Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. März 2013 - 3 A 215/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0314.3A215.11.0A
bei uns veröffentlicht am14.03.2013

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine gewerberechtliche Verfügung der Beklagten zur Untersagung von Goldankäufen.

2

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25.3.2003 gegründet und ist im Handelsregister des AG  M. eingetragen (HRB …). In der Gewerbeanmeldung vom Juni 2003 ist als Unternehmensgegenstand der Handel mit Edelmetallen mit dem Zusatz angegeben, mit dem Einkauf könnten auch Dritte beauftragt werden. Der Sitz des Unternehmens ist A-Stadt. Die Klägerin führt nach eigenen Angaben bundesweit örtliche Goldankaufsaktionen durch, die sie auf Handzetteln, in Zeitungen und Anzeigenblättern mit Inseraten und lokalnachrichtenähnlichen Textanzeigen bewirbt. Dort werden die Kunden aufgefordert, an den zwei oder drei Aktionstagen jede Art von Altgold, auch Zahngold, Silber und Platin vom G.-„Goldschmied“ schätzen zu lassen und an Ort und Stelle gegen Bargeld unkompliziert zu verkaufen. Eine derartige Aktion wurde für C-Stadt zum 10.-12.8.2009 angekündigt (Werbe-Handzettel Bl. 1 der Beiakte) und sollte im Quelle-Shop D., D-Straße stattfinden.

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Frau D. meldete ihr Gewerbe am 2.5.2002 an. Der Unternehmensgegenstand Vermittlung von Waren und Dienstleistungen sowie Einzelhandel wurde zuletzt am 20.5.2008 erweitert um den Ankauf von Edelmetallen im eigenen Namen und für Rechnung der Klägerin. Anlässlich einer Kontrolle am 10.8.2009 (Bericht Bl. 3 der Beiakte) wurde die Goldankaufsaktion unter Beteiligung des Herrn E. als Goldschmied von der Beklagten durch mündliche Verfügung mit Sofortvollzugsanordnung unterbunden.

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Mit Bescheid vom 13.8.2009 bestätigte die Beklagte der Klägerin unter Ausübung von Ermessenserwägungen - gestützt auf §§ 60 d, 56 Abs. 1 Nr. 2 a GewO - die Verfügung vom 10.8.2009 und untersagte ihr den Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe in den Gewerberäumen D-Straße sowie im gesamten Gebiet der Stadt C-Stadt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Klägerin die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € angedroht. Die Beklagte führte zur Begründung aus, die Klägerin habe mit ihrer Aktion in C-Stadt gegen das Verbot, im Reisegewerbe Edelmetalle anzukaufen, verstoßen. Dem stehe nicht entgegen, dass Frau D. aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung im stehenden Gewerbe Gold ankaufen und anschließend an die G. abgeben dürfe. Denn Frau D. habe telefonisch (Gesprächsvermerk Bl. 2 der Beiakte) erklärt, dass der Goldankauf an den Aktionstagen ausschließlich durch den Goldschmied durchgeführt werde, was sich bei der Kontrolle bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2009 zugestellt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2011 wies der Landkreis J. den Widerspruch der Klägerin vom 20.8.2009 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zugestellt am 10.5.2011.

