Verwaltungsgericht Minden Urteil, 30. Sept. 2015 - 7 K 1490/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und betreibt eine Praxis in F. . Sie hatte die Fachkunde im Strahlenschutz ursprünglich während des Medizinstudiums erworben und durch eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung“ im Kurs „Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus“ aus dem Jahr 1975 nachgewiesen.
3Nachdem die Klägerin eine bis zum 01.07.2005 vorzunehmende Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nicht nachweisen konnte, gab das Staatliche Amt für Umweltschutz und Arbeitsschutz OWL ihr im September 2005 auf, einen Strahlenschutzkurs „mit doppelter Unterrichtszeit“ zu absolvieren. Sie besuchte daher am 26. und 27.11.2005 einen „besonderen Strahlenschutzkurs“ im Umfang von 16 Stunden, der in der Kategorie A für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ mit 18 Fortbildungsstunden zertifiziert war. In der Bescheinigung über die Kursteilnahme vom 27.11.2005 wird u.a. ausgeführt, dass die Fachkunde nach fünf Jahren neu aktualisiert werden müsse.
4Am 27.11.2005 stellte die Beklagte der Klägerin eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz aus. Danach habe die Klägerin mit Übersendung der Bescheinigung über die Teilnahme an einem „besonderen Strahlenschutzkurs“ bei einem anerkannten Kursveranstalter die Fachkunde im Strahlenschutz im Anwendungsbereich Gesamtgebiet der Diagnostik und Therapie „wieder erworben“. Diese Fachkunde sei alle fünf Jahre zu aktualisieren. Bei fehlendem oder nicht vollständigem Nachweis über die Aktualisierung könne die Fachkunde entzogen oder mit Auflagen verbunden werden.
5Mit Schreiben vom 21.02.2014 forderte die Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) die Klägerin u.a. auf, „eine Kopie des Nachweises der letzten durchgeführten Aktualisierung im Strahlenschutz“ für sich selbst und die zur technischen Durchführung Berechtigten einzureichen. Die Klägerin legte der Bezirksregierung daraufhin entsprechende Nachweise für ihre Mitarbeiterin, Frau B. B1. , vor.
6Unter dem 25.03.2014 informierte die Bezirksregierung die Beklagte über im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht nach § 19 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren – Atomgesetz – (AtG) getroffene Feststellungen. Danach habe die Klägerin bereits in der Vergangenheit gegen die Übergangsbestimmungen des § 45 Abs. 6 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen – Röntgenverordnung – (RöV) verstoßen, indem sie die während des Studiums erworbene Fachkunde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist aktualisiert habe. Die nach dem Wiedererwerb der Fachkunde am 27.11.2005 erteilte Fachkundebescheinigung hätte sie gemäß § 18a Abs. 2 RöV bis zum 27.11.2010 aktualisieren müssen. Eine entsprechende Aktualisierungsbescheinigung sei am 21.02.2014 mit Fristsetzung bis zum 15.03.2014 angefordert, aber seitens der Klägerin nicht beigebracht worden. Weiterhin seien bei der letzten Sachverständigenprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV Mängel im Bereich der jährlichen Konstanzprüfung und des Betrachtungskastens festgestellt worden, welche allerdings sofort behoben worden seien. Aufgrund der nunmehr erheblich und wiederholt überzogenen Aktualisierungsfrist um 3 Jahre und 4 Monate bestünden begründete Zweifel an der Fachkunde der Klägerin. Als Aufsichtsbehörde habe die Bezirksregierung entsprechende Maßnahmen zu treffen. Es werde daher gebeten, im Rahmen eines Fachgesprächs mit der Klägerin zu überprüfen, ob weiterhin die Fachkunde für das konventionelle Röntgen gegeben sei.
7Ebenfalls unter dem 25.03.2014 informierte die Bezirksregierung die Klägerin darüber, dass die erneute – erhebliche – Fristüberschreitung hinsichtlich der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz sie – als zuständige Überwachungsbehörde – veranlasst habe, die Klägerin zu einer Fachkundeüberprüfung bei der Beklagten „beizuladen“. Als Erledigungstermin habe sie der Beklagten das Datum 30.05.2014 vorgegeben.
