Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 K 1140/14.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0819.3K1140.14.MZ.0A
19.08.2015

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er als Verbandsgemeinderatsmitglied zu Unrecht von der Beratung und Beschlussfassung über die Änderungen eines Flächennutzungsplans ausgeschlossen worden ist.

2

Er ist seit 2009 Mitglied des Verbandsgemeinderats.

3

Für das Verbandsgemeindegebiet W. gilt ein 1999 in Kraft gesetzter Flächennutzungsplan, der 2004 fortgeschrieben wurde. Er enthält u.a. die Darstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB), die nach der Auffassung der Verbandsgemeinde bestimmten Eingriffen im Sinne von § 5 Abs. 2 a BauGB zugeordnet sind. Im Jahr 2010 bzw. 2011 fasste der Verbandsgemeinderat Aufstellungsbeschlüsse zur Teiländerung des Flächen-nutzungsplans in fünf Punkten, u.a. soll – unter Beibehaltung des bisherigen Umfangs der dargestellten Ausgleichsflächen – die Zweckbindung zu den Eingriffen aufgehoben werden. Der Kläger gab im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sommer 2012 eine Stellungnahme ab. Es äußerte sich auch der Onkel des Klägers als Geschäftsführer einer GmbH, die Eigentümerin der im Außenbereich der Gemarkung W. in unmittelbarer Nähe zur Justizvollzugsanstalt R. gelegenen Parzelle ... (Flur YY) ist. Das Grundstück liegt in der im Flächennutzungsplan dargestellten Ausgleichsfläche A 2, die insgesamt eine Größe von 15 ha hat.

4

Hinsichtlich dieses Grundstücks hatte der Kläger im Mai 2010 einen Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle für seinen Nebenerwerbsbetrieb gestellt, in der er Geräte und Maschinen unterzustellen und aus Holzschredder, Traubentrester und Miscanthusgras herzustellende Holzschnitzel zu lagern beabsichtigte; ferner sollten die von ihm gehaltenen Schafe in der Winterzeit in der Halle untergebracht werden. Die Landwirtschaftskammer bestätigte eine Flächenausstattung des klägerischen Betriebs von ca. 13,5 ha Acker- und Weideland und einen Mutterschafebestand von ca. 80 Tieren. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 27. Februar 2013 (3 K 957/12.MZ) aus, das privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben stehe in Widerspruch zur Darstellung von Ausgleichsflächen im Flächennutzungsplan für das Baugrundstück. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2013 – 8 A 10367/13.OVG – und vom 11. Dezember 2013 – 8 A 11028/13.OVG –).

5

Der beklagte Verbandsgemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 7. Oktober 2014 – veranlasst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 (4 CN 3/12) zu den qualifizierten Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung von Bauleitplänen hinsichtlich Umweltthemen – die Wiederholung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB und der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Zuvor war der Kläger – in einem nicht öffentlichen Sitzungsteil – von der Beratung und Beschlussfassung wegen Sonderinteresses nach § 22 Gemeindeordnung von diesem Sitzungspunkt (TOP 3) ausgeschlossen worden.

6

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung der geplanten Änderungen des Flächennutzungsplans gab der Kläger unter dem 3. Februar 2015 erneut eine Stellungnahme ab. In einem vergleichbaren Sinne haben sich die R. und S. GmbH und der Großvater des Klägers gegen die Darstellung der Ausgleichsflächen geäußert.

7

Mit seiner am 10. Oktober 2014 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen seinen Ausschluss und macht geltend, Ausschlussgründe im Sinne von § 22 der Gemeindeordnung hätten nicht vorgelegen. Bei Entscheidungen über Flächennutzungspläne bestehe kein Mitwirkungsverbot, da dessen Darstellungen nicht geeignet seien, unmittelbare Vor- oder Nachteile zu begründen. Seit den 1990-iger Jahren habe er zu Änderungen des Flächennutzungsplans Anregungen und Vorschläge eingebracht. Zwar sei ihm die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf dem von seinem Onkel verwalteten Grundstück gerichtlicherseits abgelehnt worden. Dieser Vorgang könne indes nicht zum dauerhaften Ausschluss beim Thema Flächennutzungsplan führen. Im Übrigen sei eine inhaltliche Änderung der Flächennutzungsplanung zur Erteilung der Baugenehmigung auch nicht erforderlich.

8

Der Kläger beantragt,

9

festzustellen, dass sein Ausschluss von Beratung und Entscheidung zu dem Gegenstand TOP 3 (Teiländerungen des Flächennutzungsplans) der Sitzung des Beklagten am 7. Oktober 2014 rechtswidrig gewesen ist.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Dem besagten Ausschluss des Klägers hätten nicht allgemeine Fragen der Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde gelegen, die regelmäßig keine Mitwirkungsverbote nach sich zögen, sondern konkrete Interessen des Klägers an einer bestimmten Planausrichtung der Teilfortschreibung des Flächen-nutzungsplans. Der Kläger habe schon im Rahmen der öffentlichen Beteiligung des ersten Verfahrensabschnitts zur Teilfortschreibung eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Seine Interessenlage bestehe weiter und gehe dahin, im Flächennutzungsplan dargestellte Ausgleichsflächen zu streichen, um auf einem Grundstück neben der Justizvollzugsanstalt R. selbst eine landwirtschaftliche Gerätehalle errichten zu können. Im Gerichtswege habe der Kläger dies bereits zu erreichen versucht, sei aber an der Darstellung der Ausgleichsfläche gescheitert. Der Kläger habe im Änderungsverfahren konkrete Anregungen und Bedenken eingebracht, die geeignet seien, ihm in Konkurrenz zur gemeindlichen Planintension unmittelbar Vor- oder Nachteile als Grundstücksnutzer zu bringen. Daher seien Sonderinteressen gegeben, die den Ausschluss rechtfertigten.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde W. nebst Planänderungsakten sowie die Gerichtsakte 3 K 957/12.MZ Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Klägers von Beratung und Entscheidung zu dem Gegenstand TOP 3 betreffend Teiländerungen des Flächennutzungsplans der Sitzung des Beklagten am 7. Oktober 2014 ist als Kommunalverfassungsstreit zulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23.3.2009 – 2 A 10100/09 –, LKRZ 2009, 221 und juris, Rn. 3), aber unbegründet. Der Kläger durfte als kraft Gesetzes ausgeschlossenes Verbandsgemeinderatsmitglied nicht an der genannten Beratung und Beschlussfassung mitwirken.

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Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GemO) dürfen (Verbands)Gemeinderatsmitglieder nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzungen sind betreffend den Kläger in der besagten Sitzung des Verbandsgemeinderats gegeben gewesen.

16

Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ des möglichen Vor- oder Nachteils erschließt sich aus dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift. Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293 und juris, Rn. 22 m.w.N.; Urteil vom 8.5.2013 – 8 C 10635/12 –, DVBl. 2013, 1051 und juris, Rn. 49). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Dieser besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Das einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringende Gemeinderatsmitglied ist daher von vornherein von der Beratung und Beschlussfassung über den Bauleitplan ausgeschlossen, weil dieser eigene Belang von dem Gemeinderat in der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, a.a.O.).

17

Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das darin verankerte Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Ein Ratsmitglied ist danach nicht ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil, der eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängt und zusätzlich nicht von einer völlig untergeordneten, zu vernachlässigenden Bedeutung ist. Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern und zu einer geradezu blockierenden Handhabung in dem Gremium führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 18/70 –, NJW 1972, 699 und juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 – XV A 809/78 –, NJW 1979, 2632 und juris, R. 2). Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Wann dies konkret der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 23; Urteil vom 8.5.2013 – 8 C 10635/12 –, a.a.O.). Nicht erforderlich ist indes, dass für die vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstands eine direkte Kausalität besteht oder die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist. Andernfalls würde das Mitwirkungsverbot trotz besonderem Näheverhältnis des Ratsmitglieds zum Beratungsgegenstand seinem Sinn und Zweck zuwiderlaufen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 24).

18

Ausgehend von diesen Grundsätzen nimmt die Rechtsprechung an, dass die Belegenheit eines Grundstücks im Bereich eines zur Beratung und Entscheidung anstehenden Bebauungsplans (§ 1 Abs. 2, § 8 ff. des BaugesetzbuchsBauGB –) ein Mitwirkungsverbot für Grundstückseigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigte in dem Planbereich begründet, weil der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen über die bauliche und sonstige Nutzung der von ihm erfassten Grundstücke bereits selbst rechtsgestaltend wirkt, vor allem unmittelbar den Bodenwert maßgeblich beeinflusst und damit den dinglich Verfügungsberechtigten zumindest wirtschaftlich relevante Vergünstigungen oder Verschlechterungen zu bringen vermag (vgl. nur OVG RP, Urteil vom 8.5.2013 – 8 C 10635/12 –, a.a.O. und juris, Rn. 50). Für die hier in Rede stehende Flächennutzungsplanung kann demgegenüber das Mitwirkungsverbot nur eine weiter eingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.1969 – I A 23/69 –, BRS 22 Nr. 21, S. 46 f.; OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 – XV A 809/78 –, a.a.O. und juris, Rn. 3 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 83 f.; Gabler u.a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 22 GemO, Nr. 4.3.4 ff.). Denn der Flächennutzungsplan stellt einen lediglich vorbereitenden Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) ohne Normqualität dar (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 – 4 N 3/88 –, NVwZ 1991, 262 und juris, Rn. 11 ff.), in dem für das ganze (Verbands)Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Er bildet die Grundlage für die Gesamtplanung der (Verbands)Gemeinde und bindet diese hinsichtlich nachfolgender Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne, § 1 Abs. 2 BauGB), die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Die dargestellte Verzahnung zwischen vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung zeigt aber gleichzeitig, dass dem Flächen-nutzungsplan bereits eine Vorgreiflichkeit zukommt, die geeignet sein kann, zu unmittelbaren Vor- oder Nachteilen für die betroffenen Grundstücke zu führen. Die Abgrenzung beachtlicher und unbeachtlicher Interessenkollisionen im Bereich der Flächennutzungsplanung verlangt zur Vermeidung einer den demokratischen Willensprozess im Bereich der Bauleitplanung blockierenden Handhabung der Ausschlussregelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO einerseits und zur möglichst umfassenden Ausschaltung nicht am öffentlichen Wohl orientierter privater Sonderinteressen der Ratsmitglieder andererseits auch hier eine genaue Betrachtung des Einzelfalls.

19

Danach ergeben sich für den vorliegenden Fall der Teiländerungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde konkrete Umstände für ein persönliches individuelles Sonderinteresse des Klägers, das sich von den Interessen der Gemeinde als Gesamtheit abhebt.

20

Es geht vorliegend um die Änderung des Flächennutzungsplans – eingeleitet zu fünf verschiedenen Punkten (Einrichtung Sonderbaufläche Windkraft, Bereitstellung von Gewerbeflächen für die Firma S., einer Sport- und Spielfläche sowie eines Friedwaldes und die Aufhebung der Zweckbindung für Ausgleichsflächen) –. Weil die Änderung eines Flächennutzungsplans – so auch hier – klar abgrenzbare kleinere Teilbereiche des Verbandsgemeindegebiets betrifft, sind die von der Planänderung betroffenen Ratsmitglieder zumindest tendenziell von einem individuellen Sonderinteresse betroffen, das die Mitwirkung ausschließt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 – XV A 809/78 –, a.a.O. Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 13.6.1995 – 7 A 10875/94 –, NVwZ-RR 1996, 218 und juris, Rn. 24; Gabler, u.a., a.a.O., Nr. 4.3.5.4).

21

Hinzu kommt vorliegend maßgeblich, dass es hinsichtlich der von der Änderung des Flächennutzungsplans auch erfassten Ausgleichsflächen um eine Darstellung geht, die ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit eines von dem Kläger beabsichtigten Bauvorhabens ist. Die Darstellung eines Flächennutzungsplans kann (trotz fehlender Normqualität) in einem Baugenehmigungsverfahren entscheidend dafür sein, ob ein konkretes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.1979 – XV A 809/78 –, a.a.O. und juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 20.7.1990 – 4 N 3/88 –, a.a.O. und juris, Rn. 14). Auf diese vermittelnde Weise können auch Darstellungen des Flächennutzungsplans eine Wirkung entfalten, die die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB hindern oder ermöglichen können. Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Der Kläger hat im Jahr 2010 einen Bauantrag zur Errichtung einer (privilegierten) landwirtschaftlichen Halle für seinen Nebenerwerbsbetrieb auf einem Grundstück in einer in dem Flächennutzungsplan dargestellten Ausgleichsfläche (A 2) gestellt, der gerade an diesem entgegenstehenden öffentlichen Belang gescheitert ist (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2013 – 3 K 957/12.MZ sowie Beschluss des OVG RP vom 16. September 2013 – 8 A 10367/13.OVG –). Würde die Darstellung der in Rede stehenden Ausgleichsflächen in Wegfall geraten, könnte die privilegierte Nutzung daher mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklicht werden, sollten sich nicht andere entgegenstehenden Gesichtspunkte ergeben, für die im Baugenehmigungsverfahren seinerzeit kein Anhalt gesehen worden war. Mit der Aufhebung der Ausgleichsfläche würde sich für den Kläger also eine Baufläche im Außenbereich und damit ein Baurecht ergeben, das er – entgegen seiner Ansicht – sonst nicht erreichen könnte. Die Darstellung der Ausgleichsfläche steht daher in einem unmittelbaren Zusammenhang zu Interessen des Klägers, der nicht nur eine untergeordnete Interessenkollision begründet, sondern die Mitwirkung des Klägers an Beratung und Entscheidung über die Fortführung des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan auch betreffend die erneute förmliche Beteiligung nach §§ 3, 4 BauGB am 7. Oktober 2014 unwirksam gemacht hätte (vgl. zu einem vergleichbaren Fall der Teiländerung eines Flächennutzungsplans von Ackerland in Bauland OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.1969 – I A 23/9 –, a.a.O.). Auch wenn der seinerzeitige Bauantrag mittlerweile bestandskräftig abgelehnt worden ist, hat der Kläger nicht (in einer verbindlichen Weise) zu erkennen gegeben, dass er diese Planungsabsicht aufgegeben hat. Er hat vielmehr im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans wiederholt und bis in die jüngste Zeit hinein deutlich gemacht, dass er die Ermittlung, die Auswahl und den Umfang der im Flächennutzungsplan dargestellten Ausgleichsflächen grundsätzlich nicht für sachgerecht und für teilweise rechtswidrig hält, auch weil eine gewisse Bevorratung von Ausgleichsflächen vorliege und zudem hochwertige Ackerflächen der Landwirtschaft vorenthalten würden. Dabei hat er ausdrücklich auch die Herausnahme der Ausgleichsfläche A 2 gefordert, innerhalb der das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben zur Verwirklichung gelangen soll (vgl. Stellungnahme vom Juli 2012, Bl. 85, 88 der Planänderungsakte Flächennutzungsplan II; Stellungnahme vom Februar 2015, Bl. 261 der Planänderungsakte Flächennutzungsplan III; Stellungnahme aus dem Jahr 1998, vorgelegt im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16.7.2015). Daneben hat die Eigentümerin des vorgesehen Baugrundstücks – eine Grundstücksgesellschaft, deren Geschäftsführer der Onkel des Klägers ist (weshalb ein Ausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO ausscheidet) – die Herausnahme des Grundstücke aus der Ausgleichsfläche verlangt und das Bauvorhaben in Bezug genommen (vgl. Stellungnahme vom Juli 2012, Bl. 89 ff. der Planänderungsakte Flächennutzungsplan II). Weitere Familienangehörige bzw. mit der Familie verbundene Gesellschaften haben ebenfalls um das Ausscheiden ihnen gehörender Grundstück aus dem Kreis der Ausgleichsflächen nachgesucht (vgl. Bl. 267 f. der Planänderungsakte Flächennutzungsplan III).

22

Der Kläger kann nicht geltend machen, die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans habe nach dem Verfahrensverlauf allein die Aufhebung der Zweckbindung der Ausgleichsflächen zu bestimmten Eingriffen (§ 5 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 2 a BauGB) zum Ziel, nicht aber eine Änderung oder gar Beschränkung von bereits ausgewiesenen Ausgleichsflächen. Diese Betrachtung würde mit Blick auf Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote zu kurz greifen. Denn unabhängig von zu Beginn eines Änderungsverfahrens verfolgten Zielen können sich während der Planungsphase weitere Gegenstände ergeben, die dann – nach einer Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB – erst zum Ergebnis des geänderten Bauleitplans werden. Anders gesagt: Während eines Planänderungsverfahrens können weitere Anregungen und Gesichtspunkte aufgegriffen werden, die dann auch zum Inhalt des Beschlusses über den Änderungsplan werden können. Dass die Einwände des Klägers zum notwendigen Umfang von Ausgleichsflächen auch angesichts weiterer mit der Änderung beabsichtigter Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, a.a.O., Rn. 26 ff.), liegt auf der Hand und wird auch von dem Beklagten so gesehen, der sich mit diesen im Planungsverfahren auseinander setzt. Die Überarbeitung der bereits ausgewiesenen Ausgleichsflächen verfolgt der Kläger mit seinen Einwendungen im laufenden Planverfahren nachdrücklich, indem er die Neuauswahl und Reduktion von Ausgleichsflächen – u.a. der in A2 – fordert, unabhängig davon, dass dies – wie er deutlich gemacht hat – auch seinem allgemeinen politischen Standpunkt entspricht. Dessen ungeachtet befasst sich das Planänderungsverfahren im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zuordnung von Eingriffen zu Ausgleichsflächen im Sinne von § 5 Abs. 2 a BauGB selbst zugleich auch mit der Frage der Änderung/Reduktion der bisher vorgesehenen Ausgleichsflächen und lehnt dies ausdrücklich ab (vgl. Beschlussvorlagen Bl. 382 f., 389 ff. der Planänderungsakte Flächennutzungs-plan I).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Beschluss

25

der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz

26

vom 19. August 2015

27

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans D. - R. Teil 1.

