Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2012 - 2 A 11/12

Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die aufsichtliche Abstufung eines Teilstücks einer Landesstraße zur Gemeindestraße durch den Beklagten.
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Das hier in Rede stehende Teilstück der Landesstraße 8 führt von der Einmündung in die B71 alt (Karl-Marx-Straße) im Norden in südlicher Richtung über die Jahnstraße, Straße Südbockhorn, Holzmarktstraße, Neutorstraße, Braunschweiger Straße und Straße An der Warthe bis zum Knoten der Bundesstraße 248/ Landesstraße 8 im Süden. In dem Abschnitt von der B71 alt bis etwa 531 m vor dem Knoten der Bundesstraße B 248/ Landesstraße 8 verläuft die Landesstraße dabei auf dem Gemeindegebiet der Klägerin, im Übrigen führt sie auf dem Gemeindegebiet ehemaligen Gemeinde Steinitz, die zum 01.01.2011 in das Gemeindegebiet der Klägerin eingegliedert worden ist.
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Nach der Verlegung und dem Neubau der B71 (als Ortsumgehung A-Stadt) sowie der Beseitigung des Bahnübergangs in Höhe Lüneburger Straße/Jahnstraße (Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahme - BÜM) und nachdem die zunächst in den Blick genommene Verlegung der L8 über die Neubaustrecke Braunschweiger Straße/Brückenstraße an rechtlichen Gründen (Ausbau der Brückenstraße als Gemeindestraße unter Verwendung von Fördermittel und dadurch ausgelöste Bindung der Gemeinde) gescheitert war, schlossen die Klägerin und der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt (als Straßenbaulastträger der Landesstraße) am 30.04.2010 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Abstufung der Landesstraße 8 im Gemeindegebiet der Klägerin auf dem Teilabschnitt zwischen Brückenstraße und Karl-Marx-Straße (Abschnitt Jahnstraße, Südbockhorn, Holzmarktstraße und Neutorstraße). Die Vereinbarung entfaltet nach ihrem § 7 Wirkung vom 01.05.2010 bis zur offiziellen Umstufung der L 8.
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Soweit es den übrigen Abschnitt der Landesstraße 8 zwischen Brückenstraße und Knoten der Bundesstraße B 248/ Landesstraße 8 im Süden (Abschnitt Braunschweiger Straße und Straße An der Warthe) betrifft, lehnten sowohl die Klägerin als auch die ehemalige Gemeinde Steinitz eine einvernehmliche Lösung über die Abstufung jeweils unter Hinweis darauf ab, es sei insoweit keine Änderung der Verkehrsbedeutung der Straße eingetreten, die eine Abstufung rechtfertige.
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Mit Schreiben vom 21.04.2010 legte der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt die Sache dem Beklagten als oberste Straßenbaubehörde zur Entscheidung vor, der nach Anhörung der Beteiligten mit aufsichtlicher Verfügung vom 07.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 die Landesstraße L 8 zur Gemeindestraße herabstufte und zwar (erstens) vom Knoten der Bundesstraße B 248/Landesstraße L 8 in der Ortslage Steinitz bis zur Gemarkungsgrenze der Gemeinde Steinitz in Richtung A. mit einer Länge von 531 Metern in die Baulast der Gemeinde Steinitz und (zweitens) von der Gemarkungsgrenze der A. aus Richtung der Gemeinde Steinitz bis zur Einmündung in die Neubaustrecke der Bundesstraße B 71 in der Ortslage der A. mit einer Länge von 3.803 Metern in die Baulast der Klägerin. Der verfügende Teil des Bescheids nebst einem Hinweis, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, wurde sodann im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.12.2010 (Nr. 13/2010, S. 272, 273) mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht. Der Bescheid gilt – entsprechend einer Bestimmung in der Rechtsbehelfsbelehrung – einen Tag nach seiner Veröffentlichung, also am 16.12.2010, als bekanntgegeben.
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Am 09.02.2011 hat die Klägerin Klage erhoben und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Sie hält die Klage für zulässig, da es aus ihrer Sicht schon an einer wirksamen Bekanntmachung des Bescheids fehle. Die alleinige Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes genüge für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA nicht; vielmehr sei wegen des örtlichen Bezugs der Entscheidung – die A. werde schon im Tenor des Bescheids benannt - eine Bekanntmachung auf örtlicher Ebene, also eine Individualbekanntmachung an die beiden betroffenen Gemeinden oder – entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 VwVfG - eine Veröffentlichung in örtlichen Tageszeitungen zusätzlich erforderlich gewesen. Eine Individualbekanntmachung sei auch ohne Weiteres möglich gewesen, da es bei Erlass der Verfügung nur zwei betroffene Gemeinden gegeben habe.
