Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Mai 2016 - 3 K 643/15.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0511.3K643.15.MZ.0A
published on 11/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Mai 2016 - 3 K 643/15.MZ
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen.

2

Sie sind Eigentümer des Grundstücks ….-Str. … in M.-G. (Gemarkung G., Flur ..., Flurstück ...). Das Eckgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohngebiet G.“ (G ...) der Beklagten und grenzt mit Frontlängen von abgerundet 23 m bzw. 14 m an die ….-Straße an.

3

Die …-Straße wurde am 22. Dezember 2010 dem öffentlichen Verkehr gewidmet und aufgrund der 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt M. und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zum 1. Januar 2013 als Anliegerstraße in das Straßenverzeichnis Teil A aufgenommen.

4

Mit Änderungsbescheid vom 4. Februar 2013 wurden die Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebührenvorausleistungen ab Februar für das Jahr 2013 in Höhe von 222,44 € herangezogen. Die Beklagte legte der Gebührenfestsetzung die Frontlängen des Grundstücks zu jeweils 2/3 sowie einen Gebührensatz von 9,84 €/m zugrunde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 27. Februar 2013 Widerspruch, den sie später zurücknahmen.

5

Mit Bescheid vom 10. Januar 2014 setzte die Beklagte den Klägern gegenüber u.a. die Straßenreinigungsgebührenvorausleistungen für 2013 als Straßenreinigungsgebühren endgültig fest und erhob für das Jahr 2014 Straßenreinigungsgebührenvorausleistungen in Höhe von 242,64 €. Hiergegen erhoben die Kläger am 7. Februar 2014 Widerspruch.

6

Die Beklagte setzt mit weiterem Bescheid vom 13. März 2015 den Klägern gegenüber u.a. die Straßenreinigungsgebührenvorausleistungen für 2014 als Straßenreinigungsgebühren endgültig fest und erhob für das Jahr 2015 Straßenreinigungsgebührenvorausleistungen in Höhe von 242,64 €. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Kläger vom 2. April 2015.

7

Zur Begründung ihrer Widersprüche trugen die Kläger vor, die Straßenreinigungssatzung der Beklagten oder zumindest die Straßenverzeichnisse A und B verletzten den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn Straßen mit vergleichbarer Bebauung und/oder vergleichbarem Verkehrsaufkommen würden teilweise in den Teil A und teilweise in den Teil B aufgenommen. Dies überschreite den Gestaltungsspielraum der Beklagten. Während bis zu einem Stadtratsbeschluss aus dem Jahr 2001 Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen bzw. geringer baulicher Verdichtung grundsätzlich in den Teil B aufgenommen worden seien, würden Straßen in Neubaugebieten seit 2001 grundsätzlich in den Teil A aufgenommen, wobei Einzelfallentscheidungen ausdrücklich möglich seien. Eine solche Einzelallfallprüfung sei im Falle der ….-Straße indes unterblieben. Es begegne Bedenken, gerade die Straßen und Wege mit dem geringsten Verschmutzungsgrad mit dem höchsten Reinigungssatz/Meter Frontlänge zu belasten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe entschieden, dass sich die Reinigungsklassen am Reinigungsbedürfnis und nicht nach dem Verhältnis zwischen dem Anlieger- und dem Allgemeininteresse zu orientieren habe.