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Am 31.5.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Dem zuvor gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht aus Gründen des § 80 Abs. 3 VwGO stattgegeben durch Beschluss vom 5.11.2009 - 3 B 291/09 MD -. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift, die Schriftsätze vom 7.9.2011 und 7.12.2011 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Klägerin trägt vor: Sie kaufe Gold über deutschlandweit mehr als 700 selbständige Agenturpartner sowie im Internet an. Ihr früheres Mietflächenmodell und den Ankauf ausschließlich über Aktionstage habe sie aufgegeben. Die Beklagte gehe von falschen Tatsachen aus. Ein Ankauf von Gold im Reisegewerbe liege nicht vor. Ausschließlich die Agenturpartnerin Frau D. nehme den Ankauf vor. Selbst wenn sie selbst, die Klägerin, ankaufte, fände die Tätigkeit ohne vorherige Bestellung statt und erfülle daher nicht den Tatbestand des Reisegewerbes. Die Kunden kämen auf ihren eigenen Wunsch in die Räumlichkeiten. Es liege auch keine provozierte Bestellung vor. Die Agenturpartner im gesamten Bundesgebiet nähmen selbständig und ganzjährig als Handelsvertreter für sie, die Klägerin, Goldankäufe vor. Dies sähen die entsprechenden Agenturpartnerverträge vor, in denen der Ankauf von Edelmetallen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung geregelt sei. Der Ankauf finde in den Räumlichkeiten des Agenturpartners, mit dessen Kunden und mit dessen Geld statt. An wenigen Tagen im Jahr (2-3 Tagen) finde ein Ankauf des Agenturpartners, wenn er dies wünsche, dadurch statt, dass er bei ihr, der Klägerin, den Goldschmied abrufe, der ihm unterstützend und beratend zur Seite stehe. Diese Aktionen seien auch bereits vertraglich geregelt. Der Goldschmied erbringe danach lediglich Dienstleistungen in Form einer Marketingsunterstützung und führe keine eigene Ankaufstätigkeit durch. Diese Vereinbarung sei entscheidend. Sie werde auch zwischen den Parteien tatsächlich durchgeführt. So sei dies auch bei Frau D.. Sie habe bei ihr, der Klägerin, an einer Schulung teilgenommen und Utensilien, z.B. eine Goldwaage, zur Verfügung gestellt bekommen. Auch aus dem Kaufvertrag ergebe sich eindeutig, dass der Ankauf durch die jeweilige Agentur in eigenem Namen stattfinde: Der jeweilige Kaufvertrag werde vom Agenturpartner unterschrieben. Der Goldschmied sei nicht bei ihr, der Klägerin, angestellt, sondern bei der Fa. K. GmbH. Sie bediene sich dazu eines dritten Unternehmens. Der Goldschmied trete nicht unter G. oder sonstiger Maßgabe auf. Der Agenturpartner profitiere von der Beratung und Unterstützung des Goldschmieds, denn es kämen an den Aktionstagen mehr Kunden zu ihm. Ausweislich der Werbung finde der Ankauf durch den Agenturpartner statt. Er veranlasse die Auszahlung und unterschreibe die Kaufbelege. Sie, die Klägerin, trete vor Ort überhaupt nicht in Erscheinung. Die Kunden ordneten den Goldschmied eindeutig dem Agenturpartner zu. Dies könnten Frau D. und Herr E. bezeugen. Es sei für sie, die Klägerin, sehr wichtig, dass der Schein, der sich aus den tatsächlichen Umständen ergebe, berücksichtigt werde. Unrichtig sei, dass die Auszahlung durch den Goldschmied erfolgt und Frau D. nicht involviert gewesen sei. Frau D. habe die Kunden begrüßt, zum Goldschmied geführt, den Kaufvertrag unterschrieben und habe den Betrag auszahlen lassen. Es handele sich um ihr Geld. Auf keiner der in Bezug genommenen Unterlagen sei vermerkt, dass ein Ankauf durch sie, die Klägerin, stattfinde. Sich des Goldschmieds zu bedienen, stehe dem Agenturpartner im Rahmen seiner Gewerbefreiheit zu. Hierbei handele es sich um einen besonderen Service für die Kunden des Agenturpartners. Aus dem Werbe-Flyer ergebe sich eindeutig, dass Ankauf und Werbung durch den Quelle-Shop D. erfolgten. Der Goldschmied nehme die Bewertung des Altedelmetalls vor. Die mehr als dünne Gesprächsnotiz der Beklagten sei unrichtig, wie Frau D. und Herr E. bezeugen könnten. Es bleibe völlig offen, was genau gefragt worden sei und welche Antwort im einzelnen gegeben worden sei. Völlig unrichtig sei, dass Herr E. mitgeteilt haben solle, dass er Ankäufe für sie, die Klägerin, tätige. Er handele für den vor Ort tätigen Agenturpartner und sei bei einer Drittfirma angestellt. Die