Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Juni 2013 - 1 B 164/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0628.1B164.13.0A
bei uns veröffentlicht am28.06.2013

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Genehmigung zum Neubau und zum Betrieb eines Menschenaffenhauses.

2

Er ist Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Gelände des M… Zoos angrenzt. Der Zoo wird von der Beigeladenen betrieben. Die Antragsgegnerin genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 17.01.2012 den Neubau und den Betrieb eines Menschenaffenhauses mit Außengehege. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 01.03.2013 Widerspruch ein und teilte der Antragsgegnerin unter dem 06.05.2013 mit, dass die Beigeladene offensichtlich mit dem Bau des neuen Affenhauses begonnen habe, obwohl der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte und bat um Anerkennung der aufschiebenden Wirkung und Unterbindung ihrer Vollziehung. Hierauf teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2013, dass die vorliegende Genehmigung eine bauaufsichtliche Zulassung einschließe und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine bauaufsichtliche Zulassung kraft Gesetzes entfalle.

3

Am 23.05.2013 hat der Antragsteller deshalb das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung seines Begehrens trägt er vor: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entfalle die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht kraft Gesetzes, weil es sich vorliegend nicht um eine bauaufsichtliche Zulassung, sondern um eine naturschutzrechtliche Genehmigung handele. Weil die Beigeladene die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs missachte, könne das Gericht einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers treffen

4

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

5
1. festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.01.2013 aufschiebende Wirkung hat und
6
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Beigeladenen die weitere Vollziehung des Bescheides vom 17.01.2013 zu untersagen, solange die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaig nachfolgenden Klage andauert.
7

Der Antragsgegner hat zum Eilantrag, über den er informiert ist, bislang noch keine Stellung genommen.

8

Die Beigeladene beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie ist der Ansicht, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des neuen Menschenaffenhauses mit Außengehege sei offensichtlich rechtmäßig.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

12

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller für diese Feststellung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsgegnerin hat ihm mit Schreiben vom 13.05.2013 ihm mitgeteilt, sein Widerspruch habe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller musste demzufolge damit rechnen, dass die Beigeladene die ihr erteilte Genehmigung vor Eintritt der Bestandskraft ausnutzen wird.

13

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch begründet. Denn der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Seine aufschiebende Wirkung entfällt nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO. Insbesondere ist die mit dem Widerspruch des Antragstellers angefochtene auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG erteilte Genehmigung des Neubaus und des Betriebs des Menschenaffenhauses entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a BauGB sofort vollziehbar.

14

Gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung betrifft aber nur die baurechtliche Zulassung (Baugenehmigung). Soweit eine andere Fachbehörde als die eigentliche Baugenehmigungsbehörde außerhalb des Baurechts auch für die Erteilung einer anderweitigen Genehmigung bezüglich der erforderlichen Baugenehmigung zuständig ist, greift § 212 a BauGB nicht. Bei einer in einer anderen Genehmigung konzentriert enthaltenen baurechtlichen Zulassung – beispielsweise der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG oder der naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG stellt sich die Frage nach der Geltung des § 212 a BauGB nicht (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 212 a BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen: OVG LSA, B. v. 19.07.2010 - 2 M 64/10 -, juris, Rdnr. 6 ff. m. w. N.). Hat das Rechtsmittel gegen eine solche Genehmigung selbst aufschiebende Wirkung, darf der von der Genehmigung Begünstigte nicht isoliert vorab die bauliche Anlage errichten. Die einheitliche konzentrierte Genehmigung schließt unterschiedliche aufschiebende bzw. nicht aufschiebende Wirkungen bezüglich der einzelnen Teile aus. Nur umgekehrt nehmen im „Huckepack“ der baurechtlichen Zulassung erteilte Genehmigungen – nach Landesrecht die naturschutzrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung – am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung teil (vgl. Ferner/Kröninger (HrsG.) HK-BauGB, 2005, § 212 a Rdnr. 6 u. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Februar 2008, § 6 Rdnr. 117 sowie Jarass, Bundesimmissionsschutzrecht, 7. Auflage, § 6 Rdnr. 34).

