Verwaltungsgericht Minden Urteil, 14. Juni 2016 - 1 K 1197/15

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2016:0614.1K1197.15.00
bei uns veröffentlicht am14.06.2016

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.02.2015 verpflichtet, den Beigeladenen aufzugeben, die von dem Dach ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung T.          , Flur 5, Flur-stück 508, C.             Straße 10 zum Grundstück der Klägerin ausgehenden Lichtemissionen (Blendwirkung der Dachziegel) zu beseitigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergericht-licher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 14. Juni 2016 - 1 K 1197/15 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - M 1 K 14.1707

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarschutz gegen Lichtimmissione

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 7 B 1085/15

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller zu 1. trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Antragsteller zu 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner die weitere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerich

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juli 2015 - 7 B 478/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - 3 S 1654/06

bei uns veröffentlicht am 19.07.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2005 - 2 K 3548/03 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.1.2003 und des Wider

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1. trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Antragsteller zu 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner die weitere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.


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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 14.1707

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarschutz gegen Lichtimmissionen;

Photovoltaikanlage;

Rücksichtnahmegebot;

Blendwirkung;

Unzumutbarkeit für Wohnanwesen und Gärtnereibetrieb

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung für Photovoltaikanlage FlNr. 680 u. a. Gem. ... (Nachbarklage)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Der Beigeladene beantragte am ... März 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der Photovoltaikanlage „... Feld“ mit zwei Trafo-/Wechselrich-terhäusern auf FlNr. 680, 683 und 684 Gemarkung ... Die Anlage „Solarpark ...“ besteht aus etwa 5.300 Modulen auf einer Fläche von ca. 46.500 m² südlich der Gemeinde ...; sie wird westlich und östlich von zwei jeweils in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Staatsstraßen begrenzt. Die Fläche liegt in einer Senke und weist bewegtes Gelände auf. Südwestlich der Fläche steigt das Gelände jenseits der westlich verlaufenden Straße an. Dort liegt in etwa 300 m Entfernung vom südwestlichsten Modul der Anlage im Ortsteil ... der Gemeinde ... das Anwesen des Klägers an einem Hang. Oberhalb einer Querstraße befindet sich sein Wohnhaus, unterhalb davon seine Gärtnerei und die aus länglichen und mit weißen Dächern versehenen Treibhäuser sowie der Wirtschaftshof.

Die Gemeinde ... erteilte am 4. April 2014 zu diesem Vorhaben ihr Einvernehmen. Im Rahmen eines von ihr in diesem Zusammenhang betriebenen Bauleitplanverfahrens „Bebauungsplan Photovoltaikanlage ... Feld“ hatte der Kläger schriftlich am 3. April 2014 Einwendungen erhoben und hierbei insbesondere eine zu befürchtende Blendwirkung der Anlage mitgeteilt. Das zum Planungsvorhaben eingeholte Blendwirkungsgutachten der Firma ... GmbH vom ... März 2014 gehe von falschen Grundlagen aus und komme zu falschen Ergebnissen. Gegen den am 3. April 2014 beschlossenen und am 4. Juli 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt, über den bislang noch nicht entschieden ist (1 N 15.740).

