Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juni 2017 - 3 A 211/16

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0619.3A211.16.0A
published on 19/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juni 2017 - 3 A 211/16
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Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine Kürzung ihr gewährter landwirtschaftlicher Marktstrukturverbesserungs-Subventionen durch den Beklagten.

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Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag 1991 gegründet und ist im Handelsregister des AG München (HRB 9….) registriert. Sie ist eine anerkannte Erzeugergemeinschaft für Öko-Landbaubetriebe.

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Die Klägerin beantragte am 5.5.2011 die Gewährung einer Zuwendung für das Vorhaben "Erwerb und Umbau von Lagerhallen sowie maschinentechnischen Anlagen zur Getreidelagerung" in K.. Beabsichtigt war die Getreidelagerung von Öko-Getreide und die Öko-Getreideaufbereitung für Öko-Landwirte in Sachsen-Anhalt. Der Beklagte erteilte der Klägerin am 17.5.2011 die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn. Einen überarbeiteten Förderantrag mit geringeren Gesamtinvestitionen von nunmehr 406.340,87 € legte die Klägerin am 13.3.2013 vor.

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Mit Bescheid vom 3.6.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin nach Maßgabe der Förderrichtlinie eine Zuwendung in Höhe von bis zu 133.690,90 € (bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben). Als Bewilligungszeitraum wurde die Zeit vom 17.5.2011 bis 1.12.2013 festgelegt. Der Antrag, insbesondere der Investitionsplan, wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Die Förderrichtlinie, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Landes-Haushaltsvorschriften wurden als rechtliche Grundlagen in den Bescheid einbezogen. Der Klägerin wurde die Vorlage eines Verwendungsnachweises auferlegt. Der Bescheid war mit weiteren Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt versehen und erwuchs in Bestandskraft.

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Verwaltungskontrollen nahm der Beklagte bei der Prüfung der Auszahlungsanträge der Klägerin sowie anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 16.12.2013 vor. Anlässlich der hierbei gewonnenen Erkenntnisse hörte der Beklagte die Klägerin unter dem 21.2.2014 zur Frage des teilweisen Widerrufs der Förderung und Sanktionierung an.

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Mit Bescheid vom 6.5.2014 verfügte der Beklagte kostenpflichtig und unter Ausübung von Ermessenserwägungen - gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1., 2. VwVfG - den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides in Höhe von 105.435,70 €, setzte die Zuwendung endgültig auf 28.255,20 € fest und forderte von der Klägerin die Erstattung eines – verzinslichen – Betrages von 20.188,51 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es ergebe sich nur eine Summe von Ausgaben in Höhe von 213.191,02 €, die förderfähig seien. Ausgaben zum Grundstückserwerb könnten nur bis zur Höhe von 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens - hier: 26.562,87 € - gefördert werden. Auf den Gesamtbetrag von 199.119,89 € habe bei einem Fördersatz von 35 % eine Zuwendung von 69.691,96 € gewährt werden können. Die Abweichung der beantragten Zuwendung (109.293,39 €) von der als förderfähig berechneten Zuwendung (69.691,96 €) betrage mehr als 3 %, nämlich 56,82 %. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit einer Kürzung und einer Sanktion nach Art. 30 der VO (EU) Nr. 65/2011. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 16.12.2013 sei außerdem festgestellt worden, dass der geförderte Kettenrundförderer der Fa. W. Maschinenbau nach dem am 1.12.2013 beendeten Bewilligungszeitraum nicht vollständig vorgefunden wurde (Antriebsstation, 2-m-Trog ohne Kette, Auslauftrichter); die Rechnung vom 21.11.2013 habe keinen Hinweis enthalten, dass die Leistungen nicht erbracht worden seien. Das hiergegen geltend gemachte Vorbringen, die Montage des Kettenrundförderers bei laufendem Betrieb sei nicht möglich, hätte schon mit dem Auszahlungsantrag erfolgen müssen. Für die Angabe nicht förderfähiger Beträge und fehlerhafter Erklärungen sei der Antragsteller verantwortlich. Der Kauf gebrauchten Maschineninventars sei nach Ziff. 2.3 der Förderrichtlinie nicht förderfähig. Dies betreffe einen geltend gemachten Betrag von 83.500,- € für gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, die gemeinsam mit der Immobilie erworben worden seien. Der als Honorar geltend gemachte Betrag von 1.750,61 € betreffe Ausgaben für Architektenleistungen, die nicht Bestandteil der Aufstellung der Investitionsmaßnahmen und des verbindlichen Investitionsplanes gewesen seien. Die Ausgaben seien deshalb dem Zuwendungszweck nicht zuzuordnen gewesen. Der Betrag sei deshalb nicht förderfähig. Die Ausgaben für Baumaßnahmen in Höhe von 2.964,92 € (Gerüst Durchbruch Lager) sei aus demselben Grund nicht förderfähig; darüber hinaus seien für diesen Auftrag nicht gem. Nr. 3 ANBest-P 3 Angebote vorgelegt worden, so dass die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Kostenplausibilität nicht möglich gewesen sei. Der geltend gemachte Betrag von 2.258,53 € (Trocknergestell) sei um 10 % (225,85 €) auf 2.032,68 € gekürzt worden, weil zwar 3 Angebote vorgelegt worden seien, die jedoch aufgrund unterschiedlicher Leistungsbeschreibungen nicht direkt vergleichbar gewesen seien. Die Kürzung diene der Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der Haushaltsmittel. Dasselbe gelte für den geltend gemachten Betrag von 4.658,82 € (Treppe Lager), der um 465,88 € auf 4.192,94 € gekürzt worden sei. Dasselbe gelte auch für den geltend gemachten Betrag von 6.644,07 € (Gestell Becherelevator), der um 664,41 € auf 5.979,66 € gekürzt worden sei. Dasselbe gelte auch für den Betrag von 7.164,63 € (Gestell Zentrifugalabscheider), der um 716,48 € auf 6.448,17 € gekürzt worden sei. Der geltend gemachte Betrag von 22.562,- € sei nicht als förderfähig eingestuft worden. Bei dieser Position handele es sich um Ausgaben für ein Getreideanalysegerät "Inframatic". Für diesen Auftrag seien keine 3 Angebote vorgelegt worden mit der Begründung, es gebe nur einen Anbieter. Eine Recherche der Bewilligungsbehörde habe jedoch ergeben, dass bspw. die Fa. F. ebenfalls Getreide-Analysatoren anbiete. Damit habe ein Verstoß gegen die Auflage des Zuwendungsbescheides vorgelegen, dass mindestens 3 Angebote verschiedener Firmen einzuholen seien, um den günstigsten und leistungsfähigsten Anbieter zu ermitteln. Darüber hinaus sei die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Kostenplausibilität für diese Investitionsmaßnahme nicht möglich gewesen. In dem geltend gemachten Betrag von 2.713,62 € (Kompressor) seien Ausgaben für einen Rasenmäher enthalten, der jedoch nach Ziff. 2.5 der Förderrichtlinie nicht förderfähig sei. Mit dem Kauf eines Rasenmähers könne der Zuwendungszweck nicht erreicht werden. Der Betrag sei daher um 296,81 € auf 2.416,81 € gekürzt worden. Der Betrag von 585,67 € (Rohrgleitheizung) sei nicht förderfähig, weil keine 3 Angebote vorgelegt worden seien. Damit liege ein Verstoß gegen die entsprechende Auflage des Zuwendungsbescheides vor. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung sowie der Berechnungen wird auf den Bescheid verweisen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde die Klägerin auf das VG C-Stadt verwiesen.