8

Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ungeachtet einer fehlenden Normverwerfungskompetenz bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung. Dies gelte zunächst hinsichtlich des der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Frontmetermaßstabs. Die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren widerspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Entscheidung darüber, welche Straßen in der Reinigungspflicht der Gemeinde verblieben, und bezüglich welcher Straßen die Reinigungspflicht auf die Anwohner übertragen werde, stehe der Gemeinde ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei vorliegend nicht überschritten. Insbesondere liege der Entscheidung eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zugrunde. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte bei ihrem Stadtratsbeschluss im Jahr 2001 an herkömmlichen Gegebenheiten orientiert habe. Dies rechtfertige es, räumlich abgeschlossene Neubaugebiete in der Straßenreinigungspflicht der Beklagten zu belassen. Einen Anspruch auf Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger gebe es nicht. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass der Gebührensatz für Anliegerstraßen keinen Gemeindeanteil enthalte, denn das Landesstraßengesetz fordere einen solchen nur in Bezug auf Durchgangsverkehr. Im Übrigen habe der Satzungsgeber auch insoweit einen weiten Einschätzungsspielraum. Da es sich bei der …-Straße um eine Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr handele, habe ein Gemeindeanteil nicht festgelegt werden müssen. Hinsichtlich der Reinigungshäufigkeit stehe der Beklagten ebenfalls ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der es ihr erlaube, zu pauschalieren und nicht dazu zwinge, jede Straße hinsichtlich des Säuberungsbedürfnisses einzeln zu betrachten. Vor diesem Hintergrund sei angesichts des Zwecks der Straßenreinigung ein einwöchiger Turnus nicht zu beanstanden. Wegen des Angrenzens des Grundstücks an zwei Straßenfronten seien die anfallenden Frontmeter nur zu 2/3 bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen gewesen.

9

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11. Juni 2015 haben die Kläger am 10. Juli 2015 Klage erhoben. Sie tragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die …-Straße habe nicht in den Teil A des Straßenverzeichnisses aufgenommen werden dürfen, da es sich ungeachtet der Widmung ausweislich des Bebauungsplans um eine Verkehrsfläche besonderer Art und nicht um eine Straßenverkehrsfläche handele. Sie stelle einen Wohnweg bzw. eine Anliegerstraße dar, die üblicherweise in den Teil B des Straßenverzeichnisses aufgenommen würden. Das Interesse der Beklagten, ein gesamtes Neubaugebiet trotz unterschiedlicher Bebauung einheitlich zu behandeln, sei kein sachlich rechtfertigender Grund. Von der Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum man die an das Neubaugebiet angrenzende P.-Straße im Teil B gelassen habe; gleiche gelte auch für die Straße „An …“, die ebenfalls dem Neubaugebiet zuzuordnen sei. Ferner sei es rechtwidrig, dass die Beklagte für Anliegerstraßen keinen Gemeindeanteil festgelegt habe, denn dies widerspreche der eigenen Satzung.

10

Die Kläger beantragen,

11

die Bescheide vom 10. Januar 2014 und 10. März 2015 – soweit sie Straßenreinigungsgebühren betreffen – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie bezieht sich an den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Soweit Straßen im Neubaugebiet „G.“ nicht im Teil A des Straßenverzeichnisses aufgeführt seien, hänge dies mit einer späteren bzw. noch nicht erfolgten Widmung zusammen. Die Straße „An …“ liege nicht im Neubaugebiet. Das im Jahr 2001 durch den Stadtrat der Beklagten beschlossene Reinigungskonzept sei in sich stimmig und nicht gleichheitswidrig.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge der Beklagten einschließlich des Bebauungsplans „Wohngebiet G.“ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide vom 10. Januar 2014 und 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 sind hinsichtlich der Festsetzung endgültiger Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2013 und 2014 sowie von Straßenreinigungsgebührenvorausleistungen für das Jahr 2015 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Die streitgegenständlichen Festsetzungen von Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2013 und 2014 bzw. die Festsetzung von Straßenreinigungsgebührenvorausleistungen für das Jahr 2015 finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 3 Satz 4 des Landesstraßengesetzes – LStrG – i.V.m. mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes – KAG – und der Satzung der Beklagten über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt M. und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung – StRS) in der Fassung der 8. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung vom 5. Dezember 2012. Hiernach erhebt die Beklagte in Erfüllung der ihr nach § 17 Abs. 3 Satz 1 obliegenden Straßenreinigungspflicht u.a. von den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke, die durch die Straßen, die in Teil A des anliegenden Straßenverzeichnisses aufgeführt sind, erschlossen sind oder an sie angrenzen, Benutzungsgebühren (§ 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 StRS). Die Jahresgebühr/Frontmeter ist dabei nach der Reinigungshäufigkeit und Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße entsprechend der Festlegungen in einer diese Kriterien enthaltenden Gebührentabelle gestaffelt (§ 17 StRS). Darüber hinaus ermächtigt § 19 StRS die Beklagte auch zur Erhebung von Vorausleistungen auf die Straßenreinigungsgebühr. Hiernach unterliegen die Kläger der Straßenreinigungsgebührenpflicht, denn ihr Grundstück grenzt an die …-Straße an. Für diese Straße obliegt gemäß § 3 Abs. 1 StRS der Beklagten die Straßenreinigung, da sie aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember 2012 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 als Anliegerstraße mit einwöchiger Reinigung (Reinigungsklasse 11) in das Straßenverzeichnis Teil A aufgenommen wurde.

