Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt als Disziplinarbehörde die disziplinarrechtliche Anordnung der Herausgabe der Insolvenzverfahrensakte zum Az. 340 IN 416/17, welche beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – A-Stadt geführt wird. Das Insolvenzgericht hatte zuvor einen Antrag auf Akteneinsicht der Antragstellerin mit Beschluss vom 01.06.2018 abgelehnt. Ob hiergegen durch die Antragstellerin die statthafte sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, ist nicht bekannt.

2

Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner disziplinarrechtlich vor, in Zeiten der Dienstunfähigkeit gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen zu haben. Es stellten sich Fragen, deren Antworten sich aus den Unterlagen des Insolvenzverfahrens ergeben würden. So habe der Antragsgegner beim Betrieb einer Feldküche Mitarbeiter beschäftigt. Unklar sei, wie viele Mitarbeiter dies betreffe und welchen Umfang die Nebentätigkeit gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine vermeintlich nur stundenweise und während einer längeren Erkrankung angeblich überhaupt nicht ausgeübte Nebentätigkeit in ein Insolvenzverfahren münden könne.

II.

3

Der durch die Antragstellerin auf § 26 Abs. 1 DG LSA gestützte Antrag auf Herausgabe der Insolvenzverfahrensakte zum Az. 340 IN 416/17 ist abzulehnen, da er unbegründet ist.

4

Gemäß §§ 26 S. 2 i.V.m. 25 Abs. 3 DG LSA kann das Gericht gegenüber einem Beamten auf Antrag eines Dienstvorgesetzten, seines allgemeinen Vertreters oder eines beauftragten Beschäftigten die Herausgabe von Schriftstücken, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, anordnen, wenn der Beamte die Unterlagen nicht auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung stellt. Erfasst werden von der Regelung nicht nur Unterlagen, die im Eigentum des Beamten stehen, sondern auch private Unterlagen, die Dritten gehören. Der dienstliche Bezug ist durch den Antragsteller darzulegen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des BDG Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 26 Rn. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag vom 13.06.2018 nicht.

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unterzeichner des Schriftsatzes der Antragstellerin im konkreten Fall mit der Antragstellung i.S.d. §§ 26 S. 2 i.V.m. 25 Abs. 3 DG LSA beauftragt war. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist der Antrag unbegründet.

6

Soweit sich der Antrag gegen den Antragsgegner richtet, besteht für diesen bereits keine Herausgabepflicht im obigen Sinne. Denn er selbst hat keinen Besitz an den Insolvenzakten und kann diese demnach auch nicht herausgeben (vgl. zum Besitzerfordernis im LDG Rheinland-Pfalz: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. August 2008 – 3 B 10756/08.OVG –, Rn. 6, juris). Zudem handelt es sich bei den Unterlagen nicht um solche mit dienstlichem Bezug. Der Umstand allein, dass die Unterlagen ggf. zur weiteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beamten benötigt werden, macht die im Insolvenzverfahren getätigten, im Kern aber privaten Angaben nicht zu solchen mit dienstlichem Bezug. Andernfalls hätten alle Dokumente dienstlichen Bezug, solange sie nur für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens förderlich sein können. Für eine derart weite Auslegung geben weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Norm etwas her. Vielmehr stehen der Antragstellerin neben dem Antrag auf Herausgabe von Unterlagen auch Anträge auf Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen zur Verfügung, deren Eingriffsschwelle indes bedeutend höher liegt und eine entsprechend genauere Darlegung der Antragsvoraussetzungen fordert.

7

Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag das Ziel verfolgt, eine Herausgabeanordnung gegenüber dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – A-Stadt zu erwirken, räumt § 26 DG LSA dem Disziplinargericht eine solche Anordnungsbefugnis nicht ein. Die Regelung über die Herausgabe von Gegenständen richtet sich bereits ihrem Wortlaut nach nur unmittelbar gegen den Beamten selbst, gegen den ein Disziplinarverfahren geführt wird. Nur dieser ist gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen mit dienstlichem Bezug zum Zwecke der Durchführung disziplinarrechtlicher Ermittlungen herauszugeben. Anders als im Rahmen des § 27 DG LSA besteht keine Möglichkeit zum Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber Dritten (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 – DB 16 S 57/09 –, Rn. 13, juris).

