Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 23. Okt. 2015 - 4 K 894/14.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2015:1023.4K894.14.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am23.10.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der 1959 geborene Kläger steht als Stadtverwaltungsrat im Dienste der Beklagten. Mit seiner Klage macht er einen Anspruch auf Unfallausgleich geltend.

2

Am 25. November 1991 erlitt der Kläger auf dem Weg zu seinem Dienstzimmer eine Verletzung am Knie. Er war mit einem Fuß an einem Schreibtisch hängengeblieben. Dieser Unfall wurde mit Bescheid vom 17. Januar 1992 als Dienstunfall anerkannt.

3

Nach dem Dienstunfall war der Kläger ab 6. Dezember 1991 in Behandlung des Orthopäden Dr. E., W.. Ausweislich einer Rechnung des Orthopäden vom 6. Januar 1992 stellte dieser beim Kläger damals folgende Diagnosen: Zustand nach Kniegelenksdistorsion rechts mit Ergussbildung, Verdacht auf Osteochondritis dissecans, Retropatellararthrose mit Osteophytenbildung, Osteochondrosis dissecans rechts mediales Kniegelenk.

4

Am 13. Dezember 1991 diagnostizierten die Chirurgen und Orthopäden Dres. K. und K., V., einen freien Gelenkkörper im rechten Knie bei Osteochondrosis dissecans. Es erfolgte daraufhin stationär eine Arthroskopie mit Chondroplastik. Ausweislich der Rechnung der Dres. K. und K. vom 12. Mai 1992, die den Kläger im Krankenhaus behandelt hatten, stellten diese folgende Diagnosen: „Osteochondrosis dissecans med. Femurkondyle rechts mit abgelöstem Fragment – Plica medio patellaris; Zust. n. OD-Herd-Sanierung rechtes Knie“.

5

In den folgenden Rechnungen des Orthopäden Dr. E. wurden jeweils die Diagnosen „Zustand nach Entfernung freier Gelenkkörper rechtes Knie, Zustand nach O.D.-Sanierung rechtes Knie“ gestellt.

6

Da der Kläger in der Folgezeit nicht beurteilen konnte, ob unfallbedingte Folgen zurückgeblieben waren, erfolgte am 3. November 1994 eine amtsärztliche Untersuchung. In der an die Beklagte gerichteten amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. November 1994 wurde ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen seines Dienstes im November 1991 einen Dienstunfall erlitten habe, wobei es zu einer Knochenaussprengung im rechten Kniegelenk gekommen sei. Röntgenologisch sei ein freier Gelenkkörper in der medialen Kniegelenksspalte rechts nachgewiesen. Dieser freie Gelenkkörper sei im Dezember 1991 operativ entfernt worden. Der Kläger klage nach körperlicher Belastung hin und wieder über eine schmerzhafte Anschwellung des Kniegelenkes. Diese Beschwerden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen. Derartige Gelenkverletzungen führten zu rasch fortschreitenden degenerativen Veränderungen der befallenen Gelenke mit der entsprechenden Symptomatik. Es seien unfallbedingte Folgen zurückgeblieben.

7

In den Jahren 1995 und 1997 reichte der Kläger bei der Beklagten - zwecks Erstattung im Rahmen der Unfallfürsorge - weitere Rechnungen ein. Danach reichte der Kläger erst wieder Anfang 2012 Rechnungen zur Unfallfürsorge ein. In diesen wurden folgende Diagnosen genannt: „Zustand nach Quadrizepssehnenruptur links und Varusgonarthrose rechts“ (Dr. T., Zentrum für Hüft - Knie - Fusschirurgie der A.-klinik in H.), „unklare Kniebeschwerden rechts, mediale Gonarthrose rechts, Ergussbildung rechtes Kniegelenk“ (Dr. E.). Anlässlich dieser eingereichten Rechnungen beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 13. März 2012 das Gesundheitsamt A.-W., eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen, um feststellen zu lassen, ob zwischen dem Dienstunfall aus dem Jahr 1991 und den jetzigen Beschwerden ein kausaler Zusammenhang bestehe.

8

Die amtsärztliche Untersuchung erfolgte am 26. März 2012. In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2012 führte die Amtsärztin aus, dass beim Kläger eine mediale Kniegelenksarthrose rechts mit entsprechender Schmerzsymptomatik und einem phasenweisen Anschwellen des Gelenkes bestehe. Die jetzigen Beschwerden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall von 1991 zurückzuführen.

9

Am 21. Januar 2013 wurde der Kläger erneut amtsärztlich untersucht. Als Diagnosen gab der Amtsarzt hinsichtlich des rechten Knies an „Zustand nach Osteochondrosis dissecans am rechten Kniegelenk nach Dienstunfall vom 25.11.1991. Infolge dessen mediale Gonarthrose rechts“.

10

Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 beantragte der Kläger im Hinblick auf den Dienstunfall vom November 1991 die Festsetzung des Grades der Erwerbsminderung. Dabei teilte er der Beklagten mit, dass bei ihm durch das Landesamt für Soziale Angelegenheit ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden sei. Vorausgegangen war die Erstellung eines fachorthopädisch-sozialmedizinischen Gutachtens durch den Orthopäden Dr. T. im Auftrag des Sozialgerichts Mainz zum Grad der Behinderung.

11

Im März/April 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der A. H. Klinik in A.-H.. Im Abschlussbericht wurde als Hauptdiagnosen „Mediale Gonarthrose rechts bei Z. n. Osteochondrosis dissecans re. Kniegelenk nach Unfall“ genannt.

12

Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 19. August 2013 erneut amtsärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 13. September 2013 führte die Amtsärztin aus, dass bei dem Kläger dienstunfallbedingte Folgen im Sinne einer Kniegelenksarthrose mit Schmerzen, Schonhaltung und phasenweiser Ergussbildung im Bereich des rechten Kniegelenkes zurückgeblieben seien. Dem Kläger stehe aufgrund des erhobenen Befundes sowie der vorgelegten Fremdbefunde ein Unfallausgleich zu, da er in Folge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 von 100 beschränkt sei. Es liege seit Dezember 2011 ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vor.

13

Auf Ersuchen der Beklagten holte das Gesundheitsamt bei der BG-Unfallklinik L. ein unfallchirurgisches Gutachten ein. In dem Gutachten vom 16. Januar 2014 kommen die Gutachter Dr. H. und Dr. Th. zu dem Ergebnis, dass der heutige klinische Zustand des rechten Kniegelenkes nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Distorsionstrauma des rechten Kniegelenkes von 1991 zurückzuführen sei. Konkurrierende Faktoren seien zum einen auch der altersbedingte Verschleiß als auch ein Übergewicht als auch eine vermutlich anlagebedingte Varusfehlbelastung in beiden Kniegelenken. Allenfalls könne der damals umschriebene Knorpelschaden eine Teilursache der jetzt geklagten Beschwerden sein, wobei völlig unklar sei, ob es sich damals um eine traumatische Knorpel-Knochenläsion gehandelt habe oder nur um das durch Distorsion ausgelöste Ablösen eines Dissecats aus seinem Mausbett, wobei dann die Distorsion als Gelegenheitsursache für den Knorpelschaden zu bewerten gewesen wäre. Dieser Bewertung schloss sich der Amtsarzt mit Schreiben vom 7. Februar 2014 an.

14

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Des Weiteren wies die Beklagte darauf hin, dass – aufgrund des abgeschlossenen Dienstunfalls – die künftigen Rechnungen bezüglich der Behandlungen der Beschwerden des rechten Knies nicht mehr im Rahmen der Dienstunfallfürsorge abgerechnet, sondern durch die Beihilfestelle bearbeitet würden. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des Gutachtens der BG-Klinik und der nachfolgenden amtsärztlichen Stellungnahme nicht davon ausgegangen werden könne, dass die jetzigen Kniebeschwerden auf den Dienstunfall aus dem Jahr 1991 zurückgeführt werden könnten.

15

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2014 zurückgewiesen wurde.

16

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 20. August 2014 hat der Kläger am 18. September 2014 Klage erhoben.

17

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, nämlich am 10. Juni 2015 unterzog sich der Kläger erneut einer diagnostischen Operation am rechten Knie. Im OP-Bericht werden folgende Diagnosen aufgeführt: Narbig verwachsener Gelenkkörper, Plica medio-patellaris rechts, komplexe Rissbildung Innenmeniskus, III.-IV. gradige Chondromalazie Femurrolle medial, III. gradige Chondromalazie Tibia medial, Partialruptur vorderes Kreuzband, degenerativ.