8Mit Schreiben vom 07.04.2014 teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 17a RöV Umstände bekannt geworden seien, die Zweifel an ihrer Fachkunde aufkommen lassen würden und damit eine Überprüfung ihrer Fachkunde erforderten. Rechtsgrundlage der Überprüfung bilde § 18a Abs. 2 RöV. Um ihr Gelegenheit zu geben, die Zweifel auszuräumen, werde sie zu einem Fachgespräch am 10.05.2014 eingeladen.
9Am 10.05.2014 nahm die Klägerin an der „Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz gem. Röntgenverordnung“ teil.
10Im Prüfungsprotokoll vom 10.05.2014 führte der Prüfungsausschuss unter Verweis auf die dem Protokoll beigefügte Anlage u. a. aus, dass die Klägerin die begründeten Zweifel an ihrer Fachkunde gem. RöV in ihren mündlichen Darlegungen nicht habe ausräumen können. Der Prüfungsausschluss beschließe daher die Entziehung der Fachkunde im Strahlenschutz gem. § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV.
11Die Anlage zum Prüfungsprotokoll vom 10.05.2014 enthält u.a. folgende Ausführungen:
12„keine Kenntnisse:
13- 14
in der Gerätetechnik und Strahlenphysik; insbesondere der in der Röntgenröhre entstehenden Arten und Qualitäten
- 15
über den speziellen Aufbau einer Mammographie-Röhre
- 16
der Charakteristika weicherer Strahlen
- 17
über Wechselwirkungen Strahlen – Materie (Photoeffekt)
- 18
der Röntgenverordnung (z.B. Definition des Kontrollbereiches)
- 19
über Anteil charakteristischer Strahlen und Streustrahlung
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über Schwächungseffekte
- 21
über die Reduktion der Streustrahlung durch Schwächung
- 22
über die Wirkungsweise der Verstärkerfolie“.
Mit Bescheid vom 16.05.2014 „widerrief“ die Beklagte „die Fachkunde“ der Klägerin im Strahlenschutz gem. Röntgenverordnung.
24Am 18.06.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
25Ausweislich einer Bescheinigung der TÜV NORD Akademie vom 07.03.2015 nahm die Klägerin am 07.03.2015 an einer anerkannten, 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Veranstaltung mit dem Thema „Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV“ erfolgreich teil. Die Veranstaltung ist von der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Niedersachsen mit insgesamt 9 Fortbildungspunkten der Kategorie A anerkannt. Auf seiner Internetseite www.tuev-nord.de führt der TÜV NORD aus, dass sich diese Veranstaltung an Ärzte, MTRA, MTA mit Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV richte.
26Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u.a. vor, dass der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV lediglich „auf Anforderung“ vorzulegen sei. Insoweit bestehe eine Holschuld der Beklagten. Die Bezirksregierung habe sie mit Schreiben vom 21.02.2014 lediglich gebeten, „eine Kopie des Nachweises der letzten durchgeführten Aktualisierung im Strahlenschutz“ für sie und für die zur technischen Durchführung Berechtigten vorzulegen. Sie habe der Bezirksregierung daraufhin verschiedene Bescheinigungen zukommen lassen. Insbesondere habe sie einen Strahlenschutznachweis vom 27.11.2005 eingereicht. Darüber hinaus hätte die Beklagte ihr eine konkrete Nachweismöglichkeit vorschreiben können. Die Beklagte habe insoweit das ihr nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 RöV zustehende Ermessen – entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG – nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Dem Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 sei eine Begründung für die Ausübung dieses Ermessens nicht zu entnehmen. Der Bescheid sei zudem unverhältnismäßig. Der Widerruf stelle nicht das mildeste Mittel dar. Die Beklagte oder die Bezirksregierung hätten vielmehr bei ihr nachfragen können, wann mit einem Strahlenschutznachweis zu rechnen sei. Hierzu wären sie gemäß § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV verpflichtet gewesen. Die Beklagte hätte sie nochmals auffordern können, einen Strahlenschutznachweis einzureichen. Insbesondere hätte die Beklagte eine Frist setzen und ihr mitteilen können, dass nach fruchtlosem Fristablauf ein Fachgespräch stattfinden werde. Dies wäre mit Blick auf Art. 12 GG verhältnismäßig und geboten gewesen. Es sei zudem nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte sich auf der einen Seite u.a. auf „Gesundheitsgefahren für die Patienten der Klägerin von immensem Gewicht“ berufe, auf der anderen Seite aber wiederholt jeweils mehrere Jahre gewartet habe, bevor die Bezirksregierung die Beibringung aktueller Fachkundenachweise eingefordert habe. Hier müsse sich die Beklagte fragen lassen, ob sie sich nicht selbst ein Unterlassen vorwerfen lassen müsse. Der Aufforderung vom 21.02.2014 sei sie zudem „dem Grund nach“ nachgekommen. „Gesundheitsgefahren von immensem Gewicht“ hätten nie bestanden. Insbesondere habe es von Patientenseite nie irgendwelche Beanstandungen gegeben. Schließlich habe sie am 07.03.2015 erfolgreich an der Veranstaltung „Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung (RöV)“ des TÜV Nord teilgenommen.
