Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Feb. 2016 - 7 K 947/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Inhaber der T. Apotheke in Köln-Heimersdorf. Im Dezember 2013 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle in Köln-Merkenich für die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Er machte geltend, dass seit der Schließung der „Apotheke in Merkenich“ im Oktober 2013 für die Bewohner Merkenichs im Umkreis von mehr als fünf Kilometern keine Apotheke zugänglich sei. Seine Apotheke sei mit einer Entfernung von 5,1 km zu der früheren Apotheke in Merkenich die nächstgelegene Apotheke. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass sich im Juli 2013 ein Arzt mit seiner Praxis in Merkenich niedergelassen habe, so dass dort vermehrt Rezepte anfielen. Die Anbindung Merkenichs an das KVB-Netz stehe der Einrichtung einer Rezeptsammelstelle nicht entgegen. Mit der Buslinie 121 benötige der Patient durchschnittlich etwas weniger als eine Stunde, um seinen Einkauf in der D. -Apotheke in Köln-Chorweiler zu erledigen. Vielen Patienten, die alters- oder krankheitsbedingt in ihrer Mobilität eingeschränkt seien, könne nicht ohne Weiteres zugemutet werden, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen.
3Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.2014 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Unterhaltung von Rezeptsammelstellen werde nach § 24 Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - nur ausnahmsweise zugelassen. Die Erlaubnis setze voraus, dass eine Rezeptsammelstelle zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheke erforderlich sei. Merkenich sei jedoch kein abgelegener Ortsteil. Von seinem maßgeblichen Ortsmittelpunkt an der St. Brictius-Kirche aus liege die Apotheke des Klägers mit 5,2 km unter der Zumutbarkeitsgrenze von 6 km; die Entfernung zur D. -Apotheke in Chorweiler und zur die T1. -Apotheke in Köln-Niehl betrage ebenfalls jeweils nur 5,3 km. Zudem stünden den Bewohnern Merkenichs öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, mit denen man sowohl vormittags als auch nachmittags mindestens eine der umliegenden Apotheken, nämlich die D. -Apotheke in Chorweiler mit der Buslinie 121, in weniger als einer Stunde aufsuchen könne. Individuelle Umstände wie der gesundheitliche Zustand einzelner Apothekenkunden seien ebenso wenig geeignet, den Ausschlag für eine andere Entscheidung zu geben, wie das Bestehen einer Arztpraxis in Merkenich. Der Bescheid wurde am 17.01.2014 per Einschreiben zur Post gegeben.
4Der Kläger hat am 18.02.2014 Klage erhoben.
5Zur Klagebegründung macht er ergänzend geltend, die Beklagte müsse den dringenden Wunsch der Bewohnerschaft Merkenichs berücksichtigen, ihre Versorgung mit Arzneimitteln zu verbessern und vor Ort ein entsprechendes Angebot vorzufinden. Bei der Prüfung der Abgelegenheit dürfe nicht abstrakt auf die historische Ortsmitte abgestellt werden. Nach dem Gesetz sei zwischen verschiedenen Ortsteilen zu unterscheiden. Die Entwicklung eines Ortes, etwa der Bau von neuen Siedlungen oder die Niederlassung eines Arztes, dürfe nicht übergangen werden. Ein Patient trete regelmäßig von der Arztpraxis oder von seiner Wohnung aus den Weg zur Apotheke an. Die Anschauungen zur Bedeutung der Erreichbarkeit einer Apotheke hätten sich in den letzter Zeit gewandelt. So müsse der Verkaufsraum einer Apotheke seit einigen Jahren nach der ApBetrO barrierefrei zugänglich sein. Die im Südosten Merkenichs gelegenen Wohngebiete seien mehr als sechs Kilometer von seiner Apotheke entfernt. Bei der Nutzung des ÖPNV zur nächsten Apotheke ergebe sich ein zeitlicher Aufwand von mehr als einer Stunde, wenn man die Fußwege und Wartezeiten angemessen berücksichtige. Es sei widersprüchlich, einerseits auf den Grundsatz der persönlichen Medikamentenabgabe und andererseits auf die Möglichkeit eines Botendienstes zu verweisen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15.01.2014 zu verpflichten, ihm für die Dauer von drei Jahren zu gestatten, in Köln-Merkenich eine Rezeptsammelstelle einzurichten.