Das Landratsamt Traunstein (Landratsamt) erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom ... April 2014 eine Baugenehmigung zum beantragten Vorhaben. In der Betreffzeile des Bescheids war zunächst nur das Grundstück FlNr. 683 benannt, was mit Bescheid vom ... Oktober 2014 um die FlNr. 674 und 680 ergänzt wurde. Nebenbestimmungen bzw. Ausführungen hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Blendwirkung sind im Genehmigungsbescheid vom ... April 2014 nicht enthalten. Zur Begründung wird ausgeführt, das im vereinfachten Verfahren genehmigte Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 33 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob am ... April 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Traunstein vom ... April 2014 aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, er werde durch die genehmigte und bereits errichtete Anlage unzumutbar geblendet und deshalb als unmittelbarer Nachbar in eigenen Rechten verletzt, sowohl bezüglich seines Wohnanwesens als auch hinsichtlich des Gärtnereibetriebes. Er wiederholt die gegenüber der Gemeinde vorgetragenen Einwände im Hinblick auf das Blendgutachten, das die Gemeinde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eingeholt hatte. Die Anlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da von ihr für die Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgingen. Die Blendwirkung verstärke sich durch die Vielzahl der uneinheitlich montierten Module und dauere deshalb unzumutbar lange an. Dies sei sowohl für ihn als auch für seine Mitarbeiter und Kunden unzumutbar. Er legt zur Unterstützung seines Vorbringens ein Gutachten eines Diplom-Ingenieurs vom ... November 2014 vor, auf das Bezug genommen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt insbesondere aus, weder Abstandsflächenvorschriften noch das Gebot der Rücksichtnahme würden verletzt. Die Entfernung des Wohnhauses des Klägers zum nächstgelegenen Modul betrage mindestens 250 m. Nach dem Prüfverfahren des Landesamtes für Umwelt (Landesamt) könne davon ausgegangen werden, dass ab einer Entfernung von 100 m keine bzw. eine nur geringfügige Blendwirkung auftreten könne. Daran habe man sich im Genehmigungsverfahren orientiert.

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus, die länglichen weißen Foliengewächshäuser des Klägers würden selbst eine erhebliche Blendwirkung hervorrufen. Das könne dem Beigeladenen nicht zugrechnet werden.

In der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2015 erläuterte der Sachverständige des Klägers seine im Gutachten vom ... November 2014 enthaltenen Aussagen. Nach seiner Auffassung spielt die Entfernung zwischen blendender Quelle und Einwirkungsort nur im Hinblick auf die wahrnehmbare Größe der blendenden Fläche eine Rolle. Die Leuchtdichte sei entfernungsunabhängig. Seine Prognose von der Blendwirkung an 79 Tagen im Jahr und 45 Minuten am Tag sei grob geschätzt. Die Messungen im Gutachten seien von Anfang Juli 2014 und damit bei hohem Sonnenstand erfolgt. Bei einem hohen Sonnenstand sei die Blendung eher geringer als zu Zeiten tiefen Sonnenstandes. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

In einer vom Beklagten im Anschluss an die mündliche Verhandlung auf der Grundlage des Gutachtens des Klägers vom ... November 2014 beim Landesamt eingeholte Stellungnahme vom ... März 2015 (Bl. 135 GA) führte dieses im Wesentlichen aus, eine Absolutblendung durch eine Photovoltaikanlage liege ab Leuchtdichten von etwa 105 cd/m² vor. Dann könne das Auge diese Helligkeit nicht mehr adaptieren; es würden die Augenlider geschlossen oder man wende sich ab. Physiologische Schäden seien deshalb hierdurch in der Regel nicht zu erwarten. Vielmehr entstehe eine subjektiv empfundene Beeinträchtigung des Wohn- und Arbeitsalltages mit etwaig daraus resultierenden Nutzungseinschränkungen von Wohnräumen. Von der Durchführung einer Studie zur Konkretisierung der Zumutbarkeit der Blendwirkung durch Photovoltaikanlagen habe man aufgrund des komplexen Prozesses und der hohen Kosten sowie wegen der geringen praktischen Relevanz Abstand genommen, ebenso von der Empfehlung der so genannten „30-30-Regel“ (Beschränkung der Blendung auf 30 Minuten am Tag und 30 Stunden im Jahr).

Der Kläger führt hierzu aus, die Aussagen des Landesamtes bestätigten im Wesentlichen sein Vorbringen, insbesondere zur Unzumutbarkeit einer Leuchtdichte ab der beschriebenen Intensität. Diese Leuchtdichte liege bei seinem Anwesen aufgrund der Blendwirkung der Photovoltaikanlage vor. Auf den konkreten, besonders gelagerten Fall des „... Feld“ gehe das Landesamt jedoch nicht ein. Die Ortslage ... sei eine besonders sonnenintensive Gegend mit herausragender jährlicher Sonnenscheindauer. Die „30-30-Regel“ werde um ein Vielfaches überschritten. In seinem Fall müsse die subjektive Bewertung mit vorderer Priorität herangezogen werden, da die Schwelle der physiologischen Blendung erheblich überschritten sei.

