Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 5. Juli 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 9. Januar 2017 auf Abänderung des Bescheides vom 2. März 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die neue Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter doppeltem Ansatz der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit.

Der … geborene Kläger stand als Berufssoldat (zuletzt Oberstleutnant) im aktiven Dienste der Beklagten und wurde zum 30.04.2016 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 02.03.2016 wurden seine Versorgungsbezüge ab dem 01.05.2016 auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 68,38 v.H. festgesetzt. Zeiten der besonderen Auslandsverwendung vom 04.11.2002 bis 30.01.2003 wurden nicht gemäß § 25 Abs. 2 SVG in Verbindung mit dem Einsatzversorgungsgesetz bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt, da lediglich Zeiten ab dem Stichtag 30.11.2002 zu berücksichtigen seien und damit die Mindestdauer von 180 Tagen nicht erfüllt sei.

Am 09.01.2017 beantragte der Kläger, ihm entsprechend des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.09.2016 auch die Einsatzzeiten für die Einsätze vom 04.11.2002 bis 30.01.2003 und vom 03.02.2005 und vom 12.05.2005 als doppelt ruhegehaltsfähig anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 05.07.2017 lehnte die Generalzolldirektion den Antrag auf doppelte Anrechnung der entsprechenden Einsatzzeiten ab. Rechtsgrundlage sei § 51 VwVfG. Demnach habe die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert habe oder neue Beweismittel vorliegen würden bzw. Wiederaufnahmegründe gegeben seien. Die Rechtslage habe sich nicht geändert, da die Gesetzeslage die gleiche geblieben sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG seien deshalb nicht erfüllt. Auch die Entscheidung des VG Karlsruhe vom 13.09.2016 stelle keine Änderung der Rechtslage dar.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2017 zurück.

Am 19.09.2017 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben mit der Begründung, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv öffentlichen Rechten, soweit seine Einsatzzeiten vor dem 01.12.2002 nicht als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt würden. Der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig. Ausweislich des Wortlautes des § 63c SVG sei keine zeitliche Beschränkung der Berücksichtigung der Verwendungszeiten vorgesehen, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits entschieden hätten. Ein Rücknahmeanspruch sei zudem aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null gegeben, da das Ergebnis schlechthin unerträglich sei.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017 wird insoweit aufgehoben, als die Einsatzzeiten des Klägers vor dem 01.12.2002 nicht als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt wurden.

Die Generalzolldirektion beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sei vorliegend nicht gegeben. Die Regelung des § 63c SVG sei am 01.12.2002 in Kraft treten und definiere unter anderem den Begriff der besonderen Auslandsverwendung. Deshalb halte die Beklagte daran fest, dass faktisch eine rückwirkende Stichtagsregelung zum 01.12.2002 gelte. Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vor dem Inkrafttreten liegende Verwendungen sei daher nicht möglich. Dies entspreche auch der Rechtsauffassung in Entscheidungen des schleswig-holsteinischen OVG und des niedersächsischen OVG. Ebenso argumentiere auch das VG Sigmaringen (Urteil vom 13.09.2016 - 3 K 417/14).

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist bei wohlwollender Auslegung (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, den bestandskräftigen Versorgungsbescheid vom 02.03.2016 aufzuheben bzw. abzuändern und bei dem Kläger die streitgegenständlichen Einsatzzeiten für die KFOR bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen.

Die Klage ist zulässig und im Sinne eines Bescheidungsurteils auch begründet. Soweit darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur doppelten Anerkennung der streitgegenständlichen Einsatzzeiten begehrt wurde, war die Klage im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag vom 09.01.2017 auf Abänderung der Festsetzung seines Altersruhegeldes im Bescheid vom 02.03.2016 unter Berücksichtigung der Zeit seiner Auslandsverwendung vom 04.11.2002 bis 30.01.2003 und vom 03.02.2005 bis 12.05.2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 05.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017, mit dem der Antrag des Klägers abgelehnt wurde, erweist sich als rechtswidrig und war daher aufzuheben.

1.

Zwar hat der Kläger hinsichtlich des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 02.03.2016 keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne), da sich weder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat noch neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden und auch keine Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.

Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsakts geändert hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 51 Rn. 30). Die hier inmitten stehende Norm des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG wurde mit Wirkung zum 13.12.2011 eingefügt und damit vor Erlass des Verwaltungsakts vom 02.03.2016.

Keine Änderung der Rechtslage stellt die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, sofern sie nicht Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassungen ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 30). Vorliegend ist (soweit ersichtlich) noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Da die Verwaltungsgerichte sich hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht einig sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.04.2018 - Au 2 K 17.1265; VG Karlsruhe, U. v. 13.09.2016 - 6 K 4811/15; VG Kassel, U.v. 29.01.2018 - 1 K 6770/17.KS; VG Gera, U.v. 26.03.2019 - 1 K 598/17 Ge; VG Sigmaringen, U.v. 17.10.2018 - 10 K 6420/17 - alle bei juris) und bislang nur vereinzelt obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt (VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.02.2017 - 4 S 2079/16 - juris), kann von einer Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung nicht die Rede sein.

2.

Der Kläger hat indes einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ermessensfehlerfrei über seinen Antrag vom 09.01.2017 auf Abänderung des Bescheides vom 02.03.2016 gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) entscheidet.

Der Bescheid vom 02.03.2016 erweist sich deshalb als rechtswidrig mit der Folge, dass § 48 Abs. 1 VwVfG anzuwenden ist, weil die Generalzolldirektion darin die Zeiten der besonderen Auslandsverwendung des Klägers (vgl. dazu § 63c Abs. 1 SVG) vom 04.11.2002 bis 30.01.2003 und vom 03.02.2005 bis 12.05.2005 nicht gemäß § 25 SVG Abs. 2 S. 3 SVG angerechnet hat, sondern die Anwendung dieser Bestimmung auf die genannten Zeiten der Auslandsverwendung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Generalzolldirektion hat daher bei der Ablehnung des Antrags des Klägers vom 09.01.2017 mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2017 (Widerspruchsbescheid vom 31.08.2017) die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens verkannt (§ 114 VwGO).

Nach der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Eine besondere Auslandsverwendung ist gemäß § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland.

So liegt es hier. Die Auslandseinsätze vom 04.11.2002 bis 30.01.2003 und vom 03.02.2005 bis 12.05.2005 dauerten jeweils länger als 30 Tage und ergeben insgesamt 189 Tage. Es handelt sich bei den Einsätzen im Rahmen der KFOR auch unstreitig um besondere Auslandsverwendungen i.S.v. § 63c Abs. 1 SVG.

Insbesondere können auch die vor dem 01.12.2002 liegenden Auslandseinsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Denn weder § 63c Abs. 1 SVG noch § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG enthalten dem Wortlaut nach eine zeitliche Einschränkung, die eine Berücksichtigung dieser Zeiten ausschließen würde. Die von der Beklagten angewandte Stichtagsregelung lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder dem Schutzzweck der Norm ableiten. Systematischteleologische Erwägungen und die Grundätze des intertemporalen Verwaltungsrechts zwingen ebenfalls nicht zu einer anderweitigen Auslegung (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.02.2017 - 4 S 2079/16 -, juris-Rn. 9; VG Magdeburg, U.v. 25.07.2018 - 8 A 352/17 -, juris-Rn. 17; VG Kassel, U.v. 29.01.2018 - 1 K 6770/17.KS -, juris-Rn. 30; VG Karlsruhe, U.v. 13.09.2016 - 6 K 4811/15 - BeckRS 2016, 116105 Rn. 19 ff.).

a. Der Wortlaut der gesetzlichen Normen ist eindeutig und spricht für die Berücksichtigung der hier maßgebenden Zeiten. Zwar verweist § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf § 63c Abs. 1 SVG. Damit sind auch nur Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigungsfähig, die unter § 63c Abs. 1 SVG fallen. Nach § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG ist eine besondere Auslandsverwendung eine Verwendung aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG enthält somit nach seinem Wortlaut aber keine zeitliche Einschränkung dahingehend, dass eine besondere Auslandsverwendung nur eine Einsatzverwendung im Ausland nach dem 30.11.2002 ist. Daher ergibt sich aus dem Wortlaut des § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG nicht die von der Beklagten geltend gemachte zeitliche Beschränkung der Berücksichtigung von Verwendungszeiten. Allein, dass § 63c Abs. 1 SVG erst - rückwirkend - zum 01.12.2002 in Kraft getreten ist, führt nicht dazu, dass von der Definition des Begriffs "besondere Auslandsverwendung" in § 63c Abs. 1 SVG nur Auslandseinsätze ab diesem Zeitpunkt erfasst sind. Vielmehr definiert Abs. 1 - wie ausgeführt - den Begriff der "besonderen Auslandsverwendung" gerade ohne jegliche zeitliche Einschränkung in Hinblick auf die Verwendung (anders als z.B. in § 76e SGB VI), sodass von der Definition in § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch Einsätze im Ausland vor dem Zeitraum des Inkrafttretens der Vorschrift erfasst sind. Eine außerhalb des Wortlauts liegende Deutung bewegt sich nicht (mehr) innerhalb der Auslegung, sondern der Umdeutung bzw. Rechtsfortbildung. Als solche ist sie zwar nicht von vorneherein unzulässig, jedoch an den erhöhten Anforderungen der Rechtsfortbildung zu messen und zu rechtfertigen. Es ergeben sich aber gerade keine Hinweise, dass das Gesetz einer richterlichen Rechtsfortbildung bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris-Rn. 8).

b. Auch systematische Überlegungen wie etwa der Vergleich mit anderen Vorschriften wie z.B. § 76e SGB VI helfen über das Wortlautargument nicht hinweg bzw. spricht unter dem Gesichtspunkt eines Umkehrschlusses sogar gerade gegen eine zeitliche Einschränkung im Kontext der §§ 25, 63c SVG, da es sich bei der Soldatenversorgung und dem Rentenrecht um zwei systematisch unterschiedlich geregelte Materien handelt, so dass Regelungen aus einem Rechtsgebiet im Normalfall nicht für die Auslegungen im anderen Rechtsgebiet herangezogen werden können. Auch die vom Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg, U.v. 12.04.2018 - Au 2 K 17.1265 - juris-Rnrn. 45 ff.) insoweit herangezogene Begründung zu § 76e Abs. 1 SGB VI kann daher nicht für die Auslegung der Normen des Soldatenversorgungsgesetzes herangezogen werden.

c. Auch aus dem Inkrafttreten des § 63c SVG als Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21.12.2004 - EinsatzVG - zum 01.12.2002 (vgl. Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG) folgt nicht, dass die (durch § 25 SVG in Bezug genommene) Norm des § 63c SVG erst auf danach absolvierte Auslandseinsätze Anwendung findet. Diese Ansicht schließt letztlich unzulässig aus der Inkrafttretensregelung für § 63c SVG auf eine (auch) für § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG zu verneinende Rückwirkung und die Erfassung nur solcher Sachverhalte, in denen die anspruchsbegründenden Tatsachen für das vorliegend zu gewährende Altersgeld vor dem 30.11.2002 entstanden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris-Rn. 9 ff.).

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, B.v. 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - juris-Rn. 39-45; BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 1 C 21.16 - juris-Rn. 18; U.v. 14.04.2011 - 3 C 20.10 - juris-Rn. 17; U.v. 26.03.1985 - 9 C 47.84 - juris-Rn. 13; VGH BW, a.a.O. - juris-Rn. 10).

Abweichend hiervon sind Rechtsänderungen jedoch im Zweifel auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestandskräftig abgeschlossene Rechtsverhältnisse nicht anwendbar (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse). Daher richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt. Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren, da im Zweifel anzunehmen ist, dass er nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will (siehe zum Ganzen: VG Regensburg, a.a.O. - juris-Rn. 53 m.w.N.). Hiervon ausgehend gilt, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG in zeitlicher Hinsicht nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits bestandskräftig geregelt worden ist, wobei vorliegend hinsichtlich des maßgeblichen Stichtags offen bleiben kann, ob auf das rückwirkende Inkrafttreten von § 63c SVG am 01.12.2002 oder auf das Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG zum 13.12.2011 abzustellen ist.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Eine durch einen Rechtsanwendungsakt vorgenommene versorgungsrechtliche Bewertung und Einordnung der streitigen Auslandszeiten des Klägers lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 63c SVG bzw. des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG (noch) nicht vor. Bei (noch) aktuellen und - wie vorliegend - noch nicht bewerteten Sachverhalten existiert keine Abgeschlossenheit. Denn ein Rechtsverhältnis kraft öffentlichen Rechts ist erst dann „abgeschlossen“, wenn es durch verbindlichen Einzelrechtsakt, wie z.B. rechtskräftiges Urteil, bestandskräftigen Verwaltungsakt, Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis etc. rechtlich festgestellt oder abgewickelt ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein, da der Versorgungsfall beim Kläger erst am 01.05.2016 eingetreten ist.