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Am 3.6.2014 hat die Klägerin beim VG C-Stadt Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 26.8.2014, 19.5.2016 und 30.5.2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die 1. Kammer des VG C-Stadt hat das Verfahren am 22.3.2016 gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen; dieser hat das Verfahren zur mündlichen Verhandlung am 2.5.2016 geladen, den Termin sodann auf den 24.6.2016 verlegt, diesen in der Tageszeit nochmals verlegten Termin am 22.6.2016 aufgehoben und durch Beschluss vom 28.6.2016 – 1 A 189/14 HAL – das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das VG Magdeburg verwiesen.

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Die Klägerin trägt vor: Unstreitig sei nur, dass der Abzug von 296,81 € für den Kompressor/Rasenmäher gerechtfertigt sei. Im übrigen gelte: Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf seien nicht gegeben. Es liege auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die pauschale Kürzung von 10 % für angebliche Vergabeverstöße sei nicht ermessensgerecht. Da eine Abweichung von mehr als 3 % nicht vorliege, seien die Voraussetzungen für eine Sanktionierung nicht gegeben. Bei den Ausgaben für Grund und Boden und Gebäude sei ein Betrag von 85.000,- € anzusetzen. Die mobilen Betriebseinrichtungen machten von den 150.000,- € Kaufpreis nur 30.000,- € aus. Der Betrag von 1.750,61 € für Architektenleistungen sei als Baunebenkosten nach Ziff. 1.2 der Förder-RL förderfähig. Dieser Posten sei als Baunebenkosten auch mit beantragt worden. Der Betrag von 2.694,92 € für das Gerüst und den Durchbruch zum Lager sei zu berücksichtigen. Es handele sich um Dienstleistungen für die Funktionsherstellung im Sinne des Investitionsplanes. Das Gerüst sei aus arbeitssicherheitsrechtlichen Gründen zwingend vorgeschrieben. Der Betrag von 2.258,53 € für das Trocknergestell sei zu berücksichtigen. Die vorgelegten Angebote seien vergleichbar. Andere verwendbare Trocknergestelle würden nicht angeboten. Der Betrag von 22.562,- € für das Getreideanalysegerät sei förderfähig. Weitere derartige Geräte existierten auf dem Markt nicht. Die Fa. Zeutec biete ein für sie, die Klägerin, geeignetes Gerät nicht an. Der Betrag von 6.644,07 € für das Gestell für den Becher-Elevator sei zu berücksichtigen. Die eingeholten Angebote seien vergleichbar. Andere Angebote seien nicht verfügbar. Der Betrag von 585,67 € für die Rohrgleitheizung sei zu berücksichtigen. Die Kosten seien ortsüblich und angemessen. Weitere Anbieter habe es nicht gegeben. Die Kosten von 52.437,67 € für den Kettenrundförderer seien zu berücksichtigen. Die Ausgaben seien innerhalb des Bewilligungszeitraums getätigt und bezahlt worden. Das Angebot datiere vom 30.10.2013 und die Rechnung vom 21.11.2013. Die Montage habe später durchgeführt werden müssen wegen der Witterung im Winter und weil eine Montage im laufenden Betrieb nicht möglich sei. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes hätten vorgelegen. Dass die Anlage bei der Kontrolle am 16.12.2013 nicht komplett gewesen sei, habe sie, die Klägerin nicht zu vertreten. Bei der Kontrolle habe auch Einvernehmen bestanden, dass eine Nachkontrolle möglich sei. Mit e-mail vom 7.5.2014 habe sie dem Beklagten mitgeteilt, dass der Kettenrundförderer jetzt vollständig sei und laufe. Die vom Beklagten im Bescheid bemängelten Teile seien nicht die, welche ausschlaggebend seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 6.5.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erwidert: Dem Richtliniengeber stehe ein weiter Spielraum bei der Festlegung des Zuwendungszwecks und der dazu geeigneten Maßnahmen zu. Der Wille des Richtliniengebers sei es, durch die Förderung einen Beitrag dazu zu leisten, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Dazu seien nur neuwertige Maschinen und Einrichtungen in zeitgemäßer und funktionsfähiger Ausführung geeignet. Bei der Umsetzung der Förderung entspreche dies auch der Verwaltungspraxis. Die Aufteilung der Kosten des Grundstücks in einen förderfähigen Teil für das Gebäude und einen nicht förderfähigen Teil für gebrauchte Maschinen und Einrichtungen entspreche einem sinnvollen Vorgehen, das z.B. eine Ermittlung der Anteile durch kostenpflichtige Begutachtung entbehrlich mache. Dies sei der Klägerin durch den vorhergehenden Schriftwechsel bekannt gewesen. Die Klägerin mache geltend, dass sich der Gesamtkaufpreis von 150.000,- € für den Grundstückskauf aufteilen würde auf 35.000,- € für Grund und Boden, 95.000,- € für das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks und 30.000,- € für mobile Betriebsvorrichtungen. Aus dem notariellen Kaufvertrag vom 24.5.2011 ergebe sich jedoch nur die Aufteilung in 35.000,- € für Grund und Boden und 115.000,- € für Gebäude mit verbundenen Betriebsvorrichtungen. Die Aufteilung in Gebäude- und Maschinenausgaben habe die Klägerin erstmalig in den Unterlagen zum Schreiben vom 15.12.2011 vorgenommen. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, diesen Angaben nicht zu folgen. Die Aufteilung sei unstreitig gewesen bis zum 1. Auszahlungsantrag, in dem aus nicht nachvollziehbaren Gründen – es sei denn zum Zweck der Fördermittelmaximierung – der Betrag für gebrauchte Maschinen und Einrichtungen geltend gemacht worden sei. Unklar bleibe in der Argumentation der Klägerin, welcher Betrag denn nunmehr als förderfähig angesehen werden solle. Es könne dahingestellt bleiben, wie hoch der Anteil der förderfähigen Ausgaben am Grundstückskauf nach der Argumentation der Klägerin sein solle, denn die abschließende Klärung dieser Sachverhalte münde in die Angaben des Zuwendungsbescheides, in dem der Anteil des förderfähigen Grundstückskaufs auf 65.000,- € festgelegt worden sei. Der vorgenommene Abzug beziehe sich auf den zusätzlich im Rechnungsblatt aufgeführten Betrag von 83.500,- €. Letzterer sei nicht Bestandteil des verbindlichen Investitionsplans gewesen. Architektenleistungen seien zwar förderfähig, jedoch nur dann, wenn sie Bestandteil des verbindlichen Investitionsplanes seien. Es gelte der Vorrang der konkreten Festlegungen des Zuwendungsbescheides vor den allgemeinen Regelungen der Förderrichtlinie. Die Verpflichtung, 3 Angebote vorzulegen zum Nachweis, dass die Kosten ortsüblich und angemessen gewesen seien, ergebe sich auch aus Art. 24 Nr. 2 lit. c und d der VO (EU) Nr. 65/2011. Der Nachweis der Kostenplausibilität müsse spätestens mit dem Auszahlungsantrag erbracht werden. Ohne jeglichen Kostenvergleich sei es nicht möglich, die Angemessenheit der Kosten zu beurteilen. Die 3 Angebote müssten auch in ausreichendem Maß vergleichbar sein. Daran fehle es beim Trocknergestell, der Treppe für das Lager, dem Gestell für den Becherelevator und dem Gestell für den Zentrifugalabscheider. Die Behauptung der Klägerin, dass anderweitige Trocknergestelle, die für sie verwendbar wären, nicht existierten bzw. nicht angeboten würden, werde von ihm, dem Beklagten, bestritten. Es handele sich im vorliegenden Fall um einfache Metallbauarbeiten, die von einer Vielzahl von Metallbaufirmen angeboten werden könnten. Hinsichtlich des Getreideanalysegeräts habe die Klägerin nach der Anhörung ein Angebot der Fa. Foss vorgelegt und damit ihre Behauptung, es gebe nur einen Anbieter, selbst widerlegt. Ein weiterer Anbieter sei aufgrund einer Internetrecherche des Beklagten die Fa. Z. G.. Die Klägerin behaupte lediglich, das Getreideanalysegerät der Fa. Z. sei für sie nicht verwendbar. Hierzu habe sie allerdings nicht näher vorgetragen. Im übrigen sei offensichtlich, dass es verschiedene Anbieter für derartige Geräte gebe. Über den Abzug der Kosten für den Rasenmäher bestehe Einvernehmen mit der Klägerin. Die Behauptung der Klägerin bezüglich der Rohrgleitheizung, dass es weitere geeignete Anbieter als die aus dem vorgelegten Angebot ersichtlichen nicht gegeben habe, werde bestritten. Es handele sich um einfache Montagearbeiten, die von einer Vielzahl von Firmen erbracht werden könnten. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien wesentliche Teil des Kettenrundförderers nicht vorgefunden worden. Die Feststellungen vor Ort seien keine Zusicherung nach § 38 VwVfG. Sie entbänden auch die Bewilligungsbehörde nicht von ihrer eigenen Prüfpflicht. Der Einwand der Klägerin, dass bereits mit dem Angebot vom 30.10.2013 der Hinweis erfolgt sei, die Durchführung der Montage wäre witterungsabhängig, sei unerheblich. Tatsächlich mache die Klägerin geltend, dass die Montage des Kettenrundförderers bei laufendem Betrieb nicht möglich gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen der Witterung und dem laufenden Betrieb erschließe sich hier nicht. Der laufende Betrieb einer Saatgutaufbereitungsanlage finde üblicherweise zwischen Ein- und Auslagerung des Getreides statt, sei also von der Klägerin nach Erfahrungswerten abschätzbar gewesen. Entscheidend sei, dass keinerlei Hinweis oder Mitteilung auf die nicht erfolgte Lieferung der Teile rechtzeitig gegeben worden sei. Dadurch seien Fördermittel gezahlt worden für Maßnahmen, die tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Solche Verstöße sollten durch Kontrollen gerade erkannt werden, um die nicht gerechtfertigte Zahlung von öffentlichen Mitteln zu verhindern. Insoweit komme eine rückwirkende Verlängerung des Bewilligungszeitraums nicht in Betracht. Das erforderliche Ermessen habe er, der Beklagte, ordnungsgemäß ausgeübt.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 6.5.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den im Bescheid vom 6.5.2014 verfügten Teilwiderruf des ergangenen Zuwendungsbescheides vom 3.6.2013 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1. und 2. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA. Nach dieser Norm kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben.