18

Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger zunächst auf die amtsärztlichen Stellungnahmen sowie auf das Gutachten von Dr. T.. Zudem macht er geltend, dass er nur deshalb über Jahre keine Rechnungen zur Unfallführsorge eingereicht habe, da es ihm durch gezielte Gymnastik gelungen sei, die zu erwartende degenerative Veränderung des rechten Kniegelenks zu verzögern. Was das Gutachten der BG Klinik betreffe, so habe der dortige Arzt ihm mitgeteilt, dass er rückwirkend keine Feststellungen treffen könne, dass die ihm vom Gesundheitsamt überreichten Unterlagen für ihn wenig aussagekräftig seien und er auch den fernmündlichen Ausführungen des Gesundheitsamtes nichts mehr habe entnehmen können. Außerdem sei er nur bereit, ihm eine MdE von maximal 10 zuzugestehen. Erst danach habe er die Untersuchung vorgenommen. MRT oder CT Aufnahmen hätten dem Arzt der BG Klinik nicht vorgelegen. Aus dem Operationsbericht vom 10. Juni 2015 wie auch aus der mündlichen Erörterung mit dem Operateur ergebe sich, dass die Fachärzte davon ausgingen, dass der 1991 erlittene Arbeitsunfall ursächlich für die chronischen Beschwerden seien.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Februar 2014 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 13. August 2014 zu verpflichten, ihm Unfallausgleich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie weist nochmals darauf hin, dass der Dienstunfall nicht an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die derzeitigen Gesundheitsbeschwerden des Klägers sei. Das Gesundheitsamt habe sein ursprüngliches Ergebnis aufgrund des eingeholten Gutachtens revidiert.

24

Nach Vorlage des OP- Berichts vom 10. Juni 2015 hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter Dr. H. und Dr. Th. eingeholt. Auf die Stellungnahme vom 3. August 2015 (Bl.196 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen.

25

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten, auf die Unterlagen des Gesundheitsamtes sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.

27

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallausgleich für den Dienstunfall vom 25. November 1991.

28

Im Dienstunfallrecht ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9/12 –. juris). Zum Unfallzeitpunkt war das rheinland-pfälzische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 noch nicht in Kraft. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG) anzuwenden.

29

Nach § 30 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter, der in Ausübung des Dienstes durch einen Dienstunfall verletzt wird, eine Unfallfürsorge. Dazu gehört auch der Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG. Die Gewährung jeglicher Unfallfürsorgeleistung setzt allerdings den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbrachten Nachweis voraus, dass der Dienstunfall eine wesentliche Teilursache des erlittenen Körperschadens darstellt. Daran fehlt es hier.

30

Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaft-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursache im Rechtssinne sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder die durch Abnutzung der degenerativ bereits vorgeschädigten Körperstelle zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Dieser im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Den Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 – 2 B 54/03 –, juris, m.w.N.).

31

Die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruht, trägt grundsätzlich der Beamte. Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen, dass der Dienstunfall neben einer festgestellten Vorschädigung zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist, geht das zu seinen Lasten.

32

Unter Beachtung dieser dargelegten Kausalitätsgrundsätze kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die am rechten Knie des Klägers mittlerweile vorhandenen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall vom November 1991 beruhen.