15

Auch der Umstand, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG die baurechtliche Genehmigung einschließt, zwingt zu keiner anderen Auslegung des § 212 a Abs. 1 BauGB. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer von der naturschutzrechtlichen Genehmigung umfassten Genehmigung nach anderen Gesetzen erstreckt sich nicht automatisch auf die naturschutzrechtliche Genehmigung (vgl. wiederum zur Nichtanwendbarkeit des § 212 a BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen: OVG LSA, B. v. 19.07.2010 – a. a. O, Rdnr. 8).

16

Gegen einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine naturschutzrechtliche Genehmigung, die lediglich auch die baurechtliche Genehmigung enthält, auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a BauGB sprechen auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO („vorgeschrieben“), das Regel-Ausnahmeverhältnis von § 80 Abs. 1 VwGO zu den Ausschlusstatbeständen des § 80 Abs. 2 VwGO und die verfassungsrechtliche Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO verlangt aus diesen Gründen eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (vgl. Finkelnburg in: Derselbe/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreifverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 704). Eine solche ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine naturschutzrechtliche Genehmigung lässt sich keiner gesetzlichen Bestimmung entnehmen.

17

Auch der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Beigeladenen die weitere Vollziehung der mit Bescheid vom 17.01.2013 erteilten Genehmigung zu untersagen, hat Erfolg. Das zuständige Gericht trifft die zum Schutz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Bescheid, dessen faktischer Vollzug droht, gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Hierbei kommt es nicht auf eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache an, weil bereits in der Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch einen vollziehenden Begünstigenden ein rechtswidriges Verhalten liegt, das eine gerichtliche Anordnung auf Aufhebung und Einstellung des Vollzuges rechtfertigt (vgl. hierzu mit weitergehender Begründung: HessVGH, B. v. 03.12.2002 - 8 TG 2177 -, juris, Rdnr. 7 m. w. N.). Vorliegend ist eine solche Anordnung geboten, weil die Beigeladene mit den Maßnahmen zur Errichtung des neuen Affenhauses begonnen hat und diese Baumaßnahmen fortsetzt, obwohl ihr die Einlegung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Genehmigung bekannt ist.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

19

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit der Höhe des halben Auffangwertes.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Juli 2010 - 2 M 64/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. 2 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine
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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 10. Feb. 2017 - 2 B 3900/16 SN

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

2

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

3

1. Der Antrag festzustellen, dass die von der Beigeladenen erhobene Klage gegen die der Antragstellerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11.12.2009 zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen keine aufschiebende Wirkung hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt.

4

1.1. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Soweit ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung vollziehbar ist, die Behörde aber fälschlich vom Eintritt der aufschiebenden Wirkung ausgeht, kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten in Analogie zu § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts mit Drittwirkung feststellen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80a RdNr. 17a, m. w. Nachw.; vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 07.02.1994 – 7 B 10153/94 –, DVBl 1994, 809).

5

1.2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage weder nach § 212a Abs. 1 BauGB noch nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA entfällt.

6

1.2.1. Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift ist auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nicht anwendbar. Dies entspricht der allgemeinen Ansicht in der Kommentarliteratur, wie sich aus den vom Verwaltungsgericht bereits angegebenen Fundstellen ergibt (vgl. auch Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 6, RdNr. 73). Auch in der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass einem Rechtsbehelf gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.09.2009 – 8 B 1343/09.AK – DÖV 2010, 332 [nur Leitsatz]; BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR1/10 (7 C 21/09) –, Juris; BayVGH, Beschl. v. 09.02.2010 – 22 CS 09.3255 –, BauR 2010, 827 [nur Leitsatz]).