18

1) Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet die Straßenreinigungssatzung der Beklagten keinen Bedenken. Insbesondere ist die Aufnahme der ...-Straße in Teil A des Straßenverzeichnisses ermessensfehlerfrei erfolgt (a). Darüber hinaus begegnet es keinen Rechtsbedenken, dass die Beklagte den Gemeindeanteil für Straßen der Straßenreinigungsklasse 11 (Anliegerstraßen) mit 0 % festgelegt hat (b). Schließlich ist auch der für die …-Straße festgelegte wöchentliche Reinigungsturnus nicht zu beanstanden (c).

19

(a) Die Aufnahme der …-Straße in Teil A des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen den aus Art 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gleichbehandlungsgrundsatz.

20

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LStrG obliegt die Straßenreinigung für die innerhalb geschlossener Ortschaften gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Eigentümer oder Besitzer der an die Straßen angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen; hierbei hat sie einen Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen (§ 17 Abs. 3 Sätze 4 und 6 LStrG). Sie ist aber auch berechtigt, die Reinigungspflicht durch Satzung ganz oder teilweise dem genannten Personenkreis aufzuerlegen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist (§ 17 Abs. 3 Satz 7 LStrG).

21

Aus dieser in § 17 Abs. 3 LStrG angelegten Systematik folgt, dass der Einzelne grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung der Reinigungspflicht hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Februar 2007 – 13 K 3389/06 –, juris Rn. 42; VG Mainz, Urteile 12. Juli 2005 – 3K 161/05.MZ –, S. 8 UA, und vom 10. August 2004 – 3 K 395/04.MZ –, S. 7 UA). Der Gemeinde steht vielmehr bei der Entscheidung darüber, ob sie die Reinigungspflicht selbst wahrnimmt oder auf den in § 17 Abs. 3 Satz 4 LStG genannten Personenkreis überträgt, ein Ermessenspielraum zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 1988 – 6 A 94/87 –, S. 6 UA), der sich indes am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen hat (vgl. OVG S-H, Urteil vom 28. Februar 2000 – 4 K 6/9 –, juris Rn. 44). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden darf. Er verbietet nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 8 NB 5/93 –, juris Rn. 6). Daher ist bei festgestellter Ungleichbehandlung nur zu fragen, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber auch jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Dem Satzungsgeber ist deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet; Willkür kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden lässt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. August 1999 – 5 UE 871/95 –, NVwZ-RR 2000, 242 = juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 – 8 NB 2/96 –, BVerwGE 104, 60 = juris Rn. 14). Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen die Gemeinde wie vorliegend die Straßenreinigung teils in eigener Regie durchführt (Straßen in Teil A des Straßenverzeichnisses), teils auf die Anlieger der zu reinigenden Straßen übertragen hat (Straßen in Teil B des Straßenverzeichnisses, vgl. § 3 Abs. 1 und 2 StRS), einer solchen differenzierenden Regelung eine sachliche Rechtfertigung zugrunde legen muss. Hierbei kann sie sich von allgemeinen Kriterien leiten lassen; es ist insoweit nicht erforderlich, dass sie (auch) die Interessen einzelner in den Blick nimmt, weil der Zweck der Ermächtigung des § 17 Abs. 3 Satz 7 LStrG darin liegt, die Gemeinden von der ihnen kraft Gesetz obliegenden Reinigungspflicht zu entlasten, nicht aber den Anliegern unter gewissen Voraussetzungen die Reinigung der Straßen vorzubehalten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 9 A 1065/07 –, juris Rn. 3).