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Bei der Gewährung einer Zuwendung an die Klägerin für das Investitionsvorhaben des Umbaus von Lagerhallen und des Erwerbs maschinentechnischer Anlagen zur Öko-Getreidelagerung handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Dies gilt insbesondere bezüglich der Überprüfung der förderfähigen Ausgaben und der Einhaltung der Subventionsbestimmungen bei einer bezuschussbaren Investition. Die Förderfähigkeit des Vorhabens der Klägerin beurteilt sich nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Innovationsförderung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse - Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung und Innovationsförderung LSA 2007 -, Erl. d. MLU v. 30.10.2007 (MBl. LSA S. 942), im Antragszeitraum zuletzt geändert durch Erl. d. MLU v. 23.2.2012 (MBl. LSA S. 359) - im folgenden: Förderrichtlinie -, in der zum Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags der Klägerin die für die Förderung maßgeblichen Bestimmungen zusammengefasst sind, und in der in Abschnitt 2 auf die - auch europarechtlichen - Rechtsgrundlagen hingewiesen wird. Diese Vorschriften sind auch rechtmäßig in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 3.6.2013 einbezogen und wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden.

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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Der Beklagte hat der Klägerin aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf seine ständige - gerichtsbekannte - Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit von Grunderwerbskosten sowie bestimmten maschinentechnischen Anlagen teilweise versagt.

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Für das Vorhaben der Klägerin ergeben sich die maßgeblichen Förderbestimmungen aus Teil B der Förderrichtlinie im Kapitel "Investitionen". Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist der Beklagte (Abschnitt 5). Gefördert werden u.a. investive Vorhaben zum Neu- und Ausbau sowie Umbau für den Sektor "Ökologische Erzeugnisse" einschließlich des Erwerbs technischer Einrichtungen, wenn sie u.a. der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. Förderfähig sind auch anerkannte Erzeugergemeinschaften und Erzeugerzusammenschlüsse, wie die Klägerin (Ziff. 3.1, 4.1). Die Zuschüsse betragen bis zu 35 % der Investitionen von derartigen Antragstellern (Ziff. 5.2.1), wobei Ausgaben zum Grundstückserwerb nur bis zur Höhe von 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens subventioniert werden (Ziff. 1.4 i.d.F. des RdErl. d. MLU v. 7.3.2011, MBl. S. 187). Auf die 10%-Begrenzung hat der Beklagte die Klägerin bereits frühzeitig mit e-mail vom 8.11.2011 (Bl. 173 der Beiakte B) hingewiesen. Wesentliche, ja ausschlaggebende Bedeutung kommt, da es sich um eine Projektförderung handelt (Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie), dem Projekt und damit den verbindlichen Angaben des Subventionsnehmers im Zuschussantrag und im Investitionsplan zu. Diese Maßgabe wurde konkretisiert durch die genaue Umschreibung des Zuwendungszwecks in Ziff. 2. des Bewilligungsbescheides vom 3.6.2013 und die Festlegung, dass die Antragsunterlagen, insbesondere der Investitionsplan der Klägerin Grundlage der Förderung sind.