8

Der Vortrag der Antragstellerin, am 14.02.2018 sei ein Akteneinsichtsgesuch beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – A-Stadt gestellt worden, welches mit Beschluss vom 01.06.2018 abgelehnt worden sei, verhilft ebenfalls nicht zum Erfolg der hier gestellten Anträge. Denn die Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs durch eine andere Behörde führt nicht zu einer Herausgabepflicht des Beamten. Die Antragstellerin mag gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – A-Stadt sofortige Beschwerde einlegen.

9

Das Disziplinargericht geht weiterhin davon aus, dass eine Beschlagnahme der Insolvenzakten bei dem Insolvenzgericht nach § 27 DG LSA nicht beantragt worden ist. Denn die Antragstellerin hat ihren Antrag ausdrücklich nur auf § 26 DG LSA und nicht auch auf § 27 DG LSA gestützt; wobei das Gericht auch die in § 27 DG LSA geforderten strengen Voraussetzungen nicht sieht (Verhältnismäßigkeit). Zudem liegen dem Disziplinargericht keine Unterlagen zu dem behaupteten Dienstvergehen vor.

10

Auch der hilfsweise gestellte Antrag, das Gericht möge die Beweiserhebung in dieser Sache gemäß § 25 Abs. 2 DG LSA vornehmen, ist abzulehnen. Nach dieser Norm kann, wenn Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen der in den §§ 52 bis 55 und § 76 der StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens verweigern, das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung dazulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage und nimmt im Falle der Rechtswidrigkeit der Verweigerung die entsprechenden Beweiserhebungen vor.

11

Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf den Hilfsantrag der Antragstellerin nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits nicht benannt, welcher Zeuge oder Sachverständige vernommen werden soll. Vielmehr beabsichtigt sie scheinbar, den gesamten Ermittlungsaufwand auf das Gericht zu verlagern. Hierfür findet sich in § 25 DG LSA jedoch keine Grundlage. Diese Regelung soll dem Dienstherrn lediglich im Einzelfall eine Möglichkeit an die Hand geben Aussagen zu erlangen, wenn sich die Zeugen oder Sachverständige weigern, ihren Pflichten nachzukommen, ohne dass ihnen ein Verweigerungsgrund der StPO zur Seite steht (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 25 Rn. 12). Denn nur das Gericht könnte aufgrund der Eingriffsintensität eine Aussage erzwingen. Dass es der Antragstellerin um eine derartige Ermittlungshandlung geht, ist nicht im Ansatz vorgetragen.

12

Die Anträge konnten vor Anhörung des Antragsgegners und ohne weitere Stellungnahme der Antragstellerin abgelehnt werden, da nach dem vorgetragenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, mit welchem Sachvortrag die Antragstellerin ihren gestellten Anträgen noch hätte zum Erfolg verhelfen können.


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Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Strafprozeßordnung - StPO | § 76 Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen


(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. März 2009 - DB 16 S 57/09

bei uns veröffentlicht am 16.03.2009

Tenor Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 - DB 10 K 2464/08 - werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beteiligte t

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Aug. 2008 - 3 B 10756/08.OVG

bei uns veröffentlicht am 14.08.2008

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Juni 2008 wird der Antragsgegner gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Landesdisziplinargesetz verpflichtet, dem Antragsteller die entwerteten Belege über ärztliche Behandlungen vorzulegen, di

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Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Juni 2008 wird der Antragsgegner gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Landesdisziplinargesetz verpflichtet, dem Antragsteller die entwerteten Belege über ärztliche Behandlungen vorzulegen, die den an den Antragsgegner gerichteten Beihilfebescheiden vom 27. November 2006, 25. Januar 2007, 28. Februar 2007, 11. April 2007, 23. April 2007 und 20. Juni 2007 zugrunde liegen. Der Antragsgegner ist berechtigt, auf den Rechnungen enthaltene Angaben über Erkrankungen unkenntlich zu machen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Juni 2008 ist zulässig und überwiegend begründet.

2

1. Die Beschwerde ist gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz – LDG – statthaft. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 LDG, der zufolge der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren über die Herausgabe von Schriftgut unanfechtbar ist, bezieht sich schon seinem Wortlaut nach nur auf den die Herausgabe anordnenden Beschluss, nicht aber auf die den Antrag des Dienstherrn ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Einschränkung der Unanfechtbarkeit ergibt sich darüber hinaus aus dem gesetzgeberischen Ziel, mit dem Ausschluss der Beschwerde einer Eröffnung von „Nebenkriegsschauplätzen“ durch den Beamten vorzubeugen (so die Gesetzesbegründung zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 26 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, LTDrucks. 13/5220, S. 90). Eine solche Gefahr besteht in den Fällen nicht, in denen sich – wie vorliegend – der Dienstherr gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung wendet.

