Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Apr. 2018 - 5 A 411/17
Gericht
Tatbestand
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Der im Dezember 1960 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell. Er ist im Range eines Studienrates am Berufsschulzentrum C-Stadt als Theorielehrkraft für Metalltechnik tätig und unterrichtet in der Teilzeitberufsschule und der Fachoberschule.
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Mit Schreiben vom 01.11.2016 beantragte er die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell beginnend ab dem 01.12.2016. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 17.11.2016 lag die Unterrichtsversorgung der BbS bei etwa 90 v. H. Es fehlten bereits aktuell 5 Lehrkräfte. In den Folgejahren werde sich die Zahl der Altersabgänge erhöhen. So seien z. Z. 13 der 58 aktiven Lehrkräfte über 60 Jahre alt, darunter 4 Lehrkräfte mit der Fachrichtung Metalltechnik. Die für die Referendarausbildungsplätze könnten schon seit Jahren nicht besetzt werden. In den technischen Fachrichtungen stünden Referendare nicht in genügender Anzahl zur Verfügung. Nach einer Übersicht über die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs sei bis zum Schuljahr 2025/26 an berufsbildenden Schulen mit einem Fehlbedarf von 595 Lehrkräften zu rechnen.
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Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2016 ab. Der Bewilligung der Altersteilzeit stünden dringende dienstliche Belange entgegenstehen, weil davon auszugehen sei, dass die Planstelle des Klägers während der beabsichtigten Freistellungsphase nachbesetzt werden müsse. Bereits jetzt liege die Unterrichtsversorgung an der BbS I C-Stadt bei nur 90,31 v. H., im Landkreis C-Stadt bei 93,87 v. H. und landesweit bei 97,75 v. H., so dass der angestrebte Versorgungsgrad von 103 v. H. nicht erreicht werde. Der Kläger unterrichte in Vollzeit im Fach Metalltechnik. Da von den 58 Lehrkräften bereits 13 älter als 60 Jahre seien, darunter 4 mit der Qualifikation im Bereich Metalltechnik, würden die vorhandenen Lehrer dringend benötigt, um die Unterrichtsversorgung bei stabil bleibenden Schülerzahlen sicherstellen zu können. Ausgeschriebene Stellen könnten bereits jetzt regelmäßig nicht besetzt werden, weil zu wenige Referendare über eine Qualifikation im Fach Metalltechnik verfügten.
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Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 zurück. Die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle in der Freistellungsphase könne nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn aktuelle Schülerzahlprognosen ausstünden sei angesichts Migrationsbewegungen mit steigenden Schülerzahlen zu rechnen. Die Unterrichtsversorgung liege an der BbS I in C-Stadt z. Z. bei 95,5 v. H. und werde sich wegen weiterer Altersabgänge weiter verschlechtern. Von den 124 Lehrkräften am Berufsschulzentrum seien 24 älter als 60 Jahre, darunter neun mit technischen Fachrichtungen. Landesweit seien 77 Lehrkräfte für Metalltechnik über 60 Jahre alt. Mindestens 10 weitere würden in den nächsten Jahren ausscheiden. Ausgeschriebene Stellen blieben regelmäßig unbesetzt, weil jährlich nur 3 bis 5 Referendare für Neueinstellungen zur Verfügung stünden. Es sei davon auszugehen, dass der derzeitige Lehrermangel auch im Jahr 2020 noch weiterhin bestehe.
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Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe Anspruch auf Bewilligung der Altersteilzeit weil das Land in anderen Fällen Altersteilzeit bewilligt habe. Zudem seien an der Berufsschule 10 Lehrkräfte für Metalltechnik tätig. Es bestehe insoweit ein Überangebot. Trotz genügender Nachfrage seien Lehrer im Fach Metall bis in jüngste Zeit nicht verbeamtet worden. Die Schülerzahlen im Bereit Metalltechnik seien rückläufig. Zudem entspreche die Praxis des Beklagten, Altersteilzeit nur zu gewähren, wenn eine Stelle dauerhaft eingespart werden könne, nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, Dritten eine berufliche Perspektive zu eröffnen. Das Land stelle seit geraumer Zeit keine Fachlehrer für Metalltechnik ein und schreibe auch keine Stellen aus. Noch 2015 sei einem Lehrer für Metalltechnik wegen fehlendem Bedarf gekündigt worden. Auch weitere Lehrer für Metalltechnik würden nicht in diesem fach, sondern fachfremd eingesetzt.
