Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Sept. 2016 - 5 B 570/16
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache und vorbehaltlich einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erlassenen erneuten dienstlichen Anordnung, untersagt, von dem Antragsteller auf der Grundlage der Anordnung vom 16.06.2016 zu verlangen, sich einer amtsärztlichen Begutachtung zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäß gestellte zulässige Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, den Antragsteller auf Grundlage der Anordnung vom 16.06.2015 amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
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Der Anordnungsgrund ist gegeben. Die Eilbedürftigkeit folgt aus dem Umstand, dass dem Kläger mit der Weisung vom 16.06.2016 bereits aufgegeben worden ist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dass für die Untersuchung noch kein Untersuchungstermin bestimmt worden ist, stellt die Eilbedürftigkeit nicht in Frage. Der Antragsgegner hat dem Gericht mitgeteilt, er sehe bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag von Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung ab. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, sich zunächst auf ein Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen, um dann mit der Bestimmung des Untersuchungstermins ggf. unter sehr großem zeitlichen Druck erneut ein Eilverfahren einleiten zu müssen, um erst alsdann noch vor der Durchführung der Untersuchungen eine gerichtliche Entscheidung über die Frage herbeiführen zu können, ob er sich auch bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen muss.
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Die Anordnung des Antragsgegners vom 16.06.2016, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Polizeiärztlichen Zentrum zu unterziehen, erweist sich bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung als rechtswidrig.
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Die Anordnung, sich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, wonach Beamte verpflichtet sind, sich unter bestimmten Voraussetzungen ärztlich untersuchen zu lassen.Gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, 45 Abs. 2 LBG LSA, kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt ist. Die nach § 26 BeamtStG notwendige Prognoseentscheidung, ob die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiedererlangt werden kann, ist nach den §§ 45 Abs. 3, 49 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA aufgrund eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle zu treffen.
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Anlass für die amtsärztliche Untersuchung ist, dass der Antragsteller auch nach seinem eigenen Vortrag vom 09.11.2015 bis zum 23.07.2016 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Eine auf der Grundlage eines Wiedereingliederungsplans vom 29.01.2016 am 11.02.2016 begonnene Wiedereingliederung, die auf die Wiedereingliederungspläne vom 09.03.2016 und 06.04.2016 fortgesetzt wurde, wurde am 24.05.2016 abgebrochen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung am 16.06.2016 ist er somit mehr als sechs Monate lang erkrankt gewesen, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens erfüllt sind, weil der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtStG).
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Zwar bedurfte die Untersuchungsanordnung entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner weitergehenden konkretisierenden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 –, juris) entwickelten inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung, auf die sich der Antragsteller bezieht, gelten für den Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, in denen die Maßnahme auf bestimmten Vorfällen oder Verhaltensweisen des Beamten beruht, die Zweifel an seiner dauernden Dienstfähigkeit begründen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hingegen kann der Dienstherr auf der Grundlage der ihm ärztlichen Atteste regelmäßig nicht erkennen, welches Krankheitsbild den Fehlzeiten zugrunde liegt. Deshalb ist er grundsätzlich auch nicht imstande, die ärztliche Untersuchung bereits in der Aufforderung zumindest in den Grundzügen festzulegen, wie dies unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG geboten ist. Einer solchen Konkretisierung bedarf es im Fall des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht, weil Anlass der Anordnung allein die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Beamten ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 M 4/16 –).
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners weist der Antragsteller indes zu Recht darauf hin, dass sich die Weisung als rechtswidrig erweist, weil der Antragsgegner nicht abgewartet hat, ob sich der Antragsteller auf das Schreiben des Antragsgegners vom 09.06.2016 innerhalb der dem Antragsteller eingeräumten 14tägigen Frist mit der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 SGB IX einverstanden erklärt. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Dieses Verfahren und ein an krankheitsbedingte Fehlzeiten anknüpfendes dienstrechtliches Verfahren stehen zueinander in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis. Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das die Prüfung der Dienstfähigkeit zum Gegenstand hat und mit der Weisung, sich amtsärztlich zu untersuchen eingeleitet wird (so: BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22/13 – Rdnrn. 40 und 42, juris). Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Initiative ergreifen und das in § 84 Abs. 2 SGB IX vorgesehen Verfahren zur Überwindung von Arbeitsunfähigkeit anbieten. Kann damit keine Verbesserung erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, in dem sich der Beamte dann ggf. auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat. Unterlässt der Dienstherr die ihm vorgegebene Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten oder wartet er – wie hier – nicht ab, ob ein solches Angebot angenommen wird, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen (BVerwG, a. a. O., Rdnrn. 45 und 51). Das hat der Antragsgegner indes nicht getan. Er hat die Anordnung ausschließlich auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützt. Soweit er im Eilverfahren mit der Antragserwiderung geltend machen will, auch das dienstliche Verhalten, namentlich das Beharren des Antragstellers auf Standpunkten, hinsichtlich derer er auf seine Remonstrationen bereits beschieden worden war, gebe Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit, ist dies nicht geeignet, die rechtswidrige Anordnung zu heilen. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel an der Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.2013 – 2 C 68/11 – Rdnr. 21, juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,
- 1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert, - 2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert, - 3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert, - 4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.
(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,
- 1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert, - 2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert, - 3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert, - 4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.
(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.