Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Juli 2018 - 8 A 352/17

bei uns veröffentlicht am25.07.2018

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als früherer Soldat der Bundeswehr die Neufestsetzung seines Ruhegehaltes unter doppelter Anrechnung von Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung im Jahr 1997 im 3. Kontingent SFOR für insgesamt 143 Tage und im Jahr 1999 im 2. Kontingent KFOR für insgesamt 173 Tage (§§ 63 c Abs. 1; 25 Abs. 2 Satz 3 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und Hinterbliebenen [SVG]) .

2

Mit Ablauf des 31.10.2016 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.09.2016 durch die Generalzolldirektion festgesetzt.

3

Durch Artikel 1 Ziff. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 (BGBl. BGBl. I S. 2458) wurde § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden war, um folgenden Satz 3 erweitert:

4

"Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.“

5

Gemäß Art. 9 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG trat das Gesetz am Tag nach der Verkündung, welche am 12.12.2011 im Bundesgesetzblatt erfolgte, in Kraft; also am 13.12.2011.

6

Unter dem 01.11.2016 (Eingang: 03.11.2016) beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Karlsruhe vom 13.09.2016 (6 K 4811/15) die Neufestsetzung seines Ruhegehaltes unter doppelter Berücksichtigung der Auslandseinsatzzeiten.

7

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 08.06.2017 lehnte die Generalzolldirektion den Antrag ab. Wiederaufgreifensgründe und eine Änderung der Rechtslage nach § 51 VwVfG seien nicht gegeben.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Generalzolldirektion mit dem hier streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 07.07.2017 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Die zu der Thematik der Doppelanrechnung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ergangene Entscheidung des VG Karlsruhe stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Durch die gerichtliche Entscheidung werde lediglich die bisherige Rechtslage auf eine andere Art und Weise erkannt, aber nicht im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Mit Verweis auf die Entscheidung des VG Sigmaringen vom 13.09.2016 (3 K 417/14) sei festzustellen, dass eine doppelte Anrechnung von Auslandszeiten nur für Zeiten ab dem 01.12.2002 in Betracht komme. Selbst bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides scheide ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG aus. Die erforderliche Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null liege nicht vor. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt sei nicht "schlechthin unerträglich". Ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben sei nicht erkennbar. Mangels eigelegter Rechtsbehelfe seien die negativen Folgen der ursprünglichen Festsetzung allein auf das klägerische Verhalten zurückzuführen. Zudem seien fiskalische Aspekte bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

9

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei als Dauerverwaltungsakt rechtswidrig geworden, nachdem § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in Kraft getreten sei. Diese Norm finde auf den Kläger Anwendung und erfasse – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht lediglich Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, die nach dem 30.11.2002 erfolgt sei. Eine solche Beschränkung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Ruhegehaltssatz des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

und verteidigt die in den Bescheiden vorgenommenen rechtlichen Ausführungen.

15

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Neubescheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seine Rechten; ihm steht der entsprechende Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu (§§ 113 Abs. 5; 114 VwGO).

17

Das Gericht teil zunächst die Auffassung des Klägers, dass auch seine Auslandseinsatzzeiten nach § 63 c Abs. 1; § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig sind. Denn § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG erfasst auch Zeiten der besonderen Auslandsverwendung, die vor dem 01.12.2002 geleistet wurden (vgl. VG Kassel, Urteil v. 29.01.2018, 1 K 6770/17.KS; VG Karlsruhe, Urteil v. 13.09.2016, 6 K 4811/15; beck-online; VGH Baden-Württemberg, Beschuss v. 14.02.2017, 4 S 2079/16; juris). Dementsprechend hätten diese Zeiten bei dem Kläger im Festsetzungsbescheid vom 21.09.2016 berücksichtigt werden müssen; der Verwaltungsakt ist somit rechtswidrig.

18

Gleichwohl hat der Kläger diesen Festsetzungsbescheid nicht angefochten und damit bestandskräftig werden lassen. Über die Möglichkeit des Widerspruchs wurde der Kläger ordnungsgemäß belehrt. An dieser Tatsache der Bestandskraft ändert nichts, dass der Kläger erst kurz nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist - wahrscheinlich durch Kenntniserlangung in den Medien oder durch Interessenvertretungen - von dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Kenntnis erlangte und mit Bezug darauf die doppelte Berücksichtigung der Einsatzzeiten unter dem 01.11.2011 (Eingang: 03.11.2016) begehrte. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO) war damit nicht begründet und wurde auch nicht begehrt.

19

Zutreffend hat die Generalzolldirektion das klägerische Begehren als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gewertet und die Gründe nach § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG abgelehnt. Die fehlende Prüfung des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG hat die Generalzolldirektion im streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 07.07.2017 in zulässiger Weise nachgeholt und ebenfalls abgelehnt.