Auch der Grundsatz der Sofortwirkung und der Nichtrückwirkung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Danach kann vom Gesetz auch gewollt sein, dass der Rechtssatz im Zweifel nur die Zukunft und nicht die Vergangenheit ordnen will, so dass Entstehung und Fortbestand eines Rechts sich grundsätzlich nach dem bisherigen Recht richten (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. - juris-Rn. 12). Dieser Grundsatz greift vorliegend nicht. Vielmehr bleibt es bei der (regelmäßigen) Anwendung des neuen Rechts in Anbetracht des ebenso anerkannten Grundsatzes des Gewichts und der Dringlichkeit des Regelungsanliegens des neuen Rechts. Hiernach gilt, dass je gewichtiger und dringlicher das Anliegen ist, auf dem ein neues Gesetz beruht, desto eher daraus folgt, dass es auch bereits vorher unter dem früheren Recht begründete Lebenssachverhalte erfassen soll. Wenn das neue Recht - wie vorliegend - eine (bisherige) gesetzgeberische Untätigkeit beseitigt, spricht eigentlich alles dafür, dass die doppelte Berücksichtigung von Auslandszeiten nicht nur für die Zukunft wirken soll. Hierbei können die Gesetzgebungsmaterialien zu § 25 Abs. 2 SVG berücksichtigt werden, aus denen sich das gesetzgeberische Ziel entnehmen lässt, das Recht der Einsatzversorgung „weiterzuentwickeln und zu verbessern“. Hierdurch sollte „der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung getragen werden“ (BT-Drs. 17/7143, S. 1). Militärische und zivile Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen seien mit besonderen Gefahren für das eingesetzte Personal verbunden, die nicht mit den Risiken bei dienstlichen Tätigkeiten im Inlandsdienst gleichgesetzt werden könnten (a.a.O., S. 13).

Dass der Gesetzgeber in Hinblick auf die politische Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland, im internationalen Rahmen durch Auslandseinsätze von Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten gesteigerte Verantwortung zu übernehmen, möglicherweise nur Auslandseinsätze ab dem 01.12.2002 erfassen wollte (vgl. BR-Drs. 323/04 vom 30.04.2004, S. 19 f.), kann nicht dazu führen, § 63 c Abs. 1 S. 1 SVG entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auf Einsatzverwendungen im Ausland ab dem 01.12.2002 zu beschränken. Die Auslegung einer gesetzlichen Norm findet ihre Grenze in deren Wortlaut. Anders als § 63c Abs. 2 SVG, der das Unfallrecht betrifft und den die eben zitierten Drucksachen hinsichtlich der Geltung der neuen Regelungen wohl zuvörderst im Blick hatten, ist im Rahmen des § 63c Abs. 1 SVG auch nicht auf ein zeitlich eindeutig bestimmbares Ereignis abzustellen, um den Tatbestand der Vorschrift zu verwirklichen.

3.

Der Klage war daher im Sinne der Verpflichtung der Beklagten auf erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 09.01.2017 stattzugeben. Von einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ist nicht auszugehen, da eine Aufrechterhaltung des ursprünglichen Versorgungsbescheids nicht schlechthin unerträglich wäre (vgl. VG Augsburg, a.a.O. - juris-Rn. 59 f.; a.A. VG Kassel, a.a.O. - juris-Rn. 33).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen oder Unterliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

5.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter doppeltem Ansatz der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

1. Der 1955 geborene Kläger stand seit 1. Juli 1976 als Soldat im Dienst der Beklagten (Ernennung zum Berufssoldaten am 22.8.1983; zuletzt Oberstleutnant, Besoldungsgruppe A14 – Altersstufe 12).

Zum 30. November 2005 wurde der Kläger vorzeitig in den Vorruhestand versetzt (§ 1 PersAnpG).

Mit bestandskräftigem Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom 29. November 2005 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Dezember 2005 festgesetzt. In der beigefügten Anlage 1 wurde die ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf 37,34 Jahre (1.7.1976 – 31.10.2013; Ruhegehaltssatz insgesamt: 73,76 v.H.) festgesetzt.

2. Mit Schreiben vom 4. Februar 2017 stellte der Kläger bei der ... einen Antrag auf Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 1. Dezember 2012 liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung; gleichzeitig bat er um entsprechende Nachzahlung von Versorgungsbezügen. Zur Begründung verwies der Kläger auf eine Entscheidung des VG Karlsruhe (U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15), nach der auch vor dem 1. Dezember 2002 liegende Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien. Als besondere Auslandsverwendungen nannte der Kläger einen Auslandseinsatz in Somalia (1994 – UNOSOM II) sowie Einsätze in Bosnien-Herzegowina (1998, 2000; SFOR; jeweils KSK – VS geheim).

3. Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 lehnte die ... den Antrag des Klägers auf Anrechnung von Einsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ab.

Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass Wiederaufnahmegründe i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG, die eine Änderung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 rechtfertigen könnten, nicht gegeben seien. Insbesondere sei durch die Entscheidung des VG Karlsruhe (U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15) keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten; es handele sich um eine Einzelfallentscheidung, es seien zudem auch abweichende Entscheidungen anderer Gerichte vorhanden (z.B. VG Sigmaringen, U.v. 13.9.2016 – 3 K 417/14).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er u.a. auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16), die das vorangehende Urteil des VG Karlsruhe bestätigt habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der ... vom 20. Juli 2017 zurückgewiesen.

4. Am 17. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter doppeltem Ansatz seiner Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit neu festzusetzen sowie den Bescheid der ... 12. Juni 2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf die beantragte Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge. Es sei bereits eine geänderte Sachlage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben, da der Kläger bei Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 von einer richtigen behördlichen Rechtsanwendung habe ausgehen dürfen und daher die Anerkennung seiner Auslandseinsatzzeiten vor dem 1. Dezember 2002 nicht weiterverfolgt habe. Der Dienstherr habe damals dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass Auslandseinsatzzeiten vor dem 1. Dezember 2002 nicht geltend gemacht werden könnten. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG; das entsprechende Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert. Insoweit gelte, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. November 2005 bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei. Grund hierfür sei, dass die Beklagte i.R.v. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG beim doppelten Ansatz von Auslandseinsatzzeiten i.S.v. § 63c Abs. 1 SVG zu Unrecht Einsatzzeiten des Klägers vor dem 1. Dezember 2002 unberücksichtigt gelassen habe. Bereits ausweislich des Wortlauts der Norm sei kein Raum für eine solche Stichtagsregelung (vgl. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16; VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15). Bei Abwägung der Bestandskraft mit der materiellen Gerechtigkeit gelte, dass eine Aufrechterhaltung des offensichtlich rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 schlechthin unerträglich sei. Die seitens der Beklagten zitierte Entscheidung des VG Sigmaringen führe hingegen nicht weiter, da es in dieser nicht auf die streitgegenständliche Frage angekommen sei.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge. Wiederaufnahmegründe i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG, die eine Änderung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Insbesondere sei durch die Entscheidung des VG Karlsruhe (U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15) keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten. Ein Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge folge auch nicht aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG. Denn der bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. November 2005 sei rechtmäßig. Da die in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG (eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 EinsatzVVerbG v. 5.12.2011 – BGBl I, 2458) in Bezug genommene Begriffsdefinition der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG auf Grundlage des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG – BGBl I, 3592) rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten sei, gelte insoweit nach dem Willen des Gesetzgebers faktisch eine rückwirkende Stichtagsregelung, nach der Auslandseinsatzzeiten vor dem genannten Datum nicht berücksichtigungsfähig seien. Insoweit sei auf die Rechtsprechung des VG Sigmaringen (U.v. 13.9.2016 – 3 K 417/14) zu verweisen. Eine Übergangsregelung zu § 63c SGV wie in § 103 Abs. 2 SVG für vor dem 1. Dezember 2002 erlittene gesundheitliche Schädigungen habe der Gesetzgeber hinsichtlich § 25 Abs. 2 Satz 3 SGV gerade nicht erlassen. In vergleichbarer Hinsicht gelte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass keine Ansprüche wegen vor dem Inkrafttreten des Einsatzweiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) am 1. Dezember 2002 erlittenen Einsatzunfällen i.S.v. § 63c Abs. 2 SVG bestünden (NdsOVG, B.v. 8.10.2010 – 5 PA 217/10; OVG SH, B.v. 15.4.2010 – 3 LB 12/09; so zuvor auch VG Osnabrück, B.v. 7.7.2010 – 3 A 61/08; VG Schleswig, U.v. 26.2.2009 – 12 A 140/08). Selbst wenn man eine Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 unterstellte, bestünde mangels behördlicher Ermessensreduktion auf Null kein Anspruch des Klägers aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge. Die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 sei nicht „schlechthin unerträglich“; denn dieser sei im Lichte der Rechtsprechung des VG Sigmaringen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Zudem sprächen im Rahmen einer solchen Ermessensabwägung auch fiskalische Aspekte – namentlich der Kostenaufwand für den Bundeshaushalt bei Neufestsetzung der Versorgungsbezüge in sämtlichen gleichgelagerten Fällen – gegen eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten einer Rücknahme.

6. Mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2018 bzw. 30. Januar 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge unter doppeltem Ansatz seiner Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit neu festzusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der Kläger hat hinsichtlich des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne).

Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (Nr. 1) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (Nr. 2) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (Nr. 3) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.

Ein Wiederaufgreifensgrund i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Insbesondere ist der klägerseitige Vortrag einer Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch auf Auslandseinsatzzeiten vor dem 1. Dezember 2002 nicht geeignet, eine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Klägers zu begründen. Unabhängig davon, dass der Kläger seine entsprechenden Auslandseinsatzzeiten nicht hinreichend konkret dargelegt hat, findet die streitgegenständliche Regelung für die vom Kläger geltend gemachten Auslandseinsätze richtigerweise keine Anwendung.

aa) Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Nach § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG ist eine besondere Auslandsverwendung eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen.

§ 25 Abs. 2 Satz 3 SVG wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 in das Gesetz eingefügt (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG – BGBl 2011 I, 2458 – ausgegeben am 12.12.2011) und trat gemäß Art. 9 EinsatzVVerbG am Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt – mithin am 12. Dezember 2011 – in Kraft. § 63c SVG wurde bereits durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 (EinsatzVG – BGBl 2004 I, S. 3592 – ausgegeben am 27.12.2004) als Teil des neuen Abschnitts VI. in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt und trat nach Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft.

bb) Hiervon ausgehend findet § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG jedenfalls nicht auf Fälle Anwendung, in denen – wie hier – der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (12.12.2011) bereits bestandskräftig geregelt worden ist (vgl. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 10 f.; a.A. VG Kassel, U.v. 29.1.2018 – 1 K 6770/17.KS – juris).

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), der Systematik (systematische Auslegung), ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), die einander nicht ausschließen, sondern sich ergänzen (siehe zum Ganzen: OVG NW, U.v. 30.11.2017 – 1 A 504/16 – juris Rn. 45-47 m.w.N.)

Hiervon ausgehend ist zwar im Ausgangspunkt festzustellen, dass der Wortlaut von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG und § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung dahingehend enthält, dass eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der genannten Normen nur eine Einsatzverwendung im Ausland nach dem 30. November 2002 sein kann; auch eine zeitlich einschränkende Übergangsregelung fehlt insoweit (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 8; VG Kassel, U.v. 29.1.2018 – 1 K 6770/17.KS – juris Rn. 30; VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 – Rn. 18).

Aus dem bloßen Fehlen einer zeitlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs im Wortlaut einer Norm bzw. einer zeitlich einschränkenden Übergangsregelung kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass keine derartige Einschränkung besteht; vielmehr ist der zeitliche Anwendungsbereich von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG im Wege einer umfassenden Auslegung zu bestimmen. Soweit auch eine systematische, teleologische oder historische Auslegung keine hinreichende Klärung herbeiführen kann, ist auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts abzustellen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris Rn. 18/20; ThürOVG, B.v. 29.1.2004 – 3 ZKO 219/01 – juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 8.3.2001 – 16 A 1909/00 – juris Rn. 14; OVG RhPf, U.v. 11.3.1997 – 6 A 10700/96 – juris Rn. 29; VG Düsseldorf, U.v. 27.4.2005 – 20 K 6034/03 – juris Rn. 14 f.; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593 ff.).

