Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Aug. 2015 - 10 L 690/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2015:0813.10L690.15A.00
bei uns veröffentlicht am13.08.2015

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U.        , C.         , wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Juni 2015 - AN 4 S 15.30850

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 angedrohte Abschiebung in die Ukraine wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu t
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Sept. 2017 - Au 4 S 17.34676

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in ein

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 angedrohte Abschiebung in die Ukraine wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der im Jahr 1988 geborene Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 6. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Juli 2014 einen Asylantrag.

Bei der Behandlung nach der EURODAC-Verordnung wurden zwei Treffer festgestellt: Niederlande und Polen.

Mit Schreiben vom 3. September 2014 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an die Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-Verordnung. Die niederländischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen ab, da Polen für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Polen habe am 9. Juli 2013 die Übernahme aufgrund Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklärt. Der Antragsteller sei am 15. Juni 2014 nach Polen überstellt worden.

Bei einer Befragung durch die Antragsgegnerin am 11. September 2014 erklärte der Antragsteller, seine Eltern, seine Schwester und Oma leben noch in der Ukraine, ...-Gebiet. Er sei von Beruf Elektromonteur für Kontaktnetze. In der Ukraine sei er zuletzt arbeitslos gewesen. In Polen habe er fünf Monate auf dem Bau gearbeitet und dort monatlich 500 Dollar verdient. Von 2005 bis 2007 habe er seinen Militärdienst absolviert und mit dem Dienstgrad Unterfeldwebel verlassen. Im Februar 2012 sei ihm vom Polnischen Konsulat in ... ein Visum mit Gültigkeit für ein halbes Jahr ausgestellt worden. Am 5. Mai 2012 sei er mit dem Bus nach Polen gefahren, um dort zu arbeiten. Anfang September 2012 sei er von Polen in die Niederlande gefahren und habe dort am 17. September 2012 einen Asylantrag gestellt. Am 15. Mai 2014 sei er nach Polen rücküberstellt worden und habe am gleichen Tag in Polen einen Asylantrag gestellt. Am 6. Juni 2014 sei er mit dem Minibus von Polen nach Deutschland gefahren und habe sich ebenfalls als Asylsuchender gemeldet. Nach Polen könne er nicht zurück, weil er dort bereits unmenschliche Lebensbedingungen erlebt habe.

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 29. September 2014 erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 die Übernahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1c Dublin-III-Verordnung.

Im Bescheid vom 18. November 2014 traf die Antragsgegnerin folgende Entscheidung:

„1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.

2. Die Abschiebung nach Polen wird angeordnet.“

Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Polen aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1c Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Aufgrund eines Übernahmeersuchens hätten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Systemische Mängel der Gestaltung des Asylverfahrens in Polen ließen sich nach den aktuellen Erkenntnisquellen nicht gewinnen.

Der Bescheid wurde am 9. Dezember 2014 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde mit, dass die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung abgelaufen sei und eine Überstellung nach Polen nicht mehr möglich sei. Der Asylantrag des Antragstellers werde als Zweitantrag nach § 71a AsylVfG behandelt.

In dem von der Antragsgegnerin übersandten Fragebogen „zum Sachstand des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes“ machte der Antragsteller am 4. Mai 2015 folgende Angaben: Der Stand des Verfahrens in Polen sei ihm unbekannt und ihm sei hierüber keinerlei Schriftverkehr ausgehändigt worden. Er habe am 15. Mai 2014 in Polen einen Asylantrag gestellt, weil er aufgrund eines Einberufungsbescheides vom 22. Februar 2014 zum Kriegsdienst nicht von Polen in die Ukraine ausgewiesen werden wollte. Nur der Asylantrag habe seine Abschiebung in die Ukraine verhindert, weil zwischenzeitlich auch sein Visum ausgelaufen sei. In der Ukraine hätte er den Wehrdienst aufgrund des Einberufungsbescheids bereits antreten müssen und mit einer sofortigen Inhaftierung und anschließendem Kriegseinsatz rechnen müssen. Die Zustände in der Asylunterkunft in Polen seien menschenunwürdig gewesen. Es habe tagelang nur Äpfel zu essen und Leitungswasser zu trinken gegeben. Ärztliche Versorgung sei nicht erreichbar gewesen. Wegen der räumlichen Enge in der Unterkunft und der verschiedenen Nationalitäten der Asylbewerber sei er regelmäßig Gewalttätigkeiten ausgesetzt gewesen.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 erging folgende Entscheidung der Antragsgegnerin:

„1. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

2. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Ukraine abgeschoben. …“

Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag zwischenzeitlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da der Antragsteller bereits in Polen gemäß § 26a AsylVfG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe, handele es sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG. Ist das Verfahren im Mitgliedsstaat noch offen oder liegen keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vor, sei von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen (vgl. Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie)). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG). Der Antragsteller gab an, dass der Erhalt des Einberufungsbescheids vom 22. Februar 2014 bereits als Grund für seine Asylantragstellung in Polen ausschlaggebend gewesen sei. Später eingetretene Gründe habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Nr. 1 des Bescheids vom 18. November 2014 bleibe bestehen. Eine Änderung der Tenorierung dahingehend, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde, bringe dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs.1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheids vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen müssen. Beide Tenorierungen würden eine materielle Prüfung des Asylantrags ablehnen. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 71a Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylVfG und § 59 AufenthG zu erlassen. Die mit Bescheid vom 18. November 2014 erlassene Abschiebungsanordnung sei damit gegenstandslos.

Gegen den ihm am 5. Juni 2015 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 10. Juni 2015 Klage (Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten - AN 4 K 15.30851).

Zugleich beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 11. Juni 2015,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist begründet. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 (§ 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Für den Fall des Vorliegens eines „Zweitantrags“ im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG verweist § 71 a Abs. 4 AsylVfG für den Fall, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird im Hinblick auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung insbesondere auf die §§ 34 und 36 AsylVfG.

1. Es fehlt bereits am Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 34 AsylVfG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, da die Antragsgegnerin bisher keine (negative) Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus getroffen hat.

Aus dem in § 34 Abs. 2 AsylVfG niedergelegten Verbindungsgebot ergibt sich, dass die Entscheidung über die Abschiebungsandrohung mit der negativen Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll und nur in Ausnahmefällen später ergehen darf. Eine Entscheidung über die Abschiebungsandrohung setzt aber jedenfalls systematisch - wenn auch nicht unanfechtbar - eine (negative) Entscheidung über den Asylantrag voraus.

Eine Entscheidung über den Asylantrag wurde im Tenor des Bescheids vom 26. Mai 2015 ersichtlich nicht getroffen. Aber auch aus den Bescheidsgründen ergibt sich insoweit keine diesbezügliche Entscheidung mit Regelungscharakter. Die Antragsgegnerin geht vielmehr davon aus, dass der Ausspruch im Bescheid vom 18. November 2014 unter Nr. 1 des Tenors („Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt“) bereits diese Entscheidung enthält. So führt die Antragsgegnerin in den Bescheidsgründen aus, dass Nr. 1 des Bescheids vom 18. November 2014 bestehen bleibe und eine Änderung der Tenorierung dahingehend, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde, dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bringe. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung vor.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der bestandskräftige Bundesamtsbescheid vom 18. November 2014, mit dem der Asylantrag des Antragstellers wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Polen angeordnet worden war, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden (BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 ZB 14.50078; BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50025 - beide juris). Der Bescheid vom 18. November 2014 entfaltet demnach keine Rechtswirkungen mehr.

Eine Umdeutung im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil sich der Bescheid vom18. November 2014 nach den obigen Ausführungen im Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist erledigt hat.

Darüber hinaus scheitert die Umdeutung auch an den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen: So sind u. a. die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel (BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris). Die Auffassung der Antragsgegnerin würde zu einer erheblichen Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers führen, der sich nunmehr einem bestandskräftigen Verwaltungsakt gegenüber sähe, dessen Aussagegehalt, Inhalt und Begründung im Nachhinein - nach Veränderung der tatsächlichen Umstände - ausgewechselt werden würde.

2. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin zu Recht den Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag im Sinn des § 71a AsylVfG behandelt hat, kommt es daher vorliegend nicht mehr an.

Ergänzend wird ausgeführt, dass auch insoweit ernstliche Zweifel daran bestehen, ob überhaupt ein Zweitantrag im Sinn des § 71a Abs. 1 AsylVfG vorliegt. Es steht weder fest, dass das Asyl(erst)verfahren im sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen wurde, noch hat die Antragsgegnerin insoweit eigene weitergehende Ermittlungen angestellt. Nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 29. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung nach Abs.1 (stillschweigende Rücknahme, Nichtbetreiben des Verfahrens) wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um die Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 (Folgeantrag) und 41 geprüft wird (vgl. auch Art. 18 Dublin-III-Verordnung). Mit diesen europarechtlichen Vorgaben ist jedenfalls die Annahme der Antragsgegnerin, dass im Falle einer Ausreise aus einem Mitgliedsstaat, in dem ein Asyl(erst)antrag gestellt wurde, stets ein erfolgsloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinn des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliege, nicht vereinbar (vgl. VG Lüneburg, B.v. 11.5.2015 - 2 B 13/15 - juris; VG Osnabrück, B.v. 24.4.2015 - 5 B 125/15 - juris). Die Klärung dieser Fragen kann ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.