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Darüber hinaus fehle es an einer einheitlichen Veröffentlichungspraxis des Beklagten. Denn diese sei nicht nur von Abteilung zu Abteilung, sondern auch innerhalb des Referates Verkehrswesen unterschiedlich. Als Beleg hierfür legte die Klägerin (zum einen) einen Bescheid des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 28.06.2001 vor, der die Abstufung einer Teilstrecke der K 1400 betrifft und der offenbar zusätzlich zur Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg als Individualbekanntmachung an die Klägerin bekannt gemacht worden war. Zum anderen verweist sie auf ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes – Referat Immissionsschutz – vom 28.05.2009 betreffend das Ergebnis einer Einzelfalluntersuchung nach § 3c UVPG, in dem angekündigt ist, dass die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes und auf ortsübliche Weise in der Gemeinde erfolgen werde.
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Abgesehen davon – so die Klägerin - enthalte der Bescheid in der veröffentlichten Form widersprüchliche Angaben, die nicht durch Auslegung beseitigt werden könnten und die deshalb zu dessen Unwirksamkeit führen würden: So beziehe sich die Umstufung auf nicht bzw. nicht mehr vorhandene Landstraßen, denn der Teilabschnitt zwischen Brückenstraße und B 71 alt (Karl-Marx-Straße) sei bereits aufgrund des am 30.04.2010 mit dem Landesbaubetrieb geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages zu einer Gemeindestraße herabgestuft worden. Des Weiteren beziehe sich Abstufung ihrem Wortlaut nach auf den Verlauf der L8 „bis zur Einmündung in die Neubaustrecke der B 71“ im Norden der Ortslage der Klägerin, obwohl die Teilstrecke zwischen alter B 71 und neuer B 71 im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bescheids teilweise Bundesstraße teilweise Gemeindestraße, jedenfalls aber keine Landesstraße gewesen sei. Schließlich sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden, dass die Gemeinde Steinitz bereits zum 01.01.2011 in die Klägerin eingegliedert worden sei.
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Ungeachtet dessen sei der Klägerin wegen Versäumung der Klagefrist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Weder sie selbst noch die ehemalige Gemeinde Steinitz seien im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verfügung Bezieher des Amtsblattes des Landesverwaltungsamtes gewesen; dazu seien sie als Gemeinden auch nicht verpflichtet gewesen. Abgesehen davon habe sie - die Klägerin – in der Vergangenheit dieses Amtsblatt etwa 10 Jahre lang bezogen, jedoch die Erfahrung gemacht, dass entsprechende rechtsmittelfähige Entscheidungen nicht allein im Amtsblatt bekannt gemacht worden seien. Soweit der Beklagte seine dahingehende Praxis geändert habe, hätte er dies bekannt machen müssen. Ohne dies sei die Versäumung der Klagefrist für die Klägerin unverschuldet. Zudem habe sie davon ausgehen können, dass sie als neuer Baulastträger - besonders im Winter – über den Wechsel der Baulast unverzüglich informiert werde. Schließlich habe sie mit einer ausschließlich Bekanntmachung im Amtsblatt auch deshalb nicht rechnen müssen, weil sie sich im Rahmen der vorherigen Anhörung mit Schreiben vom 19.05.2010 geäußert habe, so dass zu erwarten gewesen sei, dass auf ihre Einwendungen noch eingegangen werde oder aber der Bescheid den angehörten Gemeinden übersandt werde.