27Die Klägerin beantragt,
28den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 aufzuheben und im Weiteren die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Fachkundebescheinigung nach der Röntgenverordnung zu erteilen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass der Bescheid vom 16.05.2014 umfangreich begründet worden sei und eine detaillierte Darstellung der Ermessenserwägungen enthalte, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Klägerin sei schon in der Vergangenheit in der gleichen Art auffällig geworden, obwohl sie bereits im Jahr 2004 schriftlich über die konkreten Erfordernisse der Aktualisierung – insbesondere die fünfjährige Frist – in Kenntnis gesetzt worden sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.05.2014 sei der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin weder einen aktuellen Nachweis über den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung erbracht, noch habe sie ihre Kenntnisse in anderer Weise dargelegt. Wann eine Aktualisierung der Fachkunde „auf andere geeignete Weise“ möglich sei, bestimme sich nach Nr. 5 Abs. 2 der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“. Die Klägerin habe jedoch die Erbringung eines anderweitigen Nachweises weder vorab mit ihr abgestimmt, noch habe sie dargelegt, dass sie durch Fachvorträge oder andere Aktivitäten zur Aktualisierung ihrer Fachkunde beigetragen habe. Das ihr zustehende Ermessen habe sie ordnungsgemäß ausgeübt und im Bescheid erkennbar begründet. Soweit § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 RöV Ermessen einräume, sei davon kein Gebrauch zu machen gewesen. Zum einen hätten die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorgelegen und zum anderen handele es sich um einen Fall intendierten Ermessens. Bei fehlendem Nachweis komme jedenfalls keine Ausnahmeentscheidung in Betracht. Ein gleich geeignetes milderes Mittel habe es nicht gegeben. Eine weitere Aufforderung zur Vorlage einer Aktualisierungsbescheinigung hätte nicht zum Erfolg geführt, da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt – mangels Teilnahme an einem entsprechenden Kurs – einen Nachweis nicht habe erbringen können. Zudem habe die Klägerin, da ihr die zeitlichen Vorgaben zur Aktualisierung bekannt gewesen seien, wider besseres Wissen gehandelt. Der Widerruf der Fachkunde sei daher zwingend erforderlich gewesen, um die Klägerin auf die Tragweite ihrer nachweislich defizitären Kenntnisse hinzuweisen. Die Aktualisierung der Fachkunde ein Jahr nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sei für die Rechtmäßigkeit des Bescheides, der dem Schutz der Patienten zum Erlasszeitpunkt diene, unerheblich. Darüber hinaus sei die Bescheinigung vom 07.03.2015 zum Nachweis der Fachkunde ungeeignet. Eine Aktualisierung sei nur bis zum 27.11.2010 möglich gewesen. Nach Ablauf des 27.11.2010 müsse die Fachkunde nach dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2003 neu erworben werden.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die Klage ist unbegründet.
35Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
36Rechtsgrundlage für den Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz ist § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV. Danach kann die zuständige Stelle eine Bescheinigung über die Fachkunde oder über die Kenntnisse entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird oder eine Überprüfung nach Satz 5 ergibt, dass die Fachkunde oder die Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind. Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen, wenn begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde bestehen.
37Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Satz 4 und 5 RöV sind erfüllt. Die Beklagte hat die der Klägerin erteilte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz zu Recht gemäß § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV entzogen, nachdem eine den Anforderungen des § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV entsprechende Überprüfung der Fachkunde der Klägerin ergeben hat, dass diese nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist.
38Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV lagen vor. Es bestanden begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde der Klägerin. Die Beklagte durfte daher eine Überprüfung der Fachkunde durch ein Fachkundegespräch veranlassen.
