Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Juni 2018 - 8 A 367/17
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger stammt zuletzt aus Äthiopien, behauptet die eritreische Staatsbürgerschaft zu haben und begehrt die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Äthiopien und Eritrea, welches die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2017 ablehnte und die Abschiebung nach Äthiopien androhte.
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Zu seinen Fluchtgründen trägt der Kläger vor, dass er in Äthiopien keine Freiheit gehabt habe. Sein Vater stamme aus Eritrea; seine Mutter aus Äthiopien. Er selbst sei 1995 in Eritrea geboren. Nach dem Tod des Vaters sei seine Mutter mit ihm nach Äthiopien gegangen. Dort sei sie 2005 gestorben. Er habe in Äthiopien die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und danach ein dreijähriges Elektronik-Studium absolviert.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2017 zur verpflichten, für den Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz und weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Äthiopien und Eritrea festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
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Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Schutz- und Bleiberechte in Deutschland.
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1.) Das Gericht geht mit dem Bundesamt davon aus, dass der Kläger zumindest auch die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt; ob er daneben auch die eritreische Staatsbürgerschaft innehat, ist nicht entscheidend. Denn in Äthiopien ist er vor relevanter Verfolgung sicher.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für die Beurteilung der flüchtlingsrelevanten Lage ist auf das Land abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger (jedenfalls auch) besitzt.
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Welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit in Frage steht. Denn nur dieser Staat kann aufgrund seiner Souveränität darüber entscheiden, wer Teil des ihm zuzurechnenden Staatsvolkes sein soll. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann (VG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2017, 6 K 2713/17.A; juris). Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, 1 C 29.03; juris). § 173 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO verpflichtet das erkennende Gericht zudem dazu, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei ist das maßgebliche Recht als Ganzes zu erforschen, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet (vgl. BVerwG, NJW 2012, 3461; BGH, NJW 2014, 1244). Es genügt nicht, wenn das Gericht oder der gerichtliche Sachverständige die einschlägigen Gesetzestexte ermitteln und diese nach ihrem eigenen Verständnis auslegen (BGH, NJW 2003, 2685 (2686)). Ausländischen Rechtsbegriffen darf nicht ohne Weiteres die nach deutschem Recht maßgebliche Definition zugrunde gelegt werden (vgl. zum Ganzen: BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 293 Rn. 18-20, beck-online).
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Dementsprechend durfte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Staatsangehörigkeit des Klägers abgelehnt werden. Diese Rechtsfrage kann vom Gericht unter Heranziehung der vorhandenen Erkenntnismittel beantwortet werden.
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe besitzt der Kläger jedenfalls auch die äthiopische Staatsangehörigkeit, auf welche das Bundesamt zu Recht bei seiner Entscheidung abgestellt hat.
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Nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1930 (äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz; zitiert nach Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand 1.11.2004, S. 18 Fn. 2) ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Diese Voraussetzungen des Erwerbs der äthiopischen Staatsangehörigkeit erfüllt der Kläger, da seine Mutter nach seinem Vortrag zum Zeitpunkt seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit besaß. Diese war jedenfalls im Jahr 1988 (noch) äthiopische Staatsangehörige, da Eritrea im Jahr 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde und erst nach einem 30-jährigen Unabhängigkeitskampf am 24.05.1993 die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit erlangte (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea. (Stand: November 2017), S. 7; vgl. auch SFH, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, S. 1).
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Die einmal erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger nicht gemäß Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes verloren. Diese Regelung sieht unter der Überschrift "Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit" vor, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger die äthiopische Staatsangehörigkeit u.a. verliert, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Der Kläger hat indes zu keinem Zeitpunkt eine andere Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeits-gesetzes "erworben".
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Unter "Erwerb" verstand das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz zur Überzeugung des Gerichts einen freiwilligen Akt, der jedenfalls eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit abzielende Handlung oder Entscheidung erforderte. Für eine dahingehende Auslegung spricht der Umstand, dass die äthiopischen Behörden bei der Staatsangehörigkeitsprüfung neben der Abstammung von Personen voluntativen Elementen wie z.B. die Entscheidung, an dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilzunehmen oder an den eritreischen Staat Zahlungen zu leisten, mit einbezogen haben (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19.04.2002, 2 A 203/98;; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22.01.2015, 3 K 536/14; VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, 12 K 1874/13.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013, 6 K 3576/13.A; alle juris). Zudem hätte eine andere Auslegung zur Folge, dass der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit allein durch den Rechtsakt eines fremden Staates ohne Entscheidungsmöglichkeit der betroffenen Personen eintreten könnte. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeiten im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht ist nicht davon auszugehen, dass diese Folge vom äthiopischen Gesetzgeber gewollt war (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013, 6 K 3576/13.A; juris).
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Zudem ergibt sich aus der Verwaltungspraxis dass die äthiopischen Behörden jedenfalls bis Mai 1998 stillschweigend die doppelte Staatsbürgerschaft für in Äthiopien lebende Personen eritreischer Herkunft tolerierten (vgl. Schröder, Sachverständigen-gutachten für das VG Kassel zur Echtheit des von der Klägerin vorgelegten ID-Ausweises und der Staatsangehörigkeit der Kläger vom 20.06.2017, S. 13 Rn. 41 sowie Stellungnahme vom 22.03.2011, Rn. 12 ff.; SFH, a.a.O, S. 1), was auf die Möglichkeit hindeutet, eine fremde Staatsangehörigkeit ohne automatischen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es ist auch nicht festzustellen, dass diese Rechtsanwendungspraxis im Widerspruch zum Staatsangehörigkeitsgesetz stand, mag hierdurch auch eine Situation entstanden sein, die im Interesse der Beteiligten dringend einer eindeutigen rechtlichen Klärung bedurfte (vgl. hierzu Schröder, Stellungnahme vom 22.03.2011, Rn. 9; a.A. VG B-Stadt, Urteil vom 23.01.2018, 3 A 6312/16; juris).
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Ebenfalls gegen einen automatischen, nicht auf einer freiwilligen Handlung fußenden Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1930 spricht, dass eine entsprechende Kollisionsregel erst durch das am 23.12.2003 in Kraft getretenen novellierte Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopiens (zitiert nach Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand 01.11.2004, S. 17) geschaffen wurde. Nach dem dortigen Art. 20 Abs. 2 wird ein freiwilliger Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit fingiert, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit auf die fremde Staatsangehörigkeit verzichtet. Diese Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass nach dem damaligen Staatsangehörigkeitsrecht Unklarheit über den Verlusttatbestand des Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes bestand, mag die im Übrigen auch der nachträglichen Legitimierung der Deportationspraxis der äthiopischen Behörden gedient haben (vgl. zu letzterem Schröder, Stellungnahme vom 22.03.2011, Rn. 79).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zur Anwendung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts ist ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht durch einen möglichen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit Inkrafttreten der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 06.04.1992 (eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung; zitiert nach Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand 23.08.2004, S. 18 Fn. 2) eingetreten. Zwar sieht Art. 2 Abs. 1 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung vor, dass derjenige, der in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren wird, eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt ist. Doch selbst wenn der Vater des Klägers eritreischer Staatsangehöriger gewesen sein sollte und der Kläger damit (auch) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hätte, bedeutet dies nach den obigen Ausführungen nicht, dass der Kläger hierdurch zugleich die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hat. Denn er selbst hat keine aktive Erwerbshandlung der eritreischen Staatsbürgerschaft vorgetragen. Ob seine Eltern am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, konnte der Kläger ebenfalls nicht sagen.
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Der Kläger hat auch nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Krieges im Mai 1998 (vgl. hierzu AA a.a.O., S. 7) die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht verloren. Zwar wurden ab diesem Zeitpunkt viele Äthiopier eritreischer Abstammung als eritreische Staatsbürger eingestuft. Auch ihre Kinder wurden als eritreische Staatsbürger klassifiziert, selbst wenn diese die eritreische Staatsbürgerschaft nicht wahrnehmen konnten oder wahrgenommen haben (vgl. SFH a.a.O., S. 2). Allerdings ist die Anwendung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, Art. 77 Abs. 1 S. 1 AsylG, auch im Lichte der durch die äthiopische Regierung erlassene Direktive vom 19.01.2004 (Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, January 2004, verfügbar unter http://www.refworld.org/docid/48abd56c0.html) zu betrachten. Ziffer 2 der Direktive beschreibt deren Zielsetzung und Anwendungsbereich. Hiernach soll die Direktive allen Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien wohnhaft waren als Eritrea ein unabhängiger Staat wurde und die ihren ständigen Aufenthalt bis zur Verabschiedung der Direktive in Äthiopien hatten, bestätigen, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit erhalten haben und ihren Aufenthaltsstatus in Äthiopien bestimmen ("The objective of this Directive is to provide the means to any person of Eritrean origin who was a resident in Ethiopia when Eritrea became an independent State and has continued maintaining permanent residence in Ethiopia up until this Directive is issued to confirm whether he or she has acquired Eritrean nationality, and to determine his or her status of residence in Ethiopia.").
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Nach Ziffer 4.2. der Direktive wird eine Person eritreischer Abstammung, die sich nicht für die eritreische Staatsangehörigkeit entschieden hat, so behandelt, als ob sie seine oder ihre äthiopische Staatsangehörigkeit beibehalten habe. Seine oder ihre äthiopische Staatsangehörigkeit soll garantiert werden ("A person of Eritrean origin who has not opted for Eritrean nationality shall be deemed as having decided to maintain his or her Ethiopian nationality and his or her Ethiopian nationality shall be guaranteed"). Zwar trifft die Direktive damit keine eigenständigen Festlegungen zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit (vgl. SFH a.a.O., S. 6). Für eine Auslegung der in Äthiopien bei der Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts maßgeblichen Praxis kann sie dennoch Bedeutung entfalten (so tendenziell scheinbar auch VG B-Stadt, Urteil vom 23.01.2018, 3 A 6312/16; juris).
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Unter Zugrundelegung der Regelungen der Direktive tritt erneut das bereits oben herausgearbeitete voluntative Element innerhalb des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts hervor. Auch hier gilt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung für die eritreische Staatsangehörigkeit getroffen hat, keine eritreische ID-Karte beantragt hat und auch sonst keine Beziehung zu Eritrea beschrieben hat.
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Der Kläger hat seine äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht durch Art. 20 Abs. 2 das am 23.12.2003 in Kraft getretenen novellierte Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopiens verloren, weil er nicht gegenüber den Behörden binnen eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit den Wunsch erklärt hat, diese beizubehalten. Denn in Art. 26 des novellierten äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist festgelegt, dass derjenige, der bis zum Inkrafttreten dieser Proklamation gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte, auch weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt. Die Verlusttatbestände des Art. 20 des novellierten Staatsangehörigkeitsgesetzes finden damit auf den Kläger keine Anwendung.