20

Diese - hier streitentscheidende - Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Behörde hat ihr entsprechendes Ermessen erkannt und beanstandungsfrei ausgeübt; auch eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht erkennbar. Eine Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts – für sich betrachtet – reduziert das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, nicht auf Null. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit hingegen nur, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Befugnis das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 21.06.2017, 6 C 43.16; Urteil v. 13.12.2011, 5 C 9.11; Urteil v. 20.03.2008, 1 C 33.07; VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2018, Au 2 K 17.206; alle juris).

21

Diese Voraussetzungen liegen trotz der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides nicht vor. Dem Gericht ist nicht bekannt und es wird auch nicht vorgetragen, dass die Behörde ihr entsprechendes Rücknahmeermessen in den hier vergleichbaren Fällen etwa unterschiedlich ausgeübt habe; also ansonsten stets die bestandskräftigen Feststellungsbescheide dieser Konstellation aufhebt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, was die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid belegt und zudem geht die Behörde von der fehlenden Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides aus. Soweit dem Gericht aus anderen Verfahren in der Kammer (z.B. 8 A 401/17 MD) bekannt ist, das der selbe Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, die Beklagte habe in der Vergangenheit ihr Ermessen dahingehend gebunden, die Ausgangsbescheide aufzuheben, ändert dies nichts an der hiesigen Bewertung. Einmal liegt dort eine andere Sachverhaltskonstellation vor. Denn der dortige Kläger ist bereits mit Ablauf des 30.06.2010 in den Ruhestand getreten und die Versorgungsbezüge wurden mit bestandkräftigen Bescheid vom 01.07.2010 - also vor der Gesetzesänderung - festgesetzt. Weiter war den vom Prozessbevollmächtigten genannten Fällen gemein, dass sie von der damaligen Wehrbereichsverwaltung Süd im Ausgangs- wie im Abänderungsverfahren entschieden wurden. Von einer sogenannten Selbstbindung der nunmehr in dem hier streitbefangenen Verfahren zuständigen Behörde, der Generalzolldirektion oder dem federführenden Bundesfinanzministerium etwa durch Verwaltungsvorschriften, kann nach dem gesamten Vortrag der Beteiligten demnach nicht ausgegangen werden und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach das Gericht dem aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nachgehen müsste. Insoweit folgt das Gericht auch nicht den Ausführungen des VG Kassel (Urteil v. 29.01.2018, 1 K 6770/17.KS; juris), wo die Ermessensreduzierung auf Null mit "gleichmäßigen Verwaltungsentscheidungen" begründet wird, ohne dass sich dies aber aus dem Sachverhalt ergibt. Nach Auskunft der Beklagten ist dieses Urteil zudem im Zuständigkeitsbereich der Generalzolldirektion Düsseldorf ergangen und Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden.

22

Auch aus sonstigen Gründen des Einzelfalls erscheint die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Festsetzung nicht als "schier unerträglich". Denn ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen sich das Gericht insoweit anschließt und darauf verweisen darf (§ 117 Abs. 5 VwGO), liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die guten Sitten oder eine besondere Härtesituation vor. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Ausgangsbescheides dem privaten Interesse des Klägers auf Abänderung.

23

Daran ändert auch nichts, dass der Festsetzungsbescheid als Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.10.2012, 2 C 59.11; juris) die regelmäßig wiederkehrenden Versorgungsbezüge bemisst und eine Abänderung nur für die Zukunft begehrt wird. Zwar weisen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung die Besonderheit auf, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt und damit nicht abgeschlossen ist (allgemein hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.06.1995, 6 B 15.95; juris). Daher ist die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsaktes regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. für eine Anfechtungssituation BVerwG, Beschluss vom 01.06.2011; 8 C 2.10; juris m. w. N.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn – wie hier mit § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG – eine abweichende gesetzliche Bestimmung vorliegt, die die Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt – hier dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – für maßgeblich erklärt (vgl. zu § 4 Abs. 2 BeamtVG OVG C-Stadt-Brandenburg Urteil vom 29.06.2012, OVG 4 B 2.10, BeckRS 2012, 53555, beck-online). Denn der Kläger erhält weiter die ihm zustehende am Fürsorgegrundsatz und der Alimentation orientierten Versorgungsbezüge. Die begehrte Doppelanrechnung der Auslandseinsätze wird ausweislich des angegebenen Streitwertes nicht spürbar ins Gewicht fallen.


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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzungen.

Der am * 1966 geborene Kläger stand seit 5. Januar 1987 im Dienst der Beklagten (Ernennung zum Soldaten auf Zeit: 5.5.1987; Ernennung zum Berufssoldaten: 2.7.1997; zuletzt im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels Besoldungsgruppe A9).

