Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Juni 2012 - 5 A 145/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0606.5A145.11.0A
bei uns veröffentlicht am06.06.2012

Tatbestand

1

Die Kläger begehren als legitimierte Rechtsnachfolger nach Frau C. Ausgleichsleistungen für den im Wege der Bodenreform enteigneten Forstwirtschaftsbetrieb „Klosterwald“ in D.. Die Kläger halten den von der Beklagten angewendeten Einheitswert für zu niedrig.

2

Frau C. war im Wege der Erbfolge im Jahre 1942 Eigentümerin des genannten Forstwirtschaftsbetriebes mit einer Größe von ca. 280 ha geworden. Inbegriffen sind auch ca. 12 ha landwirtschaftliche Nutzung (z. B. Wiesen, Weiden). Das Unternehmen und die Grundflächen wurden im Zuge der Bodenreform im Herbst 1945 entschädigungslos enteignet.

3

Mit hier angefochtenem Bescheid vom 14.04.2011 stellte der Beklagte fest, dass der Ausgleichsleistungsanspruch für die entschädigungslose Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes in D. der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Frau C. als Berechtigte dem Grunde nach zustehe. Die gem. § 7 EntschG gekürzte Bemessungsgrundlage wurde auf 124.200,00 DM festgesetzt. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage verwendete der Beklagte den im Rahmen des Lastenausgleichsverfahrens von den Erben übermittelten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Wernigerode vom 02. Mai 1941 zum 01. Januar 1941 in Höhe von 162.000,00 RM. Dieser Betrag wurde mit 3 multipliziert und anschließend (rechnerisch unstreitig) der Degression unterworfen. Auf diesen Bescheid wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

4

Die Kläger haben hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, der verwendete Einheitswert gebe nicht den wahren Wert des Forstwirtschaftsbetriebes wieder. Denn dieser Wert enthalte nicht das gesamte unternehmerische Vermögen. Es seien nämlich drei weitere bebaute Grundstücke sowie bewegliches Umlaufvermögen zu berücksichtigen gewesen. Der Wert des Holzbestandes sei nicht angemessen bewertet worden, was sich aus einer Versicherungspolice vom 01.05.1943 ergebe, nach welcher der Wert mit 243.840,00 RM veranschlagt worden sei. Aufstehende Gebäude (Waldarbeiterwohnhaus mit Schuppen) hätten nach einer Police vom 20.01.1944 allein einen Versicherungswert von 19.000,00 RM gehabt. Haushaltsgegenstände und Viehbestand seien auch nicht berücksichtigt worden. Aus einem Bauschein vom 17.07.1940 und einer Police vom 16.02.1944 ergebe sich, dass durch bauliche Maßnahmen ein Wertzuwachs von zusätzlich 4.000,00 RM geschaffen worden sei. Das Finanzamt Wernigerode sei deshalb in der Lage, einen zutreffenden Einheitswert, der über 162.000,00 RM liegen müsse, zu veranschlagen. Zudem sei zweifelhaft, welche Flächengröße berücksichtigt werden müsse, nämlich nur 274 ha oder tatsächlich 280,15 ha. Die Beklagte sei verpflichtet, über das zuständige Finanzamt einen zutreffenden, höheren Einheitswert für den Entschädigungszeitpunkt ermitteln zu lassen.

5

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

6

den Beklagten unter Aufhebung des Teilbescheides vom 14. April 2011 zu verpflichten, über den Ausgleichsleistungsanspruch der Kläger für die entschädigungslose Enteignung des ehemaligen Unternehmens nach Frau C. in D nach Rechtauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und fühlt sich an den Einheitswert zum 01.01.1941 gebunden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Verpflichtungsklage ist in Sache unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

12

Die Berechnung des unstreitig bestehenden Ausgleichsleistungsanspruches folgt aus § 2 Abs. 1 AusglLeistG i. V. m. §§ 1 – 8 des Entschädigungsgesetzes. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung „für land- und forstwirtschaftliches Vermögen“ bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3-fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterfallen dieser Bestimmung, weil sie aus der Regelung von § 4 zur Bemessungsgrundlage der Entschädigung für (sonstige) Unternehmen ausdrücklich ausgenommen sind. Der Faktor ist nämlich hier 3 und nicht lediglich 1,5, wie er für sonstige Unternehmen anzuwenden ist.

