Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Sept. 2012 - 3 A 221/11

Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Kuhprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 2.037,- €.
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Mit ihrem am 11.5.2010 beim Beklagten eingegangenen Sammelantrag machte die Klägerin ihren Anspruch auf landwirtschaftliche Beihilfen geltend. Hierzu gehörte auch die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogramm-Gesetz.
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Mit Bescheid vom 21.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Kuhprämie nach § 7 des Gesetzes ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der nach § 3 des Gesetzes erforderliche Nachweis der Milchgeldabrechnung für den Monat April 2010 nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30.6.2010 eingereicht worden sei, sondern erst verspätet am 7.7.2010.
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Hiergegen legte die Klägerin am 27.10.2010 Widerspruch ein und trug vor, sie habe die Milchgeldabrechnung vom April 2010 ihrem Berater, Herrn D., zur Verfügung gestellt. Dieser habe ihr die Vorlage beim Beklagten nachgewiesen durch Kopie einer Kurzmitteilung vom 22.6.2010 zur Einreichung der genannten Unterlagen. Sie gehe daher davon aus, dass der Nachweis im Amt eingereicht worden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2011 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein früherer Abgabetermin der Milchgeldabrechnung vor dem 7.7.2010 sei nicht glaubhaft gemacht worden, da allein die vorgelegte Kopie eines Kurzbriefes vom 22.6.2010 keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Abgabe zulasse. Die durch das Amt zusätzlich durchgeführte Recherche zum Verbleib ggf. falsch abgelegter Unterlagen habe zu keinem Ergebnis geführt. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine frühere Abgabe durch den Berater erfolgt sei.
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Am 3.6.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 25.7.2011 sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Die Klägerin trägt vor: Ihr Berater, Herr D. aus D-Stadt, habe die Milchgeldabrechnung „am 22.6.2010 persönlich in den Briefkasten der Klägerin“ (S. 2 der Klageschrift) eingeworfen. Er habe eidesstattlich versichert (Bl. 5 der Gerichtsakte), die Milchgeldabrechnung am 22.6.2010 in den Briefkasten des Beklagten in der D-Straße 3, D-Stadt, eingeworfen zu haben. Die Milchgeldabrechnung sei mit dem in Fotokopie beigefügten Kurzbrief (Bl. 6 der Gerichtsakte) versehen gewesen, so dass eine Zuordnung zum Verwaltungsvorgang möglich gewesen sei. Herr D. habe die Abrechnung mit dem entsprechenden Anschreiben in den als Empfangseinrichtung vorgesehenen Briefkasten des Beklagten eingelegt. Damit sei die Milchgeldabrechnung fristgerecht vorgelegt worden und die Voraussetzungen für die Gewährung der Kuhprämie lägen vor. – Die Agraranträge der Klägerin würden insgesamt von Herrn D. bearbeitet. Er bearbeite bereits seit nahezu 20 Jahren Agraranträge. Daher sei er über die Ausschlussfristen genau informiert. Die Einschätzung der Gesellschafterin Frau, dass Herrn D. die Ausschlussfrist nicht bekannt gewesen sei, sei nicht zutreffend. Die Gesellschafter der Klägerin hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass Herr D. die Milchgeldabrechnung „bereits am 22.6.2011“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 25.7.2011) beim Beklagten eingereicht habe. Er habe die Milchgeldabrechnung zusammen mit einer Vielzahl von Unterlagen, wie Jahresabschlüsse und „Geldrückberichten“ im Verlauf eines Termins im Mai 2010 von dem Gesellschafter der Klägerin, Herrn, erhalten. Herr D. bearbeite die Anträge für die Klägerin eigenverantwortlich und habe vor Einreichung der Milchgeldabrechnung keine Rücksprache genommen und die Gesellschafter darüber auch nicht informiert. Dies entspreche der gängigen Arbeitspraxis. Hätte sich der Beklagte hinsichtlich der Vorlage der Milchgeldabrechnung direkt mit Herrn D. in Verbindung gesetzt, hätte Herr D. das Abhandenkommen seines Schreibens vom 22.6.2010 nebst Anlagen umgehend aufklären können und nicht erst im Zuge des Widerspruchsverfahrens. Was nach dem Einwurf des Umschlags mit dem Schreiben und der Milchgeldabrechnung in den Briefkasten des Amtes passiert sei, sei nicht nachzuvollziehen und ihr, der Klägerin, nicht zuzurechnen. Es sei sehr wohl vorstellbar, dass bei einer Vielzahl von Schriftstücken, die beim Beklagten eingingen, auch einmal ein Schriftstück verloren gehe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.5.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Kuhprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 2.037,00 € zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Die Milchgeldabrechnung sei nicht bis zum 30.6.2010 eingereicht worden. Soweit die Klägerin nunmehr einen angeblichen Eingang am 22.6.2010 behaupte, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Die zuständige Sachbearbeiterin habe um die Frist gewusst und am 30.6.2010 sämtliche 124 eingereichten Anträge auf Bewilligung einer Kuhprämie darauf hin gesichtet, ob denn auch die jeweils nachzureichende Milchgeldabrechnung schon eingegangen sei. Dabei habe sie festgestellt, dass von etwa 15 Antragstellern die Milchgeldabrechnung an diesem Tag noch nicht vorgelegen habe. Hierzu habe ausdrücklich auch der Betrieb der Klägerin gehört. Folge sei gewesen, dass sie alle säumigen Antragsteller – soweit erreichbar – noch am 30.6.2010 angerufen und sie aufgefordert habe, die Milchgeldabrechnung vom April 2010 umgehend am selben Tage einzureichen, da ansonsten eine Bewilligung zwingend nicht erfolgen könne. Unter anderem habe sie sich dabei auch telefonisch im Betrieb der Klägerin gemeldet, wobei sie nach ihrer Erinnerung mit der Gesellschafterin Frau gesprochen habe. Sie meine auch sich daran zu erinnern, dass Frau bekundet habe, von dem Erfordernis der Einreichung der Milchgeldabrechnung nichts gewusst zu haben – sie werde sich aber sofort darum kümmern. Dieses Gespräch habe entweder am 30.6.2010 oder am 1.7.2010 stattgefunden, da einige Landwirte am 30.6.2010 nicht erreichbar gewesen seien. Diese am 30.6.2010 oder 1.7.2010 fernmündlich angekündigte Milchgeldabrechnung der Klägerin sei schließlich am 7.7.2010 per Post im Amt eingegangen. Beigefügt gewesen sei ein Anschreiben der Frau, welches folgenden Wortlaut habe: „Leider haben wir und auch Herr D. nicht gewusst, dass Sie die Abrechnung haben sollten. Da unser Fax nicht will, schicke ich Ihnen dieses zu. Frau Wir bitten um Entschuldigung.“ Das Schreiben sei an Eindeutigkeit eigentlich kaum zu überbieten. Die Klägerin gestehe ausdrücklich zu, dass weder sie noch ihr Berater Herr D. um die Notwendigkeit der Einreichung der Milchgeldabrechnung gewusst hätten und dass eine Vorlage daher bisher auch unterblieben sei. Gleichzeitig habe sie die fehlende Abrechnung überreicht und um Entschuldigung gebeten. Folgerichtig habe der Antrag auf Gewährung einer Kuhprämie zurückgewiesen werden müssen, denn der Nachweis der Milcherzeugereigenschaft sei nicht fristgerecht geführt worden. Die Erklärungen im Widerspruchsverfahren stünden in direktem Widerspruch zu der völlig zweifelsfreien gegenteiligen Aussage der Gesellschafterin. Diese habe Anfang Juli 2010, zu einem Zeitpunkt, als ihr die förderrechtliche Problematik der fristgerechten Antragstellung offensichtlich noch nicht bewusst gewesen sei, unumwunden eingeräumt, dass