Die am * 1988 geschlossene Ehe des Klägers wurde mit rechtskräftigem Endurteil des Amtsgerichts * – Familiengericht – vom 31. Januar 2000 (Az. *) geschieden. Dabei wurde ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt, der seit * 2000 rechtskräftig ist. Konkret wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Wehrbereichsverwaltung * zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 364,49 DM monatlich übertragen.

Mit Wirkung zum * 2016 wurde der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hatte, antragsgemäß aus dem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr entlassen. Er trat ausweislich der Verwaltungsakte zu seinen Versorgungsbezügen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand.

Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 12. August 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ab 1. September 2016 seine Versorgungsbezüge gemäß § 55c SVG monatlich um 241,60 EUR gekürzt würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Familiengericht im Rahmen der Ehescheidung mit rechtskräftiger Entscheidung vom 31. Januar 2000 Versorgungsanrechte zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau übertragen habe. Hieraus ergebe sich der festgesetzte Kürzungsbetrag. Bezogen auf den 30. April 1999 seien monatliche Anrechte in Höhe von 364,49 DM übertragen worden. Dieser Betrag erhöhe oder vermindere sich um die Vomhundertsätze der bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand erfolgten Änderungen der Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt seien. Zur Höhe des Kürzungsbetrags ab Beginn des Ruhestands wurde auf eine beigefügte Anlage 1 verwiesen, die Teil des Bescheids sei.

Mit am 17. August 2016 bei der Generalzolldirektion eingegangenem Schreiben des Klägers vom 16. August 2016 erhob dieser gegen den Bescheid vom 12. August 2016 Widerspruch. Zur Begründung wurde dargelegt, dass er den Versorgungsausgleich für ungerecht erachte. Soldaten, die aufgrund des SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt würden, werde der Versorgungsausgleich sofort abgezogen. Bei Soldaten, die mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in Pension gingen, werde der Versorgungsausgleich bis zum 62. Lebensjahr ausgesetzt. Darin sehe er eine finanzielle Schlechterstellung dieser Soldaten. Er begehre daher die Aussetzung des Versorgungsausgleichs entsprechend der Verfahrensweise bei der anderen Gruppe. Unter Verweis auf ein Schreiben des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags vom 8. März 2016, das dem Widerspruch beigefügt war, wies der Kläger ergänzend darauf hin, dass der Wehrbeauftragte die Situation ebenfalls so sehe, wie er.

Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 19. August 2016 wurde aufgrund des Widerspruchs des Klägers die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 12. August 2016 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 21. September 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kürzungsentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 55c SVG i.V.m. Art. 10 Nr. 8 des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes (BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015 finde. Danach würden, soweit durch eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB übertragen worden seien, die Versorgungsbezüge der ausgleichsverpflichteten Person nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt werde jedoch erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist (sog. „Pensionistenprivileg“). Dies gelte aber nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet gewesen sei. Durch Inkrafttreten des BwAttraktStG sei jedoch für die Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten würden, eine dem „Pensionistenprivileg“ nachempfundene Sonderregelung getroffen worden, die in Art. 10 Nr. 8 BwAttraktStG Eingang gefunden habe. Nach dem eingefügten Satz 3 in den Abs. 1 des § 55c SVG werde die Kürzung nach Abs. 1 Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreicht werde, ausgesetzt. Hierbei sei zu beachten, dass der Personenkreis nur Soldaten umfasse, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten würden. Der Kläger sei jedoch aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 2 des SKPersStruktAnpG in den Ruhestand getreten, d.h. ohne Überschreitung der besonderen Altersgrenze. Da die Regelung des Art. 10 Nr. 8 des BwAttraktStG in diesem Fall keine Anwendung finde, seien die Versorgungsbezüge folglich nach § 55c Abs. 1 SVG mit Eintritt in den Ruhestand zu kürzen gewesen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Berufssoldaten, die, wie der Kläger, nach dem SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden seien, befänden sich im Hinblick darauf, dass sie nicht einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sondern freiwillig und auf eigenen Antrag in den Ruhestand treten, nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Berufssoldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten würden. Ob der Eintritt in den Ruhestand im Sinn des Dienstherrn gewesen sei, sei hierbei nicht entscheidungserheblich, da der Eintritt in den Ruhestand auch Vorteile bringe, die sicher zuvor vom Kläger abgewogen worden seien. Eine Ungleichbehandlung sei daher nicht erkennbar.

Da hiergegen keine Klage erhoben wurde, erlangte der (Kürzungs-)Bescheid der Generalzolldirektion vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 21. September 2016 Bestandskraft.