7

Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus dem gesetzgeberischen Ziel, das mit der Einfügung des § 212a Abs. 1 BauGB verfolgt wurde. Nach den Entwürfen der Bundesregierung zur Änderung des BauGB vom 06.09.1996 (BR-Drucks. 635/96, S. 34) und 04.12.1996 (BT-Drucks.13/6392, S. 34) sollte die gesetzliche Anordnung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung haben (bis dahin § 10 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum BauGB), unabhängig vom Zweck des Vorhabens in allgemeiner Form in der VwGO geregelt werden, die seinerzeit geändert wurde. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur sechsten Änderung der VwGO und anderer Gesetze vom 19.01.1996 (BR-Drucks. 30/96, S. 3) sollte der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO dergestalt gefasst werden, dass die aufschiebende Wirkung entfallen sollte in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, „insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen“. Nach den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats vom 20.02.1996 (BR-Drs. 30/1/96, S. 11 f.) allerdings sollte der im Gesetz vorgesehene Zusatz lediglich den Charakter eines Hinweises an den Bundes- oder Landesgesetzgeber haben, der eine Regelung über den Wegfall der aufschiebenden Wirkung treffe. Der in eine Gesetzesbegründung gehörende Satz sollte daher aus dem Gesetzestext gestrichen werden. Nachdem deshalb der im Regierungsentwurf zum 6. VwGO-Änderungsgesetz vorgesehene und weitgehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht Gesetz geworden war, wurde der jetzige § 212a BauGB in die Beschlussempfehlung des 18. Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 02.05.1997 (vgl. BT-Drucks. 13/7588) aufgenommen. Im Bericht des Ausschusses vom 06.05.1997 (BT-Drucks. 13/7589 S. 30) wurde hierzu u. a. ausgeführt, es solle der materielle Regelungsgehalt des damals bis zum Jahre 2002 fortgeltenden § 10 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in unbefristeter und auf alle baulichen Anlagen erweiterter Form in das Baugesetzbuch überführt werden. Damit werde das unbefriedigende Nebeneinander unterschiedlicher Regelungen für Wohnbauvorhaben bzw. Nichtwohnbauvorhaben beseitigt. Zugleich werde entsprechend der in dem Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltenen Sonderregelung zum Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Bauvorhaben in den neuen Ländern eine Rechtsangleichung auch für die alten Länder herbeigeführt. Aus alldem ergibt sich nicht, dass auch für andere als bauaufsichtliche Genehmigungen, auch wenn sie Investitionen oder der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gelten soll.

8

Auch der Umstand, dass nach § 13 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Genehmigungen und damit auch die erforderliche Baugenehmigung einschließt (Konzentrationswirkung), zwingt zu keiner anderen Auslegung des § 212a Abs. 1 BauGB. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfassten Genehmigung nach anderen Gesetzen erstreckt sich nicht automatisch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

9

1.2.2. Ein Wegfall der aufschiebenden Wirkung ergibt sich auch nicht aus § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Diese Vorschrift dient dem Zweck, dass sich die nach § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung auch auf die darin enthaltene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erstreckt (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 70 RdNr. 23). Sie kann dagegen – schon aus Kompetenzgründen – nicht bewirken, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine aufschiebende Wirkung haben, wenn der Bundesgesetzgeber dies nicht durch Gesetz angeordnet hat.

10

2. Den hilfsweise gestellten Antrag, gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11.12.2009 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es sei offen, ob die Genehmigung rechtmäßig sei. Es sei schon fraglich, ob der Antragsgegner vor Erteilung der Genehmigung der Beigeladenen ausreichend Zeit für eine erneute Entscheidung über ihr Einvernehmen gegeben habe. Werde die Frist zu kurz bemessen, so heile ein Abwarten diese Rechtswidrigkeit nicht. Es sei offen, ob die der Beigeladenen in der Verfügung vom 13.11.2009 eingeräumte Frist bis zum 24.11.2009 angemessen im Sinne von § 70 Abs. 4 BauO LSA sei. Zudem bestünden aber auch sonst ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Der Antragsgegner habe das Einvernehmen der Beigeladenen nicht ersetzen dürfen. Durch den rechtlichen Hinweis in der Verfügung vom 13.11.2009, die Beigeladene dürfe ihr Einvernehmen nicht wegen naturschutzfachlicher Einwendungen versagen, habe der Antragsgegner den ihr zustehenden Prüfungsrahmen unzulässig und damit rechtswidrig eingeschränkt, da auch naturschutzrechtliche Belange zur Prüfungskompetenz einer Gemeinde im Rahmen des § 36 BauGB gehörten. Zu berücksichtigen sei, dass nach einem Bescheidentwurf des Antragsgegners aus dem Jahr 2008, mit dem der Genehmigungsantrag der Antragstellerin ursprünglich habe abgelehnt werden sollen, das Vorhaben mit dem Schutz bestimmter Vogelarten wie Seeadler, Rotmilan oder Fledermausarten nicht vereinbar sei. Die wegen des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Bis zur abschließenden Entscheidung sei es der Beigeladenen nicht zuzumuten, dass die fünf geplanten Windenergieanlagen errichtet werden, weil der Rückbau der Anlagen nicht oder nur schwer möglich sein werde. Dem gegenüber erschöpfe sich das Interesse der Antragstellerin in dem gewöhnlichen, für jeden Bauherrn gleichermaßen geltenden Interesse, die erteilte Genehmigung rasch ausnutzen zu können.