22

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die der Zuweisung der öffentlichen Straßen in Teil A oder Teil B des als Anlage zur Straßenreinigungssatzung angefügten Straßenverzeichnisses zugrunde liegende Verfahrensweise der Beklagten nicht zu beanstanden, denn sie knüpft bei ihrer Entscheidung an den sachlichen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund der herkömmlichen Gegebenheiten in den jeweiligen Ortsteilen ihres Gemeindegebiets an (vgl. Hess.VGH, a.a.O. = juris Rn. 27) und legt zudem Praktikabilitäts- und Wirtschaftlichkeitserwägungen zugrunde. Die Beklagte hat hierzu dargelegt, dass auf der Grundlage eines am 16. Mai 2001 gefassten Beschlusses des Stadtrats der Beklagten die Verteilung zwischen Anliegerreinigung und gebührenpflichtiger gemeindlicher Reinigung dergestalt erfolgt, dass neu gewidmete Straßen in den Stadtteilen, in denen die bis dahin die Anliegerreinigung praktiziert wurde, in das Straßenverzeichnis Teil B aufgenommen und neu gewidmete Straßen in den übrigen Stadtteilen in das Straßenverzeichnis Teil A aufgenommen werden. Unabhängig von dieser Einteilung werden neu gewidmete Straßen in größeren zusammenhängenden Baugebieten grundsätzlich in Teil A des Straßenverzeichnisses aufgenommen; dies wird damit begründet, dass in solchen Neubaugebieten regelmäßig kein Verständnis für die Straßenreinigungsverantwortung bestehe – anders als in Bereichen, in denen die Straßenreinigung historisch bei den Anliegern liege. Aus dieser Systematik der Zuweisung von Straßen zu Teil A oder Teil B des Straßenverzeichnisses, der die Beklagte seit 2001 folgt, ergibt sich zugleich, dass eine Verwaltungspraxis der Beklagten, Anliegerstraßen generell dem Teil B zuzuweisen, nicht besteht.

23

Diese Regelung, die seitens der Beklagten zuletzt 2015 einer Überprüfung unterzogen und ausdrücklich beibehalten wurde (Beschlussvorlage vom 6. Oktober 2015, DrS 1737/2015), genügt den Anforderungen an eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden sachgerechte Differenzierung. Insbesondere im Hinblick auf die Straße der Kläger maßgebliche Vergleichsgruppe (Straße in einem größeren zusammenhängenden Neubaugebiet) behandelt die Beklagte die neu gewidmeten Straßen gleich, indem sie diese unabhängig von deren Stadtteilzugehörigkeit in den Teil A des Straßenverzeichnisses aufnimmt.

24

Die hiergegen seitens der Kläger gegen die Einbeziehung der …-Straße in Teil A des Straßenverzeichnisses erhobenen Einwände greifen nicht durch.

25

Soweit die Kläger eine Einbeziehung der …-Straße in der Teil A des Straßenverzeichnisses bereits dem Grunde nach mit der Begründung beanstanden, bei dieser Einrichtung handele es sich ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans „Wohngebiet G.“ um eine Verkehrsfläche besonderer Art und nicht um eine Straßenverkehrsfläche, können sie hiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil die Straßenreinigungspflicht und damit auch die Straßenreinigungsgebührenpflicht des § 17 Abs. 3 LStrG an das Vorliegen einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 Abs. 2 LStrG und nicht an die Terminologie in Bauleitplänen anknüpft. Bei der …-Straße handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentliche Straße im Sinne Straßenrechts, denn sie wurde im Dezember 2010 einschränkungslos dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