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In der Sache trägt sie im Wesentlichen vor, eine die Umstufung rechtfertigende Veränderung der Verkehrsbedeutung fehle, soweit es die L 8 in ihrem Verlauf vom Knoten der B 248/L8 bis zur Brückenstraße betreffe, denn auf dieser Teilstrecke sei durch die Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahme – BÜM, die mit der Verlegung der B 71 außerhalb des Stadtgebietes einhergegangen sei, eine Veränderung der Verkehrsströme nicht eingetreten. Der Verkehr vom Knoten der B 248/L8 verlaufe nun über die gemeindliche Brückenstraße zum Kreisel B 71/B 248 Schillerstraße/Thälmannstraße. Das Ergebnis der im Auftrag des Landesbetriebs Bau durchgeführten Verkehrszählung und –befragung rechtfertige insoweit keine andere Beurteilung, weil diese zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, als der Verkehrsfluss durch Baustellen gestört gewesen sei. Abgesehen davon stelle eine solche Verkehrszählung und –befragung für sich keinen hinreichenden Grund für eine Änderung der Verkehrsbedeutung dar. Dass sich das bei der Widmung der L 8 zugrunde liegende Verkehrskonzept grundlegend geändert habe, habe der Beklagte nicht dargelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2010 über die Umstufung der L 8 in eine Gemeindestraße unter gleichzeitiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzuheben, soweit dieser das Teilstück vom Knoten der B 248/L 8 in der Ortslage Steinitz bis zur Einmündung in die Brückenstraße in der Ortslage der A. betrifft.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und verweist u. a. darauf, dass er nach der Auflösung der Regierungspräsidien Anfang 2003 deren Aufgaben übernommen habe und das Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes an die Stelle der verschiedenen Amtsblätter der Regierungspräsidien getreten sei. Er sei eine landesweit und damit überregional zuständige Behörde und das Amtsblatt sein amtliches Verkündungsorgan, das auch im Internet eingesehen werden könne. Die Bekanntmachung von straßenrechtlichen Entscheidungen erfolge seit 2004 ausschließlich in diesem Amtsblatt. Zum Nachweis dieser Veröffentlichungspraxis legte der Beklagte beispielhaft 16 Bekanntmachungen des Referates Verkehrswesen im Amtsblatt vor, die jeweils Umstufungen/Aufstufungen von Straßen betreffen und die sich auf den Zeitraum von 2004 bis 2011 beziehen (vgl. BA-B).
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Der Beklagte hält auch den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet. Insbesondere habe die Klägerin die Klagefrist schuldhaft versäumt. Denn aufgrund des Anhörungsschreibens vom 05.05.2012 habe sie positive Kenntnis davon gehabt, dass eine Umstufung mit Wirkung zum 01.01.2011 von dem Beklagten habe getroffen werden sollen. Aus der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA, deren Inhalt der Klägerin als Gemeinde bekannt sein dürfte, ergebe sich des Weiteren, dass eine Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden solle. In Anbetracht dieser der Klägerin bekannten Umstände habe diese davon ausgehen müssen, dass die angekündigte Umstufungsentscheidung zum Ende des Haushaltsjahres 2010 ergehen werde. Insoweit sei es ihr zuzumuten gewesen, zum Jahreswechsel 2010/2011 entweder das Amtsblatt des Beklagten z. B. im Internet einzusehen oder sich beim Beklagten über eine etwaig getroffene Umstufungsentscheidung zu erkundigen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist bereits wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unzulässig (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wird nicht gewährt (2.).
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1. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2010 ist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben worden (§ 74 VwGO).
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Die Verfügung des Beklagten vom 07.12.2010, die eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält und die im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.12.2010 ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt nach dem über § 1 Abs. 1 VwVfG LSA anwendbaren § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids getroffenen Bestimmung des Beklagten am Tag nach seiner Bekanntmachung, also am 16.12.2010, als bekanntgegeben. Damit ist die Klagefrist gemäß § 74 VwGO am 16.01.2011 abgelaufen. Die am 09.02.2012 bei Gericht eingegangene Klage ist somit verspätet.
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Die Klagefrist wurde auch wirksam in Gang gesetzt. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntgabe der Verfügung nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sind gegeben, da Umstufungen aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 7 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen sind. Auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VwVfG liegen vor. Der insoweit erhobene Einwand der Klägerin, es fehle an einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Verfügung, weil hierfür die alleinige Veröffentlichung im Amtsblatt des Beklagten nicht genüge, sondern zusätzlich eine ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden bzw. eine Einzelbekanntmachung gegenüber den Gemeinden erforderlich gewesen wäre, bleibt ohne Erfolg.