11

Die hiergegen von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Da das Verwaltungsgericht die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt hat, müssten die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände hinsichtlich beider Gründe durchschlagen. Dies ist indes nicht der Fall.

12

2.1. Hinsichtlich des ersten Grundes wendet die Antragstellerin ein, die vom Antragsgegner eingeräumte Frist sei nicht zu kurz bemessen, weil die Beigeladene das Vorhaben aus den jahrelangen Auseinandersetzungen bestens gekannt habe und nur einen sehr eingeschränkten Prüfungsrahmen habe. Eine Frist von ein paar Tagen habe genügt, um feststellen zu können, dass sie aufgrund der Ausweisung im regionalen Entwicklungsplan keinerlei planungsrechtliche Bedenken gegenüber der Genehmigung habe äußern können, weil kein entsprechender Bebauungsplan in Aufstellung befindlich gewesen sei. Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.

13

Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach den Vorschriften des BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, hat nach § 70 Abs. 1 BauO LSA die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu ersetzen. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA gilt die Genehmigung zugleich als Ersatzvornahme. Gemäß § 70 Abs. 4 BauO LSA ist die Gemeinde vor Erlass der Genehmigung zu hören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Bereits das Setzen einer zu kurz bemessenen Frist führt unabhängig davon, ob die Behörde die erforderliche Frist dann doch abgewartet hat, zur formellen Rechtswidrigkeit der Ersetzungsentscheidung. Ein stillschweigendes Zuwarten ersetzt eine zu kurz bemessene Äußerungsfrist nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.07.2004 – 2 M 474/03 –, Juris).

14

Der Gemeinde muss hiernach ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, um sich mit den Argumenten der Genehmigungsbehörde auseinanderzusetzen und ihre bisherige Rechtsauffassung zu überdenken. Welche Frist angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Kriterien sind insbesondere: Bedeutung und Größe des Bauvorhabens, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten des Falles, entscheidungserhebliche neue Tatsachen, innerhalb einer großen Gemeinde zu beteiligende Fachstellen. Für die Beurteilung der Frist kann auch eine Rolle spielen, ob anzunehmen ist, dass die Gemeinde u. U. in eine Bauleitplanung (z. B. Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans) eintreten und planungssichernde Maßnahmen (Veränderungssperre oder Antrag auf Zurückstellung nach §§ 14, 15 BauGB) ergreifen wird. Die Länge der zu setzenden Frist hängt insbesondere auch davon ab, welches Gemeindeorgan über das Einvernehmen zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen: Lechner in: Simon, BayBauO, Art. 74 RdNr. 75). Allerdings kann mit Rücksicht auf die möglichen weitreichenden Fragen des Einvernehmens für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sowie die Vielfalt der Fallgestaltungen und die Zwecke des Einvernehmens im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Erklärung des Einvernehmens nicht zum Geschäft der laufenden Verwaltung (im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 GO LSA) gehört (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 RdNr. 35, m. w. Nachw.). Ist demnach regelmäßig der Gemeinderat zuständig, ist zu berücksichtigen, dass dieser nur turnusmäßig zusammentritt und eine Ladungsfrist einzuhalten ist (Lechner, a. a. O.). Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 GO LSA hat die Einberufung in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung (§ 62 Abs. 4 GO LSA) vor, so dass der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats entscheidet, kann eine Frist von nur einer Woche genügen. In der Regel ist davon auszugehen, dass für die Gemeinde eine Frist von einem Monat ausreicht (vgl. Lechner, a. a. O.), wie sie auch in § 74 Abs. 2 BauO LSA a. F. – als starre Frist – vorgesehen war.