Hiervon ausgehend kann aus dem bloßen formalen Umstand, dass die Legaldefinition der besonderen Auslandsverwendung in § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG, auf die § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG Bezug nimmt, – wie ausgeführt – erst rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten ist, für sich genommen nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei Einfügung von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG im Dezember 2011 eine zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm für Sachverhalte nach dem 1. Dezember 2002 bezweckt hat (vgl. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 9; VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 – Rn. 18; a.A. VG Sigmaringen, U.v. 13.9.2016 – 3 K 417/14 – UA S. 8 – zu § 63c Abs. 1 SVG; vgl. in diesem Sinne auch VG Osnabrück, B.v. 7.7.2010 – 3 A 61/08 – zu § 63c Abs. 2 SVG; bestätigt durch NdsOVG, B.v. 8.10.2010 – 5 PA 217/10; VG Schleswig, U.v. 26.2.2009 – 12 A 140/08 – UA S. 5 und 7 f. – zu § 63c Abs. 2 SVG; bestätigt durch OVG SH, B.v. 15.4.2010 – 3 LB 12/09).

(1) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze spricht die Auslegung jenseits des Wortlauts dafür, den zeitlichen Anwendungsbereich von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auf nach dem 1. Dezember 2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen zu begrenzen.

(a) Zwar führt insoweit eine teleologische Auslegung nicht weiter.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz das Recht der Einsatzversorgung und der Weiterverwendung von Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilbediensteten des Bundes, die bei einer besonderen Auslandsverwendung einen Einsatzunfall erlitten haben, weiterentwickeln und verbessern. Durch diese Maßnahmen sollte der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung getragen werden. Hierzu wurde u.a. die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten des Auslandseinsatzes ab einer bestimmten Mindestdauer bis zum Doppelten ausgeweitet (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 1/13).

Aus der bloßen Absicht des Gesetzgebers, einen misslichen Rechtszustand zu beseitigen, kann jedoch für sich genommen nicht zwingend gefolgert werden, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch unbegrenzt für in der Vergangenheit abgeschlossene versorgungsrechtliche Sachverhalte gelten sollte. Denn damit wäre die äußerst ressourcen- und kostenintensive Notwendigkeit geschaffen worden, sämtliche vom Normtatbestand umfassten Fälle des Versorgungsbezugs erneut aufzugreifen und auf eine mögliche Anpassung hin zu überprüfen. Von einer derart weitreichenden Folge ist jedoch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers bzw. einer entsprechenden Erläuterung in der amtlichen Begründung nicht auszugehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 13.5.2004 – 5 C 47.02 – juris Rn. 18; a.A. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 12-14).

(b) Allerdings spricht eine historische Auslegung für eine zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der Norm auf nach dem 1. Dezember 2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen.

(aa) Zwar gibt die amtliche Begründung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG selbst keine Hinweise auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 15):

„Bei besonderen Auslandsverwendungen sind die Betroffenen regelmäßig einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. In Anlehnung an die Regelungen zur Dienstausübung im Ausland unter gesundheitsschädigenden klimatischen Verhältnissen (§ 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 des BeamtenversorgungsgesetzesBeamtVG) können die Einsatzzeiten im Ausland, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 365 Tage gedauert haben, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Im Hinblick auf die besonderen körperlichen und psychischen Anforderungen auch eines kürzeren Einsatzes sowie darauf, dass die Einsatzdauer beispielsweise in Afghanistan regelmäßig etwa vier Monate beträgt, aber – insbesondere bei gesuchten Spezialisten mit häufigeren Einsätzen – auch wesentlich kürzer sein kann („gesplittete“ Einsatzzeiten), wird bei der geforderten Mindestdauer von einem Jahr nicht auf einen ununterbrochenen Einsatz, sondern kumulativ auf die Dauer mehrerer ununterbrochener Einzelaufenthalte von jeweils mindestens 30 Tagen Dauer abgestellt. Die Jahresfrist kann durch Zusammenrechnung mehrerer Einsatzzeiten erreicht werden. Damit wird in differenzierter Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass die weitere Privilegierung des Personals in einer besonderen Auslandsverwendung eine bestimmte Dauerhaftigkeit der Gefahrenexposition erfordert.“

(bb) Jedoch spricht die Genese von § 63c Abs. 1 SVG, auf den § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG Bezug nimmt, für eine Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Regelung.

Ausweislich des amtlichen Entwurfs von Art. 11 Abs. 1 des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) war seitens des Gesetzgebers ursprünglich geplant, dass das Gesetz – und damit u.a. § 63c SVG – rückwirkend zum 1. Juni 2003 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 11). Begründet wurde dies damit, dass auch die von einem Sprengstoffattentat in Kabul vom 7. Juni 2003 Betroffenen mit erfasst werden sollten, bei dem vier Soldaten getötet und 29 Soldaten verletzt wurden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 24 f.). Daraufhin hat sich der Bundesrat mit Stellungnahme vom 11. Juni 2004 dafür ausgesprochen, das Inkrafttreten des Gesetzes rückwirkend auf den 1. Dezember 2002 festzusetzen, damit auch die Opfer eines Hubschrauberabsturzes am 21. Dezember 2002 nahe Kabul, bei dem sieben Soldaten getötet wurden, berücksichtigt werden können; hierdurch sollte eine Ungleichbehandlung vermieden und den besonderen neuen Herausforderungen der Soldaten und Beamten im Ausland Rechnung getragen werden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 25). In diesem Sinne hat sodann der Innenausschuss des Bundestages empfohlen, dass auch die vom Hubschrauberabsturz vom 21. Dezember 2002 betroffenen Soldaten bzw. deren Hinterbliebene aufgrund der gleichen Gefährdungslage, der sie ausgesetzt waren, ohne weitere Rechtsunsicherheit die gesteigerten Versorgungsleistungen nachträglich erhalten sollten (BT-Drs. 15/3829 v. 29.9.2004, S. 4). Dem folgend nahm der Bundestag den Gesetzesentwurf mit einem geänderten Inkrafttreten rückwirkend zum 1. Dezember 2002 an (BT-PlPr 15/129 v. 30.9.2004, S. 11832; vgl. zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 26.2.2009 – 12 A 140/08 – UA S. 7 f. – zum Begriff des Einsatzunfalls i.S.v. § 63c Abs. 2 SVG).

Aus der dargestellten Gesetzesgenese wird deutlich, dass der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass § 63c SVG nur insoweit Rückwirkung entfalten sollte, als es das Datum des rückwirkenden Inkrafttretens aus Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG vorsah (1.12.2002). Denn ansonsten wäre die im Gesetzgebungsverfahren eigens zur Erfassung eines Hubschrauberabsturzes vom 21. Dezember 2002 erfolgte Vorverlegung des rückwirkenden Inkrafttretens von vornherein nicht erforderlich gewesen. Auch das Bundessozialgericht hat zu § 81c SVG entschieden, dass die Norm lediglich auf gesundheitliche Schädigungen i.S.v. § 63c Abs. 2 SVG anwendbar ist, die nach dem Inkrafttretensdatum aus Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG – also nach dem 1. Dezember 2002 – erfolgt sind (BSG, U.v. 5.7.2007 – B 9/9a VS 3/06 R – juris Rn. 20 a.E.).

Von einer Anwendung des § 63c SVG nur auf Sachverhalte nach dem 1. Dezember 2002 ist überdies auch der Gesetzgeber selbst ausgegangen. Denn durch Art. 10 Nr. 13 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG; BGBl 2015 I, 706 – ausgegeben am 22.5.2015) wurde in § 103 Abs. 2 SVG eine Übergangsregelung für die Anwendung von § 63c Abs. 2 SVG bei Einsatzunfällen eingeführt, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind. Mit der Einfügung von § 103 Abs. 2 SVG sollte ausdrücklich eine Gleichbehandlung des bisher nicht von der Einsatzversorgung erfassten Personenkreises mit den Personen hergestellt werden, die bei Auslandseinsätzen nach dem 30. November 2002 einen Einsatzunfall erlitten haben (amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/3697 v. 7.1.2015, S. 63).

Allerdings könnte gegen eine Übertragung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 63c Abs. 2 SVG auf § 63c Abs. 1 SVG eingewendet werden, dass für Ansprüche aus Unfallfürsorge stets das Recht maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern eine Neuregelung nicht ausdrücklich rückwirkend gelten soll (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 51.11 – juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 14.9.2016 – 1 A 2359/14 – juris Rn. 61 f.). Hiervon ausgehend könnte argumentiert werden, dass für § 63c Abs. 2 SVG aufgrund der besonderen Rechtslage im Bereich der Unfallfürsorge eine ausdrückliche Anordnung der Rückwirkung erforderlich gewesen sei, während bei § 63c Abs. 1 SVG hiervon abgesehen werden konnte (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 16). Jedoch steht dem entgegen, dass der Gesetzgeber zwar bei der Rückverlagerung des Inkrafttretenszeitpunkts auf den 1. Dezember 2002 in der Tat § 63c Abs. 2 SVG im Blick gehabt hat; er hat jedoch gerade keine Sonderregelung zum Inkrafttreten für § 63c Abs. 2 SVG geschaffen, sondern letztlich das rückwirkende Inkrafttreten des Gesamtgesetzes – und damit auch von § 63c Abs. 1 SVG – geregelt.

(c) Ferner spricht eine systematische Auslegung von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG für eine Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf nach dem 1. Dezember 2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen.

Zwar führt ein Vergleich mit dem durch Art. 2 Nr. 1 EinsatzVVerbG parallel zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG zum 12. Dezember 2011 wortgleich eingefügten § 13 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht weiter. Auch in der amtlichen Gesetzesbegründung wird insoweit lediglich auf § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG verwiesen (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 19).

Allerdings kann ein systematischer Vergleich mit § 76e Abs. 1 SGB VI erfolgen. Nach dieser Norm werden im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG oder § 31a Abs. 1 BeamtVGab dem 13. Dezember 2011 Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. § 76e Abs. 1 SGB VI wurde durch Art. 6 Nr. 3 EinsatzVVerbG parallel zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG eingefügt und trat ebenfalls mit Wirkung zum 12. Dezember 2011 in Kraft. Die amtliche Gesetzesbegründung zu § 76e SGB VI lautet wie folgt (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 21; Hervorhebungen nicht im Original):

„Unter Beachtung der systematischen Unterschiede werden wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigt.

Für eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch und der Zivilbeschäftigten werden für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG zusätzlich zu den aus dem versicherten Entgelt resultierenden Entgeltpunkten Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Mit den Zuschlägen soll den besonderen Umständen und Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung Rechnung getragen werden.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung werden für den betroffenen Personenkreis einheitlich in Höhe von monatlich 0,18 Entgeltpunkten für Zeiten ab Inkrafttreten des EinsatzVVerbG ermittelt. Dies entspricht einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von derzeit rund 5.500 Euro monatlich. Wie bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamten sind die Zuschläge an Entgeltpunkten nur zu ermitteln, wenn diese Zeiten einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage, insgesamt aber mindestens 365 Tage gedauert haben. Siehe auch Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 25 Absatz 2 Satz 3 SVG).

Bei der Ermittlung des Zeitraumes von 365 Tagen werden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVGnach dem 30. November 2002 berücksichtigt.“

Daraus folgt, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich Zeiten der besonderen Auslandsverwendung nach dem 30. November 2002 begünstigt sind. Im Interesse eines trotz systematischer Unterschiede grundsätzlich gebotenen Gleichlaufs von gesetzlicher Rentenversicherung und soldatenrechtlicher Versorgung (siehe amtl. Gesetzesbegründung: „wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung“) spricht daher vieles dafür, auch § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG entsprechend auszulegen (a.A. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 8 und VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 – Rn. 19, wo jeweils im Wege eines Umkehrschlusses argumentiert wird, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG im Unterschied zu § 76e Abs. 1 SGB VI gerade keine zeitliche Beschränkung enthalte).

(2) Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers annähme, dass auch eine teleologische, historische und systematische Auslegung keine hinreichende Klärung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm zulässt, so ergibt sich jedenfalls aus den sodann maßgeblichen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG in zeitlicher Hinsicht nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 12. Dezember 2011 bereits bestandskräftig geregelt worden ist.

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen zwar im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.1992 – 2 BvR 1631/90 u.a. – juris Rn. 39-45; BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris Rn. 18; U.v. 14.4.2011 – 3 C 20.10 – juris Rn. 17; U.v. 26.3.1985 – 9 C 47.84 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 10; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593 ff.).

Abweichend hiervon sind Rechtsänderungen jedoch im Zweifel auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestandskräftig abgeschlossene Rechtsverhältnisse nicht anwendbar (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse). Daher richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt. Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren, da im Zweifel anzunehmen ist, dass er nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will (siehe zum Ganzen: BSG, U.v. 22.6.2010 – B 1 KR 29/09 R – juris Rn. 13 f.; U.v. 24.3.2009 – B 8 SO 34/07 R – juris Rn. 9; U.v. 27.8.2008 – B 11 AL 11/07 R – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59.91 – juris Rn. 10; LSG Berlin-Bbg, U.v. 18.10.2017 – L 7 KA 18/14 – juris Rn. 64; LSG NW, U.v. 20.11.2013 – L 11 KA 49/13 – juris Rn. 45; ThürOVG, U.v. 4.3.2004 – 3 KO 1149/03 – juris Rn. 59/61; VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 10 f.; U.v. 18.10.2006 – 13 S 192/06 – juris Rn. 55-57; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593/598 f.).