2

Im Ortsbauplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1937 war die R. als Allee mit zwei durch einen Grünstreifen getrennte Fahrbahnen geplant. Von den geplanten Fahrbahnen wurde nur die westliche gebaut. Die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn wurde nie verwirklicht, die betreffende Fläche blieb Grünfläche mit Zufahrten zu den Grundstücken der Antragstellerinnen.

3

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante die Antragsgegnerin sowohl die bestehende (westliche) Fahrbahn der R. als auch die bestehende Grünfläche. Vorgesehen ist nur noch eine Fahrbahn, die mehrmals verspringt und teils auf der westlichen, teils auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verläuft. Am Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 (R. 5) ist die Fahrbahn unmittelbar an der straßenseitigen Grundstücksgrenze vorgesehen; auf der Höhe der südlichen Grundstücksgrenze - der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragstellerin zu 3 (R. 7) - verspringt die Fahrbahn auf die westliche Seite des Plangebiets. Auf den für die Fahrbahn nicht benötigten Flächen des Plangebiets ist Wohnbebauung (WR 1 und WR 2) vorgesehen.

4

Nach Aufteilung des ursprünglich vorgesehenen Plangebiets in zwei Planbereiche beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik der Antragsgegnerin, den streitgegenständlichen Teil 1 des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2008 mit folgendem Text öffentlich bekanntgemacht:

"Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung ... während der Öffnungszeiten öffentlich aus.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 'R.' in Stuttgart-D.."

5

Die genannten Unterlagen wurden ausgelegt. Die Antragstellerinnen erhoben Einwendungen.

6

Nach einer weiteren Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und inhaltlichen Korrekturen wurde der Bebauungsplan erneut ausgelegt. Der Text der Bekanntmachung der zweiten Auslegung entsprach - soweit hier von Interesse - wörtlich der bereits zuvor bekannt gemachten Fassung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut.

7

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan als Satzung, der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.

8

Auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Die Antragstellerinnen seien antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass die geplante Fahrbahn deutlich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke, zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % und zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) führen werde; zudem könne auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die zukünftigen Baugrundstücke zu- und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall gewesen sei. Abwägungsrelevant sei zum anderen auch das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation. Der Bebauungsplan sei wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam. Es fehle in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" seien. In dem veröffentlichten Bekanntmachungstext seien lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Text bezeichne damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfülle aber nicht die Informationspflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlange. Über die im Umweltbericht enthaltenen Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter, die jeweils nach "Bestandsaufnahme" und "Bewertung" gegliedert seien, werde der Leser nicht in Kenntnis gesetzt. Der Gemeinde stehe, anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Auslegung, auch kein Wahlrecht zu. Der Verfahrensfehler sei nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Vorliegend sei mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden. Bei dieser Sachlage erscheine es ausgeschlossen, vom Fehlen "einzelner" Angaben auszugehen.

9

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Antragsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Antragstellerinnen antragsbefugt seien; diese seien insbesondere keinem mehr als unerheblichen planbedingten Lärmzuwachs ausgesetzt, weil nicht mit einer Verkehrslärmerhöhung von mehr als 3 dB(A) zu rechnen sei und auch die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs seien auch die Auslegungsbekanntmachungen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerecht geworden. Die Verpflichtung zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, beziehe sich nur auf die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Sinn der Vorschrift könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft und daher nicht ausgelegt habe. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof auch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB fehlerhaft angewandt.

10

Die Antragstellerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

1. Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof von einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgegangen.

13

a) Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten wurden, weil es in der Auslegungsbekanntmachung an einem ausreichenden Hinweis darauf fehlt, welche "Arten umweltbezogener Informationen verfügbar" sind.

14

Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs ortsüblich bekannt zu machen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verlange § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar keine Auflistung sämtlicher Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert würden, reiche es aus, die vorhandenen (umweltbezogenen) Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen. Daran fehle es hier. Dagegen gibt es aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

15

Die vom Verwaltungsgerichtshof formulierten rechtlichen Anforderungen entsprechen dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359, in Kraft getreten am 20. Juli 2004) auf "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umsetzen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention bestimmt, dass die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über ... "das vorgesehene Verfahren, einschließlich der ... Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind", informiert wird, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können. Gemäß Art. 3 Nr. 4 Buchst. e der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie wird Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie; jetzt: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EU Nr. L 26 S. 1) dahin geändert, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung ... frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren ... über ... die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden", informiert wird. Hiernach müsse die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, "welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind" (BTDrucks 15/2250 a.a.O.). Das erfordere keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung; es genüge, "die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekannt zu machen." An diesen gesetzgeberischen Vorstellungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof orientiert.

16

Der gesetzgeberische Wille ist im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Was "umweltbezogene Informationen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich erläutert. Dass es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt jedoch bereits ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 BauGB verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird.

17

Andererseits ist das Bekanntmachungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf die Angabe der "Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung seines 5. Senats (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 - ZfBR 2011, 281 = BauR 2011, 80 = BRS 76 Nr. 14 = juris Rn. 26 f.) zutreffend dargelegt.

18

Bekanntzumachen sind die "verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen, der die Antragsgegnerin das Wort redet, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (ebenso VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 15 N 08.1561 - DVBl 2013, 314 und Beschluss vom 18. Juni 2010 - 1 NE 09.3166 - juris Rn. 16; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 NE 07.1226 - juris Rn. 21, allerdings die Entscheidung nicht tragend). Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für die öffentliche Auslegung ausdrücklich regelt, dass nur die "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen... umweltbezogenen Stellungnahmen" der Auslegungspflicht unterfallen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine entsprechende Einschränkung der Bekanntmachungspflicht nicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin, nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention seien nur Angaben darüber geboten, welche für die geplante Tätigkeit "relevanten" Informationen über die Umwelt verfügbar sind. Der Begriff "relevant" wird hier ersichtlich im Sinne von "einschlägig" bzw. für die geplante Tätigkeit "bedeutsam" verwendet. Eine Befugnis der planenden Gemeinde zur Beschränkung der Bekanntmachung auf diejenigen Informationen, die sie für wesentlich hält, kommt auch hierin nicht zum Ausdruck.

19

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wird schließlich auch durch Sinn und Zweck des Bekanntmachungserfordernisses bestätigt. Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll (Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - ZfBR 2008, 806 = BRS 73 Nr. 38 m.w.N.). Soweit es um die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 1 BauGB geforderte Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Planentwürfe geht, ist in der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345>) geklärt, dass die Bekanntmachung in einer Weise zu geschehen hat, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

20

Die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen beimisst, geht darüber hinaus. Der Aarhus-Konvention liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen (Erwägungsgründe, 9. Absatz). Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern (vgl. auch Dusch, NuR 2012, 765 m.w.N.), um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. auch Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - juris Rn. 24 m.w.N. speziell zur "Sachverstandspartizipation" durch Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände an einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG). Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Bekanntmachungstext gerade auch vor dem Hintergrund dieser speziellen Zielsetzung seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann (ebenso VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27). Der gesetzlich gewollte "Anstoß" würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer "Überinformation", etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde (Berkemann, in: Berkemann/Halama, BauGB 2004, § 3 Rn. 56; ihm folgend Kersten, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 3 Rn. 88). Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (ebenso Dusch, a.a.O. S. 767: konkrete stichwortartige Benennung der in den vorliegenden Stellungnahmen enthaltenen Informationen). Nur auf dieser Grundlage kann die informierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (vgl. auch VGH Mannheim a.a.O. Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

21

Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, wie sie die Antragsgegnerin für ausreichend hält, wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne nicht darin liegen, dass die Gemeinde in der Bekanntmachung auch auf Stellungnahmen hinzuweisen habe, die sie zu Recht als unwesentlich eingestuft habe und daher nicht auslege, verkennt sie - wie dargelegt - bereits, dass das Bekanntmachungserfordernis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht Stellungnahmen, sondern Arten umweltbezogener Informationen zum Gegenstand hat. Im Übrigen entspricht es der gesetzlich gewollten Anstoßfunktion in der Auslegungsbekanntmachung auch über die Inhalte derjenigen umweltbezogenen Stellungnahmen zu informieren, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auslegt. Auf der Grundlage solcher Informationen kann die interessierte Öffentlichkeit etwa entscheiden, ob diejenigen Umweltbelange, die in den aus Sicht der Gemeinde unwesentlichen Stellungnahmen angesprochen werden, der Gemeinde durch ergänzende Stellungnahmen noch einmal deutlicher vor Augen geführt werden sollen. Umgekehrt gibt das Bekanntmachungserfordernis der planenden Gemeinde Gelegenheit, ihre Entscheidung, welche Stellungnahmen sie für wesentlich hält, noch einmal zu überdenken. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der Hinweis in Ziffer 3.4.2.3 des Muster-Einführungserlasses zum EAG Bau, demzufolge im Rahmen der Bekanntmachung anzugeben sei, welche Arten umweltbezogener Informationen "verfügbar sind und ausgelegt werden", ist zumindest missverständlich.

22

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt auch ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht nicht (a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 17. April 2013 - 8 C 11067/12 - juris Rn. 24, 25). Der Hinweis auf den Umweltbericht, dessen Auslegung als gesonderter Teil der Begründung ohnehin für jede Planung obligatorisch ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a BauGB), ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind. Das wird der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber der Auslegungsbekanntmachung zumisst, nicht gerecht. Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin als Beleg für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 17. Juni 2010 (a.a.O.). In dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof zwar den Hinweis auf den Umweltbericht "als verfügbare Umweltinformationen" gebilligt. Dieser Hinweis war aber im konkreten Fall mit dem Zusatz versehen, dass der Umweltbericht "Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild" enthalte. Damit waren die vom 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs für erforderlich gehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten schlagwortartigen Kurzcharakterisierungen im Text der dort streitgegenständlichen Bekanntmachung gerade enthalten.

23

Nach alledem hat es der Verwaltungsgerichtshof zu Recht für erforderlich gehalten, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. bereits Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.O. S. 346). Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. auch Dusch, a.a.O. S. 768). Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt (vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2013, § 3 Rn. 36), kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48 Rn. 6 f.). Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.

24

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der festgestellte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich geworden ist. Auch diese Annahme lässt einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen.

25

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Voraussetzung verneint. Er hat festgestellt, dass mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden sei, während im Umweltbericht zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen zur Verfügung gestanden hätten, was zu einem klaren Übergewicht der nicht bekannt gemachten Arten verfügbarer Umweltinformationen führe. Auf dieser Grundlage ist es bundesrechtlich ausgeschlossen, von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben auszugehen. Indem die Antragsgegnerin - wie dargestellt zu Unrecht - meint, dass lediglich die auszulegenden Stellungnahmen bekanntzumachen seien, verstellt sie sich auch hierauf den Blick.

26

2. Das angegriffene Normenkontrollurteil verletzt auch nicht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dass die Antragstellerinnen antragsbefugt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bejaht.

27

Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 m.w.N.) auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots abgestellt. Zutreffend ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Frage, ob die seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen lässt (Beschluss vom 19. August 2003 - BVerwG 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 7). Demgegenüber ist die Auffassung der Antragsgegnerin als unzutreffend zurückzuweisen, dass von einer abwägungsrelevanten Belästigung erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen sei. Im Falle einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße auszugehen mit der Folge, dass die nach Baugebietstypen differenzierten Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, sofern dies nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 BImSchG). Eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) kennzeichnet damit gegebenenfalls bereits eine zwingende, der Abwägung nicht mehr zugängliche Aktionsschwelle. Abwägungsrelevant kann eine Verkehrslärmzunahme auch unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums sein (Beschluss vom 19. August 2003 a.a.O.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88). Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Annahme, dass die zwischen den Beteiligten unstreitige Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB(A) abwägungsrelevant sei, auch die gebotene Einzelfallbetrachtung zugrunde gelegt. Er hat sich insbesondere auf den von ihm festgestellten Umstand gestützt, dass der Fahrstreifen um 15,5 m näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücke. Hinzu kommt der seitens der Antragstellerinnen geltend gemachte - und im Übrigen unbestrittene - Umstand, dass auch die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Bereits auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis in bundesrechtskonformer Weise bejaht. Den Ortsbauplan von 1937 kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, weil die jetzige Planung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über seine Festsetzungen hinausgeht.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.


Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Dezember 2008 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) zu tragen. Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegt. Denn eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren ist nicht zu erwarten.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verzichts der Beigeladenen zu 1) und 2) auf ihr Amt als Mitglied im Verbandsgemeinderat und der Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Beklagten zu 2) wegen der Mitwirkung der in den Rat nachgerückten Beigeladenen zu 3) und 4) zu Recht als unzulässig abgewiesen.

3

Bei dem Streit zwischen einer Fraktion und dem Gemeinderat über die Wirksamkeit der Niederlegung eines Ratsmandats und die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses handelt es sich um einen Kommunalverfassungsstreit. Hierunter sind Streitigkeiten zwischen Organen einer Selbstverwaltungskörperschaft oder innerhalb solcher Organe zu verstehen (OVG RP, AS 9, 335). Gestritten wird dabei um die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen und Handlungen dieser Organe aus dem Bereich ihres inneren Verfassungslebens. Trotz des Fehlens eines Außenrechtsverhältnisses setzt die Zulässigkeit der im Rahmen des kommunalen Verfassungsstreitverfahrens statthaften Feststellungsklage nach einhelliger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Möglichkeit der Verletzung kommunalverfassungsrechtlich eingeräumter eigener Rechte des klagenden Organs oder Organteils voraus. Denn andernfalls liefe der Kommunalverfassungsstreit auf ein objektives Beanstandungsverfahren hinaus, das dem auf Individualrechtsschutz angelegten System der Verwaltungsgerichtsordnung fremd wäre. Die Prüfung objektiver Rechtsverletzungen ist vielmehr ausschließlich der Staatsaufsicht zugewiesen (BVerwG, NVwZ 1989, 470; OVG RP, AS 19, 65 [67]; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris; VGH BW, Urteil vom 25. März 1999 - 1 S 2059/98 -, juris).

4

Demnach setzt die Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall voraus, dass die Klägerin durch den Verzicht der Beigeladenen zu 1) und 2) auf das Amt eines Ratsmitglieds gemäß § 30 Abs. 3 Gemeindeordnung - GemO - und durch den Beschluss der Beklagten zu 1) über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans in ihrer durch die Gemeindeordnung gewährleisteten Stellung als Verbandsgemeinderatsfraktion und damit in eigenen Rechten betroffen sein kann. Dies ist nicht der Fall.

5

Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 GemO können sich Ratsmitglieder zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Fraktionen wirken gemäß § 30a Abs. 3 GemO bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Dieses allgemeine Mitwirkungsrecht wird in weiteren Vorschriften näher ausgeformt: Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 GemO hat eine Gemeinderatsfraktion gegenüber dem Bürgermeister das Recht auf Unterrichtung. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Des Weiteren ist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 GemO auf Antrag einer Fraktion eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeinderates gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Außerdem werden nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen Gruppen und damit auch der Fraktionen gewählt. Schließlich haben Fraktionen aufgrund des § 16 Abs. 3 Satz 3 GemO das Recht, in einer Einwohnerversammlung zu den Gegenständen der Unterrichtung des Bürgermeisters Stellung zu nehmen.

6

Durch den Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds gemäß § 30 Abs. 3 GemO werden weder der Bestand einer Fraktion noch ihre Möglichkeiten berührt, die gesetzlichen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Handelt es sich bei dem ausgeschiedenen Ratsmitglied um einen Angehörigen der Fraktion, rückt gemäß § 45 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz - KWG - vom Wahlvorschlag der jeweiligen Partei oder Gruppierung eine Ersatzperson in den Gemeinderat und die Fraktion nach. Damit bleibt die bisherige Fraktion als Organteil des Gemeinderates erhalten. Erst Recht wird die Rechtstellung einer Fraktion nicht berührt, wenn das Ratsmitglied, das auf sein Amt verzichtet, - wie vorliegend - nicht der klagenden Fraktion angehört. Des Weiteren kann eine Gemeinderatsfraktion die ihr von der Gemeindeordnung eingeräumten Rechte bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat ungehindert ausüben, auch wenn einzelne Mitglieder des Rates ihr Mandat niedergelegt haben.