Beklagte verkenne ihren eigenen Kontrollbericht. Herr E. habe angegeben, dass er nur beratend Frau D. zur Verfügung stehe. Im übrigen sei festgehalten, dass die Arbeitsmaterialien auf dem Verkaufstisch von Frau D. stammten. Die Ausführungen der Beklagten seien daher völlig schleierhaft. Der Kontrollbericht und die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen deckten sich. Nicht verkannt werden dürfe, dass der Goldschmied ohne weiteres auch für den Agenturpartner selbst angekauftes Altgold für die Klägerin mitnehme. Der Agenturpartner habe an jedem Tag Ankaufsutensilien, wie Waage, Prüfmaterialien etc bei sich. Ein separater Tisch des Goldschmieds könne hier nicht schädlich sein. Frau D. habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 31.8.2009 bestätigt, dass sie den Ankauf im eigenen Namen tätige und hierfür gemäß dem Agenturpartnervertrag eine Provision erhalte. Bei Anwesenheit des Goldschmieds der G. erhalte sie ebenfalls eine Provision. Der Ankauf finde in diesem Fall ebenfalls durch sie statt. Der Goldschmied unterstütze sie beim Ankauf. Der Goldschmied E. habe seinerseits eidesstattlich am 18.10.2009 versichert, er sei nicht bei der G. als Angestellter beschäftigt, sondern bei der Fa. K. GmbH, die für die G. lediglich einzelne Dienstleistungen erbringe. Beim streitgegenständlichen Ankauf in der Agentur D. sei er zur Unterstützung der Frau D. als sachverständiger Goldschmied vor Ort gewesen. Frau D. betreibe selbst eine Agentur, über die sie Altedelmetalle selbständig ankaufe. An diesem Tag habe Frau D. auch die Kaufverträge unterzeichnen sollen. Sie habe nur noch nicht unterzeichnet, weil sie zum Zeitpunkt der Ankäufe noch nicht im Objekt gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 13.8.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landkreises J. vom 29.4.2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Ergänzend führt sie aus: Ihre Mitarbeiterin Frau F. könne bezeugen, dass ihr Frau D. am 10.8.2009, einem Montag Vormittag, bestätigt habe, dass an den 3 Aktionstagen der Goldankauf ausschließlich durch den Goldschmied stattfinde. Daraufhin hätten unmittelbar nach der Mittagsschließzeit ihre Mitarbeiterinnen Frau F. und Frau G. das Geschäft D. aufgesucht und eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Auf Nachfrage hätten sowohl Frau D. als auch der dort mit entsprechender Ausrüstung für den Ankauf von Edelmetallen ausgestattete, auf Kunden wartende Goldschmied E. bestätigt, dass die Ankäufe an den Aktionstagen ausschließlich durch den fachkundigeren Goldschmied erfolgten. Dies sei durch Einsichtgewährung in den Auftrags- bzw. Quittungsblock durch die eindeutig als „E.“ lesbare Unterschrift auf einem Beleg verdeutlicht worden. Auf weitere Nachfrage habe Herr E. geantwortet, dass er die Ankäufe für die Klägerin tätige. Die im Eilverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien ihr, der Beklagten, daher unverständlich. Dass Frau D. aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung und des Agenturvertrages berechtigt sei, im eigenen Namen und für Rechnung der G. Gold anzukaufen, sei nicht Gegenstand der Untersagungsverfügung. Aufgrund welcher vertraglichen Konstellation Herr E. für die Klägerin tätig sei, sei für die Beurteilung der untersagten Tätigkeit nicht von Bedeutung. Entgegen den klägerischen Ausführungen habe sich ihren Mitarbeiterinnen die vorgefundene Situation völlig anders dargestellt. Die Ankäufe einschließlich der Beratung, Gewichts- und Preisermittlung, Ausfüllung der Formulare und Unterschrift auf den Quittungen seien ausschließlich durch Herrn E. erfolgt. Der zusätzliche, separate Tisch mit sämtlichen darauf befindlichen Ankaufsutensilien nebst Quittungsblock hätten ebenfalls nur den Schluss zugelassen, dass der Goldankauf durch den Goldschmied erfolge. Auch aus der von Klägerseite selbst vorgelegten Monatsabrechnung (Anlage K 6, Bl. 38 der Gerichtsakte) werde klar, dass der Goldschmied für die Klägerin tätig sei; Herr E. werde dort als „G.-Abholer“ bezeichnet. Herr E. habe dort auch unterschrieben. Durch Umkehrschluss gebe die Klägerin selbst zu, dass an den Aktionstagen die Arbeit durch den Goldschmied erfolge, wenn sie ausführe, dass „außerhalb dieses Zeitraums diese Arbeiten durch (Frau D.) erledigt werden.“

