Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Nov. 2009 - 3 L 163/08

bei uns veröffentlicht am04.11.2009

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.05.2008 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 800.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger als Insolvenzverwalter für Herrn B. begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von 40 Ferienhäusern.

2

Die Firma C. GmbH erwarb durch Kaufvertrag vom 13.02.1992 von Dritten, für die Herrn B. als Bevollmächtigter auftrat, die Grundstücke, auf denen die 40 Ferienhäuser errichtet werden sollen. In § 3 Abs. 3 Unterabsatz 1 des Vertrags ist ausgeführt, der Erwerber beabsichtige, auf dem Kaufgrundstück, zusammen mit einer anderen Teilfläche bis zu 40 Ferienhäusern mit einer Gesamtbaufläche von bis zu je 80 m² im Erdgeschoss zu errichten. Nach § 3 Abs. 3 Unterabsatz 3 dieses Vertrags wurde dem Erwerber ein Rücktrittsrecht eingeräumt, sollte die Bauvoranfrage des Veräußerers die zur Geschäftsgrundlage gemachte Bebauung nicht zulassen. Sollte der Erwerber wegen der beschriebenen Nutzung eine eigene Bauvoranfrage einreichen und diese negativ beschieden werden, berechtige dies nicht zum Rücktritt.

3

Auf den Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung vom 22.04.1992 erteilte die Beklagte unter dem 29.03.1994 ein Negativattest, weil die Teilungsgenehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gelte.

4

Die C. GmbH stellte am 03.05.1995 einen Bauantrag. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28.07.1995 ab. Das Vorhaben verstoße gegen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Der Nachweis einer ausreichenden Erschließung sei nicht erbracht. Das zur Bebauung anstehende Gebiet befinde sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) D. . Die hierfür zuständige Behörde habe keine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Landschaftsschutzes feststellen können. Zudem befinde sich das Grundstück in der Schutzzone 3 des Biosphärenreservats D. . Mit den dortigen Verbotstatbeständen sei das Vorhaben ebenfalls nicht vereinbar. Die zuständige Behörde habe das erforderliche Einvernehmen versagt. Schließlich werde die erforderliche Ausnahmegenehmigung zum Bauen im Gewässerschutzstreifen nicht erteilt.

5

Hiergegen legte die C. GmbH am 16.08.1995 Widerspruch ein.

6

Die C. GmbH kündigte den Kaufvertrag mit Schreiben vom 06.03.1996, gerichtet an Herrn B. . Mit Schreiben vom 18.08.1998 teilte der Kläger der Beklagten diesen Rücktritt mit.

7

Am 14.03.2002 wurde Herr B. als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

8

Mit Schreiben vom 08.09.2004 begehrt die C. GmbH die Entscheidung über den Widerspruch hinsichtlich der abgelehnten Baugenehmigung. Herr B. beantragte bei der Beklagten, im Verfahren beteiligt zu werden. Er habe einen Bauherrenwechsel im Sinne von § 66 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern angezeigt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28.09.2004 den Beteiligungsantrag ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005, gerichtet an die C. GmbH, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.06.2005 zugestellt.

9

Am 21.07.2005 erhob der Kläger als Insolvenzverwalter von Herrn B. Klage. Er verwies darauf, nach dem Rücktritt der C. GmbH von dem Kaufvertrag 1992 hätten die Alteigentümer das Grundstück an Herrn B. verkauft. Er stehe mittlerweile im Grundbuch.

10

Den Antrag des Klägers, die Beklagten zu verpflichten, Herrn B. die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29.05.2008 zurück. Es führte aus: Herr B. habe schon deswegen keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung, weil er nicht Bauherr geworden sei. Ursprünglicher Bauherr sei die C. GmbH durch Stellung des Bauantrages. Herr B. sei nicht Rechtsnachfolger in diese Rechtsstellung als Bauherr geworden. Im Übrigen bestehe auch kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Vorhaben beurteile sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Zwar entfalte die Teilungsgenehmigung vom 29.03.1994 in Hinblick auf dieses Bauvorhaben Bindungswirkung. Sie umfasse aber nicht die Fragen der Erschließung. Weder die Trinkwasserver- noch die Abwasserentsorgung sei gesichert. Die Gemeinde sei auch nicht gehalten, ein unterbreitetes Erschließungsangebot anzunehmen.

11

Gegen dieses am 11.06.2008 ihm zugestelltes Urteil hat der Kläger am 11.07.2008 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

II.

12

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

13

Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

14

Der Kläger vermag schon nicht ernstliche Zweifel an der Ansicht des Verwaltungsgericht darzulegen, dass ihm als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B. die Aktivlegitimation bzw. Klagebefugnis zur Geltendmachung des Verpflichtungsantrags fehlt. Er beruft sich allein auf die von ihm behauptete Rechtsstellung als Rechtsnachfolger der C. GmbH im bisherigen Baugenehmigungsverfahren. Er macht geltend, für einen Bauherrenwechsel genüge nach § 55 Abs. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern a.F. - LBauO M-V a.F. - alleine die schriftliche Mitteilung des neuen Bauherrens an die Baugenehmigungsbehörde. Die Zustimmung des alten Bauherren sei nicht erforderlich. Dies gelte jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, die dadurch gekennzeichnet sei, dass Herr B. Eigentümer des Grundstücks sei, auf dem sich der ursprünglich von der C. GmbH eingereichte Bauantrag beziehe. Zudem habe diese Gesellschaft keinerlei Bezug mehr zu diesem Grundstück, nachdem sie mit Schreiben vom 06.03.1996 von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei. Dies habe Herr B. der Beklagten mit Schreiben vom 18.08.1998 mitgeteilt. Außerdem habe die C. GmbH auch nicht mehr die Absicht, das Vorhaben vorzubereiten oder auszuführen. Herrn B. als Eigentümer des Grundstückes stehe daher die Stellung als Bauherr ohne Weiteres zu. Schließlich habe die Beklagte Herrn B. bereits in der Vergangenheit als Bauherren anerkannt, so ihm ein Baustellenschild übersandt.