13

Zutreffend hat der Beklagte den Einheitswert vom 02.05.1941 auf den Stichtag 01.01.1941 verwendet, wonach ein Einheitswert von 162.000,00 RM festgestellt worden ist. Dieser Einheitswert bezieht sich nicht allein auf „den Klosterwald“. Gemeint ist nämlich das Unternehmen des seinerzeitigen Eigentümers C. (D. Klosterwald), welches im Grundsteuermessbescheid von 1938 des Finanzamtes Wernigerode noch zutreffend als „forstwirtschaftlicher Betrieb Klostergut D.“ bezeichnet worden ist. Grund für die Neufestsetzung 1941 war nämlich gerade die Erhöhung der Fläche von 272,86 ha auf 280,15 ha, wovon 167, 50 ha auf Forsten und 12,65 ha auf landwirtschaftlich genutzte Fläche (Wiesen) entfielen. Es wurden unzweifelhaft 280,15 Hektar zutreffend berücksichtigt. Werte außerhalb dieses Unternehmens sind hier nicht Streitgegenstand.

14

Entgegen der Auffassung der Kläger sind den dort festgestellten Werten keineswegs die Werte der Gebäude bzw. Gebäudegrundstücke, Umlaufvermögen, Anlagevermögen und Vorräte hinzuzurechnen. Ausweislich der „Zusammenstellung“ des Herrn C. im Lastenausgleichsverfahren vom 02.02.1978 (Blatt 260 Beiakte A) waren in der Gesamtfläche von 280,15 ha insgesamt 12,65 ha bebaute Grundstücke, Weiden und Hofflächen enthalten. Im Übrigen sind die von den Klägern genannten Werte den damals geltenden Bestimmungen vollständig im Einheitswert berücksichtigt worden. Das ergibt sich aus dem Reichsbewertungsgesetz vom 16.10.1934. Gemäß § 45 Abs. 1 RBewG gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögenalle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb). Gemäß § 45 Abs. 2 RBewG finden auf die forstwirtschaftlichen Betriebe insbesondere §§ 29 – 31 RBewG für die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich, dass zum betrieblichen Vermögen insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen zählen. Gemäß § 31 Abs. 1 RBewG gelten für die steuerliche Bewertung die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten, wobei Ertragswert das 25-fache des Reinertrages ist, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Hierzu gilt die Sonderbestimmung von § 45 Abs. 3 RBewG, wonach der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ertragswert entsprechender „Nachhaltsbetriebe“ mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet wird. Schließlich ist § 31 Abs. 4 RBewG vorliegend von besonderer Bedeutung, wonach die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen, die zu dem Betrieb gehören, nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt werden.

15

Demzufolge hat der Beklagte für die Bewertung des Betriebes der Frau C. gemäß § 3 Abs. 1 zutreffend den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert zugrunde gelegt. Ein Ersatzeinheitswert ist vorliegend nicht maßgeblich. Ein solcher wurde von der Lastenausgleichsbehörde nicht ermittelt, weil eben der Einheitswert vom 01.01.1941 vorlag und heute noch vorliegt.