Mit Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 2016, bei der Generalzolldirektion eingegangen am 12. Dezember 2016, stellte er einen Antrag auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze sowie Zahlung der sich hieraus ergebenden Versorgungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2016. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung aus § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG rechts- und verfassungswidrig sei. Durch das BwAttraktStG sei § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dergestalt geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung um den Versorgungsausgleich bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Für die nach den Vorschriften des SKPersStruktAnpG zur Ruhe gesetzten Soldaten werde die Aussetzung der Kürzung hingegen nicht angewandt. Dies stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, zugleich verletze die Beklagte ihre Pflicht zur angemessenen Alimentation pensionierter Soldaten. Der Abzug des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erfolge nämlich unabhängig davon, ob und ggf. wann der durch den Versorgungsausgleich begünstigte geschiedene Ehepartner selbst in den Genuss der Versorgungsleistungen komme, so dass bei den nach den vorbezeichneten Strukturgesetzen zur Ruhe gesetzten Soldaten die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung über einen besonders langen Zeitraum erfolge, in dem der Kürzungsbetrag dem geschiedenen Ehepartner nicht zufließe, jedoch beim Dienstherrn verbleibe. Dies sei weder vom Gesetzgeber gewollt gewesen noch verhältnismäßig.

Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 22. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Neuberechnung des Ruhegehalts ohne Kürzung aus § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG abgelehnt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht wegen des Überschreitens der für seinen Dienstgrad in §§ 44 f. SG i.V.m. § 96 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt sei. Die durch Art. 10 Nr. 8 BwAttraktStG zum 1. Juni 2015 für diesen Tatbestand eingeführte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG finde daher auf ihn keine Anwendung.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Dezember 2016, bei der Beklagten eingegangen am 29. Dezember 2016, Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 8. Februar 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung nicht gegeben sei, da keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen. Berufssoldaten, die, wie der Kläger, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG freiwillig in den Ruhestand getreten seien, könnten nicht mit Berufssoldaten verglichen werden, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze gezwungenermaßen in den Ruhestand treten.

Am 13. Februar 2017 erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem (sinngemäßen) Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab dem Antrag auf Neuberechnung – bis zum Erreichen der in § 5 BPBG bestimmten Altersgrenze – Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG zu gewähren sowie den Bescheid der Generalzolldirektion vom 22. Dezember 2016 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 8. Februar 2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Deutsche Bundeswehrverband in inhaltsgleichen Angelegenheiten Musterklageverfahren führe. Deshalb werde beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Im Übrigen bleibe die Klagebegründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben der Generalzolldirektion vom 23. Februar 2017 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 Bezug genommen. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass mit einem Ruhen des Verfahrens kein Einverständnis bestehe. In einem gleichgelagerten Fall habe das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 13. Oktober 2016 die Auffassung der Beklagten bestätigt und die Klage abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Unter dem 23. Mai 2017 ist nunmehr beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Generalzolldirektion vom 22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017 zu verpflichten, die seit dem 1. Juni 2015 nach § 55c SVG einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten und dem Kläger Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Versorgung habe, da die Ausnahmeregelung in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf ihn anwendbar sei. Der Kläger sei vor Erreichen der in § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden, nämlich im 50. Lebensjahr aufgrund der durch das SKPersStruktAnpG eingeführten herabgesetzten Altersgrenze. Der Kläger sei mithin nach Überschreiten der für ihn bestimmten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Dass der Kläger vor dem in § 45 Abs. 2 SG bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt wurde, sei für die Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG unbeachtlich, da sich der Gesetzeswortlaut hierauf nicht ausdrücklich beziehe. Nach dem Gesetzeswortlaut müsse nur allgemein die „festgesetzte besondere Altersgrenze“ überschritten sein. Die Beklagte habe dies auch gegenüber den Soldaten bestätigt, da sie mitgeteilt habe, dass „Berufssoldaten, die nach Vollendung des 50. bzw. 52. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, die Versorgung beziehen, die ihnen auch bei regulärem Ausscheiden zugestanden hätte“.

Selbst wenn diese Auffassung nicht geteilt werde, wäre eine analoge Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die wegen der in § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG herabgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, heranzuziehen, da das Gesetz dann eine Regelungslücke enthalte. Das vom Gesetzgeber formulierte Ziel, die Belastungen pensionierter Soldaten aufgrund der Verpflichtungen aus einem Versorgungsausgleich zu vermindern, sei nämlich nicht erreicht. Eine Vielzahl von Betroffenen, nach Schätzungen ca. 1.000 pensionierte Soldaten, würden durch die bestehende Regelung nicht entlastet. Dass diese Soldaten bewusst aus der Regelung herausgenommen worden seien, sei der Gesetzbegründung nicht zu entnehmen. Schließlich sei auch die Interessenlage der Soldaten vergleichbar. Hierzu sei auf die Begründung des Gesetzesentwurfes in der Bundestagsdrucksache 18/3697 zu verweisen. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Dienstherr habe nämlich nach dem Schließen der Flugabwehrraketeneinheit in, wo der Kläger stationiert gewesen sei, keine adäquate Stelle mehr anbieten können. Dieser habe sich auch mehrfach erfolglos auf vergleichbare Stellen im Ausland beworben. Jedenfalls müsse eine analoge Auslegung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dergestalt erfolgen, dass der Kläger bei Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG in den Genuss der Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gelange. Der Kläger würde am 20. Juli 2021 die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG erreichen und demgemäß wäre zu diesem Zeitpunkt mit der Ruhestandsversetzung zu rechnen gewesen.