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen F. und D. und des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 B 291/09 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 13.8.2009 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landkreises J. vom 29.4.2011 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

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Die Beklagte ist zuständig nach § 5 GO LSA i.V.m. Ziff. 1.40 des Verzeichnisses der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten v. 14.6.1994 (GVBl. LSA S. 636, 889), zuletzt geändert durch Verordnung v. 16.3.2011 (GVBl. LSA S. 536). Danach erfüllt die Beklagte als Gemeinde Aufgaben zur Wahrnehmung der Zuständigkeit nach § 60 d GewO.

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Der ergangene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für die getroffene Verfügung ergibt sich aus § 60 d GewO, wonach von der zuständigen Gewerbebehörde die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 56 Abs. 1 GewO verhindert werden kann. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 a GewO ist im Reisegewerbe das Feilbieten und der Ankauf von Edelmetallen (u.a. Gold, Platin) verboten. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet oder ankauft (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO). Das ist hier der Fall.

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Die zweifelsfrei gewerbsmäßig tätig gewordene Klägerin hat ihre gewerbliche Niederlassung i.S.v. § 4 Abs. 3 GewO am Unternehmenssitz in A-Stadt. Die Klägerin hat die Räumlichkeit des Quelle-Shops der Frau D. in C-Stadt nicht als ihre gewerbliche Niederlassung angemeldet und nach eigenen Angaben auch nicht angemietet. Aufgrund ihrer geringen Nutzungsdauer – bisher offenbar nur an einer 3-tägigen Aktion – fehlt es der Klägerin auch hinsichtlich der Kurzfristigkeit an einer gewerblichen Niederlassung in C-Stadt. Die Situation bei der kurzzeitigen Mitnutzung eines fremden Geschäftslokals stellt sich anders dar als bei der verkürzten Beschreibung, wonach es typisch für das Reisegewerbe ist, dass der Unternehmer unangemeldet zum möglichen Kunden kommt (vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Band I, Stand: Juni 2012, § 55 Rn. 17). Ein Umherziehen von Haus zu Haus ist jedoch nicht mehr begriffsnotwendiges Merkmal des Reisegewerbes. Erfasst werden auch nicht ausschließlich Haustürgeschäfte i.S.v. § 312 BGB. Denn charakteristisch für das Reisegewerbe ist die Mobilität seiner Ausübung mit einer räumlichen und zeitlichen Komponente (vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 55 Rn. 46). Hier führt die Klägerin kurzfristig in wechselnden fremden Geschäftsräumen Ankaufsaktionen geringer Dauer aus und setzt die Kunden dadurch der Gefahr der „Vertragspartnerverflüchtigung“ aus, die der Gesetzgeber beim Handeln mit wertvollen Materialien wie Gold und Platin als besonders deliktsträchtig und daher für die Kunden schützenswert erachtet. Die potentiellen Goldankäufer haben die Mitarbeiter der Klägerin im Wortsinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO zwar nicht zuvor bestellt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften zum Reisegewerbe dient jedoch dessen besonderer Regelungsbedarf in erster Linie dem Verbraucherschutz und der Strafrechtsprävention. Der Kunde soll vor Überrumpelung geschützt werden. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn die Initiative vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Kunde überraschend in seiner eigenen Privatsphäre angetroffen wird, wo er auf das Geschäftsangebot nicht vorbereitet ist und weder Informationen noch Vergleichsmöglichkeiten hat. Des weiteren unterfallen Straßen- und Markthändler sowie Schausteller auf Märkten und Festplätzen dem Reisegewerberecht, obwohl der Kunde auf diese zukommt (vgl. Schönleiter, a.a.O.). Dasselbe gilt von Händlern, die ihre nur kurzzeitig und gelegentlich in Hotels stattfindenden Ankaufsveranstaltungen durchführen und in gleicher Weise wie die Klägerin bekanntmachen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2006, GewArch 2007, 84). Die auswärtigen mobilen Goldankaufsaktionen der Klägerin außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung in A-Stadt stellen sich daher als reisegewerbliche Betätigungen dar. Die Bewertung der Kammer steht insoweit in Einklang mit ständiger Rechtsprechung (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 21.4.2008 - 3 B 290/07 MD -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.3.2011, NVwZ-RR 2011, 472; ebenso VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 3 L 1546/09 -, zit. nach juris; OVG Berlin, Beschl. v. 17.3.2010, GewArch 2010, 248; VG Hannover, Beschl. v. 1.7.2010, GewArch 2010, 364; OVG Nds., Beschl. v. 13.8.2010, GewArch 2010, 408 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des VG Köln, VG Stade und LG Kassel; OVG Nds., Beschl. v. 31.7.2009, GewArch 2009, 415; VG München, Urt. v. 14.3.2011, GewArch 2011, 312; VG Oldenburg, Beschl. v. 14.6.2012 -12 B 3444/12 -, zit. nach juris; a.A. im vorläufigen Rechtsschutz OVG Thür., Beschl. v. 1.7.2010, GewArch 2011, 127 und VG Köln, Beschl. v. 25.2.2010 - 1 L 7/10 -, zit. nach juris).