3

2. Die Beschwerde ist darüber hinaus in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit dem Antrag des Antragstellers stattgeben müssen, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 LDG erfüllt sind.

4

Danach kann das Verwaltungsgericht die Herausgabe dienstlicher Schriftstücke, Aufzeichnungen und sonstiger amtlicher Unterlagen, die als Beweismittel in einem Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können, auf Antrag durch Beschluss anordnen. Bei den Rechnungen über ärztliche Behandlungen, die der Antragsgegner als beihilfefähige Aufwendungen geltend gemacht hat und die den im Tenor genannten Beihilfebescheiden zugrunde liegen, handelt es sich um amtliche Unterlagen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG (a), die als Beweismittel in einem disziplinarischen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner in Betracht kommen (b). Datenschutzrechtliche Bestimmungen und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung stehen ihrer Herausgabe nicht entgegen (c).

5

a) Belege über Aufwendungen in Krankheitsfällen, die einem Antrag auf die Gewährung von Beihilfe gemäß § 13 Abs. 4 Beihilfenverordnung – BVO – beigefügt und die gemäß § 13 Abs. 5 BVO entwertet sind, sind auch dann noch amtliche Unterlagen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG, wenn sie gemäß § 102f Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz – LBG – an den Beihilfeberechtigten zurückgegeben wurden.

6

Die Herausgabepflicht des § 31 Abs. 1 LDG erfasst amtliche Unterlagen, die sich im Besitz des Beamten befinden. Unter diesen Oberbegriff fallen – dies folgt aus der Formulierung „und sonstige amtliche Unterlagen“ – auch die dort genannten dienstlichen Schriftstücke und Aufzeichnungen. Die Vorschrift beschreibt die herauszugebenden Unterlagen damit enger als beispielsweise § 26 Bundesdisziplinargesetz und lässt einen bloßen dienstlichen Bezug der betreffenden Unterlagen nicht ausreichen (vgl. Weiss, in: GKÖD, § 26 BDG Rn. 28, 57; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern § 26 BDG Rn. 11), ohne jedoch den amtlichen Charakter abschließend zu definieren.

7

Ausweislich der Gesetzesbegründung ist § 31 Abs. 1 LDG an § 26a der Niedersächsischen Disziplinarordnung in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1982 (GVBl. S. 223) angelehnt und soll, weitergehend als § 71 LBG es zulässt, das Herausverlangen von Schriftgut schon während der Ermittlungen ermöglichen (vgl. LTDrucks 13/2315, S. 69). Der niedersächsische Gesetzgeber hat diese Regelung mit den Schwierigkeiten der Heranziehung amtlicher Unterlagen beispielsweise in den Fällen begründet, in denen – wie insbesondere bei Gerichtsvollziehern und Bewährungshelfern – der Beamte Akten in seiner Wohnung oder in einem Dienstzimmer aufbewahrt, das sich nicht in einem Amtsgebäude mit Hausgewalt des Dienstvorgesetzten befindet (vgl. LTDrucks 9/2603, S. 21). Bezieht sich die Herausgabepflicht mithin auf behördliche Akten, d. h. auf die in einer bestimmten Angelegenheit von einer Behörde gesammelten und geordneten Schriftstücke und Dokumente, so fallen hierunter auch alle an eine Behörde innerhalb ihres Aufgabenbereichs übersandten Unterlagen sowie die von ihren Bediensteten in dieser Funktion gefertigten und zu den Akten genommenen Schreiben und Vermerke. Hieraus folgt, dass die dem Beihilfeantrag beigefügten Belege – da an eine Behörde innerhalb ihres Aufgabenbereichs zur dortigen Bearbeitung übersandt – jedenfalls zunächst Bestandteil der Akten und damit amtliche Unterlagen im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG werden. Deutlich wird dies in dem Fall, in dem nicht der Absender, sondern der Sachbearbeiter der Beihilfestelle oder gar ein anderer Beamter die beihilferechtlichen Unterlagen in seiner Wohnung aufbewahrt. Hieran zeigt sich, dass die Herausgabepflicht nach § 31 Abs. 1 LDG auch die Belege erfasst.