7

Die Rechtsstellung einer Gemeinderatsfraktion umfasst über die im Einzelnen gesetzlich geregelten Mitwirkungsrechte hinaus nicht die Befugnis, die Unwirksamkeit des Verzichts auf das Amt eines Ratsmitglieds gerichtlich geltend zu machen. Nach § 30 Abs. 1 GemO üben die Ratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden. Das hierdurch gesetzlich garantierte freie Ratsmandat schließt die Möglichkeit des Verzichts auf das Amt ein. Denn die Mitgliedschaft in einem Gemeinderat gehört zu den politischen Ehrenämtern nach § 18 Abs. 1 2. Halbsatz GemO, die jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden können. Dementsprechend ist der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds gemäß § 30 Abs. 3 GemO dem Bürgermeister lediglich schriftlich zu erklären. Abgesehen von dieser formellen Anforderung hängt die Wirksamkeit der Niederlegung des Mandats somit von keinen sonstigen, insbesondere materiell-rechtlichen Voraussetzungen ab. Deshalb entzieht sich die Entscheidung eines Ratsmitglieds, auf sein Amt zu verzichten, jeglicher rechtlicher Bewertung und Überprüfung. Anderenfalls würde unzulässig in das Recht eingegriffen, auf ein Ratsmandat ohne weiteres verzichten zu können. Folglich kann die Klägerin nicht geltend machen, die Beigeladenen zu 1) und 2), die von der Entscheidung über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans gemäß § 22 GemO wegen Sonderinteresse ausgeschlossen waren, könnten ihr Amt nicht wirksam niederlegen, um die Mitwirkung unbefangener Ratsmitglieder zu ermöglichen. Die Frage, ob durch den Amtsverzicht die Ausschließungsregelung des § 22 GemO umgangen wird, kann nämlich nicht anhand rechtlicher Maßstäbe beantwortet werden.

8

Die Klägerin kann sich zur Begründung einer Verletzung in ihr zustehenden Rechten auch nicht darauf berufen, dass der Verzicht auf das Amt des Ratsmitglieds durch die Beigeladenen zu 1) und 2) und das Nachrücken der Beigeladenen zu 3) und 4) in den Verbandsgemeinderat als Ersatzleute den Erfolgswert der von ihren Mitgliedern im Rat abgegebenen Stimmen verletze. Der Erfolgswert einer Stimme kann nur dann berührt sein, wenn deren zahlenmäßiges Gewicht durch eine fehlerhafte Zusammensetzung des Rates verfälscht wird. Hieran fehlt es bereits. Denn der Verzicht der Beigeladenen zu 1) und 2) auf ihr Amt als Ratsmitglied ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Wirksamkeit der Mandatsniederlegung - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt -, abgesehen von den im vorliegenden Fall eingehaltenen formellen Anforderungen, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängt. Auch die Berufung der Beigeladenen zu 3) und 4) in den Verbandsgemeinderat als Ersatzleute gemäß § 45 KWG begegnet keinen Bedenken. Bei den danach verbleibenden möglichen Auswirkungen der veränderten Zusammensetzung des Verbandsgemeinderates auf Abstimmungsergebnisse handelt es sich um eine nur mittelbare Betroffenheit der Klägerin im Sinne eines Reflexes, der mangels einer unmittelbaren Verletzung eigener Rechte grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Klagebefugnis zu begründen (vgl. OVG RP, AS 19, 65 [70]).

9

Schließlich kann die Klägerin nicht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes geltend machen. Da die Mandatsniederlegung der Beigeladenen zu 1) und 2) und das Nachrücken der Beigeladenen zu 3) und 4) in den Rat keine Rechtsfehler aufweisen, können die nachfolgend vom Verbandsgemeinderat gefassten Beschlüsse nicht wegen der Mitwirkung der Ersatzleute rechtswidrig sein. Im Übrigen besteht kein Recht einer Ratsfraktion auf die Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit von Ratsbeschlüssen (vgl. OVG RP, AS 19, 65 [67].

10

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Tenor

Der am 1. Juli 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „S./.G. V“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „S./G. V“ der Antragsgegnerin.

2

Sie sind Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks „G. …“ (Flurstück-Nr. …), das mit einem von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erweiterungsplan IV zum Bebauungsplan G.“, der ein reines Wohngebiet festsetzt, und grenzt von Norden her an die Straße „G.“, die bisher etwa 60 m östlich des Grundstücks als Sackgasse endet.

3

Der Ortsteil „G.“ befindet sich nordöstlich des Stadtkerns in einem Tal, das sich von der Wieslauteraue nach Osten erstreckt; vom Stadtkern und von den sich entlang der H. Straße (K 39) nach Osten in Richtung der Gemeinde E. erstreckenden Wohnquartieren wird der Ortsteil „G.“ durch einen bewaldeten Höhenzug getrennt.

4

Die Antragsgegnerin ist im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz (ROP) in der noch gültigen Fassung aus dem Jahre 2004 als Gemeinde mit den besonderen Funktionen „Wohnen“ und „Gewerbe“ ausgewiesen. Für die Ausweisung von Wohnbauflächen ist für sie ein Schwellenwert von 11,3 ha festgesetzt, der nach der Zielbestimmung 2.5.1 des ROP nicht wesentlich überschritten werden darf.

5

Der angefochtene Bebauungsplan setzt zwei voneinander getrennt liegende Teilbauflächen fest, und zwar im Anschluss an das Baugebiet „G. IV“ in einem bisherigen Waldgebiet eine Teilbaufläche „G. V“ als allgemeines Wohngebiet von ca. 2,9 ha Größe mit ca. 17 Bauplätzen, und am Stadtausgang in Richtung E. nördlich der K 39 eine Teilbaufläche „S.“ von ca. 7,6 ha Größe, von denen ca. 2,8 ha (etwa 34 Bauplätze) als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Erschließung sowie die Anbindung an das städtische Verkehrsnetz erfolgen in der Weise, dass die bisher als Sackgasse endende Straße „G.“ zur Erschließung des Baugebiets „G. V“ fortgeführt sowie um eine abzweigende Stichstraße erweitert wird; sodann wird sie in südöstlicher Richtung mittels einer Verbindungsstraße (sog. „Querspange“), deren Verlauf einem bisher als Wanderweg genutzten Hohlweg in einem Waldgebiet folgt, an die Haupterschließungsstraße des neuen Baugebiets „S.“ angebunden, von der eine Ringstraße zur inneren Erschließung abzweigt; schließlich wird die Straße an der Gemarkungsgrenze durch teilweise dem Biotopschutz unterliegende Offenlandflächen geführt und über einen Kreisverkehr an die „H. Straße“ (K 39) angebunden, so dass sich die bisherige Sackgasse „G.“ künftig als Teil eines Ringstraßensystems darstellt.

6

Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung folgende Ziele: Durch Ausweisung weiterer Bauflächen für die Wohnbebauung in Fortsetzung der bereits bestehenden Wohngebiete in den Bereichen „S.“ und „G.“ soll einer bestehenden, unverändert starken Nachfrage nach Bauplätzen für den Eigenheimbau Rechnung getragen werden. Die geplante Querspange soll neben ihrer Funktion, die beiden Wohngebiete miteinander zu verbinden, auch einen Beitrag zur Verbesserung der gesamtstädtischen Verkehrssituation leisten, die von negativen Auswirkungen der durch das Stadtzentrum führenden B 427 geprägt ist und zu der bisher keine Alternativstrecken existieren. Da eine Ortsumgehung aufgrund der topografischen Verhältnisse sehr kostspielig wäre und vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht realisiert werden wird, plant die Antragsgegnerin zur anderweitigen Erreichung des Ziels einer Entlastung des Stadtkerns zum einen eine innerstädtische Entlastungsstraße parallel zur Bahnlinie im Wieslautertal. Zum anderen soll durch die Schaffung der „Querspange“ eine bessere Anbindung des Stadtteils „G.“ erreicht werden und diese zugleich als Notüberlauf für die störungsanfällige B 427 dienen.

7

Der Aufstellungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am 21. Oktober 2004 gefasst. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand im Mai 2007, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand vom 23. Juli bis 26. August 2007 statt. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 17. August 2009 bis zum 16. September 2009, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

8

Da mit der Realisierung des Bebauungsplans im Bereich „S.“ und der Anbindung an die K 39 ein Verlust von Biotopstrukturen von hoher bis sehr hoher Bedeutung verbunden wäre - nämlich Eingriffe, die zu einem unmittelbaren Flächenverlust von nach § 28 Abs. 3 LNatSchG besonders geschützten Biotopen der Typen „Feuchtwiesenbrachen“ (1.800 qm) „Borstgras- bzw. Trockenrasen“ (3.000 qm) und „Quellbereich“ (200 qm) führen -, hatte die Antragsgegnerin bereits am 29. August 2006 einen Befreiungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom 14. September 2006 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd eine Befreiung vom Verbot des § 28 Abs. 3 Nrn. 3 und 7 LNatSchG unter Auflagen und zunächst befristet bis zum 1. Oktober 2010; auf entsprechenden Antrag wurde die Befristung mit Bescheid der SGD Süd vom 14. Februar 2011 aufgrund des inzwischen geltenden § 30 Abs. 4 BNatSchG 2010 bis zum 1. Oktober 2013 verlängert.

9

Da mit dem Bebauungsplan rund 7 ha neue Wohnbauflächen ausgewiesen werden, von denen etwa die Hälfte nicht aus dem derzeit noch gültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden können, weil dieser den gesamten Teilbereich „G. V“ sowie im Teilbereich „S.“ rund 1,6 ha, die als Wohnbaufläche festgesetzt werden, als Flächen für die Forstwirtschaft darstellt, hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Fortschreibung des Flächennutzungsplans beantragt. Zugleich hat sie mit Ratsbeschluss vom 23. Juni 2005 erklärt, auf im Flächennutzungsplan derzeit im Bereich „A.“ südlich der K 39 als künftige Wohnbaufläche dargestellte Flächen zu verzichten, und insoweit eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans dahingehend beantragt, diese Flächen in „landwirtschaftliche Flächen“ zurückzustufen.

10

Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin insbesondere folgende Gutachten ein:

11

- Einen „Fachbeitrag Naturschutz“ der Stadt- und Landschaftsplaner B., zuletzt in der Fassung vom November 2010; dieser gelangt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der Planung aufgrund der im Plangebiet vorhandenen ökologisch bedeutsamen Biotopstrukturen und der topographischen Verhältnisse von erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auszugehen sei; die Eingriffe könnten jedoch durch grünordnerische Maßnahmen im Gebiet minimiert und teilweise ausgeglichen werden; hierzu schlägt das Gutachten die landespflegerischen Maßnahmen M 1 bis M 9 vor, die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt worden sind. Ferner schlägt er als externen landespflegerischen Ausgleich die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen „C.“ (ca. 3,4 ha, ca. 3,5 km vom Plangebiet entfernt) und „K.“ (ca. 2,89 ha, ca. 1,2 km vom Plangebiet entfernt) mit bestimmten Entwicklungsmaßnahmen vor; diese Flächen sind im Bebauungsplan den Eingriffen gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet worden. Der Fachbeitrag führt weiter aus, die erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt könnten durch die qualitativ und quantitativ hochwertigen landespflegerischen Flächen bei einem erhöhten Flächenfaktor als kompensiert betrachtet werden; für das Landschaftsbild sei eine nachhaltige Veränderung festzuhalten.

12

- Einen „Fachbeitrag Artenschutz“ desselben Planungsbüros, zuletzt ebenfalls in einer Fassung vom November 2010; dieser gelangt im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und auf der Grundlage einer faunistischen Übersichtskartierung aus dem Jahre 2008 zu dem Ergebnis, dass zwar 17 im Untersuchungsraum nachgewiesene streng geschützte Tierarten, die gleichzeitig nach Anhang IV der FFH-Richtlinie oder nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, von der Planung durch direkte oder indirekte Eingriffe betroffen seien, dass aber dennoch die Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie die Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt sein werden, wenn von den Gutachtern im Einzelnen beschriebene „Maßnahmen zur Vermeidung“ (MM 1 und MM 2) sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-M 1 bis CEF-M 5) durchgeführt werden.

13

- Eine Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom Februar 2002 mit Nachtrag vom 1. Dezember 2012, die u. a. zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer bloßen Ergänzung des innerörtlichen Verkehrsnetzes um eine Verbindungsstraße zwischen der H. Straße und „G.“ als ortsinterner Erschließungsstraße („Prognose-Nullfall plus“) für diese Verbindungsstraße eine Verkehrsbelastung von rund 600 Kfz./24 Std. im Prognosejahr 2015 prognostiziert werde, womit eine gewisse Umorientierung von Verkehrsbeziehungen zwischen den beiden Wohngebieten eintreten werde, die eine – wenn auch geringe – Verkehrsentlastung ( - 600 Kfz./24 Std.) im Ortskern erwarten lasse.

14

- Eine „Schalltechnische Untersuchung zu den Auswirkungen auf das Baugebiet G.“ desselben Büros vom März 2010, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel an den Immissionsorten im bisherigen Sackgassenbereich der Straße „G.“ sowohl tagsüber als auch nachts um jeweils 8,1 dB(A) ansteigen, so dass eine wesentliche Veränderung i. S. d. 16. BImSchV vorliege, auch wenn deren einschlägige Immissionsgrenzwerte (59 bzw. 49 dB(A)) weiterhin deutlich unterschritten würden.

15

Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit machten die Antragsteller u. a. geltend, der Bebauungsplan verletze Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie weitere Belange des Natur- und Umweltschutzes; für die sog. „Querspange“ fehle ein Bedarf; die Entwässerungsproblematik des neuen Baugebiets sei zu ihren Lasten ungelöst geblieben.

16

In seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 wies der Stadtrat u. a. die Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragsteller auseinandersetzt, zurück, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. An der Beschlussfassung wirkte auch das Ratsmitglied P. D. mit, dessen Eltern Eigentümer des Grundstücks „G.“ (Flurstück-Nr. ...) sind, das dem Anwesen der Antragsteller schräg gegenüber liegt.

17

Der Bebauungsplan trat nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vom 23. Januar 2012 und Ausfertigung am 30. Januar 2012 mit öffentlicher Bekanntmachung vom 9. Februar 2012 in Kraft.

18

Zur Begründung ihres am 18. Juni 2012 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

19

Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Sie könnten geltend machen, durch die Planung in eigenen abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. Dazu zähle ihr Interesse an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, die durch den auf der an ihrem Grundstück entlang führenden Straße stattfindenden, durch die Planung verursachten Mehrverkehr entstünden. Da die Lärmbelastung an ihrem Grundstück sich ausweislich der eingeholten schalltechnischen Untersuchung planungsbedingt wesentlich, nämlich um mindestens 8,1 dB(A) erhöhe, sei dieser Belang auch nicht lediglich geringfügig betroffen. Daneben könnten sie sich auf eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums wegen mangelhafter Bewältigung der Entwässerungssituation des Plangebiets sowie auf eine Verletzung ihres Rechts auf gesunde Wohnverhältnisse berufen, weil die Antragsgegnerin sich mit den planungsbedingten Veränderungen des Mikroklimas sowie mit einer durch die vorgesehenen artenschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen verursachten gravierenden Verschattung ihres Anwesens nicht auseinandergesetzt habe.

20

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam.

21

Er sei bereits mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung nach § 10 BauGB i. V. m. §§ 22, 24 GemO unwirksam, weil an dem Satzungsbeschluss ein Stadtratsmitglied mitgewirkt habe, bei dem die Entscheidung über den Bebauungsplan geeignet gewesen sei, ihm oder seinen Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 GemO zu bringen. Den Eltern des beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Ratsmitglieds D. entstünden bei Verwirklichung der Planung unmittelbare Nachteile durch eine auch an ihrem Anwesen auftretende Mehrbelastung durch Verkehrslärm von mindestens 8,1 dB(A) sowie durch zunehmende Verschattung ihres Hauses.

22

Der Bebauungsplan verletze sie darüber hinaus in mehreren ihrer materiell-rechtlichen Rechtspositionen. Zunächst seien mehrere umweltrelevante Aspekte entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend untersucht worden. So mangele es dem Bebauungsplan an einer sachgemäßen Untersuchung der Auswirkungen auf die klimatischen Verhältnisse. Trotz einer entsprechenden Empfehlung der Kreisverwaltung habe die Antragsgegnerin kein klimatologisches Fachgutachten eingeholt; ihre Einschätzung, eine Untersuchung des Problems sei unverhältnismäßig, sei evident abwägungsfehlerhaft.

23

Ein weiteres Abwägungsdefizit bestehe in der Nichtberücksichtigung einer „schleichenden Verschattung“ des Wohngebiets „G.“ sowie auch des neuen Baugebiets „G. V“. Bedingt durch dessen Lage nördlich des Höhenzugs „L.“ sei die Besonnung der dort bestehenden Anwesen bereits jetzt im Winter stark eingeschränkt. Infolge der im Bereich „L.“ nach dem Fachbeitrag Artenschutz vorgesehenen Maßnahmen solle der dort befindliche Wald einer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, was dazu führen werde, dass die Hauptbesonnungsrichtung Süden durch eine dichte grüne Wand von Kiefern blockiert werde. Die Verschattung der Grundstücke im „G.“ werde deshalb bereits in wenigen Jahren die Grenze des Zumutbaren überschreiten.

