Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 23. März 2015 - 1 L 794/14.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin die zuständigen italienischen Behörden vor der Abschiebung der Antragsteller über die Ankunft einer Familie mit Kindern zu informieren und in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen hat, dass die Antragsteller zusammen als Familie unmittelbar im Anschluss an die Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalten.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen – 1 K 2461/14.A bezüglich der Antragsteller zu 1. bis 5., 1 K 2667/14.A bezüglich des Antragstellers zu 6. und 1 K 2669/14.A bezüglich des Antragstellers zu 7. – gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 26.09.2014 (bezüglich der Antragsteller zu 1. – 5.) und 28.10.2014 (bezüglich der Antragsteller zu 6. und 7.) anzuordnen,
4hat (im Wesentlichen) keinen Erfolg. Er ist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch (weitgehend) unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die streitgegenständlichen Abschiebungsanordnungen erweisen sich im Grundsatz als rechtmäßig, so dass das in § 34a AsylVfG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. In Ausübung des ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eingeräumten Ermessens hält es die Kammer allerdings für geboten, ihre ablehnende Entscheidung im vorliegenden Aussetzungsverfahren mit der aus dem Tenor ersichtlichen Auflage zu versehen, um sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit der Vollziehung der Abschiebung erhebliche konkrete Gefahren für die Antragsteller vermieden werden.
5Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
6Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
7Die Antragsgegnerin richtete am 23.04.2014 ein Aufnahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien, nachdem Abgleiche der Fingerabdrücke der Antragsteller ergeben hatten, dass diese bereits in Italien erfasst worden waren. Die italienischen Behörden erklärten nicht innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen 2-Monats-Frist ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge. Gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO war daher davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben werde und Italien verpflichtet ist, die Antragsteller wieder aufzunehmen.
8Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, dass von einer Abschiebung der Antragsteller nach Italien abgesehen werden müsste. Das Bundesamt ist in den angefochtenen Bescheiden unter eingehender Würdigung der aktuellen Berichte zur Situation von Asylbewerbern in Italien nachvollziehbar zu der Erkenntnis gelangt, dass dort jedenfalls gegenwärtig keine systemischen Mängel im oben dargestellten Sinne vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Diese Sichtweise wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren geteilt. Danach müssen nach Italien zurückkehrende Asylbewerber im Regelfall derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten.
9Vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, bei juris; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A – jeweils m. w. N.; nachfolgend in Eilbeschlüssen: z. B. VG Minden, Beschluss vom 10.02.2015 – 8 L 26/15.A –, VG Aachen, Beschluss vom 17.12.2014 – 2 L 622/14.A – und VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015 – 13 L 2878/14.A –, jeweils bei juris; a. A. etwa 10. Kammer des erkennenden Gerichts, die wegen einer erkennbaren Verschlechterung der Situation von einer offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtslage ausgeht: Beschluss vom 16.01.2015 – 10 L 671/14.A – m. w. N.
10Die Kammer teilt die Bewertung der Situation in Italien in den die Zumutbarkeit der Überstellung bejahenden Entscheidungen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist seitdem nicht eingetreten. Die Kammer vermag im Falle des weiteren Aufenthalts in Italien keine beachtliche Gefahr unmenschlicher Behandlung zu erkennen. Auch die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 – 29.217/12 – (Tarakhel) lässt sich dies nicht entnehmen. Der EGMR stellt fest, dass sich bezüglich Italiens keine der Situation in Griechenland vergleichbare Mängel ergeben haben, die einer Überstellung generell entgegen stehen. Er hat lediglich bei Kindern eine Gefahr der unmenschlichen Behandlung erkannt.
11Die Kammer trägt diesen Überlegungen für den vorliegenden Fall, da es sich bei den Antragstellern zu 3. bis 5. noch um Kinder handelt, durch die aus dem Tenor ersichtliche Auflage (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Rechnung.
12Vgl. zur Erteilung von Auflagen im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG etwa VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 – 10 L 626/14.A –; VG Augsburg, Beschlüsse vom 09.04.2014 – Au 7 S 14.30237 – und vom 07.03.2014 – Au 7 S 14.30148 –, bei juris; vgl. zur Zulässigkeit von Auflagen gem. § 80 Abs. 5 VwGO auch im Falle ablehnender Entscheidungen über einen Aussetzungsantrag zudem Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 169.
13Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist Italien gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Entscheidung über die Asylanträge der Antragsteller nach wie vor zuständig. Zwar geht nach Art. 29 Abs. 1 der hier anzuwendenden Dublin III-VO grundsätzlich die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Insoweit weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die an die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs anknüpfende sechsmonatige Überstellungsfrist hier inzwischen abgelaufen ist. Vorliegend greift aber die zweite Alternative des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach Anknüpfungspunkt der sechsmonatigen Überstellungsfrist die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder über eine Überprüfung ist, wenn diese gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach dieser Alternative beträgt die Überstellungsfrist nach Italien für die Antragsteller sechs Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung im vorliegenden Verfahren und ist folglich noch nicht abgelaufen. Denn dieser gerichtlichen Überprüfung kam gem. Art. 27 Abs. 3c aufschiebende Wirkung i. S. d. Dublin III-VO zu.
14Diesem Ergebnis stehen die Rechtsausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im Beschluss des OVG NRW vom 08.09.2014
15vgl. 13 A 1347/14.A, bei juris,
16decken, nicht entgegen. Denn sie gelten für die alte Rechtslage nach Dublin II, die vorliegend nicht mehr anwendbar ist. In der hier anwendbaren Dublin III-VO haben die für die Frage nach dem Lauf der Überstellungsfrist maßgebenden Vorschriften eine neue Regelung erfahren. So war es nach der alten Rechtslage der Dublin II-VO nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1e unter Abs. 1 Satz 5 dieser Verordnung bereits auf der unionsrechtlichen Ebene ausgeschlossen, dass ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Gegensatz dazu vermittelt die neue Regelung des Art. 27 Abs. 2 Dublin III-VO den Betroffenen nunmehr ausdrücklich einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf, den die Mitgliedsstaaten nach den Maßgaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO ausgestalten müssen. Das Deutsche Recht hat von dem Optionsmodell nach dem Buchstaben „c“ Gebrauch gemacht und in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bestimmt, dass der gegen eine Überstellungsentscheidung gerichtete Rechtsbehelf bereits automatisch eine aufschiebende Wirkung entfaltet, und zwar bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag. Auch weicht die Textfassung der neuen Vorschrift des Art. 29 Dublin III-VO in mehrfacher Hinsicht von den ehemaligen Fassungen der Vorläufervorschriften des Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1d Satz 2 Dublin II-VO ab. Insbesondere ist den bisherigen Worten „aufschiebende Wirkung“ in der neuen Fassung „gem. Art. 27 Abs. 3“ vorangestellt worden. Diese Änderungen sprechen dafür, dass hier allein der unionsrechtliche Begriff der aufschiebenden Wirkung i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO maßgeblich ist, nach dessen Inhalt angesichts des im 2. Halbsatz vorhandenen Pauschalverweises auf alle Varianten des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die nach einer der Vorgaben der Buchstaben a bis c des Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO ausgestaltet sind, eine „aufschiebende Wirkung“ i. S. d. letzten Satzteils des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO beizumessen ist und nicht – wie möglicherweise nach alter Rechtslage – der bundesdeutsche Rechtsbegriff der aufschiebenden Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG.
17Vgl. hierzu ausführlich und überzeugend VG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2014 – 6 L 586/14.A – bei juris; siehe auch VG Minden, Beschluss vom 10.12.2014 – 8 L 835/14.A –.
18Da der vorliegende Rechtsbehelf der Antragsteller aufschiebende Wirkung hat, ist die Überstellungsfrist nach Italien noch nicht abgelaufen.
19Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Italien. Anders als bei der Abschiebungsandrohung darf eine Abschiebungsanordnung erst erfolgen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, hat das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse – dabei ist hier auf Italien abzustellen – als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen.
20Vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 – 10 CE 14.427 –, bei juris.
21Die von der Antragstellerin zu 2. geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen einer Abschiebung nach Italien nicht entgegen. Soweit in einer ärztlichen Stellungnahme vom 20.11.2014 geltend gemacht wird, dass z. B. eine Trennung von Familienmitgliedern zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit den in der Stellungnahme geschilderten Symptomen kommen könne, wird dem schon dadurch Rechnung getragen, dass die Abschiebung von allen Familienmitgliedern, nämlich Ehemann und fünf Kinder von der Antragsgegnerin verfügt worden ist. Die im Tenor genannte Auflage gilt für sämtliche Familienmitglieder, so dass im Falle der Abschiebung die Einheit der Familie gewahrt bleibt. Eine Retraumatisierung kann im Übrigen auch in Italien behandelt werden.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Ablehnung des Aussetzungsantrages auf Grund der der Antragsgegnerin erteilten Auflage (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) mit Einschränkungen für diese verbunden ist, erachtet es die Kammer für gerechtfertigt, ein Teilunterliegen der Antragsgegnerin anzunehmen und ihr einen – untergeordneten – Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
23Vgl. zu entsprechenden Fällen z. B. Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2014 – 1 B 69/14 –, bei juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2004 – 1 S 914/04 –, ebenfalls bei juris.
24Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.