Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. Nov. 2015 - 1 K 3556/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein Landwirt, beantragte am 28.09.2011 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Trocknungshalle auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Gemarkung P. , Flur 15, Flurstück 87 (postalisch: B. O. 46) in M. . Der Flächennutzungsplan sieht für dieses Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft vor.
3Mit Bescheid vom 28.11.2011 in der Fassung vom 10.05.2012 wurde dem Kläger die begehrte Baugenehmigung auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als sog. mitgezogene Nutzung des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs erteilt. Die mit einem amtlichen Prüfvermerk versehene Baubeschreibung weist als Art der Nutzung ein „landwirtschaftliches Gewerbe“ aus und bezeichnet in der Anlage 1 die Art des Betriebes oder der Anlage als „landwirtschaftlichen Betrieb“.
4Der Kläger bestellte der N. & U. GbR, deren Gesellschafter die Kläger in den verwaltungsgerichtlichen Parallelverfahren 1 K 3557/13 und 1 K 3584/13 sind, mit notarieller Urkunde vom 17.09.2012 ein Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren.
5B. 24.10.2012 bat der Kreis I. die Beklagte in seiner Funktion als obere Aufsichtsbehörde u.a. darum zu klären, ob tatsächlich der Kläger Bauherr des beantragten Bauvorhabens sei, oder vielmehr – wofür diverse Anhaltspunkte bestünden – der N. & U. GbR die Bauherreneigenschaft zukäme. Dem Schreiben war u.a. ein Lichtbild beigefügt, das ein Schild mit dem Schriftzug „Neubau einer Holztrocknungshalle N. & U. GbR“ zeigt. Unter dem 30.10.2012 zeigte der Kläger einen Bauherrenwechsel auf die N. & U. GbR an, den diese durch ihre Gesellschafter anerkannte.
6Mit Bescheid vom 05.11.2012 forderte die Beklagte die N. & U. GbR auf, die Bauarbeiten bis zur abschließenden Prüfung der veränderten Genehmigungsgrundlage sofort einzustellen und nicht erneut aufzunehmen. Dagegen erhob die N. & U. GbR vor dem erkennenden Gericht Klage (Az.: 1 K 3297/12). Zur Erledigung des Verfahrens schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Entsprechend dessen Ziffer 1 („Die Beklagte/Antragsgegnerin hebt ihre Bauordnungsverfügung vom 05.11.2012 auf. Den Klägern/Antragstellern wird die Fertigstellung der Trocknungshalle gestattet.“) stellte die N. & U. GbR die bauliche Anlage fertig. Die Trocknungsanlage hat die Erscheinungsform eines nach oben abgedeckten Regals mit einer Länge von 120 m, einer Breite von vier Metern und einer Höhe von sieben Metern. Der Standort der Holztrocknungsanlage befindet sich westlich der Hofstelle des Klägers und erstreckt sich in einen zuvor unbebauten, ackerbaulich genutzten Bereich.
7B. 21.01.2013 beantragte die N. & U. GbR die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines saisonalen Spalt- und Sägeplatzes und eines Holztrocknungsregals. Noch während des Verwaltungsverfahrens erhobt sie Klage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 1 K 1242/13). Mit Bescheid vom 17.06.2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Die Klage mit den Anträgen festzustellen, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung die N. & U. GbR zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Holztrocknungsanlage berechtigt und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2013 zu verpflichten, die unter dem 21.01.2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wies die Kammer mit Urteil vom 10.09.2013 ab. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
8Der Kreis I. kündigte der Beklagten am 24.06.2013 an, er werde eine bauaufsichtliche Weisungsverfügung des Inhaltes erlassen, die Baugenehmigung zurückzunehmen und die Beseitigung der Holztrocknungsanlage zu verfügen.