26

Entgegen der Auffassung der Kläger erweist sich die Aufnahme der …-Straße in Teil A des Straßenverzeichnisses auch nicht deshalb als gleichheitswidrig, weil die Beklagte insoweit keine Einzelfallprüfung angestellt hat. Eine Verpflichtung zur straßenbezogenen Beurteilung bei der Zuweisung der neu gewidmeten Straßen in Teil A oder Teil B des Straßenverzeichnisses besteht nicht. Die Beklagte war im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums auch nicht gehalten, eine Zumutbarkeitsprüfung in Bezug auf jede einzelne Straße durchzuführen. Bei der Ausgestaltung ihres Satzungsrechts kann sich eine Gemeinde auch von Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit leiten lassen, mit denen eine von den Klägern begehrte straßenbezogene Einzelbetrachtung des Neubaugebiets schwerlich vereinbar wäre (vgl. Hess. VGH, a.a.O. = juris Rn 27). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der der 8. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung zugrunde liegenden Beschlussvorlage Nr. 1157/2012 vom 24. Juli 2012, soweit dort unter 1. u.a. ausgeführt ist, dass neu gewidmete Straßen „in allen anderen Stadtteilen, besonders in den Neubaugebieten, unter Abwägung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls in die städtische Straßenreinigung (Teil A des Straßenverzeichnisses) aufzunehmen sind“ (a.a.O., S. 3). Bereits aus der Verwendung des Wortes „Besonderheiten“ ergibt sich, dass der Satzungsgeber bei der Zuweisung der neu gewidmeten Straßen in Teil A oder Teil B des Straßenverzeichnisses keine generelle Einzelfallprüfung zulassen, sondern – wie die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat – allenfalls solche Straßen (auch in Neubaugebieten) gesondert in den Blick nehmen wollte, die in Bezug auf die Zuweisungskriterien, wie sie sich aus dem Stadtratsbeschluss vom 16. Mai 2001 ergeben, eine Atypik aufweisen. Hierfür ist indes in Bezug auf die …-Straße nichts ersichtlich. Die Umstände, dass die Straße nach den Angaben der Kläger (nur) rund 350 m lang, ist, dem Anliegerverkehr dient und – jedenfalls teilweise – als Mischverkehrsfläche ausgebaut ist, verlangen es nicht, die Straße als atypischen Sonderfall anzusehen. Sie weist vielmehr Merkmale auf, wie sie bei einer Vielzahl von Anliegerstraßen in Neubaugebieten typisch ist.

27

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt auch nicht darin begründet, dass Straßen im Neubaugebiet „G.“ (An der …, G…) anders als die …-Straße (bislang) nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, obwohl sie bereits Anliegerbebauung aufweisen. Dies liegt darin begründet, dass die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren daran anknüpft, dass es sich bei den von der Gemeinde gereinigten Straßen um öffentliche Straßen handeln muss. Sowohl die Straße „G…“ (5. September 2014) als auch die Straße „An der …“ (12. Februar 2016) wurden indes erst nach Inkrafttreten der letzten Änderung der Straßenreinigungssatzung der Beklagten dem öffentlichen Verkehr gewidmet und sind noch nicht in das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung der Beklagten aufgenommen worden. Die Beklagte ist auch nicht gehalten, jede neu gewidmete Straße unverzüglich in das Straßenverzeichnis aufzunehmen; sie kann vielmehr aus Gründen der Praktikabilität mit einer Satzungsänderung einen gewissen Zeitraum zuwarten, um die Aufnahme neu gewidmeter Straßen zu bündeln. Auf Weiteres kommt es insoweit vorliegend jedoch nicht an, denn die Straßen waren jedenfalls für die hier in Rede stehenden Festsetzungszeiträume 2013 und 2014 noch nicht gewidmet. Im Übrigen ist auch die …-Straße erst 2 Jahre nach ihrer Widmung Ende 2010 zum Januar 2013 in das Straßenverzeichnis Teil A aufgenommen worden.