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Weitere Verlusttatbestände kommen mit Blick auf die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht in Betracht.
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Der Kläger unterliegt in seinem Herkunftsstaat Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Er trägt keine Verfolgung substantiiert vor, sondern beruft sich auf allgemeine, schwierige Lebensumstände in Äthiopien. Schließlich konnte er die Schule besuchen und ein Studium absolvieren. Im Ergebnis erscheint das Berufen des Kläger auf die eritreische Staatsangehörigkeit als asyltaktisch motiviert, um aufgrund des dortigen Wehr-/Nationaldienst Schutz- und Bleiberechte in Deutschland zu erreichen, die im als äthiopischer Staatsbürger nicht zustehen.
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Das Gericht folgt daher den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und darf darauf vereisen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2.) Gleiches gilt für den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hinsichtlich der Abschiebungsverbote für Äthiopien geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: Urteil v. 20.03.2018, 8 A 282/17 MD; juris) von Folgendem aus:
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"1.) Nach § 60 Abs. 5 AufentG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Erfasst ist unter anderem das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
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Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR muss eine Misshandlung, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden, ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Dies hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. „Unmenschlich” im Sinne des Art. 3 EMRK ist eine Behandlung, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen. Aber auch, wenn das nicht der Fall war, ist die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/06, M.S.S./Belgien und Griechenland, - NVwZ 2011, 413 [m.w.N.]).
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Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen im vorstehend beschriebenen Sinne besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (s. EGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel./.Schweiz, NVwZ 2015, 127 [129] m.w.N.). Dieser Prognosemaßstab entspricht im Ansatz dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris; Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, a. a. O., zur Vorgängerrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl. EU Nr. L 304, 12). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegt somit vor, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Insoweit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67).
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Ausgehend von diesen Maßstäben sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht Gefahr läuft aufgrund der Teilnahme an der oder den Demonstrationen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden mit der für den Abschiebungsschutz notwendigen Intensität behelligt zu werden. Mag der Kläger auch an den Demonstrationen teilgenommen haben, ist das Gericht nach den klägerischen Angaben nicht davon überzeugt, dass er in dem von ihm beschriebenen Umfang von den Sicherheitsbehörden verhaftet und gefoltert worden ist. {…}.
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Schließlich hat der Kläger auch im Klageverfahren keinen weiteren Sachvortrag geleistet. Der Kläger trägt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein. Dementsprechend wird auch eine politische Betätigung in Deutschland nicht vorgetragen.
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2.) Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche extreme Gefahrenlage besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48).
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Die Existenzbedingungen sind in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und nicht zu jeder Zeit gesichert. Insbesondere aufgrund der Trockenperiode in den Jahren 2015/2016 werden im Jahr 2017 bis zu 5.6 Millionen Einwohner Äthiopiens auf Nothilfen angewiesen sein (vgl. OCHA, HORN OF AFRICA. A Call for Action, S. 13). Allerdings ist ebenfalls festzustellen, dass der Trockenheit – wenn auch in ihrer Intensität und räumlichen Reichweite ausgeprägter als in den Trockenjahren 2010-2011 – besser als in der Vergangenheit begegnet werden kann. Entscheidend hierfür sind die zeitnahen Reaktionsmöglichkeiten aufgrund von Frühwarnmechanismen, Maßnahmen der Regierung – insbesondere das "Ethiopia Productive Safety Net Programme" –, ein verbessertes Risikomanagement (R 4 Rural Resilience Initiative) sowie der Einsatz von Entwicklungshilfeorganisationen (vgl. OCHA, HORN OF AFRICA. A Call for Action, S. 10).
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Gleichwohl ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten würden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den meisten Regionen Äthiopiens, in jedem Fall aber in Addis Abeba, eine – wenn auch häufig bescheidende – Existenzsicherung möglich ist. Grundsätzlich ist es möglich, sich bereits mit geringfügigen Mitteln eine Existenzgrundlage zu sichern (vgl. nur AA, Lagebericht Äthiopien).
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Äthiopien ist bei etwa 99,3 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von 830 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze (gemäß aktueller Weltbank-Daten vom Januar 2015 lebten im Jahr 2011 30,7 Prozent von weniger als 1,25 USD pro Tag, 2005 waren es noch 39,0 Prozent). Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Äthiopien Platz 173 von 186.
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Jedoch ist die äthiopische Regierung bemüht, das Land aus der Armut herauszuführen und hat bereits in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte erzielen können: Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der extrem Armen von 66,4 Prozent (1995) auf 33,5 Prozent (2010) gesunken. Die Kindersterblichkeit ist zwischen 1995 und 2015 um fast 70 Prozent zurückgegangen. Der Anteil der Bevölkerung, der Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, ist deutlich gestiegen (1995: 19,5 Prozent, 2015: 57,3 Prozent). Die Einschulungsrate lag 2014 bei knapp 86 Prozent (1995: 22 Prozent). Von diesem Boom profitierte allerdings vor allem die urbane Mittelschicht, die dank gestiegener Arbeitsmöglichkeiten und höherem Einkommen auch über besseren Zugang zu Konsumgütern und Wohnraum verfügt. Besorgnis erregt hat die stark ansteigende Inflationsrate, welche durch den hohen Ölpreis und die astronomischen Steigerungen bei Nahrungsmitteln verursacht wurde. Hinzu kam eine extreme Trockenheit. Im Sommer. 2015 fiel der Regen in Äthiopien fast ganz aus. Als Folge kam es zur schlimmsten Dürre seit 40 Jahren. Die Erde brach, das Vieh starb, das Korn verdorrte, Quellen und Wasserläufe trockneten aus.
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Der Gesundheitszustand der Bevölkerung in Äthiopien ist sehr schlecht. Die Bevölkerung leidet landesweit an verschiedenen das Leben bedrohenden Krankheiten wie HIV/AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen Infektionskrankheiten, die insbesondere durch verunreinigte Nahrungsmittel übertragen werden. Eine akzeptable Gesundheitsversorgung ist außerhalb von Addis Abeba nur punktuell gewährleistet. Große Teile der ländlichen Gebiete haben bis heute keine Gesundheitseinrichtungen. Die Verfügbarkeit von Basismedikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert und es gibt mittlerweile für Personen mit HIV/AIDS auch - teilweise kostenlosen - Zugang zu antiretroviralen Therapien (AA, Lagebericht vom 6. März 2017). Es ist in Äthiopien nach wie vor schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden; es gibt auch kein soziales Sicherungssystem. Besondere Bedeutung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz hat auch heute noch die familiäre Einbettung; ohne verwandtschaftliche Beziehungen ist es nach wie vor äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine Beschäftigung zu finden, die ein auch nur annähernd ausreichendes Einkommen garantiert. Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen und die sich im Ausland Ersparnisse schaffen konnten, haben im Hinblick auf die relativ starke Kaufkraft von Devisen eine bessere Möglichkeit der Existenzgründung. Allerdings spielen auch insoweit nach wie vor geschlechtsspezifische Besonderheiten eine Rolle; insbesondere haben es alleinstehende Frauen schwer, sich ohne familiären Rückhalt eine Existenzgrundlage zu schaffen. Im Übrigen sind keine Organisationen bekannt, die zurückkehrenden ehemaligen Asylbewerbern aus Europa Wiedereingliederungshilfe leisten. Ohne genügend finanzielle Mittel und ohne auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen zu können, ist eine Rückkehr nicht nur in die von akuten Versorgungsengpässen betroffenen Regionen kaum möglich. Demgegenüber bieten sich für Rückkehrer dann, wenn sie über ein, wenn auch nur geringes, Staatkapital verfügen, Möglichkeiten zur Existenzgründung (bei einem nachgewiesenen Startkapital von umgerechnet 500,00 € kann eine Gewerbelizenz erworben werden). Auf diese Weise haben zumindest diejenigen Rückkehrer, die über Qualifikation und Sprachkenntnisse verfügen, die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen (vgl. insgesamt: AA, Lageberichte vom 18. Dezember 2012 und vom 6. März 2017; VG Regensburg, Urteil v. 28.07.2017, RO 2 K 16.32418; VG Kassel, Urteil v. 05.09.2017, 1 K 2320/17.KS.A; VG München, Urteil v. 11.04 2017; M 12 K 16.33001; alle juris).
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Eine Einzelfallbewertung ergibt, dass dem Kläger die Rückkehr zugemutet werden kann. Individuelle gefahrenerhöhende Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Er ist jung, männlich, gesund und ledig sowie verfügt über einen Familienverbund in seinem Heimatland."
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3.) All dies hat das Bundesamt zutreffend in dem Bescheid berücksichtigt. Zu seiner Verfolgung in Äthiopien hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen. Wegen der Einzelheiten zur wirtschaftlichen Entwicklung Äthiopiens und zur weiteren Begründung darf das Gericht daher auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verweisen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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4.) Da die Abschiebungsandrohung nur auf Äthiopien lautet, muss das Gericht keine anderen Zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, wie hier beantragt für Eritrea, prüfen. Zudem wird aus Deutschland keine Abschiebung nach Eritrea stattfinden. Sollte tatsächlich eine Abschiebung aus Deutschland in "einen anderen aufnahmebereiten Staat" durch Bescheid vorgesehen werden, kann der Kläger dagegen Rechtsschutz begehren. Auch die Problematik und Gefahr der Kettenabschiebung aus Äthiopien nach Eritrea sieht das Gericht wegen der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Klägers nicht.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde im Ort I, der zum Verwaltungsbereich der äthiopischen Hauptstadt B gehört, geboren. Sie reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 2010 auf dem Luftweg von L über L1 und S nachG . Am 28. Juli 2010 beantragte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich dreier Anhörungen durch das Bundesamt gab die Klägerin im Wesentlichen an: Ihre Eltern und sie selbst hätten schon immer in Äthiopien gelebt, sie seien aber alle Eritreer. Sie habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. 1995 sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Wegen familiärer Probleme habe sie ihre Tochter 6 Monate nach der Geburt weggegeben. Im Mai 2000 seien ihre Eltern und ihre Geschwister – drei Brüder und zwei Schwestern – nach Eritrea deportiert worden, da man ihrem Vater vorgeworfen habe, er sei ein Spion. Sie selbst sei nicht deportiert worden, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in B befunden habe. Als sie zurückgekehrt sei, seien ihre Eltern schon nicht mehr in ihrem Haus gewesen und sie habe von Nachbarn von der Deportation erfahren. Daraufhin sei sie zu einem Freund ihres Vaters nach Addis Abeba gegangen. Dieser habe sie jedoch mehrfach vergewaltigt. Im Jahre 2003 habe sie Äthiopien verlassen und sei in den Sudan gegangen. Sie habe dort bei einer Familie als Hausmädchen gearbeitet. Ein Sohn dieser Familie habe sie nachts ebenfalls mehrfach vergewaltigt. Im Jahre 2010 sei sie dann mit Hilfe eines Schleppers aus dem Sudan ausgereist.