24

Auch die Lärmzunahme an der bestehenden Bebauung sei unzureichend behandelt worden. Die eingeholte schalltechnische Untersuchung sei weder dem Stadtrat noch der Öffentlichkeit vor dem Satzungsbeschluss am 1. Juli 2010 zugänglich gemacht worden, weshalb nicht angenommen werden könne, dass insoweit eine sachgemäße Abwägung erfolgt sei. Zudem weise die Untersuchung erhebliche Mängel auf. Insbesondere hätten die Gutachter bei der Ermittlung der Emissionspegel und der Beurteilungspegel weder die sich durch die sich verengende Kessellage des Wohngebiets ergebenden Echo-Reflexionen des Verkehrslärms noch Einflüsse auf die Emissionspegel durch die besondere Verkehrsführung mit Steilstrecken und unübersichtlichen Kreuzungsbereichen berücksichtigt.

25

Dem Bebauungsplan mangele es an Festsetzungen, die die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausreichend sicherstellten. Die vorgesehenen konfliktvermeidenden, vorgezogenen sowie kompensatorischen Maßnahmen zum Schutz unionsrechtlich geschützter Tierarten seien lediglich im Fachbeitrag Artenschutz beschrieben, aber nicht im Bebauungsplan festgesetzt worden. Dies genüge nicht den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung. Zudem verstoße der Bebauungsplan gegen das Schädigungsverbot von Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, weil die von der Antragsgegnerin im April/Mai 2011 durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht entsprechend der im Fachbeitrag Artenschutz beschriebenen Art und Weise ausgeführt worden seien. Ferner sei das Zielgebiet 2 b (Ausgleichsfläche für Artenschutz) wegen eines bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs sowie wegen verschiedener anderer funktionaler Einschränkungen nicht geeignet, eine wertgleiche Kompensation für die jeweiligen Eingriffspotenziale des Bebauungsplans zu ermöglichen und zur Schaffung von Ausweichquartieren für Fledermäuse und Spechte zu dienen. Die zur Verbesserung der Lebensraumsituation der Haselmaus vorgeschlagene Maßnahme CEF-M 4 könne wegen einer durchgeführten Rodung und damit einhergehenden Lebensraumzerstörung die beabsichtigte Wirkung nicht mehr entfalten. Die Kennzeichnung der Ausgleichsflächen für CEF-Maßnahmen sei unzureichend, weshalb eine fachgerechte Durchführung der Maßnahmen nicht gewährleistet sei. Die Maßnahmen für die Mauereidechse (MM 2 – Umsiedlung der Tiere) seien nicht ausreichend, um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population zu vermeiden. Insbesondere sei die ökologische Funktionalität des Ersatzlebensraums noch nicht vorhanden und der zur Verfügung stehende Zielraum sei zu klein. Darüber hinaus habe eine im Oktober/November 2012 anberaumte Rodungsmaßnahme wahrscheinlich bereits die Tötung etlicher Individuen der Art im Plangebiet verursacht. Ferner sehe der Plan keine Schutzmaßnahmen für ein bedeutendes Vorkommen der Zauneidechse vor. Schließlich sei der Plan in keiner Weise dem Problem begegnet, dass im Bereich der Querspange für Fledermäuse ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen auftrete.

26

Die festgesetzten Ausgleichsflächen und -Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft seien nicht geeignet, die prognostizierten Beeinträchtigungen auszugleichen. Die Maßnahme M 7 (Schaffung von Waldrand) werde als Ausgleichsmaßnahme verbucht, obwohl es sich um einen Eingriff handele, der den ökologischen Wert der beanspruchten Flächen sogar vermindere. Die Maßnahmen M 4 bis M 6 sowie M 8 seien bestenfalls als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu werten, ihnen komme hingegen kein ökologisches Aufwertungspotential zu. Die Einbeziehung der externen Ausgleichflächen in die Gesamtbilanz sei fehlerhaft. Die Abarbeitung der Betroffenheit der national geschützten Arten im Rahmen der Eingriffsregelung sei unzureichend erfolgt. Die Ausgleichsfläche „C.“ sei wegen ihrer Entfernung zum Eingriffsort nicht zur Kompensation der Eingriffe geeignet, weil für viele der betroffenen streng geschützten Tierarten nicht erreichbar. Diese Ausgleichsfläche könne aufgrund ihrer bereits bestehenden hohen ökologischen Wertigkeit zudem keine funktionale Aufwertung mehr erfahren und stelle deshalb keine wertgleiche Kompensation für den Verlust von Feuchtwiesen dar. Auch die externe Ausgleichsfläche „K.“ könne nur zum Teil die erforderliche funktionale Aufwertung erfahren. Insgesamt sei festzustellen, dass aufgrund des vorliegenden Bebauungsplans umfangreiche Flächen versiegelt, Altholzbestand beseitigt sowie geschützte Biotope beeinträchtigt würden, ohne dass diese beeinträchtigten Funktionen und Werte mit entsprechenden Maßnahmen auf hinreichend großen Flächen ausgeglichen würden. Insbesondere seien die Auswirkungen der im Bereich der Querspange geplanten Eingriffe in geschützte Felsbiotope und Farnbestände nicht ausreichend untersucht und bewertet und daher auch nicht ausgeglichen worden. Der Eingriff in den Quellbereich sei ebenso wenig ausgleichbar, wie die durch die Querspange und durch die tief in den Hang hineinragenden, bandartig angeordneten Bauplätze erfolgenden Eingriffe in das Landschaftsbild ausgeglichen und ausgleichbar seien. Auch das Vermeidungsgebot sei nicht beachtet worden, wie sich insbesondere am Beispiel des Feuersalamanders zeige, denn die zur Sicherung des Bestandes der lokalen Population denkbaren Schutzmaßnahmen wie Amphibiendurchlässe unter der Straße u. ä. seien nicht vorgesehen worden, weshalb auf Dauer die lokale Population bei Zulassung des Eingriffs sogar zum Aussterben verurteilt sei. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme des Kernlebensraums der Zauneidechsen.

27

Der Ausbauquerschnitt der Erschließungsstraße (Querspange) von 8,50 m sowie der Zuschnitt des Baugebiets verstießen gegen das Gebot des § 1 a Abs. 2 BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden.

28

Bedenken bestünden hinsichtlich der Planerforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB, weil die sog. „Querspange“ städtebaulich nicht erforderlich sei. Das mit dem Plan verfolgte Ziel, eine Verkehrsentlastung der Innenstadt zu erreichen, könne durch Schaffung der Querspange nicht erreicht werden, weil diese nur eine Entlastung der Ortsmitte um 2 % des Verkehrs bewirke und damit nur eine zu vernachlässigende Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Folge habe. Die Querspange sei auch zur Nutzung als Umleitungsstrecke zur Umfahrung des Ortskerns bei Staus in der B 427 völlig ungeeignet, weil sie als Zubringer auf die jeweils als Tempo-30-Wohnstraßen ausgewiesenen Straßen „G.“ und „S.“ mit Engpässen und Rechts-vor-Links-Kreuzungen angewiesen sei. Wegen der zeitnah zu erwartenden Verwirklichung der parallel zur Bahnlinie geplanten innerörtlichen Entlastungstraße sei sie hierzu auch gar nicht mehr erforderlich. Die als weiteres Planungsziel angeführte verkehrswichtige Verbindungsfunktion für die großen Wohngebiete H. Straße und G. zur Entflechtung der zwischen diesen beiden Quartieren bestehenden Verkehrsströme sei nur vorgeschoben, weil zwischen den beiden Quartieren kein reger Austausch stattfinde. In Wirklichkeit verfolge die Antragsgegnerin die Absicht, den Durchgangsverkehr von F. nach E. durch die Wohngebiete G. zur K 39 bzw. B 427 abzuleiten; darüber hinaus wolle sie mit der vermeintlich geplanten Entzerrung der Verkehrslage ihren Verbleib im Stadtsanierungsprogramm des Landes sicherstellen.

29

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen bzw. berücksichtige nicht andere Pläne. So befinde sich die geplante Querspange innerhalb eines regionalen Vorranggebiets Landschaftsbild und Erholung. Unzulänglich behandelt seien auch die Beseitigung von Bodenschutzwald und die raumbezogenen Ziele zur Entwicklung des Waldes und der Wald-Offenland-Verteilung im Verbandsgemeindegebiet.

30

Im Geltungsbereich des Plans bestehe eine zumutbare, weit umweltschonendere Alternative zur gewählten Erschließungstrasse. Die Erschließung des Teilgebiets „S.“ über den vorhandenen Wirtschaftsweg unmittelbar nördlich der Bebauung am Burgenring sei von der Antragsgegnerin aus nicht plausiblen Gründen verworfen worden, obwohl bei dieser Variante nicht in die pauschal geschützten Biotopflächen und auch nicht in den Lebensraum der Zauneidechse hätte eingegriffen werden müssen.

31

Eine weitere Alternative zur Erreichung des Ziels einer Verkehrsentlastung im Innenstadtbereich stelle eine Nutzung des Durchbruchs am Friedhof für eine Verbindungsstraße dar, die bereits seit Jahren bestehe und deren Ausbau (Verbreiterung) mit weit weniger Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden wäre.

32

Es sei abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin pauschal geschützte Biotopflächen im Bereich „S.“ in Anspruch nehme, um im Gegenzug auf die im noch gültigen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbebauung im Bereich „A.“ zu verzichten. Die angebliche herausgehobene ökologische Wertigkeit der im Bereich „A.“ gelegenen Flächen sei nicht belegt.

33

Der von der SGD Süd am 14. September 2006 erteilte Befreiungsbescheid von den Verboten des § 28 LNatSchG zur Beeinträchtigung der geschützten Biotope im Bereich „S.“ sei im Übrigen nichtig. Denn der Befreiungsantrag sei unter Vorspiegelung einer nicht bestehenden Alternativlosigkeit der gewählten Trasse der Erschließungsstraße gestellt worden.

34

Die Antragsteller beantragen,

35

den am 1. Juli 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „S. / G. IV“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

36

Die Antragsgegnerin beantragt,

37

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

38

Sie tritt der Normenkontrolle im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Begründung des Bebauungsplans und auf den Inhalt der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen entgegen.

39

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

40

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen.

41

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nur diejenige Person Normenkontrolle erheben, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das Grundstück der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt und sie daher nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentum betroffen sind, kommt als verletztes Recht nur der Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange in Betracht. In diesem Umfang ist der drittschützende Charakter des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Rechtsprechung anerkannt.

42

Die Antragsteller können sich zumindest auf ihr Interesse berufen, von zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu werden, die durch den durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr auf der an ihrem Grundstück „G. …“ (Flurstück Nr. …) entlang führenden Straße „G.“ entstehen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6/98 -, NVwZ 2000, S. 197). Ein mit nicht unerheblichen zusätzlichen Verkehrsimmissionen verbundener Mehrverkehr auf der Straße „G.“ wird vorliegend planungsbedingt dadurch verursacht, dass die bisher ca. 60 m östlich des Grundstücks der Antragsteller als Sackgasse endende Straße „G.“ zur Erschließung des neuen Baugebiets „G. V“ verlängert und sodann über eine „Querspange“ mit der Haupterschließungsstraße des weiteren neuen Baugebiets „S.“ verbunden wird, die wiederum über einen Kreisverkehr an die H. Straße (K 39) angebunden wird, so dass die bisherige Sackgasse sich planbedingt als Teil eines Ringstraßensystems darstellt, das außer der Erschließung neuer Baugebiete auch eine Entlastungsfunktion für das innerstädtische Verkehrsnetz haben soll. Diese Belange sind hier nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit des Grundstücks der Antragsteller abwägungsunbeachtlich. Denn die im Planaufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Untersuchung zu den Auswirkungen auf das Baugebiet „G.“ des Büros M. weist aus, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel an den Immissionsorten im bisherigen Sackgassenbereich der Straße „G.“ sowohl tagsüber als auch nachts um jeweils 8,1 dB(A) ansteigen werden. Zwar bleiben die ermittelten Beurteilungspegel mit tagsüber 54,4 bzw. nachts 45,8 dB(A) auch dann noch deutlich unter den einschlägigen Immissionsgrenzwerten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) von tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Indessen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis der Betroffenen begründet, sofern es sich um planbedingte Veränderungen handelt, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, ZfBR 2007, 580 und juris, Rn. 5 ff.). Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergebenden gesetzgeberischen Wertung, wonach die durch einen erheblichen baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) bereits eine „wesentliche Änderung“ darstellt, ist jedoch auch eine dieses Maß überschreitende Erhöhung der Beurteilungspegel an einem vorhandenen, als solchem nicht baulich veränderten Verkehrsweg, sofern sie planungsbedingt ist, als nicht lediglich geringfügig und daher abwägungsbeachtlich einzustufen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 und juris, Rn. 18). Danach besteht bei der hier prognostizierten Zunahme um 8,1 dB(A) sowohl tagsüber als auch nachts an der Antragsbefugnis der Antragsteller kein Zweifel.

43

Die Antragsbefugnis scheitert auch nicht an § 47 Abs. 2 a VwGO. Die Antragsteller machen in ihrer Antragsbegründung nicht ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht haben. Vielmehr haben sie in der Offenlage die im Normenkontrollverfahren weiter geltend gemachten Belange des Biotop- und Artenschutzes sowie weitere Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, den fehlenden Bedarf für die Querspange sowie die Entwässerungsproblematik bereits angesprochen.

II.

44

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

45

Der angefochtene Bebauungsplan ist bereits aus formellen Gründen - wegen Mitwirkung eines nach § 22 der Gemeindeordnung – GemO - ausgeschlossenen Ratsmitglieds an der Beschlussfassung - unwirksam (1.). In materieller Hinsicht weist der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung Defizite auf (2.), während er im Übrigen mit der materiellen Rechtslage voraussichtlich im Einklang stehen dürfte (3.).

46

1. Der angefochtene Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 24 Abs. 2 und Abs. 6, 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 GemO unwirksam, weil an dem Satzungsbeschluss vom 1. Juli 2010 das Ratsmitglied D. mitgewirkt hat, dessen Eltern Eigentümer des Grundstücks „G. …“ (Flurstück Nr. …) sind, das dem Anwesen der Antragsteller schräg gegenüber liegt.

47

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GemO ist ein Ratsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, das Ratsmitglied oder der Angehörige ist gemäß § 22 Abs. 3 GemO lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen.

48

Vorliegend ist der am 1. Juli 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geeignet, den Eltern des Ratsmitglieds D. einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Bei den Eltern des Ratsmitglieds handelt es sich um Verwandte 1. Grades und damit gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 GemO um nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift zu berücksichtigende Angehörige. Als Nachteil i.S.v. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO ist die im Vollzug des beschlossenen Bebauungsplans auch an Grundstücken außerhalb des Plangebiets eintretende Zunahme der Verkehrslärmimmissionen anzusehen. Im Falle des Grundstücks der Eltern des genannten Ratsmitglieds handelt es sich dabei um einen unmittelbaren Nachteil im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergibt sich aus Folgendem:

49

Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ des potentiellen Vor- oder Nachteils in § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO erschließt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken; dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt, vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Dieser besteht bereits, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Aus diesem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass das darin verankerte Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt, indem es für den Ausschluss eines Ratsmitglieds eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand fordert: Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil, der eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitglieds zusammenhängt und zusätzlich nicht von einer völlig untergeordneten, zu vernachlässigenden Bedeutung ist. Denn eine zu weit gehende Anwendung des Mitwirkungsverbots würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied bzw. dessen Angehörigen i.S.v. § 22 Abs. 2 GemO gegeben, bei dem aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis naheliegt, der Betroffene werde nicht uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied bzw. seinem Angehörigen und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles (st. Rspr. des OVG RP; vgl. z.B. Urteil des 1. Senats vom 24. März 2011 - 1 C 10737/10.OVG -, DVBl. 2011, S. 696 und juris, Rn. 22 f., m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

50

Danach ist zunächst anerkannt, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Eigentümer eines in seinem Geltungsbereich liegenden Grundstücks einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil i.S.v. § 22 Abs. 1 GemO schon deshalb erbringen können, weil Bebauungsplanfestsetzungen die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks regeln und daher u.a. dessen Wert beeinflussen (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 - 7 A 10875/94.OVG -, AS 25, 161 und juris, Rn. 24, m.w.N.). Ebenso geklärt ist, dass Eigentümer von im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht als Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 22 Abs. 3 GemO anzusehen sind, weil Bebauungspläne die Grundstückseigentümer in der Regel nicht in gemeinsamen Interessen berühren, sondern es - im Gegenteil - Aufgabe der Bauleitplanung ist, im Rahmen der Abwägung gegebenenfalls kollidierende Interessen der Grundstückseigentümer auszugleichen; daher sind Ratsmitglieder, die selbst oder deren Angehörige i.S.v. § 22 Abs. 2 GemO Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sind, in der Regel gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: Schaaf/Oster, GemO, in: Praxis der Kommunalverwaltung, B1Rh-Pf., § 22, Anm. 4.2.1, S. 31 f., mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