28

Auch der Einwand der Kläger, die Beklagte habe dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem sie die Straßen „An den …“ und „P.-Straße“ in Teil B des Straßenverzeichnisses belassen habe, greift nicht durch. Was die Straße „An den …“ anbetrifft, fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt, denn diese Straße liegt unstreitig nicht in dem Neubaugebiet „G.“ oder einem anderen nach 2001 entstandenen Neubaugebiet und genießt überdies Altbestandsschutz. Aber auch hinsichtlich der „P.-Straße“ ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht feststellbar. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte diese Straße in Teil B des Straßenverzeichnisses belassen hat, obwohl eine Straßenseite im Neubaugebiet „G.“ liegt. Im Bereich des Abgabenrechts ist nämlich zu berücksichtigen, dass in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betroffen sind. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014– 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = juris Rn. 50 m.w.N.). Wegen mit der Pauschalierung unvermeidlich verbundener Härten verstößt der Gesetzgeber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unebenheiten, Friktionen, Mängel und gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen deshalb in Kauf genommen werden, solange sich hierfür ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. März 2016 – 7 B 15.1483 –, juris Rn. 53). Dies ist der Fall. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, dass man sich ungeachtet des Umstands, dass eine Seite dieser Straße zum Neubaugebiet „G.“ gehört, dafür entschieden habe, die Straße insgesamt in Teil B des Straßenverzeichnisses zu belassen, weil im Verhältnis zur vorhandenen Altbebauung auf der Neubauseite nur wenige Häusern hinzukämen. Angesichts dessen, dass eine auf die Neubauseite beschränkte Straßenreinigung durch die Beklagte kaum wirtschaftlich und praktikabel wäre, ist es im Rahmen des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, dass diese sich pauschalierend für die getroffene Lösung entschieden hat.

29

Soweit die Kläger im Zusammenhang mit den Baugebieten „Am …“ und „…-Weg“ geltend machen, die betreffenden Straßen seien entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten in Teil B des Straßenverzeichnisses gelistet, übersehen sie, dass sich der Widerspruchsbescheid nicht auf die betreffenden Straßen, sondern die nach ihnen benannten Baugebiete bezogen hat. Deren Straßen sind indes in Teil A des Straßenverzeichnisses aufgeführt.

30

Schließlich führt auch der Verweis auf die I...-Allee und deren Einordnung in Teil B des Straßenverzeichnisses nicht zu einem Gleichheitsverstoß in Bezug auf die Aufnahme der …-Straße in Teil A, denn auch insoweit fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Bei der I..-Allee handelt es sich nicht um eine Straße in einem größeren zusammenhängenden Neubaugebiet, sondern sie liegt in einem Gewerbegebiet.

31

b) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte die …-Straße in die Reinigungsklasse 11 gemäß der Gebührentabelle in § 17 Abs. 2 StRS aufgenommen und den Gebührensatz für diese Reinigungsklasse unter Ansetzung eines Gemeindeanteils von 0 % festgesetzt hat.

32

Nach § 17 Abs. 3 Satz 6 LStrG hat der Einrichtungsträger einen Anteil an den Straßenreinigungskosten für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu tragen. Dies ist Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, der es verbietet, den zu den Straßenreinigungskosten herangezogenen Anliegern solche Kosten aufzuerlegen, die im Interesse aller übrigen Straßenbenutzer aufgewandt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 – 8 C 90/87 –, BVerwGE 81, 371 = juris Rn. 16; OVG RP, Urteile vom 14. April 1981 – 6 A 44/80 –, KStZ 1982, 155, und vom 25. September 1985 – 10 C 1/85 –, VR 1986, 138 = juris Ls. 2; Hess.VGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – 5 A 3081/09 –, LKRZ 2011, 305 = juris Rn. 35). Diesem Grundsatz hat die Beklagte in § 13 Abs. 2 StRS entsprochen, in dem sie dort geregelt hat, dass sie einen Kostenanteil hinsichtlich des allgemeinen Interesses an der Reinhaltung der öffentlichen Straßen übernimmt, dessen Höhe sich nach Verkehrsbedeutung und Verschmutzungsgrad bemisst.