8

Deren Eigenschaft als amtliche Unterlagen entfällt nicht durch die Rückgabe gemäß § 102f Abs. 2 Satz 2 LBG. Danach sind Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Diese Vorschrift dient in erster Linie dem Persönlichkeitsschutz des Beamten, indem hierdurch sichergestellt wird, dass Daten nicht für dienstliche Zwecke genutzt werden können, für die sie nicht vorgelegt wurden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtenG, Art. 100g Anm. 5). Zugleich werden sie mit der Rücksendung vor unbefugter Einsichtnahme geschützt. Hierdurch werden die Belege jedoch nur körperlich, nicht aber auch rechtlich der Verfügungsgewalt des Dienstherrn entzogen. Denn die fünfjährige Aufbewahrungspflicht gemäß § 102f Abs. 2 Satz 1 LBG bleibt weiterhin bestehen; sie gilt mit der Rückgabe nicht nur für den Dienstherrn, sondern – dies verdeutlicht Ziffer 18.3.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juni 2005 (MinBl. S. 206) – auch für den Beamten. Er ist gemäß der vorstehenden Bestimmung darüber hinaus verpflichtet, die entwerteten Belege für eine Einforderung bereitzuhalten. Die Unterlagen sind damit im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Beamten diesem lediglich zur Aufbewahrung für die Beihilfestelle überlassen, bleiben jedoch rechtlich Bestandteil der beihilferechtlichen Akten. Äußerlich kenntlich gemacht wird dies durch die Entwertung gemäß § 13 Abs. 5 BVO.

9

b) Die eingeforderten Belege sind als Beweismittel in dem gegen den Antragsgegner eingeleiteten Disziplinarverfahren von Bedeutung.

10

Insoweit setzt § 31 Abs. 1 LDG lediglich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens voraus, ohne dass schon im Verfahren über die Herausgabe zu prüfen ist, ob und inwiefern die herauszugebenden Unterlagen den Nachweis eines Dienstvergehens erbringen. Dies festzustellen, ist gerade Inhalt des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG) und Sinn der Herausgabepflicht. Im Übrigen besteht grundsätzlich kein schützenswertes Interesse des Beamten daran, entgegen der auch in § 71 LBG normierten Herausgabepflicht amtliche Unterlagen in seinem Besitz zu belassen und dem Dienstherrn vorzuenthalten. Dieser soll vielmehr durch die Überlassung in die Lage versetzt werden zu bewerten, ob und wie er das Disziplinarverfahren fortführt. Dem Herausgabeverlangen steht daher auch nicht entgegen, dass den Belegen allein eventuell nicht der Nachweis eines Dienstvergehens zu entnehmen ist. Insoweit lässt es § 31 Abs. 1 LDG genügen, dass die Unterlagen als Beweismittel von Bedeutung sein können. Der Antragsteller kann aber nur anhand der vorzulegenden Rechnungen prüfen und nachweisen, welche Verbindlichkeiten der Antragsgegner eingegangen ist, und nur auf dieser Grundlage kann er des Weiteren herausfinden, ob der Beamte diese beglichen hat.

11

Keiner Entscheidung bedarf, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt – mithin eine Durchsetzung der Herausgabepflicht nur über § 71 LBG und nicht im vereinfachten Verfahren nach § 31 Abs. 1 LDG möglich ist –, wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens missbräuchlich erfolgte (vgl. Weiss, in: GKÖD, § 26 BDG Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Dem Antragsgegner wird vorgeworfen, er habe in wenigstens einem Fall, möglicherweise aber auch darüber hinaus, der Beihilfestelle Arztrechnungen vorgelegt, für die ihm Beihilfe ausgezahlt worden sei, die er aber dennoch nicht beglichen habe. Zwar ist das Bestehen einer Verbindlichkeit grundsätzlich kein Dienstvergehen. Dessen Voraussetzungen liegen aber dann vor, wenn ein Beamter, obwohl ihm entsprechende Beihilfen geleistet worden sind, Arztrechnungen nicht bezahlt und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lässt (vgl. BVerwG IÖD 1993, 127; Urteil vom 8. Mai 1996 – 1 D 74/95 –, juris Rn. 11).