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie meint, Apothekengesetz und ApBetrO sähen im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung den grundsätzlichen Vorrang der persönlichen Abgabe der Arzneimittel an den Verbraucher in der Apotheke vor. Rezeptsammelstellen ermöglichten einen solchen Kontakt nicht und dürften daher nur ausnahmsweise errichtet werden. Bei der Beurteilung der Frage der Abgelegenheit komme es nach dem objektiven, nicht an individueller Betrachtung orientierten Maßstab des Gesetzes auf den Ortsmittelpunkt an. Er liege nach Auskunft der Stadtverwaltung Köln in Merkenich an der Brictiuskirche. Nehme man die Haltestelle Merkenich-Mitte als Ortsmittelpunkt, seien die Apotheke des Klägers sogar nur 4,3 km und die D. -Apotheke in Chorweiler nur 4,6 km entfernt. Zudem stünden den Bewohnern Merkenichs die Stadtbahn 12 und die Buslinie 121 zur Verfügung, um in zumutbarer Zeit vormittags und nachmittags eine der umliegenden Apotheken aufsuchen zu können. Die L. -Apotheke in Köln-Weidenpesch sei mit der alle 20 Minuten verkehrenden Stadtbahn 12 mit einer Fahrzeit von 14 – 15 Minuten optimal erreichbar. Kranke oder bewegungseingeschränkte Personen hätten unter Umständen auch Probleme, sich mit Arzneimitteln zu versorgen, wenn es in Merkenich eine Apotheke gäbe. Für sie bestehe die Möglichkeit, im Einzelfall den Botendienst der umliegenden Apotheken in Anspruch zu nehmen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle in Köln-Merkenich zu gestatten, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO).
15Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO für die Erteilung der Erlaubnis liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist dem Inhaber einer Apotheke die Erlaubnis zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheke eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist.
16§ 24 ApBetrO ist in Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 a ApBetrO zu sehen, wonach Arzneimittel außer im Falle des Versandes und des Botendienstes nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden dürfen. Dieser im Interesse einer sicheren Arzneimittelversorgung aufgestellte Grundsatz beruht auf der Annahme des Verordnungsgebers, dass der persönliche Kontakt des Kunden zum Apotheker eine sachgerechte Beratung gewährleiste und den Gefahren einer Verwechslung von Rezepten oder Arzneimitteln sowie einer Verletzung des Arzt- oder Apothekergeheimnisses begegne. Er wird durch die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle und der anschließenden Belieferung von Kunden durch Boten der Apotheke durchbrochen. Rezeptsammelstellen sind daher nur in Ausnahmelagen, als Notbehelf zugelassen,
17vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1974 - I C 24.73 -, BVerwGE 45, 331, 335; BVerfG, Beschluss vom 19.02.1975 - 1 BvR 38/68 , 1 BvR 566/68 -; Cyran/Rotta ApBetrO, Kommentar, Stand September 2012, § 24 Rdnr. 4.
18Eine Ausnahmelage ist unter den in § 24 ApBetrO näher umschriebenen Voraussetzungen gegeben, wenn eine geordnete Arzneimittelversorgung anderweitig nicht gesichert und es der Bevölkerung aufgrund besonderer örtlicher und verkehrsmäßiger Verhältnisse nicht zuzumuten ist, ihren Bedarf an Arzneimitteln unmittelbar aus Apotheken über größere Entfernungen hinweg zu decken,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1974 - I C 24.73 - a.a.O. zu der Vorläuferregelung des § 11 ApBetrO.