51

Bei Eigentümern von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken ist jedoch zu differenzieren: Im Regelfall ist die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan nicht geeignet, für diesen Personenkreis die Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils zu begründen, weil selbst unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Grundstücke grundsätzlich von den Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt bleiben und damit ihren Charakter behalten, den sie schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans hatten (vgl. Schaaf/Oster, a.a.O., Anm. 4.2.2, S. 34, m.w.N.). Etwas anderes gilt nach gefestigter Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und anderer Obergerichte aber für solche an das Plangebiet angrenzende oder sonst in seiner Umgebung liegende Grundstücke, für die die Verwirklichung der Planung mit einer wesentlichen Änderung ihrer Nutzungsqualität einhergeht, zum Beispiel durch Zuführung erheblicher Immissionen (vgl. auch dazu: Schaaf/Oster, a.a.O., mit Rechtsprechungsbeispielen). So hat bereits der frühere Normenkontrollsenat des erkennenden Gerichts betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Verwandtschaft eines Ratsmitglieds mit Personen, die Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind, grundsätzlich einen Ausschließungsgrund i.S.v. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO nicht zu begründen vermag, sei etwa dann gegeben, wenn außerhalb liegende, aber angrenzende Grundstücke zu denen im Plangebiet in einer derart engen Beziehung stehen, dass sich die qualitative Veränderung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke unmittelbar auf die Nutzungsqualität auch der angrenzenden Grundstücke auswirke (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 - 10 C 18/89 -, NVwZ-RR 1990, 271). Das OVG Nordrhein-Westfalen hat einen Ausschließungsgrund hinsichtlich der Mitwirkung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans bei einem Mitglied eines kommunalen Gremiums angenommen, dass Wohnungseigentum zwar außerhalb des Plangebiets, jedoch innerhalb des Einwirkungsbereichs eines in dem Plan festgesetzten Gewerbegebiets hatte, und zwar bei einem weniger als 100 m vom festgesetzten Gewerbegebiet entfernt gelegenen Wohnungseigentum, weil nach den Festsetzungen in dem Gewerbegebiet Anlagen der Abstandsklasse VIII zulässig waren, deren Immissionen zumindest in einem Radius von 100 m feststellbar sein würden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1988 - 10 a NE 14/86 -, NVwZ-RR 1988, 113, 114). Im umgekehrten Fall möglicher Vorteile einer Planung für ein Grundstück hat der erkennende Senat ein Mitwirkungsverbot bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Ratsmitglied bejaht, dessen Grundbesitz außerhalb des Plangebiets gelegen war und auch nicht unmittelbar an diesen angrenzte, weil die durch den Plan festgesetzte Straßenbaumaßnahme geeignet war, die Nutzung dieses Grundstücks zu verbessern, indem sie zu einer spürbaren Entlastung der an dem Grundstück vorbeiführenden Straße führte; das Ratsmitglied sei auch nicht als Angehöriger eines Bevölkerungsteils i.S.d. § 22 Abs. 3 GemO betroffen, da die entlastete Straße nur der Aufnahme des Verkehrs für wenige Grundstücke diente (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2003 – 8 B 11491/03.OVG -, BauR 2004, 42 und juris, Rn. 4 ff.). Dieser Linie entsprechend hat der VGH Baden-Württemberg einen Ausschließungsgrund für ein Ratsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung eines Bebauungsplan verneint, der eine Straße festsetzte, die nur zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, an der das Ratsmitglied selbst wohnte: Ein individuelles Sonderinteresse sei hier zu verneinen, weil das Grundstück durch den Plan nicht in herausgehobener Weise betroffen werde, die Entscheidung über den Bebauungsplan die Interessen des Ratsmitglieds vielmehr nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen berühre, die durch die festgesetzte Straßenbaumaßnahme entlastet werden sollten (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. April 2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57 und juris, Rn. 19 f.). Der 1. Senat des erkennenden Gerichts hat schließlich generell entschieden, dass ein Gemeinderatsmitglied, dessen eigene durch die Bauleitplanung betroffene abwägungserhebliche Belange oder die eines Angehörigen i.S.v. § 22 Abs. 2 GemO im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung vom Gemeinderat zu berücksichtigen seien, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen sei (vgl. Urteil vom 24. März 2011 - 1 C 10737/10.OVG -, DVBl. 2011, 696 und juris, Rn. 21 ff.).

52

Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass die beschlossene Planung geeignet ist, den Eltern des Ratsmitglieds D. einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Deren Grundstück (Flurstück Nr. ...) befindet sich in nahezu derselben Situation wie dasjenige der Antragsteller, d.h. es ist nach der schalltechnischen Untersuchung in gleicher Weise von der prognostizierten planbedingten Steigerung der Verkehrslärmimmissionen um 8,1 dB(A) tagsüber und nachts betroffen, die unter Berücksichtigung der Wertungen der 16. BImSchV die Annahme einer nicht lediglich geringfügigen Betroffenheit außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstückseigentümer in eigenen abwägungserheblichen Belangen begründet. Dies rechtfertigt zugleich die Annahme, dass die Verwirklichung der Planung hier mit einer wesentlichen Veränderung der Nutzungsqualität des Grundstücks der Angehörigen des Ratsmitglieds einhergeht, weil es dessen Betroffenheit von Verkehrslärmimmissionen nicht nur unwesentlich nachteilig verändert. Dementsprechend war die planbedingte Betroffenheit des Grundstücks der Eltern des Ratsmitglieds von Verkehrsimmissionen als eigener abwägungserheblicher Belang der Eltern vom Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Falle der Antragsteller und der anderen Grundstückseigentümer im besonders betroffenen Sackgassenbereich der Straße „G.“. Dies rechtfertigt es, darin einen mit der Beschlussfassung über den Plan verbundenen unmittelbaren Nachteil i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO zu sehen. Denn die Mitwirkung des Ratsmitglieds D. begründete die Gefahr einer Interessenkollision, weil nahe Angehörige von ihm aufgrund der zu erwartenden, nicht unerheblichen nachteiligen Betroffenheit ihres Grundeigentums durch planbedingte Verkehrsimmissionen in einer besonderen persönlichen Beziehung zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung stehen.

53

Hieraus folgt zugleich, dass die Eltern des Ratsmitglieds D. von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan auch nicht lediglich als Angehörige eines Bevölkerungsteils i.S.v. § 22 Abs. 3 GemO, dessen gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind. Diese Betroffenheit der (wenigen) Anlieger im Sackgassenbereich der Straße „G.“ („östlich am I.“) durch planbedingte Verkehrsimmissionen ist gegenüber der allgemeinen Betroffenheit anderer Anlieger von Innerortsstraßen und auch der weiter westlich gelegenen Anlieger in den Baugebieten G. I bis IV durch planbedingte Verkehrsverlagerungen deutlich hervorgehoben und anhand der prognostizierten Steigerung der Beurteilungspegel individualisierbar. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tabelle 8 der von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Untersuchung, wonach die prognostizierte Zunahme der Beurteilungspegel im bisher sehr ruhigen Bereich „östlich am I. (Sackgasse)“ mit 8,1 dB(A) bei weitem am höchsten ist, während sie „östlich der J. Straße“ noch 3,0 dB(A) und „östlich der T. Straße“ nur noch 1,1 dB(A) beträgt und es im Bereich westlich der N. Straße sogar zu einer leichten Verminderung der Beurteilungspegel um 0,3 bzw. 0,4 dB(A) gegenüber dem „Nullfall“ kommt. Dies ist auch plausibel, weil ein Teil des Verkehrs aus dem östlichen Bereich des Wohnquartiers „G.“ künftig statt nach Westen zur B 427 nach Osten über die Querspange zur K 39 abfließen wird, es also zu einer stärkeren Konzentration von Verkehrsbewegungen im bisherigen Sackgassenbereich unmittelbar vor dem neuen Baugebiet „G. V“ kommt, dem eine gewisse Entlastung im westlichen Teil des „G.“ korrespondieren wird.

54

Der danach in der Mitwirkung des Ratsmitglieds D. an der Beschlussfassung über die Satzung liegende Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist von den Antragstellern auch rechtzeitig gemäß § 24 Abs. 6 GemO gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden, und zwar jedenfalls in der Begründung des Normenkontrollantrags vom 18. September 2012, die der Antragsgegnerin mit gerichtlichem Schreiben vom 25. September 2012 und damit innerhalb eines Jahres nach der - am 9. Februar 2012 erfolgten - Bekanntmachung des Bebauungsplans zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt worden ist.

55

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO hat die Mitwirkung eines nach Abs. 1 dieser Vorschrift ausgeschlossenen Ratsmitglieds die Unwirksamkeit der beschlossenen Satzung zur Folge.

56

2. Der angefochtene Bebauungsplan steht auch materiell-rechtlich nicht in jeder Hinsicht mit höherrangigem Recht im Einklang. Vielmehr weist die nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotene Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung in mehrfacher Hinsicht Defizite auf:

57

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft - Eingriffsregelung nach den §§ 13 - 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S. 2542) - zu berücksichtigen. Über die Vermeidung und den Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft ist danach gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a, 106. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 63). Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.). Diese „Vorverlagerung“ der Entscheidung über die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in die Planungsphase (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 29) hat zur Folge, dass die Gemeinde bei der „Abarbeitung“ der Eingriffsregelung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung Anforderungen sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht erfüllen muss: Sie muss zum einen inhaltlich ein nachvollziehbares Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft erarbeiten (a.); zum anderen muss die Durchführung vorgesehener naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in formaler Hinsicht hinreichend gesichert sein (b.), wofür § 1a Abs. 3 Sätze 2 - 4 BauGB den Gemeinden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stellt. Vorliegend bestehen Defizite sowohl unter inhaltlichen als auch unter formalen Gesichtspunkten:

58

a. Zunächst erscheint die sich aus dem eingeholten Fachbeitrag Naturschutz ergebende, in seinen wesentlichen Ergebnissen in den Umweltbericht (S. 14 ff.) als Teil der Begründung des Bebauungsplans integrierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in mehrfacher Hinsicht defizitär und daher nicht vollständig nachvollziehbar.

59

Dies gilt zunächst für die Erfassung des Ausmaßes der in der Durchführung des Bebauungsplans zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft. So bleibt unklar, nach welcher Methode das Ausmaß der Eingriffe im Einzelnen ermittelt und bewertet worden ist. Der „Fachbeitrag Naturschutz“ weist im Rahmen einer „rechnerischen Eingriffsbilanzierung“ (S. 20 ff.) in der Summe in Eingriffspotenzial von 80.012 qm (bei einer Gesamtfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans von 110.116 qm) aus. Soweit sich dieses flächenmäßige Eingriffsausmaß aus der - durch den Bebauungsplan zugelassenen - Neuversiegelung von Flächen durch Bebauung (18.227 qm) und Verkehrsflächen (20.501 qm), insgesamt also in einem Umfang von 38.728 qm, ergibt, ist dies sowohl rechnerisch als auch in der Sache noch nachvollziehbar.

60

Dies gilt jedoch nicht für den in die rechnerische Eingriffsbilanz weiter eingeflossenen Teilbetrag in Höhe von 41.284 qm für den „Verlust von Biotopstrukturen“. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Verlust „reifer Gehölzstrukturen (Wald)“ in einer Größenordnung von 14.449 qm und dem Verlust von nach § 28 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG - geschützten Biotopflächen in einer Größenordnung von 5.000 qm, wobei jeweils - ohne nähere Begründung - eine „Anrechnung mit einem zweifachen Faktor erfolgte, also 29.984 qm bzw. 10.000 qm in die Berechnung eingeflossen sind. Hinzu gerechnet wurden lediglich noch 1.000 qm für „Gebüsch“ und 300 qm für „Ruderalfläche“. Diese Bilanzierung des Verlusts an Biotopstrukturen steht zum einen im Widerspruch zu der Gesamtfläche an Wald, die nach der Rodungsgenehmigung des Forstamtes Wasgau vom 27. August 2012 im Geltungsbereich des Bebauungsplans gerodet werden darf. Ausweislich der Anlage 2 zu dieser Rodungsgenehmigung (vorgelegt als Teil der Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2013) umfasst diese Genehmigung nämlich eine Rodungsfläche von insgesamt 88.877 qm. Es ist nicht nachvollziehbar und konnte auch von den Vertretern des Planungsbüros B. in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt werden, ob und in welcher Weise dieser Gesamtverlust an Waldstrukturen in die Eingriffsbilanzierung eingeflossen ist. Insbesondere fällt auf, dass für die Teilfläche „G.“ lediglich ein Verlust von „Gehölzstrukturen, Waldrand“ in einer Größenordnung von 500 qm (S. 20 des Fachbeitrags) und für die Teilfläche „Haupterschließung und Querspange“ ein Verlust an „reifen Gehölzstrukturen (Wald)“ von nur 1.500 qm (S. 21 des Beitrags) angesetzt wurde, obwohl in beiden Teilbereichen nach der Planung großflächige Rodungen erforderlich sein müssten.

61

Zum anderen ist auch die Methodik der Bewertung der Eingriffe hinsichtlich der Verluste an Biotopstrukturen nicht nachvollziehbar begründet worden. Anders als bei der Bewertung der Eingriffe durch Versiegelung dürfte insoweit ein bloßes Abstellen auf die Größe der betroffenen Fläche nicht ausreichen. Zwar hat die Gemeinde in Ermangelung eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten, in eigener Verantwortung zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2007, a.a.O., Rn. 6 und Krautzberger, a.a.O., Rn. 85, m.w.N.). Dies bedeutet jedoch keine völlige Beliebigkeit. Auch wenn nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand die Mehrzahl der im Bundesnaturschutzgesetz angesprochenen Schutzgüter einer mathematisierten Bewertung nicht zugänglich sein dürfte, bedarf es zumindest einer argumentativ nachvollziehbaren, insbesondere durch entsprechende naturschutzfachliche Einschätzungen gestützten Bewertung des Ausmaßes der Betroffenheit einzelner Schutzgüter und Bestandteile des Naturhaushalts sowie ihrer jeweiligen Wertigkeit (so auch Krautzberger, a.a.O., m.w.N.). Jedenfalls für den Bereich der „Biotopwertigkeit“ verfügt die Praxis im Übrigen zumindest sektoral über handhabbare Modelle zur Bewertung der Auswirkungen unterschiedlicher Bodennutzungen auf Natur und Landschaft (s. dazu Krautzberger, a.a.O., Rn. 86, m.w.N.). Eine argumentativ überzeugende und durch nachvollziehbare naturschutzfachliche Einschätzungen gestützte Bewertung der durch die Planung zu erwartenden Eingriffe in die im Plangebiet vorhandenen Biotopstrukturen von ersichtlich unterschiedlicher Wertigkeit ist indessen vorliegend nicht erfolgt. Soweit die Verluste an Biotopstrukturen überhaupt in die Eingriffsbilanzierung eingeflossen sind, wurde auf die Größe der betroffenen Fläche abgestellt und diese lediglich im Falle der 14.499 qm betroffenen „reifen Gehölzstrukturen“ sowie im Falle der betroffenen 5.000 qm der nach § 28 LNatSchG besonders geschützten Biotopflächen jeweils mit einem zweifachen Faktor gewichtet, also durch Verdoppelung des Flächenverlustes in der Eingriffsbilanz bewertet. Eine nachvollziehbare naturschutzfachliche Begründung, weshalb die Eingriffe insoweit mit einer Verdoppelung der betroffenen Fläche angemessen bewertet sind und weshalb es etwa hinsichtlich der übrigen von der Rodungsgenehmigung erfassten Waldflächen überhaupt keiner wertenden Berücksichtigung bedurfte, lässt sich dem Fachbeitrag Naturschutz und damit auch dem auf ihn Bezug nehmenden Umweltbericht nicht entnehmen.

62

Darüber hinaus fällt auf, dass der Fachbeitrag zwar konstatiert, dass der Vollzug der Planung auch zu erheblichen Eingriffen in das Landschaftsbild führt - insbesondere durch die Anlegung der Querspange, durch die eine bewaldete Kuppe freigelegt und teilweise abgetragen werden muss, aber auch durch die Bebauung bisher bewaldeter oder extensiv genutzter Hangflächen; insoweit ist von einem „gänzlich neuen Erscheinungsbild“ der bisher mit Wald bestandenen Hänge die Rede (vgl. Fachbeitrag, S. 15) - und insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eingriff lediglich minimierbar, aber letztlich nicht ausgleichbar ist (vgl. Fachbeitrag S. 26: „für das Landschaftsbild ist eine nachhaltige Veränderung festzuhalten“). Dennoch wird diese Eingriffswirkung in der rechnerischen Eingriffsbilanzierung nicht aufgeführt und erfährt auch sonst keine nähere, quantifizierende Bewertung.

63

Aber auch auf der Seite der Ausgleichsbilanzierung bleiben Fragen offen. So erschließt sich dem Senat insbesondere nicht, weshalb die privaten Grünflächen (671 qm) sowie die als öffentliche Grünflächen festgesetzten „Abstandsflächen zwischen Waldrand und Grundstücksgrenze der Wohnbebauung“ (28.497 qm) jeweils zu 100 % als Ausgleich für die - außer in einer Flächenversiegelung auch im Verlust teilweiser wertvoller Biotopstrukturen bestehenden - Eingriffe angerechnet wurden. Eine nähere Begründung dafür lässt der Fachbeitrag vermissen. Ebenfalls nicht zweifelsfrei erscheint, dass die Fläche für die Landespflege M8 (15.472 qm) zu 100 % angerechnet wurde, obwohl auch auf entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, inwiefern diese Fläche, die bereits Teil eines nach § 28 Abs. 3 Nr. 7 LNatSchG (jetzt: § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) besonders geschützten Biotops des Typs „Feuchtwiese“ ist, durch die vorgesehenen landespflegerischen Maßnahmen noch eine ökologische Aufwertung erfährt bzw. überhaupt noch erfahren kann, oder ob es sich hierbei nicht lediglich um Maßnahmen zur Bewahrung des Status quo handelt.