9Unter diesem Eindruck nahm die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2013 die am 28.11.2011 in der Fassung vom 10.05.2012 erteilte Baugenehmigung nach unter dem 07.08.2013 erfolgter Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung „vorsorglich und zur Rechtsklarheit“ zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Baugenehmigung sei auf die N. & U. GbR übergegangen, die diese nicht ausnutzen könne, weil sie den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfülle. Bei der Anhörung des Klägers habe dieser geäußert, er sehe sich weiterhin als Inhaber der Baugenehmigung. Auch die ursprünglich dem Kläger erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Eine sog. „mitgezogene Nutzung“ sei nicht gegeben, da es am erforderlichen Bezug zur Erzeugung und zum Absatz landwirtschaftlicher Güter fehle. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben beeinträchtige aber öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens habe sie, die Beklagte, sich dafür entschieden, die erteilten Genehmigungen jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Das öffentliche Rücknahmeinteresse überwiege die geltend gemachten und ersichtlichen schutzwürdigen Belange des Klägers. Insbesondere dürfte der Kläger keine finanziellen Dispositionen geleistet haben.
10Dagegen hat der Kläger am 14.11.2013 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Rücknahmeverfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht fristgerecht ergangen sei. Die Beklagte habe bereits bei Erteilung der Baugenehmigungen von allen Tatsachen Kenntnis gehabt, welche ihre Rücknahme rechtfertigen könnten. Die Jahresfrist sei deshalb spätestens am 10.05.2013 abgelaufen. Überdies habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht mit der entsprechenden Klarheit gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten der eigenen Bediensteten aufgeklärt, sondern die Bescheide nur wegen der drohenden Weisung des Kreises ausgesprochen. Überdies habe sie nicht berücksichtigt, dass die Trocknungsanlage wegen des vor dem erkennenden Gericht geschlossenen Vergleichs fertiggestellt worden sei und die Kläger in den Verfahren 1 K 3557/13 und 1 K 3584/13 ihre Investitionen im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns getätigt hätten. Diese Kläger seien durch den angezeigten Bauherrenwechsel nicht Inhaber einer eigenständigen Baugenehmigung geworden. Die Rücknahmeverfügungen gingen somit ins Leere.
11Der Kläger beantragt,
12die Rücknahmeverfügung der Beklagten vom 16.10.2013 aufzuheben,
13hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 16.10.2013 im Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig gewesen ist.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17.09.2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Das Gericht konnte durch die Einzelrichterin entscheiden, da die Kammer das Verfahren mit – unanfechtbarem, vgl. § 6 Abs. 4 VwGO – Beschluss vom 17.09.2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen hat. Gründe, die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer erforderlich machen könnten, liegen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht vor.
20Die Klage hat mit beiden Anträgen keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist unbegründet, die Feststellungsklage bereits unzulässig.
21Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die der Rücknahmeverfügung zugrundeliegende Baugenehmigung vom 28.11.2011 in der Fassung vom 10.05.2012 entfaltet keine Wirkungen zu seinen Gunsten. Ihre deklaratorische Aufhebung war aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.
22Die Baugenehmigung vom 28.11.2011 in der Fassung vom 10.05.2012 entfaltet keine Wirkungen zugunsten des Klägers. Eine Baugenehmigung beinhaltet die Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag nicht entgegenstehen (Feststellungswirkung). Überdies gibt sie die Ausführung des geplanten Vorhabens frei (Gestaltungswirkung).
23Vgl. Johlen, in: Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2010, § 75 Rn. 1 f.
24Der Kläger kann vorliegend weder die Feststellungswirkung noch die Gestaltungswirkung der Baugenehmigung zu seinen Gunsten geltend machen. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Holztrocknungsanlage nach seinem eigenen Vortrag zwischenzeitlich fertiggestellt wurde. Der verfügende Teil der Baugenehmigung ist damit verbraucht.
25Vgl. Johlen, a.a.O., § 75 Rn. 162.
26Der Kläger kann sich auch als Eigentümer des Vorhabengrundstücks nicht auf eine Rechtsverletzung durch den Bescheid vom 16.10.2013 berufen. Eine solche könnte sich allenfalls aus der Feststellungswirkung der Baugenehmigung ergeben. Die Baugenehmigung entfaltet aber für den Kläger allein aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigentümer des Baugrundstücks keine Wirkung, sondern gilt für die N. & U. GbR als seine Rechtsnachfolgerin.
27Die Baugenehmigung gilt für den Kläger nicht allein aufgrund seiner Stellung als Eigentümer des Vorhabengrundstücks. Die Baugenehmigung wird nicht dem Grundstück, sondern dem Träger des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt. Eine Anbindung der Genehmigung an das Eigentum des Standortgrundstücks sieht die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht vor. Dies wird nicht zuletzt daraus deutlich, dass die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird (§ 75 Abs. 3 BauO NRW).