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Hieran gemessen, kann die Klägerin nicht die Einbeziehung der im Bescheid vom 6.5.2014 vom Beklagten herausgerechneten Einzelpositionen in die Subventionierung verlangen.

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Der bei der Mittelanforderung der Klägerin vom 20.11.2013 geltend gemachte Betrag von 83.500,- € für den Kauf der Gebäude ist zu Recht vom Beklagten nicht berücksichtigt worden und unterlag dem Widerruf. Auszugehen ist zunächst vom notariellen Kaufvertrag vom 24.11.2011 (Bl. 7-18 der Beiakte A). Danach betrug der Grundstückskaufpreis 150.000,- € und teilte sich auf in 35.000,- € für Grund und Boden und 115.000,- € für Gebäude mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen. Mit welchem Betrag die zwei Hallen und das darin befindliche Inventar zu bewerten war, war bereits im Antragszeitraum Gegenstand der Erörterung zwischen den Beteiligten. Die Klägerin selbst gab die Gebäudeausgaben Bezug nehmend auf den Kaufvertrag mit 65.000,- € an für Grund und Boden inclusive Hallen. Des weiteren setzte sie aus dem Kaufvertrag 83.500,- € für Maschinenausgaben an. Dies wurde bereits vom Beklagten im Vermerk vom 23.2.2012 (Bl. 212 der Beiakte B) und im Anschreiben vom 29.2.2012 (Bl. 214 der Beiakte B) problematisiert mit dem zutreffenden Hinweis, dass die in den Hallen vorhandenen Gerätschaften als gebrauchte Maschinen und Einrichtungen gem. Ziff. 2.3 der Förderrichtlinie dem Förderausschluss unterlägen. Der Betrag vom 83.500,- € für "Maschineninventar bei Kauf" war gleichwohl noch im überarbeiteten Investitionsplan vom 12.7.2012 (Bl. 225 der Beiakte B) enthalten. Dieser ist jedoch überholt durch den nochmals überarbeiteten Investitionsplan, den die Klägerin mit e-mail vom 19.12.2012 übersandte und als "endgültige Basis" (Bl. 236 der Beiakte B) ansah. Dieser Investitionsplan (Bl. 238 der Beiakte B) enthielt nicht mehr einen zusammengefassten Betrag von 83.500,- €, sondern die Aufzählung der im einzelnen erworbenen technischen Geräte mit jeweiligem Preis. Soweit in der Summe von 221.608,12 € der Betrag von 83.500,- € für die im notariellen Kaufvertrag miterworbenen maschinentechnischen Einrichtungen enthalten sein sollte und deshalb in der Mittelabforderung explizit mit geltend gemacht wurde, bleibt es jedoch beim Förderausschluss nach Ziff. 2.3 der Förderrichtlinie. Zu Recht verweist insoweit der Beklagte auf seine ständige Förderpraxis, wonach nur neu erworbene Maschinen und Einrichtungen den Zuwendungszweck der Marktstrukturverbesserung und Innovationsförderung erfüllen. Der Einwand der Klägerin, die mobile Betriebseinrichtung sei nur mit 30.000,- € von der Kaufpreissumme in Höhe von 150.000,- € zu bewerten, führt zu keiner anderen Entscheidung, denn die Klägerin hat laut endgültigem Investitionsplan vom 19.12.2012 nicht einen Betrag von 120.000,- € für das Grundstück einschließlich Hallen investiert, sondern lediglich 65.000,- €. Die Klägerin muss sich insoweit auch an ihren eigenen Angaben festhalten lassen, dass sich die Beträge von 65.000,- € (Gebäudeausgaben nach dem Kaufvertrag für Grund und Boden inclusive Hallen) und 83.500,- € (Maschinenausgaben lt. Kaufvertrag) nach der entsprechenden Aufteilung aus ihrer Bilanz ergeben (Bl. 204 der Beiakte B).