die Milchgeldabrechnung eben noch nicht zuvor vorgelegt worden sei. Die spätere gegenteilige Behauptung sei daher nicht glaubhaft und werde bestritten. Aufschlussreich sei in diesem Zusammenhang auch die sehr vorsichtige Formulierung der Klägerin, die deutlich zum Ausdruck bringe, dass sie selbst sich allein auf Behauptungen ihres Beraters stütze. Selbstverständlich habe das beklagte Amt unverzüglich nach Erhalt des Widerspruchsschreibens noch einmal überprüft, ob die Milchgeldabrechnung der Klägerin am 22.6.2010 oder in den Folgetagen – in jedem Fall vor dem 1.7.2010 – eingegangen sein könnte. Im Ergebnis könne dies ausgeschlossen werden: Im Sachgebiet 52, welches für die Bearbeitung des Milch-Sonderprogramms allein zuständig sei, werde ein Posteingangsbuch geführt, in welches jeder Posteingang eingetragen werde, gleichgültig, ob er per Post übermittelt worden sei, sich im Briefkasten des Amtes befunden habe oder persönlich von einem Antragsteller abgegeben worden sei. In diesem Posteingangsbuch befinde sich weder für den 22.6.2010 noch für die Folgetage bis einschließlich 30.6.2010 ein Eintrag des Inhaltes, dass die Milchgeldabrechnung der Klägerin oder irgendein anderes Schriftstück von ihr eingegangen sei. Schon danach könne der behauptete Eingang eigentlich ausgeschlossen werden. Zu aller Vorsorge seien alle Akten des Amtes, denen Anträge auf Bewilligung einer Kuhprämie zugrunde lägen, noch einmal daraufhin durchgesehen worden, ob die Milchgeldabrechnung der Klägerin eventuell irrtümlich falsch dort abgelegt worden sein könnte (obwohl eine derartige Falschablage praktisch auszuschließen sei). Auch im Rahmen dieser Überprüfung habe sich die Milchgeldabrechnung der Klägerin nicht angefunden. Hinzu komme, dass der Briefkasten des Amtes keinerlei Aufbruchsspuren aufweise. Es sei im Übrigen auch von keinem anderen Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet worden, er habe irgendwelche Schriftstücke dort eingeworfen, die dann angeblich nicht im Amt angekommen seien. Demzufolge könne auch ausgeschlossen werden, dass die angeblich am 22.6.2010 in den Briefkasten eingeworfene Milchgeldabrechnung vor dessen Leerung am Morgen des darauf folgenden Tages von dritter Seite entwendet worden sein könnte (was ja ohnehin überhaupt keinen Sinn ergebe). Beweispflichtig sei die Klägerin. Den Beweis habe sie nicht geführt. Sie werde ausdrücklich an ihre Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag erinnert. Mit landwirtschaftlichen Beratern werde gemeinhin nur Kontakt aufgenommen, wenn von diesen eingereichte Unterlagen Unklarheiten enthielten. Immerhin sei dem Amt unbekannt, wie weit eine dem Berater erteilte Vollmacht reiche. Bei der Erinnerung an die Einreichung bisher noch fehlender Unterlagen handele es sich um eine „good-will-Aktion“. Irgendeine Verpflichtung dazu habe ganz sicher nicht bestanden, da jeder Antragsteller für die Einhaltung der Fristen selbst verantwortlich sei.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2010 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.5.2011 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Kuhprämie (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Gewährung der am 10.5.2010 von der Klägerin beantragten Kuhprämie ist § 7 des Gesetzes über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz – MilchSoPrG) v. 14.4.2010 (BGBl. I S. 410). Nach dieser Norm erhält ein Milcherzeuger auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2. und 3. a) ist Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes, wer im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres (…) eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung (…) über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechnung) (…) vorlegt.