28Die N. & U. GbR ist Rechtsnachfolgerin des Klägers in seine Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung geworden. Die Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten setzt voraus, dass die öffentlich-rechtliche Position einer Rechtsnachfolge überhaupt zugänglich ist (Nachfolgefähigkeit). Ferner muss ein Nachfolgetatbestand gegeben sein, der sich aus Gesetz, Verwaltungsakt oder Rechtsgeschäft ergeben kann.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.1995 – 11 A 5922/94 –, juris Rn. 6.
30Nach diesen Maßstäben ist die N. & U. GbR dem Kläger in seine Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung nachgefolgt. Die Nachfolgefähigkeit in die Rechts- und Pflichtenposition aus einer Baugenehmigung ergibt sich aus § 75 Abs. 2 BauO NRW, wonach die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn wirkt. Auch ein Nachfolgetatbestand ist gegeben. Der Kläger zeigte der Beklagten unter dem 30.10.2012 einen Bauherrenwechsel auf die N. & U. GbR an, mit dem diese auf demselben Schriftstück ausdrücklich ihr Einverständnis erklärte. Darin liegt nicht lediglich die für einen Bauherrenwechsel nicht konstitutiv wirkende Mitteilung i.S.d. § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW,
31vgl. dazu OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.11.2009 – 3 L 163/08 –, juris Rn. 21,
32sondern vielmehr ein willentlicher Übertragungsakt der Rechte und Pflichten des Bauherren und somit der Baugenehmigung. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte den Kläger und die Kläger in den Verfahren 1 K 3557/13 und 1 K 3584/13 zu diesem Bauherrenwechsel aufgefordert und angeleitet hat und ob das Schreiben vom 30.10.2012 in der Bauaufsichtsbehörde angefertigt wurde. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nr. 2 und 3 waren daher abzulehnen.
33Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann die Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung im Wege des Bauherrenwechsels auch nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden. Bauherr ist, wer nach außen zu erkennen gibt, dass er ein bestimmtes Vorhaben auf seine Verantwortung verwirklichen oder verwirklichen lassen will.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 – 4 C 6.08 –, juris Rn. 19.
35Ein derartiges, nach außen getragenes Verhalten kann nicht nachträglich geändert werden. Jedenfalls die endgültige Fertigstellung der Trocknungshalle erfolgte durch die N. & U. GbR. Ihr Auftreten als für das Vorhaben Verantwortliche – insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 K 3297/12 – entfällt wegen der zitierten Erklärung nicht rückwirkend.
36Überdies ist die N. & U. GbR wegen der Bestellung des Erbbaurechtes mit notariellem Vertrag vom 17.09.2012 auch kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin des Klägers geworden. Die Übertragung des Eigentums am Baugrundstück hat gleichzeitig den Übergang der Rechte und Pflichten aus der dem bisherigen Eigentümer erteilten Baugenehmigung zur Folge, ohne dass es einer besonderen Übertragungshandlung bedarf.
37Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1995 – 3 S 1106/94 –, juris Rn. 23; Boeddinghaus / Hahn / Schulte / Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt Stand Juli 2015, § 75 Rn. 244.
38Dies gilt auch für die Übertragung eines sonstigen Nutzungsrechts (z.B. eines Erbbaurechts) am Grundstück,
39vgl. VG München, Urteil vom 29.06.2009 – M 8 K 08.2583 –, juris Rn. 40,
40wie sie hier mit notarieller Urkunde vom 17.09.2012 erfolgt ist.