Der Beklagte erwiderte hierzu, dem Schreiben des Landesamtes könne die Aussage einer Unzumutbarkeit der beschriebenen Leuchtdichten nicht entnommen werden, sondern lediglich, dass eine Blendung vorliege. Auch aus der für diesen Fall vom Landesamt nicht mehr zur Anwendung empfohlenen „30-30-Regel“ könne keine Unzumutbarkeit abgeleitet werden.

Der Beigeladene teilte am ... Juni 2015 mit, das Umweltbundesamt habe ihm gegenüber erklärt, es sei nicht in Vorüberlegungen zu einer Studie hinsichtlich der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen eingetreten. Neuere Erkenntnisse seit der Erstellung der so genannten „LAI-Hinweise“ seien dort nicht vorhanden. Diese Hinweise könnten als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris; BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11).

2. Drittschützende Wirkung kommt für den Kläger, je nachdem, ob sich der Bebauungsplan „Photovoltaikanlage ... Feld“ als wirksam erweist, entweder nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. dem in beiden Bestimmungen gleichermaßen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme in Betracht (BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris Rn. 15 zu § 35 BauGB; B. v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris Rn. 17 zu § 15 BauNVO). Bei einem Nachbarn, dessen Grundstück außerhalb des Umgriffs eines Bebauungsplanes liegt, während sich das von ihm angegriffene Vorhaben innerhalb der Grenzen dieses Plangebietes befindet, bestimmt sich der Drittschutz nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 - juris Rn. 6). Das Schutzniveau des Klägers ist somit bei der Anwendung beider Vorschriften hinsichtlich des darin enthaltenen Rücksichtnahmegebots identisch (BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 15 CS 06.2933 - juris Rn. 16). Deshalb kann die Frage, ob der von der Gemeinde erlassene Bebauungsplan „Photovoltaikanlage ... Feld“ wirksam ist, dahingestellt bleiben. Dass der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung auf die Vorschrift zur Planreife dieses Bebauungsplanes gestützt hatte (§ 33 BauGB), ist ebenfalls ohne Belang (BayVGH, B. v. 1.2.2007 a. a. O. Rn. 16). Der Kläger als privater Dritter hat keinen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben des Beigeladenen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben genehmigt werden durfte (BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 CS 11.1997 - juris Rn. 8 ff.). Deshalb bliebe seine Klage allein aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Anwendung von Privilegierungsvorschriften seitens des Beklagten ohne Erfolg.

3. Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine besondere Ausprägung dieses Gebotes in Bezug auf Immissionen stellt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar, wonach eine Beein-trächtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn unter anderem ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bezeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei bestimmt sich der Begriff der „Nachbarschaft“ in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Wann schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Vorschrift unzumutbar sind, wird regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken bestimmt, die nach § 23 und § 48 Abs. 1 BImSchG erlassen werden, hinsichtlich der Einwirkung durch Geräusche etwa die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) oder bei Einwirkungen durch Schadstoffe in der Luft die Technischen Anleitung Luft (TA Luft). Die in diesen sogenannten antizipierten Sachverständigengutachten genannten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete und für die Gerichte bindende Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Immissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen.

3.1 Solche technischen Regelwerke liegen für die Bewertung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen durch Photovoltaikanlagen nicht vor. Auch die unter Nr. 1.5 („Literatur und Quellen“) im Gutachten des Klägers genannten Unterlagen sind keine den oben genannten technischen Regelwerken vergleichbaren Bestimmungen, die für die Gerichte bindend wären. Insbesondere die dort aufgeführten Regelungen zum Arbeitsschutz an Arbeitsstätten sind vom Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern zu beachten, jedoch nicht geeignet, ihm selbst Drittschutz im verwaltungsrechtlichen Sinn gegenüber einer benachbarten, ihn störenden Lichtquelle zu vermitteln.

