Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 28. Aug. 2014 - 4 L 481/14
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der am geborene Antragsteller hat u.a. folgende Tätowierungen auf dem Rücken:
4a) „Hanyamaske“ (mit Reißzähnen)
5b) „Totenköpfe“ (aus denen ein Lebensbaum erwächst)
6c) „Schlange“ (Angriffsstellung mit aufgerissenem Maul).
7Die Größe des Gesamtbilds der Rückentätowierung beträgt 52 x 54 cm.
8Am 9. September 2013 bewarb er sich bei dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Nachdem er einen Teil der Einstellungstests absolviert hatte, stellte die nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 (403 – 26.00.07 A) gebildete Kommission - unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - am 13. Mai 2014 wegen der Tätowierungen einen absoluten Eignungsmangel fest. Das LAFP hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Mai 2014 zu der beabsichtigten Ablehnung seiner Bewerbung an. Zu seinen Tätowierungen auf dem Rücken erklärte der Antragsteller unter dem 23. Mai 2014, dass die Hanyamaske zwar einem Teufel ähnele, in Wahrheit aber das wutverzerrte Gesicht einer wunderschönen jungen Frau darstelle, die von Eifersucht zerfressen sei. Ihr Mund sei zu einem grimmigen Lachen verzerrt, ihre Augen spiegelten jedoch tiefste Traurigkeit. Die Hanya entstamme der japanischen Mythologie und könne nach der Legende nur über den Weg zu Buddha Erlösung finden. Die Maske stehe für Gefühlswirrungen und Leidenschaft und solle daran erinnern, dass man sich zum Besseren wandeln und alles Schlechte hinter sich lassen könne. Auch den Totenkopftätowierungen könne keine negative Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr stünden sie u.a. für die Vergänglichkeit des Seins. Gerade wenn aus ihnen ein Lebensbaum erwachse, zeigten sie, dass aus einem Ende wieder ein neuer Anfang entstehen könne. Auch die Schlangentätowierung habe durchaus eine positive Bedeutung. Die Schlange gelte als Symbol für Wissen und Weisheit. Insbesondere die Häutung der Schlangen sei mit Wiedergeburt und Erneuerung verknüpft. In machen Kulturen würden Schlangen verehrt und für heilig gehalten.
9Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 lehnte das LAFP die Bewerbung des Antragstellers ab. Zur Begründung führte es aus, die im nicht sichtbaren Bereich angebrachten Tätowierungen „Hanyamaske“, „Totenköpfe“ sowie “Schlange“ begründeten jeweils einen absoluten Eignungsmangel. Die Darstellung der Hanyamaske mit Reißzähnen stelle ein Gewalt verherrlichendes Symbol dar. Gerade die einem Monster ähnliche Darstellung mit Reißzähnen wirke aggressiv und Furcht einflößend bzw. martialisch und spiegele Aggressivität wider. Die Darstellung der Totenköpfe wirke aggressiv und Gewalt verherrlichend. Der Totenkopf diene im Allgemeinen der Symbolisierung oder gar Androhung von physischer Lebensgefahr und Tod. Der Totenkopf sei ein Symbol für einen frauenfeindlichen, gewalttätigen, rachsüchtigen und bösartigen Menschen. Auch die Darstellung der Schlange mit weit aufgerissenem Maul sei als aggressiv zu werten. Gerade durch das weit aufgerissene Maul hinterlasse sie einen Gewalt verherrlichenden Eindruck und spiegele Aggressivität wider. Die Schlange sei ein Symbol für den Teufel, der als Verführer in Schlangengestalt auftrete und für Missgunst, Grausamkeit und Hinterlist stehe. In der ganzheitlichen Betrachtung der Tätowierungen Hanyamaske, Totenköpfe und Schlange sah die Kommission eine aggressive, Gewalt verherrlichende und martialische Wirkung und die Vermittlung eines solchen Eindrucks.
10Am 23. Juni 2014 hat der Antragsteller Klage erhoben (4 K 1516/14) sowie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
11Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
12den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu bescheiden.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie den Erlass vom 29. Mai 2013 Bezug.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-men auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 1516/14 und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners.
17II.
18Der zulässige Antrag ist begründet.
19Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vor-schrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
20Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf das bereits laufende Auswahlverfahren für den Einstellungstermin 1. September 2014 und die Bedeutung, die der Aufnahme der Berufsausbildung zu diesem Datum für den Antragsteller zukommt.
21Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Neubescheidung glaubhaft gemacht. Denn das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) hat seine Bewerbung durch den Bescheid vom 26. Mai 2014 rechtswidrig abgelehnt.
22Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften - hier: § 9 Abs. 1 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 3 Abs. 1 LVO Pol - gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentschei-dung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprü-fen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung ei-nen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähi-gung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 – RiA 1981, 217, und vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 - BVerwGE 68, 109; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 - nrwe.
24Der Dienstherr kann Anforderungen insbesondere auch im Hinblick auf Eignungskriterien, die nicht die fachliche Eignung betreffen, stellen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beam-tenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85, juris, und vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140, juris.
26Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Ablehnung der Bewerbung des Antrag-stellers als rechtswidrig.
27Weder die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform rechtfertigt eine Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers, noch lassen sich aus dem optischen Eindruck der Tätowierungen allein Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung ziehen.
28Gemäß § 45 und § 113 Abs. 1 LBG ist der Dienstherr gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen; er muss nicht die Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm einhalten.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85, juris.