12

Hier liegen Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, den Verdacht eines derartigen Dienstvergehens und damit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen. So erging zur Vollstreckung einer Forderung des Bundeswehrzentralkrankenhauses wegen Behandlungskosten des Antragsgegners ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, obwohl er Beihilfeleistungen hierfür bereits erhalten hatte. Des Weiteren teilte seine geschiedene Ehefrau mit, ihre Töchter würden nicht mehr zahnärztlich behandelt, weil der Antragsgegner die angefallenen Behandlungskosten nicht beglichen habe. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit bereits mehrfach an ihn ausgezahlte Beihilfen nicht zum Begleichen der diesbezüglichen Arztrechnungen verwendet hat und dies Gegenstand dreier Disziplinarverfahren war, darf der Antragsteller diesem Verdacht nachgehen. Soweit der Antragsgegner den Wahrheitsgehalt der Aussagen seiner Ehefrau bestreitet, steht dies dem Verdacht eines Dienstvergehens nicht entgegen. Das Untersuchungsverfahren dient vielmehr erst der Aufklärung des Sachverhalts und hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG die Ermittlung nicht nur der belastenden, sondern auch der entlastenden Umstände zum Gegenstand.

13

Die ärztliche Schweigepflicht lässt die Eignung der Belege als Beweismittel gleichfalls nicht entfallen. Mit der Mitteilung, ob der Antragsgegner die Rechnungen beglichen hat, offenbart der Arzt kein fremdes Geheimnis, das ihm in seiner Funktion anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist. Die Schweigepflicht erfasst nur die – in einem funktionalen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehende – eigentliche ärztliche Tätigkeit, nicht aber deren äußere Umstände wie beispielsweise die Abrechnung. Zwar unterfällt ihr auch schon die Tatsache einer ärztlichen Behandlung an sich. Insoweit handelt es sich aber vorliegend um kein Geheimnis, weil der Antragsgegner diese der Beihilfestelle des Antragstellers bereits mit Einreichung seiner Anträge offenbart hat.

14

Der Antragsgegner kann dem Herausgabeverlangen gleichfalls nicht entgegen halten, einer Vorlage bedürfe es schon deshalb nicht, weil dem Antragsteller die Fälle, in denen es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen sei, bereits bekannt seien. Zwar beginnt das Vollstreckungsverfahren entgegen dessen Ansicht nicht schon mit dem – ihm nicht erkennbaren – Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheides. Letzterer hat gemäß § 700 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO – die Wirkung eines vollstreckbaren Titels, der erst Grundlage sich daran noch anschließender Vollstreckungsmaßnahmen ist. Allerdings erlangt der Dienstherr von den in Betracht kommenden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur von einer Pfändung des Diensteinkommens gemäß §§ 829, 833 ZPO Kenntnis. Wenn es auch unwahrscheinlich erscheint, dass Gläubiger nicht hierauf zugreifen, sondern in diesem Fall aufwändiger erscheinende Vollstreckungsmaßnahmen wählen, so ist dies nicht von vornherein auszuschließen. Darüber hinaus steht der disziplinarische Vorwurf im Raum, der Antragsgegner habe schon bei der Beantragung der Beihilfe beabsichtigt, diese nicht zur Begleichung der geltend gemachten medizinischen Aufwendungen, sondern anderweitig zu verwenden. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass hierin ein – dann innerdienstliches – Dienstvergehen liegen könnte, mit der möglichen weiteren Folge, dass es insoweit nicht auf die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankäme. Ob und inwiefern dem Antragsgegner tatsächlich der Vorwurf eines Dienstvergehens zu machen ist, soll aber gerade erst das Ermittlungsverfahren zeigen.

15

c) Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung stehen der Herausgabepflicht nicht entgegen.

16

Gemäß § 102a Abs. 1 Satz 3 LBG sollen Beihilfeakten in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Personaleinheit haben. Allerdings darf die Beihilfeakte gemäß Satz 4 dieser Vorschrift für andere als für Beihilfezwecke u. a. verwendet und weitergegeben werden, wenn die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen Verfahrens dies erfordert. Dies ist hinsichtlich des gegen den Antragsgegner durchgeführten Disziplinarverfahrens – wie bereits dargelegt – der Fall. Allerdings ist der in §§ 102a, 102f Abs. 2 Satz 2 LBG zum Ausdruck gebrachten besonderen Schutzwürdigkeit der gesundheitsrelevanten Daten dadurch Rechnung zu tragen, dass der Antragsgegner berechtigt ist, auf den Rechnungen enthaltene Angaben über Erkrankungen unkenntlich zu machen. Diese Angaben sind im vorliegenden Verfahren, in dem es nicht um die Überprüfung der ärztlichen Rechnungen, sondern um diejenige des Zahlungsverhaltens des Antragsgegners geht, ohne Belang, weshalb der Antragsteller seinen Antrag auch hilfsweise dahingehend formuliert hat. Zugleich ist die Herausgabe auf die ärztlichen Rechnungen zu beschränken. Die Vorlage der ärztlichen Rezepte, die den im Tenor genannten Beihilfebescheiden gleichfalls zugrunde liegen, ist für das Ermittlungsverfahren offenkundig nicht erforderlich, weil diese nur dann vom Apotheker quittiert und folglich auch nur dann bei der Bemessung der Beihilfe berücksichtigt werden, wenn der Beamte die Medikamente bezahlt hat.

