Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2014 - 1 SN 13.5660

bei uns veröffentlicht am10.02.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Kompostieranlage.

Die Beigeladene beantragte am 22. Dezember 2011 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen auf den Grundstücken Fl. Nr. ...3 und ...4 der Gemarkung ... Die bisher in der H.-straße in M. befindliche Kompostieranlage soll verschoben und nach Fertigstellung von der Antragsgegnerin übernommen werden. Neben einzelnen für den Kompostierungsvorgang erforderlichen Flächen ist eine Halle vorgesehen, in der das Material gehäckselt wird. Das Genehmigungsverfahren sollte dabei auf Antrag der Beigeladenen mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens ... Str. 7, das - getrennt durch Felder und die abgesenkt verlaufende Bundesautobahn A ... - circa 200 m westlich des geplanten Fertigkompostlagers der Anlage liegt.

Die Antragsgegnerin machte das Vorhaben am 9. März 2012 im Internet und am 20. März 2012 in ihrem Amtsblatt bekannt. In der Bekanntmachung finden sich unter anderem Angaben zu den in der Kompostieranlage geplanten Arbeitsabläufen, ihrer Kapazität und dem für die Inbetriebnahme vorgesehenen Zeitpunkt (noch im Jahr 2012), außerdem zu den ausgelegten Unterlagen, dem Zeitraum der Auslegung (2.4.-2.5.2012), den Orten der Auslegung (Referat für Gesundheit und Umwelt der Antragsgegnerin und Bauabteilung der Gemeinde ...), den jeweiligen Sprechzeiten, dem Ende der Einwendungsfrist (16.5.2012), den rechtlichen Folgen nicht fristgerecht erhobener Einwendungen und dem geplanten Erörterungstermin (24.7.2012). Die Antragsteller erhoben innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen. Der Erörterungstermin wurde am 24. Juli 2012 abgehalten.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 reichte die Beigeladene einen Tekturantrag ein, der im Wesentlichen eine Änderung des Sickerwasserspeicherbeckens, eine Verringerung der Hallenhöhe und eine Verschiebung der Entwässerungsleitung zum Inhalt hatte.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Der Bescheid wurde am 30. Oktober 2013 im Internet und im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht; das Ende der Klagefrist war dabei für den 13. Dezember 2013 angegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 13. Dezember 2013 Klage (M 1 K 13.5659). Gleichzeitig beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Sie tragen vor, das „Lufthygienische Fachgutachten zu Stäuben, Gerüchen und Keimen“ von ... vom 15. Dezember 2011 habe den Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung unrichtigerweise vom Mittelpunkt der Anlage aus angegeben, eine Vielzahl von Emissionen bei der Ausbreitungsberechnung zur Ermittlung der Immissionsbelastung für die Anwohner nicht berücksichtigt, die orographischen Verhältnisse unzutreffend wiedergegeben, die vorbeifahrende S-Bahn und ihre Sogwirkung außer Acht gelassen und die gesundheitliche Relevanz der Keimzusatzbelastung - insbesondere für die Anwohner Frau ... und Frau ..., eine Forschungsbrauerei mit Biergarten und eine geplante Kindertagesstätte - unrichtig eingeschätzt. Die Verminderung des nach Nr. 5.4.8.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) erforderlichen Mindestabstandes sei vorliegend durch primärseitige Maßnahmen nicht ausreichend gerechtfertigt. Für das Anwesen der Antragsteller dürfe der Immissionswert für Gerüche maximal 4% der Jahresstunden betragen. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ vom ... vom 15. Dezember 2011 berücksichtige nicht den von den eingesetzten Maschinen ausgehenden Impulslärm. Eine Anhörung der unmittelbar von der Anlage betroffenen Nachbarn sei unterblieben.