Hiervon ausgehend gilt, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG in zeitlicher Hinsicht jedenfalls nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen – wie hier – der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (12.12.2011) bereits bestandskräftig geregelt worden ist (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 11, wo jedoch hinsichtlich des maßgeblichen Stichtags auf das rückwirkende Inkrafttreten von § 63c SVG am 1.12.2002 abgestellt wird).

Dieses Ergebnis entspricht auch der allgemeinen amtlichen Begründung zum Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 14; „Kosten“; Hervorhebungen nicht im Original).

„Durch die Verbesserungen der Versorgungs- und Rentenleistungen sowie bei der Anwendung des EinsatzWVG entstehen Mehrausgaben. Sie sind unmittelbar von der Anzahl der künftig bei besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten und zu Schaden kommenden Personen abhängig und können daher lediglich auf Grund von Erfahrungswerten geschätzt werden. Die Kosten für die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung können vernachlässigt werden, weil der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge regelmäßig bereits ohne zusätzliche Einsatzzeiten erreicht wird. Die Kosten für die Berücksichtigung von Einsatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen durch die zu entrichtenden Beiträge. …“

Die hervorgehobene Formulierung spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass die neuen Regelungen grundsätzlich nur in künftig zu regelnden Fällen des Versorgungsbezugs Anwendung finden sollten.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt auch nicht aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG; eine behördliche Ermessensreduktion auf Null ist insoweit nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, U.v. 7.9.1999 – 1 C 6.99; U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82; U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121 Rn. 24). Hinsichtlich dieser behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82; BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – NVwZ 2008, 418/419). Eine Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts für sich allein reduziert das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, jedoch nicht auf Null; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit hingegen nur, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Wiederaufgreifensbefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 21.6.2017 – 6 C 43.16 – juris Rn. 9; U.v. 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris Rn. 29; U.v. 20.3.2008 – 1 C 33.07 – juris Rn. 13; U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13; B.v. 23.2.2004 – 5 B 104.03 u.a. – juris Rn. 13).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war vorliegend keine behördliche Ermessensreduktion auf Null gegeben, das Verwaltungsverfahren durch Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers unter doppeltem Ansatz seiner Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 SVG) wiederaufzugreifen. Denn eine Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 war nicht schlechthin unerträglich. Vielmehr ist der genannte Bescheid – wie ausgeführt – weiterhin rechtmäßig, da § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 SVG auf vor dem 12. Dezember 2011 bereits bestandskräftig geregelte Versorgungsfälle keine Anwendung findet.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2016 - 6 K 4811/15 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 563,04 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49, m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.09.2016, mit dem sie unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.07.2015 und Widerspruchsbescheids vom 29.09.2015 verurteilt wurde, über den Anspruch des Klägers auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz unter Berücksichtigung der Zeit seiner Auslandsverwendung vom 09.11.2001 bis 14.02.2002 bei der KFOR in Mazedonien erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG (i.V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 5 AltG), wonach u.a. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könnten. Aus dem Wortlaut des § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG ergebe sich nicht die von dem Beklagten angenommene zeitliche Beschränkung der Berücksichtigung des Verwendungszeitraums nach dem 30.11.2012, weswegen auch Einsätze im Ausland vor dem Zeitraum des Inkrafttretens der Vorschrift erfasst seien.
Dem hält das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen für vor dem Inkrafttreten des § 63c SVG liegenden Verwendungen nicht möglich sei.
1. Zunächst führt die Beklagte aus, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen - EinsatzVG vom 21.12.2004 - missachtet. Durch Art. 2 Nr. 10 dieses Gesetzes sei § 63c SVG eingefügt worden. Diese Vorschrift definiere u.a. den Begriff der besonderen Auslandsverwendung und sei durch Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG rückwirkend mit Wirkung vom 01.12.2002 in Kraft gesetzt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 08.07.1976 (- 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75 -, Juris) festgestellt, dass erst das Inkrafttreten eines Gesetzes der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit verhelfe und den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften bestimme. Ferner gehe der Hinweis des Verwaltungsgerichts fehl, wonach § 63c SVG im Gegensatz zu 76e SGB VI keine zeitliche Einschränkungen enthalte. Bei § 76e SGB VI handele es um eine Regelung in einem anderen Rechtsgebiet, welche keine Rückwirkung entfalten sollte. Auch habe der Gesetzgeber, soweit Leistungen auch für Sachverhalte vor dem 01.12.2002 zugebilligt werden sollten, es für erforderlich gehalten, dies - wie etwa in § 22 Abs. 1 EinsatzWVG geschehen - explizit zu regeln.
Dieses Vorbringen der Beklagten zu der vom Verwaltungsgericht verneinten zeitlichen Beschränkung erfasster Auslandseinsätze greift nicht durch. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht hinreichend mit der Wortlautargumentation des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt nicht den Darlegungsanforderungen (dazu a). Im Übrigen beinhaltet das Zulassungsvorbringen keine schlüssige Gegenargumentation, weil weder aus der Inkrafttretensregelung noch aus systematisch-teleologischen Erwägungen eine zeitliche Grenze hergeleitet werden kann (dazu b).
a) Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht hinreichend mit dem verwaltungsgerichtlich herangezogenen (selbständig tragenden) Argument der Wortlautgrenze (UA Seite 7) auseinander und genügt daher bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen wird bei der Rechtserkenntnis kategorial zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung unterschieden (anderes gilt - nicht zuletzt mit Blick auf die „Methodennorm“ des § 4 AO - seit jeher nur in der Finanzgerichtsbarkeit, vgl. zur „Auslegung gegen den Wortlaut“ bereits RFH, Urteil vom 24.02.1925 – I A 96/24 -; ebenso BFH 21.10.2010 - IV R 23/08 -, jeweils Juris-Ls.). Die Auslegung folgt hierbei dem hergebrachten vierstufigen Methodenkanon, wobei dem Wortlaut im Rahmen der grammatikalischen Auslegung aufgrund seiner Doppelfunktion eine besondere Stellung zukommt. Der Wortlaut (i.S. des möglichen Wortsinns der Norm) ist Grundlage, aber auch - nicht zuletzt mit Blick auf die Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG) - Grenze der Auslegung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89 -, Juris; BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Eine außerhalb des Wortlauts liegende Deutung bewegt sich nicht (mehr) innerhalb der Auslegung, sondern der Umdeutung bzw. Rechtsfortbildung. Als solche ist sie zwar nicht unzulässig, jedoch an den erhöhten Anforderungen der Rechtsfortbildung zu messen und z.B. als Lückenfüllung, Analogie, Reduktion u.a.m. zu rechtfertigen. Unter Beachtung dieser Grundsätze legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, weshalb der (insoweit in zeitlicher Hinsicht unbeschränkte) Wortlaut des über § 25 SVG anwendbaren § 63c SVG im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen und insoweit nicht zur Anwendung gebracht werden soll. Hierüber hilft nach dem Vorgesagten auch der (im Rahmen der der Auslegung des Wortlauts nachrangigen systematischen Auslegung vorgenommene) Vergleich der §§ 25, 63c SVG mit anderen Vorschriften wie z.B. § 76e SGB VI nicht hinweg bzw. spricht (unter dem Gesichtspunkt eines Umkehrschlusses) sogar - wie das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht ausgeführt hat - gerade gegen eine zeitliche Einschränkung im Kontext des §§ 25, 63c SVG. Ähnliches gilt für die (argumentativ letztlich ebenfalls unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten herangezogene) Inkrafttretensregelung, die sich jedenfalls im Wortlaut der §§ 25, 63c SVG in Bezug auf die erfassten Sachverhalte nicht wiederfindet.
b) Im Übrigen lässt sich entgegen den Ausführungen der Beklagten weder aus der Inkrafttretensregelung noch aus systematisch-teleologischen Erwägungen eine zeitliche Grenze für die im Rahmen des Altersgeldes bis zu doppelt berücksichtigungsfähigen Auslandseinsätze i.S.d. §§ 25, 63c SVG herleiten. Aus dem Inkrafttreten des § 63c SVG als Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21.12.2004 - EinsatzVG - zum 01.12.2002 (vgl. Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG) folgt nicht, dass die (in § 25 SVG Bezug genommene) Norm des § 63c SVG erst auf danach absolvierte Auslandseinsätze Anwendung findet. Diese Ansicht schließt letztlich unzulässig aus der Inkrafttretensregelung für § 63c SVG auf eine (auch) für § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG zu verneinende Rückwirkung und die Erfassung nur solcher Sachverhalte, in denen die anspruchsbegründenden Tatsachen für das vorliegend zu gewährende Altersgeld vor dem 30.11.2002 entstanden sind.
10 
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse gilt im Zweifel ab Inkrafttreten das neue Recht auch für bereits unter dem früheren Recht begründete Ansprüche. Danach gilt, dass grundsätzlich - insgesamt - das neue Recht maßgeblich wird (grundlegend Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, S. 593 ff.). Abweichendes gilt, wenn nach früheren Recht diese Rechtsverhältnisse bereits endgültig abgeschlossen sind (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse; vgl. Kopp, a.a.O.).
11 
Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend nicht angenommen werden. Eine durch einen Rechts(anwendungs)akt vorgenommene versorgungsrechtliche Bewertung und Einordnung der streitigen Auslandszeiten des Klägers lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 63c SVG (noch) nicht vor. Bei (noch) aktuellen und - wie vorliegend - noch nicht bewerteten Sachverhalten existiert keine Abgeschlossenheit. Denn ein Rechtsverhältnis kraft öffentlichen Rechts ist erst dann „abgeschlossen“, wenn es durch verbindlichen Einzelrechtsakt, wie z.B. rechtskräftiges Urteil, bestandskräftigen Verwaltungsakt, Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis etc. rechtlich festgestellt oder abgewickelt ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wenn zwischen den Beteiligten gerichtlich um die Bewertung der Auslandszeiten des Klägers im Rahmen der Höhe des Altersgeldes (noch) gestritten wird.
12 
Auch der Grundsatz der Sofortwirkung und der Nichtrückwirkung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Danach kann vom Gesetz auch gewollt sein, dass der Rechtssatz im Zweifel nur die Zukunft und nicht die Vergangenheit ordnen will, so dass Entstehung und Fortbestand eines Rechts sich grundsätzlich nach dem bisherigen Recht richten (vgl. Kopp, a.a.O., S. 595 ff.). Dieser Grundsatz greift vorliegend nicht. Vielmehr bleibt es nach Auffassung des Senats bei der (regelmäßigen) Anwendung des neuen Rechts in Anbetracht des ebenso anerkannten Grundsatzes des Gewichts und der Dringlichkeit des Regelungsanliegens des neuen Rechts. Hiernach gilt, dass je gewichtiger und dringlicher das Anliegen ist, auf dem ein neues Gesetz beruht, desto eher daraus folgt, dass es auch bereits vorher unter dem früheren Recht begründete Lebenssachverhalte erfassen soll. Wenn das neue Recht - wie vorliegend - eine (bisherige) gesetzgeberische Untätigkeit beseitigt, spricht eigentlich alles dafür, dass die doppelte Berücksichtigung von Auslandszeiten nicht nur für die Zukunft wirken soll.
13 
Dies ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 25 Abs. 2 SVG. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) verfolgte die Bundesregierung das Ziel, das Recht der Einsatzversorgung „weiterzuentwickeln und zu verbessern“. Hierdurch sollte „der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung getragen werden“ (BT-Drs. 17/7143, S. 1). Militärische und zivile Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen seien mit besonderen Gefahren für das eingesetzte Personal verbunden, die nicht mit den Risiken bei dienstlichen Tätigkeiten im Inlandsdienst gleichgesetzt werden könnten (a.a.O., S. 13).
14 
Der Gesetzgeber schätzte mithin die Situation der Soldatinnen und Soldaten sowie der bei einer Auslandsverwendung eingesetzten Zivilbediensteten des Bundes als unbefriedigend ein und nahm dies zum Anlass der Änderung bzw. Verbesserung. Dies legt die Anwendung der Neufassung der Norm jedenfalls im Kontext der Altersgeldversorgung nicht nur auf erst beginnende, sondern gerade auch auf bereits erfolgte Auslandsverwendungen nahe, um das erwünschte Ziel zu erreichen.
15 
2. Soweit die Beklagte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur zeitlichen Reichweite der von § 25 i.V.m. § 63 SVG erfassten Auslandseinsätze unter Anführung verschiedener (ober-)gerichtlicher Entscheidungen u.a. zu Leistungen bei Einsatzunfällen bei Auslandseinsätzen in Frage stellt, legt sie auch hiermit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar.
16 
Die Beklagte beachtet dabei nicht hinreichend den strukturellen Unterschied des streitgegenständlichen Altersgeldes einerseits sowie der Leistungen bei Einsatz- bzw. Dienstunfällen andererseits. Denn für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30.04.2015 - 4 S 1882/15 - und Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris). Insofern mag im (vorliegend nicht streitgegenständlichen) Bereich der Unfallfürsorge Abweichendes gelten; Gründe für einen zwingenden Gleichlauf der Rechtsgebiete der Unfallfürsorge einerseits sowie des Altersgeldes andererseits hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Auslandsverwendungen sind weder vorgetragen noch - mit Blick auf die unterschiedlichen gesetzgeberischen Erwägungen folgenden Rechtsgebiete - ersichtlich.
17 
Unbesehen davon spricht die von der Beklagten gezogene Parallele eher gegen als für die von ihr angenommene zeitliche Begrenzung der Auslandsverwendungen i.S. von § 63c SVG. In Zusammenhang mit Einsatzunfällen enthielt das EinsatzWVG (zunächst) keinen ausdrücklichen Stichtag für eine Rückwirkung. Vielmehr wurde die Rückwirkung auf den 01.12.2002 durch Bezugnahme in § 1 EinsatzWVG auf den mit dem EinsatzVG vom 21.12.2004 rückwirkend zum 01.12.2002 eingeführten Rechtsbegriff „Einsatzunfall“ im Sinne des § 63c SVG bewirkt. Mit Art. 3 des EinsatzVVerbG vom 05.12.2011 wurde durch die Einfügung des § 21a Abs. 1 EinsatzWVG die Rückwirkung des EinsatzWVG bis zum 01.07.1992 erweitert, indem es für in der Zeit vom 01.07.1992 bis 30.11.2002 verursachte gesundheitliche Schädigungen, die einem erst ab dem 01.12.2002 geregelten Einsatzfall (§ 63c SVG) vergleichbar sind, für entsprechend anwendbar erklärt wurde. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erschien dem Gesetzgeber nur schwer zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BT-Drs 17/7143, S. 20). Damit werden im Ergebnis (nunmehr) alle Auslandseinsätze der Bundeswehr von Beginn an erfasst. Die von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2008 bis 2010 berücksichtigen die Gesetzeslage des Jahres 2011 naturgemäß nicht und vermögen von daher die Auffassung der Beklagten nicht (mehr) zu stützen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die (derzeitige) Gesetzeslage im Bereich der Einsatzunfälle jedenfalls hinsichtlich des Verwendungszeitraums von besonderen Auslandsverwendungen - gerade ähnlichen Erwägungen folgt wie denjenigen im Bereich des Versorgungsrechts und insoweit die von der Beklagten gezogene Parallele - wenn auch gerade in gegenteiliger Weise - besteht.