41Die Baugenehmigung vom 28.11.2011 in der Fassung vom 10.05.2012 entfaltet auch nicht deshalb ihre Feststellungswirkung zugunsten des Klägers, weil dieser seinerseits in die Rechtsstellung der N. & U. GbR aus der Baugenehmigung als ihr Rechtsnachfolger nachgerückt wäre. Der dafür erforderliche Nachfolgetatbestand liegt nicht vor. Insbesondere geht die Erklärung des rechtsanwaltlich vertretenen Klägers in der mündlichen Verhandlung, den Bauherrenwechsel rückgängig zu machen, nach Fertigstellung der Holztrocknungsanlage mangels Bestehens der Bauherreneigenschaft ins Leere. Die Baugenehmigung konnte dem Kläger überdies nicht mehr übertragen werden, weil sie wegen des Fehlens einer mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden Nutzung gegenstandslos und damit unwirksam geworden war. Die Genehmigung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens rechtfertigt nicht, dass der Rechtsnachfolger ein nicht privilegiertes Vorhaben verwirklicht. Der durch eine Baugenehmigung vermittelte baurechtliche Bestandschutz erstreckt sich nur auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- und Funktionsänderungen. Der Bestandschutz erlischt demgemäß, wenn eine andere Nutzung aufgenommen wird, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2000 – 4 B 36.00 –, juris Rn. 8 und Urteil vom 25.03.1988 – 4 C 21.85 –, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Urteil vom 27.11.2006 – 7 D 118/05.NE –, juris Rn. 126 f. m.w.N.
43Die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr zusammenhängende gewerbliche Nutzung der Holztrocknungsanlage durch die N. & U. GbR – die hier erkennbar auf Dauer ausgeübt werden sollte – stellt sich als eine den Bestandschutz überschreitende Funktionsänderung dar, die zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung geführt hat. Dem Kläger war die Baugenehmigung unter dem 28.11.2011 nicht als gewerbliches Vorhaben im Außenbereich ohne weitere Bindung, sondern als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Nebennutzung genehmigt worden. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Bauschein vom 28.11.2011, wohl aber aus dem zu Grunde liegenden Bauantrag vom 27.09.2011. Dieser Antrag, der durch Aufbringung des amtlichen Prüfvermerks (Grünstempel) zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist, weist auf Blatt 1 als Art der Nutzung ein „landwirtschaftliches Gewerbe“ aus und bezeichnet in der Anlage 1 die Art des Betriebes oder der Anlage als „landwirtschaftlichen Betrieb“. Die beabsichtigte Nutzung war danach von vorneherein auf die landwirtschaftliche Privilegierung beschränkt.
44Vgl. VG Minden, Urteil vom 10.09.2013 – 1 K 1242/13 –, n.V.
45Eine solche Privilegierung kommt der Rechtsnachfolgerin des Klägers aber nicht zu.
46Auch aus dem Umstand, dass die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 28.11.2011 entfallen war – es also einer Rücknahme des Bescheides nicht bedurfte – resultiert keine Rechtsverletzung des Klägers. Gegenstand einer behördlichen Rücknahme können – insbesondere aus Klarstellungsgründen – grundsätzlich auch erledigte Verwaltungsakte sein. Ob die „vorsorgliche“ Rücknahme – wie sie hier ausdrücklich „zur Rechtsklarheit“ erfolgt ist – oder die deklaratorische Feststellung dergestalt, dass eine Erledigung eingetreten ist, das richtige Instrument zur Herbeiführung von Rechtssicherheit ist,
47vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 48 Rn. 19,
48bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls kann der angefochtene Bescheid im Wege der Umdeutung (§ 47 VwVfG NRW) als Feststellung, dass die Baugenehmigung erloschen ist, aufrechterhalten werden.
49Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.10.1989 – 26 B 86.02944 –, NVwZ-RR 1991, 117.
50Die deklaratorische Aufhebung war auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich. Die Frage, ob zugunsten des Klägers noch bzw. wieder eine Baugenehmigung besteht, macht einen wesentlichen Teil der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten aus. Gerade im Hinblick auf die von dem Kreis I. angekündigte Weisung, mit der eine Beseitigungsanordnung ins Auge gefasst wurde, ist es sinnvoll klarzustellen, dass kein genehmigtes Vorhaben vorliegt.
51Da der Baugenehmigung ihre Wirksamkeit nicht erst durch eine Rücknahme gemäß § 48 VwVfG NRW genommen werden musste, fehlt zugleich der Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW, die der Kläger für abgelaufen ansieht. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist nur durch die fehlerhafte Anwendung der Rücknahmevorschriften eröffnet. Eine erloschene Baugenehmigung kann aber nicht dadurch wieder Wirksamkeit erlangen, dass die Jahresfrist für eine nicht erforderliche Rücknahme abgelaufen wäre.
52Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.10.1989 – 26 B 86.02944 –, a.a.O.
53Insofern waren die Beweisanträge Nr. 1 und 3, die sich (auch) auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Beklagten von Tatsachen beziehen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW), abzulehnen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung nicht ankommt.
54Ergänzend sei folgendes angemerkt: Auch wenn man davon ausginge, dass der Kläger Inhaber einer wirksamen Baugenehmigung ist, wäre seine Anfechtungsklage unbegründet. Denn auch bei Unterstellung dieses Umstandes ist die Rücknahmeverfügung vom 16.10.2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
55Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahmeverfügung ist § 48 VwVfG NRW. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Errichtung der Holztrocknungsanlage ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben ist im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB privilegiert und als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig.
56Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fällt nicht als sog. mitgezogene Nutzung unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Bei der Holztrocknung handelt es sich nicht um eine bodenrechtliche Nebensache, die von der landwirtschaftlichen Hauptnutzung mitgezogen wird.
57Einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, können durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen. Dafür ist nicht allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der betrieblichen Erweiterung maßgebend. Gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung nach wie vor um eine bodenrechtliche Nebensache handeln.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1998 – 4 B 66.98 –, juris Rn. 6.
59Die Teilnahme eines Betriebsteils an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes findet ihre Grenze an dem Gebot, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten. Es muss daher ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung in ihren vielfältigen Formen gegeben sein.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 – 4 C 27.81 –, juris Rn. 13 f.
61Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers, nämlich der Milchviehhaltung, und der Holztrocknung. Die im Zusammenhang mit der Holztrocknungsanlage stehende Tätigkeit wird nicht von der unmittelbaren Bodenertragsnutzung durch den Kläger geprägt.
62Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Ein Vorhaben ist nur dann ortsgebunden, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geografische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. An der spezifischen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht und fällt, ob es hier oder so nirgendwo anders ausgeführt werden kann. Dafür fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Die notwendigen Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage sind nicht zwingend an die Unterbringung im Außenbereich gebunden. Entsprechende Verhältnisse lassen sich auch am Rand von Gewerbe- oder Industriegebieten finden.
63Vgl. VG Minden, Urteil vom 10.09.2013 – 1 K 1242/13 –, n.V. m.w.N.
64Die somit als sonstiges Vorhaben zu beurteilende Anlage beeinträchtigt öffentliche Belange und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.
65Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt.
66Der Flächennutzungsplan ist so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Der Flächennutzungsplan kann nur dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.1997 – 4 B 11.97 –, juris Rn. 18.
68Im vorliegenden Fall ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Vorhabengrundstücks nicht mehr in Betracht kommt.
69Das Vorhaben beeinträchtigt überdies die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Es dehnt sich mit einer Länge von 120 m, einer Breite von vier Metern und einer Höhe von sieben Metern in eine zuvor unbebaute Fläche aus. In Anbetracht dieser Größenordnung stellt sich die bauliche Anlage als Fremdkörper in der Landschaft dar.
70Vgl. VG Minden, Urteil vom 10.09.2013 – 1 K 1242/13 –, n.V. m.w.N.
71Die Beklagte hat des Weiteren das ihr gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumte Rücknahmeermessen korrekt ausgeübt. Sie hat insbesondere erkannt, dass auch in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW, d.h. in den Fällen, in denen es – wie bei der Baugenehmigung – um die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten geht, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW), Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu berücksichtigen sind.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.07.2004 – 10 A 4471/01 –, juris Rn. 83.
73Gegen die Ermessensausübung der Beklagten ist nichts zu erinnern. Die Beklagte hat richtigerweise ein starkes öffentliches Interesse an der Aufhebung der Baugenehmigung in der Vermeidung einer "negativen Vorbildwirkung" und der Sicherung der Schonung des Außenbereichs gesehen. Auch das eventuelle Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes hat die Beklagte richtig gewichtet. Zutreffend hat sie in ihre Abwägung eingestellt, dass dem Kläger keine Vermögensnachteile entstanden sind. Entsprechendes hat er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sondern vielmehr angegeben, die Kläger in den Verfahren 1 K 3557/13 und 1 K 3584/13 müssten ihm auf die Dauer von 99 Jahren einen Pachtzins in Höhe von monatlich 500 € zahlen.