Falls den Ausführungen nicht gefolgt werde, sei zu rügen, dass die Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG verfassungswidrig sei. Es werde daher die Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht beantragt. Vor diesem Hintergrund sei der Feststellungsantrag gestellt worden. Durch die Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG werde der Kläger im Verhältnis zu Soldaten, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze gemäß § 45 Abs. 2 SG aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt. Hierin sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen.

Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben der Generalzolldirektion vom 16. Juni 2017 Stellung. Mit dem SKPersStruktAnpG sei die besondere Altersgrenze, die in § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG bestimmt sei, nicht auf die Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt worden, wie der Kläger anführe. Es gebe keine Anhaltspunkte in der Bundestagsdrucksache 17/9340 zu § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG, die eine derartige Auffassung stützen könnten. Im Gegenteil heiße es dort: „… schafft … die rechtliche Grundlage, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung nach Vollendung des 50. Lebensjahres (Berufsunteroffiziere) oder des 52. Lebensjahres (Berufsoffiziere) … in den Ruhestand zu versetzen. Die höhere Altersgrenze für Berufsoffiziere ist im Hinblick auf die für diesen Personenkreis geltenden höheren besonderen Altersgrenzen gerechtfertigt.“ Durch den Bezug auf die geltenden besonderen Altersgrenzen werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die besonderen Altersgrenzen des Soldatengesetzes weiterhin gelten und mit dem SKPersStruktAnpG keine Herabsetzung der besonderen Altersgrenze erfolgt sei. Hierfür spreche auch, dass es das Wesen der besonderen Altersgrenze sei, dem Dienstherrn zu ermöglichen, einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand zu versetzen. § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG hingegen gebe dem Soldaten die Möglichkeit, auf seinen eigenen Wunsch hin in den Ruhestand versetzt zu werden. Dem Dienstherrn werde nach dieser Vorschrift keine Möglichkeit eingeräumt, den Berufssoldaten gegen seinen Willen durch einseitigen Verwaltungsakt in den Ruhestand zu versetzen. Der Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG rechtfertigen. Eine solche Auslegung würde die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschreiten, da sie in Widerspruch zum Wortlaut der Norm treten würde. Der Wortlaut sei eindeutig. Mit der Ausnahmeregelung in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG sollten die unvermeidbaren Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass der Soldat wegen des Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde. Die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze nach dem PersAnpassG bzw. dem SKPersStruktAnpG könne hingegen nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Berufssoldaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, könnten vorher im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend seien. Mit dieser Begründung habe der Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag ein entsprechendes Petitionsverfahren am 22. September 2016 abgeschlossen, weil dem Anliegen nicht habe entsprochen werden können. Der Gesetzgeber habe mit dem BwAttraktStG u.a. günstigere Regeln zum Versorgungsausgleich für geschiedene Berufssoldaten schaffen wollen. Hintergrund sei es gewesen, dass dieser Personenkreis im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen wesentlich früher einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt werden könnten, ohne dass ihnen die Möglichkeit gegeben werde, die Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Infolgedessen setze die Kürzung der Versorgung im Scheidungsfall erheblich früher ein, was mit finanziellen Nachteilen verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, die Kürzung der Versorgung zu dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem sich die soldatenspezifischen besonderen Altersgrenzen nicht mehr auswirken könnten. Die Auffassung des Klägers, dass mit dem BwAttraktStG ohne Differenzierung alle pensionierten Soldaten in den Genuss der reduzierten Verpflichtungen aus dem Versorgungsausgleich kommen sollten, sei unrichtig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass beispielsweise auch für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung der Versorgung weiterhin mit der Versetzung in den Ruhestand einsetze. Der Gesetzgeber habe lediglich eine Reduzierung der Belastungen mit Verpflichtungen aus dem Versorgungsausgleich für Berufssoldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, erreichen wollen, nicht hingegen für diejenigen, die die Möglichkeit hätten, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern, dies jedoch für nicht erforderlich erachteten oder es schlicht nicht wollten. Eine planwidrige Regelungslücke liege daher nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, die Aussetzung der Kürzung bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreicht werde, auch denjenigen Berufssoldaten zuteilwerden zu lassen, die sich freiwillig für einen Ruhestand vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze entschieden hätten. Diese Soldaten hätten die Möglichkeit, die Vor- und Nachteile umfassend abzuwägen und frei zu entscheiden, ob sie von dem Vorteil einer kürzeren Dienstzeit profitieren oder ob sie durch längeres Dienen den mit dem vorzeitigen Eintreten in den Ruhestand verbundenen finanziellen Nachteilen entgehen wollten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bestünden nicht.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 erklärte der Kläger, dass er mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei. Die Beklagte verzichtete mit Schreiben der Generalzolldirektion vom 7. Juli 2017 auf mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. Juli 2017 wurde zur Sache abschließend Stellung genommen und das bisherige Vorbringen vertieft.