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Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass (nur) sein verfügender Teil (nebst Hinweis nach § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können)ortsüblich bekannt gemacht wird. Was in diesem Sinne "ortsüblich" ist, richtet sich im Falle des Tätigwerdens von Gemeindebehörden nach einschlägigem Ortsrecht. Wird eine überregional zuständige Behörde tätig und erlässt sie einen überregional wirkenden Verwaltungsakt, ist – wenn besondere Rechtsvorschriften fehlen – die von der betreffenden Behörde kraft ihrer Organisationsgewalt selbst festgelegte Bekanntmachungsart maßgeblich. Was ortsüblich ist, bestimmt sich dann also nach dem Verkündungsrecht der Körperschaft, welche die Allgemeinverfügung erlässt (vgl. OVG LSA, B. v. 08.11.2000 – 8 K 5/00 – betreffend eine Anordnung im Flurbereinigungsverfahren im Bereich zweier Ortschaften; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 41 Rn. 50). Hat eine solche Behörde ausschließlich das Amtsblatt als Verkündungsorgan gewählt, ist dagegen nichts einzuwenden, sofern diese Form der Veröffentlichung der ständigen Verwaltungspraxis entspricht und die Behörde nicht von Fall zu Fall über Form der Bekanntmachung neu entscheidet (vgl. OVG LSA, B. v. 08.11.2000, a.a.O.; Thür. OVG, U. v. 15.12.2004 – 2 KO 17/04 – zur Wirksamkeit einer ausschließlich im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlichten Umstufung einer Landesstraße: das Gericht geht ohne nähere Begründung von einer Wirksamkeit gegenüber der betroffenen Gemeinde aus). Hiervon ausgehend kommt es dann, wenn eine überregional zuständige Behörde einen überregional wirkenden Verwaltungsakt erlässt und sich eine entsprechende Veröffentlichungspraxis der Behörde in Form der Veröffentlichung ausschließlich im Amtsblatt nachweisen lässt, für die Wirksamkeit der ortsüblichen Bekanntmachung i.S.d. § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht darauf an, dass der betreffende Verwaltungsaktzusätzlich in jeder betroffenen Gemeinde "ortsüblich" bekannt gemacht wird bzw. zusätzlich eine Einzelbekanntmachung der Verfügung erfolgt (vgl. hierzu auch OVG NRW, U. v. 19.01. 2010 - 13 A 841/09 - juris; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 41 Rn. 164, jeweils mit der nicht näher beschriebenen Einschränkung des „fehlenden örtlichen Bezugs (insb. Grundstücksbezugs) der Regelung“).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bekanntgabe der hier streitbefangenen Umstufung ortsüblich i.S.v. § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Der Beklagte ist eine überregionale Behörde und die in Rede stehende Verfügung bezieht sich – jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Erlasses und ihrer Bekanntgabe - auf den Abschnitt einer Landesstraße, der auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden verläuft. Das Amtsblatt des Beklagten ist sein amtliches Verkündungsorgan und es entspricht der seit 2004 ausgeübten Praxis des Beklagten, straßenrechtliche Allgemeinverfügungen ausschließlich in diesem Amtsblatt zu veröffentlichen. Dies schlussfolgert das Gericht aus den von dem Beklagten beispielhaft vorgelegten 16 Bekanntmachungen des Referates Verkehrswesen, die jeweils Umstufungen/Aufstufungen von Straßen betreffen und die sich auf den Zeitraum von 2004 bis 2011 beziehen. Die Klägerin ist diesem Vorbringen substantiiert nicht entgegengetreten. Die von ihr vorgelegten Belege für eine angeblich abweichende Veröffentlichungspraxis des Beklagten genügen hierfür nicht, denn zum einen handelt es sich um die öffentliche Bekanntmachung einer straßenrechtlichen Verfügung (noch) des Regierungspräsidiums MD aus dem Jahre 2001 und nicht des Landesverwaltungsamtes, zum anderen betrifft die Bekanntmachung keine straßenrechtliche Allgemeinverfügung, sondern das Ergebnis einer Einzelfalluntersuchung nach § 3c UVPG des Referates Immissionsschutz.
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Die im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.12.2010 ausschließlich veröffentlichte Verfügung ist mithin - entgegen der Auffassung der Klägerin – ordnungsgemäß im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bekannt gemacht mit der Folge, dass die Klagefrist wirksam in Gang gesetzt wurde und die am 09.02.2012 bei Gericht eingegangene Klage somit verspätet ist.
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2. Obschon der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nach § 60 Abs. 2 VwGO gestellt bzw. nachgeholt worden sind, ist der Klägerin nach § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhalten. Die von ihr vorgetragene Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt insoweit nicht.
