Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Dez. 2012 - 1 A 142/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1205.1A142.11.0A
bei uns veröffentlicht am05.12.2012

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lohnersatzleistungen.

2

Er war im Jahr 2010 Arbeitgeber des Herrn A. G.. Herr G. nahm am 25.04.2010 als Feuerwehreinsatzkraft der Ortsfeuerwehr D. der Beklagten an einer Löschangriffübung teil. Während der Übung sackte Herr G. plötzlich an einem Behälter zusammen und konnte sich nicht mehr bewegen. Herr G. klagte über Schmerzen im Rücken und wurde im „Ameos“ - Krankenhaus erstbehandelt. Ausweislich der Unfallanzeige vom 14.05.2010 wurde bei Herrn G. ein Bandscheibenvorfall als Ursache der von ihm geschilderten Schmerzen festgestellt.

3

Mit Schreiben vom 08.06.2010 und vom 18.06.2010 forderte der Kläger von der Beklagten Zahlung der Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 2.175,00 €. Am 27.09.2010 erstattete die Beklagte dem Kläger den von ihm geltend gemachten Betrag. Am 14.12.2010 erhielt die Beklagte Kenntnis von einem Schreiben der Feuerwehrunfallkasse an die Krankenkasse des Herrn G. vom 07.06.2010, in dem die Feuerwehrunfallkasse die Erstattung vorausgeleisteter Kosten für den Krankentransport des Herrn G. geltend machte und zur Begründung feststellte, dass kein Arbeitsunfall vorläge, weil zwischen dem Ereignis und der festgestellten Gesundheitsstörung kein ursächlicher Zusammenhang bestünde. Bei dem Ereignis handele es sich um eine sogenannte Gelegenheitsursache.

4

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 14.12.2010 auf, die erstatteten Lohnfortzahlungskosten zurückzuerstatten, weil die Feuerwehrkasse eine Regulierung des Schadens ablehne. Lohnersatzleistungen könne der Kläger möglicherweise nur über die betreffende Krankenkasse geltend machen. Das Schreiben vom 14.12.2010 ist mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 05.01.2011 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 14.12.2010 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2011 als unbegründet ablehnte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Auszahlung der Lohnersatzleistungen sei rechtswidrig gewesen. Nach der Einschätzung der Feuerwehrunfallkasse sei die Arbeitsunfähigkeit des Herrn G. nicht auf seinen Dienst bei der Feuerwehr zurückzuführen. Ein Anspruch gegen den Träger der Feuerwehr sei auch deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger gegen die Krankenversicherung ein anderweitiger Ersatzanspruch zustehe. Wegen des anderweitigen Ersatzanspruchs sei auch das Vertrauen des Klägers am Bestand der gewährten Zahlung nicht schutzwürdig.

5

Hierauf hat der Kläger am 16.03.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor: Die Beklagte habe keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger. Die Beklagte beziehe sich auf eine Änderung der Sachlage. Eine solche Änderung führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit und Rücknehmbarkeit des Verwaltungsaktes. Der Verwaltungsakt sei rechtmäßig gewesen, weil Herr G. während der Feuerwehrübung aufgrund der erheblichen körperlichen Anstrengung einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Verletzungen an Gliedmaßen sowie der Wirbelsäule infolge erhöhter Kraftanstrengungen seien einem Unfall gleichzusetzen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Verletzung des Herrn G. nicht auf einen Unfall während der Übung zurückzuführen sei. Der Rückforderungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, weil er von den falschen Gesichtspunkten ausgehe. Die Beklagte verkenne, dass nur Betriebe bis zu einer Beschäftigungszahl von 30 Arbeitnehmern einen Ersatzanspruch gegen die jeweilige Krankenkasse geltend machen können. Der Kläger beschäftige aber mehr als 30 Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde könne er den Verbrauch der gewährten Lohnersatzleistungen nicht ersetzen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Klageerwiderung trägt sie vor: Entgegen der Ansicht des Klägers habe sich der Sachverhalt nicht nachträglich geändert. Die schlicht-hoheitliche Kostenerstattung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Aber selbst wenn es sich bei der Erstattung um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handele, könne die Leistung zurückgefordert werden, weil sie nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Denn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers gehe nicht auf den Feuerwehreinsatz zurück. Herr G. habe die Nichtanerkennung eines Unfalles nicht bestritten. Auf das Schreiben der Unfallkasse an die Krankenkasse vom 07.06.2011 seien die Vorausleistungen der Unfallkasse erstattet worden. Vor diesem Hintergrund habe es keiner weiteren Ermittlungen mehr bedurft. Die Beklagte müsse nicht beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen Übungseinsatz zurückgehe. Andernfalls müsste auf jeden Fall ein ärztliches Gutachten bestellt werden. Es fehle an der Erkenntnis, ob ein äußeres Ereignis als typisches Unfallmerkmal entbehrlich sei und allein die Fortbewegung ohne mitgeführte Lasten bei einer Feuerwehrübung eine Unfallursache sein könne.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung der der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