17

Schließlich wird durch die Herausgabepflicht nicht gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung verstoßen. Die Pflicht, amtliche Unterlagen herauszugeben, ist eine selbstverständliche beamtenrechtliche Pflicht, die hierzu nicht in Widerspruch steht, weil dieses Verbot nicht den Einbehalt dienstlicher Schriftstücke rechtfertigt (so auch die Gesetzesbegründung zur § 26 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, LTDrucks. 13/5220, S. 90 f.; vgl. Weiss, in: GKÖD, § 26 BBG Rn. 4).

18

3. Die Verpflichtung zur Herausgabe war nicht mit der Androhung eines Zwangsgeldes zu verbinden, weil dies vom Antragsteller nicht beantragt wurde (zur Antragsabhängigkeit vgl. Weiss, in: GKÖD, § 26 BBG Rn. 37, 40 f.).

19

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dabei erachtet das Gericht das Unterliegen des Antragstellers, welches in der fehlenden Verpflichtung zur Herausgabe der ärztlichen Rezepte sowie in der Befugnis des Antragsgegners zur Unkenntlichmachung der Angaben über Erkrankungen liegt, als geringfügig.

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 - DB 10 K 2464/08 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beteiligte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

 
Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten (§ 67 Abs. 1 BDG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.12.2008 erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bleiben ohne Erfolg.
Der Zulässigkeit der Beschwerden steht nicht die am 18.12.2008 erfolgte Vollziehung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entgegen. Angesichts der Schwere des mit einer derartigen Durchsuchung regelmäßig verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) steht dem Antragsgegner und der Beteiligten ein Recht auf obergerichtliche Überprüfung zu. Diese hat auch nach Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaften Beschwerden zu erfolgen (vgl. GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 54; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - NVwZ-RR 2007, 318 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 08.08.2005 - 16a CD 05.1692 - juris; grundlegend: BVerfGE 96, 27).
Der angefochtene Beschluss ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzt weder den Antragsgegner noch die Beteiligte in ihren Rechten.
Entgegen deren Auffassung haben die Beschwerden nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter über den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entschieden hat. Hierin liegt kein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BDG. Zwar entscheidet die Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern durch Beschluss. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO46 Abs. 2 Satz 1 BDG). § 46 Abs. 4 BDG ermächtigt aber den Landesgesetzgeber, die Besetzung der Disziplinarkammer abweichend zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) entscheidet bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - abgesehen von Entscheidungen über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder auf Prozesskostenhilfe, die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 AGVwGO der Disziplinarkammer vorbehalten sind - der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BDG gilt diese für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz getroffene Regelung über die Besetzung des Spruchkörpers mangels anderweitiger Bestimmung auch für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz, und zwar auch für Entscheidungen nach § 27 BDG (so ausdrücklich Gansen, DiszR, § 27 Rn. 6a). Danach war hier der Berichterstatter gesetzlicher Richter; einer Übertragung auf den Einzelrichter bedurfte es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.
Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts leidet auch im Übrigen an keinem Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Zweck der Durchsuchung genau genug definiert, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend genau bezeichnet und die der Antragstellerin eingeräumten Befugnisse zeitlich begrenzt.