74Die Rücknahme der Baugenehmigung ist auch binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erfolgt. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist danach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erkannt hat und sämtliche für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2008 – 2 B 60.08 –, juris Rn. 7.
76Gelegenheit zu dem angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen, hatte der Kläger ab dem 07.08.2013. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht gewahrt wurde. Die in der mündlichen Verhandlung mit den Beweisanträgen Nr. 1 und 3 unter Beweis gestellten Tatsachen sind insoweit für die Entscheidung ohne Bedeutung.
77Auch die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Zulässigkeit einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage setzt insbesondere voraus, dass nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Eine Erledigung des hier angefochtenen Rücknahmebescheides ist nicht ersichtlich.
78Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.05.2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 800.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger als Insolvenzverwalter für Herrn B. begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von 40 Ferienhäusern.
- 2
Die Firma C. GmbH erwarb durch Kaufvertrag vom 13.02.1992 von Dritten, für die Herrn B. als Bevollmächtigter auftrat, die Grundstücke, auf denen die 40 Ferienhäuser errichtet werden sollen. In § 3 Abs. 3 Unterabsatz 1 des Vertrags ist ausgeführt, der Erwerber beabsichtige, auf dem Kaufgrundstück, zusammen mit einer anderen Teilfläche bis zu 40 Ferienhäusern mit einer Gesamtbaufläche von bis zu je 80 m² im Erdgeschoss zu errichten. Nach § 3 Abs. 3 Unterabsatz 3 dieses Vertrags wurde dem Erwerber ein Rücktrittsrecht eingeräumt, sollte die Bauvoranfrage des Veräußerers die zur Geschäftsgrundlage gemachte Bebauung nicht zulassen. Sollte der Erwerber wegen der beschriebenen Nutzung eine eigene Bauvoranfrage einreichen und diese negativ beschieden werden, berechtige dies nicht zum Rücktritt.
- 3
Auf den Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung vom 22.04.1992 erteilte die Beklagte unter dem 29.03.1994 ein Negativattest, weil die Teilungsgenehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gelte.
- 4
Die C. GmbH stellte am 03.05.1995 einen Bauantrag. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28.07.1995 ab. Das Vorhaben verstoße gegen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Der Nachweis einer ausreichenden Erschließung sei nicht erbracht. Das zur Bebauung anstehende Gebiet befinde sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) D. . Die hierfür zuständige Behörde habe keine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Landschaftsschutzes feststellen können. Zudem befinde sich das Grundstück in der Schutzzone 3 des Biosphärenreservats D. . Mit den dortigen Verbotstatbeständen sei das Vorhaben ebenfalls nicht vereinbar. Die zuständige Behörde habe das erforderliche Einvernehmen versagt. Schließlich werde die erforderliche Ausnahmegenehmigung zum Bauen im Gewässerschutzstreifen nicht erteilt.
- 5
Hiergegen legte die C. GmbH am 16.08.1995 Widerspruch ein.
- 6
Die C. GmbH kündigte den Kaufvertrag mit Schreiben vom 06.03.1996, gerichtet an Herrn B. . Mit Schreiben vom 18.08.1998 teilte der Kläger der Beklagten diesen Rücktritt mit.
- 7
Am 14.03.2002 wurde Herr B. als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
- 8
Mit Schreiben vom 08.09.2004 begehrt die C. GmbH die Entscheidung über den Widerspruch hinsichtlich der abgelehnten Baugenehmigung. Herr B. beantragte bei der Beklagten, im Verfahren beteiligt zu werden. Er habe einen Bauherrenwechsel im Sinne von § 66 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern angezeigt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28.09.2004 den Beteiligungsantrag ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005, gerichtet an die C. GmbH, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.06.2005 zugestellt.
- 9
Am 21.07.2005 erhob der Kläger als Insolvenzverwalter von Herrn B. Klage. Er verwies darauf, nach dem Rücktritt der C. GmbH von dem Kaufvertrag 1992 hätten die Alteigentümer das Grundstück an Herrn B. verkauft. Er stehe mittlerweile im Grundbuch.