II.
18 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
19 
Die Beklagte führt aus, es werde die Frage als grundsätzlich aufgeworfen, ab welchem Zeitpunkt Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik liege nicht vor. Die Beantwortung habe auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stelle.
20 
Dass diese Frage nach einer zeitlichen Einschränkung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu verneinen ist, bedarf weder einer grundsätzlichen Klärung noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Insofern kann auf das oben unter I. Gesagte verwiesen werden.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG (entspr. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013).
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2016 - 6 K 4811/15 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 563,04 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49, m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.09.2016, mit dem sie unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.07.2015 und Widerspruchsbescheids vom 29.09.2015 verurteilt wurde, über den Anspruch des Klägers auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz unter Berücksichtigung der Zeit seiner Auslandsverwendung vom 09.11.2001 bis 14.02.2002 bei der KFOR in Mazedonien erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG (i.V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 5 AltG), wonach u.a. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könnten. Aus dem Wortlaut des § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG ergebe sich nicht die von dem Beklagten angenommene zeitliche Beschränkung der Berücksichtigung des Verwendungszeitraums nach dem 30.11.2012, weswegen auch Einsätze im Ausland vor dem Zeitraum des Inkrafttretens der Vorschrift erfasst seien.
Dem hält das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen für vor dem Inkrafttreten des § 63c SVG liegenden Verwendungen nicht möglich sei.
1. Zunächst führt die Beklagte aus, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen - EinsatzVG vom 21.12.2004 - missachtet. Durch Art. 2 Nr. 10 dieses Gesetzes sei § 63c SVG eingefügt worden. Diese Vorschrift definiere u.a. den Begriff der besonderen Auslandsverwendung und sei durch Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG rückwirkend mit Wirkung vom 01.12.2002 in Kraft gesetzt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 08.07.1976 (- 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75 -, Juris) festgestellt, dass erst das Inkrafttreten eines Gesetzes der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit verhelfe und den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften bestimme. Ferner gehe der Hinweis des Verwaltungsgerichts fehl, wonach § 63c SVG im Gegensatz zu 76e SGB VI keine zeitliche Einschränkungen enthalte. Bei § 76e SGB VI handele es um eine Regelung in einem anderen Rechtsgebiet, welche keine Rückwirkung entfalten sollte. Auch habe der Gesetzgeber, soweit Leistungen auch für Sachverhalte vor dem 01.12.2002 zugebilligt werden sollten, es für erforderlich gehalten, dies - wie etwa in § 22 Abs. 1 EinsatzWVG geschehen - explizit zu regeln.
Dieses Vorbringen der Beklagten zu der vom Verwaltungsgericht verneinten zeitlichen Beschränkung erfasster Auslandseinsätze greift nicht durch. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht hinreichend mit der Wortlautargumentation des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt nicht den Darlegungsanforderungen (dazu a). Im Übrigen beinhaltet das Zulassungsvorbringen keine schlüssige Gegenargumentation, weil weder aus der Inkrafttretensregelung noch aus systematisch-teleologischen Erwägungen eine zeitliche Grenze hergeleitet werden kann (dazu b).
a) Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht hinreichend mit dem verwaltungsgerichtlich herangezogenen (selbständig tragenden) Argument der Wortlautgrenze (UA Seite 7) auseinander und genügt daher bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen wird bei der Rechtserkenntnis kategorial zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung unterschieden (anderes gilt - nicht zuletzt mit Blick auf die „Methodennorm“ des § 4 AO - seit jeher nur in der Finanzgerichtsbarkeit, vgl. zur „Auslegung gegen den Wortlaut“ bereits RFH, Urteil vom 24.02.1925 – I A 96/24 -; ebenso BFH 21.10.2010 - IV R 23/08 -, jeweils Juris-Ls.). Die Auslegung folgt hierbei dem hergebrachten vierstufigen Methodenkanon, wobei dem Wortlaut im Rahmen der grammatikalischen Auslegung aufgrund seiner Doppelfunktion eine besondere Stellung zukommt. Der Wortlaut (i.S. des möglichen Wortsinns der Norm) ist Grundlage, aber auch - nicht zuletzt mit Blick auf die Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG) - Grenze der Auslegung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89 -, Juris; BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Eine außerhalb des Wortlauts liegende Deutung bewegt sich nicht (mehr) innerhalb der Auslegung, sondern der Umdeutung bzw. Rechtsfortbildung. Als solche ist sie zwar nicht unzulässig, jedoch an den erhöhten Anforderungen der Rechtsfortbildung zu messen und z.B. als Lückenfüllung, Analogie, Reduktion u.a.m. zu rechtfertigen. Unter Beachtung dieser Grundsätze legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, weshalb der (insoweit in zeitlicher Hinsicht unbeschränkte) Wortlaut des über § 25 SVG anwendbaren § 63c SVG im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen und insoweit nicht zur Anwendung gebracht werden soll. Hierüber hilft nach dem Vorgesagten auch der (im Rahmen der der Auslegung des Wortlauts nachrangigen systematischen Auslegung vorgenommene) Vergleich der §§ 25, 63c SVG mit anderen Vorschriften wie z.B. § 76e SGB VI nicht hinweg bzw. spricht (unter dem Gesichtspunkt eines Umkehrschlusses) sogar - wie das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht ausgeführt hat - gerade gegen eine zeitliche Einschränkung im Kontext des §§ 25, 63c SVG. Ähnliches gilt für die (argumentativ letztlich ebenfalls unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten herangezogene) Inkrafttretensregelung, die sich jedenfalls im Wortlaut der §§ 25, 63c SVG in Bezug auf die erfassten Sachverhalte nicht wiederfindet.
b) Im Übrigen lässt sich entgegen den Ausführungen der Beklagten weder aus der Inkrafttretensregelung noch aus systematisch-teleologischen Erwägungen eine zeitliche Grenze für die im Rahmen des Altersgeldes bis zu doppelt berücksichtigungsfähigen Auslandseinsätze i.S.d. §§ 25, 63c SVG herleiten. Aus dem Inkrafttreten des § 63c SVG als Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21.12.2004 - EinsatzVG - zum 01.12.2002 (vgl. Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG) folgt nicht, dass die (in § 25 SVG Bezug genommene) Norm des § 63c SVG erst auf danach absolvierte Auslandseinsätze Anwendung findet. Diese Ansicht schließt letztlich unzulässig aus der Inkrafttretensregelung für § 63c SVG auf eine (auch) für § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG zu verneinende Rückwirkung und die Erfassung nur solcher Sachverhalte, in denen die anspruchsbegründenden Tatsachen für das vorliegend zu gewährende Altersgeld vor dem 30.11.2002 entstanden sind.
10 
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse gilt im Zweifel ab Inkrafttreten das neue Recht auch für bereits unter dem früheren Recht begründete Ansprüche. Danach gilt, dass grundsätzlich - insgesamt - das neue Recht maßgeblich wird (grundlegend Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, S. 593 ff.). Abweichendes gilt, wenn nach früheren Recht diese Rechtsverhältnisse bereits endgültig abgeschlossen sind (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse; vgl. Kopp, a.a.O.).
11 
Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend nicht angenommen werden. Eine durch einen Rechts(anwendungs)akt vorgenommene versorgungsrechtliche Bewertung und Einordnung der streitigen Auslandszeiten des Klägers lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 63c SVG (noch) nicht vor. Bei (noch) aktuellen und - wie vorliegend - noch nicht bewerteten Sachverhalten existiert keine Abgeschlossenheit. Denn ein Rechtsverhältnis kraft öffentlichen Rechts ist erst dann „abgeschlossen“, wenn es durch verbindlichen Einzelrechtsakt, wie z.B. rechtskräftiges Urteil, bestandskräftigen Verwaltungsakt, Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis etc. rechtlich festgestellt oder abgewickelt ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein, wenn zwischen den Beteiligten gerichtlich um die Bewertung der Auslandszeiten des Klägers im Rahmen der Höhe des Altersgeldes (noch) gestritten wird.
12 
Auch der Grundsatz der Sofortwirkung und der Nichtrückwirkung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Danach kann vom Gesetz auch gewollt sein, dass der Rechtssatz im Zweifel nur die Zukunft und nicht die Vergangenheit ordnen will, so dass Entstehung und Fortbestand eines Rechts sich grundsätzlich nach dem bisherigen Recht richten (vgl. Kopp, a.a.O., S. 595 ff.). Dieser Grundsatz greift vorliegend nicht. Vielmehr bleibt es nach Auffassung des Senats bei der (regelmäßigen) Anwendung des neuen Rechts in Anbetracht des ebenso anerkannten Grundsatzes des Gewichts und der Dringlichkeit des Regelungsanliegens des neuen Rechts. Hiernach gilt, dass je gewichtiger und dringlicher das Anliegen ist, auf dem ein neues Gesetz beruht, desto eher daraus folgt, dass es auch bereits vorher unter dem früheren Recht begründete Lebenssachverhalte erfassen soll. Wenn das neue Recht - wie vorliegend - eine (bisherige) gesetzgeberische Untätigkeit beseitigt, spricht eigentlich alles dafür, dass die doppelte Berücksichtigung von Auslandszeiten nicht nur für die Zukunft wirken soll.
13 
Dies ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 25 Abs. 2 SVG. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) verfolgte die Bundesregierung das Ziel, das Recht der Einsatzversorgung „weiterzuentwickeln und zu verbessern“. Hierdurch sollte „der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung getragen werden“ (BT-Drs. 17/7143, S. 1). Militärische und zivile Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen seien mit besonderen Gefahren für das eingesetzte Personal verbunden, die nicht mit den Risiken bei dienstlichen Tätigkeiten im Inlandsdienst gleichgesetzt werden könnten (a.a.O., S. 13).
14 
Der Gesetzgeber schätzte mithin die Situation der Soldatinnen und Soldaten sowie der bei einer Auslandsverwendung eingesetzten Zivilbediensteten des Bundes als unbefriedigend ein und nahm dies zum Anlass der Änderung bzw. Verbesserung. Dies legt die Anwendung der Neufassung der Norm jedenfalls im Kontext der Altersgeldversorgung nicht nur auf erst beginnende, sondern gerade auch auf bereits erfolgte Auslandsverwendungen nahe, um das erwünschte Ziel zu erreichen.
15 
2. Soweit die Beklagte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur zeitlichen Reichweite der von § 25 i.V.m. § 63 SVG erfassten Auslandseinsätze unter Anführung verschiedener (ober-)gerichtlicher Entscheidungen u.a. zu Leistungen bei Einsatzunfällen bei Auslandseinsätzen in Frage stellt, legt sie auch hiermit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar.
16 
Die Beklagte beachtet dabei nicht hinreichend den strukturellen Unterschied des streitgegenständlichen Altersgeldes einerseits sowie der Leistungen bei Einsatz- bzw. Dienstunfällen andererseits. Denn für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30.04.2015 - 4 S 1882/15 - und Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris). Insofern mag im (vorliegend nicht streitgegenständlichen) Bereich der Unfallfürsorge Abweichendes gelten; Gründe für einen zwingenden Gleichlauf der Rechtsgebiete der Unfallfürsorge einerseits sowie des Altersgeldes andererseits hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Auslandsverwendungen sind weder vorgetragen noch - mit Blick auf die unterschiedlichen gesetzgeberischen Erwägungen folgenden Rechtsgebiete - ersichtlich.
17 
Unbesehen davon spricht die von der Beklagten gezogene Parallele eher gegen als für die von ihr angenommene zeitliche Begrenzung der Auslandsverwendungen i.S. von § 63c SVG. In Zusammenhang mit Einsatzunfällen enthielt das EinsatzWVG (zunächst) keinen ausdrücklichen Stichtag für eine Rückwirkung. Vielmehr wurde die Rückwirkung auf den 01.12.2002 durch Bezugnahme in § 1 EinsatzWVG auf den mit dem EinsatzVG vom 21.12.2004 rückwirkend zum 01.12.2002 eingeführten Rechtsbegriff „Einsatzunfall“ im Sinne des § 63c SVG bewirkt. Mit Art. 3 des EinsatzVVerbG vom 05.12.2011 wurde durch die Einfügung des § 21a Abs. 1 EinsatzWVG die Rückwirkung des EinsatzWVG bis zum 01.07.1992 erweitert, indem es für in der Zeit vom 01.07.1992 bis 30.11.2002 verursachte gesundheitliche Schädigungen, die einem erst ab dem 01.12.2002 geregelten Einsatzfall (§ 63c SVG) vergleichbar sind, für entsprechend anwendbar erklärt wurde. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erschien dem Gesetzgeber nur schwer zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BT-Drs 17/7143, S. 20). Damit werden im Ergebnis (nunmehr) alle Auslandseinsätze der Bundeswehr von Beginn an erfasst. Die von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2008 bis 2010 berücksichtigen die Gesetzeslage des Jahres 2011 naturgemäß nicht und vermögen von daher die Auffassung der Beklagten nicht (mehr) zu stützen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die (derzeitige) Gesetzeslage im Bereich der Einsatzunfälle jedenfalls hinsichtlich des Verwendungszeitraums von besonderen Auslandsverwendungen - gerade ähnlichen Erwägungen folgt wie denjenigen im Bereich des Versorgungsrechts und insoweit die von der Beklagten gezogene Parallele - wenn auch gerade in gegenteiliger Weise - besteht.
II.
18 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
19 
Die Beklagte führt aus, es werde die Frage als grundsätzlich aufgeworfen, ab welchem Zeitpunkt Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik liege nicht vor. Die Beantwortung habe auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stelle.
20 
Dass diese Frage nach einer zeitlichen Einschränkung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu verneinen ist, bedarf weder einer grundsätzlichen Klärung noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Insofern kann auf das oben unter I. Gesagte verwiesen werden.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG (entspr. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013).
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als früherer Soldat der Bundeswehr die Neufestsetzung seines Ruhegehaltes unter doppelter Anrechnung von Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung im Jahr 1997 im 3. Kontingent SFOR für insgesamt 143 Tage und im Jahr 1999 im 2. Kontingent KFOR für insgesamt 173 Tage (§§ 63 c Abs. 1; 25 Abs. 2 Satz 3 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und Hinterbliebenen [SVG]) .

