Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Juni 2015 - AN 4 S 15.30850

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 angedrohte Abschiebung in die Ukraine wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der im Jahr 1988 geborene Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 6. Juni 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Juli 2014 einen Asylantrag.

Bei der Behandlung nach der EURODAC-Verordnung wurden zwei Treffer festgestellt: Niederlande und Polen.

Mit Schreiben vom 3. September 2014 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an die Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-Verordnung. Die niederländischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen ab, da Polen für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Polen habe am 9. Juli 2013 die Übernahme aufgrund Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklärt. Der Antragsteller sei am 15. Juni 2014 nach Polen überstellt worden.

Bei einer Befragung durch die Antragsgegnerin am 11. September 2014 erklärte der Antragsteller, seine Eltern, seine Schwester und Oma leben noch in der Ukraine, ...-Gebiet. Er sei von Beruf Elektromonteur für Kontaktnetze. In der Ukraine sei er zuletzt arbeitslos gewesen. In Polen habe er fünf Monate auf dem Bau gearbeitet und dort monatlich 500 Dollar verdient. Von 2005 bis 2007 habe er seinen Militärdienst absolviert und mit dem Dienstgrad Unterfeldwebel verlassen. Im Februar 2012 sei ihm vom Polnischen Konsulat in ... ein Visum mit Gültigkeit für ein halbes Jahr ausgestellt worden. Am 5. Mai 2012 sei er mit dem Bus nach Polen gefahren, um dort zu arbeiten. Anfang September 2012 sei er von Polen in die Niederlande gefahren und habe dort am 17. September 2012 einen Asylantrag gestellt. Am 15. Mai 2014 sei er nach Polen rücküberstellt worden und habe am gleichen Tag in Polen einen Asylantrag gestellt. Am 6. Juni 2014 sei er mit dem Minibus von Polen nach Deutschland gefahren und habe sich ebenfalls als Asylsuchender gemeldet. Nach Polen könne er nicht zurück, weil er dort bereits unmenschliche Lebensbedingungen erlebt habe.

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 29. September 2014 erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 die Übernahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1c Dublin-III-Verordnung.

Im Bescheid vom 18. November 2014 traf die Antragsgegnerin folgende Entscheidung:

„1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.

2. Die Abschiebung nach Polen wird angeordnet.“

Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Polen aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1c Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Aufgrund eines Übernahmeersuchens hätten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Systemische Mängel der Gestaltung des Asylverfahrens in Polen ließen sich nach den aktuellen Erkenntnisquellen nicht gewinnen.

Der Bescheid wurde am 9. Dezember 2014 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde mit, dass die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung abgelaufen sei und eine Überstellung nach Polen nicht mehr möglich sei. Der Asylantrag des Antragstellers werde als Zweitantrag nach § 71a AsylVfG behandelt.

In dem von der Antragsgegnerin übersandten Fragebogen „zum Sachstand des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes“ machte der Antragsteller am 4. Mai 2015 folgende Angaben: Der Stand des Verfahrens in Polen sei ihm unbekannt und ihm sei hierüber keinerlei Schriftverkehr ausgehändigt worden. Er habe am 15. Mai 2014 in Polen einen Asylantrag gestellt, weil er aufgrund eines Einberufungsbescheides vom 22. Februar 2014 zum Kriegsdienst nicht von Polen in die Ukraine ausgewiesen werden wollte. Nur der Asylantrag habe seine Abschiebung in die Ukraine verhindert, weil zwischenzeitlich auch sein Visum ausgelaufen sei. In der Ukraine hätte er den Wehrdienst aufgrund des Einberufungsbescheids bereits antreten müssen und mit einer sofortigen Inhaftierung und anschließendem Kriegseinsatz rechnen müssen. Die Zustände in der Asylunterkunft in Polen seien menschenunwürdig gewesen. Es habe tagelang nur Äpfel zu essen und Leitungswasser zu trinken gegeben. Ärztliche Versorgung sei nicht erreichbar gewesen. Wegen der räumlichen Enge in der Unterkunft und der verschiedenen Nationalitäten der Asylbewerber sei er regelmäßig Gewalttätigkeiten ausgesetzt gewesen.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 erging folgende Entscheidung der Antragsgegnerin:

„1. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

2. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Ukraine abgeschoben. …“

Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag zwischenzeitlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da der Antragsteller bereits in Polen gemäß § 26a AsylVfG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe, handele es sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG. Ist das Verfahren im Mitgliedsstaat noch offen oder liegen keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vor, sei von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen (vgl. Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie)). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG). Der Antragsteller gab an, dass der Erhalt des Einberufungsbescheids vom 22. Februar 2014 bereits als Grund für seine Asylantragstellung in Polen ausschlaggebend gewesen sei. Später eingetretene Gründe habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Nr. 1 des Bescheids vom 18. November 2014 bleibe bestehen. Eine Änderung der Tenorierung dahingehend, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde, bringe dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs.1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheids vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen müssen. Beide Tenorierungen würden eine materielle Prüfung des Asylantrags ablehnen. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 71a Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylVfG und § 59 AufenthG zu erlassen. Die mit Bescheid vom 18. November 2014 erlassene Abschiebungsanordnung sei damit gegenstandslos.

Gegen den ihm am 5. Juni 2015 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 10. Juni 2015 Klage (Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten - AN 4 K 15.30851).

Zugleich beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 11. Juni 2015,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist begründet. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 (§ 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Für den Fall des Vorliegens eines „Zweitantrags“ im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG verweist § 71 a Abs. 4 AsylVfG für den Fall, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird im Hinblick auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung insbesondere auf die §§ 34 und 36 AsylVfG.

1. Es fehlt bereits am Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 34 AsylVfG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, da die Antragsgegnerin bisher keine (negative) Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus getroffen hat.

Aus dem in § 34 Abs. 2 AsylVfG niedergelegten Verbindungsgebot ergibt sich, dass die Entscheidung über die Abschiebungsandrohung mit der negativen Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll und nur in Ausnahmefällen später ergehen darf. Eine Entscheidung über die Abschiebungsandrohung setzt aber jedenfalls systematisch - wenn auch nicht unanfechtbar - eine (negative) Entscheidung über den Asylantrag voraus.

Eine Entscheidung über den Asylantrag wurde im Tenor des Bescheids vom 26. Mai 2015 ersichtlich nicht getroffen. Aber auch aus den Bescheidsgründen ergibt sich insoweit keine diesbezügliche Entscheidung mit Regelungscharakter. Die Antragsgegnerin geht vielmehr davon aus, dass der Ausspruch im Bescheid vom 18. November 2014 unter Nr. 1 des Tenors („Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt“) bereits diese Entscheidung enthält. So führt die Antragsgegnerin in den Bescheidsgründen aus, dass Nr. 1 des Bescheids vom 18. November 2014 bestehen bleibe und eine Änderung der Tenorierung dahingehend, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde, dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bringe. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung vor.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der bestandskräftige Bundesamtsbescheid vom 18. November 2014, mit dem der Asylantrag des Antragstellers wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Polen angeordnet worden war, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden (BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 ZB 14.50078; BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50025 - beide juris). Der Bescheid vom 18. November 2014 entfaltet demnach keine Rechtswirkungen mehr.

Eine Umdeutung im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil sich der Bescheid vom18. November 2014 nach den obigen Ausführungen im Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist erledigt hat.

Darüber hinaus scheitert die Umdeutung auch an den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen: So sind u. a. die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel (BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris). Die Auffassung der Antragsgegnerin würde zu einer erheblichen Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers führen, der sich nunmehr einem bestandskräftigen Verwaltungsakt gegenüber sähe, dessen Aussagegehalt, Inhalt und Begründung im Nachhinein - nach Veränderung der tatsächlichen Umstände - ausgewechselt werden würde.

2. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin zu Recht den Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag im Sinn des § 71a AsylVfG behandelt hat, kommt es daher vorliegend nicht mehr an.

Ergänzend wird ausgeführt, dass auch insoweit ernstliche Zweifel daran bestehen, ob überhaupt ein Zweitantrag im Sinn des § 71a Abs. 1 AsylVfG vorliegt. Es steht weder fest, dass das Asyl(erst)verfahren im sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen wurde, noch hat die Antragsgegnerin insoweit eigene weitergehende Ermittlungen angestellt. Nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 29. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung nach Abs.1 (stillschweigende Rücknahme, Nichtbetreiben des Verfahrens) wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um die Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 (Folgeantrag) und 41 geprüft wird (vgl. auch Art. 18 Dublin-III-Verordnung). Mit diesen europarechtlichen Vorgaben ist jedenfalls die Annahme der Antragsgegnerin, dass im Falle einer Ausreise aus einem Mitgliedsstaat, in dem ein Asyl(erst)antrag gestellt wurde, stets ein erfolgsloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinn des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliege, nicht vereinbar (vgl. VG Lüneburg, B.v. 11.5.2015 - 2 B 13/15 - juris; VG Osnabrück, B.v. 24.4.2015 - 5 B 125/15 - juris). Die Klärung dieser Fragen kann ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, ohne dass es auf die nach § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemachten Zulassungsgründe ankommt.