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Der in der klägerischen Mittelabforderung geltend gemacht Betrag von 1.750,61 € für Architektenleistungen (lfd. Nr. 2 des Rechnungsblattes Bl. 4 der Beiakte B) war ebenfalls nicht zu berücksichtigen und unterlag dem Widerruf. Zwar können nach Ziff. 1.2 der Förderrichtlinie Architektenleistungen zu den zuschussfähigen Ausgaben zählen. Der entsprechende Ansatz als Baunebenkosten (Bl. 162, 166, 214 f. der Beiakte B) ist jedoch überholt durch den endgültigen Investitionsplan (Bl. 236, 238 der Beiakte B), in dem entsprechende Kosten nicht mehr enthalten sind. Zu Recht weist daher der Beklagte darauf hin, dass diese Position nicht Gegenstand des in Bestandskraft erwachsenen Zuwendungsbescheides geworden ist. Dies ist auch nachvollziehbar, da sich die Leistung des Architekten auf das Objekt "Saatgutaufbereitungsanlage" bezieht (Bl. 205 der Beiakte B), die Klägerin jedoch am 12.7.2012 (Bl. 223 der Beiakte B) dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass auf den Einbau einer Saatgutaufbereitungsanlage verzichtet werde.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 2.964,92 € (Nr. 3 des Rechnungsblattes Bl. 4 der Beiakte B; in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung der Fa. Schäfer Bau GmbH v. 11.7.2012) kann nicht in die Förderung einbezogen werden und unterliegt dem Widerruf. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass die entsprechende Position nicht im Investitionsplan der Klägerin enthalten ist und daher nicht zum Gegenstand förderfähiger Investitionen im Bewilligungsbescheid gemacht wurde. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Kosten für das Gerüst und den Durchbruch zum Lager seien Ausgaben für Dienstleistungen zur Funktionsherstellung im Sinne des Investitionsplanes und das Gerüst sei zur Herstellung der Arbeitssicherheit zwingend vorgeschrieben, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Das Risiko von Planungsmängeln und unvollständigen Angaben im Investitionsplan verbleibt beim antragstellenden subventionsnehmenden Unternehmen und kann nicht dem aus öffentlichen Steuermitteln leistenden Subventionsgeber aufgebürdet werden.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 52.437,67 € für den Kettenrundförderer kann nicht in die Förderung einbezogen werden und unterliegt dem Widerruf. Zwar hat die Klägerin die entsprechenden Ausgaben durch Bezahlung der Rechnung vom 21.11.2013 innerhalb des Bewilligungszeitraums getätigt, jedoch war die Anlage bei der Vor-Ort-Kontrolle am 16.12.2013 laut Protokoll (Bl. 245 ff. der Beiakte A) nicht betriebsbereit, was vom Mitarbeiter der Klägerin, Herrn L., mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Die Zweckerreichung der Subventionierung konnte daher mit Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht festgestellt werden. Die Anlage wurde auch unstreitig erst Monate später fertig in Betrieb genommen, wie von der Klägerin in ihrer e-mail vom 7.5.2014 (Bl. 278 der Beiakte A: "Sämtliche Einbauten, die im Prüfprotokoll noch als unerledigt vermerkt waren, sind nunmehr abschließend erfolgt") erklärt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob im Prüfprotokoll die "richtigen" Teile der Anlage, die noch nicht eingebaut oder betriebsfertig waren, zutreffend bezeichnet wurden, oder ob es sich hierbei um andere Teile der Maschine handelte, wie im Schriftsatz vom 30.5.2017 behauptet. Denn der im Bewilligungsbescheid vom 3.6.2013 festgelegte Bewilligungszeitraum endete definitiv am 1.12.2013. Sogar die Förderrichtlinie endete bereits am 31.12.2013 (Abschnitt 7). Eine nachträgliche Beendigung einer bis dahin noch nicht vollständig ins Werk gesetzten Investition unter Aufrechterhaltung der Förderfähigkeit ist angesichts des 2014 bereits außer Kraft getretenen Fördererlasses nicht möglich. Auch handelt es sich bei der Einschätzung des Prüfers bei der Vor-Ort-Kontrolle am 16.12.2013, dass eine Nachkontrolle möglich sei, nicht um eine Zusage zur Aufrechterhaltung der Förderung i.S.v. § 38 VwVfG durch die hierfür zuständige Bewilligungsbehörde. Eine Selbstbindung der Behörde lag damit nicht ohne Einzelprüfung der beanspruchten förderfähigen Ausgaben vor.

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Die Klägerin kann nicht die Einbeziehung der von ihr geltend gemachten Ausgaben i.H.v. 22.562,- € für ein Getreideanalysegerät und 585,67 € für die Rohrgleitheizung beanspruchen, weil insoweit Vergabemängel vorliegen und die entsprechenden Positionen dem Widerruf unterliegen.

27

Nach Ziff. 4.6 der Förderrichtlinie war die Klägerin gehalten, Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Diese Verpflichtung steht im Einklang mit Ziff. 7 (S. 6) des Bewilligungsbescheides vom 3.6.2013, in der darauf hingewiesen wird, dass das Nichteinhalten von Vergaberegeln zu Kürzungen der Zuwendung und gegebenenfalls zu Sanktionen führen kann. Dort wird auch Bezug genommen auf die in den Bescheid einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - (MBl. LSA Nr. 51/2006 v. 27.12.2006), in deren Ziff. 3 im einzelnen auf das Vergaberecht verwiesen wird. Die Einbeziehung dieser Vorschriften stellt eine Nebenbestimmung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA in den bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid dar, so dass deren Nichtbeachtung einen (Teil-)Widerruf der Förderung wegen Auflagenverstoßes i.S.v. § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA rechtfertigt (vgl. Pape/Holz, Die Rückforderung von Zuwendungen bei Vergabeverstößen in der behördlichen Praxis, NVwZ 2011, 1231).