2

Mit Ablauf des 31.10.2016 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.09.2016 durch die Generalzolldirektion festgesetzt.

3

Durch Artikel 1 Ziff. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 (BGBl. BGBl. I S. 2458) wurde § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden war, um folgenden Satz 3 erweitert:

4

"Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.“

5

Gemäß Art. 9 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG trat das Gesetz am Tag nach der Verkündung, welche am 12.12.2011 im Bundesgesetzblatt erfolgte, in Kraft; also am 13.12.2011.

6

Unter dem 01.11.2016 (Eingang: 03.11.2016) beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Karlsruhe vom 13.09.2016 (6 K 4811/15) die Neufestsetzung seines Ruhegehaltes unter doppelter Berücksichtigung der Auslandseinsatzzeiten.

7

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 08.06.2017 lehnte die Generalzolldirektion den Antrag ab. Wiederaufgreifensgründe und eine Änderung der Rechtslage nach § 51 VwVfG seien nicht gegeben.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Generalzolldirektion mit dem hier streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 07.07.2017 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Die zu der Thematik der Doppelanrechnung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG ergangene Entscheidung des VG Karlsruhe stelle keine Änderung der Rechtslage dar. Durch die gerichtliche Entscheidung werde lediglich die bisherige Rechtslage auf eine andere Art und Weise erkannt, aber nicht im Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Mit Verweis auf die Entscheidung des VG Sigmaringen vom 13.09.2016 (3 K 417/14) sei festzustellen, dass eine doppelte Anrechnung von Auslandszeiten nur für Zeiten ab dem 01.12.2002 in Betracht komme. Selbst bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides scheide ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG aus. Die erforderliche Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null liege nicht vor. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt sei nicht "schlechthin unerträglich". Ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben sei nicht erkennbar. Mangels eigelegter Rechtsbehelfe seien die negativen Folgen der ursprünglichen Festsetzung allein auf das klägerische Verhalten zurückzuführen. Zudem seien fiskalische Aspekte bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

9

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei als Dauerverwaltungsakt rechtswidrig geworden, nachdem § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in Kraft getreten sei. Diese Norm finde auf den Kläger Anwendung und erfasse – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht lediglich Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, die nach dem 30.11.2002 erfolgt sei. Eine solche Beschränkung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Ruhegehaltssatz des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

und verteidigt die in den Bescheiden vorgenommenen rechtlichen Ausführungen.

15

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Neubescheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seine Rechten; ihm steht der entsprechende Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu (§§ 113 Abs. 5; 114 VwGO).

17

Das Gericht teil zunächst die Auffassung des Klägers, dass auch seine Auslandseinsatzzeiten nach § 63 c Abs. 1; § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig sind. Denn § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG erfasst auch Zeiten der besonderen Auslandsverwendung, die vor dem 01.12.2002 geleistet wurden (vgl. VG Kassel, Urteil v. 29.01.2018, 1 K 6770/17.KS; VG Karlsruhe, Urteil v. 13.09.2016, 6 K 4811/15; beck-online; VGH Baden-Württemberg, Beschuss v. 14.02.2017, 4 S 2079/16; juris). Dementsprechend hätten diese Zeiten bei dem Kläger im Festsetzungsbescheid vom 21.09.2016 berücksichtigt werden müssen; der Verwaltungsakt ist somit rechtswidrig.

18

Gleichwohl hat der Kläger diesen Festsetzungsbescheid nicht angefochten und damit bestandskräftig werden lassen. Über die Möglichkeit des Widerspruchs wurde der Kläger ordnungsgemäß belehrt. An dieser Tatsache der Bestandskraft ändert nichts, dass der Kläger erst kurz nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist - wahrscheinlich durch Kenntniserlangung in den Medien oder durch Interessenvertretungen - von dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Kenntnis erlangte und mit Bezug darauf die doppelte Berücksichtigung der Einsatzzeiten unter dem 01.11.2011 (Eingang: 03.11.2016) begehrte. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO) war damit nicht begründet und wurde auch nicht begehrt.

19

Zutreffend hat die Generalzolldirektion das klägerische Begehren als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gewertet und die Gründe nach § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG abgelehnt. Die fehlende Prüfung des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG hat die Generalzolldirektion im streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 07.07.2017 in zulässiger Weise nachgeholt und ebenfalls abgelehnt.

20

Diese - hier streitentscheidende - Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Behörde hat ihr entsprechendes Ermessen erkannt und beanstandungsfrei ausgeübt; auch eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht erkennbar. Eine Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts – für sich betrachtet – reduziert das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, nicht auf Null. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit hingegen nur, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Befugnis das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 21.06.2017, 6 C 43.16; Urteil v. 13.12.2011, 5 C 9.11; Urteil v. 20.03.2008, 1 C 33.07; VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2018, Au 2 K 17.206; alle juris).

21

Diese Voraussetzungen liegen trotz der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides nicht vor. Dem Gericht ist nicht bekannt und es wird auch nicht vorgetragen, dass die Behörde ihr entsprechendes Rücknahmeermessen in den hier vergleichbaren Fällen etwa unterschiedlich ausgeübt habe; also ansonsten stets die bestandskräftigen Feststellungsbescheide dieser Konstellation aufhebt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, was die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid belegt und zudem geht die Behörde von der fehlenden Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides aus. Soweit dem Gericht aus anderen Verfahren in der Kammer (z.B. 8 A 401/17 MD) bekannt ist, das der selbe Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, die Beklagte habe in der Vergangenheit ihr Ermessen dahingehend gebunden, die Ausgangsbescheide aufzuheben, ändert dies nichts an der hiesigen Bewertung. Einmal liegt dort eine andere Sachverhaltskonstellation vor. Denn der dortige Kläger ist bereits mit Ablauf des 30.06.2010 in den Ruhestand getreten und die Versorgungsbezüge wurden mit bestandkräftigen Bescheid vom 01.07.2010 - also vor der Gesetzesänderung - festgesetzt. Weiter war den vom Prozessbevollmächtigten genannten Fällen gemein, dass sie von der damaligen Wehrbereichsverwaltung Süd im Ausgangs- wie im Abänderungsverfahren entschieden wurden. Von einer sogenannten Selbstbindung der nunmehr in dem hier streitbefangenen Verfahren zuständigen Behörde, der Generalzolldirektion oder dem federführenden Bundesfinanzministerium etwa durch Verwaltungsvorschriften, kann nach dem gesamten Vortrag der Beteiligten demnach nicht ausgegangen werden und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach das Gericht dem aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nachgehen müsste. Insoweit folgt das Gericht auch nicht den Ausführungen des VG Kassel (Urteil v. 29.01.2018, 1 K 6770/17.KS; juris), wo die Ermessensreduzierung auf Null mit "gleichmäßigen Verwaltungsentscheidungen" begründet wird, ohne dass sich dies aber aus dem Sachverhalt ergibt. Nach Auskunft der Beklagten ist dieses Urteil zudem im Zuständigkeitsbereich der Generalzolldirektion Düsseldorf ergangen und Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden.

22

Auch aus sonstigen Gründen des Einzelfalls erscheint die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Festsetzung nicht als "schier unerträglich". Denn ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen sich das Gericht insoweit anschließt und darauf verweisen darf (§ 117 Abs. 5 VwGO), liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die guten Sitten oder eine besondere Härtesituation vor. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Ausgangsbescheides dem privaten Interesse des Klägers auf Abänderung.

23

Daran ändert auch nichts, dass der Festsetzungsbescheid als Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.10.2012, 2 C 59.11; juris) die regelmäßig wiederkehrenden Versorgungsbezüge bemisst und eine Abänderung nur für die Zukunft begehrt wird. Zwar weisen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung die Besonderheit auf, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt und damit nicht abgeschlossen ist (allgemein hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.06.1995, 6 B 15.95; juris). Daher ist die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsaktes regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung besteht (vgl. für eine Anfechtungssituation BVerwG, Beschluss vom 01.06.2011; 8 C 2.10; juris m. w. N.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn – wie hier mit § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG – eine abweichende gesetzliche Bestimmung vorliegt, die die Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt – hier dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – für maßgeblich erklärt (vgl. zu § 4 Abs. 2 BeamtVG OVG C-Stadt-Brandenburg Urteil vom 29.06.2012, OVG 4 B 2.10, BeckRS 2012, 53555, beck-online). Denn der Kläger erhält weiter die ihm zustehende am Fürsorgegrundsatz und der Alimentation orientierten Versorgungsbezüge. Die begehrte Doppelanrechnung der Auslandseinsätze wird ausweislich des angegebenen Streitwertes nicht spürbar ins Gewicht fallen.