16

Demzufolge kann von dem festgestellten Einheitswert nur noch gemäß § 3 Abs. 3 EntschG abgewichen werden, nämlich entweder, wenn zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wären, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als 1/5, mindestens aber 1.000,00 DM führte, oder wenn Wiederaufnahmegründe in Bezug auf die Feststellung des Einheitswertes im Sinne von § 580 ZPO vorlägen. Beide Varianten sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vortrag der Kläger und die vorgelegten Urkunden belegen keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des forstwirtschaftlichen Betriebes zwischen dem 01.01.1941 und Oktober 1945. Die Gebäude sind bis 1941 errichtet gewesen. Herr C. hat in seinem Antrag vom 07.12.1972 bei der Stadt A-Stadt ausgeführt, dass das „Wohngebäude“ etwa um 1900 erbaut worden sei. Es sei 1931, 1938 und 1943 „ausgebaut“ worden. Die Versicherungssumme habe 12.000,00 Mark betragen. Die Scheune und das Hühnerhaus seien etwa im Jahre 1900 und 1932 errichtet worden. Das „Jagdhaus“ sei 1930 errichtet worden, die Garage im Jahre 1935. Das Waldarbeiterwohnhaus für drei Familien sei im Jahre 1940 errichtet worden. Der diesbezügliche „Bauschein“ stammt vom 17. Juli 1940. Allerdings weist die Versicherungspolice vom 16.02.1944 tatsächlich aus, dass bezüglich des Waldarbeiterwohnhauses gegenüber der Vorbewertung eine Erhöhung des Versicherungswertes um 4.000,00 RM eingetreten ist. Hingegen weist die Police vom 20.01.1944 für Hausrat, Viehbestand, Erntefrüchte und totes Inventar eine Wertminderung von 1.500,00 RM aus. Für alle anderen Bestandteile des Unternehmens sind keine Wertveränderungen dokumentiert, insbesondere nicht bezüglich des Holzbestandes. Die diesbezügliche Police zum 01.05.1943 weist lediglich eine Erhöhung der Prämien wegen „Erhöhung der Kulturkosten“ aus, also für die Neuanpflanzung im Falle des Verlustes durch Brand. Eine Wertveränderung des vorhandenen Bestandes gegenüber dem 01.01.1941 ist nicht ersichtlich. Das Schreiben des Herrn C. an das Ausgleichsamt A-Stadt vom 02.20.1978 belegt zum einen keineswegs eine Neuaufforstung von insgesamt 82 ha Forsten gerade zwischen 1941 und 1945 und schon gar nicht einen Wertzuwachs vom 95.900,00 RM. Das Alter der Bäume war danach schon bis 20-jährig. Der Hektarsatz wird außerdem gem. § 31 Abs. 2 RBewG nach dem Reinertrag bemessen, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Die Bewertung erfolgt also gerade nicht nach Sachwert, sondern nach Ertragswert. Ein Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes wäre jedoch von dem Beklagten nur dann zu berechnen, wenn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung von mehr 1/5 des Einheitswertes führt. Das wäre hier ein Betrag von 32.400,00 RM. Eine solche Wertveränderung – in Bezug auf den Hektarsatz – ist hier auch im Ansatz ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, wie der Beklagte Unterlagen beschaffen könnte, die eine solche Wertveränderung belegen könnte. Das Finanzamt Wernigerode verfügt nicht mehr über Unterlagen, wie sich aus seiner Auskunft vom 20.12.2004 gegenüber dem Beklagten ergibt. Die Kläger haben die in ihrem Besitz befindlichen günstigen Dokumente vorgelegt. Weitere Ermittlungsansätze sind weder für den Beklagten noch für das Gericht zu erkennen.

17

Schließlich liegen auch keine Wiederaufnahmegründe i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 3 EntschG i. V. m. § 580 ZPO vor. Denn diese müssten sich auf die Festsetzung des Einheitswertes zum 01.01.1941 beziehen. Es sind keine „neuen“ Urkunden vorgelegt worden, welche bei der Festsetzung des Einheitswertes am 02.05.1941 hätten berücksichtigt werden können und müssen. Die vorgelegten Dokumente beziehen sich auf die Zeit danach, weisen jedoch, wie vorstehend dargelegt, keine nachhaltigen Wertveränderungen aus.

18

Das Urteil des VG Berlin vom 17.02.2011 (VG 29 K 79.10) ist für den Streitfall nicht einschlägig.

19

Demzufolge ist der Beklagte an den Einheitswert zum 01.01.1941, der im Übrigen vergleichsweise recht zeitnah zum Schädigungszeitpunkt liegt, gebunden. Er ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen anderen Wert für die Berechnung der Bemessungsgrundlage zu verwenden.

20

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

21

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

23

Die Festsetzung des Streitwertes beruht § 52 Abs. 2 GKG. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte für einen anderen Wert.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Juni 2012 - 5 A 145/11 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 7 Kürzungsbeträge


(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen: - der 10.000 De

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 2 Art und Höhe der Ausgleichsleistung


(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des E

Referenzen

(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10.000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:

-
der 10.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
-
der 20.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
-
der 30.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
-
der 40.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
-
der 50.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,
-
der 100.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500.000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,
-
der 500.000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
-
der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert,
-
der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.

(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermögenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.

(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen unterblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt entschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.

(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.

(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:

-für die ersten 100 Reichsmark:50 vom Hundert,
-für den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark:10 vom Hundert,
-für 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge:5 vom Hundert.

(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.

(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.

(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.

(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.

(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.