- 10
Den Antrag des Klägers, die Beklagten zu verpflichten, Herrn B. die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29.05.2008 zurück. Es führte aus: Herr B. habe schon deswegen keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung, weil er nicht Bauherr geworden sei. Ursprünglicher Bauherr sei die C. GmbH durch Stellung des Bauantrages. Herr B. sei nicht Rechtsnachfolger in diese Rechtsstellung als Bauherr geworden. Im Übrigen bestehe auch kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Vorhaben beurteile sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Zwar entfalte die Teilungsgenehmigung vom 29.03.1994 in Hinblick auf dieses Bauvorhaben Bindungswirkung. Sie umfasse aber nicht die Fragen der Erschließung. Weder die Trinkwasserver- noch die Abwasserentsorgung sei gesichert. Die Gemeinde sei auch nicht gehalten, ein unterbreitetes Erschließungsangebot anzunehmen.
- 11
Gegen dieses am 11.06.2008 ihm zugestelltes Urteil hat der Kläger am 11.07.2008 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
II.
- 12
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
- 13
Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.
- 14
Der Kläger vermag schon nicht ernstliche Zweifel an der Ansicht des Verwaltungsgericht darzulegen, dass ihm als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B. die Aktivlegitimation bzw. Klagebefugnis zur Geltendmachung des Verpflichtungsantrags fehlt. Er beruft sich allein auf die von ihm behauptete Rechtsstellung als Rechtsnachfolger der C. GmbH im bisherigen Baugenehmigungsverfahren. Er macht geltend, für einen Bauherrenwechsel genüge nach § 55 Abs. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern a.F. - LBauO M-V a.F. - alleine die schriftliche Mitteilung des neuen Bauherrens an die Baugenehmigungsbehörde. Die Zustimmung des alten Bauherren sei nicht erforderlich. Dies gelte jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, die dadurch gekennzeichnet sei, dass Herr B. Eigentümer des Grundstücks sei, auf dem sich der ursprünglich von der C. GmbH eingereichte Bauantrag beziehe. Zudem habe diese Gesellschaft keinerlei Bezug mehr zu diesem Grundstück, nachdem sie mit Schreiben vom 06.03.1996 von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei. Dies habe Herr B. der Beklagten mit Schreiben vom 18.08.1998 mitgeteilt. Außerdem habe die C. GmbH auch nicht mehr die Absicht, das Vorhaben vorzubereiten oder auszuführen. Herrn B. als Eigentümer des Grundstückes stehe daher die Stellung als Bauherr ohne Weiteres zu. Schließlich habe die Beklagte Herrn B. bereits in der Vergangenheit als Bauherren anerkannt, so ihm ein Baustellenschild übersandt.
- 15
Mit diesen Darlegungen wird das Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt.
- 16
Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsnachfolge ist die Nachfolgefähigkeit der Rechtsposition und das Vorliegen eines Nachfolgetatbestandes. Der Nachfolgetatbestand kann sich aus Gesetz, Verwaltungsakt oder Rechtsgeschäft ergeben (OVG Münster, U. v. 07.11.1995 - 11 A 5922/94 - NVwZ-RR 1997, 70).
- 17
Aus § 72 Abs. 2 LBauO M-V a. F. / § 58 Abs. 2 LBauO M-V 2006, wonach Baugenehmigungen auch für und gegen den Rechtsnachfolger gelten, lässt sich eine Rechtsnachfolge des Klägers in die Rechtsstellung als Antragsteller für die streitbefangene Baugenehmigung nicht herleiten. Diese Vorschriften regeln nur die Nachfolgefähigkeit der Baugenehmigung, legen aber die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsnachfolge erfolgt, ebenso wenig fest, wie sie den Umfang der von einer Rechtsnachfolge erfassten Rechtsposition und die Auswirkungen einer Rechtsnachfolge auf die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bestimmen. Davon abgesehen liegt eine Baugenehmigung nicht vor. Aus § 72 Abs. 2 LBauO M-V a.F. / § 58 Abs. 2 LBauO M-V 2006 könnte sich aber schließen lassen, dass auch ein solcher Bauantrag rechtsnachfolgefähig ist.