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Nach ihrem eindeutigen Wortlaut enthält die Norm eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung nicht zulässig ist. Da der Subventionsgeber bei der Gewährung von Subventionen einen besonders weiten Ermessenspielraum hat und insbesondere die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, Buchh. 451.90 Nr. 6), begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, mittels Setzung einer relativ kurzen Ausschlussfrist auf die beschleunigte Antragstellung und Nachweisvorlage der Subventionsempfänger hinzuwirken, um bei dem im Haushaltsrecht geltenden Annuitätsprinzip möglichst frühzeitig im Haushaltsjahr Klarheit zu haben über die tatsächliche Höhe der wirksam ausgereichten Fördermittel und auf dieser Kenntnisgrundlage die begrenzten Haushaltsmittel verteilen zu können und somit die Beträge alsbald zur effektiven Wirtschaftsförderung – hier: Stützung des Milch erzeugenden Zweiges der Landwirtschaft – auszukehren. Ziel des Gesetzes war eine schnelle Hilfe für Milch erzeugende Landwirte angesichts der Existenzbedrohung von Betrieben, die durch den Milchpreisverfall am Markt eingetreten war.
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Die Klägerin hat ihre Milchgeldabrechnung vom April 2010 dem Beklagten am 7.7.2010 (Bl. 6 der Beiakte) und damit nach Ablauf der am 30.6.2010 geendeten Frist verspätet vorgelegt. Eine frühere Vorlage ist aus den vom Gericht im Original gem. § 99 Abs. 1 VwGO beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Der Beklagte hat außerdem mit seinem nicht zu widerlegenden Vortrag zu einer umfassenden Suchaktion dargetan, dass sich die klägerische Behauptung, der Berater D. habe durch Einwurf der Milchgeldabrechnung in den Briefkasten am 22.6.2010 die Frist gewahrt, nicht durch Auffinden eines entsprechenden Schreibens bestätigt hat. Das Gericht sieht darüber hinaus den von der Klägerin zu erbringenden Beweis für ihre Behauptung nicht als geführt an. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht durch Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens unter Berücksichtigung aller ersichtlichen Umstände einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme.
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Zwar hat der Zeuge D. bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe am 22.6. die Kopie der Milchgeldabrechnung April 2010 beim Landwirtschaftsamt in D-Stadt in den Postkasten persönlich eingeworfen. Er wisse zu 100 %, dass er die Milchgeldabrechnung in den Briefkasten eingeworfen habe.
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Gleichwohl ergibt sich daraus für das Gericht nicht eine klare und eindeutige Aussage, weil sie nicht eingebettet ist in eine insgesamt schlüssige Zeugenerklärung und ein durchweg schlüssiges klägerisches Vorbringen. Bereits in seiner eingangs der Zeugenaussage abgegebenen Erklärung, er habe am 22.6. die Kopie der Milchgeldabrechnung April 2010 beim Landwirtschaftsamt in D-Stadt in den Postkasten persönlich eingeworfen, vermochte der Zeuge keine Details zu nennen. Insbesondere auf die Frage, ob der Umschlag auch mit Straßenangabe vollständig adressiert gewesen sei, antwortete der Zeuge, dies könne er so nicht sagen, und fügte an: „Da müsste ich jetzt auf die Kopie schauen.“ Der Zeuge erklärte auf Nachfrage wörtlich, wenn er einen Ablehnungsbescheid habe, dann sehe er in seiner Akte nach und finde in den Unterlagen den entsprechenden Kurzbrief und könne so sehen, dass er die entsprechende Handlung vorgenommen habe. Seine scheinbar sichere Aussage, er wisse zu 100 %, dass er die Milchgeldabrechnung in den Briefkasten eingeworfen habe, leitete der Zeuge allerdings nur daraus ab, dass er den Kurzbrief selbst geschrieben habe, die Milchgeldabrechnung gefaltet und in den Umschlag gesteckt und weggebracht habe. Ebenso wie bereits bei der Widerspruchsbegründung der Klägerin lässt dies erkennen, dass der Zeuge die zu beweisenden Tatsachen lediglich aus Rückschlüssen und insbesondere aus der Rückschau in die entsprechenden Unterlagen ableitet. Deutlich wird dies besonders auch an der Stelle, als der Zeuge bekundete, er sei sich relativ sicher, dass es der Tag gewesen sei, der auf dem Kurzbrief vermerkt gewesen sei, nämlich als Datum 22.6.2010. Dies ist alles andere als eine definitive und klare Aussage.