21

Maßgeblich für die Untersagungsverfügung der Beklagten war vor allem die durch den Goldschmied der Klägerin im Quelle-Shop D. in C-Stadt vom 10.-12.8.2009 durchgeführte Ankaufsaktion der Klägerin. Für diese Aktion hat die Klägerin folgendermaßen mit farbigen DIN-A-5-Handzetteln geworben:

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„Zahngold & Altgold

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Barankauf Gold & SilberGoldschmiede-Beratung gratis

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Bekannt auch aus der ZDF TV-Werbung

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Der Goldschmied ist da! Nur vom 10. bis 12. August

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Weitere Informationen unter www.d.-G..de

27

Ihre G.-autorisierte G. Quelle Shop D., D-Straße, C-Stadt

28

i.A. G.® G.-Gesellschaft mbH, A-Straße, A-Stadt.“

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Der in leuchtendem Goldgelb gehaltene Handzettel enthält Bilder eines lachenden Goldschmieds, der mit Geldscheinen in der Hand und Lupe im Zentrum der Werbetexte steht. Soweit im Text auch der Quelle Shop D. erwähnt ist, dient dies ersichtlich als Adressenangabe, wo der Goldschmied der Klägerin anzutreffen ist, zumal der Shop dort nur „i.A.,“ (im Auftrag) genannt ist und die Klägerin mit ihrer Adresse, Internetadresse und TV-Werbung auf sich aufmerksam macht. Da der Goldschmied auch „nur vom 10. bis 12. August“ da ist, wird ihn aufgrund der Werbung niemand dem Quelle Shop D. zuordnen.