1.1 Der Antrag ist unzulässig. Die Beklagte ist durch die mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 5. März 2014 bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 18) nicht beschwert. Sie könnte ihre Rechtsstellung selbst durch eine Änderung dieses Urteils in einem Berufungsverfahren nicht mehr verbessern; denn der Bundesamtsbescheid, mit dem der Asylantrag der Klägerin wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war, ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO) gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden.

Die Wirksamkeit dieser Regelung hing nach ihrem Inhalt davon ab, dass die Überstellung der Klägerin nach Italien innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II VO durchgeführt wird. Das folgt daraus, dass einerseits bei fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit ohne weitere Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat - hier die Beklagte - übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Andererseits wird der Bezug auf diese zeitliche Beschränkung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig dadurch hergestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Satz 3 Dublin II-VO die Frist für die Durchführung der Überstellung in der Entscheidung anzugeben ist. Der angefochtene Bescheid verweist deshalb in den Gründen auf die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO. Mit der Unwirksamkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wird auch die in Abhängigkeit dazu erlassene Abschiebungsanordnung gegenstandslos.

Damit endete im vorliegenden Fall das dem materiellen Asylverfahren vorgeschaltete Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates mit Ablauf der Überstellungsfrist und die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist zur Prüfung des Asylbegehrens in der Sache zuständig geworden. Seit diesem Zeitpunkt konnte der Bescheid des Bundesamts vom 5. März 2014 keine Wirkung mehr entfalten. Dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht beschwert die Beklagte daher nicht, so dass es auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vor deren Ablauf nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Übrigen ergibt sich wegen § 158 Abs. 1 VwGO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, allein aus der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils keine Beschwer, die den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtfertigen würde (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 158 Rn. 5).

1.2 Die von der Beklagten in Äußerung auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 10. März 2015 vorgebrachten Gründe veranlassen keine andere Entscheidung.

1.2.1 Die Beklagte meint, eine Ablehnungsentscheidung unter Verweis auf § 27a AsylVfG sei nicht lediglich eine Regelung, die ein vorgelagertes, vom Asylverfahren abschichtbares Prüfverfahren abschließe, das dabei ausschließlich die Feststellung des nach der Dublin-Verordnung verfahrenszuständigen Mitgliedstaates beträfe. Das erhelle insbesondere die Konstellation einer vor Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat. In einem solchen Fall sei es der Beklagten verwehrt, ein Asylverfahren durchzuführen. Mithin müsse bereits die erste Ablehnungsentscheidung diese Versagung eines Prüfverfahrens hinsichtlich einer Zuerkennung internationalen Schutzes umfassen.

Es kann dahinstehen, ob § 27a AsylVfG auch dann anwendbar ist, wenn in Deutschland ein weiterer Asylantrag gestellt wird, nachdem ein Mitgliedstaat zugunsten des Asylbewerbers internationalen Schutz zuerkannt hat (verneinend etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 11). Der verfahrensgegenständliche Bescheid regelt einen solchen Fall nicht. Nach seinem eindeutigen Inhalt wurde der Asylantrag ausschließlich deshalb als unzulässig abgelehnt, weil „Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags i. V. m. Art. 20 Abs. 1c und 1b Dublin II VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist“. Für den von der Beklagten nunmehr angeführten hypothetischen Fall der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch den ersuchten Mitgliedstaat sieht die Dublin II-Verordnung aber eine Wiederaufnahme auf der Grundlage des Art. 20 Dublin II-VO nicht vor. Diese Verpflichtung hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) bis e) Dublin II-VO nur dann, wenn der Asylbewerber sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, er seinen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder er sich unerlaubt in einem Mitgliedstaat aufhält, nachdem der zuständige Mitgliedstaat seinen Antrag abgelehnt hat.