28

Dies galt für die Klägerin bereits seit dem Bescheid des Beklagten vom 17.5.2011 über die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn (S. 2, Bl. 112 der Beiakte B), dem die ANBest-P zur Kenntnis der Klägerin beigefügt waren (Bl. 114 der Beiakte B). Der hier gleichfalls erwähnte RdErl. d. MW v. 8.12.2010 (MBl. LSA S. 675, Bl. 115 der Beiakte B) war im gegebenen Fall, wovon nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung auch der Beklagte ausgeht, mangels Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen (öffentlicher Auftraggeber, über 100.000,- € Einzelinvestitionen) abweichend von Ziff. 3.1 ANBest-P nicht anzuwenden. Bereits in den Hinweisschreiben des Beklagten vom 29.2.2012 (Bl. 217 der Beiakte B) und 19.9.2012 (Bl. 234 der Beiakte B) wurde auf die Verpflichtung der Klägerin hingewiesen, drei Angebote zu den jeweiligen Investitionen einzuholen und vorzulegen. Dies entspricht der Beauflagung im bestandskräftig ergangenen Bescheid. Gemäß Ziff. 3.1 der ANBest-P hat der Zuwendungsempfänger Aufträge bis zu einem Auftragsvolumen von 100.000,- € je Los ohne Umsatzsteuer unter Einholung von mindestens 3 Angeboten nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten an leistungsfähige Anbieter zu vergeben. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.

29

Diese Auflage hat die Klägerin nicht eingehalten, indem sie für das Getreideanalysegerät und die Rohrgleitheizung weniger als drei Angebote eingeholt und vorgelegt hat. Die Klägerin kann nicht mit ihrem Einwand gehört werden, andere Anbieter der Produkte als diejenigen, von denen sie Angebote eingeholt und vorgelegt habe, gebe es nicht. Dies folgt bereits aus der eingetretenen Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 3.6.2013. Dort war die Auflage zur Einholung von drei Angeboten verbindlich festgeschrieben. Hiergegen hat die Klägerin, die die entsprechende Auflage nicht angefochten hat, verstoßen. Hinzu kommt, dass Vergabevermerke über eine etwaige - dem an Vergabevorschriften gebundenen Subventionsnehmer obliegende - Markterforschung, ob es weitere Anbieter für die benötigten Produkte gibt, fehlen. Ob sich die Klägerin nachweisbar eine Marktübersicht verschafft hat, ist daher nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht aufzeigen können, dass für die Bestellung des Getreideanalysegerätes und der Rohrgleitheizung zwingend nur die hierzu von ihr beauftragten Unternehmen in Betracht gekommen seien. Ebenso liegen keine Vergabevermerke darüber vor, dass die Klägerin versucht hätte, weitere Angebote zu erhalten, diese aber unter Hinweis darauf, dass entsprechende Geräte in der Produktpalette des Unternehmens nicht verfügbar seien, abgelehnt worden wären. Stattdessen hat die Klägerin im Anhörungsverfahren selbst mit Schreiben vom 18.3.2014 ein weiteres Angebot über ein Getreideanalysegerät nachgereicht. Unabhängig davon, ob das darin von der Fa. F. angebotene Gerät für Zwecke der Klägerin geeignet ist (was die Klägerin in Abrede stellt), fehlt es an einem dritten Angebot. Die Behauptung der Klägerin, weitere Hersteller von Getreideanalysegeräten wären nicht am Markt, hat der Beklagte mit seiner Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 89 der Gerichtsakte) widerlegt, indem er auf ein entsprechendes Gerät der Fa. Z. hinweist. Warum dieses Getreideanalysegerät bei der Klägerin nicht zur Verwendung kommen könnte, erschließt sich nach der nur pauschalen Behauptung der Klägerin nicht. Dies wäre aber unter Darlegung des konkreten Sachverhalts im Rahmen eines Vergabevermerks vor der Auftragsvergabe nachvollziehbar zu begründen gewesen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen trägt der Zuwendungsempfänger (vgl. Pape/Holz, a.a.O., S. 1233). Den Besonderheiten des klägerischen Gerätebedarfs hätte zur Einhaltung vergaberechtlicher Verpflichtungen insbesondere dadurch Rechnung getragen werden können, indem die genauen Anforderungen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen worden wären.

