Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV | § 1 Allgemeines

Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.

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Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV | § 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes


(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden: 1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 MuSchEltZV.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2014 - 21 E 14.931

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin s

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 12 A 186/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Mai 2015 - 1 WB 20/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tatbestand 1 Die Antragstellerin begehrt rückwirkend die vorzeitige Beendigung der ihr für ihr erstes Kind gewährten Elternzeit, um die Beschäftigungsverbote nach § 5 Ab