Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2014 - 12 S 14.30522
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger. Ebenfalls eigenen Angaben zufolge reiste er am 14. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 3. Januar 2013 einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Dezember 2013 gab der Antragsteller u. a. an, er habe 2007 oder 2008 in Italien einen Asylantrag gestellt. Sein Aufenthalt sei jedes Jahr um ein Jahr verlängert worden. Beim fünften Mal seien alle seine Unterlagen einbehalten worden. Da der Aufenthaltsstatus nicht mehr verlängert worden sei und er über längere Zeit arbeitslos gewesen sei, sei er nach Deutschland gekommen.
Am 9. Dezember 2013 bat das Bundesamt Italien um Übernahme des Asylverfahrens. Aus dem Formular ergibt sich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Italien.
Am 31. Januar 2014 teilte das Bundesamt der zuständigen Behörde in Italien mit, dass gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art 20 Abs. 1 c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) davon ausgegangen wird, dass das Übernahmeersuchen angenommen wird.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2014, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 3. März 2014, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziff. 2).
Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1 c Dublin-II-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Am 10. März 2014 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2014 und beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unterlagen gäben keine Auskunft darüber, welche Informationen dazu Anlass gegeben hätten, von einem EURODAC-Treffer auszugehen, wonach der Antragsteller in Italien Asyl beantragt habe. Dem Formular für Wiederaufnahmegesuche lasse sich lediglich entnehmen, dass er am 25. Juli 2008 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Da seitdem eine Entscheidung auf diesen Antrag vorliegen dürfte, sei bereits fraglich, ob das Dublin-II- Abkommen zur Anwendung komme. Italien habe auf das Wiederaufnahmegesuch nicht geantwortet, weshalb die Zuständigkeit fingiert werde. Nach den Angaben des Antragstellers habe dieser sich jedoch bereits zuvor in Griechenland aufgehalten und sei dort ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt worden, weshalb sich Anhaltspunkte ergäben für eine Zuständigkeit von Griechenland. Dem stehe nicht entgegen, dass ein EURODAC-Treffer für Griechenland offenbar nicht festzustellen sei, da Griechenland über einen längeren Zeitraum nahezu keine Meldungen zu Asyl-Antragstellungen an die EURODAC-Zentrale abgegeben habe. Italien sei aufgrund systemischer Mängel nicht in der Lage, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen.
Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Die danach vorzunehmende Abwägung des sich aus § 75 Abs. 1 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG - wonach die Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf - ist vorliegend nicht anwendbar (vgl. hierzu mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR). Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die Zuständigkeit Italiens nach § 27a AsylVfG ergibt sich aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-VO) als einer Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft. Sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmeersuchen erfolgten vor dem 1. Januar 2014, so dass nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) anwendbar ist, s. Art. 49 Unterabs. 1 Dublin-III-VO. Gemäß Art. 20 Abs. 1 c Dublin-II-VO ist Italien für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Die italienischen Behörden haben sich auf das Übernahmeersuchen vom 9. Dezember 2013 nicht geäußert, so dass davon ausgegangen wird, dass Italien den Kläger akzeptiert. Italien ist als der Staat, in dem der erste Asylantrag gestellt wurde (vgl. Art. 13 Dublin-II-Verordnung), zuständig. Dass der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat, ist wohl unstrittig und ergibt sich überdies aus dem EURODAC-Treffer der Kategorie 1, der im Wiederaufnahmeersuchen genannt ist. Entsprechend Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 beginnt die Kennnummer mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Asylbewerbern mit „1“ gekennzeichnet. Dazu, ob seitdem eine Entscheidung auf diesen Antrag vorliegt, was - nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten - dazu führen könnte, dass die Dublin-II-VO möglicherweise nicht anwendbar ist, ist nichts ersichtlich. Es liegen keine Nachweise für einen irgendwie gearteten italienischen Asyl- oder Aufenthaltstitel vor. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung angegeben, er habe in Italien einen Aufenthaltsstatus gehabt, seine Unterlagen seien jedoch einbehalten worden. Dieser Vortrag des Antragstellers hierzu ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Es ist daher davon auszugehen, dass Italien nicht über den Asylantrag entschieden hat.
An der Zuständigkeit Italiens ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller angibt, sich zuvor in Griechenland aufgehalten zu haben. Zum einen kann ein Aufenthalt des Antragstellers in Griechenland nicht nachgewiesen werden - sei es weil Griechenland keine EURODAC-Treffer an die EURODAC-Zentrale gemeldet hat, sei es weil der Antragsteller sich dort nicht aufgehalten hat. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich daher mangels Bestimmbarkeit des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien der Dublin-II-VO gemäß Art. 13 Dublin-II-VO daraus, dass Italien nachweislich der erste Mitgliedstaat ist, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Dass er in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, hat selbst der Antragsteller nicht vorgetragen.
Außerdem ist zu bedenken, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Griechenland grundlegende systemische Mängel aufweisen, die einer Abschiebung dorthin aufgrund der humanitären Situation entgegenstehen (vgl. EGMR v. 21.01.2011, Az. 30696/09 = NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerfG v. 08.09.2009, Az. 2 BvQ 56/09 = NVwZ 2009, 1281 - zur diesbezüglichen Problematik s. ausführlich unten). Ist die Überstellung eines Antragstellers an den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, die Prüfung der Kriterien dieses Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. Lässt sich danach nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist nach Art. 13 Dublin-II-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (EuGH v. 21.12.2011, Rs. C-411/10 und C-493/10; EuGH v. 14.11.2013
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Italiens den Asylantrag der Antragsteller selbst inhaltlich zu prüfen.
Von Verfassungswegen kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93
Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinn von Art. 4 Grundrechtscharta implizieren. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C-411/10
Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Italien als nicht gegeben. Dem Gericht liegen keine Hinweise darauf vor, dass ein Asylantragsteller in Italien Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, und es demzufolge geboten sein könnte, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Auch wenn die sozialen und medizinischen Standards in Italien aufgrund der dortigen schwierigen Wirtschaftslage niedriger sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland, ist nichts dafür ersichtlich oder konkret vorgetragen worden, dass Italien die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten Einzelfall nicht einhalten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im oben genannten Sinn.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei Entscheidungen betreffend die Rückführung von Asylbewerbern nach Italien grundlegend ausgeführt, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EGMR verboten wird, zu überschreiten; Art. 3 EGMR kann nicht so ausgelegt werden, dass er die hohen Vertragsparteien verpflichtet, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Ausweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie des Vertragsstaates verwiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EGMR zu begründen (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 Nr. 27725/10, Mohammed Hussain sowie B. v. 18.6.2013, Nr. 53852/11
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR keine Empfehlung ausgesprochen hat, von einer Überstellung von Asylbewerbern nach Italien abzusehen.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.