20Ob ein Ort abgelegen i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG
21- vgl. Urteil vom 09.07.1974 - I C 24.73 -, BVerwGE 45, 331, 338; Beschluss vom 25.06.1982 - 3 B 13.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 3 -,
22der das Gericht folgt, zunächst nach der Entfernung zur nächsten oder nächsterreichbaren Apotheke. Größere Entfernungen können für sich schon die Annahme rechtfertigen, dass ein Ort abgelegen ist, geringe Entfernungen können für die gegenteilige Feststellung ausreichen. Im Allgemeinen darf die Wegstrecke von der Apotheke zu dem zu versorgenden Ort oder Ortsteil nicht unter etwa 6 km liegen. Diese Entfernung kann indessen nur ein grobes Richtmaß sein. Es kommt auf die örtlichen Verhältnisse an. Lässt sich die Frage, ob ein Ort abgelegen ist, nicht schon anhand seiner geographischen Lage abschließend beurteilen, so ist ergänzend auf die Verkehrsverhältnisse abzustellen. Dabei kommt es nicht allein auf die Verkehrssituation des motorisierten Teils der Bevölkerung an. Zu berücksichtigen ist auch die Erreichbarkeit einer Apotheke für Bürger, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. In dieser Hinsicht ist ein Ort abgelegen, wenn nicht täglich mindestens je einmal vormittags und nachmittags die Möglichkeit besteht, den Weg zur nächsterreichbaren Apotheke und zurück während der Öffnungszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit zurückzulegen. Nimmt die Beschaffung eines Arzneimittels aus der Apotheke bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Abfahrt bis zur Rückkehr wesentlich länger als eine Stunde in Anspruch, kann der Bevölkerung nicht zugemutet werden, ihren Bedarf an Arzneimitteln unmittelbar in den Betriebsräumen der Apotheke decken.
23An diesem Maßstab ist weiterhin festzuhalten.
24An den Voraussetzungen für die Einrichtung von Rezeptsammelstellen hat sich insbesondere nichts dadurch geändert, dass der Gesetzgeber mit Art. 20 ff. GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) das Verbot des Versandhandels aufgehoben hat. Allerdings tangiert die Zulassung des Versandhandels die Leitvorstellungen, die das grundsätzliche Verbot von Rezeptsammelstellen begleiten,
25vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2006 - 13 A 1314/06 -.
26Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hält heute nicht mehr mit gleicher Intensität an dem Grundsatz der persönlichen Anwesenheit von Apotheker und Kunden in den Apothekenbetriebsräumen bei Bestellung und Abgabe von Arzneimitteln fest,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 30/09 -; Cyra/Rotta a.a.O. § 24 Rdnrn. 5, 29.
28Er hat die Eröffnung neuer Vertriebswege jedoch ebenso wenig wie etwa demografische Entwicklungen zum Anlass genommen, von dem grundsätzlichen Verbot von Rezeptsammelstellen abzurücken oder die an eine Erlaubniserteilung zu stellenden Anforderungen zu verändern. Die durch Art. 21 GKV-Modernisierungsgesetz vorgenommene Änderung der ApBetrO hat § 24 ApBetrO gerade unberührt gelassen. Auch die zuletzt erfolgte Änderung des § 24 ApBetrO durch die Vierte Verordnung zur Änderung der ApBetrO vom 05.06.2012 mit Wirkung vom 12.06.2012 hat nicht zu einer Lockerung der Bestimmungen geführt, sondern im Gegenteil die bei der Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle einzuhaltenden Vorgaben noch weiter konkretisiert bzw. verschärft.
29Der Gesetz- und Verordnungsgeber hält also bis auf Weiteres daran fest, dass mit der Präsenzapotheke und dem Versandhandel zwei voneinander abzugrenzende Versorgungssysteme existieren,
30vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27/07 - und OVG NRW, Urteil vom 07.11.2006 - 13 A 1314/06 -, wonach § 24 ApBetrO für die Entgegennahme von Arzneimittelbestellungen im Versandhandel nicht einschlägig ist.