33

Entgegen der Auffassung der Kläger folgt weder aus § 17 Abs. 3 Satz 6 LStrG noch aus § 13 Abs. 2 Satz 1 StRS, dass die Beklagte für jede Straße im Gemeindegebiet auch tatsächlich einen Anteil der Reinigungskosten zu übernehmen hat – unabhängig davon, ob überhaupt ein Durchgangsverkehr gegeben ist. Im Rahmen des der Gemeinde auch insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O. = juris Rn. 19; Hess.VGH, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O. = juris Rn. 35) ist diese grundsätzlich frei, sachgerechte Kriterien zu wählen, die dem Gleichheitsgrundsatz gerecht werden. Vorliegend differenziert die Beklagte hinsichtlich der Höhe des Gemeindeanteils nach Verkehrsbedeutung und Verschmutzungsgrad (§ 13 Abs. 2 Satz 2 StRS). Dies ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist es zulässig, den Gemeindeanteil differenziert nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Straßen festzulegen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 –, juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 21. Juli 1989 – 6 A 2/89 –, S. 8 UA). Dies ermöglicht es grundsätzlich, für bestimmte Straßentypen wie etwa Anliegerstraßen oder Wohnwege die Reinigungskosten voll den Anliegern aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O. = juris Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 14. April 1981, a.a.O.; Bogner/Bitterwolf-de Boer u.a., Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: Oktober 2015, § 17 Anm. 4.4.2), wenn für den betreffenden Straßentypus im Rahmen der Pauschalierungen zulassenden Betrachtung typischerweise kein Durchgangsverkehr mit einhergehender Verschmutzung zu erwarten ist. Insoweit begegnet die Zuordnung der …-Straße in die Reinigungsklasse 11 keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich bei ihr um eine Anliegerstraße (die Kläger sprechen sogar von Wohnweg), bei der Durchgangsverkehr – insbesondere wenn man die am Grundstück der Kläger beginnende ringförmige, ausschließlich der Binnenerschließung dienende Verkehrsfläche betrachtet – nicht zu erwarten ist. Insbesondere wäre auch Verkehr, der über die …-Straße etwa zur F.-A.-B.-Straße fährt, ebenfalls nicht als Durchgangsverkehr, sondern als Anliegerverkehr im Rahmen des Neubaugebiets anzusehen.

34

c) Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass sich die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums dafür entscheiden hat, die …-Straße als Anliegerstraße der Reinigungsklasse 11 in wöchentlichem Turnus zu reinigen. Insoweit kann zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen und Feststellungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), die sich die Kammer nach nochmaliger Sach- und Rechtsprüfung zu Eigen macht und die von den Klägern nicht (mehr) substantiiert angegriffen wurden. Auch hinsichtlich des Reinigungsturnus ist die Gemeinde nicht gehalten, jede einzelne Straße gesondert in den Blick zu nehmen; vielmehr darf sie aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Turnus reinigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2008 – 4 N 05.1854 –, BayVBl. 2008, 563 = juris Rn. 18; Hess.VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 – 5 N 1664/92 –, NVwZ-RR 1998, 131 = juris Rn. 27).

35

2) Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2013 und 2014 sowie der Straßenreinigungsgebührenvorausleistungen für das Jahr 2015 begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte für das Grundstück der Kläger die Ermäßigungsregelung des § 14 Abs. 3 StRS in Ansatz gebracht und die auf volle Meter abgerundeten Frontmeter zu jeweils zwei Dritteln zugrunde gelegt.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Mai 2016

38

Der Streitwert wird auf 707,70 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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published on 21/03/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 7 B 15.1483 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. März 2016 (VG Regensburg, Entscheidung vom 11. Februar 2015, Az.: RO 3 K 13.1886) 7. Senat Sachgebiet
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.