3Mit Bescheid vom 16. April 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zudem forderte es die Klägerin unter Fristsetzung von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist.
4Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheide aus, da die Klägerin eine Einreise auf dem Luftweg nicht nachweisen könne. Eine Ausnahme nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liege nicht vor. Es bestehe ebenfalls kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zunächst sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht – wie von ihr behauptet – eritreische Staatsangehörige sei. Vielmehr besitze sie die äthiopische Staatsangehörigkeit. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre einmal erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit wieder verloren habe. In Äthiopien drohe der Klägerin keine Verfolgung. Allein der Hinweis darauf, als Eritreerin in Äthiopien nicht leben zu können, genüge nicht. Das Vorbringen, sie werde in Äthiopien gesucht, sei zu unsubstantiiert. Zudem drohe ihr heute keine Deportation nach Eritrea mehr. Bei der angegebenen Vergewaltigung handele es sich um kriminelles Unrecht, dass nicht die Verletzung der Antragstellerin als Trägerin eines asylerheblichen Merkmals bezwecke. Eine Wiederholung der Vergewaltigung sei bei einer Rückkehr nicht zu befürchten. Die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin seien auf Grund der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin ohne Belang. Die Asylantragstellung selbst führe in Äthiopien nicht zu politischer Verfolgung. Abschiebungsverbote, insbesondere ein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien schließlich nicht festzustellen, insbesondere werde der Klägerin in Äthiopien eine Existenzsicherung gelingen.
5Die Klägerin hat daraufhin am 2. Mai 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen beim Bundesamt verweist und ergänzend vorträgt: Nach der Deportation ihrer Eltern und Geschwister habe sie selbst wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu den Pfingstlern nicht nach Eritrea reisen können. Während ihres Aufenthaltes bei dem Freund ihres Vaters habe sie eine Kebele-Karte besessen, in der ihre eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt gewesen sei. In Deutschland engagiere sie sich als Mitglied in der EPDP. Sie nehme an Versammlungen teil, diskutiere dort und helfe bei Veranstaltungen. Zudem leide sie an einer ausgeprägten chronischen depressiven Erkrankung.
6Eine Einreise über einen sicheren Drittstaat steht dem Asylgesuch nicht entgegen, denn die Beklagte sei nach der Dublin-VO für die Bearbeitung des Asylgesuches zuständig.
7Daneben habe die Klägerin ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren und sei allein eritreische Staatsangehörige. Zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit habe zunächst der Kebele-Ausweis der Klägerin, der diese als Eritreerin ausweise, geführt. Zudem habe sie auf Grund ihrer Ausreise aus Äthiopien die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Schließlich stelle die Direktive vom Januar 2004 klar, dass nur solche eritreisch-stämmigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt in Äthiopien lebten, die Möglichkeit eröffnet worden sei, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erwerben.
8Auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der EPDP befürchte die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea, dort politisch verfolgt zu werden.
9Selbst wenn sie noch äthiopische Staatsangehörige sei, werde der äthiopische Staat sie nicht mehr aufnehmen, denn der äthiopische Staat behandele im Ausland lebende Äthiopier (teil-) eritreischer Herkunft als Ausländer.
10Außerdem sei es für sie als alleinstehende Frau in Äthiopien wegen der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse nicht möglich, eine das Überleben sichernde Existenz aufzubauen. Darüber hinaus sei das Gewaltpotential in Äthiopien deutlich angewachsen. Kriminelle Übergriffe seien an der Tagesordnung. Sie könne sich auf Grund ihrer Stellung auch nicht selbständig machen, da ihr der familiäre Rückhalt fehle.
11Zudem litten Frauen in Äthiopien an einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung, da Gewalt gegen Frauen in Äthiopien an der Tagesordnung sei. Die Zwangslage führe dazu, dass sich Frauen in Äthiopien häufig in Arbeitsverhältnisse begäben, die einer Leibeigenschaft ähnelten.
12Im Übrigen sei sie auf Grund ihrer Erkrankung auf eine kontinuierliche fachärztliche Behandlung angewiesen, die in Äthiopien nicht gewährleistet werden könne. Zum einen gebe es dort viel zu wenige Fachärzte, zum anderen müsste sie die Kosten einer Behandlung selbst tragen. Da sie ein unterstützendes familiäres Umfeld in Äthiopien nicht mehr habe, könne sie die Behandlungskosten nicht aufbringen. Bei Unterbrechungen der Behandlung bestehe ein hohes Risiko, für eine Selbstgefährdung.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. April 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
15hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zuzuerkennen,
16weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht konnte über den Rechtsstreit entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten nicht zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2014 erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24Sie ist zulässig, aber unbegründet.
25Denn die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch einen solchen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylVfG noch – wie hilfsweise begehrt – auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
26Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ausgeschlossen. Danach kann sich auf das Asylgrundrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu dieser Vorschrift (sog. sicherer Drittstaat) eingereist ist. Da die Bundesrepublik von sicheren Drittstaaten umgeben ist, steht bei einer Einreise auf dem Landweg fest, dass sie über einen sicheren Drittstaat erfolgte. Dabei muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich gehandelt hat.
27Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris.
28Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet danach aus, wenn das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Asylbewerber auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist ist. Gleiches gilt aber auch dann, wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Asylbewerber – wie von ihm behauptet – auf dem Luftweg eingereist ist, und es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs sieht. Für diesen Fall hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg („non liquet“) festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.
29Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C36/98 -, juris.
30Letzteres ist vorliegend der Fall. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aus folgenden Umständen: Die Klägerin selbst kann sich nicht an den Namen, auf den das von ihr für die Einreise benutzte Ausweispapier ausgestellt gewesen ist, erinnern. Sie hat angegeben, der Schleuser habe die Ausweispapiere nach der Passkontrolle jeweils wieder direkt an sich genommen. Reiseunterlagen, wie zum Beispiel eine Boardkarte, konnte die Klägerin nicht vorlegen. Ebenfalls hat die Klägerin nicht unmittelbar nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt, sondern erst ca. 1 Woche später. Diese Angaben geben keinen weiteren Ansatzpunkt für die Aufklärung des Reiseweges.
31Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass die Klägerin sowohl im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt als auch vor Gericht angegeben hat, sie sei von L aus über L1 und S nach G geflogen. Zu den Flugzeiten hat die Klägerin bei Gericht angegeben, sie sei am 21. Juli 2010 um ca. 21:00 Uhr in L gestartet und um ca. 23:00 Uhr in L1 gelandet. Von L1 aus sei sie am nächsten Tag um 11:30 Uhr gestartet und um ca. 13:00 Uhr in S gelandet. Von S aus sei sie dann schließlich um ca. 15:15 Uhr abgeflogen und um 17:55 Uhr in G gelandet. Vor dem Bundesamt hat die Klägerin am 3. August 2010 ausgesagt, sie sei um 13:25 Uhr in S gelandet und um 15:45 Uhr weiter nach G geflogen. Zwar hat die Klägerin mithin relativ genaue Abflugs- und Ankunftszeiten angegeben, jedoch sind die Tagesangaben in sich widersprüchlich. So hat die Klägerin auf Befragen des Gerichts den 21. Juli 2010 als Ausreisedatum angegeben, während sie im Rahmen der Befragung durch das Bundesamt am 3. August 2010 zunächst angegeben hat, sie sei am 19. Juli 2010 ausgereist, im weiteren Verlauf der Befragung jedoch berichtete hat, ihre Ausreise habe am 20. Juli 2010 in L begonnen und sie sei am 21. Juli in G gelandet.
32Inkonsistenzen des Aussageverhaltens bestehen auch hinsichtlich der benutzten Fluglinien. Vor dem Bundesamt hat die Klägerin während ihrer ersten Befragung ausgesagt, sie sei mit der Fluglinie Kenia Air von L über L1 und S nach G geflogen. Im Rahmen der Befragung am 3. August 2010 gab die Klägerin an, sie sei mit der ägyptischen Fluglinie Egypt Air in Rom gelandet. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgesagt, sie sei mit der Kenia Air von L nach L1 geflogen, mit der Fluglinie Egypt Air von L1 nach S und schließlich mit der Fluglinie Alitalia von S nach G. Wenn die zuletzt genannte Benutzung dreier Fluglinien stattgefunden hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin dies auch unmittelbar dem Bundesamt mitteilt.
33Auf Grund des Aussageverhaltens der Klägerin ist das Gericht vorliegend nicht davon überzeugt, dass diese - wie von ihr behauptet - auf dem Luftweg eingereist ist, es kann aber gleichzeitig auch nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass die Klägerin auf dem Landweg eingereist ist. Mangels Angaben darüber, mit auf welchen Namen ausgestellten Reisepapieren die Klägerin eingereist ist und unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Ausreise- bzw. Einreisedatums sieht das erkennende Gericht keinen Ansatzpunkt für die weitere Aufklärung des Reiseweges.
34Die Ausnahme des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG greift vorliegend ebenfalls nicht ein. Denn diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn feststeht, über welchen sicheren Drittstaat der Schutzsuchende eingereist ist. Hierfür trägt der Ausländer die materielle Beweislast.
35Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. April 2008 – 19 A 1861/07.A -.
36Insofern gilt das oben Gesagte. Aufgrund der Nichterweislichkeit des Reiseweges kann auch nicht festgestellt werden, über welchen konkreten Drittstaat die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
37Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
38Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (b). Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und des § 60 Abs. 8 AufenthG.
39Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
40Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylVfG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6).
41Die Verfolgung nach § 3c AsylVfG kann ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmachtvorhanden ist oder nicht.
42Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylVfG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Gemäß § 3d Abs. 2 muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein (Satz 1). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Satz 2).
43Nach § 3a Abs. 3 AsylVfG muss darüber hinaus zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
44Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris.
46Bei der Prüfung der Frage, auf welchen Staat als (potentiellen) Verfolgerstaat abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann als politisch Verfolgte anzusehen sind, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 – 9 C 172/95 -, juris.
48Aus diesem auch der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegendem Subsidiaritätsprinzip folgt zugleich, dass bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling nicht in Betracht kommt, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 1 B 142/04 -.
50Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 225 = juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349 = juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A -, juris.
52Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
53Denn die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin auch (noch) die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt und dort vor politischer Verfolgung sicher ist.
54Mithin kommt es vorliegend auf die von der Klägerin unter anderem problematisierte Frage, ob ihr in Eritrea wegen der von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten eine politische Verfolgung droht, nicht an.
55Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls auch äthiopische Staatsangehörige ist. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Mit der im Jahre 1976 erfolgten Geburt in I in Äthiopien und der insofern nach der damaligen Rechtslage entsprechenden Abstammung von äthiopischen Eltern hat die Klägerin nach dem seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 unzweifelhaft zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben.
