Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 06. Dez. 2018 - 1 L 1373/18
Gericht
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die sinngemäß gestellten Anträge der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.11.2018 – 1 K 4213/18 – gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.10.2018 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 anzuordnen,
4sind zulässig, aber unbegründet.
5Die Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW statthaft.
6Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen –gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie hier hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist.
7Nach diesen Maßstäben haben die Anträge in der Sache keinen Erfolg. Dabei beziehen sich die folgenden Ausführungen auf beide Bauordnungsverfügungen gleichermaßen, da sie abgesehen vom Adressaten identisch sind.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungs-anordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.03.2009 – 13 B 1910/08 –, juris Rn. 2 und vom 29.07.2004 – 13 B 888/04 –, juris Rn. 2.
10Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Sicherungsbedürftigkeit der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, und dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Anordnung für geboten hält. Inwieweit diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der Interessenabwägung.
11Diese fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die jeweilige Nutzungsuntersagung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
12Rechtsgrundlage für die Anordnung, die im Obergeschoss des Gebäudes C. Straße 6 vorhandene Wohnung nicht als Unterkunft zu nutzen, ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
13Die bis vor kurzem realisierte Nutzung des Obergeschosses des Gebäudes entspricht nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Nutzung als Unterkunft stellt sich als formell illegal dar, da eine Nutzungsänderung ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen worden ist.
14Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf u.a. die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nicht ausnahmsweise – was hier allerdings nicht der Fall ist – in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW etwas anderes bestimmt ist.
15Die Kammer geht hier von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung aus. Insoweit kann in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin für dieses Verfahren unterstellt werden, dass das Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Die vorgenommene Nutzung zur Unterbringung ausländischer Arbeitskräfte erfüllt den Tatbestand einer Nutzungsänderung, weil sie nicht mehr der Bandbreite der vom Begriff des Wohnens umfassten Nutzungsformen unterfällt.
16Die Rechtsprechung hat zur Beurteilung der Frage, ob eine Wohnnutzung gegeben ist, Kriterien entwickelt, um das Wohnen von anderen Nutzungsformen abzugrenzen, wie etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtung einzustufen sind. Danach wird die Wohnnutzung gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Maßgeblich ist im Übrigen das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.2016 – 4 B 49/16 –, juris Rn. 7 und vom 25.03.1996 – 4 B 302/95 –, juris Rn. 12; VG Minden, Beschluss vom 26.05.2014 – 1 L 279/14 –, juris Rn. 14 m.w.N.
18Nach diesen Grundsätzen spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die zuletzt erfolgte Nutzung des Obergeschosses nicht mehr der dem Begriff der Wohnnutzung eigenen Variationsbreite zugeordnet werden kann, es sich vielmehr um eine bloße Unterbringung von Arbeitskräften handelt. Denn es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Eigengestaltung der Haushaltführung und des häuslichen Wirkungskreises. Die Antragsteller haben die Räumlichkeiten bzw. die dort befindlichen Schlafstätten tage-/wochen- oder auch monatsweise gegen Bezahlung an Arbeiter eines polnischen Subunternehmens überlassen, das Leistungen für einen Malerbetrieb erbringt. Das Obergeschoss bot 20 Schlafstellen in sechs Zimmern, die bei der Ortsbegehung der Antragsgegnerin am 25.09.2018 mehrheitlich belegt waren. Angesichts des beschränkten Raumangebots des Obergeschosses, das nach den vorliegenden Informationen über vier Wohnräume zwischen ca. 15 und 45 m² verfügt, die teilweise mit sechs und acht Betten belegt waren, ist nicht erkennbar, wie die Belegung der Räume so organisiert werden kann, dass für alle dort unterzubringenden Personen die Möglichkeit besteht, sich außerhalb der Arbeitszeit zurückziehen zu können, um sich zu erholen, zu zerstreuen und eine private Atmosphäre aufzubauen, wie es für das „Wohnen“ typisch ist. Der Bedarf nach Schaffung einer solchen privaten Atmosphäre ist umso größer, je weiter die privaten Beziehungen unter den Bewohnern auseinander gehen. Solche sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch ein Nutzungskonzept, das die Möglichkeit zur Eigengestaltung der Haushaltsführung oder des häuslichen Wirkungskreises für jede der dort untergebrachten Personen hinreichend sicherstellt, liegt nicht vor.
19Vgl.VG Minden, Beschluss vom 26.05.2014 – 1 L 279/14 –, juris Rn. 16ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.06.2016 – 4 K 817/16 –, juris Rn. 31ff. m.w.N.
20Die danach vorliegende Nutzungsänderung war formell illegal, weil es an der nach § 63 Abs. 1 BauO NRW erforderlichen Baugenehmigung fehlt.
21Auch auf Rechtsfolgenseite ist gegen die Nutzungsuntersagung nichts zu erinnern. Ermessensfehler sind ebenso wenig zu erkennen wie eine etwaige Unverhältnismäßigkeit.
22Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nutzungsuntersagung in aller Regel – und so auch hier – ermessensfehlerfrei auf die formelle Illegalität der Nutzung zu stützen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2009 – 10 B 617/09 –, juris Rn. 5.
24Eine Nutzungsuntersagung stellt sich in diesem Zusammenhang nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.
25Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2015 – 7 B 583/15 –, juris Rn. 4.
26Dies ist hier nicht der Fall. Abgesehen davon, dass die Antragsteller eine Baugenehmigung für diese Nutzung nicht beantragt haben, hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf Brand- und Denkmalschutz nicht zu erkennen gegeben, dass sie diese für genehmigungsfähig hält.
27Die Verfügung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Gebäude anscheinend bereits ab dem 27.09.2018 leer steht und die Nutzungsuntersagung erst ca. zwei Wochen später erfolgte.
28Vgl. zur Einordnung als Ermessensfehler OVG, Beschluss vom 06.07.2009 – 10 B 617/09 –, juris Rn. 20.
29Nach Auffassung der Kammer ist jedoch nicht zu erwarten, dass dieser ungenutzte Zustand ohne eine entsprechende Nutzungsuntersagung dauerhaft aufrechterhalten wird. Die Antragsteller gehen nach ihrem Vortrag davon aus, dass eine Unterbringung von ausländischen Arbeitskräften zu den genannten Bedingungen baurechtlich unbedenklich sei. Es steht daher jederzeit zu befürchten, dass – ohne entsprechende Untersagung – diese Nutzung wieder aufgenommen wird. Aus Gründen des effektiven Verwaltungshandelns ist die Bauordnungsbehörde unter diesen Umständen berechtigt, eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, auch wenn diese zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht (mehr) besteht.
30An der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Nutzungsuntersagung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ohne eine sofortige Vollziehung würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet. Auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, würde gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigter Weise benachteiligt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2009 – 10 B 617/09 –, juris Rn. 5.
32Hinzu kommt, dass das Gebäude erhebliche brandschutztechnische Mängel aufweist. Auch der Schutz von Leib und Leben der dort unterzubringenden Personen rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
33Im Hinblick auf die jeweilige Zwangsgeldandrohung überwiegt ebenfalls das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil die auf §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Zwangsgeldandrohung Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Solche haben die Antragsteller auch nicht behauptet.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Bedeutung der Sache für die Antragsteller in Anlehnung an Nr. 10a), 11a) und 12a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) mit insgesamt 15.000,00 Euro bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der in diesem Verfahren beantragten Entscheidung halbiert.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.