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Verschuldet ist ein Fristversäumnis immer dann, wenn die für einen gewissenhaften Beteiligten gebotene und nach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, wenn also der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind an eine Behörde wie die Klägerin zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt (vgl. BVerwG, B. v. 29.11.2004 – 5 B 105.04 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255 und 22.12.2000 – 11 C 10.00 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 237; OVG LSA, B. v. 14.11.2008 – 3 L 68/06 -).
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Gemessen daran kann die Unkenntnis eines Verwaltungsaktes zwar einen Hinderungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO darstellen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie – unter Zugrundelegung der Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt bzw. eine Behörde zu stellen sind - an der Unkenntnis vom Erlass der in Rede stehenden Verfügung kein Verschulden trifft.
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Aufgrund des Anhörungsschreibens vom 05.05.2010 hatte die Klägerin zunächst positive Kenntnis von der Absicht des Beklagten, eine Umstufungsverfügung mit Wirkung zum 01.01.2011 zu erlassen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anordnung in § 7 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA war ihr des Weiteren bekannt, dass die Bekanntgabe dieser Verfügung durch öffentliche Bekanntgabe und damit (jedenfalls) in dem Amtsblatt des Beklagtem als seinem amtlichen Verkündungsorgan erfolgen wird. Gesetzlich geregelt ist ferner der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen öffentlich bekanntgemachten Verfügung. Denn § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG bestimmt, dass eine solcher Verwaltungsakt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben gilt. In der Allgemeinverfügung kann zwar ein davon abweichender Tag bestimmt werden, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag (§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung und des in Aussicht gestellten Zeitpunktes der Wirksamkeit der geplanten Umstufung musste der Klägerin ferner klar sein, dass eine Veröffentlichung dieser Verfügung im Amtsblatt des Beklagten nur bis zum 31.12.2010 erfolgen konnte. Schließlich bestimmt § 7 Abs. 4 StrG LSA, dass eine Umstufung drei Monate vorher angekündigt werden soll. Diese Ankündigung erfolgte hier gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2010, so dass der Erlass der Umstufungsverfügung zwischen 05.08.2010 und dem 31.12.2010 zu erwarten war.
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Daher hätte die Klägerin durch Einsichtnahme in das (auch im Internet veröffentlichte) Amtsblatt des Beklagten (in diesem Zeitraum) oder auf andere Weise, etwa durch Anfragen bei dem Beklagten, ohne Weiteres sicherstellen können und müssen, dass sie von der zu erwartenden Umstufungsverfügung Kenntnis erlangt. Insbesondere durfte sie nicht darauf vertrauen, dass ihr diese Verfügung zusätzlich durch Individualbekanntmachung, durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde oder auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Denn hinreichende Umstände, die ein solches Vertrauen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die gesetzlichen Vorschriften verlangen eine solch zusätzliche Bekanntmachung nicht (s. o.). Auch lässt sich ein dahingehendes Erfordernis nicht allein daraus herleiten, dass die Klägerin gemäß § 7 Abs. 4 StrG LSA zur Umstufung angehört wurde und sie sich im Rahmen der Anhörung geäußert hatte. Schließlich hat die Klägerin auch eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten, soweit es straßenrechtliche Verfügungen des Referates Verkehrswesen betrifft, nicht belegen können. Gleiches gilt für ihre Behauptung, der Beklagte entscheide von Fall zu Fall über die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Umstufungen.
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Von einem fehlenden Verschulden der Klägerin an der Unkenntnis der Umstufung kann daher nicht ausgegangen werden.
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3. Der Bescheid ist schließlich nicht nichtig, weil eine hinreichende Bestimmtheit insbesondere des räumlichen Bereichs der Umstufung gegeben ist bzw. die vorhandenen Ungenauigkeiten allenfalls zur Anfechtbarkeit der Umstufung führen können.
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Nach § 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nur nichtig, wenn er entweder an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG) oder wenn der Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die Offenkundigkeit oder das Gewicht des Fehlers einer der Fallgruppen des § 44 Abs. 2 VwVfG zuzuordnen ist.
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a. Ein Fall des § 44 Abs. 2 VwVfG ist vorliegend nicht gegeben. Der Bescheid vom 07.12.2010 lässt die erlassende Behörde erkennen (Nr. 1), bedarf nicht der besonderen Form einer Urkunde (Nr. 2) und ist von der zuständigen Behörde erlassen worden (Nr. 3). Er ist weder auf eine unmögliche Leistung gerichtet (Nr. 4) noch verlangt er die Begehung einer rechtswidrigen Tat im Sinne eines Straf- oder Bußgeldtatbestandes (Nr. 5). Er verstößt ferner nicht gegen die guten Sitten (Nr. 6).