Das vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Landesamt hat am ... März 2015 mitgeteilt, es gebe bis heute keine speziellen fachlichen Untersuchungen, die sich dem Zusammenhang zwischen Ausmaß und Dauer der Blendung einerseits und der damit einhergehenden subjektiv empfundenen Beeinträchtigung andererseits gewidmet hätten. Nicht einmal mehr an der früher hilfsweise herangezogenen Empfehlung, die Dauer der durch eine Photovoltaikanlage an einem Immissionsort hervorgerufenen Blendung auf das gleiche Maß zu beschränken, wie es beim periodischen Schattenwurf von Windkraftanlagen der Fall sei, werde festgehalten. Auch die „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (v. 13.9.2012 - LAI-Hinweise), auf die sowohl das Landesamt als auch das vom Beigeladenen befragte Umweltbundesamt hinweisen, enthalten keine verbindlichen Regelungen, die denen der TA-Lärm oder TA-Luft vergleichbar wären und können allenfalls als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (VGH BW, U. v. 29.3.2012 - 3 S 2658/10 - juris Rn. 40; Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht - Band III, Stand: 1.4.2014, § 22 BImSchG Rn. 13d). Auch von der Empfehlung einer Anwendung der „30-30-Regel“, also der Beschränkung der Blendung auf 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden im Jahr wird Abstand genommen. Im Anhang 2 der LAI-Hinweise („Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen“) wird zwar die Leuchtdichte von Photovoltaikanlagen beschrieben, ab der bei dem Betroffenen eine Absolutblendung eintreten kann. Ab welcher Dauer einer solchen Blendwirkung diese Lichtimmission als erhebliche Belästigung aufgefasst werden kann oder muss, ergibt sich jedoch auch nicht aus diesem Anhang. Unter Nr. 3 („maßgebliche Immissionsorte und -situationen“) wird dort ausgeführt: „Hinsichtlich einer möglichen Blendung kritisch sind Immissionsorte, die vorwiegend westlich oder östlich einer Photovoltaikanlage liegen und nicht weiter als ca. 100 m von dieser entfernt sind (…). Hier kann es im Jahresverlauf zu ausgedehnten Immissionszeiträumen kommen, die als erhebliche Belästigung der Nachbarschaft aufgefasst werden können.“.

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Regelungssituation ruft die vom Beigeladenen errichtete Photovoltaikanlage gegenüber dem Kläger keine Blendwirkung hervor, die im rechtlichen Sinn als erhebliche Belästigung und als rücksichtslos zu bezeichnen ist. Im Unterschied zur Angabe in den LAI-Hinweisen ist das Anwesen des Klägers mehr als 100 m von der Anlage entfernt, nämlich 300 m vom südwestlichen Modul der Anlage. Dem Gutachten vom ... November 2014 lässt sich ferner zwar entnehmen, dass es am Anwesen des Klägers wiederholt zu Blendwirkungen durch die Anlage des Beigeladenen kommt, etwa an den vom Gutachter bewerteten Tagen am ... und ... Juli 2014 (vgl. S. 17 bis 25 des Gutachtens). Im Gutachten sind Blendungen sowohl vom Wohnhaus als auch vom Wirtschaftshof durch „grelle Blendflecken“ dargestellt (vgl. S. 24 des Gutachtens). In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter erläuternd ausgeführt, die Prognose einer Blendwirkung der Anlage an 79 Tagen im Jahr bzw. 45 Minuten am Tag beruhe auf einer groben Schätzung aufgrund seiner Messwerte sowie der allgemein zugänglichen meteorologischen Daten. Damit ist die Unzumutbarkeit als Voraussetzung der „Erheblichkeit“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG bzw. der Rücksichtslosigkeit nicht erwiesen. Der Vortrag des Klägers zur vom Landesamt beschriebenen Absolutblendung belegt nur die Grenze, ab der das menschliche Auge die Leuchtdichte ohne Lidschlag oder Abwendung des Kopfes nicht mehr ertragen kann. Die Rücksichtslosigkeit einer solchen Einwirkung ist jedoch nicht regelhaft anzunehmen. Maßgeblich sind der Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenbereiche und auch die Frage, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (OVG Lüneburg, B. v. 18.7.2014 - 1 LA 168.13 - juris Rn. 11 ff.). Dies vor allem auch deshalb, weil selbst bei der vom Gutachter beschriebenen höchstenfalls 45-minütigen Blendwirkung an einem Tag innerhalb von Gebäuden durch herkömmliche Maßnahmen wie Jalousien oder Vorhänge (VGH BW, U. v. 29.3.2012 - 3 S 2658/10 - juris Rn. 40) und außerhalb von Gebäuden z. B. durch die Verwendung von Sonnenbrillen Abhilfe geschaffen werden kann. Für die Wohnsituation des Klägers ebenso wie für die von ihm eingewandte Situation seiner Beschäftigten und Kunden des Gärtnereibetriebes ist das Ergreifen von solch herkömmlichen Schutzmaßnahmen zumutbar und die streitige Photovoltaikanlage auch in Anbetracht der topographischen Lage nicht rücksichtslos. Im Übrigen ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Foliengewächshäuser des Klägers selbst zu einer gewissen (ebenfalls vorübergehenden) Blendwirkung führen können (vgl. Fotoaufnahmen Bl. 123 ff. GA).

4. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angebracht, dass der Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2005 - 2 K 3548/03 - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.1.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.7.2003 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anzuordnen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und die Beigeladenen (gesamtschuldnerisch) jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7004 der Gemarkung der Beklagten (... ...). Südöstlich dieses Grundstücks befindet sich auf Flst.-Nr. 4581/19 (... ...) das Grundstück der Beigeladenen. Das von den Beigeladenen abgegrabene Gelände steigt zum Grundstück der Klägerin deutlich an. Die Beigeladenen haben auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus aufgrund einer Baugenehmigung vom 04.04.2002/27.06.2002 des Landratsamts Ludwigsburg errichtet. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Halden V“ vom 19.02.1998. Unter Teilziffer 1.6 der örtlichen Bauvorschriften („Dacheindeckung - Hauptgebäude“) wird vorgeschrieben: „Zulässig sind Eindeckungen mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten und rotbraunen Farbtönen … Reflektierende Materialien sind nicht zulässig …“
Schon kurz nach Fertigstellung des Daches beanstandete die Klägerin, dass von den verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit mit der „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... eine erhebliche Blendwirkung ausgehe, und beantragte am 16.12.2002 beim Landratsamt Ludwigsburg ein förmliches Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 20.01.2003 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, welche eine Schutzwirkung für Dritte entfalteten. Bei der möglicherweise verletzten örtlichen Bauvorschrift handle es sich gerade nicht um eine nachbarschützende Vorschrift, diese diene vielmehr alleine dem Zweck, die optische Einheitlichkeit des Baugebiets zu gewährleisten. Überdies sei ein Einschreiten gegen die Dacheindeckung der Beigeladenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig, so dass sich für die Klägerin auch kein Anspruch aus dem Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO ergebe. Die Beeinträchtigung sei von der Klägerin hinzunehmen bzw. ihr könne durch geeignete Abwehrmaßnahmen entgegengewirkt werden. Außerdem werde die Blendwirkung mit zunehmender Verwitterung der verwendeten Dachziegel abnehmen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 29.07.2003 als unbegründet zurückwies: Die Klägerin könne ihrerseits für einen geeigneten Schutz in Form von Vorhängen, Jalousien, Markisen oder Sonnenschirmen sorgen. Zudem seien die von den Beigeladenen verwendeten Dachziegel handelsüblich, so dass sich die hieraus ergebenden Nachteile für die Nachbarn hinzunehmen seien.
Am 29.08.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ausreichende Abwehrmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Blendwirkung trete bereits während des Frühjahrs auf und halte bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein an. Sie sei je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr für jeweils mehrere Stunden festzustellen. Sie könne sich innerhalb ihres Gebäudes der Blendwirkung nur durch das vollständige Herunterlassen der Rollläden entziehen. Im Freien müsse man sich permanent mit dem Rücken zu dem Gebäude aufhalten. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen liege auf Augenhöhe mit der Terrasse der Klägerin. Die Klägerin habe bereits alles Zumutbare unternommen, um selbst eine Verringerung der Blendwirkung zu erzielen. Eine Markise für die Räume im Obergeschoss sei nicht realisierbar. Im Erdgeschoss würde eine Markise die Blendwirkung nur dann verhindern, wenn der Betroffene stehe. Beim Sitzen reiche ein Markisenausfall von 2,00 m nicht aus. Auch könne diese Markise bei stärkerem Wind nicht ausgefahren werden. Die vom Landratsamt ermittelten Kosten von 25.000,-- EUR für eine Umdeckung des Daches seien zu hoch angesetzt. Für das gesamte Dach entstünden allenfalls Kosten von ca. 5.900,-- EUR. Im Übrigen gingen von der Strahlenbelastung Gesundheitsgefährdungen aus, weshalb das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert und sie zum Eingreifen verpflichtet sei.