15

Gemessen daran ist in der Tat fraglich, ob eine Anhörungsfrist von weniger als zwei Wochen hier ausreichte. Dem Umstand, dass der Beigeladenen das Vorhaben bereits seit Jahren bekannt war, dürfte schon deshalb kein entscheidendes Gewicht zukommen, weil sich eine Gemeinde in allen Fällen, in denen das Einvernehmen ersetzt werden soll, mit dem Vorhaben bereits bei der (erstmaligen) Versagung des Einvernehmens befasst hat, und ihr zudem Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit den rechtlichen Erwägungen der Genehmigungsbehörde auseinanderzusetzen. Auch der Umstand, dass die Gemeinde nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hat und ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen darf, rechtfertigt es nicht, die ihr zu gewährende Entscheidungsfrist so kurz zu bemessen, dass sie oder ihr Gemeinderat sich damit nicht mehr sachgerecht befassen können. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Vorhabens, die es rechtfertigen könnte, eine kürzere Frist als üblich zu setzen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

16

2.2. Hiernach kann offen bleiben, ob der weitere Einwand der Antragstellerin trägt, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB seien nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 07.05.2007 – 2 M 89/07 –, Juris) gerade nicht Gegenstand einer Prüfung im Gerichtsverfahren, mit dem sich eine klagende Gemeinde gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB wende.

17

2.3. Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung wegen des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerde keine Einwände vorgetragen.

18

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Der Senat vertritt zwar die Auffassung, dass die Kosten einer im Bauprozess beigeladenen Behörde selbst dann, wenn die Behörde notwendig beigeladen ist, grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (vgl. Beschl. v. 29.11.1996 – B 2 S 319/96 –). Dies hat er allerdings auf die Fälle bezogen, in denen die Behörde im Verhältnis zum Kläger als Teil der am baurechtlichen Verfahren zu beteiligenden, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Stelle zu gelten hat und von der Stellung im anstehenden Interessenskonflikt der versagenden oder ge- oder verbietenden Bauaufsichtsbehörde zuzurechnen ist. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil sich die Beigeladene im Hauptsachverfahren gegen die vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wehrt.

19

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

20

Der Senat geht für die Bemessung des nach § 52 Abs. 1 GKG maßgeblichen (wirtschaftlichen) Interesses der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von dem Streitwert aus, der bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung maßgeblich wäre. In Verfahren wegen der Erteilung baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windenergieanlagen nimmt der Senat als Streitwert regelmäßig 10 vom Hundert der Herstellungskosten an (vgl. Beschl. v. 07.05.2007 – 2 O 91/07 –, Juris, m. w. Nachw.). Die entspricht auch der Empfehlung in Nr. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Für Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung empfiehlt zwar Nr. 19.1.1. des Streitwertkatalogs als Streitwert 2,5 % der Investitionssumme. Gleichwohl erscheint es angemessen, bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windenergieanlagen nicht Nr. 19.1.1. des Streitwertkatalogs anzuwenden, sondern sich stattdessen an Nr. 9.1.8 zu orientieren. Die Arbeitsgruppe zur Erstellung des Streitwertkatalogs 2004 ist auf der Grundlage der damaligen Rechtslage offenbar noch davon ausgegangen, dass Windenergieanlagen in der Regel lediglich einer Baugenehmigung und nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.05.2007, a. a. O.). Das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung ist – wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig – mit der Hälfte des für ein solches Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen.

21

Für den Hilfsantrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein zusätzlicher Wert anzusetzen, weil er denselben Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft.

22

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich der Anfechtungsklage des beigeladenen BUND mit Beschluss vom 14.04.2010 abgetrennt hat, so dass sich der Streitwert je zur Hälfte auf die beiden getrennten Verfahren verteilt. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vervielfältigt sich nicht um die Anzahl der gegen die Genehmigung erhobenen Anfechtungsklagen. Dies muss auch nach der Trennung des Verfahrens seinen Niederschlag finden.

23

Da nach den – nicht angegriffenen – Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Herstellungskosten insgesamt 7.571.964,35 € betragen, ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert von 189.299,11 €.


(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.