Die Bevollmächtigten der Antragsteller führen mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 ergänzend aus, allein das Vorliegen eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit belastender Drittwirkung reiche für die Statthaftigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz aus. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei zu bejahen, weil die Arbeiten bereits aufgenommen worden seien und ein entsprechender Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eingegangen sei. Eine Präklusion liege nicht vor. Nach Kenntnis der Antragsteller sei eine Ankündigung des Vorhabens weder im Internet noch in örtlichen Tageszeitungen erfolgt. Entgegen der Bekanntmachung sei die Inbetriebnahme nicht mehr im Jahr 2012 erfolgt, so dass nunmehr ein neues Vorhaben vorliege. Die Gemeinde ... sei nicht für die Auslegung zuständig gewesen. Das Gericht werde gebeten, die Auslegungsfristen zu überprüfen. Als einfachgesetzliches Instrument könne sich die Präklusion nicht über verfassungsrechtliche Rechtspositionen wie den Schutz der Gesundheit der Anwohner in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinwegsetzen. Es hätten durchaus Alternativstandorte existiert. Wegen der fehlerhaften Gutachten, die der Genehmigung zugrunde lägen, sei diese nichtig, zumindest aber rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da der Genehmigungsbescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ergangen sei, fehle derzeit das Rechtsschutzbedürfnis. Eine solche Anordnung sei allerdings geplant. Im Klageverfahren beruft sie sich auf eine materielle Präklusion der Einwände der Antragsteller.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2014 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine gesonderte Anhörung sei nicht erforderlich gewesen. Der Genehmigungsbescheid sei keineswegs nichtig. Auch wenn es nicht darauf ankomme, werde - unter Vorlage einer Stellungnahme von ... vom 22. Januar 2014 - in materieller Hinsicht Folgendes ausgeführt: Die Impulshaltigkeit der Anlagengeräusche sei im Rahmen der Emissionsansätze berücksichtigt worden. Die Ermittlung der Abstände sei auf Basis des Emissionsschwerpunktes der Anlage erfolgt. Eine Verminderung des Mindestabstandes nach der TA Luft sei vorliegend möglich, weil primäre Emissionsminderungsmaßnahmen ergriffen worden seien. In der Ausbreitungsberechnung seien sämtliche emissionsrelevanten Vorgänge berücksichtigt worden. Ein Sog-Effekt der S-Bahn führe jedenfalls nicht zu einer Verfrachtung von Schadstoffen. Die Einwände der Antragsteller hinsichtlich der Bioaerosole seien fachlich nicht haltbar. Beeinträchtigungen der Familie ... könnten einen Antrag der Antragsteller nicht stützen.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 tragen die Bevollmächtigten der Antragsteller weiter vor, nach Stellung des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO habe die Antragsgegnerin eine Vollziehungsanordnung nicht mehr erlassen können; eine Entscheidung insoweit könne nur noch das Verwaltungsgericht treffen. Eine Präklusion könne vorliegend nicht eintreten, weil die Antragsgegnerin die Beigeladene vermutlich nur deshalb zur Verwirklichung des Vorhabens eingeschaltet habe, um in den Genuss der Präklusion zu kommen. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verdränge die Präklusion, jedenfalls verstoße es gegen Treu und Glauben i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, wenn sich die Beigeladene hierauf berufe. Der in M. lebende Leser des Amtsblatts der Antragsgegnerin könne aus der Nennung des Rathauses ... den Schluss ziehen, die Anlage betreffe ihn räumlich nicht. Die im Rahmen der Vollziehungsanordnung getroffene Interessenabwägung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin mit dem Vorhaben erhebliche Eigeninteressen verfolge. Eine Schaffung vollendeter Tatsachen durch Errichtung der Anlage müsse verhindert werden, weil nicht zu erwarten sei, dass die Antragsgegnerin nach Übernahme der Anlage eine Beseitigung hinnehmen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 K 13.5659, verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Ungeachtet seiner Statthaftigkeit (1.) sind die Antragsteller mit ihrem Vorbringen jedenfalls materiell präkludiert (2.).

1. Dabei geht das Gericht zugunsten der Antragsteller davon aus, dass es im Hinblick auf die Statthaftigkeit des Antrags ausreichend ist, wenn die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO zumindest im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag angeordnet ist. Das ist hier mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2014 geschehen. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht hindert die Behörde nicht daran, die sofortige Vollziehbarkeit nachträglich nach Erlass des Verwaltungsaktes anzuordnen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 32 zu § 113). Ohne diese nachträgliche Anordnung mit Bescheid vom 31. Januar 2014 wäre der Antrag im Regelfall bereits unstatthaft und damit unzulässig.