39Bereits aufgrund der nicht innerhalb der Frist des § 18a Abs. 2 Satz 1 RöV erfolgten Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz hatten sich Zweifel an der Fachkunde der Klägerin ergeben, die diese nicht auszuräumen vermochte.
40Nach § 18a Abs. 2 Satz 1 RöV muss die Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 2 Satz 2 RöV im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV sieht vor, dass der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1 der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen ist.
41Die Klägerin hat die Fachkunde im Strahlenschutz – unstreitig – innerhalb der nach § 18a Abs. 2 Satz 1 RöV vorgegebenen Frist von fünf Jahren nicht aktualisiert. Sie hat weder erfolgreich an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen, noch hat sie die Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen, obwohl sie auf ihre Verpflichtung zur Aktualisierung der Fachkunde mehrfach – u.a. in der Bescheinigung vom 27.11.2005 über die Teilnahme an dem „besonderen Strahlenschutzkurs“ zur Fachkunde nach RöV am 26. und 27.11.2005 sowie in der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz vom 27.11.2005 – hingewiesen worden war. Dennoch kam die Klägerin dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 2 RöV abweichend von Satz 1 auf andere geeignete Weise hätte aktualisieren können. Auch eine Aktualisierung auf andere Weise erfolgte seitens der Klägerin innerhalb der Frist nicht.
42Die Ausführungen der Klägerin, dass die Beklagte eine konkrete Nachweismöglichkeit hätte vorschreiben können und sie insoweit das ihr nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 RöV zustehende Ermessen nicht (ordnungsgemäß) ausgeübt habe, gehen fehl. § 18a Abs. 2 Satz 2 RöV ermöglicht es dem zur Aktualisierung seiner Fachkunde Verpflichten, seine Fachkunde abweichend von Satz 1 auf eine andere geeignete Weise zu aktualisieren. Eine Verpflichtung der Behörde, in jedem Fall vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist über die geeignete Art und Weise der Aktualisierung zu entscheiden, sieht § 18a Abs. 2 Satz 2 RöV nicht vor.
43Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV lediglich „auf Aufforderung“ vorzulegen sei, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV regelt lediglich die Nachweispflichten des zur Aktualisierung Verpflichteten. Die Aktualisierungspflicht selbst ergibt sich aus § 18a Abs. 2 Satz 1 RöV und besteht unabhängig von einer Aufforderung der Behörde zur Vorlage des innerhalb der Fünf-Jahres-Frist zu erbringenden Nachweises.
44Die Bezirksregierung hatte die Klägerin zudem mit Schreiben vom 21.02.2014 u.a. aufgefordert, „eine Kopie des Nachweises der letzten durchgeführten Aktualisierung im Strahlenschutz“ vorzulegen. Wäre die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Aktualisierung der Fachkunde rechtzeitig nachgekommen, hätte sie den entsprechenden Nachweis auf diese Aufforderung hin vorlegen müssen.
45Die Beklagte durfte die Fachkunde der Klägerin auch durch ein Fachkundegespräch ermitteln.
46Mangels speziellerer Regelungen ist Grundlage für die Überprüfung der Fachkunde durch die Beklagte das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Es handelt sich bei der Überprüfung der Fachkunde um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Heilberufsgesetz NRW, § 9 Heilberufsgesetz NRW) und Rechtsvorschriften des Landes enthalten keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW).
47Vgl. zur Anwendung des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes hinsichtlich § 6 Abs. 2 StrlSchV a.F.: BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 – 3 C 8/93 –, juris Rn. 39 und 52.
48Die Ermittlung der Fachkunde unterfällt nach § 24 VwVfG NRW dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auswahl der in § 26 VwVfG NRW nicht abschließend aufgezählten Beweismittel im Ermessen der Behörde steht. Ein mögliches Beweismittel ist das Prüfungsgespräch, denn es vermag als Erkenntnismittel die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen – nämlich von dem Vorhandensein von Kenntnissen – zu begründen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 – 3 C 8/93 –, a.a.O. Rn. 53.
50Die Ermessensbetätigung der Beklagten dahingehend, dass zur Überprüfung der Fachkunde ein Prüfungsgespräch durchgeführt werden soll, ist daher nicht zu beanstanden.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 – 3 C 8/93 –, a.a.O. Rn. 51 ff.
52Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV sind ebenfalls erfüllt. Die Überprüfung der Fachkunde der Klägerin nach § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV hat ergeben, dass die Klägerin die erforderliche Fachkunde nicht besitzt.
53Die Durchführung der Fachkundeprüfung am 10.05.2014, die der Prüfungsausschuss aufgrund festgestellter Mängel für „Nicht bestanden“ erklärte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Davon geht – mangels entgegenstehendem Vortrag – auch die Klägerin aus.
54Dass die Klägerin am 07.03.2015 an einer anerkannten, 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Veranstaltung mit dem Thema „Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV“ erfolgreich teilgenommen hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
55Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder aber der Zeitpunkt der Entscheidung des (Tatsachen-)Gerichts ist. Die Teilnahme an einem 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Aktualisierungskurs, dessen Inhalt sich auf „die wesentlichen neuen Erkenntnisse und Aspekte des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik“,
56vgl. Anlage 6 der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ vom 22.12.2005 einschl. der Änderungen vom 26.06.2012,
57beschränkt, ist bereits aufgrund der Beschränkung der Lehrinhalte, die sich auch in der (geringen) Anzahl der Unterrichtseinheiten niederschlägt, nicht geeignet, um das Ergebnis des Fachkundegesprächs, nachdem die Fachkunde im Strahlenschutz nicht oder jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist, zu widerlegen.
58Hat die Überprüfung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 5 RöV ergeben, dass die Fachkunde der Klägerin im Strahlenschutz nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist, kommt es auf die Fragen, ob die Bescheinigung über die Fachkunde darüber hinaus auch entzogen werden konnte, weil der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen von der Klägerin zunächst nicht vorgelegt wurde und welche Auswirkung insoweit der zwischenzeitlich durch Vorlage der Bescheinigung vom 07.03.2015 erbrachte Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen hat, nicht an.
59Die im Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 getroffene Regelung ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinreichende Bestimmtheit bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung – der Entscheidungssatz, ggf. im Zusammenhang mit der Begründung und den sonstigen Umständen – für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann.
60Vgl. (zum wortlautgleichen § 37 Abs. 1 VwVfG) Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 5.
61Das ist hier der Fall. Zwar hat die Beklagte im Bescheid vom 16.05.2014 die „Fachkunde“ der Klägerin im Strahlenschutz gem. Röntgenschutzverordnung „widerrufen“, obwohl § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV vorsieht, dass die zuständige Stelle die „Bescheinigung über die Fachkunde“ „entziehen“ kann. Insbesondere unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides und der genannten Rechtsgrundlagen ist der Bescheid der Beklagten jedoch nur so zu verstehen, dass mit ihm die der Klägerin erteilte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz entzogen werden soll.
62Die gegenüber der Klägerin getroffene Regelung ist schließlich auch auf Rechtsfolgenseite – im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nach § 114 Satz 1 VwGO – nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere gegen die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Konkretisierung und Ergänzung der Ermessenserwägungen als solche nichts zu erinnern.
63Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 – 1 C 2/08 –, juris Rn. 27.
64Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Beklagten, die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz zu entziehen, ist im Hinblick auf den mit der Regelung beabsichtigten Patientenschutz verhältnismäßig. Insbesondere würde die Maßnahme, die Fortgeltung der Bescheinigung mit Auflagen zu versehen, hier kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks darstellen.
65Ist der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 danach – unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder aber den Zeitpunkt der Entscheidung des (Tatsachen-)Gerichts abstellt ‑ rechtmäßig, kann bereits aus diesem Grund auch der Antrag der Klägerin, die Beklagte im Weiteren zu verpflichten, ihr eine Fachkundebescheinigung nach der Röntgenverordnung zu erteilen, keinen Erfolg haben.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Annotations
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
- 1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, - 2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, - 3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Die Vorschriften des § 5 Absatz 2 bis 4 des Atomgesetzes sind auf denjenigen nicht anzuwenden, der
- 1.
mit Kernbrennstoffen - a)
nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 1 oder 2 ohne Genehmigung oder - b)
auf Grund einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
- 2.
Kernbrennstoffe - a)
auf Grund von § 28 des Strahlenschutzgesetzes ohne Genehmigung oder - b)
auf Grund einer Genehmigung nach § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
(2) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach § 5 Absatz 6 des Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes ist auch zulässig, wenn der Empfänger zum Besitz der Kernbrennstoffe nach Absatz 1 berechtigt ist oder wenn diese Kernbrennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden sollen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.