13

Sie ist als Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Bei der Rückforderung der Lohnersatzleistungen mit Schreiben vom 14.12.2010 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 VwVfG). Hierbei kann dahinstehen, ob die Bitte um Rücküberweisung der gezahlten Lohnersatzleistungen von Anfang an ein Verwaltungsakt zu sehen war. Jedenfalls ist sie durch den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 zu einem Verwaltungsakt geworden. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird die Rückforderung der Lohnersatzleistungen im Schreiben vom 14.12.2010 als Verwaltungsakt behandelt, indem der hiergegen erhobene Widerspruch als zulässig und (lediglich) als unbegründet angesehen wird. In einem solchen Fall macht der Widerspruchsbescheid aus einer bloßen Willenserklärung einen Verwaltungsakt. Daran kann schon wegen der Konsequenzen kein Zweifel sein. Der Widerspruchsbescheid programmiert das weitere Verhalten des Betroffenen. Es wäre unbefriedigend, ja unerträglich, wenn der Betroffene, der durch den Widerspruchsbescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage - in Ermangelung eines Verwaltungsaktes - ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und angesichts dessen die Kosten tragen müsste (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Empfänger eines Widerspruchsbescheides braucht, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" zu sein, als es die Widerspruchsbehörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid - bei objektiver Würdigung - nahegelegt hat (vgl. z. B.: BVerwG, U. v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 -, juris, Rdnr. 9 f. m. w. N.).

14

Die Klage ist auch begründet.

15

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides der Beklagten beurteilt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann auch ein begünstigender Verwaltungsakt – unter den weiteren Voraussetzungen in Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG normierten Bedingungen – auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise, mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist.

17

Die Rückforderung der bereits an den Kläger gezahlten Lohnersatzleistungen setzt die Rücknahme der der Zahlung zugrundeliegenden Bewilligung ihrer Erstattung nach § 48 VwVfG voraus. Die Beklagte nimmt mit dem Schreiben vom 14.12.2010 einen begünstigenden Verwaltungsakt zurück. Die Erstattung der Lohnersatzleistungen an den Kläger am 27.09.2010 ist anders als eine Zahlung auf der Grundlage eines vorangegangenen Bewilligungsbescheides nicht lediglich als einen schlicht-hoheitlichen Realakt, sondern als konkludenter Verwaltungsakt anzusehen. Denn sie schließt die Entscheidung ein, ob und in welcher Höhe gezahlt werden soll. Sie stellt damit gleichzeitig fest, dass dem Bürger dem der Zahlung zugrunde liegende Anspruch zusteht und dient nicht nur dem Vollzug einer Entscheidung über einen Zahlungsanspruch (vgl. BFH, U. v. 23.09.1966 - VI 296/65 -, juris, Rdnr. 6 f., Rdnr. 9; U. v. 01.03.1974 - VI R 253/70 -, juris, Rdnr. 7; BSG, U. v. 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, juris, Rdnr. 12 – 14).

18

Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung des Erstattungsbetrages durch den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 liegen nicht vor.