31Während die Präsenzapotheke auf der Basis einer raumgebundenen Genehmigung geführt wird, deren räumlich-gegenständlicher Geltungsbereich durch die Rezeptsammelstellenerlaubnis eine Erweiterung erfährt,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2006 - 13 A 1314/06 -,
33um die notbehelfsmäßige Versorgung abgelegener Orte zu gewährleisten, ist die Berechtigung zum Versandhandel räumlich unbeschränkt. Wird der Arzneimittelsicherheit bei der Tätigkeit des Präsenzapothekers u.a. durch eine restriktive Vergabe von Rezeptsammelstellen Rechnung getragen, sucht der Gesetz- und Verordnungsgeber diese im Bereich des Versandhandels dadurch zu gewährleisten, dass er die Tätigkeit des Versandhändlers hinsichtlich der Übermittlung der Arzneimittel erheblich strengeren Bedingungen unterwirft als die Rezeptsammelstelle (vgl. §§ 11 a, 21 Gesetz über das Apothekenwesen i.V.m. § 17 Abs. 2 a ApBetrO und § 24 Abs. 4 ApBetrO).
34Die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle macht der Verordnungsgeber mit dem Kriterium der örtlichen Abgelegenheit nach wie vor von objektiven geographischen und verkehrsmäßigen Verhältnissen abhängig, die von der Einführung des Versandhandels nicht beeinflusst sind. Damit fehlt schon der tatbestandliche Anknüpfungspunkt für eine veränderte Auslegung der Norm.
35Gegen eine Aufweichung des Ausnahmecharakters von Rezeptsammelstellen spricht zudem, dass die Erlaubnis zur Errichtung einer Rezeptsammelstelle marktlenkende Wirkungen im umliegenden Bereich hat. Anders als der auf Wettbewerb ausgerichtete Versandhandel führt sie zur Monopolisierung der Annahme von Rezepten an einem Ort. Dies berührt die Berufsausübung anderer Apotheker und bedarf schon deshalb einer besonderen Rechtfertigung
36- vgl. dazu Thüringer OVG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 EO 793/05 -.
37Eine Ausbreitung von Rezeptsammelstellen könnte die Erhaltung bzw. Neuerrichtung von Präsenzapotheken erschweren, was dem Anliegen der Bevölkerung zuwiderliefe.
38Bei Anwendung der danach weiterhin geltenden Grundsätze erweist sich eine Rezeptsammelstelle in Merkenich zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nicht als erforderlich. Merkenich ist nicht abgelegen i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO.
39Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht allerdings nicht allein aufgrund der Wegstreckenentfernung zur nächstgelegenen Apotheke. Diese beträgt unabhängig davon, ob man auf den Ortsmittelpunkt des Stadtteils Merkenich im Bereich der Brictiuskirche
40- vgl. Cyran/Rotta a.a.O. Rdnr.43; für die Prüfung der Entfernung konkurrierender Bewerber von der Rezeptsammelstelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.1996 - 9 S 1531/95 -
41oder einzelne Wohnviertel
42- vgl. VGH München, Beschluss vom 29.07.1987 - 22 CS 87.01740 -, NJW 1988, 2321: „Entfernungen, die die Bevölkerung des zu versorgenden Ortes unter ungünstigsten Bedingungen zurückzulegen hat“ -
43abstellt, weniger als 6 km. Vom Ortsmittelpunkt Merkenichs aus ist die Apotheke des Klägers in Heimersdorf mit etwa 5,1 km die nächstgelegene Apotheke. Die D. -Apotheke in Chorweiler und die T1. -Apotheke in Niehl sind hiervon ebenfalls weniger als 6 km entfernt. Soweit die im Süden Merkenichs liegenden Wohngebiete eine größere Entfernung zur Apotheke des Klägers aufweisen, liegen sie wiederum deutlich näher, nämlich zwischen 4 und 5 km, zur Apotheke T2.--------straße in Niehl. Die räumliche Lage Merkenichs zwischen mehreren Apotheken im Umkreis von weniger als 6 km ist jedoch zusätzlich geprägt durch massive und weitläufige Industrieanlagen der G. -X. AG und der F. D1. GmbH sowie durch weitere Industriegebiete. Sie grenzen Merkenich gerade nach Süden zum benachbarten Stadtteil Niehl und nach Westen hin zu den Stadtteilen Heimersdorf sowie Chorweiler ab und lassen eine Überwindung der Wegstrecke zu den dort gelegenen Apotheken ohne Verkehrsmittel als unangemessen erscheinen.
