Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten

Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.

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Referenzen - Gesetze | § 38 OWiG 1968

§ 38 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 38 OWiG 1968 wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 39 Mehrfache Zuständigkeit


(1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der P
§ 38 OWiG 1968 zitiert 1 andere §§ aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde


(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk 1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat. (2) Ändert sich der Wohnsitz de

Referenzen - Urteile | § 38 OWiG 1968

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 38 OWiG 1968.

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 5 B 200/17

bei uns veröffentlicht am 14.08.2017

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine unter Sofortvollzug angeordnete Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Der Polizeipräsident der Polizeidirektion Nord ernannte den Antragsteller

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 29. Okt. 2012 - 1 SsBs 77/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2012

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt: Ist es mit §§ 46 OWiG, 264 StPO zu vereinbaren, wenn in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, ohne Berücksi

Referenzen

(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk 1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat. (2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen...