Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
Referenzen - Gesetze
§ 38 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 38 OWiG 1968 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >FahrpersStG | § 9 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Anzeigen >AEG 1994 | § 29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 38 OWiG 1968 wird zitiert von 1 anderen §§ im OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 39 Mehrfache Zuständigkeit
§ 38 OWiG 1968 zitiert 1 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
Referenzen - Urteile
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 38 OWiG 1968.
Anzeigen >Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 5 B 200/17
Anzeigen >Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 29. Okt. 2012 - 1 SsBs 77/12
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
- 1.
die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder - 2.
der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.