56Denn zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahre 1976 existierte der Staat Eritrea noch nicht. Daher waren nach internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsbürger.
57Vgl. Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 6.
58Diese Staatsangehörigkeit hat die Klägerin auch später nicht auf Grund der Entstehung des neuen, selbständigen Staates Eritrea bzw. wegen ihrer (behaupteten) eritreischen Abstammung verloren. Dies gilt unabhängig davon, ob sie nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (Pro. Nr. 21/1992),
59vgl. Abdruck in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, 162. Egl., Stand: 23. August 2004,
60(zusätzlich) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat.
61Denn nach dem erwähnten, bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb.
62Vgl. Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 6; Auswärtiges Amt (AA), amtliche Auskunft vom 21. Juli 2003 an VG München – 508-516.80/41240 -.
63Einen solchen, zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führenden Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nahm die äthiopische Regierung bei solchen Personen, deren Eltern vor der Unabhängigkeit Eritreas auf dem nunmehr zu Eritrea gehörenden Staatsgebiet geboren wurden, nicht etwa generell an.
64Vielmehr bezog die äthiopische Anwendungspraxis hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 voluntative Elemente mit ein.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 72/08.A -.
66So erfolgte eine entsprechende Bewertung regelmäßig dann, wenn der Betreffende eine Beziehung zum eritreischen Staat durch entsprechende Handlungen, insbesondere durch die Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, zum Ausdruck gebracht hatte.
67Vgl. Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 13; Auswärtiges Amt (AA); Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien / Eritrea, 19. Februar 2010, S. 5; amtliche Auskunft vom 21. Juli 2003 an VG München – 508-516.80/41240 -.
68Der äthiopische Staat nahm eine Beziehung zum eritreischen Staat mit der Folge des Verlusts der äthiopischen Staatsangehörigkeit auch dann an, wenn die Person eine eritreische ID-Karte, die allein zur Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum berechtigte, beantragte und erwarb,
69vgl. Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 13,
70oder wenn die betreffende Person Geldzahlungen an den eritreischen Staat geleistet hatte.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 72/08.A -.
72Für ein solches im Zeitraum bis Ende 2003 relevantes Verhalten der Klägerin ist indessen nichts dargetan oder ersichtlich. Die Klägerin hat nicht davon berichtet, am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen zu haben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin jemals die Ausstellung einer eritreische ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungen vorgenommen hätte. Hinsichtlich des Vorhandenseins einer eritreischen ID-Karte hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vielmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Klägerin eine solche – entgegen der Angabe in der Klagebegründung – nie besessen habe. Es habe sich insoweit um ein Missverständnis gehandelt.
73Die Klägerin hat auch nicht aus weiteren Gründen ihre äthiopische Staatsangehörigkeit bis zum Dezember 2003 verloren.
74Die Klägerin wurde zunächst nicht aufgrund der Herkunft von eritreischen Eltern, die ihrerseits abgeschoben wurden, allein eritreische Staatsangehörige - was mithin den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit implizieren würde.
75Dies folgt aus den nachstehenden Erwägungen.
76Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eltern der Klägerin nicht nach Eritrea deportiert worden sind. Denn das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der vermeintlichen Deportation ihrer Eltern ist unauflöslich widersprüchlich und damit insgesamt unglaubhaft.
77Zunächst hat die Klägerin bereits während der Befragungen durch das Bundesamt unterschiedliche Zeitpunkte angegeben, zu denen die Deportation stattgefunden haben soll. So hat sie am 3. August 2010 berichtet, die Deportation habe sich im Mai 2000 (nach dem gregorianischen Kalender) ereignet, während sie am 7. Juli 2011 angab, ihr Vater selbst habe ihr ca. im September 2000 (nach dem gregorianischen Kalender) erzählt, dass Polizisten ihm vorgeworfen hätten, er sei ein Spion. Mithin kann die Deportation erst im Anschluss stattgefunden haben, denn ansonsten hätte der Vater der Klägerin ihr dies nicht selbst erzählen können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließlich hat die Klägerin angegeben, die Deportation sei im Januar bzw. Februar des Jahres 2000 (nach dem gregorianischen Kalender) durchgeführt worden. Zudem hat die Klägerin während der gerichtlichen Befragung ausgesagt, es hätten insofern Anzeichen für eine drohende Deportation vorgelegen, als bereits vorher andere Personen aus Eritrea deportiert worden seien, wohingegen die Klägerin am 7. Juli 2011 – wie oben schon ausgeführt - vor dem Bundesamt angegeben hat, Polizisten hätten ihrem Vater vorgeworfen, er sei ein Spion. Dies habe ihr Vater ihr selbst erzählt. Da diese Verdächtigungen mithin bereits vor der Deportation ausgesprochen worden sein müssen, gab es sehr wohl konkrete Anzeichen für eine drohende Deportation. Schließlich hat die Klägerin am 7. Juli 2011 beim Bundesamt berichtet, sie wisse von Leuten, denen sie im Sudan begegnet sei, dass ihre Eltern zum jetzigen Zeitpunkt in E in Eritrea lebten. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie wisse lediglich, dass Vorfahren ihrer Eltern in E gewohnt hätten, sie selbst habe aber nie gewusst, wo ihre Eltern nach der Deportation gelebt hätten. Auf den Vorhalt des Gerichts, die Klägerin habe beim Bundesamt andere Angaben gemacht, führte die Klägerin aus, sie habe damals nur gesagt, dass sie sich das jedenfalls so denke.
78Diese völlige Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Angaben zur vermeintlichen Deportation wird zudem begleitet von Schilderungen der Klägerin, die derart stereotyp, arm an Details und allgemein gehalten geblieben sind, dass diese nicht den Schluss zulassen, die Klägerin habe hier von tatsächlich Erlebtem berichtet. Auf die Bitte des Gerichts, die Klägerin möge den Tag der Deportation genau beschreiben, hat diese lediglich angegeben, sie sei für ihren kranken Vater Medikamente und Wasser einkaufen gegangen. Als sie zurückgekehrt sei, habe in dem Gebiet, in dem sie gewohnt habe große Unruhe geherrscht, es sei alles durcheinander gewesen und es habe viele Probleme gegeben. Nachbarn hätten ihr dann erzählt, dass Polizisten und Soldaten gekommen seien. Das Haus sei gesperrt gewesen, weshalb sie es nicht mehr habe betreten können. Die äthiopischen Nachbarn hätten geweint, als sie dies erzählt hätten.
79Dass die Deportation der Eltern der Klägerin tatsächlich stattgefunden hat, ergibt sich auch nicht aus der Vorlage einer Bescheinigung der Stadtverwaltung von I – Bezirksbüro von Goro Qerensa - die folgenden Wortlaut hat:
80„Da es sich herausstellte, dass Herr C, der ein Einwohner in unserem Bezirk war, ein Eritreer ist, bestätigen wir hiermit, dass er im Jahre 2000 (1992 nach dem äthiopischen Kalender) nach seinem Heimatland Eritrea gegangen ist.“
81Denn dieser Bescheinigung kommt bereits deshalb kein Beweiswert zu, da nach den Erkenntnissen des Gerichts,
82vgl. insoweit AA, Lagebericht Äthiopien vom 8. April 2014, S. 17,
83Gefälligkeitsbescheinigungen in Äthiopien relativ leicht erhältlich sind.
84Aufgrund der völligen Widersprüchlichkeit des klägerischen Vorbringens musste das Gericht auch dem Beweisantrag Nr. 4 des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, ihre Familie (Eltern und Geschwister) sei im September 2000 aus Holeta nach Eritrea abgeschoben worden, nicht nachgehen.
85Die Ablehnung des Beweisantrages folgt im Übrigen auch – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - daraus, dass weder ersichtlich noch dargelegt ist, inwiefern das Auswärtige Amt in der Lage sein sollte, die unter Beweis gestellte Frage zu beantworten.
86Da mithin die Tatsache – Deportation der Eltern der Klägerin – nach der Ansicht des erkennenden Gerichts bereits nicht vorliegt, musste dem Beweisantrag Nr. 1 des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Beweis zu erheben über die Behauptung derselben, sie sei aufgrund der Herkunft von eritreischen Eltern, die ihrerseits abgeschoben wurden, alleine eritreische Staatsangehörige und habe ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren, nicht nachgegangen werden. Es kam mithin auf die unter Beweis gestellte Frage nicht an.
87Selbst wenn man jedoch annähme, dass die Eltern der Klägerin eritreischer Herkunft sind und im Jahre 2000 deportiert wurden, folgt daraus nicht, dass die Klägerin ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätte.
88Denn nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe,
89vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11. Mai 2009, S. 3,
90haben zwar alle von Äthiopien nach Eritrea deportierte Personen rein eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die bis dahin zweifelsfrei äthiopische Staatsbürger waren, nach Auffassung der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verloren, da sie zwischen 1992 und Mai 1998 die durch das eritreische Staatsbürgerschaftsgesetz zuerkannte eritreische Staatsbürgerschaft ausgeübt hätten.
91Unbeschadet weiterer Erwägungen trifft dies auf die Klägerin schon deshalb nicht zu, da sie nicht deportiert worden ist und damit auch nach Ansicht des äthiopischen Staates ihre vermeintliche eritreische Staatsbürgerschaft nicht ausüben konnte.
92Die Klägerin hat auch nicht durch die Ausreise aus Äthiopien im Juni 2003 zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit angesetzt. Dies folgt aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln.
93So stellt das Institut für Afrika-Studien fest, dass Personen eritreischer Abstammung, denen die Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht entzogen wurde, heute keinen Verlust ihrer Staatsangehörigkeit mehr zu befürchten haben.
94Vgl. GIGA, Institut für Afrika-Studien, Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 18. August 2009, S. 2.
95Etwas anderes gilt für Personen, die auf Grund der Deportation nach Eritrea Äthiopien zwangsweise verlassen haben.
96Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11. Mai 2009, S. 3.
97Die Klägerin ist jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht deportiert worden.
98Auch Personen, die Äthiopien während des eritreisch-äthiopischen Krieges verlassen haben, entzog der äthiopische Staat de facto die Staatsbürgerschaft.
99Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 29. Januar 2013, S. 2 f.
100Die Klägerin selbst hat sich jedoch nicht während des eritreisch-äthiopischen Krieges in einem Drittland aufgehalten, sondern ist erst im Juni 2003 und damit lange Zeit nach Kriegsende aus Äthiopien in den Sudan gereist.
101Aufgrund dieser Erkenntnislage war das Gericht nicht gehalten, dem Beweisantrag Nr. 1 des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über die Behauptung derselben Beweis zu erheben, sie habe aufgrund ihrer damaligen Ausreise aus Äthiopien als eritreisch-stämmige Person in der Praxis der äthiopischen Behörden einen weiteren Tatbestand zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit gesetzt, nachzugehen.