64

Festzuhalten ist danach, dass der Fachbeitrag Naturschutz sowohl hinsichtlich der Eingriffs- als auch hinsichtlich der Ausgleichsbilanzierung jedenfalls in den aufgezeigten Punkten der Überarbeitung bedarf, um ein tragfähiges Ausgleichskonzept als Grundlage für eine Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung liefern zu können. Sollte sich danach ergeben, dass das Ausgleichskonzept - auch unter Einbeziehung des nicht vollständig ausgleichbaren Eingriffs in das Landschaftsbild - anders als bisher angenommen nicht zu einer Überkompensation der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe führt, sondern ein gewisses – durch zusätzliche Maßnahmen nicht zu behebendes - Ausgleichsdefizit verbleibt, steht dies zwar einer abwägungsfehlerfreien Berücksichtigung der Eingriffsregelung nicht von vornherein entgegen. Denn durch § 1a Abs. 3 BauGB wird keine unbedingte Verpflichtung begründet, die aufgrund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen (vgl. dazu etwa VGH BW, Urteil vom 17. Mai 2001 - 8 S 2603/00 -, ZfBR 2002, 168 und juris, Rn. 23 ff.). Namentlich kann die Hinnahme eines Ausgleichsdefizits abwägungsfehlerfrei sein, wenn dies mit der Unzulänglichkeit rechnerischer Verfahren zur Bewertung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und deren Ausgleich begründet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2007 - 4 BN 45.07 -, BauR 2008, 329 und juris, Rn. 6). In jedem Falle kommt aber eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, wobei dies besonderer Rechtfertigung bedarf und die Gemeinde die von ihr für vorzugswürdig erachteten Belange präzise benennen muss; dabei muss sie, auch wenn sie diese gegenläufigen Belange zu Recht als gewichtig einschätzt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997, a.a.O., Rn. 16 ff.). Die Antragsgegnerin wird daher, wenn sie wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers den Weg eines Fehlerheilungsverfahrens beschreiten will, insbesondere zu erwägen haben, ob eine im Ergebnis erfolgte Zurückstellung dieser Belange gegenüber den mit der Planung verfolgten, von ihr als vorzugswürdig erachteten Belangen der Deckung eines Bedarfs an Wohnflächen für den Eigenheimbau und der Verkehrsentlastung mit dem Abwägungsgebot noch im Einklang steht und nicht zu einer Abwägungsdisproportionalität führt. Hierzu wird es namentlich einer gewichtenden Gegenüberstellung etwaiger nicht ausgleichbarer Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild einerseits und einer konkret belegbaren Nachfrage nach Bauplätzen für den Eigenheimbau sowie der realistisch zu erwartenden Verkehrsentlastung durch die „Querspange“ im Innenstadtbereich andererseits bedürfen.

65

b. Unabhängig von den aufgezeigten inhaltlichen Defiziten des Ausgleichskonzepts bestehen teilweise auch Bedenken, ob die Durchführung der von der Antragsgegnerin vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einer den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genügenden Weise gesichert ist. Im Rahmen des § 1a Abs. 3 BauGB regeln die Sätze 2 - 4 der Vorschrift unterschiedliche planerische Möglichkeiten, den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu verwirklichen (vgl. dazu Krautzberger, a.a.O., Rnrn. 65 und 90): Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 kann der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen; davon hat die Antragsgegnerin hier teilweise Gebrauch gemacht, indem sie für die Maßnahmen M1 - M9 des Fachbeitrags Naturschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ im Bebauungsplan festgesetzt hat; Zweifel an einer hinreichenden rechtlichen Sicherung sind insoweit nicht angebracht. Nach § 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB können anstelle von Festsetzungen vertragliche Vereinbarungen getroffen werden; davon ist vorliegend, soweit aus den Planaufstellungsakten ersichtlich, kein Gebrauch gemacht worden. Wie sich aus § 1a Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative BauGB ergibt, ist die Gemeinde für die Frage der Umsetzung einer Kompensation aber nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der Vereinbarung beschränkt; nach dieser Vorschrift können vielmehr anstelle von Festsetzungen oder vertraglichen Vereinbarungen auch „sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ getroffen werden; dies kommt vorliegend für die im Fachbeitrag Naturschutz vorgeschlagenen „externen landespflegerischen Flächen und Maßnahmen“ (S. 17 ff. des Fachbeitrags) in Betracht, also für die Ausgleichsflächen „K.“ und „C.“ und die dort vorgesehenen landespflegerischen Maßnahmen, soweit sie neben dem Artenschutz auch dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschutz dienen sollen. Denn insoweit ist weder eine förmliche Festsetzung (etwa in einem gesonderten „Ausgleichsbebauungsplan“) erfolgt, noch sind vertragliche Vereinbarungen - etwa zwischen der Antragsgegnerin und dem Träger der Unteren Naturschutzbehörde - getroffen worden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die externen Ausgleichsmaßnahmen aus dem Fachbeitrag in die Begründung des Bebauungsplans (S. 15 ff.) übernommen und darin jedenfalls inhaltlich übereinstimmend wiedergegeben. Hieraus ergibt sich zugleich, dass es sich bei den dafür vorgesehenen Flächen um solche im Eigentum der Gemeinde handelt, die bereits auf ihrem „Ökokonto“ für landespflegerische Ausgleichszwecke bevorratet wurden. Da der Satzungsbeschluss vom 1. Juli 2010 ausdrücklich die Planbegründung umfasst, deren Inhalt also in den planerischen Willen aufgenommen wurde, kann insoweit von einer einseitigen Selbstverpflichtung der Gemeinde zur Durchführung entsprechender landespflegerischer Maßnahmen ausgegangen werden. Es ist jedoch zweifelhaft, ob sie damit den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB an die hinreichende Sicherung der Durchführung von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen bereits genügt hat.

66

Inwieweit bereits die einseitige Erklärung der Gemeinde als „sonstige Maßnahme“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative BauGB anzuerkennen ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den Umständen des Einzelfalls; jedenfalls muss die Gemeinde der Gefahr, sich von einer einseitig gegebenen Erklärung später ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen zu können, in angemessener Weise Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 und juris, Rn. 51 f., m.w.N.; s. auch zusammenfassend Krautzberger, a.a.O., Rn. 101). Die bloße Flächenbereitstellung ohne planerische oder vertragliche Absicherung reicht hierfür in der Regel jedenfalls nicht aus (so auch BayVGH, Urteil vom 7. November 2006 - 14 N 04.107 -, juris, Rn. 26 f.). Auch genügt die bloße Möglichkeit einer kommunalaufsichtlichen Durchsetzung einseitiger Erklärungen der Gemeinde grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, a.a.O., Rn. 52). Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr ein Beschluss des zuständigen kommunalen Entscheidungsgremiums (vorliegend also des Stadtrats), der genau festlegt, auf welcher von der Gemeinde bereitgestellten Fläche mit welchen Maßnahmen die mit der Durchführung der Planung eintretenden Eingriffe auszugleichen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, a.a.O., Rn. 54). Dem wird die in den Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin aufgenommene Fassung der Planbegründung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

67

Zwar werden darin die von der Antragsgegnerin bereitgestellten Grundstücke im „K.“ und im „C.“, auf denen die landespflegerischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, hinreichend genau unter Angabe der jeweiligen Gesamtgröße der Ausgleichsfläche und insbesondere unter Auflistung der einzelnen Flurstücke mit Gemarkungs- und Gewannenbezeichnung sowie Flurstücknummern bezeichnet (vgl. S. 16 f. der Planbegründung). Hingegen werden darin die durchzuführenden Entwicklungs- und Entwicklungspflegemaßnahmen nur vage und stichwortartig beschrieben. So fehlt es hinsichtlich der „Entwicklung von Trockenbiotopen“ im „K.“ etwa an einer näheren Beschreibung, welche „prägenden Einzelbäume“ zu erhalten sind und in welchen „Teilbereichen“ die Vegetationsdecke mit welchen Methoden aufgerissen werden soll. Bei der Entwicklung von Feuchtbiotopen im „C.“ bleibt offen, wie die Anhebung des Grundwasserstandes erfolgen soll und welche konkreten Handlungspflichten mit dem Begriff „gelegentliche Entbuschung“ begründet werden. Dies genügt nicht. Vielmehr muss eine einseitige Selbstverpflichtungserklärung der Gemeinde, um als „sonstige Maßnahme auf von ihr bereitgestellten Flächen“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative BauGB Anerkennung finden zu können, die geplanten Maßnahmen nach Art und Umfang so präzise beschreiben, dass eindeutig und für die Naturschutzbehörde im Nachhinein kontrollierbar feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 2003 und juris, Rn. 37). Das setzt eine genaue, naturschutzfachlich fundierte Beschreibung der im Einzelnen auf der jeweiligen Fläche geplanten Maßnahmen ähnlich wie in einer vertraglichen Vereinbarung voraus, bei der auch deutlich werden muss, mit welcher Maßnahme welcher Eingriff in welches Schutzgut ausgeglichen werden soll. Inwieweit dabei auf genauere Beschreibungen in eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten verwiesen werden kann, hängt von deren Qualität und Detailliertheit ab. Erforderlich ist gegebenenfalls aber eine genaue Bezugnahme auf die entsprechenden Textstellen. Um die Planbegründung nicht zu überfrachten, kann es sich empfehlen, gegebenenfalls einen gesonderten Ratsbeschluss zu fassen, der auf beigefügte Anlagen mit einer den genannten Anforderungen entsprechenden präzisen Maßnahmenbeschreibung Bezug nimmt (zum Erfordernis eines ausdrücklichen Beschlusses des Gemeinderats über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne einer Selbstverpflichtungserklärung s. auch bereits das Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, LKRZ 2008, 477 und juris, Rn. 45, m.w.N.). Keineswegs ausreichend ist aus Sicht des Senats, dass - wie in der Planbegründung, S. 15 f. ausgeführt - die „durchgeführten landespflegerischen Maßnahmen“ mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden sind. Denn eine solche offenbar nur mündlich erfolgte Absprache stellt nicht hinreichend sicher, dass die Einhaltung der von der Gemeinde konkret eingegangenen Verpflichtungen unabhängig von Personalwechseln in der zuständigen Naturschutzbehörde überwacht werden kann, zumal gerade Maßnahmen der Entwicklungspflege in der Regel auf mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte angelegt sein werden.

68

3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem materiellem Recht bestehen:

69

a. Dem Bebauungsplan dürfte die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht abzusprechen sein. Dies gilt zunächst in Ansehung der geplanten Querspange als eines Kernstücks der angegriffenen Bauleitplanung:

70

Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht abzuleiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Eine Gemeinde ist vielmehr schon dann zur Planung befugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde, in deren Ermessen es liegt, welche städtebaulichen Ziele sie verfolgt. Nicht erforderlich in diesem Sinne sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, bei denen also eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15/99 -, S. 1338 und juris, Rn. 3 ff., m.w.N.). Dabei ist anerkannt, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen. Ausdruck einer solchen kommunalen Verkehrspolitik sind insbesondere planerische Vorstellungen, die in Anknüpfung an vorhandene städtische Straßeninfrastruktur das Ziel einer bestimmten Lenkung innerörtlicher sowie das Gemeindegebiet berührender überörtlicher Verkehrsströme verfolgen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 -, ZfBR 2010, S. 376 und juris, Rn. 6 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, diese Zielsetzung mit der Erschließung eines in Verfolgung eines weiteren legitimen Planungsziel geschaffenen neuen Baugebiets zu verknüpfen.

71

Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit nicht schon deshalb fehlen, weil etwa die geplante Querspange zur Erreichung der insoweit angeführten Planungsziele von vornherein ungeeignet wäre bzw. diese Planungsziele nur vorgeschoben wären. Nach der Begründung des Bebauungsplans verfolgt die Antragsgegnerin mit ihm zwei miteinander kombinierte planerische Ziele, zum einen die Bereitstellung von qualitativ hochwertigem Bauland durch Ausweisung der beiden Teilbauflächen „G. V“ und „S.“ im Anschluss an bestehende Wohngebiete zur Befriedigung einer „unverändert starken Nachfrage nach Bauflächen für den Eigenheimbau“ (vgl. S. 1 und 7 f. der Planbegründung); zum anderen soll durch Planung einer Querspange, die die beiden neuen Baugebiete verknüpft, ein Beitrag zur Verbesserung der gesamtstädtischen Verkehrssituation geleistet werden, da die Querspange zugleich auch der Verkehrsentlastung des Stadtzentrums durch bessere Anbindung des Stadtteils „G.“ sowie als Notüberlauf für die störungsanfällige B 427 dienen soll (vgl. Planbegründung S. 1 f. und 10 f.). Dass es sich hierbei grundsätzlich um legitime städtebauliche Zielsetzungen handelt, ist nicht zweifelhaft und wird insoweit auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gestellt. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Planung zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet erscheint und die Ziele daher nur vorgeschoben sind, um andere, bauleitplanerisch nicht legitime Zielsetzungen zu verdecken. Die Planung stützt sich hinsichtlich der verkehrsplanerischen Zielsetzungen auf die Verkehrsuntersuchung Dahn des Büros M. vom Februar 2002 mit Nachtrag vom 1. Dezember 2009. Diese enthält als eine von zahlreichen untersuchten Verkehrsführungsvarianten auch eine bloße Ergänzung des innerörtlichen Verkehrsnetzes um „eine Verbindungsstraße zwischen der H. Straße und G. als ortsinterne Erschließungsstraße“ (sog. Prognose-Null-Fall-Plus), also die so genannte Verbindungsspange. Für diese wird eine Verkehrsbelastung von rund 600 Kraftfahrzeugen je 24 Stunden im Prognosejahr 2015 prognostiziert, womit eine „gewisse Umorientierung von Verkehrsbeziehungen zwischen den Wohngebieten“ eintreten werde, die eine „wenn auch geringe“ Verkehrsentlastung (minus 600 Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden) im Kernbereich der Stadt erwarten lasse. Die Gutachter billigen dabei der neuen Verbindungsstraße auch die Aufgabe zu, im Notfall (z.B. Sperrung der Ortsdurchfahrt der B 427) als Umfahrung des Ortskerns zu dienen. Damit wird der Verbindungsspange die planerisch angestrebte Entlastungsfunktion für die relativ stark belastete Ortsmitte durchaus, wenn auch in relativ geringem Maße, zugesprochen. Zugleich sehen die Gutachter sie aber auch als einen nicht unwesentlichen Baustein im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Neuordnung der Verkehrsströme an, denn sie heben hervor, dass sie den Bau der Verbindungsstraße in allen untersuchten Planungsfällen unterstellt haben. Diese Einschätzungen der Gutachter werden im Nachtrag vom 1. Dezember 2009 noch einmal bestätigt. Darin wird die prognostizierte „verkehrswichtige Verbindungsfunktion für die großen Wohngebiete S. und G.“ näher erläutert: Die Verbindungsspange führe zu einer Entflechtung der Verkehrsströme, die zwischen den beiden Quartieren bestehen und damit zu einer - wenn auch geringen - Verkehrsentlastung im Kernbereich, z. B. durch Umverlagerung von Verkehr aus dem östlichen Teil des Wohngebiets „G.“ zum Schulzentrum, zu den Freizeitanlagen und teilweise auch zum Rathaus, sowie von der östlichen H. Straße her in das Wohngebiet G., mit entsprechenden Entlastungen in der H.-, P.- und U.straße. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar.

72

Hinsichtlich des weiteren Planungsziels der Schaffung neuer Bauflächen zur Deckung einer anhaltend starken Nachfrage werden von der Antragsgegnerin zwar keine konkreten Nachweise vorgelegt. Der Bedarf ist von den Antragstellern aber auch nur pauschal bestritten worden. Im Übrigen haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass ihnen Anfragen von Kaufinteressenten nach Baugrundstücken im Plangebiet vorliegen, auf deren Einsichtnahme in der mündlichen Verhandlung der Senat lediglich aus datenschutzrechtlichen Gründen verzichtet hat.

73

Es kann derzeit auch nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB wegen entgegenstehender artenschutz- oder biotopschutzrechtlicher Verbote als unüberwindlichen Vollzugshindernissen fehlt.

74

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BauR 1997, S. 978, und juris, Rn. 12 ff.; Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVG RP, S. 11 ff.). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden rechtlichen Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, S. 646 und juris, Rn. 39).

75

Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte der angefochtene Bebauungsplan zunächst nicht an mangelnder Vollzugsfähigkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern.