30In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat der Antragsgegner durch die Übernahme der bundeseinheitlichen PDV 300 (Ziffer 3.1 der Anlage 1) sowie durch den ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2013 (403 – 26.00.07 – A) Bestimmungen über Tätowierungen bei – künftigen – Polizeivollzugsbeamten getroffen. Diese Bestimmungen sind durch einen innerhalb des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG selbst liegenden Grund verfassungsrechtlich legitimiert, soweit sie dazu beitragen, die Akzeptanz des polizeilichen Handelns und damit die Verwendungsbreite der betroffenen Polizeivollzugsbeamten zu erhöhen. Die Beamten(-Bewerber), die keine zu Zweifeln Anlass gebende Tätowierungen auf-weisen, besitzen eine im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG relevante höhere Eignung, weil sie eher Gewähr bieten für eine Akzeptanz erwarten lassende Aufgabenerfüllung mit uneingeschränkter Verwendungsbreite als Beamte oder Beamtenbewerber, die derartige Tätowierungen haben. Auf diese höhere Eignung darf der Dienstherr im Auswahlverfahren insbesondere angesichts des Bewerberüberhangs, wie er beim gehobenen Polizeivollzugsdienst besteht, maßgeblich abstellen. Die für die polizeiliche Aufgabenerfüllung regelmäßig gebotene Legitimations- und Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform darf durch das sonstige Erscheinungsbild des Beamten grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 -, juris; BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2005 - 2 A 10254/05 - juris, Rn. 17.
32Jedoch können allenfalls Tätowierungen, die nicht von der (Sommer-)Uniform verdeckt werden, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform beeinflussen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 - juris, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09. April 2014 - 1 L 150/14 -.
34Tätowierungen, die nach ihrem Text oder nach ihrer Symbolik eine Identifikation des Beamten mit Auffassungen nahe legen können, die in polizeilichen Einsatzfeldern bedeutsam werden können, gefährden die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform und damit möglicherweise auch die polizeiliche Aufgabenerfüllung der effizienten Gefahrenabwehr.
35Das Erscheinungsbild des Antragstellers als potentiellem künftigen Polizeibeamten ist durch seine Tätowierungen nicht beeinträchtigt. Auch bei Tragen der Sommeruniform befinden sich keine Tätowierungen im sichtbaren Bereich. Die Tätowierungen „Hanyamaske“ (mit Reißzähnen), „Totenköpfe“ (aus denen ein Lebensbaum erwächst) und „Schlange“ (Angriffsstellung mit aufgerissenem Maul) stellen nach dem derzeitigen Verfahrensstand keinen zwingenden Eignungsmangel dar. Da sie unter der Sommeruniform nicht sichtbar sind, haben sie im Hinblick auf die Neutralität des Erscheinungsbildes eines potentiellen künftigen Polizeibeamten keine Bedeutung.
36Wenn und soweit diesen Tätowierungen Aussagekraft in Bezug auf grundlegende Auffassungen des Antragstellers zukommen sollte dahingehend, dass er sich in einer die Vertrauenswürdigket der Polizei mindernden Weise mit gewaltverherrlichendem Gedankengut identifiziert bzw. die Tätowierungen eine gewaltverherrlichende Gesinnung des Antragstellers indizieren, kann ihnen Bedeutung im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Antragstellers zukommen. In diesem Zusammenhang kommt es bei einer nicht sichtbaren Tätowierung nicht auf den objektiven Empfängerhorizont an, sondern auf die subjektive Sicht des Antragstellers. Der Antragsteller hat im Gegensatz zum Antragsgegner, der den Tätowierungen „Hanyamaske“ (mit Reißzähnen), „Totenköpfe“ (aus denen ein Lebensbaum erwächst) und „Schlange“ (Angriffsstellung mit aufgerissenem Maul) jeweils eine aggressive, gewaltverherrlichende Bedeutung und damit einen die Eignung für den Polizeivollzugsdienst ausschließenden Eignungsmangel beimisst, in Abrede gestellt, dass diese Tätowierungen Aussagekraft in Bezug auf seine Persönlichkeit haben. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Antragstellers könnte es sich um Abbildungen aus der japanischen Mythologie mit buddhistischem Hintergrund handeln, denen im laufenden Einstellungsverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt. Insoweit hat der Antragsgegner in Rechnung zu stellen haben, dass ein eindeutiger Aussagegehalt der Tätowierungen nicht ohne weiteres erkennbar ist. Da sich die gegen die Tätowierungen geäußerten Bedenken nicht in erster Linie gegen die Tätowierungen, sondern gegen die Persönlichkeit des Antragstellers richten, ist der auf die Tätowierungen bezogene bloße optische Eindruck nicht ausreichend, die Persönlichkeit des Antragstellers und damit seine charakterliche Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist die Prüfung erforderlich, ob die für die Tätowierung ausgewählten Motive Ausdruck der inneren – möglicherweise zwischenzeitlich gewandelten – Einstellung des Antragstellers sind.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 - juris.
38Die sich damit aufdrängende nähere Prüfung der charakterlichen Eignung des Antragstellers hat der Antragsgegner, der sich insoweit allein auf den Erlass vom 29. Mai 2014 gestützt hat, soweit ersichtlich bisher nicht vorgenommen. Auch die zahnärztliche Untersuchung des Antragstellers steht noch aus. Der Antragsgegner war demnach zur Neubescheidung zu verpflichten.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 28. Aug. 2014 - 4 L 481/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
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(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,
- 1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert, - 2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert, - 3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert, - 4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.
(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.