Verwaltungsgericht Minden Urteil, 14. Juni 2016 - 1 K 1197/15
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20.02.2015 verpflichtet, den Beigeladenen aufzugeben, die von dem Dach ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 5, Flur-stück 508, C. Straße 10 zum Grundstück der Klägerin ausgehenden Lichtemissionen (Blendwirkung der Dachziegel) zu beseitigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergericht-licher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine Eigentümergemeinschaft bestehend aus den Eigentümern mehrerer Wohnungen in dem Gebäude P.--------straße 34 in T. . Das Gebäude wurde 1995 errichtet.
3Südlich davon entstand aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 32 „T1. P1. -straße, östlich D. Straße“ der Gemeinde T. , am 19.07.2012 in Kraft getreten, ein Neubaugebiet. Der Bebauungsplan sieht für die Grundstücke ein allge-meines Wohngebiet (WA) vor. Unter Nr.E.1.2d ist im Bebauungsplan bezüglich der Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW geregelt, dass glänzende oder glasierte bzw. lasierte Dachsteine/-ziegel unzulässig sind.
4Unter dem 11.03.2014 legten die Beigeladenen Bauunterlagen im Feststellungsver-fahren nach § 67 BauO NRW zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 5, Flurstück 508 vor. Das Grundstück ist Teil des Bebauungsplangebietes Nr. 32 der Gemeinde T. und das südlich angrenzende Nachbargrundstück zum Grundstück der Klägerin. Die Grundstücke im Bebauungsplangebiet liegen in diesem Bereich ca. 2,50 m tiefer als die „Alt-Grund-stücke“ an der P2.--------straße , zu denen auch das Grundstück der Klägerin gehört.
5Mit Bescheid vom 27.03.2014 teilte die Gemeinde T. den Beigeladenen mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werde und mit dem Vorhaben begonnen werden könne.
6Mit Schreiben vom 02.07.2014 zeigte der Verwalter der Klägerin dem Beklagten an, dass die Beigeladenen ihr Wohnhaus mit glasierten Tonziegeln eindeckten, und be-antragte bauaufsichtliches Einschreiten, weil bereits bei geringer Sonneneinstrahlung durch die glasierten Dachziegel starke Reflexionen aufträten, die die Bewohner des Hauses P.--------straße 34 empfindlich in der Nutzung ihres Anwesens störten.
7Eine örtliche Überprüfung des Beklagten am 26.06.2014 ergab, dass neben dem Wohnhaus der Beigeladenen mehrere Wohnhäuser in dem Baugebiet mit glasierten Dachziegeln eingedeckt worden waren.
8Die Gemeinde T. teilte dem Beklagten hierzu unter dem 29.09.2014 mit, dass nach ihrer Auffassung die Festsetzung, dass keine glasierten bzw. lasierten Dachziegel verbaut werden dürften, als gestalterisches Element zu werten sei und der Festsetzung keine nachbarschützende Funktion zukomme.
9Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 02.02.2015 mit, er sehe keinen Handlungsbedarf, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, da keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt seien. Bei der möglicherweise verletzten Bauvorschrift handele es sich nicht um eine nachbarschützende Bestimmung, sondern um eine Vorschrift, die die optische Einheitlichkeit des Baugebietes gewährleisten solle. Überdies sei ein Einschreiten gegen die Dacheindeckung unverhältnismäßig. Dass eine erhebliche Beeinträchtigung beim Nachbargrundstück vorliege, sei nicht nachvollziehbar dargelegt.
10Am 29.04.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, in der Zeit von Mai bis Ende August träten von ca. 11.00 Uhr bis 15.00 bzw. 16.00 Uhr unzumutbare Blendwirkungen vom Nachbargrundstück der Beigeladenen auf. Die Bewohner des Hauses seien in der Nutzung unzumutbar eingeschränkt. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Wohnungseigentümer über mehrere Stunden ihre Wohnungen verdunkeln müssten, um der Lichtemission zu entgehen. Ebenso wenig müssten sie hinnehmen, dass die Terrassen bzw. Balkone ihrer Wohnungen zum Neubaugebiet und damit zum Wohnhaus der Beigeladenen hin über mehrere Stunden pro Tag nicht nutzbar seien.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen durch Ordnungsver-fügung aufzugeben, die von dem Dach des Wohnhauses der Beige-ladenen ausgehenden Lichtemissionen (Blendwirkung der Dachziegel) zu beseitigen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er macht geltend, die Vorschrift im Bebauungsplan, die die Verwendung glasierter bzw. lasierter Dachziegel verbiete, sei nicht nachbarschützend, so dass sich die Klägerin hierauf nicht erfolgreich berufen könne. Ein allgemeiner Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die Bewohner des Hauses der Klägerin müssten sich gegen Lichtemissionen selbst hinreichend schützen in Form von Jalousien, Vorhängen oder Schirmen. Die von den streitgegenständlichen Ziegeln des Wohnhauses der Beigeladenen hervorgerufenen Blendwirkungen führten wohl zu Belästigungen. Dadurch werde aber weder die Nutzung des klägerischen Grundstücks als Wohngrundstück in Frage gestellt noch seien die Bewohner Gesundheitsgefahren ausgesetzt.
16Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
17Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augen-schein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 25.05.2016 verwiesen.
18Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein-verstanden erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug ge-nommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Kammer konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
22Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die von dem Dach des Wohnhauses der Beigeladenen ausgehenden Blendwirkungen.
23Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 – 7 A 2341/11 – m.w.N., bei juris.
25Vorliegend macht die Klägerin jedoch nicht nur Rechte aus Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend, sondern auch Sondereigentumsrechte i.S.v. § 1 Abs. 2 WEG. Ein Sondereigentümer ist befugt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben oder – wie hier – aus einer Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens resultieren, sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1993 – 4 E 92.92 ‑, bei juris; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 – 7 A 2341/11 ‑, bei juris; Beschluss vom 15.07.2015 – 7 B 478/15 ‑, bei juris; VG Minden, Urteil vom 14.12.2015 ‑ 1 K 2417/14 ‑.
27Das ist bei dem hier geltend gemachten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch eine unzumutbare Blendwirkung bezüglich zum Sondereigentum zählender Räume, Terrassen und Balkone der Fall. Insoweit haben die jeweiligen Sondereigen-tümer ihre Sondereigentumsrechte auf die Klägerin übertragen. Die Beteiligtenfähig-keit der Klägerin ergibt sich aus § 61 Nr. 2 VwGO.
28Die Klage ist auch begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf bauaufsicht-liches Einschreiten des Beklagten gegen die vom Dach des Wohnhauses der Beige-ladenen ausgehenden Lichtemissionen.
29Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauO NRW bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungs-änderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnun-gen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflicht-gemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
30Zu berücksichtigen ist dabei, dass der betroffene Nachbar nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hat, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vor-schriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert.
31OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 ‑, bei juris.
32Dies zugrunde gelegt, steht der Klägerin ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten zu.
33Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dacheindeckung materiell rechtswidrig. Die von den Beigeladenen gewählte Dacheindeckung verstößt gegen die Festsetzung in Nr. E.1.2d des Bebauungsplanes Nr. 32 der Gemeinde T. , wonach glänzende, glasierte bzw. lasierte Dachsteine/-ziegel ausdrücklich unzu-lässig sind. Bei den von den Beigeladenen verwendeten Tondachziegeln der Marke Creaton, Flachdachziegel Futura, Typ „Finesse“, handelt es sich um ein glasiertes, reflektierendes Material, wie es sich auch aus den von der Klägerin im Verwaltungs-verfahren vorgelegten Fotos eindeutig entnehmen lässt. Dass es sich um glasierte und damit reflektierende Tondachziegel handelt, ist unter den Beteiligten auch unstreitig.
34Allerdings führt dieser Verstoß gegen die örtliche Bauvorschrift nicht gleichzeitig zu einem Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen dieses Ver-stoßes. Die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB regeln die Gestaltung von bau-lichen Anlagen. Sie dienen dazu, eine harmonische Wirkung der baulichen Anlagen im Ortsbild zu erreichen und damit ausschließlich öffentlichen Interessen. Eine nachbarschützende Funktion kommt ihnen nicht zu.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2015 – 7 B 1085/15 ‑, bei juris.
36Bei einem Nachbarn, dessen Grundstück – wie hier – außerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes liegt, während sich das von ihm angegriffene Vorhaben innerhalb der Grenzen dieses Plangebietes befindet, bestimmt sich der Drittschutz nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 ‑, bei juris; VG München, Urteil vom 28.07.2015 – M 1 K 14.1707 ‑, bei juris.
38Ob eine bestimmte Nutzung dem sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot widerspricht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 ‑, DVBl 1994, 697, bei juris.
40Die Zumutbarkeit von Lichtemissionen beurteilt sich nach dem Grad der tatsäch-lichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn. Die Frage der Erheblichkeit der Blendwirkung ist eine Frage der rechtlichen Bewertung und damit einer Beweisauf-nahme durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Gesetzliche oder durch Rechtsverordnung verbindlich geregelte allgemein gültige Grenzwerte und Bewer-tungsmethoden für Lichtemissionen, die ein Sachverständiger prüfen könnte, gibt es nicht. Ebenfalls eine dem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugäng-liche Wertungsfrage ist, wann eine Blendwirkung als „lang andauernd“ bezeichnet werden kann.
41Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 – 1 LA 168/13 ‑, bei juris; OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 – 10 A 998/06 ‑, bei juris.
42Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und sozial Adäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtemissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Ein-bußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Dies folgt auch daraus, dass Lichtemissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 – 4 B 14.99 ‑, bei juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007 – 3 S 1654/06 ‑, bei juris.
44Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und sind die dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrund-stücks – im Innen- wie im Außenbereich – in Rechnung zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten darauf abzustellen, ob die die Blendwirkung auslösenden baulichen Maßnahmen vom materiellen Baurecht gedeckt sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang innerhalb dieses Rahmens Abschirmmaßnahmen möglich und im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn zumutbar sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles.
45Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.
46Gemessen daran ist es vorliegend der Klägerin nicht zuzumuten, sich im Außenbe-reich durch geeignete Abschirmmaßnahmen, insbesondere mittels einer Bepflanzung ihres Grundstückes, gegen die vom Dach der Beigeladenen ausgehenden Lichtemis-sionen zu schützen.
47Wie in dem bereits genannten Urteil des VGH Baden-Württemberg zugrunde liegen-den Sachverhalt liegen auch im vorliegenden Fall konkrete Umstände vor, die dazu führen, dass zumutbare Abschirmmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Auch hier liegen die nach Süden ausgerichteten Terrassen des Hauses der Klägerin ca. 2,50 m höher als das Grundstück der Beigeladenen, so dass die Blend-wirkung des Daches auf Augenhöhe auf den Terrassenbereich der Klägerin einwirkt. Gleiches gilt für die Balkone im ersten Obergeschoss. Wollten sich die Eigentümer der Wohnungen gegen das einfallende blendende Licht wirksam abschirmen, müsste im Gartenbereich an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen eine sechs bis sieben Meter hohe Hecke gepflanzt werden. Die zurzeit dort stehenden zwei Bäume reichen bei Weitem nicht aus, die Blendwirkung des Daches wirksam abzuschirmen. Im Übrigen würde es sicherlich Jahre dauern, bis die Hecke eine Höhe erreicht hätte, um einen wirksamen Blendschutz zu gewährleisten. Des Weiteren wäre jegliche Aus-sicht nach Süden genommen und überdies würde der südliche Freibereich erheblich verschattet. Dies kann von der Klägerin nicht als „ortsüblich“ und „sozial adäquat“ verlangt werden. Auch Markisen sind nicht geeignet, die einwirkenden Lichtemissionen effizient abzuschirmen. Es ist davon auszugehen, dass beim Sitzen auf der Terrasse die Blendwirkung auch dann bestehen bleibt, wenn eine Markise ausgefahren wird. Das Aufstellen eines zusätzlichen Sonnenschirms gegen Lichteinwirkungen scheitert an den örtlichen Verhältnissen, da die Terrassen nach Süden eine Tiefe von ca. 5 m haben und danach das Gelände abfällt. Im übrigen führten Sonnenschirme dazu, dass sich die Bewohner der Wohnungen komplett eingehüllt vorkommen müssen. Die sich ergebenden Beeinträchtigungen sind auch nicht wegen der zeitlichen Dauer als irrelevant anzusehen. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass die Blendwirkungen ca. 5 Monate im Jahr entstehen und dann in einer Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr, also in einer Zeit, in der man sich des Öfteren im Außenbereich der Wohnung aufzuhalten pflegt. Von einer geringen Beeinträchtigung kann danach keine Rede sein.
48Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen demgegenüber weniger schutzwürdig sind, denn sie haben ihr Dach baurechtswidrig mit reflektieren-dem Material eingedeckt. Zudem sind sie noch während der Bauphase, als die Dachziegel noch mit geringem Aufwand hätten getauscht werden können, auf die Blendwirkungsproblematik und die Unzulässigkeit der Verwendung des reflektieren-den Materials hingewiesen worden. Die Beigeladenen haben damit die Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbarn gesetzt und sind mit anderen Worten die baupolizeilichen Verhaltens- und Zustandsstörer.
49Hingegen kann von der Klägerin billigerweise nicht verlangt werden, ihr Grundstück nach Süden hin mit einer Hecke in entsprechender Höhe abzuschirmen oder ander-weitig zu schützen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine solche Hecke ‑ wenn sie denn erst einmal eine entsprechende Höhe erreicht hat – auch Folge-kosten in Höhe eines häufigen Rückschnitts verursacht.
50Vgl. zur Problematik insgesamt: VGH Baden-Württemberg, a.a.O.
51Liegt danach ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in seiner drittschützen-den Ausprägung vor, so ist der Beklagte auch verpflichtet, den Beigeladenen aufzu-geben, die von ihrem Dach ausgehenden Lichtemissionen zu beseitigen. Sein nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumtes Ermessen ist im vorliegenden Fall insoweit auf Null reduziert, als ein entsprechendes Tätigwerden unerlässlich er-scheint.
52In welcher Form schließlich die Blendwirkungen beseitigt werden, ob durch Umdeckung des Daches oder durch Reduzierung der Glanzwirkung durch eine Nachbehandlung, wenn diese denn möglich ist, bleibt dem Beklagten und den Beigeladenen vorbehalten.
53Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Ent-scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.