33

Zwar ist davon auszugehen, dass es infolge der bei dem Dienstunfall erlittenen Distorsion zur Ablösung/Abscherung eines Knorpel-Knochenfragments aus der inneren Oberschenkelrolle mit der Folge eines freien Gelenkkörpers gekommen ist. Eine solche Schädigung kann auch zu schweren Knorpelschäden und zu Arthrose führen. Gleichwohl können die beim Kläger vorhandenen Knorpelschäden dem Unfall vom November 1991 nicht angelastet werden. Die wesentliche Ursache für die Ablösung des Fragments war nämlich eine Vorerkrankung des Klägers, eine Osteochondrosis dissecans (O.D.). Diese Diagnose ist insbesondere gesichert durch die Chirurgen und Orthopäden Dres. K. und K., die bereits am 13. Dezember 1991 die Diagnose „freier Gelenkkörper bei O.D.“ stellten (vgl. die entsprechende Rechnung vom 17. Januar 1992, Bl. 14 der Dienstunfallakte) und am 19. Dezember 1991 beim Kläger eine Arthroskopie durchführten, aufgrund derer sie Folgendes diagnostizierten: „Osteochondrosis dissecans med. Femurkondyle rechts mit abgelöstem Fragment – Plica medio patellaris; Zust. n. OD-Herd-Sanierung rechtes Knie“ (vgl. die Rechnung vom 12. Mai 1992, Bl. 25ff der Dienstunfallakte). Auch der Orthopäde Dr. E., den der Kläger am 6. Dezember 1991 aufgesucht hatte, führte die Diagnose einer Osteochondrosis dissecans in seiner Rechnung vom 6. Januar 1992 auf (vgl. Bl. 7 der Dienstunfallakte). Dass die Gutachter Dr. H. und Dr. Th. die Frage, ob beim Kläger seinerzeit eine Osteochondrosis dissecans vorlag, offen ließen, liegt zum einen daran, dass sich diese Frage heute nicht mehr beantworten lässt und zum anderen wohl auch daran, dass ihnen die Rechnungen mit den zeitnah gestellten Diagnosen (s.o), die sich nur in der Dienstunfallakte der Beklagten, nicht jedoch in den ihnen übersandten Unterlagen des Gesundheitsamts befanden (vgl. die von den Gutachtern an das Gesundheitsamt zurückgesandten Unterlagen, Bl. 65 bis 88 der Akte des Gesundheitsamts), offensichtlich nicht bekannt waren.

34

Bei der Osteochondrosis dissecans handelt es sich um eine Erkrankung, bei der es zum Absterben kleiner Knorpel-Knochenteile, bevorzugt im Kniegelenk, kommt. Sie verläuft in vier Stadien (Verdichtung des Gelenkknorpels, Abriss des Knochen-Knorpelstücks, wobei dieses Stück noch über eine Bindegewebsbrücke mit dem umliegenden Oberschenkelknochen verbunden ist, Abriss des Knochen-Knorpelstücks ohne Bindegewebsbrücke, aber noch in ursprünglicher Lage und schließlich Verlagerung des abgerissenen Knorpel-Knochenstücks in das Gelenk). Das abgerissene Knorpel-Knochenstück wird als Dissecat oder Gelenkmaus bezeichnet, die ursprüngliche Lage der Gelenkmaus als Mausbett. Im Hinblick auf diese Erkrankung des Klägers stellt der Dienstunfall lediglich eine Gelegenheitsursache für die Ablösung/Abscherung des Knorpel-Knochenfragments dar (vgl. das Gutachten der Dres. H. und Th. vom 16. Januar 2014 – S.5 - sowie die ergänzende Stellungnahme vom 3. August 2015 - S. 2 -), d. h. das Ablösen des Dissecats aus seinem Mausbett – als viertes und letztes Stadium der Osteochondrosis dissecans (s.o.) - hätte jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung erfolgen können. Ist nach alledem die Osteochondrosis dissecans – und nicht der Dienstunfall - wesentliche Ursache für die Ablösung des Knorpel-Knochenfragments und des daraus resultierenden Knochendefekts an der medialen Femurrolle, so kann auch die daraus folgende schwere Knorpelschädigung an der medialen Femurrolle nicht auf den Dienstunfall zurückgeführt werden. Was den Knorpelschaden an der Schienbeingelenkfläche betrifft, beruht dieser ebenfalls nicht auf dem Dienstunfall. Er ist teilweise durch den – nicht unfallbedingten – Knorpelschaden an der Oberschenkelinnenrolle verursacht worden (vgl. die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 3. August 2015). Weitere Ursachen sind gemäß den Gutachtern insoweit die Varusfehlstellung (vgl. insoweit bereits die Diagnose von Dr. T. aus dem Jahre 2012, der von einer Varusgonarthrose spricht), altersbedingter Verschleiß und Übergewicht. Auch die übrigen mittlerweile festgestellten Schäden am rechten Knie des Klägers (Rissbildung am Innenminiskus, Partialruptur vorderes Kreuzband) können nicht auf den Dienstunfall zurückgeführt werden (vgl. die Stellungnahme vom 3. August 2015). Es handelt sich insoweit um degenerative Veränderungen (vgl. auch den Operationsbericht vom 10. Juni 2015, Bl. 181 f der Gerichtsakte).