30

Bei dieser Aktion hat die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin F., anlässlich einer gewerbebehördlichen Kontrolle den Goldschmied an einem separaten Tisch mit Goldankaufs-Utensilien im Quelle Shop vorgefunden. Die Zeugin hat nach eigener Aussage selbst keine Ankaufsaktion des Goldschmieds beobachtet und auch keine Ankaufspapiere eingesehen. Sie hat aber ausgesagt, dass ihr die Geschäftsfrau D. vor der Kontrolle am Telefon erklärt habe, an diesen Goldschmiedetagen erfolge der Ankauf durch den Goldschmied, sonst aber durch sie selbst. Die Zeugin D. hat sodann ausgesagt, dass der Goldschmied bei der Aktion in ihrem Laden an einem separaten Tisch gesessen und sich Utensilien zum Goldankauf selbst mitgebracht gehabt habe. An Tagen, an denen der Goldschmied da sei, würden die entsprechenden Kaufverträge vom Goldschmied ausgefüllt. Der Goldschmied bringe an den Aktionstagen Geld von der G. mit. Sie erinnere sich daran, dass vor der Kontrolle bei den Aktionen der Goldankauf durch die G. erfolgt sei. Erst nach dieser Aktion sei es so gewesen, dass der Goldankauf durch sie selbst als Agenturinhaberin erfolgt sei. Zu dem Zeitpunkt, als Frau F. erschienen sei, habe der Goldschmied „alles gemacht“. Der Goldschmied, der Zeuge E., sagte aus, in der Regel sei es so, dass den Ankauf der Agenturinhaber mache und auch das Geld auszahle. Wenn es möglicherweise in einem Lottogeschäft zu einem starken Publikumsverkehr komme, könne es auch sein, dass er selbst die Ankaufstätigkeiten selber mache, weil das anders organisatorisch gar nicht zu bewältigen wäre. Nach seiner Erinnerung möge es sein, dass er den ersten Kaufvertrag selbst unterschrieben habe, weil Frau D. noch nicht da gewesen sei.

31

Nach den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen bestätigt sich das Bild eines im Reisegewerbe durch die Klägerin entsandten Goldschmieds, zumal bereits eine auf den Ankauf gerichtete Tätigkeit genügt und der Abschluss eines Kaufs im Rahmen des § 55 GewO aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses des Rechtsverkehrs vor Betrug, Geldwäsche und Hehlerei nicht nötig ist (so Schönleiter, a.a.O., § 55 Rn. 72).

32

Die Klägerin kann sich ihrer Verantwortung auch nicht dadurch entziehen, dass sie den von ihr entsandten Goldschmied, der auf ihren Ankaufsformularen als „G.-Abholer“ (Bl. 38 der Gerichtsakte) bezeichnet ist, formal bei einer Drittfirma anstellen lässt, da diese nach außen nicht auftritt und weder für den Gold verkaufenden Privaten noch für die Goldankaufsagenturinhaber bekannt ist. Eine derartige Umgehungskonstruktion verstärkt vielmehr den Eindruck, dass derjenige, der eigentlich hinter dem Ankaufsgeschäft steht, dem privaten Goldverkäufer bewusst verborgen bleiben soll. Nach ihrem eigenen Geschäftsmodell (vgl. Agenturvertrag, Ziff. XII. 1., Bl. 33 f. der Gerichtsakte) rechnet sie den Goldschmied auch weiter ihrer eigenen Unternehmenstätigkeit zu, denn sonst wäre es dem Agenturpartner von ihr untersagt, Dritten eine Wettbewerbstätigkeit in diesem Geschäftsfeld in seinem Geschäftslokal unmittelbar oder mittelbar zu gestatten. Die Klägerin muss sich bezüglich der von ihr behaupteten Drittfirma auch daran festhalten lassen, dass sie eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Quelle Shop D. vorgelegt hat , in der mehrfach vom „Goldschmied der G.“ die Rede ist (Bl. 18/24 der Beiakte).

33

Bei dieser Sachlage bleibt von der durch die Beklagte ausgesprochenen Untersagungsverfügung unberührt, dass Frau D. als Kommissionsagentin (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar, 33. Aufl., § 383 Rn. 3) auch an Aktionstagen und außerhalb von Aktionstagen in ihrer gewerblichen Niederlassung - mithin im stehenden Gewerbe - Edelmetalle ankauft und ausschließlich an die Klägerin zu den von dieser vertraglich vorgegebenen Preisen und Konditionen weiterverkauft.