(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter doppeltem Ansatz der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

1. Der 1955 geborene Kläger stand seit 1. Juli 1976 als Soldat im Dienst der Beklagten (Ernennung zum Berufssoldaten am 22.8.1983; zuletzt Oberstleutnant, Besoldungsgruppe A14 – Altersstufe 12).

Zum 30. November 2005 wurde der Kläger vorzeitig in den Vorruhestand versetzt (§ 1 PersAnpG).

Mit bestandskräftigem Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom 29. November 2005 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Dezember 2005 festgesetzt. In der beigefügten Anlage 1 wurde die ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf 37,34 Jahre (1.7.1976 – 31.10.2013; Ruhegehaltssatz insgesamt: 73,76 v.H.) festgesetzt.

2. Mit Schreiben vom 4. Februar 2017 stellte der Kläger bei der ... einen Antrag auf Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 1. Dezember 2012 liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung; gleichzeitig bat er um entsprechende Nachzahlung von Versorgungsbezügen. Zur Begründung verwies der Kläger auf eine Entscheidung des VG Karlsruhe (U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15), nach der auch vor dem 1. Dezember 2002 liegende Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien. Als besondere Auslandsverwendungen nannte der Kläger einen Auslandseinsatz in Somalia (1994 – UNOSOM II) sowie Einsätze in Bosnien-Herzegowina (1998, 2000; SFOR; jeweils KSK – VS geheim).

3. Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 lehnte die ... den Antrag des Klägers auf Anrechnung von Einsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ab.

Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass Wiederaufnahmegründe i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG, die eine Änderung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 rechtfertigen könnten, nicht gegeben seien. Insbesondere sei durch die Entscheidung des VG Karlsruhe (U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15) keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten; es handele sich um eine Einzelfallentscheidung, es seien zudem auch abweichende Entscheidungen anderer Gerichte vorhanden (z.B. VG Sigmaringen, U.v. 13.9.2016 – 3 K 417/14).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er u.a. auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16), die das vorangehende Urteil des VG Karlsruhe bestätigt habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der ... vom 20. Juli 2017 zurückgewiesen.

4. Am 17. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers unter doppeltem Ansatz seiner Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit neu festzusetzen sowie den Bescheid der ... 12. Juni 2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf die beantragte Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge. Es sei bereits eine geänderte Sachlage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben, da der Kläger bei Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 von einer richtigen behördlichen Rechtsanwendung habe ausgehen dürfen und daher die Anerkennung seiner Auslandseinsatzzeiten vor dem 1. Dezember 2002 nicht weiterverfolgt habe. Der Dienstherr habe damals dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass Auslandseinsatzzeiten vor dem 1. Dezember 2002 nicht geltend gemacht werden könnten. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG; das entsprechende Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert. Insoweit gelte, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. November 2005 bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei. Grund hierfür sei, dass die Beklagte i.R.v. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG beim doppelten Ansatz von Auslandseinsatzzeiten i.S.v. § 63c Abs. 1 SVG zu Unrecht Einsatzzeiten des Klägers vor dem 1. Dezember 2002 unberücksichtigt gelassen habe. Bereits ausweislich des Wortlauts der Norm sei kein Raum für eine solche Stichtagsregelung (vgl. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16; VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15). Bei Abwägung der Bestandskraft mit der materiellen Gerechtigkeit gelte, dass eine Aufrechterhaltung des offensichtlich rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 schlechthin unerträglich sei. Die seitens der Beklagten zitierte Entscheidung des VG Sigmaringen führe hingegen nicht weiter, da es in dieser nicht auf die streitgegenständliche Frage angekommen sei.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge. Wiederaufnahmegründe i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG, die eine Änderung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Insbesondere sei durch die Entscheidung des VG Karlsruhe (U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15) keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten. Ein Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge folge auch nicht aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG. Denn der bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 29. November 2005 sei rechtmäßig. Da die in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG (eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 EinsatzVVerbG v. 5.12.2011 – BGBl I, 2458) in Bezug genommene Begriffsdefinition der Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG auf Grundlage des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG – BGBl I, 3592) rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten sei, gelte insoweit nach dem Willen des Gesetzgebers faktisch eine rückwirkende Stichtagsregelung, nach der Auslandseinsatzzeiten vor dem genannten Datum nicht berücksichtigungsfähig seien. Insoweit sei auf die Rechtsprechung des VG Sigmaringen (U.v. 13.9.2016 – 3 K 417/14) zu verweisen. Eine Übergangsregelung zu § 63c SGV wie in § 103 Abs. 2 SVG für vor dem 1. Dezember 2002 erlittene gesundheitliche Schädigungen habe der Gesetzgeber hinsichtlich § 25 Abs. 2 Satz 3 SGV gerade nicht erlassen. In vergleichbarer Hinsicht gelte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass keine Ansprüche wegen vor dem Inkrafttreten des Einsatzweiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) am 1. Dezember 2002 erlittenen Einsatzunfällen i.S.v. § 63c Abs. 2 SVG bestünden (NdsOVG, B.v. 8.10.2010 – 5 PA 217/10; OVG SH, B.v. 15.4.2010 – 3 LB 12/09; so zuvor auch VG Osnabrück, B.v. 7.7.2010 – 3 A 61/08; VG Schleswig, U.v. 26.2.2009 – 12 A 140/08). Selbst wenn man eine Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 unterstellte, bestünde mangels behördlicher Ermessensreduktion auf Null kein Anspruch des Klägers aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge. Die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 sei nicht „schlechthin unerträglich“; denn dieser sei im Lichte der Rechtsprechung des VG Sigmaringen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Zudem sprächen im Rahmen einer solchen Ermessensabwägung auch fiskalische Aspekte – namentlich der Kostenaufwand für den Bundeshaushalt bei Neufestsetzung der Versorgungsbezüge in sämtlichen gleichgelagerten Fällen – gegen eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten einer Rücknahme.

6. Mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2018 bzw. 30. Januar 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge unter doppeltem Ansatz seiner Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit neu festzusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der Kläger hat hinsichtlich des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne).

Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (Nr. 1) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (Nr. 2) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (Nr. 3) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.

Ein Wiederaufgreifensgrund i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Insbesondere ist der klägerseitige Vortrag einer Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch auf Auslandseinsatzzeiten vor dem 1. Dezember 2002 nicht geeignet, eine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Klägers zu begründen. Unabhängig davon, dass der Kläger seine entsprechenden Auslandseinsatzzeiten nicht hinreichend konkret dargelegt hat, findet die streitgegenständliche Regelung für die vom Kläger geltend gemachten Auslandseinsätze richtigerweise keine Anwendung.

aa) Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Nach § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG ist eine besondere Auslandsverwendung eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen.

§ 25 Abs. 2 Satz 3 SVG wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 in das Gesetz eingefügt (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG – BGBl 2011 I, 2458 – ausgegeben am 12.12.2011) und trat gemäß Art. 9 EinsatzVVerbG am Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt – mithin am 12. Dezember 2011 – in Kraft. § 63c SVG wurde bereits durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 (EinsatzVG – BGBl 2004 I, S. 3592 – ausgegeben am 27.12.2004) als Teil des neuen Abschnitts VI. in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt und trat nach Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft.

bb) Hiervon ausgehend findet § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG jedenfalls nicht auf Fälle Anwendung, in denen – wie hier – der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (12.12.2011) bereits bestandskräftig geregelt worden ist (vgl. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 10 f.; a.A. VG Kassel, U.v. 29.1.2018 – 1 K 6770/17.KS – juris).

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), der Systematik (systematische Auslegung), ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), die einander nicht ausschließen, sondern sich ergänzen (siehe zum Ganzen: OVG NW, U.v. 30.11.2017 – 1 A 504/16 – juris Rn. 45-47 m.w.N.)

Hiervon ausgehend ist zwar im Ausgangspunkt festzustellen, dass der Wortlaut von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG und § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung dahingehend enthält, dass eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der genannten Normen nur eine Einsatzverwendung im Ausland nach dem 30. November 2002 sein kann; auch eine zeitlich einschränkende Übergangsregelung fehlt insoweit (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 8; VG Kassel, U.v. 29.1.2018 – 1 K 6770/17.KS – juris Rn. 30; VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 – Rn. 18).

Aus dem bloßen Fehlen einer zeitlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs im Wortlaut einer Norm bzw. einer zeitlich einschränkenden Übergangsregelung kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass keine derartige Einschränkung besteht; vielmehr ist der zeitliche Anwendungsbereich von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG im Wege einer umfassenden Auslegung zu bestimmen. Soweit auch eine systematische, teleologische oder historische Auslegung keine hinreichende Klärung herbeiführen kann, ist auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts abzustellen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris Rn. 18/20; ThürOVG, B.v. 29.1.2004 – 3 ZKO 219/01 – juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 8.3.2001 – 16 A 1909/00 – juris Rn. 14; OVG RhPf, U.v. 11.3.1997 – 6 A 10700/96 – juris Rn. 29; VG Düsseldorf, U.v. 27.4.2005 – 20 K 6034/03 – juris Rn. 14 f.; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593 ff.).

Hiervon ausgehend kann aus dem bloßen formalen Umstand, dass die Legaldefinition der besonderen Auslandsverwendung in § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG, auf die § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG Bezug nimmt, – wie ausgeführt – erst rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten ist, für sich genommen nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei Einfügung von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG im Dezember 2011 eine zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm für Sachverhalte nach dem 1. Dezember 2002 bezweckt hat (vgl. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 9; VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 – Rn. 18; a.A. VG Sigmaringen, U.v. 13.9.2016 – 3 K 417/14 – UA S. 8 – zu § 63c Abs. 1 SVG; vgl. in diesem Sinne auch VG Osnabrück, B.v. 7.7.2010 – 3 A 61/08 – zu § 63c Abs. 2 SVG; bestätigt durch NdsOVG, B.v. 8.10.2010 – 5 PA 217/10; VG Schleswig, U.v. 26.2.2009 – 12 A 140/08 – UA S. 5 und 7 f. – zu § 63c Abs. 2 SVG; bestätigt durch OVG SH, B.v. 15.4.2010 – 3 LB 12/09).

(1) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze spricht die Auslegung jenseits des Wortlauts dafür, den zeitlichen Anwendungsbereich von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auf nach dem 1. Dezember 2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen zu begrenzen.

(a) Zwar führt insoweit eine teleologische Auslegung nicht weiter.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz das Recht der Einsatzversorgung und der Weiterverwendung von Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilbediensteten des Bundes, die bei einer besonderen Auslandsverwendung einen Einsatzunfall erlitten haben, weiterentwickeln und verbessern. Durch diese Maßnahmen sollte der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung getragen werden. Hierzu wurde u.a. die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten des Auslandseinsatzes ab einer bestimmten Mindestdauer bis zum Doppelten ausgeweitet (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 1/13).

Aus der bloßen Absicht des Gesetzgebers, einen misslichen Rechtszustand zu beseitigen, kann jedoch für sich genommen nicht zwingend gefolgert werden, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG auch unbegrenzt für in der Vergangenheit abgeschlossene versorgungsrechtliche Sachverhalte gelten sollte. Denn damit wäre die äußerst ressourcen- und kostenintensive Notwendigkeit geschaffen worden, sämtliche vom Normtatbestand umfassten Fälle des Versorgungsbezugs erneut aufzugreifen und auf eine mögliche Anpassung hin zu überprüfen. Von einer derart weitreichenden Folge ist jedoch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers bzw. einer entsprechenden Erläuterung in der amtlichen Begründung nicht auszugehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 13.5.2004 – 5 C 47.02 – juris Rn. 18; a.A. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 12-14).

(b) Allerdings spricht eine historische Auslegung für eine zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der Norm auf nach dem 1. Dezember 2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen.

(aa) Zwar gibt die amtliche Begründung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG selbst keine Hinweise auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 15):

„Bei besonderen Auslandsverwendungen sind die Betroffenen regelmäßig einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. In Anlehnung an die Regelungen zur Dienstausübung im Ausland unter gesundheitsschädigenden klimatischen Verhältnissen (§ 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 des BeamtenversorgungsgesetzesBeamtVG) können die Einsatzzeiten im Ausland, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 365 Tage gedauert haben, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Im Hinblick auf die besonderen körperlichen und psychischen Anforderungen auch eines kürzeren Einsatzes sowie darauf, dass die Einsatzdauer beispielsweise in Afghanistan regelmäßig etwa vier Monate beträgt, aber – insbesondere bei gesuchten Spezialisten mit häufigeren Einsätzen – auch wesentlich kürzer sein kann („gesplittete“ Einsatzzeiten), wird bei der geforderten Mindestdauer von einem Jahr nicht auf einen ununterbrochenen Einsatz, sondern kumulativ auf die Dauer mehrerer ununterbrochener Einzelaufenthalte von jeweils mindestens 30 Tagen Dauer abgestellt. Die Jahresfrist kann durch Zusammenrechnung mehrerer Einsatzzeiten erreicht werden. Damit wird in differenzierter Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass die weitere Privilegierung des Personals in einer besonderen Auslandsverwendung eine bestimmte Dauerhaftigkeit der Gefahrenexposition erfordert.“

(bb) Jedoch spricht die Genese von § 63c Abs. 1 SVG, auf den § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG Bezug nimmt, für eine Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Regelung.