Mit Schreiben der Generalzolldirektion vom 22. September 2017 wurde die von der Beklagten vertretene Position ergänzt und darauf hingewiesen, dass sich bereits aus der Überschrift des § 2 SKPersStruktAnpG („… vor Erreichen der Altersgrenze“) ergebe, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, die geltenden besonderen Altersgrenzen bestehen zu lassen und lediglich für den Zeitraum vor Erreichen dieser Grenzen eine Sonderregelung zu treffen. In den Regelungen sei an keiner Stelle die Rede von besonderen Altersgrenzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Begehren des Klägers ist gemäß § 88 VwGO entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2016 betreffend die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte er die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017 aufgehoben würde, verbliebe immer noch der bestandskräftige Kürzungsbescheid vom 12. August 2016 als Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen bestandskräftigen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft verbindlich regelt, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 SVG vorgenommen wird. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, U.v. 28.2.2014 – M 21 K 12.2290 – juris; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 19).

Die in dieser Auslegung streitgegenständliche Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem am 12. Dezember 2016 bei der Beklagten eingegangenem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung und Neuberechnung der Versorgungsbezüge um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG handelt. Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, gegen den sich der Antrag auf Wiederaufgreifen des behördlichen Verfahrens richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf die Verpflichtung der Behörde zur Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 53). Für die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier jedenfalls der Aspekt der Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 54; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 23 f.).

Die damit zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Neuberechnung – bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze – Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG zu gewähren. Der Ablehnungsbescheid der Generalzolldirektion vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich vorliegend darauf, zu klären, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gegeben sind. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Generalzolldirektion vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017 wurde keine den Verwaltungsrechtsweg erneut umfassend eröffnende Sachentscheidung in Form eines Zweitbescheids erlassen, sondern lediglich die beantragte Neuberechnung des Ruhegehalts ohne Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG abgelehnt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG lässt – wie eine sog. wiederholende Verfügung – die Bestandskraft des vorangehenden Bescheids der Beklagten vom 12. August 2016 über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG unberührt.

Unter einer sog. wiederholenden Verfügung ist die bloße Wiederholung einer unanfechtbaren Entscheidung oder Maßnahme oder der informatorische Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Ob ein behördliches Handeln (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung – ggf. neben einer (konkludenten) positiven Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG – zugleich eine erneute Sachentscheidung getroffen hat, die die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache erneut eröffnet. Dies ist durch Auslegung des Bescheids gemäß § 133 und § 157 BGB analog zu ermitteln. Hierbei ist u.a. von Bedeutung, ob die behördliche Verlautbarung lediglich Bezug auf eine bereits früher ergangene bestandskräftige Entscheidung nimmt, oder aber mit (sachablehnendem) Tenor, kurzgefasster Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung:alle Elemente einer neuen eigenständigen Regelung enthält (vgl. hierzu z.B. BVerwG, B.v. 28.9.2016 – 1 WB 43.15 – juris Rn. 18; B.v. 12.8.2014 – 1 WB 53.13 – juris Rn. 30; U.v. 11.12.2008 – 7 C 3.08 – juris Rn. 13 f.).

Allerdings ist auch die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Regelung dieses Verwaltungsakts ist aber im Gegensatz zu derjenigen eines Zweitbescheids nicht materiell-rechtlicher, sondern rein verwaltungsverfahrensrechtlicher Natur. Hinsichtlich ihrer verwaltungsverfahrensgestaltenden Wirkung gilt, dass die sog. wiederholende Verfügung als negative Entscheidung über das Wiederaufgreifen die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG gegeben sind, während der Zweitbescheid neben der positiven (Inzident-)Entscheidung über das Wiederaufgreifen zugleich eine erneute Sachentscheidung enthält und bei Bestätigung oder nicht antragsgemäßer Änderung des Erstbescheids die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2001 – 9 B 86.01 – juris Rn. 4; B.v. 10.8.1995 – 7 B 296.95 – juris Rn. 3; VG Mainz, U.v. 31.5.2016 – 1 K 21/15.MZ – juris Rn. 37).