Eine Nichtigkeit der Genehmigung, die einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wohl ebenfalls unstatthaft erscheinen ließe, ist vorliegend nicht anzunehmen. Infolge fehlerhafter, dem Bescheid zugrunde liegender Gutachten wäre allenfalls Rechtswidrigkeit anzunehmen, nicht aber die Annahme gerechtfertigt, dass „der Fehler dem Verwaltungsakt quasi auf die Stirn geschrieben stünde.“

2. Die Antragsteller können sich jedoch auf die vorgetragenen Einwände nicht mehr berufen, weil sie mit ihrem Vortrag materiell präkludiert sind. Offen bleiben kann insoweit, ob der Antrag deshalb mangels Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog bereits unzulässig ist (so Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 106 zu § 42) oder ob er jedenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen unbegründet ist (so BVerwG, B. v. 12.2.1996 - 4 A 38.95 - juris Rn. 22 ff.).

2.1. Die Antragsteller sind rechtlich gehindert, gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 im Klagewege begründete Einwendungen zu erheben. Das folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Verwirkungspräklusion des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Es bestehen triftige öffentliche Interessen daran, Rechtssicherheit in Bezug auf das geplante Vorhaben zu erreichen und insoweit den materiellen Bestand der Genehmigung in angemessener Frist herbeizuführen (BVerwG, B. v. 12.2.1996 - 4 A 38.95 - juris Rn. 24).

Ein derartiger Ausschluss ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 61, 82 <109 ff.>).

Einer Präklusion steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Kompostieranlage nach Fertigstellung betreiben wird. Unabhängig davon, ob die Beigeladene oder die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stellt, hätte ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren - mit der Möglichkeit der Präklusion - durchlaufen werden müssen, so dass nicht ersichtlich ist, welcher Vorteil sich durch die Antragstellung der Beigeladenen als privater Körperschaft ergeben soll.

Können die Antragsteller daher mit ihrer Hauptsacheklage keinen Erfolg haben, muss auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheitern. Es ist nicht Sinn des vorläufigen Rechtsschutzes, eine prozessuale Position einzuräumen, die einer Nachprüfung im Klageverfahren erkennbar nicht standhalten würde (BVerwG, B. v. 12.2.1996 - 4 A 38.95 - juris Rn. 25).

Obwohl die Antragsteller als Eigentümer eines in direkter Nähe zu der geplanten Kompostieranlage liegenden Grundstücks grundsätzlich antragsbefugt wären, können sie mit sämtlichen zu Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen (insbesondere durch Stäube, Gerüche und Bioaerosole) und Lärm vorgebrachten Einwänden nicht mehr gehört werden. Auf Beeinträchtigungen anderer Anwohner (Frau ... und Frau ..., Brauerei und Kindertagesstätte) hätten sie sich mangels Verletzung in eigenen Rechten ohnehin nicht berufen können.

2.2. Voraussetzung der Verwirkungspräklusion des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ist, dass ein ordnungsgemäßes Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahren stattgefunden hat. Ein Mangel wirkt sich allerdings nur dann präklusionshindernd aus, wenn er zu einer Behinderung des Einwenders bei der Wahrnehmung seiner Rechte geführt haben kann (BayVGH, B. v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - juris Ls. 1). Im vorliegenden Fall war die Bekanntmachung und Auslegung jedoch nicht mit einem Fehler behaftet.

2.2.1. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn die Unterlagen des Antragstellers vollständig sind, das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Hier hat die Antragsgegnerin das Vorhaben im städtischen Amtsblatt Nr. ... vom 20. März 2012 und - nach den Akten am 9. März 2012 (Akte II Bl. 8) - auch im Internet bekannt gemacht.

Dabei muss eine Bekanntmachung im Internet so erfolgen, dass sie unschwer auffindbar ist, weil das Gesetz diese Art der Veröffentlichung als gleichberechtigte Alternative zur Bekanntmachung in einer örtlichen Tageszeitung nennt (VG Augsburg, U. v. 8.3.2013 - Au 4 K 12.871 - juris Rn. 95; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2014, Rn. 60a zu § 10). Ein Hinweis in einer Tageszeitung auf die Fundstelle im Internet ist daneben nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG ebenso wenig erforderlich wie die zusätzliche Bekanntmachung in einer Tageszeitung.