44Die daher gebotene Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse ergibt, dass Merkenich nicht als abgelegen angesehen werden kann. Merkenich ist durch direkte Straßenverbindungen wie auch durch öffentliche Verkehrsmittel gut an die nächstgelegene bzw. -erreichbare Apotheke angebunden. Eine ausgesprochen gute Erreichbarkeit besteht über die Straßenbahnlinie 12 zur L. -Apotheke in Köln-Weidenpesch. Sie liegt direkt an der Haltestelle Scheibenstraße und ist innerhalb einer Fahrzeit von 14 Minuten von der Haltestelle Merkenich-Mitte aus erreichbar. Von der Abfahrt bis zur Rückkehr nimmt die Besorgung von Arzneimitteln danach deutlich weniger als eine Stunde in Anspruch. Von den verschiedenen Wohnvierteln aus stehen der Bevölkerung Merkenichs mit Gehwegen bis zu etwa 10 Minuten mehrere Haltestellen der Linie 12 zur Verfügung. Die Linie 12 verkehrt während der Öffnungszeiten im 10- oder 20-Minutentakt und besteht als Direktverbindung, so dass nennenswerte Wartezeiten nicht entstehen. Für die Bewohner des nördlichen Bereichs Merkenichs bietet sich zusätzlich die Verbindung zu der Apotheke in Chorweiler mit der Buslinie 121 bei einer Fahrzeit von höchstens 17 Minuten an.
45Vergleicht man die Situation Merkenichs mit derjenigen in ländlichen Regionen, die bei oft größerer Entfernung zur nächstgelegenen Apotheke mit meist erheblich schlechteren Verkehrsverbindungen ausgestattet sind, wird deutlich, dass Merkenich nicht den Ausnahmefall eines abgelegenen Ortes bzw. Ortsteils darstellt, der die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle erforderlich macht. Eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung verlangt nicht, dass der Weg zur Apotheke nicht weiter sein darf als in größeren Städten,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1974 - I C 24.73 - a.a.O.
47Merkenich ist auch nicht deshalb als abgelegen i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO anzusehen, weil sich dort eine ärztliche Praxis befindet, in der Rezepte ausgestellt werden.
48Für den Patienten ist es unzweifelhaft angenehm, in kurzer Distanz zu der von ihm besuchten Praxis auch eine Apotheke vorzufinden. Eine Rezeptsammelstelle darf jedoch nicht lediglich zur bequemen Arzneimittelversorgung erlaubt werden,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1974 - I C 24.73 - a.a.O. ; Cyran/Rotta a.a.O. § 24 Rdnr. 42.
50Entscheidend ist die ordnungsgemäße Versorgung der in einem Ort ansässigen Bevölkerung mit Arzneimitteln, die nicht davon abhängt, ob dort ein Arzt niedergelassen ist,
51ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.1995 - 6 A 11469/95.OVG -, GewArch 1996, 342, 343; offen für eine hier nicht in Rede stehende Fallgestaltung: VGH München, Beschluss vom 29.07.1987 - 22 CS 87.01740 -, NJW 1988, 2321 und OVG Saarland, Beschluss vom 25.11.1993 - 8 W 707/93 -.