Unter Anwendung obiger Grundsätze stellt der Bescheid der Generalzolldirektion vom 22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017 eine wiederholende Verfügung dar, mit der das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG abgelehnt worden ist. Bereits im Tenor des Bescheids vom 22. Dezember 2016 wird deutlich, dass der Antrag des Klägers auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge ohne Kürzung abgelehnt wird; eine erneute Festsetzung der Versorgungsbezüge wurde nicht vorgenommen. Auch die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:spricht nicht für einen Zweitbescheid, da diese lediglich – wie ausgeführt – dem Charakter der Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG als anfechtbarer Verwaltungsakt Rechnung trägt. Zwar wird in der Begründung des Bescheids nicht ausdrücklich auf die Bestandskraft des Bescheids vom 12. August 2016 und die seitdem unveränderte Sach- und Rechtslage Bezug genommen. Allerdings ist die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachargument des Klägers (Anwendbarkeit von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG n.F.) im Lichte des Entscheidungstenors so zu verstehen, dass behördlich insoweit kein hinreichender rechtlicher Grund gesehen wurde, in das begehrte Verfahren zur Neuberechnung der Versorgungsbezüge einzutreten. Auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wurde im Sachverhalt des Widerspruchsbescheids ausdrücklich auf die Bestandskraft des Bescheids vom 12. August 2016 hingewiesen und unter Darlegung der behördlichen Rechtsposition zu § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG festgestellt, dass im Bescheid vom 22. Dezember 2016 zu Recht eine Ablehnung der beantragten Neuberechnung der Versorgungsbezüge erfolgt sei.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne; vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 29). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (Nr. 1) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (Nr. 2) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (Nr. 3) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.

Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinn von § 51 Abs. 1 VwVfG liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Insbesondere ist der Vortrag einer Verfassungswidrigkeit der Nichtanwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand getreten sind, nicht geeignet, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinn von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu begründen.

Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt auch nicht aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 bzw. § 49 VwVfG; eine entsprechende Reduzierung des behördlichen Ermessens ist nicht erkennbar (vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 30). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen erneut Aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche, Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 bzw. § 49 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, U.v. 7.9.1999 – 1 C 6.99; U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82; U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121). Hinsichtlich dieser behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – NVwZ 2008, 418/419; BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82). Eine Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts – für sich betrachtet – reduziert das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, jedoch nicht auf Null. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit hingegen nur, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Befugnis das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2017 – 6 C 43.16 – juris Rn. 9; U.v. 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris Rn. 29; U.v. 20.3.2008 – 1 C 33.07 – juris Rn. 13).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war vorliegend jedenfalls keine Ermessensreduktion dahingehend gegeben, das Verwaltungsverfahren durch Neuberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers ohne Kürzung nach § 55c SVG wiederaufzugreifen, da eine Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids der Generalzolldirektion vom 12. August 2016 nicht als schlechthin unerträglich anzusehen ist. Vielmehr war der Bescheid vom 12. August 2016 in der Sache rechtmäßig, da die Behörde im Fall des Klägers zutreffend § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht zur Anwendung gebracht hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 – juris Rn. 27; VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 – juris Rn. 20; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 31).

Sind durch Entscheidung des Familiengerichts (1.) Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder (2.) Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) übertragen oder begründet worden, werden gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge der ausgleichsverpflichteten Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder Abs. 3 SVG berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG die Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG) erreichen, ausgesetzt. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist nach § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden.

Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich gemäß § 55c Abs. 2 Satz 1 SVG aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind (§ 55c Abs. 2 Satz 2 SVG). Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag gemäß § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers im bestandskräftigen Bescheid vom 12. August 2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte im Fall des Klägers zutreffend gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SVG die Versorgungsbezüge mit Blick auf die durch Versorgungsausgleich der geschiedenen Ehefrau übertragenen Anrechte gekürzt. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist im Fall des Klägers tatbestandlich nicht einschlägig, da er nicht wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze aus § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG i.V.m. § 96 Abs. 2 Nr. 6 SG – in den Ruhestand versetzt worden ist. Vielmehr war der am * 1966 geborene Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2016 erst 50 Jahre alt. Rechtsgrundlage für den Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand war beim Kläger § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG. Hiernach konnten bis zum 31. Dezember 2017 bis zu 2.170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn (1.) dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist (2.) eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, (3.) sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und (4.) die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, galt § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SKPersStruktAnpG auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen konnte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG).

Der Kläger erfüllt die Voraussetzung der Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens einer gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze im Sinn von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dem SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung der besonderen Altersgrenzen nach dem SG beabsichtigt hat.

Auch eine analoge Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund anderer Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, kommt nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Ruhestandsversetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor dem Gebrauch machen von dieser Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 – juris Rn. 32; VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 – juris Rn. 23; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 48). Damit scheidet entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sowohl § 5 BPolBG, als auch § 45 Abs. 2 SG als zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Dauer einer Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers aus.