102Weiterhin ist nicht feststellbar, dass die Klägerin im Zeitraum ab Dezember 2003 die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte.
103Dies folgt zunächst nicht aus der Proklamation Nr. 378/2003 über die äthiopische Staatsangehörigkeit vom 23. Dezember 2003 – nachfolgend: Pro. Nr. 378/2003 -,
104vgl. Abdruck in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, 159. Egl., Stand: 1. November 2004,
105die seit dem 23. Dezember 2003 Regelungen zur Staatsangehörigkeit Äthiopiens normiert und die gemäß deren Artikel 27 zu dem besagten Termin in Kraft getreten ist.
106In den Artikeln 19 ff., insbesondere dem Art. 20 Abs. 2 und 3 der Pro. Nr. 378/2003 sind zwar diverse Verlusttatbestände bezüglich der äthiopischen Staatsangehörigkeit aufgeführt. Es ist indes davon auszugehen, dass hiervon nur solche Tatbestände erfasst werden, die nach Inkrafttreten der besagten Bestimmungen eingetreten sind. Das folgt schon daraus, dass sich die erwähnte Proklamation keine Rückwirkung beimisst und ohne Übergangsregelung gilt. Die vorbezeichnete Auslegung erschließt sich ferner auch deshalb, da Art. 26 der Pro. Nr. 378/2003 bestimmt, dass derjenige, der bis zum Inkrafttreten dieser Proklamation gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte, auch weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt. Weiterhin überzeugt diese Auslegung, da ansonsten etwa die Verlustregelung in Art. 20 Abs. 2 Pro. Nr. 378/2003 eine Vielzahl von Fällen betreffen würde, in denen von der darin vorgesehenen Möglichkeit der ausnahmsweisen Beibehaltung der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit wegen des bereits vor dem 23. Dezember 2003 eingetretenen Fristablaufs gar kein Gebrauch hätte gemacht werden können.
107Damit können Verlusttatbestände hinsichtlich der äthiopischen Staatsangehörigkeit nur auf solche Tatsachen und Vorgänge gestützt werden, die nach dem 23. Dezember 2003 eingetreten sind.
108Folglich ist auch nach dem seit dem 23. Dezember 2003 geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht eingetreten. Sie ist weder nach dem Inkrafttreten der Pro. Nr. 378/2003 als Kind eines ausländischen Elternteils geboren worden (Art. 20 Abs. 2 Pro. Nr. 378/2003) noch hat sie hiernach aus einem anderen Grund ohne eigene Initiative kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erworben und die aus einer solchen fremden Staatsangehörigkeit herrührenden Rechte ausgeübt (Art. 20 Abs. 3 Pro. Nr. 378/2003). Schließlich ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerin nach dem 23. Dezember 2003 eine fremde Staatsangehörigkeit auf entsprechenden Antrag hin freiwillig erworben hätte (Art. 20 Abs. 1 Pro. Nr. 378/2003).
109Nach den vorstehenden Erwägungen kommt es somit auf den Beweisantrag Nr. 1 des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Beweis zu erheben über die Behauptung derselben, als im Jahre 2004 nicht mehr in Äthiopien lebende Person könne sie die äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht wieder erwerben, nicht an. Denn die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit eines solchen Wiedererwerbs der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist für die Klägerin ohne Belang, da sie ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht verloren hat.
110Schließlich ergibt sich zur Frage der Staatsangehörigkeit der Klägerin nichts Substantielles daraus, dass diese eine einfache Kopie der eritreischen ID-Karte ihres Cousins vorgelegt hat. Denn – die Echtheit des Dokumentes und dessen Wahrheitsgehalt einmal unterstellt – aus der eritreischen Staatsangehörigkeit des Cousins der Klägerin lassen sich keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin selbst ziehen.
111Der Klägerin als somit äthiopischer Staatsangehöriger droht im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
112Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin angegeben hat, sie als eritreische Volkszugehörige könne in Äthiopien nicht leben. Denn nach der aktuellen Auskunftslage haben Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien weder Deportationen noch andere Formen von Diskriminierungen zu befürchten,
113vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien / Eritrea – Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien, 19. Februar 2010, S.4, 9,
114so dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine diesbezügliche Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien festgestellt werden kann.
115Hinsichtlich der (Vor-)Verfolgung in Äthiopien in Form von Vergewaltigungen durch einen Freund des Vaters der Klägerin stellt sich das Vorbringen der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts als unglaubhaft dar.
116Die Schilderungen der Klägerin zu den behaupteten Vergewaltigungen sind gänzlich stereotyp und detailarm geblieben. So konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise lebensnah beschreiben, wie eine solche Vergewaltigung abgelaufen sei. Ihre Schilderungen ließen jede Anschaulichkeit vermissen und erschöpften sich darin, anzugeben, dass sie Kleider für den Freund ihres Vaters gebügelt habe. Dann habe sie dieser gebeten, ihm in das Schlafzimmer zu folgen, habe die Tür geschlossen und sie dann vergewaltigt.
117Zudem sind die Schilderungen der Klägerin auch von Inkonsistenzen und Widersprüchen geprägt. So hat die Klägerin am 7. Juli 2011 im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt angegeben, der Freund ihres Vaters habe sie direkt nach einem Monat, nachdem sie zu ihm gezogen sei, vergewaltigt. Dagegen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die erste Vergewaltigung habe sechs Monate nach ihrem Einzug dort stattgefunden. Im Übrigen hat die Klägerin am 3. August 2010 während der Befragung beim Bundesamt berichtet, sie habe drei Mal eine Abtreibung durchführen lassen, wohingegen in der mündlichen Verhandlung nur von einer Abtreibung die Rede war.
118Weiterhin ist der Vortrag der Klägerin zu den Begleitumständen des Aufenthaltes bei dem Freund ihres Vaters detailarm und völlig allgemein gehalten. So konnte die Klägerin auf die Bitte des Gerichts, sie möge doch die Umgebung beschreiben, wo der Freund ihres Vaters gewohnt habe, lediglich ausführen, dass sich in der Nähe eine größere Polizeistation befunden und dass es sich um die Verwaltungseinheit Ziffer 09 gehandelt habe. Die weiteren Schilderungen sind zudem teilweise widersprüchlich und nicht plausibel. So hat die Klägerin am 7. Juli 2011 beim Bundesamt angegeben, die genaue Adresse des Freundes des Vaters wisse sie nicht mehr. Auf Befragen des Gerichts erklärte die Klägerin hingegen, die genaue Adresse könne sie nicht sagen, denn die Straßen in dem genannten Viertel hätten keine Straßennamen, nur Hausnummern. An die Hausnummer könne sie sich nicht erinnern.
119In das vorbezeichnete Bild fügt sich nahtlos ein, dass die Klägerin im Laufe des Anerkennungsverfahrens völlig lebensfremde Angaben gemacht hat. So hat sie auf die Frage, wieso sie denn den Freund ihres Vaters nicht eher verlassen habe, wenn doch bei diesem die Lebensumstände derart schrecklich gewesen seien, lediglich geantwortet, sie habe täglich Fluchtgedanken gehabt, aber nicht gewusst, wohin sie gehen solle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin sich insgesamt ca. 3 Jahre bei dem Freund ihres Vaters aufgehalten haben will und während dieser Zeit wiederholt Vergewaltigungen erleben musste, wäre es lebensnah gewesen, sich möglichst schnell eine neue Bleibe zu suchen. Die Angabe der Klägerin, sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen solle, erweist sich in diesem Zusammenhang als völlig unglaubhaft, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin dann an dem Tag ihrer Ausreise aus Äthiopien gedacht haben will, dass sie sich in die Stadt H begeben müsse. Schließlich ist es auch lebensfremd, dass die Klägerin überhaupt zu dem Freund ihres Vaters in das von ihrem Wohnort I nur ca. 40 km entfernte Addis Abeba gegangen ist, wenn sie doch – so ihr eigener Vortrag – Angst vor einer Deportation hatte. Wenn diese Gefahr wirklich bestanden hätte, wäre es lebensnah gewesen, Äthiopien direkt zu verlassen. Die von der Klägerin genannten Gründe, sie hätte zu dieser Zeit keinerlei Informationen gehabt und nicht gewusst, wie bzw. wohin sie hätte gehen sollen, kann dieses Verhalten nicht glaubhaft erklären.
120Auf Grund der fehlenden Vorverfolgung in Form der Vergewaltigung und der in der Folge nicht eingreifenden Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in Äthiopien nach ihrer Rückkehr in der diesbezüglichen Form verfolgt werden wird. Dies beruht auf den obigen - die Unglaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen aufzeigenden - Ausführungen.
121Der Klägerin droht in Äthiopien auch keine Gruppenverfolgung als Frau.
122Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 3 Abs. 1 AsylVfG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris.
124Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris.
126Wegen der erforderlichen Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal kommt bei der Prüfung, ob der Klägerin eine Gruppenverfolgung als Frau droht, allein die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Betracht, vgl. §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Hs. AsylVfG kann insofern eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
127In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine Gruppenverfolgung droht.
128Zwar sind Frauen in Äthiopien in besonderem Maße dem Risiko von Übergriffen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgesetzt.
129So kommen traditionelle Praktiken zum Nachteil von Frauen, wie Beschneidung, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung insbesondere in ländlichen Gegenden weiter vor.
130Vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 8. April 2014, S. 11.
131Allgemein erleben äthiopische Frauen und Mädchen „täglich“ Gewalt in Form von Vergewaltigungen oder häuslicher Gewalt. Diese Taten werden jedoch aus Scham, Angst und auch aus Unwissenheit über die rechtlichen Möglichkeiten nicht angezeigt.
132Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gewalt gegen Frauen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. Oktober 2010, S. 2.
133Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind 60% der äthiopischen Frauen von häuslicher Gewalt betroffen.
134Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 21.
135Auch außerhalb der Ehe kommen Vergewaltigungen in Äthiopien häufig vor, mit der Folge, dass Eltern ihre Töchter aus Angst vor sexueller Gewalt nicht in die Schule schicken. Jedoch ist in Äthiopien die genaue Zahl der Vergewaltigungen nicht bekannt.
136Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gewalt gegen Frauen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. Oktober 2010, S. 2.
137Diese Feststellungen reichen jedoch zur Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Nach Würdigung der Erkenntnismittel ist nicht festzustellen, dass für jede Frau in Äthiopien ohne weiteres die aktuelle Gefahr eines Übergriffes in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht.
138Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. April 2014 – W 3 K 14.30023 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris.
139Denn es ist nicht erkennbar, dass Frauen in Äthiopien generell eine derart untergeordnete Stellung hätten, dass sie von der übrigen männlichen Gesellschaft als andersartige Gruppe mit deutlich ab- bzw. ausgegrenzter Identität wahrgenommen würden und generell diskriminierende Unterdrückung in erheblichem Maße zu erleiden hätten.
140Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. April 2014 – W 3 K 14.30023 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris.
141Dies ergibt sich bereits daraus, dass das politische Bewusstsein in Äthiopien für das Erfordernis der Gleichstellung der Frauen im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten durch die Beteiligung der Frauen am Befreiungskampf weit ausgebildet ist. Der äthiopische Staat ist auch bemüht, die Rolle der Frau in der Gesellschaft zu stärken. So hat die Regierung zur Förderung der Gleichberechtigung der Frau eine Abteilung für Frauenbelange im Ministerium des Premierministers eingerichtet.
142Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 21.
143Daneben schützen die geltenden gesetzlichen Regelungen die äthiopischen Frauen, auch wenn die Polizei diese Gesetze insbesondere in ländlichen Regionen nicht immer durchsetzt,
144vgl. Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, Mai 2010, S. 16,
145wobei insofern berücksichtigt werden muss, dass die äthiopische Regierung Anstrengungen unternimmt, Praktiken der geschlechtsspezifischen Verfolgung zurückzudrängen.
146Vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 18. Dezember 2012, S. 18.
147So bestimmt Artikel 35 der äthiopischen Verfassung, dass Frauen und Männer gleichgestellt sind. Zudem sind Genitalverstümmelungen, Entführungen und Vergewaltigungen per Gesetz verboten.
148Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gewalt gegen Frauen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. Oktober 2010, S. 1.
149Im Übrigen nehmen Frauen in Äthiopien am gesellschaftlichen Leben teil, sie haben Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung.
150Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris.
151Vor allem im Bildungsbereich steigt die Einschulungsquote für Mädchen und auch die Quote der Frauen, die studiert, wächst.
152Vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 8. April 2014, S. 11.
153Vor diesem Hintergrund ist es ferner nicht ersichtlich, dass Akte sexueller Gewalt gegen Frauen in Äthiopien stets in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale erfolgen. Können aber die Gewalttaten gegen Frauen nicht durchweg eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung aufweisen, dass sie gerade wegen eines der in § 3 Abs. 1 AsylVfG genannten Merkmale erfolgen, sind sie ihrem Charakter jedenfalls zum Teil der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen und stellen insoweit keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar.
154Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. April 2014 – W 3 K 14.30023 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A -, juris.
155Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen einer drohenden Aussperrung durch den äthiopischen Staat.
156In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der Entzug der Staatsangehörigkeit eine asylerhebliche Verfolgung darstellen und zur Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylVfG führen kann. Abzustellen ist dabei immer auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der von einem Entzug Betroffene bis zu dem Entzugsakt besaß. Denn ein anderer Akteur - etwa ein Drittstaat oder ein privater Widersacher - kommt für diese spezifische Ausgrenzungshandlung nicht in Betracht. Eine staatliche Verfolgungsmaßnahme kann nicht nur in Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit bestehen. Auch Verletzungen anderer Schutz- und Freiheitsrechte können je nach den Umständen des Falles den Tatbestand einer Verfolgung erfüllen. Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt
157Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 –, juris.
158Unerheblich ist insofern, dass die zuvor genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG erging, denn die maßgebliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/83/EG, der die Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, findet sich inhaltsgleich in Art. 9 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU.
159Danach gelten als asylerhebliche Verfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässt.
160Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 lit. c) Richtlinie 2004/83/EG (bzw. Art. 4 Abs. 3 lit. c) Richtlinie 2011/95/EU) auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er auch persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen sein muss. Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob und in welchem Maße sich der Betroffene um die Aufhebung der Ausbürgerung und die Wiedererlangung der ihm entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat, gegebenenfalls auch welche Gründe ihn hiervon abgehalten haben.
161Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 –, juris.
162Asylerheblich können auch De-facto-Ausbürgerungen sein, bei denen der Staat dem betroffenen Bürger die formale Rechtsposition belässt, ihm aber tatsächlich die daraus abzuleitenden staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere den staatlichen Schutz nicht gewährt. Denn für die flüchtlingsrechtliche Beurteilung von Ausgrenzungsmaßnahmen kommt es auf die damit bezweckten tatsächlichen Folgen an.
163Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 –, juris.
164In dem Fall, dass ein Schutzsuchender nicht de jure ausgebürgert worden ist, sondern ihm nur de facto zentrale Rechte aus der Staatsbürgerschaft verweigert werden (z.B. Recht auf Einreise), kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht, wenn das behördliche Verhalten auf asylerheblichen Gründen beruht. Allerdings setzt dies voraus, dass der Schutzsuchende Bemühungen nachweist, er habe sich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht.
165Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 –, juris.
166Solche Bemühungen der Klägerin sind vorliegend weder ersichtlich noch dargetan.
167Auf diese Bemühungen könnte im Übrigen nur dann verzichtet werden, wenn von vornherein feststünde, dass diese völlig aussichtslos bzw. unzumutbar wären. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
168Zwar bestehen nach der gegenwärtigen Auskunftslage für Personen eritreischer Abstammung durchaus ganz erhebliche Schwierigkeiten, äthiopische Reisepapiere zu erlangen.
169Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 29. Januar 2013, S. 3 f.
170Jedoch ist es nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht ausgeschlossen, in einem Fall wie dem vorliegenden äthiopische Reisepapiere zu erlangen.
171So stellt das Schweizer Bundesamt für Migration fest, dass Personen, die die äthiopische Staatsangehörigkeit nie aufgegeben haben und nie eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben, für die Rückkehr nach Äthiopien auf der äthiopischen Vertretung ihre Papiere erneuern lassen können.
172Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien / Eritrea – Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien, 19. Februar 2010, S. 4.
173Ebenfalls führt das Institut für Afrika-Studien aus, dass Personen eritreischer Abstammung, denen die Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht entzogen wurde, heute keinen Verlust ihrer Staatsangehörigkeit mehr zu befürchten haben und auch davon auszugehen sei, dass diesen Personen Pässe für eine Rückkehr nach Äthiopien ausgestellt werden.
174Vgl. GIGA, Institut für Afrika-Studien, Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 18. August 2009, S. 2.
175Weiterhin besteht grundsätzlich – zumindest in der äthiopischen Botschaft der Schweiz - die Möglichkeit, sich ein „Laissez-Passer“ ausstellen zulassen.
176Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien / Eritrea – Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien, 19. Februar 2010, S.11.
177Außerdem hat das Auswärtige Amt festgestellt, dass die eritreische Abstammung allein kein Grund für die Verweigerung der Einreise nach Eritrea ist und sich die Bereitschaft der äthiopischen Auslandsvertretungen in Deutschland, Reisedokumente für äthiopische Staatsangehörige auszustellen, zum Besseren gewendet hat.
178Vgl. AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom4. Dezember 2006.
179Schließlich verlangt die äthiopische Botschaft in Deutschland für die Ausstellung eines Nationalpasses für – aus ihrer Sicht – vermeintliche Äthiopier, die nicht über entsprechende Dokumente verfügen, die Vorlage einer Geburtsurkunde.
180Vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 18. Dezember 2012, S. 26.
181Die Klägerin hat jedoch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Juli 2011 berichtet, früher eine Geburtsurkunde besessen zu haben. Da die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen von Geburt an äthiopische Staatsangehörige ist, wird es sich diesbezüglich um eine äthiopische Geburtsurkunde handeln.
182Da nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin in Deutschland unter einer falschen Identität lebt,
183vgl. zu den dann bestehenden Problemlagen AA, Lagebericht Äthiopien vom 18. Dezember 2012, S. 26,
184sprechen keine gewichtigen Gründe dagegen, dass es der Klägerin nicht gelingen könnte, eine Abschrift ihrer äthiopischen Geburtsurkunde zu erlangen, um mit dieser zwecks Erlangung von Reisepapieren bei der äthiopischen Botschaft vorzusprechen.
185Dass es für die Klägerin vollständig ausgeschlossen sein sollte, äthiopische Reisepapiere zu erhalten, folgt hier auch nicht aus der obergerichtlichen Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2006 – 9 B 05.30682 -. Denn dieser konnte die oben aufgeführten neueren Erkenntnisse noch nicht in die Entscheidungsfindung mit einbeziehen.
186Daher war dem Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Beweis zu erheben über die Behauptung derselben, sie werde aufgrund ihrer eritreischen Herkunft sowie der Tatsache, dass sie 2003 Äthiopien verlassen hat, aus Äthiopien ausgesperrt und werde keinen Pass sowie keine Rückreisepapiere von den äthiopischen Behörden erhalten, da diese sie als eritreische Staatsangehörige einstuften, nicht nachzukommen.
187Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die – hilfsweise beantragte - Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 AsylVfG.
188Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn.1, 2, 3 AsylVfG entspricht den nach altem Recht geltend zu machenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (a.F.). In § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind die bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbote, mit denen Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes umgesetzt und durch normative Verknüpfung mit § 4 Abs. 1 AsylVfG zusammengefasst worden war (BT-Drucks. 17/13063, S. 25). Die Regelungen sind ‑ von der im Zuge der Neuregelung vorgenommenen terminologischen Umbenennung des Schutzstatus abgesehen - gleichlautend und materiell-rechtlich inhaltsgleich.
189Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris.
190Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1). Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) (Satz 2).
191Auf Grund der unglaubhaften Schilderungen der Klägerin hinsichtlich ihrer Vorverfolgung in Äthiopien in Form der vermeintlich erlittenen Vergewaltigung sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, ihr drohe in Äthiopien ein ernsthafter, im genannten Sinne im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung stehender Schaden, ersichtlich. Zudem droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen weder eine Deportation nach Eritrea noch überhaupt eine sonstige Form der Diskriminierung.
192Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention als unzulässig erweist. Anhaltspunkte hierfür sind nach dem oben Gesagten in Bezug auf Äthiopien vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
193Schließlich liegt ein nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
194Nach dieser Bestimmung steht einem Ausländer Abschiebungsschutz zu, wenn für ihn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob unter Berücksichtigung auch des zum Asylbegehren oder zum Begehren nach § 3 Abs. 1 AsylVfG erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine erhebliche konkrete Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht. Denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 2 der Vorschrift eine „Sperrwirkung“ dahin, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll.
195Die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des Satzes 2 setzt voraus, dass dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde".
196Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 – 10 B 47/07, 10 B 47/07 (bisher: 1 B 218/06) –, juris.
197Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
198Zunächst droht der Klägerin im Zielstaat keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auf Grund der behaupteten Erkrankung.
199Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin keine behandlungsbedürftige Erkrankung hat.
200Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests notwendig ist.
201Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, juris.
202Der Grund für diese Anforderungen ist in der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zu sehen.
203Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, juris.
204In concreto muss das fachärztliche Attest folgenden Anforderungen genügen:
205Es muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
206Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris.
207Die gleichen Anforderungen sind auch bei der Diagnose einer schweren Depression bzw. einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) in Verbindung mit einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10: F32.2) im Sinne einer Double-depression zu stellen.