15

Mit diesen Darlegungen wird das Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt.

16

Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsnachfolge ist die Nachfolgefähigkeit der Rechtsposition und das Vorliegen eines Nachfolgetatbestandes. Der Nachfolgetatbestand kann sich aus Gesetz, Verwaltungsakt oder Rechtsgeschäft ergeben (OVG Münster, U. v. 07.11.1995 - 11 A 5922/94 - NVwZ-RR 1997, 70).

17

Aus § 72 Abs. 2 LBauO M-V a. F. / § 58 Abs. 2 LBauO M-V 2006, wonach Baugenehmigungen auch für und gegen den Rechtsnachfolger gelten, lässt sich eine Rechtsnachfolge des Klägers in die Rechtsstellung als Antragsteller für die streitbefangene Baugenehmigung nicht herleiten. Diese Vorschriften regeln nur die Nachfolgefähigkeit der Baugenehmigung, legen aber die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsnachfolge erfolgt, ebenso wenig fest, wie sie den Umfang der von einer Rechtsnachfolge erfassten Rechtsposition und die Auswirkungen einer Rechtsnachfolge auf die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers bestimmen. Davon abgesehen liegt eine Baugenehmigung nicht vor. Aus § 72 Abs. 2 LBauO M-V a.F. / § 58 Abs. 2 LBauO M-V 2006 könnte sich aber schließen lassen, dass auch ein solcher Bauantrag rechtsnachfolgefähig ist.

18

Für einen Nachfolgetatbestand fehlt es an einem den öffentlich-rechtlichen Bauantrag vom 12./12.02.1992 betreffenden willentlichen Übertragungsakt als in Frage kommendem Tatbestand der Rechtsnachfolge. Der Kläger trägt in der Zulassungsschrift selbst vor, ein Einverständnis der C. GmbH liege nicht vor. Im Übrigen - abgesehen davon, dass sich der Kläger in der Zulassungsschrift darauf nicht beruft - ist diese Rechtsfolge auch nicht durch die Kündigung des Kaufvertrags vom 13.02.1992 eingetreten. Er regelte in § 3 Abs. 3 Unterabsatz 3 lediglich die Folgen eines Scheiterns einer Bauvoranfrage des Klägers und lässt die Rechtsfolgen einer Ablehnung von Bauanträgen der Firma C. GmbH ausdrücklich unberührt.

19

Der Kläger ist auch nicht mit der Kündigung des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen den Alteigentümern und der Firma C. GmbH (Kaufvertrag vom 13.02.1992) kraft Gesetzes als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Bauantrags eingetreten.

20

Weder die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern noch sonstige Regeln des öffentlichen oder Zivilrechts enthalten eine Bestimmung, nach der - etwa zugunsten einer Kontinuität in der Ausnutzung der mit der Baugenehmigung erlangten wirtschaftlichen Vorteile - eine Rechtsnachfolge in die Genehmigung bzw. den Bauantrag auch dann vorliegt, wenn ein Wechsel in der zivilrechtlichen Verfügungsmacht über das Baugrundstück erfolgt ist. Die Baugenehmigung wird nicht dem Grundstück, sondern dem Träger des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt; eine Anbindung der Genehmigung an das Eigentum des Standortgrundstücks sieht die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht vor. Dies wird nicht zuletzt daraus deutlich, dass die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird (§ 72 Abs. 3 LBauO M-V a.F./ LBauO M-V 2006). Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sieht somit gerade nicht vor, dass Bauherr und Eigentümer des Grundstücks identisch sind. Im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass der mit dem Träger des Vorhabens als Antragssteller und künftiger Genehmigungsinhaber nicht identische "bloße" Eigentümer des Standortgrundstücks ohne weiteres neben oder anstelle des Vorhabenträgers von einer - noch nicht ausgenutzten - Genehmigung Gebrauch machen darf. Dies kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn ihm die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaber bzw. Antragsteller vom früheren Inhaber rechtsgeschäftlich übertragen worden ist, der Träger des Vorhabens als Antragsteller die Genehmigung nicht nur für sich, sondern auch für den Eigentümer beantragt hat oder eine Abtretung der Rechtsstellung aus der Antragstellung bzw. künftigen Genehmigung an den Eigentümer des Grundstücks stattgefunden hat (vgl. zu alledem VGH München, B. v. 15.02.2006 - 22 CS 06.166 - NVwZ 2006, 1201; Dietlein, Nachfolge im Öffentlichen Recht, 1999, S. 412 ff.). Alles dies hat der Kläger in der Zulassungsschrift nicht geltend gemacht.

21

Aus der Anzeige des Bauherrenwechsels durch Herrn B. kann der Kläger ebenfalls nicht die Rechtsstellung als Bauherren ableiten. Nach § 55 Abs. 4 LBauO M-V a.F. / § 53 Abs. 1 Satz 5 LBauO M-V 2006 hat dann, wenn der Bauherr wechselt, der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die hierin vorgeschriebene Mitteilung ist jedoch nicht konstitutiv für den Bauherrenwechsel. Die Vorschrift bedeutet lediglich, dass selbst dann, wenn ein Bauherrenwechsel eingetreten ist, die Behörde sich an den alten Bauherren halten kann, bis die entsprechende Mitteilung eingegangen (Würfel in Busse, Bayerische Bauordnung 2008 Art. 50 Rn. 73).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

25

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.               Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf G

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.