Ausweislich des amtlichen Entwurfs von Art. 11 Abs. 1 des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) war seitens des Gesetzgebers ursprünglich geplant, dass das Gesetz – und damit u.a. § 63c SVG – rückwirkend zum 1. Juni 2003 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 11). Begründet wurde dies damit, dass auch die von einem Sprengstoffattentat in Kabul vom 7. Juni 2003 Betroffenen mit erfasst werden sollten, bei dem vier Soldaten getötet und 29 Soldaten verletzt wurden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 24 f.). Daraufhin hat sich der Bundesrat mit Stellungnahme vom 11. Juni 2004 dafür ausgesprochen, das Inkrafttreten des Gesetzes rückwirkend auf den 1. Dezember 2002 festzusetzen, damit auch die Opfer eines Hubschrauberabsturzes am 21. Dezember 2002 nahe Kabul, bei dem sieben Soldaten getötet wurden, berücksichtigt werden können; hierdurch sollte eine Ungleichbehandlung vermieden und den besonderen neuen Herausforderungen der Soldaten und Beamten im Ausland Rechnung getragen werden (BT-Drs. 15/3416 v. 24.6.2004, S. 25). In diesem Sinne hat sodann der Innenausschuss des Bundestages empfohlen, dass auch die vom Hubschrauberabsturz vom 21. Dezember 2002 betroffenen Soldaten bzw. deren Hinterbliebene aufgrund der gleichen Gefährdungslage, der sie ausgesetzt waren, ohne weitere Rechtsunsicherheit die gesteigerten Versorgungsleistungen nachträglich erhalten sollten (BT-Drs. 15/3829 v. 29.9.2004, S. 4). Dem folgend nahm der Bundestag den Gesetzesentwurf mit einem geänderten Inkrafttreten rückwirkend zum 1. Dezember 2002 an (BT-PlPr 15/129 v. 30.9.2004, S. 11832; vgl. zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 26.2.2009 – 12 A 140/08 – UA S. 7 f. – zum Begriff des Einsatzunfalls i.S.v. § 63c Abs. 2 SVG).

Aus der dargestellten Gesetzesgenese wird deutlich, dass der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass § 63c SVG nur insoweit Rückwirkung entfalten sollte, als es das Datum des rückwirkenden Inkrafttretens aus Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG vorsah (1.12.2002). Denn ansonsten wäre die im Gesetzgebungsverfahren eigens zur Erfassung eines Hubschrauberabsturzes vom 21. Dezember 2002 erfolgte Vorverlegung des rückwirkenden Inkrafttretens von vornherein nicht erforderlich gewesen. Auch das Bundessozialgericht hat zu § 81c SVG entschieden, dass die Norm lediglich auf gesundheitliche Schädigungen i.S.v. § 63c Abs. 2 SVG anwendbar ist, die nach dem Inkrafttretensdatum aus Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG – also nach dem 1. Dezember 2002 – erfolgt sind (BSG, U.v. 5.7.2007 – B 9/9a VS 3/06 R – juris Rn. 20 a.E.).

Von einer Anwendung des § 63c SVG nur auf Sachverhalte nach dem 1. Dezember 2002 ist überdies auch der Gesetzgeber selbst ausgegangen. Denn durch Art. 10 Nr. 13 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG; BGBl 2015 I, 706 – ausgegeben am 22.5.2015) wurde in § 103 Abs. 2 SVG eine Übergangsregelung für die Anwendung von § 63c Abs. 2 SVG bei Einsatzunfällen eingeführt, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind. Mit der Einfügung von § 103 Abs. 2 SVG sollte ausdrücklich eine Gleichbehandlung des bisher nicht von der Einsatzversorgung erfassten Personenkreises mit den Personen hergestellt werden, die bei Auslandseinsätzen nach dem 30. November 2002 einen Einsatzunfall erlitten haben (amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/3697 v. 7.1.2015, S. 63).

Allerdings könnte gegen eine Übertragung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 63c Abs. 2 SVG auf § 63c Abs. 1 SVG eingewendet werden, dass für Ansprüche aus Unfallfürsorge stets das Recht maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern eine Neuregelung nicht ausdrücklich rückwirkend gelten soll (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 51.11 – juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 14.9.2016 – 1 A 2359/14 – juris Rn. 61 f.). Hiervon ausgehend könnte argumentiert werden, dass für § 63c Abs. 2 SVG aufgrund der besonderen Rechtslage im Bereich der Unfallfürsorge eine ausdrückliche Anordnung der Rückwirkung erforderlich gewesen sei, während bei § 63c Abs. 1 SVG hiervon abgesehen werden konnte (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 16). Jedoch steht dem entgegen, dass der Gesetzgeber zwar bei der Rückverlagerung des Inkrafttretenszeitpunkts auf den 1. Dezember 2002 in der Tat § 63c Abs. 2 SVG im Blick gehabt hat; er hat jedoch gerade keine Sonderregelung zum Inkrafttreten für § 63c Abs. 2 SVG geschaffen, sondern letztlich das rückwirkende Inkrafttreten des Gesamtgesetzes – und damit auch von § 63c Abs. 1 SVG – geregelt.

(c) Ferner spricht eine systematische Auslegung von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG für eine Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf nach dem 1. Dezember 2002 erfolgte besondere Auslandsverwendungen.

Zwar führt ein Vergleich mit dem durch Art. 2 Nr. 1 EinsatzVVerbG parallel zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG zum 12. Dezember 2011 wortgleich eingefügten § 13 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht weiter. Auch in der amtlichen Gesetzesbegründung wird insoweit lediglich auf § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG verwiesen (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 19).

Allerdings kann ein systematischer Vergleich mit § 76e Abs. 1 SGB VI erfolgen. Nach dieser Norm werden im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG oder § 31a Abs. 1 BeamtVGab dem 13. Dezember 2011 Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. § 76e Abs. 1 SGB VI wurde durch Art. 6 Nr. 3 EinsatzVVerbG parallel zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG eingefügt und trat ebenfalls mit Wirkung zum 12. Dezember 2011 in Kraft. Die amtliche Gesetzesbegründung zu § 76e SGB VI lautet wie folgt (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 21; Hervorhebungen nicht im Original):

„Unter Beachtung der systematischen Unterschiede werden wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigt.

Für eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch und der Zivilbeschäftigten werden für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG zusätzlich zu den aus dem versicherten Entgelt resultierenden Entgeltpunkten Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Mit den Zuschlägen soll den besonderen Umständen und Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung Rechnung getragen werden.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung werden für den betroffenen Personenkreis einheitlich in Höhe von monatlich 0,18 Entgeltpunkten für Zeiten ab Inkrafttreten des EinsatzVVerbG ermittelt. Dies entspricht einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von derzeit rund 5.500 Euro monatlich. Wie bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamten sind die Zuschläge an Entgeltpunkten nur zu ermitteln, wenn diese Zeiten einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage, insgesamt aber mindestens 365 Tage gedauert haben. Siehe auch Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 25 Absatz 2 Satz 3 SVG).

Bei der Ermittlung des Zeitraumes von 365 Tagen werden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVGnach dem 30. November 2002 berücksichtigt.“

Daraus folgt, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich Zeiten der besonderen Auslandsverwendung nach dem 30. November 2002 begünstigt sind. Im Interesse eines trotz systematischer Unterschiede grundsätzlich gebotenen Gleichlaufs von gesetzlicher Rentenversicherung und soldatenrechtlicher Versorgung (siehe amtl. Gesetzesbegründung: „wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung“) spricht daher vieles dafür, auch § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG entsprechend auszulegen (a.A. VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 8 und VG Karlsruhe, U.v. 13.9.2016 – 6 K 4811/15 – BeckRS 2016, 116105 – Rn. 19, wo jeweils im Wege eines Umkehrschlusses argumentiert wird, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG im Unterschied zu § 76e Abs. 1 SGB VI gerade keine zeitliche Beschränkung enthalte).

(2) Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers annähme, dass auch eine teleologische, historische und systematische Auslegung keine hinreichende Klärung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm zulässt, so ergibt sich jedenfalls aus den sodann maßgeblichen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG in zeitlicher Hinsicht nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 12. Dezember 2011 bereits bestandskräftig geregelt worden ist.

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen zwar im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.1992 – 2 BvR 1631/90 u.a. – juris Rn. 39-45; BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris Rn. 18; U.v. 14.4.2011 – 3 C 20.10 – juris Rn. 17; U.v. 26.3.1985 – 9 C 47.84 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 10; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593 ff.).

Abweichend hiervon sind Rechtsänderungen jedoch im Zweifel auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestandskräftig abgeschlossene Rechtsverhältnisse nicht anwendbar (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse). Daher richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt. Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren, da im Zweifel anzunehmen ist, dass er nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will (siehe zum Ganzen: BSG, U.v. 22.6.2010 – B 1 KR 29/09 R – juris Rn. 13 f.; U.v. 24.3.2009 – B 8 SO 34/07 R – juris Rn. 9; U.v. 27.8.2008 – B 11 AL 11/07 R – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59.91 – juris Rn. 10; LSG Berlin-Bbg, U.v. 18.10.2017 – L 7 KA 18/14 – juris Rn. 64; LSG NW, U.v. 20.11.2013 – L 11 KA 49/13 – juris Rn. 45; ThürOVG, U.v. 4.3.2004 – 3 KO 1149/03 – juris Rn. 59/61; VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 10 f.; U.v. 18.10.2006 – 13 S 192/06 – juris Rn. 55-57; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593/598 f.).

Hiervon ausgehend gilt, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG in zeitlicher Hinsicht jedenfalls nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen – wie hier – der Versorgungsbezug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung (12.12.2011) bereits bestandskräftig geregelt worden ist (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 14.2.2017 – 4 S 2079/16 – juris Rn. 11, wo jedoch hinsichtlich des maßgeblichen Stichtags auf das rückwirkende Inkrafttreten von § 63c SVG am 1.12.2002 abgestellt wird).

Dieses Ergebnis entspricht auch der allgemeinen amtlichen Begründung zum Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 14; „Kosten“; Hervorhebungen nicht im Original).

„Durch die Verbesserungen der Versorgungs- und Rentenleistungen sowie bei der Anwendung des EinsatzWVG entstehen Mehrausgaben. Sie sind unmittelbar von der Anzahl der künftig bei besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten und zu Schaden kommenden Personen abhängig und können daher lediglich auf Grund von Erfahrungswerten geschätzt werden. Die Kosten für die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung können vernachlässigt werden, weil der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge regelmäßig bereits ohne zusätzliche Einsatzzeiten erreicht wird. Die Kosten für die Berücksichtigung von Einsatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen durch die zu entrichtenden Beiträge. …“

Die hervorgehobene Formulierung spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass die neuen Regelungen grundsätzlich nur in künftig zu regelnden Fällen des Versorgungsbezugs Anwendung finden sollten.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt auch nicht aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG; eine behördliche Ermessensreduktion auf Null ist insoweit nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 und 49 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, U.v. 7.9.1999 – 1 C 6.99; U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82; U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121 Rn. 24). Hinsichtlich dieser behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82; BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – NVwZ 2008, 418/419). Eine Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts für sich allein reduziert das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, jedoch nicht auf Null; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit hingegen nur, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Wiederaufgreifensbefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 21.6.2017 – 6 C 43.16 – juris Rn. 9; U.v. 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris Rn. 29; U.v. 20.3.2008 – 1 C 33.07 – juris Rn. 13; U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13; B.v. 23.2.2004 – 5 B 104.03 u.a. – juris Rn. 13).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war vorliegend keine behördliche Ermessensreduktion auf Null gegeben, das Verwaltungsverfahren durch Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers unter doppeltem Ansatz seiner Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 SVG) wiederaufzugreifen. Denn eine Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 29. November 2005 war nicht schlechthin unerträglich. Vielmehr ist der genannte Bescheid – wie ausgeführt – weiterhin rechtmäßig, da § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i.V.m. § 63c Abs. 1 SVG auf vor dem 12. Dezember 2011 bereits bestandskräftig geregelte Versorgungsfälle keine Anwendung findet.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),
4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.