208Die beiden von der Klägerin eingereichten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Bescheinigungen genügen diesen grundsätzlichen Anforderungen nicht.
209Dies gilt zunächst für die ärztliche Bescheinigung von Dr. E und L, Ärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juli 2013. Denn es fehlt bereits an der Darstellung der Grundlage, auf der die gestellte Diagnose aufbaut. Die Ausführung, es bestünden „vielfältige somatische Beschwerden (v.a. Kopfschmerzen) v.a. eine aus fachärztlicher Sicht schwergradige Depression möglicherweise auf dem Boden traumatisierender Erfahrungen“ lässt in keiner Weise erkennen, auf welcher tatsächlichen bzw. fachlich-medizinischen Grundlage der behandelnde Arzt eine „schwergradige Depression“ diagnostiziert hat. Zudem fehlen konkrete Angaben zu Verlauf und Häufigkeit der Behandlung. Hierzu wird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei seit dem 4. September 2012 „in wiederholter Behandlung“.
210Ebenfalls nicht den gestellten Mindestanforderungen genügt die psychotherapeutische Bescheinigung vom 17. Juni 2013, ausgestellt durch den Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten I.
211Denn aus der psychotherapeutischen Bescheinigung ergibt sich zunächst nicht, seit wann die Klägerin überhaupt in Behandlung ist und wie oft diese Behandlungen erfolgten. So wird in der Bescheinigung lediglich ausgeführt, die Klägerin habe im Vorfeld der Untersuchung durch Herrn I an einzelnen supportiv-stabilisierenden Gesprächen bei Dipl.-Soz.-Päd. S teilgenommen.
212Weiterhin fehlen auch Angaben zum Behandlungsverlauf. Soweit in der Bescheinigung ausgeführt wird, die bestehende ambulante psychiatrische Behandlung im Sinne der bestehenden regelmäßigen antidepressiven medikamentösen engmaschigen Betreuung durch eine/n Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin sei weiterzuführen, ist bereits nicht ersichtlich, welche Behandlung dies sein sollte. Soweit damit auf die in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. E und L angesprochene Behandlung Bezug genommen werden sollte, führt dies nicht weiter. Denn aus dieser ergibt sich nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht, welche Behandlung überhaupt durchgeführt wird bzw. worden ist. Darüber hinaus fehlen insbesondere auch Angaben zur bisher erfolgten Medikation, mithin Ausführungen zur Frage, um welche Medikamente es sich handelt und wann bzw. in welcher Dosis diese eingenommen wurden bzw. werden.
213Aufgrund der unsubstantiierten ärztlichen Bescheinigungen musste sich dem Gericht keine weitere Sachaufklärung aufdrängen.
214Damit war auch dem Beweisantrag Nr. 3 des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Beweis zu erheben über die Behauptung derselben, sie leide an einer ausgeoprägten depressiven Erkrankung verbunden mit Antriebsarmut, starken Selbstzweifeln, Gedächtnisstörungen und Angstattacken, die Erkrankung sei chronisch mit immer wieder auftretenden Phasen, in denen die Beschwerden besonders ausgeprägt auftreten und in Belastungssituationen komme es zur Verschlimmerung der Erkrankung bis zum völligen Verlust der Kontroll- und Handlungsfähigkeit, so nicht sofortige fachärztliche Versorgung gewährleistet sei, nicht nachzugehen.
215Gleichlaufend war dem weiteren Beweisantrag Nr. 7 des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Beweis zu erheben über die Behauptung derselben, ihre psychische Erkrankung erfordere kontinuierliche fachärztliche Kontrolle und Behandlung, insbesondere in Belastungssituationen sei eine sofortige fachärztliche Behandlung notwendig, um ansonsten lebensbedrohliche Zuspitzungen zu vermeiden, diese Kontrolle, Behandlung und Krisenintervention sei der Klägerin in Äthiopien nicht zugänglich und diese müsste von der Betroffenen selbst finanziert werden, im Übrigen kosteten fachärztliche Behandlungen vergleichbarer Art, so sie überhaupt durchzuführen seien, bereits im Monat ein Vielfaches des Jahresverdienstes eines Lehrers, nicht nachzukommen.
216Schließlich kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht wegen der schwierigen Existenzbedingungen in Äthiopien in Betracht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass schwierige Existenzbedingungen nicht allein die Klägerin treffen, sondern die gesamte Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehört. Nach den obigen Grundsätzen greift in einem solchen Falle § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann ein, wenn die Klägerin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde".
217Eine solche extreme Gefahrenlage ist vorliegend nicht ersichtlich.
218Den vorliegenden Erkenntnissen ist zwar zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen und nicht zu jeder Zeit gesichert ist.
219Vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 18. Dezember 2012, S. 23 f.
220Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer von Nahrungsmittelhilfen, so diese denn notwendig sind, ausgeschlossen werden.
221Vgl. VG München, Urteil vom 15. September 2010 – M 12 K 10.30588 -, juris.
222Für Rückkehrer bieten sich jedoch schon mit einem geringem Startkapital (bei einer nachgewiesenen Summe von umgerechnet 500,00 € kann eine Gewerbelizenz erworben werden) Möglichkeiten zur Existenzgründung. Die begrenzte Liberalisierung bietet jedenfalls Rückkehrern, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen.
223Vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 18. Dezember 2012, S. 23 f.
224Davon ausgehend steht für die Kammer fest, dass der Klägerin die eigene Existenzsicherung in Äthiopien in hinreichendem Maße gelingen wird. Sie hat in Äthiopien 11 Jahre lang die Schule besucht, so dass ein gewisses Bildungsniveau, das sich im Übrigen auch während der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, bei ihr vorhanden ist. Zudem besitzt die Klägerin Kenntnisse der arabischen Sprache.
225Insofern verkennt die Kammer nicht, dass sich gerade die wirtschaftliche und soziale Lage von jungen, alleinstehenden Frauen, die über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen, als äußerst schwierig darstellt.
226Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau, Auskunft der SFH-Länderanalyse,13. Oktober 2009.
227Diese Schwierigkeiten werden auch von der Rechtsprechung anerkannt.
228Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 19 E 269/07 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2014 – W 3 K 13.30129 -, juris.
229Die Klägerin fällt jedoch aus zwei Gründen nicht unter diesen besonderen Personenkreis. Zum einen ist die am 13. Mai 1976 geborene Klägerin mittlerweile 38 Jahre alt und daher keine junge Frau mehr.
230Zum anderen ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin in Äthiopien über familiären bzw. sozialen Rückhalt verfügt. Dies folgt bereits daraus, dass der Vortrag der Klägerin zur Deportation ihrer Eltern und Geschwister nach Eritrea unglaubhaft – da vollständig widersprüchlich – ist, mithin die Familie noch in Äthiopien lebt. Weiterhin lebt die Tochter der Klägerin in Äthiopien, genauso wie der Kindsvater und dessen Familie. Die Klägerin hat zwar angegeben, mit der Familie des Kindsvaters keinen Kontakt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wieso die Klägerin diesen Kontakt nicht aufbauen kann. So hat die Klägerin selbst angegeben, dass es zu Differenzen mit ihrer Familie wegen der Geburt der unehelichen Tochter gekommen sei, woraufhin eine Tante des Kindsvaters die Tochter aufgenommen habe. Mithin hat die Familie des Kindsvaters das uneheliche Kind ohne Probleme in ihre Obhut genommen und aufgezogen. Daher ist davon auszugehen, dass die Familie des Kindsvaters auch der Klägerin beisteht. Eine Kontaktaufnahme ist im Übrigen dadurch erleichtert, dass, wie die Klägerin selbst angegeben hat, diese Familie mitsamt der Tochter der Klägerin in derselben Gemeinde wohnt und die Klägerin sogar die genaue Adresse ihrer Tochter kennt. Schließlich ist der Vortrag der Klägerin, die Familie des Kindsvaters hätte ihr auch in einer Notlage nicht geholfen, unglaubhaft, da die Klägerin nach eigenen Angaben schon keinen Kontakt zu dieser Familie hatte und deshalb gar nicht wissen konnte, ob diese Personen ihr helfen oder nicht.
231Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. den §§ 59 AufenthG, 38 Abs. 1 AsylVfG.
232Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
233Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger erstrebt unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz wegen ihm drohender (extremer) Gefahr für Leib und Leben vor allem durch Mangelernährung.
- 2
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Der 1981 geborene, ledige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni. Er reiste im Februar 2003 nach Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Im November 2006 stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Änderung seiner Feststellung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte der Kläger seine Klage auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im April 2007 stattgegeben.
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Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass auch die Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorlägen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Mai 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Er sei zwar jung und gesund, verfüge aber nicht über eine Berufsausbildung. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Kläger auf Dauer eine Arbeit finden und damit seinen eigenen Lebensunterhalt sichern könne. Auf familiäre Unterstützung könne er nicht rechnen. Unter diesen Umständen würden dem Kläger ausschließlich Tee und Brot als Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Diese Versorgungssituation werde durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert. Die Möglichkeit, eine winterfeste Unterkunft zu erlangen, sei für einen mittellosen Rückkehrer, der - wie der Kläger - nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen könne, minimal. Die medizinische Versorgung sei selbst in Kabul völlig unzureichend. Auch die hygienischen Verhältnisse, unter denen der Kläger als mittelloser Rückkehrer leben müsse, seien völlig unzulänglich. Angesichts dieser Lebensbedingungen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Insbesondere die durch die Mangelernährung erhöhte Infektanfälligkeit werde in Verbindung mit dem ebenfalls ernährungsbedingten Eisenmangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane führen. Den anderen Oberverwaltungsgerichten, die dies gegenteilig beurteilten, hätten die vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten nicht vorgelegen. Angesichts dieser Einschätzung erübrige sich eine Entscheidung darüber, ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorlägen und dem Kläger deshalb gemeinschaftsrechtlicher subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
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Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Beklagte vor allem, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger befürchteten allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinweggesetzt habe.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines - unionsrechtlich begründeten - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Dieses Begehren ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - in seinem Ablehnungsbescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden und der Kläger die neuen, auf Unionsrecht beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ferner das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nachdem der Kläger seine Klage insoweit - vor der gesetzlichen Neuordnung der Streitgegenstände durch das Richtlinienumsetzungsgesetz - zurückgenommen und den Ablehnungsbescheid des Bundesamts damit hat bestandskräftig werden lassen. Eine Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch insoweit hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
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Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es den Vorrang des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor dem nationalen Abschiebungsschutz nicht berücksichtigt hat (1.). Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es beim nationalen Abschiebungsschutz den Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat (2.). Schließlich verletzt es Bundesrecht, weil seine Feststellungen zur Gefahrenprognose bei verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten (3.).
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1. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots erfüllt. Im Entscheidungsfall kommt in diesem Zusammenhang allein ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Betracht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG scheiden auch nach Auffassung des Klägers von vornherein aus.