1.2.2 Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb durch das angegriffene Urteil beschwert, weil ihr bei Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Pflicht zur nochmaligen Durchführung eines Prüfungsverfahrens obläge, wobei ihr der Einwand abgeschnitten wäre, dass darüber bereits entschieden sei.

Die Beklagte berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass in Rechtskraft nur die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand erwächst, der wiederum durch den Klageanspruch und den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 19 und 23). Der von der Beklagten nunmehr in Betracht gezogene - in keiner Weise belegte - Sachverhalt, dass die Klägerin bereits in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat, war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten allein mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht (mehr) vorliegen, weil Deutschland wegen des unstreitigen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. Satz 1 Dublin II-VO) zuständig geworden ist, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden.

1.2.3 Die Beklagte wendet des Weiteren ein, im Rahmen der statthaften Klageart gegen so genannte Dublin-Bescheide werde von den Gerichten vielfach auf eine vergleichbare Konstellation bei der Überprüfung von Einstellungsentscheidungen nach §§ 32, 33 AsylVfG verwiesen; in diesen Fällen sei noch niemals die materielle Beschwer des Bundesamtes in Frage gestellt worden, die dort letztlich in der Fortführung bzw. Durchführung des Prüfungsverfahrens liege.

Das greift schon deshalb nicht durch, weil das weitere Vorgehen der Beklagten nicht durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmt wird, sondern allein dadurch, dass sich der angefochtene Bescheid, wie ausgeführt, erledigt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.

3. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2014, soweit es Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2014 betrifft, ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen. In Nr. 1 des Bescheids vom 6. Januar 2014 war die Unzulässigkeit der Asylanträge der Kläger ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden.

Der Gerichtsbescheid weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) ab. Eine Divergenz i. S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht lege den Rechtssatz zugrunde, gegen die gemäß § 27a AsylVfG erfolgte Antragsablehnung sei (nur) die Anfechtungsklage statthaft. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil im Gegensatz zu dessen Anforderungen keine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung getroffen werde.

Die Beklagte weist selbst zunächst selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist. Vorliegend ist Klagegegenstand aber eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zum einen steht hier als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch der Kläger die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), im Streit. Zum anderen klagen die Kläger weder „isoliert“ auf Wiederaufgreifen noch machen sie (materiell) einen Anspruch auf Asylanerkennung geltend. Sie gehen vielmehr allein gegen die Feststellung vor, dass ihre Asylanträge unzulässig seien und beantragen nur die Aufhebung dieses feststellenden Verwaltungsakts. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und davon ausgegangen, dass ein (isolierter) Anfechtungsantrag statthaft ist. Mit dieser Annahme wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung widersprechen würde, weil ein Anspruch auf Asylanerkennung und damit ein materielles Verpflichtungsbegehren, wie es der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation zugrunde lag, hier nicht im Raum stand.

Der Streitsache kommt auch nicht die ihr von der Beklagten hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag eine isolierte Anfechtungsklage die zulässige Klageart darstellt oder vielmehr dann eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, insbesondere bzw. jedenfalls, wenn der Asylantrag zugleich Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylVfG ist, und ob die Tatsachengerichte verpflichtet sind, dann das Asylbegehren auch in der Sache spruchreif zu machen“. Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B.v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend dennoch nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe NdsOVG, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B.v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, unterscheidet sich dadurch, dass sich die Kläger hier in zulässiger Weise auf einen Anfechtungsantrag beschränken, wohingegen der dortige Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen. Zudem dürfte die Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2014 (a. a. O.) hinweist. Aus der zudem von der Beklagten genannten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 2.9.2014 - A 11 S 1611/14 - n.v.) lässt sich nicht entnehmen, ob die grundsätzliche Bedeutung wegen der hier einschlägigen Frage angenommen wurde oder zur Klärung, ob in Bulgarien systemische Mängel vorhanden sind.

Auch die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in der Konstellation des ohne Statuszuerkennung, d. h. erfolglos betriebenen Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides insoweit hinsichtlich des im Bundesgebiet weiteren Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt sind, oder ob es noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrelevanter Asylantrag vorliegt, weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht und zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, begründen nicht die Zulassung der Berufung.

Da sich die Kläger zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage beschränkt haben, mangelt es bereits an einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren. Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Da hiernach die Beklagte die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen hat, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.