetriebe und ein großer Einkaufsmarkt zu finden. Eine „Prägung“ durch eine im Gewerbegebiet zugelassene Wohnnutzung ist nicht substantiiert vorgetragen; der Senat vermag eine solche mit den Erkenntnismöglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch nicht zu erkennen. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Zulassung des Vorhabens zu einer faktischen Gebietsumwandlung („Umkippen“) - auch nicht im fraglichen Teilbereich der ...straße - führen würde (vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 1093/00 -, BauR 2002, 359). Soweit der Antragsteller geltend machen will, dass das Vorhaben nach seinem gewählten Standort für die in unmittelbarer Nachbarschaft bereits vorhandenen Anlagen bzw. Nutzungen unzumutbar sei, macht er eine Verletzung des Rücksicht-nahmegebots geltend (hierzu sogleich unter 2.).
21 
2. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme bedeutet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Bauherrn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwG 128, 118 m.w.N.).
22 
Hiervon ausgehend dürfte der Antragsteller durch das vom Beigeladenen betriebene Bordell nicht unzumutbar in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt werden. Das Wohnhaus, in dem der Antragsteller wohnt, liegt ca. 130 m vom Baugrundstück entfernt. Angesichts der Größe des Bordells mit 11 „Arbeitsräumen“, 2 „VIP-Bereichen“, einer Sauna, einem Empfangsbereich und sanitären Einrichtungen steht im Gegensatz zur Einschätzung des Antragstellers wohl nicht zu befürchten, dass es dadurch zur Ansiedlung eines „Rotlichtmilieus“ mit so erheblichen Auswirkungen für die umliegende gewerbliche und Wohnnutzung kommt, die als rücksichtslos i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eingestuft werden könnte. Dies belegt auch die vom Beigeladenen vorgelegte und vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogene „Statistik über das Gästeaufkommen“ seit der Eröffnung des Bordells. Danach kamen verteilt auf einen Zeitraum von 46 Tagen lediglich 261 Besucher, also 6 pro Tag. Angesichts der geringen Größe des Bordells und des beschränkten Besucheraufkommens - aber auch aufgrund der Entfernung des Wohnhauses des Antragstellers zum Vorhaben des Beigeladenen - ist auch nicht zu erwarten, dass es zu unzumutbaren Störungen durch den Kraftfahrzeugverkehr für den Antragsteller und dessen Familie kommt. Insoweit ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller als Eigentümer eines im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks gegenüber Störungen der hier in Rede stehenden Art nicht dasselbe Maß an Schutz beanspruchen kann, wie es in einem Wohngebiet der Fall ist.
23 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.