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Der Zeuge relativierte aber nicht nur das Tagesdatum. Vollends unklar wurden seine Angaben dazu, wann genau an diesem Tage der angebliche Einwurf in den Briefkasten gewesen sein soll. Der Zeuge erklärte zunächst, die Uhrzeit der Abgabe könne er nicht genau sagen, fügte dann jedoch an, es sei nachmittags gewesen. Als ihm daraufhin der Vermerk vom 10.11.2010 (Bl. 12 der Beiakte) vorgehalten wurde, wonach die Rücksprache ergeben habe, dass er den Kurzbrief mit der Abrechnung abends am 22.6.2010 in den Briefkasten eingeworfen habe, rückte er von seinen bis dahin gemachten Angaben ab und äußerte nunmehr, er könne nicht mit Bestimmtheit sagen, ob es am Nachmittag oder am Abend gewesen sei.
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Nach dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge bei Gericht hinterlassen hat, wirkte er in der Gesamtheit seiner Stellungnahme von Anfang an (bezüglich der Frage nach der Adressierung) bis zum Ende verunsichert. Seine Aussage war arm an Details. So wusste der Zeuge auch nicht das genaue Datum zu benennen, an dem er die Milchgeldabrechnung „Ende Mai“ von der Klägerin erhalten haben wollte. Er sagte auch nicht vorbehaltlos aus, dass das entsprechende Gespräch mit der Übergabe in der Küche stattgefunden habe, sondern erläuterte, dass „in der Regel“ die Beratungstermine bei der Klägerin am Esstisch in deren Küche stattfänden.
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Die längste Zeit seiner Aussage wandte der Zeuge dafür auf, die Umstände des Erhalts der Kopie der Milchgeldabrechnung von der Klägerin darzulegen. In diesem Zusammenhang führte der Zeuge aus, er erstelle für das Unternehmen betriebswirtschaftliche Auswertungen, z.B. Liquiditätspläne. In diesem Rahmen sei auch die Unterlage benötigt worden. Er erstelle manchmal eine Rentabilitätsvorschau für den Betrieb, und er brauche auch die Jahresabschlüsse des Unternehmens. So sei er in den Besitz der Milchgeldabrechnung gekommen. Es müsse beispielsweise eingeschätzt werden, wie die Milchlieferungen des Unternehmens gelaufen seien. Es müsse Ende Mai 2010 gewesen sein, dass er die Milchgeldabrechnung bekommen habe. Es habe ein Beratungstermin bei der Klägerin stattgefunden. Sie hätten über diese Dinge gesprochen, weil gerade Bankverhandlungen für den klägerischen Betrieb angestanden hätten. Mit diesem Kontext wird klar, dass der Zeuge aus ganz anderem Anlass bei der Klägerin war, der mit dem am 30.6.2010 bevorstehenden Fristablauf des Nachweises der Milcherzeugereigenschaft für den Erhalt der Kuhprämie nach dem neuen, seit April 2010 geltenden Milch-Sonderprogrammgesetz nichts zu tun hatte. Dies deckt sich auch mit der Angabe der Klägerin im Termin, dass die Milchgeldabrechnung im Betrieb für die Buchführung gebraucht worden sei und Herr D. die Milchgeldabrechnung aus dem Betrieb mitgenommen habe, weil er eine Liquiditätsberechnung gemacht habe und für die Banken Unterlagen gebraucht habe. Dass mithin überhaupt der Zweck der Kuhprämienantragstellung im Auge behalten wurde, vermochte das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen und der klägerischen Angaben nicht festzustellen.