19

Es fehlt bereits an der Rechtswidrigkeit der Bewilligung des Erstattungsbetrages. Denn die Beklagte hat zu Recht dem Kläger auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA die Lohnersatzleistungen erstattet. Denn die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters, Herrn G., war auf seinen Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in D. zurückzuführen. Der Ersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA setzt nach seinem Sinn und Zweck nicht voraus, dass der Mitarbeiter des privaten Unternehmens bei einem Einsatz für die Freiwillige Feuerwehr einen Unfall erlitten hat oder sein Dienst bei der Feuerwehr die alleinige Ursache für dessen Arbeitsunfähigkeit gewesen ist. Sinn und Zweck der in § 10 Abs. 1 BrSchG LSA geregelten Erstattungsansprüche des privaten Arbeitsgebers ist es, ihn von jeglichen Risiken zu verschonen, die der Einsatz seines Mitarbeiters für die freiwillige Feuerwehr mit sich bringt, damit er keinen Druck auf den Mitarbeiter ausübt, von dem freiwilligen Dienst bei der Feuerwehr abzusehen. Aus diesem Grunde ist gerade im öffentlichen Interesse am Bestand der freiwilligen Feuerwehr, den Ersatzanspruch des privaten Arbeitgebers gegen den Träger der freiwilligen Feuerwehr weit auszulegen und genügt es, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Teilnahme an einem Einsatz für die freiwillige Feuerwehr arbeitsunfähig wird. Insofern ist die beamtenrechtliche Rechtsprechung zur Kausalität eines dienstlichen Einsatzes bei der Berufsfeuerwehr für einen Dienstunfall i. S. v. § 31 BeamtVG nicht auf den Einsatz für die Freiwillige Feuerwehr zu übertragen. Denn bei der Berufsfeuerwehr kann anders als bei der freiwilligen Feuerwehr kein Interesse des Arbeitsgebers bestehen, den Feuerwehrmann von seinem Dienst für die Feuerwehr fernzuhalten.

20

Der Erstattungsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BrSchG LSA gänzlich bzw. teilweise ausgeschlossen, weil ihm nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Er hat keinen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG gegen die gesetzliche Krankenkasse seines Mitarbeiters auf Erstattung von 80 Prozent des an seinen Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgeltes. Denn ein solcher Anspruch haben nur solche Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kläger hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, er beschäftige mehr als 30 Arbeitnehmer. Das erkennende Gericht hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seines Vortrages nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt.

21

Darüber hinaus hat die Beklagte ihr Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie bei der Abwägung des Vertrauens des Klägers am Bestand der bewilligten Erstattung mit den öffentlichen Interessen von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Sie war, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 ausführte, der Auffassung, das Vertrauen der Kläger sei deshalb nicht schutzwürdig, weil er einen Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgeltes gegen die gesetzliche Krankenkasse habe. Wie bereits ausgeführt, steht ein solcher Anspruch dem Kläger jedoch nicht zu, weil er mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt.

22

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger tatsächlich noch über den Erstattungsbetrag verfügt und insofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rücknahme eines (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes bestehen könnte. Weil aber keine Feststellungen der Beklagten dazu zu ersehen sind, ob der Kläger über den gezahlten Erstattungsbetrag irgendwelche Vermögensdispositionen getroffen hat, besteht insofern ein Ermessenfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides führt.

23

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Bewilligung auch nicht auf der Grundlage oder entsprechend des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG widerrufen werden. Denn es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den erstatteten Betrag zweckwidrig verwendet hat. Denn er war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG gesetzlich verpflichtet, seinem Mitarbeiter dessen Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen. Zum Ausgleich dieser an ihren Arbeitnehmer zu leistenden Aufwendungen ist der Erstattungsbetrag gedacht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsausfall ihres Arbeitnehmers auf einen Unfall zurückzuführen ist. Entscheidend ist hierbei nur, dass der Kläger ihm das Arbeitsentgelt fortzahlen musste und kein anderweitiger Ersatzanspruch bestand.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kosten.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG | § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall


(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeits

Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 1 Erstattungsanspruch


(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Pro

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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.