76

Da mit der Verwirklichung der Planung Lebensräume für Tiere und Pflanzen durch Überbauung dauerhaft verloren gehen, hat die Antragsgegnerin einen „Fachbeitrag Artenschutz“ eingeholt. Dieser gelangt im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zu dem Ergebnis, dass zwar 17 im Untersuchungsraum nachgewiesene streng geschützte Tierarten, die gleichzeitig nach Anhang 4 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, von der Planung betroffen sind, dass aber dennoch die Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie die Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt sein werden, wenn - im Einzelnen von den Gutachtern beschriebene - Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Maßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG durchgeführt werden, die die Sicherung der ökologischen Funktion im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG gewährleisten. Hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, steht der Antragsgegnerin eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 30. März 2010 - 8 N 09.1861 u.a. -, BauR 2010, S. 886 und juris, Rn. 79, m.w.N.). Darüber hinaus hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17. Juni 2010 nach intensiver fachlicher und rechtlicher Prüfung festgestellt, dass auch aus ihrer Sicht die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unter Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Maßnahmen nicht erfüllt sein werden. Danach erscheint dem Senat grundsätzlich plausibel, dass der Bebauungsplan nicht wegen unüberwindlicher artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vollzugsunfähig ist.

77

Der Bebauungsplan dürfte schließlich auch nicht deshalb vollzugsunfähig sein, weil seiner Verwirklichung Vorschriften des besonderen Biotopschutzes als unüberwindliches rechtliches Hindernis entgegenstehen. Zwar ist mit der Realisierung des Bebauungsplans ein Verlust von Biotopstrukturen von hoher bis sehr hoher Bedeutung verbunden, nämlich Eingriffe, die zu einem unmittelbaren Flächenverlust von nach § 28 Abs. 3 Nrn. 3 und 7 LNatSchG (jetzt: § 30 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BNatSchG) besonders geschützten Biotopen der Typen „Feuchtwiesenbrachen“ (1.800 qm), „Borstgras-Trockenrasen“ (3.000 qm) und „Quellbereich“ (200 qm) führen. Doch wurde der Antragsgegnerin auf ihren Antrag hin mit Bescheid der SGD Süd vom 14. September 2006 eine Befreiung von den Verboten des § 28 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 7 LNatSchG unter Auflagen erteilt, die die im Antrag bereits im Einzelnen naturschutzfachlich als ausreichend bewerteten und vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minimierung und zum externen Ausgleich der Eingriffe der Antragsgegnerin verbindlich zur Umsetzung auferlegen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden; da keine Anhaltspunkte für seine Nichtigkeit bestehen, kommt ihm Tatbestandswirkung zu, d.h. er ist als rechtswirksamer Verwaltungsakt der gerichtlichen Entscheidung ohne sachliche Überprüfung zugrunde zu legen (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009, a.a.O., Rn. 47, m.w.N. zu einer artenschutzrechtlichen Befreiung). Dabei stellt es im Hinblick auf die nur mittelbare Bedeutung der biotopschutzrechtlichen Verbotstatbestände als Vollzugshindernisse für die Bauleitplanung auch kein unüberwindliches Problem dar, dass die Befreiung nur befristet erteilt wurde. Denn im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt insoweit, dass die zuständige Fachbehörde das Bestehen einer Befreiungslage festgestellt hat und damit die Aussicht auf weitere Verlängerungen der erteilten Befreiung besteht.

78

b. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

79

In der Planbegründung (S. 3 - 5) ist zunächst nachvollziehbar dargelegt worden, dass sich die Antragsgegnerin auch mit der Ausweisung neuer Bauflächen im angefochtenen Bebauungsplan weiterhin an die insoweit einschlägigen Vorgaben im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz 2004 (ROP) mit Zielcharakter hält. Der darin für die Stadt Dahn festgesetzte konkrete Schwellenwert von 11,3 ha für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen - mit Zielcharakter dahingehend, dass „die Wohnbauflächenausweisung den festgesetzten Schwellenwert nicht wesentlich überschreiten“ darf, vgl. S. 17 des ROP – wird auch durch die Ausweisung neuer Wohnbauflächen in den Baugebieten „G. V“ und „S.“ (insgesamt ca. 7 ha) nicht überschritten, obwohl die noch gültige Fassung des Flächennutzungsplans für die Stadt Dahn künftige Wohnbauflächen von insgesamt 16,4 ha darstellt und in beiden Teilbereichen des Bebauungsplans teilweise Wohnbauflächen ausgewiesen werden, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Dies wurde dadurch erreicht, dass die Antragsgegnerin durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2005 auf im Flächennutzungsplan dargestellte künftige Wohnbaufläche im Bereich „A.“ verzichtet hat, d.h. es wurde eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans dahingehend beantragt, diese Flächen in landwirtschaftliche Flächen zurückzustufen.

80

Soweit die Antragsteller rügen, der Bebauungsplan verstoße gegen die Darstellung eines „Vorbehaltsgebiets für das Landschaftsbild und die Erholung“ im ROP (S. 26), ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um ein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Landesplanung handelt, der lediglich in der Abwägung zu berücksichtigen ist.

81

Soweit sie einen Verstoß gegen die Darstellung eines „Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz“ im ROP rügen, das durch die Planung im Teilbereich „S.“ tangiert wird, handelt es sich zwar um eine Zielbestimmung der Landesplanung (vgl. S. 23 des ROP: Z 3.2). Dem Anpassungsgebot ist insoweit jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass die Antragsgegnerin - wie erwähnt - eine fachbehördliche Befreiung vom Verbot der Beeinträchtigung der in diesem Bereich teilweise in Anspruch genommenen Biotopflächen beantragt und erhalten hat und dass nach dem Fachbeitrag Artenschutz die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vermieden werden kann.

82

c. Der Bebauungsplan steht des Weiteren mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB im Einklang. Zwar werden, wie sich aus der Planbegründung ergibt, mit dem Bebauungsplan rund 7 ha neue Wohnbauflächen ausgewiesen, von denen etwa die Hälfte nicht aus dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden können, weil dieser den gesamten Teilbereich „G. V“ sowie im Teilbereich „S.“ rund 1,6 ha, die jetzt Wohnbaufläche werden sollen, als Flächen für die Forstwirtschaft darstellt. Da der Bebauungsplan insoweit von der derzeit noch gültigen Fassung des Flächennutzungsplans (die von der Antragsgegnerin beantragte Fortschreibung ist noch nicht in Kraft) abweicht, wurde er gemäß § 8 Abs. 4 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen; die nach § 10 Abs. 2 BauGB in diesem Falle erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde wurde jedoch mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 23. Januar 2012 erteilt.

83

d. Aus derzeitiger Sicht dürfte der Bebauungsplan schließlich - abgesehen von den dargestellten Defiziten bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) im Einklang stehen.

84

Dies gilt sowohl hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen privaten Belange der Antragsteller als auch hinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen weiteren Belange des Umwelt- und Naturschutzes:

85

aa. So ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen hat.

86

Zwar trifft es zu, dass die schalltechnische Untersuchung noch nicht während der Offenlage des Bebauungsplans vorlag, sondern erst relativ kurz vor dem Satzungsbeschluss. Daraus allein kann aber nicht geschlossen werden, dass keine sachgemäße Abwägung der Lärmschutzbelange erfolgt ist. Wie sich aus der Vorlage für die Beratung und Beschlussfassung über die Äußerungen in der Offenlage ergibt, wurden den Ratsmitgliedern unter dem Punkt „Negative Auswirkungen auf die bestehende Wohnbebauung“ auch die Einwendungen hinsichtlich der Befürchtung zusätzlicher Verkehrslärmbelastungen zusammenfassend vermittelt und diesen die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung gegenübergestellt. Eine sachgemäße Auseinandersetzung der Ratsmitglieder mit der Problematik war damit hinreichend gewährleistet.

87

Der Senat vermag auch keine durchgreifenden Mängel der eingeholten schalltechnischen Untersuchung zu erkennen. Das Gutachten ist hinsichtlich seiner Methodik zur Ermittlung der Beurteilungspegel voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat sich bei der Schallberechnung an den anerkannten „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)“ orientiert. Nach deren Maßgabe sind die von den Antragstellern angesprochenen Mehrfachreflektionen nur bei dichter Bebauung zu berücksichtigen, die in der vorliegenden Situation im Baugebiet „G.“ eindeutig nicht gegeben ist, so dass die entsprechende Rüge der Antragsteller nicht durchgreifen kann. Auch ein „Kreuzungszuschlag“ war allein wegen der bestehenden Rechts-vor-links-Kreuzungen nicht geboten, sondern wäre nur bei durch Lichtsignalanlagen gesteuerten Kreuzungen mit ständigen Rückstaus angebracht gewesen. Die lärmimmissionsrelevanten Effekte vorhandener Längsneigungen der Straßen sind vom Gutachter entsprechend den Vorgaben der RLS-90 berücksichtigt worden.

88

Die danach in nicht zu beanstandender Weise ermittelten Beurteilungspegel hat der Gutachter zutreffend an den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV gemessen. Denn es ist geboten, dieses Regelwerk heranzuziehen, wenn - wie hier im Bereich „G.“ - durch eine Veränderung der Verkehrsfunktion einer bestehenden, baulich selbst nicht wesentlich geänderten Straße eine Erhöhung des von dem Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) bewirkt wird.

89

Ist danach davon auszugehen, dass weder das schalltechnische Gutachten noch die ihm zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung methodisch und im Ergebnis zu beanstanden sind, so hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ergebnisse dieser beiden Gutachten die Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung bedarfsgerechter neuer Wohnbauflächen sowie einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme zwischen den Wohnquartieren und dem Ortskern fehlerfrei abgewogen.

90

bb. Die Antragsteller vermögen auch mit ihrem Vorbringen, die Antragsgegnerin habe eine drohende unzumutbare Verschattung ihres Anwesens sowie einiger der künftigen Wohnbauflächen im Teilbereich „G. V“ des Bebauungsplans abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, aller Voraussicht nach nicht durchzudringen.

91

Was zunächst ihr Vorbringen angeht, die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Umsetzung der CEF-Maßnahme M1 („Erhalt und Entwicklung felsformations- und altholzreicher zusammenhängender Mischwaldstrukturen“) zu einer schleichenden Verschattung der bestehenden Häuser im Sackgassenbereich der Straße „G.“ und damit auch ihres Anwesens führe, dürfte dieses Vorbringen bereits auf unzutreffenden Annahmen beruhen. Die mit dieser Maßnahme durch Aufgabe der forstwirtschaftlichen Nutzung und Überlassung einer natürlichen Entwicklung angestrebte Erhaltung und Entwicklung felsformations- und altholzreicher Mischwaldstrukturen dürfte nicht dazu führen, dass eine „grüne Wand aus 85 % Kiefern und Fichten“ gleichsam unkontrolliert weiter in die Höhe wächst und dadurch eine gesteigerte Schattenwirkung hat. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die angestrebten „altholzreichen Mischwaldbestände“ keine grüne Wand aus nach forstwirtschaftlichen Gründen angelegten, eintönigen Monokulturen schnellwachsender Fichten und Kiefern darstellen werden, sondern artenreiche, aufgelockerte Strukturen aus verschiedenen Laub- und Nadelbaumarten und niedrigeren Gebüschen sowie aus umgestürzten Totholz, das seinem natürlichen Verfall überlassen bleibt. Aus Sicht des Senats kann daher sogar eher erwartet werden, dass durch diese Maßnahme langfristig eine Verbesserung der Schattenwurfsituation eintreten wird.

92

Im Übrigen gilt, dass die von den Antragstellern angesprochene DIN-Norm 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ in erster Linie Orientierungswerte zur bauordnungsrechtlichen Beurteilung der Frage liefert, ob Aufenthaltsräume den Anforderungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 LBauO entsprechend ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können. Darüber hinaus gehört zu den in der bauleitplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigenden „allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zwar zweifellos auch, dass bei der Planung neuer Wohngebiete darauf Bedacht genommen werden muss, ob eine ausreichende Belichtung, Belüftung und auch Besonnung künftiger Wohnungen nicht von vornherein ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt wird, etwa in Folge eingeschränkter Möglichkeiten zur Stellung von Baukörpern zueinander oder aufgrund besonderer Umgebungsverhältnisse (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, 106. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 116). Auch wenn vorliegend aufgrund der engen Tallage und des Verlaufs des Höhenzugs im Süden im Bereich des neuen Baugebiets „G. V“ insbesondere auf den Bauplätzen südlich der neuen Erschließungsstraße und namentlich im Winter wohl nur eingeschränkte Besonnungsmöglichkeiten bestehen werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechende Besonnung dort zu errichtender Wohnanwesen von vornherein nicht in einem zumutbaren Mindestmaß gewährleistet werden kann und sich daher bereits die Ausweisung von Bauflächen in diesem Bereich als abwägungsfehlerhaft darstellen könnte.

93

cc. Auch das Vorbringen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die aus einer mangelhaften Bewältigung der Entwässerung des Plangebiets im Bereich „G.“ resultierende Gefahr von Überflutungen unter anderem auch ihres Grundstücks als abwägungserheblicher privater Belang nicht hinreichend berücksichtigt, erscheint nicht stichhaltig. Die Berechnung des Retentionsvolumens stützt sich insoweit auf eine fachgutachterliche Entwässerungsplanung des Dipl.-Ing. R. Danach ist das berechnete Volumen des Versickerungsbeckens von 200 cbm aus Sicherheitsgründen um über 100 % auf 400 cbm erhöht worden, zusätzlich werden drei kleinere Versickerungsmulden oberhalb des Baugebiets vorgesehen. Darüber hinaus wird in der Planbegründung (S. 13) nachvollziehbar dargelegt, dass die Auslegung des Regenwasserbewirtschaftungssystems für ein 20-jähriges Niederschlagsereignis ausreicht, zumal ein modifiziertes Trennsystem vorgesehen ist und nur der Schmutzwasserkanal im Bereich „G. V“ an den bestehenden Mischwasserkanal des Baugebiets „G. IV“ angeschlossen wird. Hingegen soll das Oberflächenwasser in den festgesetzten Retentionsmulden versickert werden, die lediglich über einen Notüberlauf in den Mischwasserkanal verfügen werden. Die Antragsteller zeigen nicht auf, aufgrund welcher Vorschriften oder anerkannter Erfahrungswerte zur Vermeidung einer Überlastung des bestehenden Mischwasserkanals und einer Überflutung ihres Grundstücks eine Auslegung auf ein 100-jähriges Ereignis erforderlich gewesen wäre. Sie berücksichtigen ferner auch nicht, dass der Bebauungsplan eine Reihe weiterer restriktiver Festsetzungen zur Minimierung der Bodenversiegelung im neuen Baugebiet und zur Sicherstellung einer Versickerung des auf den Grundstücken im neuen Baugebiet „G. V“ anfallenden Niederschlagswassers auf diesen selbst enthält (vgl. dazu im Einzelnen die Planbegründung S. 13 und die Textfestsetzungen Nr. 5.5, 5.6, 9.2 und 11).

94

ee. Hinsichtlich der von den Antragstellern besonders angesprochenen Belange des Klimaschutzes vermag der Senat ebenfalls kein Abwägungsdefizit zu erkennen. Die Einschätzung in der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 7.2.3.4), wonach aufgrund der relativ geringen Flächenausdehnung und der Lage der neu ausgewiesenen Bau- und Verkehrsflächen nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Klima auszugehen ist und eine detailliertere Untersuchung unverhältnismäßig wäre, erscheint grundsätzlich plausibel. Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, wegen der „flaschenhalsähnlichen Öffnung des Talausgangs“ durch die Schaffung neuen Baulands und eines neuen Windfelds werde ein bisher stabiles Mikroklima mit hoher Wahrscheinlichkeit empfindlich und schlagartig verändert, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Ihr Vorbringen erscheint insoweit zu wenig substantiiert und zu spekulativ, um die Erforderlichkeit der Einholung eines Klimaschutzgutachtens und damit einen auf das Abwägungsergebnis durchschlagenden Ermittlungs- und Bewertungsfehler darzulegen (vgl. dazu auch VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 39, m.w.N.).

95

ff. Hinsichtlich der Belange des Arten- und Biotopschutzes kann zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB verwiesen werden.

96

Soweit danach davon ausgegangen werden kann, dass bei fachgerechter, vollständiger und rechtzeitiger Durchführung der im „Fachbeitrag Artenschutz“ vorgesehenen „Maßnahmen zur Vermeidung“ (MM1 und MM2) sowie insbesondere der umfangreichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen M1 - M 5) im Vollzug des Bebauungsplans die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BNatSchG nicht erfüllt sein werden, sind auch Defizite hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes im Rahmen der Abwägung nicht ersichtlich. Hingewiesen sei allerdings darauf, dass von der von der Antragsgegner im Rahmen der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme MM1 (Umsiedlung von Mauereidechsen) beauftragten Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie (GNOR) im Plangebiet zusätzlich ein bedeutendes Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse nachgewiesen wurde, von dessen Bestehen der Fachbeitrag Artenschutz noch nicht ausgegangen war und für dessen Schutz dementsprechend keine spezifischen Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen vorgesehen wurden. Insoweit hatte bereits die SGD Süd mit Schreiben vom 18. November 2011 angemahnt, dass dieser Sachverhalt eine neuerliche artenschutzfachliche und -rechtliche Bewertung sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser Population sowie kompensatorische Maßnahmen erfordere. Ferner sei angemerkt, dass im Fachbeitrag Artenschutz für die Amphibienart Feuersalamander keine spezifischen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der lokalen Population vorgesehen sind, obwohl es nach der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Bereich der Feuchtwiesen im Teilgebiet „S.“ ein lokal bedeutendes Vorkommen dieser Art gibt, das durch planbedingte Eingriffe in dieses Biotop möglicherweise in seiner Existenz gefährdet sein wird (vgl. S. 81 f. des Fachbeitrags). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Feuersalamander wie alle europäischen Amphibienarten nach der Anlage 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt ist und § 44 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten, nur national besonders geschützten Arten nunmehr den unionsrechtlich geschützten Arten gleichstellt (vgl. dazu Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl., § 44, Rn. 35).