30

Die Klägerin kann nicht die ungekürzte Subventionierung der Ausgaben von 2.258,53 € für ein Trocknergestell, 4.658,82 € für die Treppe zum Lager, 6.644,07 € für das Gestell für den Becherelevator und 7.164,63 € für das Gestell für den Zentrifugalabscheider beanspruchen. Gegen die jeweils auf die Rechnungsbeträge vorgenommenen Abzüge von 10 % durch den Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Klägerin zu diesen Positionen jeweils 3 Angebote (Fa. B., Fa. W., Fa. W. bzw. Fa. A., Fa. W., Fa. W.) eingeholt. Gleichwohl ist sie ihren vergaberechtlichen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen. Gemäß Art. 24 Ziff. 2. lit. d der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 (ABl. L 25/8 v. 28.1.2011) ist beim Vergleich verschiedener Angebote bei der Auftragsvergabe auch die Plausibilität der veranschlagten Kosten bei der Verwaltungskontrolle zu prüfen. Des weiteren war die Klägerin, wie bereits erwähnt, nach Ziff. 4.6 der Förderrichtlinie gehalten, Aufträge (…) nur nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Auf diese Verpflichtung nimmt auch Ziff. 7 (S. 6) des Bewilligungsbescheides vom 3.6.2013 Bezug. Die Klägerin hat selbst mit der Einreichung ihres Vermerks auf Bl. 94 der Beiakte A darauf hingewiesen, wo in der Liste der laufenden Nummern sich im Angebot der Fa. Wünsche drei der Positionen der Rechnungsliste befinden sollen und hierzu ausgeführt: "Aufgrund dessen, dass die geplante Anlage von der Firma W. einem anderen Grundriss zugrundeliegt, können die Positionen in dessen Angebot nicht genau mit den wirklich realisierten Bauten 1:1 verglichen werden, jedoch entsprechen die im Angebot W. aufgeführten Positionen auch in etwa den verbauten Konstruktionen." Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass aufgrund dieser vagen Angaben Zweifel an der Vergleichbarkeit der Angebote verbleiben. Darüber hinaus wird in den Bezeichnungen der Positionen und den Aufteilungen in einzelne Teile der Geräte und Einrichtungen deutlich, dass die Leistungsbeschreibungen nicht übereinstimmen. Die Vergleichbarkeit der Angebote und Preise besteht auch in zeitlicher Hinsicht nicht. Die Fa. W. hat ihr Angebot bereits am 31.10.2010 (Bl. 77-93 der Beiakte A) abgegeben und darauf hingewiesen, dass eine Preisbindung nur für "3 Monate ab Angebotsdatum" besteht. Das Angebot der Fa. W. (Bl. 95-108 der Beiakte A) ist dagegen erst vom 17.10.2011, als die Preisbindungsfrist der Fa. W. bereits seit längerem abgelaufen war. Noch später, am 28.6.2012, hat die Klägerin das Angebot der Fa. B. (Bl. 74 f. der Beiakte A) eingeholt. Eine Vergabe der Aufträge unter Beachtung des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung und Einhaltung des fairen Wettbewerbs ist unter diesen Umständen nicht gegeben.

31

Der auf diese Positionen vom Beklagten vorgenommene Abzug von 10 % ist als Reaktion auf die festgestellte Nichteinhaltung vollständiger vergaberechtlicher Verpflichtungen maßvoll und orientiert sich an den Preismargen, die sich bei der Vergabe an den günstigsten bzw. best geeigneten Anbieter am Markt ergeben und sind daher nicht unverhältnismäßig. Durch den Abzug von lediglich jeweils 10 % hat der Beklagte darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass er die insoweit vorliegenden Vergaberechtsverstöße nicht als gravierend ansieht. Von einer unzulässig pauschalen Verhängung von Abzügen kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

32

Rechtsgrundlage für die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommene Kürzung des der Klägerin gewährten Zuwendungsbetrages ist Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission v. 27.1.2011 (ABl. L 25/8). Die mit "Kürzungen und Ausschlüsse" überschriebene Vorschrift lautet: "1. Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der bei den Verwaltungskontrollen für förderfähig befunden wurde. Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest: a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag; b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag. Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen." Auf diese Vorschriften wurde die Klägerin bereits mit Nebenbestimmung Ziff. 9 (S. 8) des Bewilligungsbescheides vom 3.6.2013 hingewiesen.

33

Infolge der Herkunft der Förderbeträge aus Europäischen Gemeinschaftsmitteln ist die Vergabe der Fördergelder durch die Bezugnahme auf die europarechtlichen Verordnungen an die strenge, gleichwohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, Rn. 37, zit. nach juris) Automatik der Verwaltungskontrollen und Kürzungen gebunden. Dabei sind die Mitgliedstaaten gehalten, aufgrund des Unionsrechts in Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip trägt die Kürzungsregelung bereits dadurch Rechnung, dass sie eine Bagatellklausel (3 %) enthält und damit deutlich macht, dass Beträge, die unterhalb dieser Abweichung liegen, nicht für kürzungswürdig erachtet werden. Durch die Inanspruchnahme der beantragten Zuwendung haben sich die Subventionsnehmer zugleich diesen Regelungen unterworfen, denn wer eine Subvention beantragt, die eine freiwillige Leistung von aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Einnahmen beinhaltet, unterwirft sich den damit zusammenhängenden Vergabebedingungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810 zur Rechtsfigur des Verwaltungsakts auf Unterwerfung im Subventionsrecht).

34

Der Beklagte hat im Bescheid vom 6.5.2014 die vorstehende Regelung zutreffend und rechnerisch richtig angewandt. Das Gericht verweist insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die dort dargelegte Abweichung von 56,82 % sowie den sich daraus ergebenden Kürzungsbetrag von 39.601,43 €, gegen deren Berechnung die Klägerin substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat.

35

Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht ergänzend fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bescheides des Beklagten vom 6.5.2014 folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.

36

Die Klage ist nach alldem abzuweisen.

37

Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Klägerin; die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom VG C-Stadt an das VG Magdeburg entstanden sind, waren wegen der fehlerhaft erteilten Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 155 Abs.4 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen.

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.