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b. Prüfungsmaßstab für den Einwand der Klägerin bildet daher § 44 Abs. 1 VwVfG, d.h. es kommt (nur) darauf an, ob ein besonders schwerwiegender und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundiger Mangel vorliegt. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht jeder Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., Rn. 17, 17a zu § 37 m.w.N.; BayVGH, B. v. 09.02.2009 – 8 CS 08.3321 -: zum dinglichen VA der Widmung). Dies schließt es von vornherein aus, für jede Unklarheit oder Unschärfe des Bescheids die Rechtsfolge der Nichtigkeit herzuleiten. Maßgeblich ist vielmehr, ob unbeschadet kleinerer Unklarheiten oder Unschärfen noch nachvollziehbar bzw. bestimmbar ist, auf welchen Straßenabschnitt und Zeitpunkt sich die Umstufung bezieht und wer als künftiger Träger der Straßenbaulast von der Umstufung betroffen ist.
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in Rede stehende Umstufungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt und auch wegen der Bestimmbarkeit des betroffenen Straßenabschnitts jedenfalls nicht nichtig. Zwar ist der nördliche Endpunkt des von der Umstufung betroffenen Straßenabschnitts der L 8, der in der Umstufungsverfügung als „Einmündung in die Neubaustrecke der Bundesstraße B 71 in der Ortslage der A.“ beschrieben wird, mehrdeutig bezeichnet. Denn die L 8 endet im Norden an der Einmündung in die alte B71 (Karl-Marx-Straße) in der Ortlage der Klägerin, während die neu angelegte B71 weiter nördlich als Ortumgehung außerhalb der Ortlage verläuft. Der genaue Verlaufe der L 8 und insbesondere deren Endpunkt im Norden sind der Klägerin jedoch bekannt und wegen der Einmündung in die Karl-Marx-Straße auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend klar fixiert. Zudem ist der von der Umstufung betroffene Straßenabschnitt durch die zusätzliche Längenangabe im Bescheid jedenfalls bestimmbar, was den o. g. Anforderungen genügt. Abgesehen davon – und darauf weist das Gericht lediglich ergänzend hin – ist die Umstufung nur angefochten und damit Gegenstand des Verfahrens, soweit sie sich auf das südliche Teilstück der L 8 vom Knoten der B 248/L 8 bis zur Einmündung in die Brückenstraße bezieht.
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Auch im Übrigen ist die Umstufungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt. Soweit die Klägerin einwendet, die Umstufung beziehe sich, soweit es den Teilabschnitt zwischen Brückenstraße und Karl-Marx-Straße betreffe, auf eine nicht bzw. nicht mehr vorhandene Landstraße, verkennt sie, dass der zwischen ihr und dem Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt am 30.04.2010 geschlossene öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Abstufung der L 8 auf diesem Teilabschnitt nach dessen § 7 nur bis zur offiziellen Umstufung der L 8 Wirkung entfaltet und es insoweit einer Regelung auch für diesen Teilabschnitt bedurfte. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass in der Umstufungsverfügung als künftiger Träger der Straßenbaulast z. T. noch die Gemeinde Steinitz bezeichnet werde, obwohl diese zum 01.01.2011 in das Gemeindegebiet der Klägerin eingegliedert worden sei, mag dies unscharf sein. Es führt jedoch - gemessen an den o. g. Grundsätzen - nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, da im Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe des Bescheids die Gemeinde Steinitz noch als selbständige Gemeinde bestanden hat und sich die Rechtnachfolge der Klägerin aus der Eingliederungsvereinbarung ergibt, die dieser bekannt sein dürfte.
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Ist nach alledem bei verständiger Würdigung aller Umstände mit hinreichender Sicherheit ersichtlich, auf welchen Straßenabschnitt sich die Umstufung bezieht und wer als künftiger Träger der Straßenbaulast von der Umstufung betroffen ist, ist die in Rede stehende Verfügung jedenfalls nicht nichtig. Insoweit kann es hier dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine wegen Fristablaufs unzulässige Anfechtungsklage von Amts wegen in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage umgedeutet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rn. 7, 21 zu § 43).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Feststellung der Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Anm. II. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004.

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Annotations
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
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des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.