Der angefochtene Beschluss erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht durfte gemäß § 27 Abs. 1 BDG die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragsgegners und der Beteiligten sowie die Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel anordnen. Angesichts des mit einer Durchsuchungsanordnung regelmäßig verbundenen Grundrechtseingriffs (Art. 13 Abs. 1 GG) darf die Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG zwar nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde (vgl. BVerfG , Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ 2006, 1282). Hier ist indes der erforderliche Verdacht für das Vorliegen eines vom Antragsgegner begangenen schwerwiegenden Dienstvergehens ebenso gegeben wie die Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auf die Annahme gestützt, der Beamte sei der Begehung eines schwerwiegenden Dienstvergehens dringend verdächtig. Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten verübt hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen (BayVGH, Beschl. v. 07.03.2007 - 16a CD 07.1 - juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.; GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 22 m.w.N.). Für die Klärung der Frage, ob diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung gegeben ist, hat der Senat auf eine ex-ante-Betrachtung abzustellen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses (OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.).
Daran gemessen bestand vorliegend in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung ein dringender Verdacht dahingehend, dass der Antragsgegner in erheblichem Umfang eine nicht genehmigte Nebentätigkeit in dem von der Beteiligten geführten Geschäft in ... ausübte, während er sich bei seinem Dienstherrn krank gemeldet hatte. Der dringende Verdacht ergab sich insbesondere aus den bei der Observierung des Ladengeschäfts in der ... in ... gewonnenen Erkenntnissen und aus zwei dort getätigten Scheineinkäufen, bei denen der ausweislich der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2008 uneingeschränkt zolldienstfähige Antragsgegner als Verkäufer auftrat. Ausweislich des Aktenvermerks vom 11.07.2008 (Bl. 13 der Begleitakte) war der Antragsgegner an diesem Tag in dem Geschäft anwesend und führte „sehr fundiert und sachkundig das Beratungs- und Verkaufsgespräch“. Weitere Personen waren in den Geschäftsräumen nicht zu erkennen. Am 14.08. und am 22.08.2008 wurde der Antragsgegner ebenfalls in dem Ladengeschäft beobachtet (Bl. 15 und 19 der Begleitakte). Am 24.09.2008 wurde der Antragsgegner in den neuen Räumlichkeiten des Ladenlokals in der ... angetroffen. Im Rahmen eines Fachgesprächs über E-Gitarren äußerte der Antragsgegner ausweislich des Aktenvermerks vom 29.09.2008 (Bl. 22 f. der Begleitakte), dass es doch eine schöne Abwechselung von seiner Lohnbuchhaltungstätigkeit, die er gerade im Hinterraum für das Unternehmen ausführe, sei, wenn jemand mal ein Instrument vernünftig spielen könne und er im Ladenlokal dabei zuhören könne. Weiter teilte er mit, dass er insgesamt 14 Jahre beim Bund gewesen sei und „auf den ganzen Scheiß keinen Bock mehr habe“; da er zudem auf dem Land in Baden-Württemberg gewesen sei, habe es ihn zurück in seine Heimatstadt ... gezogen. Schließlich gab der Antragsgegner noch an, er sei Vertragshändler für den Musikinstrumentenhersteller ... und stehe mit weiteren Musikinstrumentenherstellern in Vertragsverhandlungen.
Nachdem der Antragsgegner über einen längeren Zeitraum wiederholt als Verkäufer in dem Ladengeschäft angetroffen wurde und selbst Angaben zu seiner Tätigkeit (Lohnbuchhaltung, Vertragsverhandlungen etc.) gemacht hatte, hat das Verwaltungsgericht den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Tätigkeit des Antragsgegners, die den Rahmen einer in der Beschwerdebegründung in den Raum gestellten „Mithilfe des Ehegatten im Rahmen familienrechtlicher Verpflichtungen“ bei weitem sprengt, zu Recht bejaht. Dass die Beteiligte allein das Ladengeschäft führt, ohne dass der Antragsgegner dort in nennenswertem Umfang tätig ist, war nach Aktenlage weitgehend auszuschließen. Weitere Ermittlungen hierzu waren nicht veranlasst. Insbesondere hätte eine noch vor der Durchsuchungsanordnung hierzu eingeholte Stellungnahme des Antragsgegners den Ermittlungszweck gefährdet.
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Der Antragsgegner war nach alledem aufgrund der getroffenen Feststellungen dringend verdächtig, dadurch ein Dienstvergehen i.S.d. § 77 BBG begangen zu haben, dass er im auf den Namen der Beteiligten angemeldeten Gewerbebetrieb... eine Nebentätigkeit (Erledigung der Lohnbuchhaltung, Tätigkeit im Verkauf, Führen von Vertragsverhandlungen mit Herstellern) ausübte, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Genehmigung gemäß § 65 BBG zu sein und obwohl er sich bei seinem Dienstherrn krank gemeldet hatte. Dies stellt einen Verstoß gegen die Pflichten zur Dienstleistung (§ 73 BBG), zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und zur Einholung einer Genehmigung vor Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 65 BBG) dar.
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Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung.
12 