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Er beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2017 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet, weil die Ablehnung der beantragten Bewilligung von Altersteilzeit Verwaltungsaktes mit dem Bescheid des Beklagten vom 29.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Als Rechtsgrundlage für eine Bewilligung von Altersteilzeit kommt nur § 66 Abs. 1 LBG LSA in Betracht. Danach kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dringende dienstliche Belange stehen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn – wie hier – im Falle der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist Zweck der gesetzlichen Regelung der Altersteilzeit nicht, mit dem Eintritt des Beamten in die Freistellungphase Dritten die Möglichkeit zu eröffnen, anstelle des in der Freistellungsphase befindlichen Beamten als Lehrer in den Landesdienst eintreten zu können. Wenn nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA eine Bewilligung von Altersteilzeit ausgeschlossen ist, sofern die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle nicht auszuschließen ist, so kommt damit erkennbar und deutlich zum Ausdruck, dass die Altersteilzeitregelung für Beamte einzig ein Mittel zur Personaleinsparung ist und anders als die Bestimmungen im Altersteilzeitgesetz, das auf Beamte keine – auch keine entsprechende – Anwendung findet, gerade kein Instrument der Personalentwicklung ist und nicht darauf abzielt, jüngeren arbeitssuchenden Lehrkräften eine Beschäftigungsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 15.08.2017 – 5 A 503/16 MD –, juris, Rdnr. 36).
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Der Dienstherr hat eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase anzustellen. Zwar ist die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 66 Abs. 1 LBG LSA eine Ermessensentscheidung. Liegen indes – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung über die etwaige Bewilligung von Altersteilzeit kein Raum (zur vorherigen inhaltsgleichen Regelung in § 72b Abs. 1 BG LSA vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 25.11.2010 – 1 L 137/10 – sowie vom 03.01.2007 – 1 L 245/06 –, beide juris). Für die Beantwortung der Frage, ob dringende dienstliche Belange der Bewilligung der Altersteilzeit entgegenstehen, ist auf den Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit abzustellen (vgl. zu § 72 b Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG: BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 – 2 B 130/11 –, Rdnr. 6, juris).
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Der Beklagte hat im Bescheid vom 29.12.2016 aufgezeigt, dass die Unterrichtsversorgung an den Berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt mit 97,75 v. H. deutlich unterhalb des angestrebten Versorgungsgrades von 103 v. H. liegt, so dass bereits jetzt zusätzlicher ein Personalbedarf bestehe, der sich künftig angesichts steigender Schülerzahlen und sicherer Altersabgänge im Lehrpersonal weiter erhöhen werde. Am Berufsschulzentrum C-Stadt werde für das Schuljahr 2017/2018 ein Defizit von 130 nicht abdeckbaren Wochenstunden bei einer Unterrichtsversorgung von 100 v. H. zu verzeichnen sein. Von den 124 aktiven Lehrkräften seien 24 über 60 Jahre alt und würden in absehbarer Zeit aus dem aktiven Dienst ausscheiden.
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Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach seiner Prognose zu dem Ergebnis gelangt, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht auszuschließen ist. Angesichts des prognostizierten zusätzlichen Personalbedarfs bei den berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt ist deutlich, dass die Planstelle des Klägers während der ab dem Jahr 2020 beginnenden Freistellungsphase wiederbesetzt werden müsste. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass am Berufsschulzentrum C-Stadt für das Fach Metalltechnik eine Überkapazität bestehe. Abgesehen davon, dass wegen des Personalbedarfs nicht auf die Verhältnisse an Schule, sondern auf die Verhältnisse im gesamten Land abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, in welchen Unterrichtsfächern ein zusätzlicher Bedarf besteht, weil die gesetzliche Regelung nicht darauf abstellt, ob der konkrete Dienstposten, den der Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit innehat, wiederbesetzt werden muss. Denn die gesetzliche Regelung in § 66 Abs. 1 LBG LSA stellt wegen der entgegen stehenden dringenden dienstlichen Belange darauf ab, ob die Planstelle wiederbesetzt werden muss. Ob die Planstelle des Klägers, also das Amt eines Studienrates an einer berufsbildenden Schule, in der Freistellungsphase der Altersteilzeit erneut besetzt werden muss, ist nicht davon abhängig, welche konkreten Aufgaben der Kläger wahrnimmt. Auch wenn der Personalbedarf aus einem Bedarf an Lehrkräften für andere Unterrichtsfächer folgt, ändert der Umstand, dass der Kläger als Lehrkraft für Metalltechnik eingesetzt worden ist, nichts daran, dass die Planstelle als Studienrat, die er innehat, in der Freistellungsphase erneut besetzt werden muss.
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Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte in der Vergangenheit anderen Beamten oder Beschäftigten Altersteilzeit bewilligt hat, weil eine Bewilligung von Altersteilzeit jenseits der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG LSA nicht zulässig ist. Kann die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle nicht ausgeschlossen werden, ist die Bewilligung von Altersteilzeit rechtswidrig. Auch wenn es sich bei der nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz LBG LSA zu treffenden Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit um eine http://www.juris.de/jportal/portal/t/17tr/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE110000038&documentnumber=4&numberofresults=7&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true - HL13Ermessensentscheidung handelt, ist für eine Bewilligung der Altersteilzeit im Wege einer Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.11.2010 – 1 L 137/10 – Rdnr. 10, juris), wenn die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Auch der Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch darauf, dass sich der Beklagte im Falle des Klägers (erneut) rechtswidrig verhält.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.