Nicht erforderlich ist weiter auch eine Anhörung einzelner Nachbarn nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Die gesetzlich geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren stellt eine Sonderform der Anhörung dar. Ob Einzelne von der jeweiligen Bekanntmachung im Amtsblatt oder im Internet Kenntnis genommen haben, spielt dabei für die Mängelfreiheit der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Rolle.

Vorliegend ist die Seite der Antragsgegnerin, auf der geplante Vorhaben amtlich bekannt gemacht werden, unschwer auffindbar. Zwar findet sich auf der Internet-Startseite der Landeshauptstadt kein Link zu den amtlichen Bekanntmachungen. Diese sind von der Startseite aus erst über die Unterpunkte „Stadtverwaltung“ und weiter „Referat für Gesundheit und Umwelt“ zu erreichen, wo sich dann ein Hinweis auf die amtlichen Bekanntmachungen findet. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg (U. v. 8.3.2013 - Au 4 K .12.871 - juris Rn. 97) hat die leichte Auffindbarkeit in einer vergleichbaren Konstellation verneint. Die erkennende Kammer teilt diese Auffassung hier jedoch nicht. Selbst wenn der dargestellte Weg das Wissen des Internet-Nutzers erfordert, dass sich die amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin nur über das Referat für Gesundheit und Umwelt finden lassen und das gegen eine leichte Auffindbarkeit spricht, ist es doch auch problemlos und mit wenigen Klicks möglich, über gängige Suchmaschinen wie Google, Yahoo oder Bing unter Eingabe der Suchbegriffe „München“ und „Amtsblatt“ oder „Bekanntmachungen“ dorthin zu gelangen. Die Nutzung der gängigen Suchmaschinen ist dem Internet-Nutzer dabei als üblicher Weg der Internet-Nutzung zuzumuten. Auch in der in § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG als gleichberechtigt genannten Alternative der Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung würde dem Leser eine - unter Umständen umfangreiche - Suche nicht erspart bleiben.

2.2.2. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme bestimmter Unterlagen, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Das ist vorliegend vom 2. April bis 2. Mai 2012 geschehen. Die in der Bekanntmachung angegebenen Sprechzeiten des Referats für Gesundheit und Umwelt der Antragsgegnerin sind dabei ausreichend.

2.2.3. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG kann die Öffentlichkeit bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Diese Möglichkeit bestand hier bis 16. Mai 2012.

2.2.4. § 10 Abs. 4 BImSchG stellt inhaltliche Anforderungen an die Bekanntmachung. Hier hatte die Bekanntmachung den gesetzlich geforderten Inhalt und enthielt die Angabe von Orten und Zeiten der Auslegung, die Aufforderung zum Vorbringen von Einwendungen mit einem Hinweis auf Folgen bei Versäumnis, Angaben zu dem Erörterungstermin und den Hinweis auf die mögliche öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung über die Einwendungen.

Weitere inhaltliche Anforderungen an die Bekanntmachung stellt § 9 i. V. m. § 3 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV). Auch diesen ist hier genügt. In der Auslegung waren Angaben zu Art und Umfang der Anlage (§ 3 Satz 1 Nr. 4 9. BImSchV) sowie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen werden soll (§ 3 Satz 1 Nr. 5 9. BImSchV) enthalten. Unschädlich ist, dass sich die Inbetriebnahme gegenüber dem ursprünglich angegebenen Termin verzögert hat; die Verordnung drückt mit dem Wort „soll“ aus, dass lediglich der geplante Termin anzugeben ist. Allein durch die Verzögerung liegt zudem kein anderes Vorhaben vor; vielmehr entsprechen Inhalt und Umfang der Kompostieranlage vollinhaltlich den Angaben in der Bekanntmachung.

2.2.5. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV darf die Genehmigungsbehörde, wenn das Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens geändert wird, von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach § 10 Abs. 1 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen auf Dritte besorgen lassen. Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (Behördenakte I Bl. 175) einen Tekturantrag eingereicht, der im Wesentlichen eine Änderung des Sickerwasserspeicherbeckens, eine Verringerung der Hallenhöhe und eine Verschiebung der Entwässerungsleitung zum Inhalt hatte. Einer erneuten Bekanntmachung und Auslegung bedurfte es hier nicht, weil diese Maßnahmen nicht zu einer weitergehenden oder andersartigen Belastung der Anwohner durch Luft- oder Lärmimmissionen führen.

2.2.6 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 9. BImschV sind der Antrag und die beigefügten Unterlagen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten, bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens auszulegen. Hier hat die Auslegung vom 2. April bis 2. Mai 2012 auch bei der Gemeinde ... stattgefunden. Es ist nicht ersichtlich, warum die in circa 7 km Entfernung von dem Vorhaben liegende, an das Stadtgebiet angrenzende Gemeinde keine geeignete Stelle im Sinne dieser Vorschrift sein soll. Eine „Irreführung“ des Lesers mit Verleitung zu der Annahme, das Vorhaben betreffe ihn nicht, scheidet allein schon deshalb aus, weil in der Bekanntmachung die Adresse der Anlage in der Fasangartenstraße in München und die entsprechende Flurnummer in der Gemarkung ... genannt ist.

2.2.7. Auch der seitens der Antragsteller vorgetragene Einwand, als einfachgesetzliches Instrument könne sich die Präklusion nicht über verfassungsrechtliche Rechtspositionen wie den Schutz der Gesundheit in Art. 2 Abs. 1 GG hinwegsetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der vorliegenden Gutachten, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine überschlägige Prüfung des Gerichts - gerade im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme von ... vom 22. Januar 2014 - keine durchgreifenden Bedenken ergeben hat, wäre der Antrag vorliegend nach überschlägiger Prüfung auch nicht begründet gewesen. Da für den dem Anwesen der Antragsteller am nächsten gelegenen Immissionsort (= IO) 1 ein Immissionsrichtwert von maximal 44 dB(A) prognostiziert wird (vgl. „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ v. ... v. 15.12.2011, S. 19), erscheint es ausgeschlossen, dass eine nicht berücksichtigte Impulshaltigkeit - was nicht der Fall ist, wie sich aus der Stellungnahme v. Müller BBM vom 22. Januar 2014 ergibt - zu einer Überschreitung des für reine Wohngebiete zulässigen Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) führt. Angesichts einer Immissionszusatzbelastung für Gerüche am Anwesen der Antragsteller in Höhe von 4% der Jahresstunden durch den Betrieb der Kompostieranlage mit zusätzlichen Minderungsmaßnahmen (vgl. „Lufthygienisches Fachgutachten zu Stäuben, Gerüchen und Keimen“ von ... v. 15.12.2011, S. 51) erscheint es - selbst bei geänderter Berechnung - weiter ausgeschlossen, dass für das an der Grenze zum Außenbereich liegende Anwesen der Antragsteller der damit jedenfalls zulässige Wert von 10% der Jahresstunden (vgl. Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - Nr. 3.1) erreicht wird; für eine zulässige Belastung von nur 4% der Jahresstunden ist eine rechtliche Grundlage nicht vorhanden. Die Einhaltung des in Nr. 5.4.8.5 der TA Luft vorgesehenen Mindestabstandes können die Antragsteller überdies nicht verlangen; dem Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG kommt keine drittschützende Wirkung zu, weil es nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises dient, sondern dem Interesse der Allgemeinheit (BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 22 B 10.2316 - juris Rn. 19). Für Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger bestehen derzeit keine medizinisch begründbaren Grenzwerte für Emissionen oder Immissionen, so dass eine Nachbarrechtsverletzung auf diesen Vortrag nicht gestützt werden kann (BayVGH, B. v. 22.3.2012 - 22 ZB 12.149 u. a. - juris Rn. 16 ff.).

Neben den obigen Ausführungen erfolgt eine materielle Überprüfung der Vollziehungsanordnung und ihrer Begründung nicht (Schmidt in Eyermann, a. a. O., Rn. 58 zu § 80 VwGO).

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von den Antragstellern erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

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(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.