Die Maßnahme war geeignet, den Nachweis einer ungenehmigten Nebentätigkeit zu führen. Die in der Durchsuchungsanordnung angeführten Unterlagen wie Warenbestellungen, Verträge mit Lieferanten, Verträge mit Online-Händlern, Subunternehmen und weiteren Kunden, Lohnbuchhaltung etc. können dazu dienen, geschäftliche Tätigkeiten des Antragsgegners zu bestimmten Zeiten zu belegen.
13 
Da mildere Maßnahmen wie die Einholung von weiteren Auskünften oder eine Observation bereits durchgeführt oder nicht erfolgversprechend waren, war die angeordnete Durchsuchung auch erforderlich. Das Herausgabeverlangen nach § 26 BDG kommt vorliegend als milderes Mittel nicht in Betracht. Es bezieht sich nur auf Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen. Dies umfasst zwar nicht nur amtliche Schriftstücke, sondern auch etwa Privatbriefe oder Tagebucheintragungen, wenn sie inhaltlich dienstlichen Bezug aufweisen (vgl. GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 27 f.; Gansen, DiszR, § 26 BDG Rn. 4). Vorliegend geht es indes um Unterlagen, die sich auf eine außerdienstliche Tätigkeit des Antragsgegners beziehen und gerade keinen dienstlichen Bezug aufweisen. Herausgabeverpflichtet ist zudem nur der Beamte selbst, nicht aber Dritte (vgl. GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 17, 20). Anders als im Rahmen des § 27 BDG besteht daher auch keine Möglichkeit zum Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber Dritten. Schließlich ist auch, wenn § 26 BDG anwendbar ist, nicht stets zunächst nach dieser Vorschrift vorzugehen, bevor der Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 27 BDG in Betracht kommt. Vielmehr bestehen für beide Möglichkeiten der Beweisgewinnung eigene Entfaltungsräume. So kann unmittelbar nach § 27 BDG verfahren werden, wenn eine Beweisvereitelung durch den nicht herausgabewilligen Beamten zu befürchten steht (GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 5; ähnlich Gansen, DiszR, § 26 BDG Rn. 10).
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Schließlich war die Durchsuchungsanordnung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff stand in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (BVerfG , Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - a.a.O. und Beschl. v. 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 - juris; BayVGH, Beschl. v. 07.03.2007 - 16a CD 07.1 - a.a.O.; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.; GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 26).
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Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.01.2007 - 1 D 16.05 - juris, Rn. 59; Urt. v. 14.11.2001 - 1 D 60.00 - juris, Rn. 28 ff.; Urt. v. 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 55 ff.) wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (BVerwG, Urt. v. 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 54 m.w.N.). Bei der Wahrnehmung ungenehmigter Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung ist daher regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 14.05.2008 - DL 16 S 3/07 -; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.); zumindest wird in solchen Fällen eine Zurückstufung angezeigt sein (BVerfG , Beschl. v. 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 - a.a.O.).
16 
Daran gemessen würde die ungenehmigte Nebentätigkeit des Antragsgegners vorliegend im Hinblick auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten voraussichtlich so schwer wiegen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zumindest jedoch eine Zurückstufung in Betracht kommt.
17 
Soweit die Beteiligte hinsichtlich der Durchführung der Durchsuchung rügt, ohne jegliche Berechtigung seien ihre „persönlichen Sachen“ durchsucht worden, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber zu Recht ergangenen Duldungsanordnung (vgl. zum Erfordernis einer solchen Anordnung GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 15, 52; Gansen, DiszR, § 27 Rn. 9g), sondern die Art und Weise des Vollzugs der Anordnung. Zwar kann auch insoweit um Rechtsschutz nachgesucht werden (GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 54 m.w.N.), doch ist die Art und Weise des Vollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern lediglich die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses beantragt. Zudem bleibt der Vorwurf völlig unsubstantiiert und bietet auch deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Es fehlt an einer konkreten Darlegung, dass etwa entgegen der verwaltungsgerichtlichen Anordnung im Alleingewahrsam der Beteiligten stehende Gegenstände durchsucht worden seien.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 3 BDG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.

(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.