35

Das vom Kläger in Bezug genommene Gutachten von Dr. T. ist nicht geeignet, das hier gefundene Ergebnis in Frage zu stellen. Denn es verhält sich in keiner Weise zu der hier entscheidenden Kausalitätsfrage. Auch die früheren Stellungnahmen der Amtsärzte helfen dem Kläger nicht weiter. Zum einen sind sie durch das Gutachten der Dres. H. und Th., dem der Amtsarzt sich angeschlossen hat, überholt. Zum anderen blenden sie die Diagnose der Osteochondrosis dissecans völlig aus und kommen dadurch zu einer unzutreffenden Kausalitätsbewertung.

36

Können nach alledem die Schädigungen am rechten Knie des Klägers nicht auf den Dienstunfall vom November 1991 zurückgeführt werden, scheidet die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen aus mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.

B e s c h l u s s

39

der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz

40

vom 23. Oktober 2015

41

Der Streitwert wird auf 3.168,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt in LKRZ 2014, 169). Das Gericht hat dabei den Unfallausgleich der untersten Stufe zu Grunde gelegt und den sich daraus ergebenden monatlichen Betrag (132,00 €) mit dem Faktor 24 (Monate) multipliziert, was den festgesetzten Wert ergibt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 C 9/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des Beklagten. Im Oktober 2008 fuhr sie nach Beendigung ihres Dienstes mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Die

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Tatbestand

1

Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des Beklagten. Im Oktober 2008 fuhr sie nach Beendigung ihres Dienstes mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Dieses stellte sie in dem ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Parkhaus ab, dessen Schranke geöffnet war. Die ca. 500 Stellplätze des Parkhauses sind sowohl an private als auch an gewerbliche Nutzer vermietet. Die Klägerin stürzte beim Zuschließen der vorderen Wagentür und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne. Dabei erlitt sie einen Beinbruch.

2

Die Klägerin begehrte erfolglos die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall (Wegeunfall). Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Wegeunfälle im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG erfassten nur Schadensereignisse im allgemeinen Verkehr. Hierunter falle der Unfall in der Großgarage schon deshalb nicht, weil diese anders als ein öffentliches Parkhaus nicht für jedermann benutzbar sei. Dies gelte ungeachtet der großen Anzahl der Stellplätze und der Vermietung eines Teils der Stellplätze an gewerbliche Nutzer und deren Besucher. Aus dem Umstand, dass die Klägerin unberechtigt in die Garage eingefahren sei, könnten ihr keine rechtlichen Vorteile erwachsen.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2012 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2010 sowie des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 12. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2009 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 29. Oktober 2008 als Dienstunfall anzuerkennen und der Klägerin Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge für das Ereignis vom 29. Oktober 2008.

6

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60> und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - zur Veröffentlichung vorgesehen Rn. 8 m.w.N.). Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden.

7

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

8

Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

9

Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105) oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

10

Aus den vorstehenden Gründen können aber auch Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen nicht als Wegeunfall angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung darstellt. Auf solchen Flächen findet kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfassen will. Der Verfügungsberechtigte kann die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen.

11

Damit sind gleichfalls etwa private Parkhäuser oder Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, aber auch sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, vom Dienstunfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, war das Parkhaus, in dem das schädigende Ereignis eintrat, keine Verkehrsfläche, auf der allgemeiner Verkehr stattfand. Über die Nutzung des Parkhauses entschied vielmehr einseitig der Verfügungsberechtigte. Danach hatten aufgrund privatrechtlicher Verträge lediglich die Mieter der jeweiligen Parkflächen und deren Besucher berechtigten Zugang zum Parkhaus. Aber selbst wenn der Verfügungsberechtigte es für einen unbeschränkten Nutzerkreis geöffnet hätte, unterbrach die Klägerin mit der Einfahrt in das Parkhaus den Unfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.