- 18
Für einen Nachfolgetatbestand fehlt es an einem den öffentlich-rechtlichen Bauantrag vom 12./12.02.1992 betreffenden willentlichen Übertragungsakt als in Frage kommendem Tatbestand der Rechtsnachfolge. Der Kläger trägt in der Zulassungsschrift selbst vor, ein Einverständnis der C. GmbH liege nicht vor. Im Übrigen - abgesehen davon, dass sich der Kläger in der Zulassungsschrift darauf nicht beruft - ist diese Rechtsfolge auch nicht durch die Kündigung des Kaufvertrags vom 13.02.1992 eingetreten. Er regelte in § 3 Abs. 3 Unterabsatz 3 lediglich die Folgen eines Scheiterns einer Bauvoranfrage des Klägers und lässt die Rechtsfolgen einer Ablehnung von Bauanträgen der Firma C. GmbH ausdrücklich unberührt.
- 19
Der Kläger ist auch nicht mit der Kündigung des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen den Alteigentümern und der Firma C. GmbH (Kaufvertrag vom 13.02.1992) kraft Gesetzes als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Bauantrags eingetreten.
- 20
Weder die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern noch sonstige Regeln des öffentlichen oder Zivilrechts enthalten eine Bestimmung, nach der - etwa zugunsten einer Kontinuität in der Ausnutzung der mit der Baugenehmigung erlangten wirtschaftlichen Vorteile - eine Rechtsnachfolge in die Genehmigung bzw. den Bauantrag auch dann vorliegt, wenn ein Wechsel in der zivilrechtlichen Verfügungsmacht über das Baugrundstück erfolgt ist. Die Baugenehmigung wird nicht dem Grundstück, sondern dem Träger des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt; eine Anbindung der Genehmigung an das Eigentum des Standortgrundstücks sieht die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht vor. Dies wird nicht zuletzt daraus deutlich, dass die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird (§ 72 Abs. 3 LBauO M-V a.F./ LBauO M-V 2006). Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sieht somit gerade nicht vor, dass Bauherr und Eigentümer des Grundstücks identisch sind. Im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass der mit dem Träger des Vorhabens als Antragssteller und künftiger Genehmigungsinhaber nicht identische "bloße" Eigentümer des Standortgrundstücks ohne weiteres neben oder anstelle des Vorhabenträgers von einer - noch nicht ausgenutzten - Genehmigung Gebrauch machen darf. Dies kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn ihm die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaber bzw. Antragsteller vom früheren Inhaber rechtsgeschäftlich übertragen worden ist, der Träger des Vorhabens als Antragsteller die Genehmigung nicht nur für sich, sondern auch für den Eigentümer beantragt hat oder eine Abtretung der Rechtsstellung aus der Antragstellung bzw. künftigen Genehmigung an den Eigentümer des Grundstücks stattgefunden hat (vgl. zu alledem VGH München, B. v. 15.02.2006 - 22 CS 06.166 - NVwZ 2006, 1201; Dietlein, Nachfolge im Öffentlichen Recht, 1999, S. 412 ff.). Alles dies hat der Kläger in der Zulassungsschrift nicht geltend gemacht.
- 21
Aus der Anzeige des Bauherrenwechsels durch Herrn B. kann der Kläger ebenfalls nicht die Rechtsstellung als Bauherren ableiten. Nach § 55 Abs. 4 LBauO M-V a.F. / § 53 Abs. 1 Satz 5 LBauO M-V 2006 hat dann, wenn der Bauherr wechselt, der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die hierin vorgeschriebene Mitteilung ist jedoch nicht konstitutiv für den Bauherrenwechsel. Die Vorschrift bedeutet lediglich, dass selbst dann, wenn ein Bauherrenwechsel eingetreten ist, die Behörde sich an den alten Bauherren halten kann, bis die entsprechende Mitteilung eingegangen (Würfel in Busse, Bayerische Bauordnung 2008 Art. 50 Rn. 73).
- 22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 23
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.
- 24
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
- 25
Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen
- 1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, - 1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes, - 2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), - 3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt, - 3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer, - 3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt, - 4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist, - 4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist, - 5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden, - 6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich, - 7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen, - 8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen, - 9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen, - 10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes, - 11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9, - 12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt, - 12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, - 12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, - 13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz, - 14.
Zulassungen von - a)
Rahmenbetriebsplänen, - b)
Hauptbetriebsplänen, - c)
Sonderbetriebsplänen und - d)
Abschlussbetriebsplänen
- 15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.
(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.