97

Sofern die Antragsgegnerin aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers sowie der aufgezeigten Defizite bei der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung ein Fehlerheilungsverfahren durchführt, sollte auch diesen beiden artenschutzrechtlichen Aspekten Rechnung getragen werden.

III.

98

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

99

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

100

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

101

Beschluss

102

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.



Tenor

Der Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. vom 19. Februar 2010, bekannt gemacht am 19. März 2010, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Antragsgegnerin für deren Ortsteil P.. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes im Plangebiet.

2

Am 25. Oktober 2000 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und legte zugleich eine Abgrenzung des Plangebietes fest, die er in seiner Sitzung vom 21. März 2002 noch einmal bekräftigte. Danach sollte das Plangebiet entlang der im Plangebiet verlaufenden Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ im Wesentlichen lediglich die - weitgehend vorhandene - einseitige Straßenrandbebauung südlich entlang dieser Straßen erfassen. Die dieser auf der nördlichen Straßenseite gegenüberliegenden unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sollten nicht in das Plangebiet einbezogen werden. Im Juli 2007 legte die Verbandsgemeindeverwaltung dem Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Vorschlag für eine veränderte Gebietsabgrenzung vor, wonach nunmehr auch die nördlich der genannten Straßen gelegenen, bislang unbebauten Wald- bzw. Wiesenflächen in das Plangebiet einbezogen werden sollten. Am 5. Juli 2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine dementsprechende neue Plangebietsabgrenzung, die am 10. August 2007 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

3

Der hiernach erarbeitete und von dem Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22. Februar 2008 beschlossene Planentwurf, der auch Gegenstand der frühen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war, sah wie letztendlich auch die als Satzung beschlossene Planung bezüglich der im Juli 2007 neu in das Plangebiet einbezogenen Flächen keine Bauflächen, sondern nördlich der Straße „Am Friedhof“ forstwirtschaftliche Flächen und nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine private Grünfläche vor. In der hierzu erarbeiteten Begründung des Bebauungsplanes wurde ausgeführt, das Plangebiet sei größtenteils schon bebaut und werde überwiegend wohnbaulich genutzt. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes werde in Bezug auf die Verteilung der Bauflächen und der Freiflächen wie Wald- und Grünlandflächen bei der Bauleitplanung beibehalten. Zweck der Planung sei die Absicherung des gewachsenen Gebäudebestandes sowie die Steuerung der Bebauung in den noch vorhandenen Baulücken. Dabei solle der grüne Charakter des Baugebiets bewahrt werden. Zur Sicherung der Bestandssituation werde die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“, die derzeit als Weide genutzt werde, als private Grünfläche festgesetzt.

4

Mit Schreiben vom 28. Februar 2009 wandte sich der Antragsteller gegen diese Planung. Seine Einwendungen zielten vorrangig darauf ab, die Kosten für die anstehende Erschließung des Plangebietes und damit die voraussichtlichen Erschließungsbeitragsforderungen zu senken. In diesem Zusammenhang wandte sich der Antragsteller auch gegen die Festsetzung nicht bebaubarer Flächen nördlich der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“, wo seiner Auffassung nach Bauflächen festgesetzt werden sollten. Darüber hinaus rügte er, dass an der Beschlussfassung ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt habe.

5

In der Folgezeit wurde die Planung überarbeitet. Dabei wurde auf der beabsichtigten privaten Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen. Gegen diese wandte sich der die Fläche als Pächter bewirtschaftende Bruder eines Ratsmitgliedes – vor der Offenlage der überarbeiten Planung zwar außerhalb des Planaufstellungsverfahrens an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel allerdings mit gleichzeitiger Durchschrift für die Antragsgegnerin – mit einem Schreiben vom 25. Mai 2009. Die Offenlage der überarbeiteten Planung erfolgte vom 29. Juli bis 30. Juli 2009.

6

Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wandte sich der Antragsteller u. a. erneut gegen die beabsichtigte Festsetzung unbebaubarer Flächen in dem Plangebiet und trug hierzu vor, es handele sich dabei um voll erschlossene Innenbereichsflächen. Die Fläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ sei eine ökologisch völlig verödete Fläche. Des Weiteren wandte er sich gegen den Verlust von einzelnen Bäumen, die zur Herstellung der Erschließungsanlagen gefällt werden sollten, und verwies darauf, dass der Artenschutz durch die Planung berührt werde, weil die überplanten Flächen ein Refugium für Fledermäuse und Vögel darstellten.

7

Die Einwendungen wies der Gemeinderat durch Beschluss vom 19. Februar 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die nach den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht bebaubaren Flächen - jeweils nördlich der genannten Straßen - würden aus städtebaulicher und landespflegerischer Sicht als private Grün- bzw. Forstwirtschaftsflächen festgesetzt. Dort solle keine Bebauung erfolgen. Der Verlust einzelner Bäume im Zusammenhang mit dem Straßenbau sei nicht vermeidbar. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien nicht zu erwarten. Natürliche Nester oder von Vögeln genutzte Baumhöhlen seien in dem Planbereich nicht festgestellt worden.

8

Am 19. Februar 2010 fasste der Gemeinderat den Satzungsbeschluss, der nach vorheriger Ausfertigung am 19. März 2010 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

9

Zur Begründung seines am 15. Juni 2010 eingegangenen Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller vor, der Bauleitplan sei unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt habe. Hierbei handele es sich um den Bruder eines Landwirtes, der Pächter der nördlich der Straße „Auf Rödern“ gelegenen Weideflächen sei, die in dem angegriffenen Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt worden seien. Diese Festsetzung sei im Interesse des genannten Landwirtes erfolgt. Demgegenüber sei von Anliegern der Straßen im Plangebiet im Planaufstellungsverfahren der Wunsch vorgetragen worden, auch dort Bauflächen festzusetzen, um dadurch die zu erwartenden Erschließungsbeiträge für die einzelnen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer des Plangebietes zu verringern. Durch die dem Wunsch dieser Eigentümer nicht nachkommende Festsetzung einer die dort dauerhafte Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung ermöglichenden privaten Grünfläche werde dem Bruder des Ratsmitgliedes ein Vorteil verschafft. Die Mitwirkung des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes führe gemäß § 22 Abs. 6 GemO zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes.

10

Darüber hinaus sei die Festsetzung der Grünfläche nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Festsetzung der Versickerungsmulde innerhalb dieser Grünfläche, was sich schon aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe. Gegen diese Festsetzung habe sich im Übrigen auch der erwähnte Landwirt gewandt.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

15

Sie trägt vor:

16

Bei dem von dem Antragsteller erwähnten Ratsmitglied habe kein Sonderinteresse vorgelegen, das dieses Ratsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Beschlussfassung ausgeschlossen hätte. Gerade weil der Antragsteller diese Behauptung bereits im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung vorgetragen habe, sei die Frage eingehend geprüft worden. Die Prüfung habe jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass ein Sonderinteresse nicht vorliege. Bei den fraglichen Weideflächen handele es sich um eine Fläche von lediglich 0,6 ha, die der Bruder eines Ratsmitgliedes als Nebenerwerbslandwirt nutze. Deren Verlust könne die Existenz dessen Betriebes nicht gefährden. Die Bebauungsplanfestsetzungen stünden dieser Nutzung zudem nicht entgegen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, handele es sich jedoch wegen der geringeren Größe der als private Grünflache und als Fläche für Versickerung festgesetzten Flächen um einen völlig unerheblichen und deshalb zu vernachlässigenden Nachteil für den erwähnten Landwirt. Darüber hinaus sei das Unmittelbarkeitskriterium nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des 2. Senats des Gerichtes abstelle, sei der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil es seinerzeit um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan gegangen, hier doch lediglich eine Angebotsplanung beschlossen worden sei. Darüber hinaus habe der frühere Normenkontrollsenat des Gerichtes bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied bezüglich bestimmter Grundstücke eines Plangebietes Pächter sei, keinen Ausschließungsgrund darstelle.

17

Die Festsetzung der nicht bebaubaren Grün- bzw. Fortwirtschaftsflächen sei nicht zu beanstanden. Schon seit Beginn der Planung sei Planungsziel lediglich eine einseitige Anbaubarkeit der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ gewesen. Die Einbeziehung der streitigen Flächen in das Plangebiet sei nur der Rechtsklarheit wegen erfolgt. Eine Ausdehnung der Ortslage in diesen Bereich solle hierdurch verhindert werden. Schließlich fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse, da es ihm lediglich darum gehe, künftig geringere Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

20

Der angefochtene Bauleitplan ist unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied der Antragsgegnerin mitgewirkt hat. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Bruder dieses Gemeinderatsmitgliedes nicht Eigentümer, sondern Pächter der überplanten, landwirtschaftlich genutzten Flächen ist, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bezüglich der Beratung und Entscheidung über einen Bebauungsplan ist, wie im vorliegenden Fall, nämlich dann anzunehmen, wenn das betroffene Gemeinderatsmitglied oder ein naher Angehöriger desselben einen abwägungserheblichen eigenen Belang im Rahmen der von dem Gemeinderat zu treffenden Abwägungsentscheidung geltend machen kann, was nicht davon abhängt, ob der durch die Festsetzungen für ein Grundstück Betroffene Eigentümer dieses Grundstücks ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob sich dieser Belang im Ergebnis gegenüber widerstreitenden anderen privaten oder öffentlichen Belangen durchsetzt.

21

Bezüglich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, den der Gemeinderat der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Satzungen, hier § 24 Abs. 2 GemO und damit auch die Regelung des § 22 GemO, wonach bestimmte Gemeinderatsmitglieder nicht beratend oder entscheidend an einer solchen Bauleitplanung mitwirken dürfen. Letzteres ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dann der Fall, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder einem ihrer Angehörigen im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO sind gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift Verwandte bis zu dritten Grad, wozu auch Geschwister zählen. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO ist eine Entscheidung unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach § 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person ergangen ist. Das ist hier der Fall. Die Satzung gilt vorliegend auch nicht etwa wegen Einheit der Präklusion als von Anfang an wirksam, weil die Verletzung der Vorschrift innerhalb der Jahresfrist der §§ 22 Abs. 6 Satz 5, 24 Abs. 6 GemO durch den Normenkontrollantrag geltend gemacht worden ist.

22

Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Rheinland-Pfalz, AS 25, 161 [164]; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 103 [104]). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Der besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Ein einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringendes Gemeinderatsmitglied ist daher von vorneherein von der Beratung und Beschlussfassung über den Bauleitplan ausgeschlossen, weil diese eigenen Belange von dem Gemeinderat in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

23

Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das darin verankerte Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann. Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles.

24

Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - allerdings nicht erst dann vor, wenn zwischen der zutreffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zu Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziffer 2.3.4.4). Ein lediglich so verstandenes Kausalitätskriterium würde nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führen. Bedarf eine Gemeinderatsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - einer Umsetzung, die sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Zeitpunkt nach nicht zwangsläufig erfolgt, dürfte ein Ratsmitglied, das einen Vor- oder Nachteil von der Entscheidung haben könnte, auch nach der modifizierten formalen Sicht ohne weiteres an der Beratung und Entscheidung teilnehmen. Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO widerspricht (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2009, AS RP-SL 37, 361 ff. m.w.N.; vgl. auch Beschluss des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 26. September 2003, BauR 2004, 42 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2005 – 3 K 10/02 – in juris [Rn. 27 m.w.N.]). Demzufolge kann es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin letztlich nicht darauf ankommen, ob hier von dem Gemeinderat ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt oder eine Angebotsplanung beschlossen worden ist, abgesehen davon, dass die Festsetzung einer Versickerungsfläche auf der von dem vorerwähnten Bruder eines Ratsmitgliedes angepachteten Fläche schwerlich eine Angebotsplanung darstellen dürfte.

25

Die Problematik hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zwar gesehen und, wie sie vorgetragen hat, aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung auch geprüft. Der sich auf die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 zitierten Ausführungen in dem Kommunalbrevier hierzu gestützten Schlussfolgerung, im vorliegenden Fall liege ein Sonderinteresse deshalb nicht vor, weil der Bruder des betroffenen Gemeinderatsmitgliedes lediglich Pächter der in das Plangebietes einbezogenen Weideflächen sei, folgt der Senat jedoch nicht. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der frühere Normenkontrollsenat des erkennenden Gerichtes (Urteil vom 2. Dezember 1985 - 10 C 9/82 -) seinerzeit die Auffassung vertreten hatte, dass der aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages oder eines ähnlichen schuldrechtliches Verhältnisses bestehende Besitz eines Ratsmitgliedes an einem Grundstück im Plangebiet in der Regel kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 GemO bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist. Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch der Obergerichte seitdem in Bezug auf die Antragsbefugnis des vorgenannten Personenkreises in einem Normenkontrollverfahren eine Fortentwicklung erfahren hat, der auch bei dem Verständnis des § 22 GemO Rechnung zu tragen ist.

26

Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht. Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 ff. und Beschluss vom 25. Januar 2002, BauR 2002, 1199 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 24 N 06.2110 - in juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE - in juris, jeweils m.w.N.). Deshalb ist es unerheblich, ob das durch eine Bauleitplanung betroffene Ratsmitglied selbst oder ein Angehöriger desselben im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO Eigentümer von Grundstücksflächen im Plangebiet ist oder darin gelegene Flächen z.B. als Pächter landwirtschaftlich nutzt. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Bauleitplanung solche eigenen Interessen berührt werden, die in die planerische Abwägung einzustellen sind und aus denen, eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin daher nicht, ob ein Gemeinderatsmitglied als Eigentümer an einer seinen Grundbesitz betreffenden Planungsentscheidung mitwirkt. Vielmehr kommt es darauf an, ob seine durch die Planung betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind und deshalb die Grenze zur Abwägungserheblichkeit überschreiten, weshalb sie dann in die Abwägung durch den Gemeinderat einzustellen sind. So liegt der Fall hier.

27

Dabei ist zunächst anzumerken, dass es insoweit nicht, wie die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat, entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Überplanung des von einem Gemeinderatsmitglied oder von dessen Verwandten im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet. Weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes noch der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit eines privaten betrieblichen Belanges erst dann überschritten würde, wenn die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Bauleitplanung in Frage stünde. Belege hierfür legt die Antragsgegnerin auch nicht vor. Es ist vielmehr lediglich so, dass, sofern eine potentielle Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in die Abwägung einzustellen wäre, hierdurch diesen privaten Belangen ein besonderes Gewicht zukäme. Allenfalls geringfügige und deshalb vernachlässigbare private Belange sind nicht in die Abwägung einzustellen. Von solchen vernachlässigbaren privaten Belangen ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Planaufstellungsunterlagen indessen nicht auszugehen.

28

So wird bereits im ersten Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes (Stand: 7. Januar 2009 s. S. 56 und 57 der Planaufstellungsunterlagen) darauf abgestellt, dass die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ als Weiden genutzt werden und komplett eingezäunt sind. Zur Sicherung der Bestandssituation solle diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt werden, wodurch die Nutzung der Fläche beibehalten werden könne. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz regte mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Bl. 91 der Planaufstellungsakte) an, dass die Fläche auch weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen solle. Zudem hatte sich der die Fläche bewirtschaftende Bruder des hier in Rede stehenden Gemeinderatsmitgliedes mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Bl. 32 der Gerichtsakte) gegen die Festsetzung einer Fläche für Versickerung auf der von ihm angepachteten Parzelle Nr. .../. gewandt. Zwar ist dieses Schreiben, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel gerichtet. Dass sich nach seinem Betreff ausdrücklich gegen die geplante Festsetzung des Bebauungsplanes richtende Schreiben, das am 2. Juli 2009 – vor der Offenlage der Planaufstellungsunterlagen - bei der Verbandsgemeinde Untermosel einging, sollte in Durchschrift auch der Antragsgegnerin selbst zugeleitet werden. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die Überplanung der betreffenden Grünflächen nicht als eine letztlich vernachlässigbare Angelegenheit von der Antragsgegnerin selbst, der Landwirtschaftskammer und dem betroffenen Landwirt angesehen worden sind.

29

Wie sich aus der auf dem vorgenannten Schreiben vom 28. Mai 2009 angegebenen Anschrift des betreffenden Landwirtes ergibt, handelt es sich zudem offensichtlich auch um hofnahe Weideflächen, denen in Bezug auf das Interesse eines Pächters, diese auch forthin nutzen zu können, ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, a.a.O.). Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen (Lagepläne und Luftbilder, Quelle Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz) liegen die vorgenannten Weideflächen nämlich lediglich ca. 120 m Luftlinie entfernt von dem nordwestlich davon gelegenen Anwesen des vorgenannten Landwirtes, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Es handelt sich damit nicht um solche Weideflächen, die wegen ihrer weiten Entfernung von der Hofstelle nur von vernachlässigbarem Interesse wären.

30

Da der angefochtene Bauleitplan bereits aus den vorstehenden Gründen für unwirksam zu erklären war, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung der von dem Antragsteller darüber hinaus gegen die Bauleitplanung vorgetragenen Bedenken.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

33

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.