Die Beigeladenen haben hierauf erwidert, dass nach Angaben des Herstellers eine Umarbeitung der Dachsteine aus technischer Sicht nicht möglich sei. Die verwendeten ...-...-Dachsteine seien ausschließlich in der zur Ausführung gekommenen Oberfläche lieferbar. Eine Umdeckung sei daher nur mit anderen Dachsteinformen möglich. Diese würden in die vorhandene Dachlattung passen. Da aber sowohl die Form als auch die Oberfläche und der Firstanschluss sich vom bisherigen Dachstein unterschieden, müsste das gesamte Dach umgedeckt werden. Die Kosten hierfür betrügen laut Angebot der Firma ... ... vom 20.06.2005 7.830,-- EUR. Dieser Kostenaufwand sei ihnen nicht zumutbar. Sie seien allerdings bereit, zwei kugelförmige Laubbäume mit einer Stammhöhe von 2,50 m und einem Stammumfang von 12 bis 14 cm auf dem Grundstück der Klägerin zu pflanzen. Den dafür erforderlichen Kostenaufwand von 1.299,20 EUR würden sie übernehmen.
Mit Urteil vom 16.11.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Ein Anspruch eines Angrenzers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde bestehe nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschrift verstoße und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert sei. Wie bereits die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, verstoße das Dach auf dem Gebäude der Beigeladenen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Die vom Dach ausgehende Blendwirkung sei auch nicht zu Lasten der Klägerin unzumutbar, wobei das Gericht davon ausgehe, dass die Blendwirkung bereits während des Frühjahrs auftrete, bei höherem Sonnenstand bis in den Herbst hinein anhalte und je nach Jahreszeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr bei Sonnenschein für jeweils mehrere Stunden festzustellen sei. Es könne auch als wahr unterstellt werden, dass die von der Dacheindeckung ausgehende Blendwirkung für Personen, die sich auf dem Grundstück und in dem Haus der Klägerin der Blendwirkung unmittelbar und schutzlos aussetzten, gesundheitsschädigend sein könne. Für die Frage, ob die Lichteinwirkung für die Klägerin unzumutbar und deshalb wohngebietsunverträglich sei, sei von maßgeblicher Bedeutung, dass die Klägerin ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten auch unter Kostengesichtspunkten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Sie könne sich im Innenwohnbereich durch Jalousien, im Außenwohnbereich durch eine Markise, durch Einsatz eines Sonnenschirms und durch Bepflanzung mit geeigneten Bäumen schützen.
Mit ihrer vom Senat wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.11.2005 - 2 K 3548/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.01.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2003 zu verpflichten, den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln aufzugeben,
12 
hilfsweise über ein Einschreiten gegen die Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Es fehle schon am Merkmal der materiellen Rechtswidrigkeit, denn die verwendeten Betondachsteine Typ Tegalit mit „STAR“ Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... seien keine reflektierenden Materialien. Zudem sei die Festsetzung, die reflektierende Dachflächen verbiete, jedenfalls nicht nachbarschützend. Nachbarschutz könne daher nur in Betracht kommen, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt sei oder wenn die allgemeine Gefahrenabwehrklausel des § 3 LBO greife. Mit dem Verwaltungsgericht könnten diese Voraussetzungen indessen nicht bejaht werden.
16 
Die Beigeladenen beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Der Senat hat die Grundstücke der Klägerin, der Beigeladenen und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 2 K 3548/03 -, die Akten des Parallelverfahrens - 3 S 1655/06 -, die Behördenakten des Landratsamts Ludwigsburg und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die das Baugesuch der Beigeladenen betreffenden Bauakten und die Akten des Bebauungsplans „Halden V“ der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage stattgeben müssen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.
21 
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, richtet sich die Klage aufgrund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zuständigkeit der Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, als untere Baurechtsbehörde (vgl. GBl. 2003, S. 267) gegen die Beklagte im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 150). Dieser Parteiwechsel kraft Gesetzes auf Beklagtenseite ist von Amts wegen zu berücksichtigen und stellt keine Klageänderung dar. Folgerichtig hat sich die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren auch durch Abgabe von Schriftsätzen und Antragstellung geäußert.
22 
Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Nachbar hat grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Vorhaben des Bauherrn gegen eine dem Schutz des Nachbar dienende Vorschrift verstößt und das der Behörde eröffnete Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1993 - 8 S 1594/92 -, VBlBW 1993, 431, ). Zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion. Ein derartiger Verstoß ist aus den nachfolgenden Erwägungen vorliegend zu bejahen.
23 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Baugenehmigung die von den Beigeladenen konkret gewählte Art der Dachziegel nicht genehmigt wurde. Die Baugenehmigung enthält vielmehr die Auflage, dass das Dach „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ziegeln oder Betondachsteinen in naturroten oder rotbraunen Farbtönen“ auszuführen ist. Daraus folgt, dass diese Eindeckung auch im Übrigen mit den Vorgaben des Bebauungsplans übereinstimmen muss, mithin die Eindeckung nicht aus „reflektierenden Materialien“ bestehen darf. Materiell-rechtlich verstößt die gewählte Dacheindeckung dem-entsprechend gegen die örtliche Bauvorschrift Teilziff. 1.6, wonach für die Dacheindeckung reflektierende Materialien nicht zulässig sind. Bei den im vorliegenden Fall verwendeten Dachziegeln des Typs Tegalit „STAR“ handelt es sich aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung der Firma ... ... bzw. der Firma ... um ein solch reflektierendes Material, wovon sich der Senat bei der Einnahme des Augenscheins trotz größtenteils bedeckten Himmels überzeugen konnte. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ziegel an sich nicht glänzen, vielmehr nur bei Sonneneinwirkung die Strahlung zurückwerfen, denn das „Zurückstrahlen von Licht“ ist definitionsgemäß gleichbedeutend mit „Reflexion“.
24 
Schon bei der Baukontrolle durch das Landratsamt Ludwigsburg wurde festgestellt und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass das Dach der Beigeladenen mit lasierten Dachziegeln eingedeckt ist und die Klägerin durch die verwendeten Dachziegeln sehr geblendet wird. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart und gleichfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart haben jeweils bei ihrer Inaugenscheinnahme der Dacheindeckung die Blendwirkung bestätigt. Mittlerweile ist zwar aufgrund von Witterungseinflüssen eine gewisse Verschmutzung der Dachziegel festzustellen, indessen wird dadurch die Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung kaum verringert. Diese ist nach wie vor erheblich. Der Senat hat sich beim Augenschein davon überzeugen können, dass bei starker Sonneneinstrahlung die Blendwirkung „gewissermaßen gleißend“ auftritt.
25 
Verstößt danach die Eindeckung des Daches mit reflektierenden Dachziegeln gegen die örtliche Bauvorschrift, so begründet dies zwar nur dann einen Anspruch der Klägerin auf baupolizeiliches Einschreiten, wenn diese Vorschrift auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, wofür vorliegend indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Jedoch verstößt die Eindeckung des Daches wegen der Beschichtung der Ziegel und den besonderen Umständen des Falles darüber hinaus gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner zugunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Ausprägung. Ob eine bestimmte Nutzung dem - sich vorliegend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot - widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, ).
26 
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
27 
Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbereich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstücks, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtimmissionen zu schützen.
28 
Die konkreten Umstände des Einzelfalles weisen aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse vorliegend Besonderheiten auf, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Abstand zwischen der südlichen Hauswand der Klägerin und der Grenze zum Nachbargrundstück der Beigeladenen beträgt lediglich etwa 7 m. In diesem engen Bereich befindet sich zudem die nach Süden ausgerichtete Terrasse der Klägerin. Als weitere Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen und damit auch die reflektierende Dachfläche aufgrund der vorgenommenen Abgrabungen ca. 2,10 m tiefer liegt, so dass die Blendwirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Wollte sich die Klägerin gegen das seitlich einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste sie durchgehend eine Hecke von 4 bis 5 m Höhe pflanzen. Damit wäre aber jegliche Aussicht nach Süden in die Ebene genommen. Überdies würde der schon an sich sehr kleine südliche Freibereich nochmals verkleinert und erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozialadäquat“ verlangt werden, auch wenn das Nachbargrundstück mit einer ähnlich hohen Hecke versehen ist und die Klägerin selbst ihr eigenes Grundstück seitlich auf der Westseite, von wo sie keine Blendwirkung zu erwarten hat, gleichfalls mit einem Strauch bepflanzt hat, der eine Höhe von 4 bis 5 m aufweist. Auch eine Markise ist nicht geeignet, die einwirkenden Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, bleibt die Blendwirkung überwiegend beim Sitzen auf der Terrasse auch dann bestehen, wenn die Markise voll ausgefahren und bis auf minimale Durchgangshöhe abgesenkt wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen diese seitlichen Lichteinwirkungen ist indessen der Klägerin nicht zuzumuten, käme es doch einem völligen „Einmauern“ gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektierendem Material eingedeckt. Auch wenn sie dies nicht vorsätzlich veranlasst haben, weil ihnen zum Einen das von der Baufirma verwendete Material nicht bekannt war und sie zum Anderen den Dachziegeln die Blendwirkung nach dem ersten äußeren Anschein nicht ansehen konnten, mindert dieser Umstand deutlich ihre Schutzwürdigkeit, denn sie haben die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer. Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin vollständig mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder anderweitig zu schützen, es dadurch weiter zu verkleinern und sich zudem noch die letzte Aussicht nach Süden zu verbauen sowie den Lichteinfall erheblich einzuschränken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes - NRG - mit einem Abstand von 50 cm zur Grenze der Beigeladenen hin lediglich eine Hecke mit einer Höhe von 1,80 m zulässig ist und die Klägerin deshalb mit Ansprüchen auf Rückschnitt dieser Hecke nach § 12 Abs. 2 und 3 NRG seitens der Beigeladenen bzw. evtl. Rechtsnachfolger rechnen muss.
29 
Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützenden Ausprägung vor, so ist die Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen die begehrte Teilumdeckung aufzugeben. Denn das ihr nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Satz 1 LBO eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da es keine Möglichkeit anderweitiger Beseitigung der baurechtswidrigen Blendwirkung gibt. Ein Anstrich oder eine Neubeschichtung, wie zunächst erwogen, kommt nicht in Betracht, wie dem Schreiben der Firma ... ... vom 14.10.2002 zu entnehmen ist. Diese verweist auf eine Information des Herstellers der Dachziegel, der Firma ... ..., wonach eine nachträgliche Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist und sich eine Neubeschichtung nicht dauerhaft mit der Oberfläche verbinden wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Eine Bepflanzung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst scheidet aus topografischen Gründen und dem geringen Grenzabstand ihres Hauses gleichfalls aus. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, auf der Nordseite seines Wohnhauses sei nicht genügend Erde vorhanden, sodass ausreichend hohe Heckenpflanzen dort nicht anwachsen und gedeihen könnten. Die Verpflichtung zur Teilumdeckung des Daches scheitert auch nicht daran, dass diese Teilumdeckung wohl nicht möglich ist, vielmehr nur eine vollkommene Neueindeckung in Betracht kommen dürfte, denn dies ist letztlich eine Frage der Umsetzung. Kann der Verpflichtung zur Teilumdeckung nur dadurch nachgekommen werden, dass das Dach vollkommen neu eingedeckt wird, dann haben die Beigeladenen die komplette Neueindeckung zu veranlassen. Die dafür entstehenden Kosten von 7.830,-- EUR die nach dem Schreiben der Firma ... ... vom 20.06.2005 voraussichtlich entstehen werden, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Sie berücksichtigen eine Umdeckung des gesamten Daches, weisen Zuschläge für First und Schneidearbeiten etc. aus und enthalten die Kosten für das Gerüst sowie für die Entsorgung der bisherigen Dachsteine. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen als Störer die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin gesetzt haben, sind ihnen diese Kosten - selbst wenn Kostensteigerungen mit einkalkuliert werden - noch zumutbar.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.