§ 55c SVG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des zum Ausgleich verpflichteten Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257; B.v. 9.11.1995 – 2 BvR 1762/92 – DÖV 1996, 247; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 48.13 – NVwZ-RR 2016, 467; VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 – juris Rn. 23; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 – juris Rn. 34, VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 – juris Rn. 25 ff.; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 34; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 16 f.).

Das Bundesverfassungsgericht hat dabei unter ausdrücklicher Billigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der sachliche Grund für die durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand darin bestehe, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden solle, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen, wozu es jedoch ohne die Kürzung kommen könne, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten seien. Zum Ausgleich dieser Belastung diene im Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG (vgl. VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung kann auch auf die in § 55c SVG getroffene Regelung übertragen werden.

Die unterlassene Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 – BVerfGE 116, 164/180; U.v. 17.12.2014 – 2 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, B.v. 8.6.2004 – 2 BvL 5/00 – BVerfGE 110, 412/431; B.v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 – BVerfGE 116, 164/180; B.v. 17.4.2008 – 2 BvL 4/05 – BVerfGE 121, 108/119; B.v. 21.7.2010 – 2 BvR 611/07 – BVerfGE 126, 400/416; U.v. 17.12.2014 – 2 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180; B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – NVwZ 2017, 1111). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 2 BvR 905/00 – BVerfGE 110, 274/291; B.v. 11.1.2005 – 2 BvR 167/02 – BVerfGE 112, 164/174; B.v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 – BVerfGE 116, 164/180; B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49/69; B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240/254; U.v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180). Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Es ist dabei nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78 – BVerfGE 51, 295/300; B.v. 7.7.1982 – 2 BvL 14/78 u.a. – BVerfGE 61, 43/62; U.v. 6.10.1983 – 2 BvL 22/80 – BVerfGE 65, 141/148; B.v. 15.10.1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39/52; B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256/329; B.v. 4.4.2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310/320; U.v. 6.3.2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330/353; B.v. 18.6.2008 – 2 BvL 6/07 – BVerfGE 121, 241/261; U.v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263/294; B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – BVerfGE 139, 64/112; B.v. 10.11.2015 – 1 BvR 2056/12 – BVerfGE 140, 240/279; B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – ZBR 2017, 305).

Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1993 – 1 BvL 38/92 u.a. – BVerfGE 88, 87/96; B.v. 7.7.2009 – 1 BvR 1164/07 – BVerfGE 124, 199/220; B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49/69; B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240/254; U.v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180); dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch das Ergreifen einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG, B.v. 11.1.2005 – 2 BvR 167/02 – BVerfGE 112, 164/174; U.v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – NVwZ 2017, 1111). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 – BVerfGE 105, 73/111; B.v. 4.12.2002 – 2 BvR 400/98 – BVerfGE 107, 27/45; B.v. 16.3.2005 – 2 BvL 7/00 – BVerfGE 112, 268/279; B.v. 21.7.2010 – 1 BvR 611/07 u.a. – BVerfGE 126, 400/416; B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49/69; U.v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180). Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber gerade im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Regelungs- und Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 – BVerfGE 107, 218/244; B.v. 19.6.2012 – 2 BvR 1397/09 – BVerfGE 131, 239/257; B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – BVerfGE 139, 64/112; B.v. 10.11.2015 – 1 BvR 2056/12 – BVerfGE 140, 240/278; B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 97).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es fehlt insoweit bereits am Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, die durch Art. 10 Nr. 8 BwAttraktStG eingeführte Sonderregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gilt und hiernach die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen, ausgesetzt wird. Bei dieser Rechtsänderung handelt es sich um eine zulässige Regelung, auf die sich der Kläger aber nicht berufen kann. Dem steht Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen, da der Kläger zur Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind, während § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG die Gruppe der Soldaten betrifft, die einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze (vgl. § 44 f. SG, § 96 SG) kraft Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden. Dass der Kläger freiwillig in den Ruhestand getreten ist, folgt bereits aus § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG. Die genannte Vorschrift verlangt ausdrücklich die Zustimmung des betreffenden Soldaten mit seiner Versetzung in den Ruhestand. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit für die Betroffenen nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 – juris Rn. 41; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 58; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 20; s. auch Deutscher Bundestag, B.v. 22.9.2016 – Pet 1-18-14-51-022525 – Ablehnung einer Petition zur versorgungsausgleichsbezogenen Gleichstellung von Berufssoldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand getreten sind, mit Berufssoldaten, die durch das SKPersStruktAnpG begünstigt werden – abrufbar unter https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2015/_06/_21/Petition_59498.abschlussbegruendungpdf.pdf). Damit war auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a, § 124 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.

(2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.