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Auf S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.7.2011 war zudem die Rede von einer „Vielzahl von Unterlagen wie Jahresabschlüsse(n) und Geldrückberichten“, die sie bei dem Termin Ende Mai 2010 ihrem Berater D. ausgehändigt habe. Dass es hierbei auch um die Fristwahrung nach § 3 des Milch-Sonderprogrammgesetzes gegangen sei, vermochten weder die Klägerin noch der Zeuge dem Gericht schlüssig zu vermitteln. Eine differenzierte und geordnete Unterlagenverwaltung setzt des weiteren voraus, dass der Bevollmächtigte von einem Schreiben an die zuständige Behörde dem Vollmachtgeber zwecks Vollständigkeit, zum Nachweis und zur eigenen Entlastung eine Abschrift mit Kopie der Anlagen zusendet. Hält ein Bevollmächtigter diese Sorgfaltsanforderungen – wie vorliegend – nicht ein, relativiert dieses Versäumnis weiter die Zeugenaussage dahingehend, dass der Berater hauptsächlich der Auffassung war, er habe die Milchgeldabrechnung am 22.6.2010 persönlich in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen, ohne jedoch konkrete und in sich stimmige Tatsachen im Gesamtzusammenhang darlegen zu können. Hierzu fallen auch die Umstände ins Gewicht, die sich aus weiteren Nachlässigkeiten oder Ungereimtheiten ergeben. So ist in derselben Klageschrift einmal davon die Rede, der Berater habe die vorzulegende Milchgeldabrechnung am 22.6.2010 „persönlich in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen“, und sodann, er habe sie „in den Briefkasten der Beklagten eingelegt“. Im Schriftsatz vom 25.7.2011 (S. 2) wird unter Beweis gestellt, dass der Zeuge D. die Milchgeldabrechnung „bereits am 22.06.2011 bei der Beklagten eingereicht“ gehabt habe. Selbst wenn es sich hierbei um bloße Schreibfehler handeln sollte, mindern diese klägerischen Angaben die Schlüssigkeit der ihr obliegenden Beweisführung darin, dass sie alle Sorgfaltsanforderungen eingehalten habe, um die Milchgeldabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 30.6.2010 dem Beklagten vorzulegen.
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Zu Recht verweist der Beklagte diesbezüglich auf den handschriftlichen Zettel, mit dem die Gesellschafterin der Klägerin die Kopie der Milchgeldabrechnung vom April 2010 dem Beklagten am 7.7.2010 (Bl. 6 der Beiakte) tatsächlich erst vorgelegt hat. Dieser Zettel war mit der Unterschrift „Frau “ versehen und lautete textlich wie folgt: „Leider haben wir und auch Herr D. nicht gewußt das Sie die Abrechnung haben wollten. Da unser Fax nicht will schicke ich Ihnen dieses zu. Wir bitten um Entschuldigung.“ Das Gericht pflichtet den Ausführungen des Beklagten bei, der hierin ein eindeutiges Eingeständnis des Versäumnisses sieht, die Milchgeldabrechnung rechtzeitig vorgelegt zu haben.
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Schließlich befremdet, dass sich die Klägerin, obwohl sie hervorhob, sie habe ihrem Berater, Herrn D., sämtliche Vollmachten in allen Antragsangelegenheiten erteilt, nicht an Herrn D. gewandt hat, als der Anruf der Beklagten sie davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass die Milchgeldabrechnung dort bisher nicht vorlag, sondern bei der Molkerei anrief, um sich eine Kopie der Milchgeldabrechnung zusenden zu lassen und diese dann selbst an den Beklagten weiterzuleiten. Diese Verhaltensweise steht ihrem Vorbringen entgegen, sie habe durch den Gesellschafter die Milchgeldabrechnung Ende Mai an Herrn D. gegeben und eine Kopie davon für ihre eigenen Unterlagen behalten. Im Widerspruch hierzu räumte die Gesellschafterin der Klägerin, Frau, im Termin am 3.9.2012 vor Gericht ein, sie sei unsicher gewesen, ob bei der Vielzahl von Unterlagen, die sie Herrn D. Ende Mai 2010 für die Bankverhandlungen mitgegeben hätten, auch die Milchgeldabrechnung „mitgegangen“ sei.
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Bei dieser Sachlage steht der Klägerin die begehrte Subvention nicht zu.
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Die Klage war nach alldem abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh.
(2) Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
(3) Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ist auf die Kuhprämie anzuwenden.
(4) Die Kuhprämie kann, solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1.
an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist, - 2.
im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und - 3.
bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres - a)
im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt worden ist, oder - b)
im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieblichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direktverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung
(2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist, dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände Milch erzeugt und vermarktet hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.