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Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der die Regelung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - umgesetzt hat, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats bildet dieser unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz gegenüber dem sonstigen (nationalen) Abschiebungsschutz einen selbstständigen Streitgegenstand. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird nach der typischen Interessenlage des Schutzsuchenden vorrangig vor der Feststellung eines sonstigen zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots begehrt (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22, jeweils Rn. 10 ff.).
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Dieses Rangverhältnis zwischen dem unionsrechtlichen und dem nationalen Abschiebungsschutz hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es hätte das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Sache nach nicht als Hilfsantrag behandeln dürfen, sondern darüber vor dem Begehren auf nationalen Abschiebungsschutz befinden müssen. Zwar hat der Kläger bei seiner Antragstellung im Berufungsverfahren kein bestimmtes Rangverhältnis kenntlich gemacht. Er hat aber auch nicht erkennen lassen, dass der unionsrechtliche Abschiebungsschutz nicht oder erst nach dem nationalen Abschiebungsschutz geprüft werden soll. Bei dieser Verfahrenskonstellation hätte das Berufungsgericht - entsprechend der typischen Interessenlage des Schutzsuchenden - das Begehren des Klägers dahingehend auslegen müssen, dass primär über dessen Hauptantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden werden soll. Auf dieser rechtsfehlerhaften Behandlung der Anträge des Klägers beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Daran ändert auch die hilfsweise angeführte Begründung des Berufungsgerichts nichts, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Übrigen auch nicht erfüllt seien. Denn in dieser Begründung stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass selbst bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift wegen der auch in diesem Fall geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei einer - hier offenbar nicht gegebenen - extremen Gefahr in Betracht komme. Diese Rechtsansicht ist nach dem inzwischen ergangenen Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - (a.a.O. Rn. 30 ff.) nicht mit Bundesrecht vereinbar, da § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung entfaltet. Mangels hinreichender Feststellungen im Berufungsurteil zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist es dem Senat verwehrt, sich selbst näher mit den Voraussetzungen eines derartigen Abschiebungsverbots zu befassen. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht vorrangig über diesen Hauptantrag zu entscheiden haben.
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2. Indem das Berufungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zugesprochen hat, ohne das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtsfehlerfrei zu prüfen und auszuschließen, hat es auch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in Fällen einer allgemeinen Gefahr verkannt. Auch insofern ist das Berufungsurteil nicht mit Bundesrecht vereinbar.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht (mehr). Mit seinem Hinweis auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstützung besteht, macht der Kläger allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann diese Sperrwirkung nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Eine Schutzlücke besteht für den Kläger indes nicht, falls er die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (vgl. hierzu nochmals Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte sich daher auch aus diesem Grund mit der Frage des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes befassen müssen, ehe es sich mittels verfassungskonformer Auslegung über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinwegsetzt.
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3. Schließlich ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Berufungsgericht auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil seine Feststellungen zum Vorliegen einer extremen Gefahr im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheidet, weil der Kläger keine individuellen, nur ihm drohenden Gefahren, sondern allgemeine Gefahren geltend macht. Es ist aber bei der verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift in mehrfacher Hinsicht hinter den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen zurückgeblieben. So hat es die vom Senat zum Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entwickelten rechtlichen Maßstäbe verfehlt. Es ist in diesem Zusammenhang auch den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht gerecht geworden und hat seine Entscheidung auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt.
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Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
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Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <9 f.> m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - a.a.O.).
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Das Berufungsgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe für die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zwar im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Seine rechtliche Subsumtion wird jedoch nicht von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen. Vor allem fehlt eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der den Kläger betreffenden Lebensbedingungen in Afghanistan insbesondere im Hinblick auf die bei der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebotene erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts der extremen Gefahren.
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Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrücklich auf diesen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bezogen und in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zitiert (UA S. 7). Auch spricht es am Ende seiner Entscheidung zusammenfassend von der "hohen Wahrscheinlichkeit", dass der Kläger durch seine Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde (UA S. 15). Diese rechtliche Schlussfolgerung ist durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung aber nicht gedeckt. So ist das Berufungsgericht maßgeblich davon ausgegangen, dass der Kläger sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren müsste. Auf der Grundlage dieser Prämisse hat sich das Berufungsgericht von einer Ernährungsmedizinerin die gesundheitlichen Risiken dieser Mangelernährung schildern lassen. Gleichzeitig hat es sich auf Erkenntnisquellen bezogen, nach denen sich jeder zweite Einwohner von Kabul nur von Tee und Brot ernähren kann, 8,9 % der Bevölkerung von Kabul unter akuter Unterernährung leiden und "fast ein Viertel aller Haushalte" in Afghanistan die Grundversorgung an Nahrungsmitteln nicht selbstständig sichern kann (UA S. 11). Das Berufungsgericht hat weiter erwähnt, dass dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. März 2008 zufolge internationale Hilfsorganisationen Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern versorgen und sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich verbessert hat. Es ist dem aber nicht hinreichend nachgegangen, sondern hat ohne nähere Prüfung gefolgert, dass die Versorgungssituation durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert werde (UA S. 11 und 12). All dies macht deutlich, dass sich das Berufungsgericht schon bei der Würdigung dieses zentralen Teilkomplexes auf eine zu schmale Tatsachengrundlage gestützt und den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat.
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Dies gilt auch für die Würdigung der anderen Teilkomplexe. Bei der Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Existenz aus eigener Kraft zu sichern, spricht das Berufungsgericht zwar von einer "hohen Wahrscheinlichkeit", dass dem Kläger diese Sicherung nicht gelingen werde. Es stützt sich dabei aber zum Teil auf Erkenntnisquellen, die sich mit den Chancen befassen, "auf Dauer" eine Arbeit zu finden bzw. eine berufliche "Wiedereingliederung" zu erreichen (UA S. 9).
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Das Berufungsgericht hat seine Prognose, dass dem Kläger extreme Gefahren drohen, zudem in der Weise gewonnen, dass es bei der Beurteilung der Lebensbedingungen in Afghanistan die erwähnten und weitere sachliche Teilkomplexe u.a. zur Problematik einer winterfesten Unterkunft, medizinischer Versorgung und hygienischer Verhältnisse gebildet hat. Es hat damit die Gefahrenprognose in mehrere hintereinander geschaltete Teilprognosen aufgespalten, deren Schlussfolgerungen aufeinander aufbauen. Die bei dieser Vorgehensweise erforderliche Gesamtprognose, mit der die Lebensbedingungen und die sich daraus für den Kläger ergebenden Risiken anhand des hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs insgesamt gewürdigt werden, ist nicht erfolgt. Der vom Berufungsgericht gezogene Gesamtschluss wäre selbst dann rechtsfehlerhaft, wenn dieses bei jedem der von ihm untersuchten Teilbereiche eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit festgestellt hätte. Denn eine hohe Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Verwirklichung jedes Einzelglieds einer Kausalkette rechtfertigt ohne wertende Gesamtbetrachtung nicht zwingend den Schluss, dass das am Ende stehende Ergebnis ebenfalls mit dem gleichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eintritt. Unverzichtbar ist vielmehr eine Gesamtwürdigung dahingehend, dass die von der Ernährungsmedizinerin beschriebenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr des Klägers eintreten würden.
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Dadurch, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt hat, ist auch seine Aussage nicht tragfähig, dass der Kläger "alsbald" in eine extreme Gefahrenlage geraten würde. Im Übrigen spricht viel dafür, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang einen zu weiten Maßstab angewendet hat. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts droht dem Kläger nicht der Hungertod, sondern ein körperlicher Verfallsprozess, der durch Mangelernährung und eine dadurch erhöhte Infektanfälligkeit ausgelöst werden kann. Dass die extreme Gefahr unter diesen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" eintritt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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Dadurch, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Maßstäbe fehlerhaft angewendet hat, hat es auch seine tatrichterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlerhaft gebildet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Überzeugungsgrundsatz dann verletzt, wenn die Überzeugungsbildung - wie hier - an inneren Mängeln leidet (vgl. etwa Beschluss vom 14. August 1998 - BVerwG 4 B 81.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 280). Ein Mangel bei der Überzeugungsbildung liegt zusätzlich auch insoweit vor, als das Berufungsgericht von fehlender familiärer Unterstützung für den Kläger in Afghanistan ausgegangen ist. Der Umstand, ob ein Rückkehrer auf eine derartige Unterstützung rechnen kann, ist für das Berufungsgericht von wesentlicher Bedeutung gewesen. So führt es beispielsweise aus, da in Afghanistan staatliche soziale Sicherungssysteme nicht vorhanden seien, werde die "soziale Absicherung ... (von) Familien und Stammesverbänden" übernommen (UA S. 11). Das Berufungsurteil lässt jedoch nicht erkennen, worauf sich die Überzeugung gründen lässt, dass im Entscheidungsfall eine familiäre Unterstützung fehlt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, er habe in Afghanistan keine Verwandten und auch keine Bekannten mehr. Jedenfalls habe er "insoweit keinerlei Kontakte mehr". Der Bedeutung dieser Äußerung ist das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit befasst, von wem der Kläger als Minderjähriger nach dem Tod seiner Eltern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan unterstützt worden ist. Auch zu denkbaren Unterstützungsmaßnahmen seitens seines Stammes verhält sich das Berufungsurteil nicht.
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Bei der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und der Darstellung der Gründe, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, ist schließlich zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht mit der gegenteiligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Vier - vom Berufungsgericht zitierte - Oberverwaltungsgerichte haben verneint, dass Rückkehrern wie dem Kläger extreme Gefahren in Afghanistan drohen. Sie haben insbesondere die Hilfsmaßnahmen internationaler Organisationen und auch die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan abweichend beurteilt. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung hat kein anderes Oberverwaltungsgericht die Einschätzung des Berufungsgerichts geteilt. Das Argument des Berufungsgerichts, den anderen Oberverwaltungsgerichten hätten die von ihm eingeholten Erkenntnismittel nicht vorgelegen, trägt jedenfalls insoweit nicht, als es um die für das Berufungsgericht zentralen Ausführungen der Ernährungsmedizinerin geht. Denn diese ist auf der Grundlage einer vom Berufungsgericht aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten (hypothetischen) Einzelprämisse gehört worden.
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Bei der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ein Gericht gehalten, den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung und die gebotene Auseinandersetzung mit abweichender Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer (Ober-)Verwaltungsgerichte in besonderer Weise gerecht zu werden. Dies ist dem Berufungsgericht, wie ausgeführt, in mehrfacher Hinsicht nicht gelungen.
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Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es sich vorliegend um ein Asylfolgeverfahren handelt und deshalb zunächst die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu prüfen sind (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 <105 ff.> m.w.N.). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht bisher nicht durchgeführt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2016 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
die aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 S. 16.33002).
Gründe
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