34

Nach dem Gesamtbild der Darstellung der in C-Stadt durchgeführten Goldankaufsaktion der Klägerin hat die Kammer keinen Zweifel, dass es sich bei den Aktionstagen der Klägerin um eine reisegewerbliche Betätigung handelt. Wenn - wie hier - die allgemeinen Merkmale des Reisegewerbes vorliegen, kommt es nicht mehr darauf an, wo, bei wem und zu welchem Verwendungszweck die Waren angekauft werden (vgl. Schönleiter, a.a.O., § 55 Rn. 72).

35

Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass sie als juristische Person gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO kein Reisegewerbe in eigener Person ausüben könne. Denn sie muss sich das Handeln ihrer Organe, Mitarbeiter und Bevollmächtigten zurechnen lassen, da mit dem Tatbestandsmerkmal „in eigener Person“ nach § 55 GewO sowohl selbständige als auch unselbständige Tätigkeiten erfasst werden. Wer für einen anderen, wenn auch nur vorübergehend, auf dessen Rechnung im Reisegewerbe als Hilfsperson oder Stellvertreter tätig wird, bedarf der Reisegewerbekarte und kann diese wegen des Verbots des Ankaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe nicht erlangen (vgl. Schönleiter, a.a.O., Rn. 100).

36

Wegen der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung des Verbots des Ankaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, der Kunde habe bei ihr gegenüber einem Ankauf von Gold im stehenden Gewerbe „keine Einschränkungen“. Bei der vornehmlich aus Gründen des Verbraucherschutzes bestehenden generellen Untersagung des Ankaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe handelt es sich nicht um eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung, dass Benachteiligungen der Kunden bestehen. Vielmehr geht das Gesetz beim Verbot des Handelns mit wertvollen Materialien wie Gold und Platin im Reisegewerbe ohne weiteres davon aus, dass die Gefahr sittenwidriger Preisgestaltung oder Übervorteilung der Kunden grundsätzlich gegeben ist.

37

Ermessensfehler werden von der Klägerin nicht konkret bezeichnet und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf die Beachtung des verfassungsmäßig gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgebots sind die ergangenen Bescheide offensichtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht erwidert die Beklagte, dass die Reaktion auf begangenes ordnungswidriges Verhalten im Wege des Bußgeldbescheides nicht als milderes Mittel zum präventiven Einschreiten (Verhinderung künftiger Gewerberechtsverstöße) in Betracht kommt. Auch stellt bei der kurzfristigen Ankündigung von Goldankaufsaktionen in Werbeblättern und auf Handzetteln die Androhung eines Zwangsgeldes nicht ein gegenüber dem Verhindern einer Goldankaufsaktion durch unmittelbaren Zwang gleich geeignetes Mittel dar für den Fall der Nichtbeachtung der ausgesprochenen Untersagung.

38

Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

39

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

42

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, Seite 1327, Ziff. 54.2.1). Danach geht die Kammer bei einer Streitigkeit um eine gewerberechtliche Untersagungsverfügung, wenn der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist, von einem Mindestbetrag von 15.000,- € im Hauptsacheverfahren aus.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. März 2013 - 3 A 215/11 zitiert 13 §§.

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(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

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Gewerbeordnung - GewO | § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten


(1) Im Reisegewerbe sind verboten1.der Vertrieb vona)(weggefallen),b)Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtl

Gewerbeordnung - GewO | § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung


(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbst

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Im Reisegewerbe sind verboten

1.
der Vertrieb von
a)
(weggefallen),
b)
Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
c)
(weggefallen),
d)
Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
e)
(weggefallen),
f)
elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
g)
(weggefallen),
h)
Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
i)
Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
2.
das Feilbieten und der Ankauf von
a)
Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
b)
Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
c)
(weggefallen)
3.
das Feilbieten von
a)
(weggefallen),
b)
alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
c)
(weggefallen)
d)
(weggefallen)
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
4. u. 5. (weggefallen)
6.
der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.

(2) (weggefallen)

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a Absatz 2, 3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.

(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.