52Keinen Einfluss auf die Frage, ob ein Ort oder Ortsteil abgelegen ist, haben schließlich individuelle Gegebenheiten wie der gesundheitliche Zustand einzelner Apothekennutzer. Personen, die alters- oder krankheitsbedingt in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, stoßen überall, auch im innerstädtischen Raum, auf Schwierigkeiten bei der Eigenversorgung. Nach dem in § 24 Abs. 1 ApBetrO zum Ausdruck kommenden Willen des Ver-ordnungsgebers soll ihren Problemen aber nicht mit der Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses durch eine Ausstattung der Gesamtbevölkerung mit Rezeptsammelstellen begegnet werden. Patienten, die nicht in der Lage sind, benötigte Arzneimittel selbst bzw. mit Hilfe Dritter zu besorgen, können im Einzelfall auf den Botendienst einer Apotheke zurückgreifen, vgl. § 17 Abs. 2 ApBetrO. Darüber hinaus kommt auch die mit dem Versandhandel verbundene Erweiterung der Bezugsmöglichkeiten gerade dem Anliegen chronisch kranker, immobiler Patienten, älterer Bürger und Kunden mit größeren Entfernungen zur nächsten Apotheke entgegen, wie im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Modernisierungsgesetz hervorgehoben wurde,
53vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 15/1525, S.165 f.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.
(2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.
(3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers und mit der Angabe, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll, zu versehen ist. Der Behälter muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder abgeholt werden.
(4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2 auszuliefern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.
(2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.
(3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers und mit der Angabe, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll, zu versehen ist. Der Behälter muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder abgeholt werden.
(4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2 auszuliefern.
(1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe finden die Vorschriften des § 6 Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung.
(2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen. Das Prüfzertifikat soll auch Auskunft über die GMP-konforme Herstellung des Ausgangsstoffs geben, soweit es sich um einen Wirkstoff handelt. Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt. Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, zur Herstellung anderer Arzneimittel bezogen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.
(2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.
(3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers und mit der Angabe, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll, zu versehen ist. Der Behälter muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder abgeholt werden.
(4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2 auszuliefern.
(1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden.
(1a) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a des Apothekengesetzes und des Absatzes 2a, nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. Satz 1 ist auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend anzuwenden.
(1b) Automatisierte Ausgabestationen sind zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem
- 1.
die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist, - 2.
bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und - 3.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.
(2) Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der Zustellung durch Boten der Apotheke sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden. Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung
- 1.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder - 2.
keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass
- 1.
das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt; insbesondere müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden, - 2.
das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers ausgeliefert und gegebenenfalls die Auslieferung schriftlich bestätigt wird; der Apotheker kann in begründeten Fällen entgegen der Angabe des Auftraggebers, insbesondere wegen der Eigenart des Arzneimittels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert wird, - 3.
der Besteller in geeigneter Weise davon unterrichtet wird, wenn erkennbar ist, dass die Versendung des bestellten Arzneimittels nicht innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a des Apothekengesetzes genannten Frist erfolgen kann, - 4.
alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind, geliefert werden, - 5.
für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln dem Kunden Möglichkeiten zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung stehen, der Kunde über ihn betreffende Risiken informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden, - 6.
die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen soll, sofern Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels auftreten, - 7.
die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 11a des Apothekengesetzes auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren beraten wird; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen, - 8.
eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird und - 9.
ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.
(2b) Für Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten sowie für zur Notfallkontrazeption zugelassene Arzneimittel mit den Wirkstoffen Levonorgestrel oder Ulipristalacetat, ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig.
(3) Der Apothekenleiter darf Arzneimittel und Medizinprodukte, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen.
(4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.
(5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.
(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker bei der Dienstbereitschaft während der Zeiten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht.
(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a darf der Apotheker bei einem verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, das verordnete Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. Dabei dürfen Apotheker ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- 1.
die Packungsgröße, - 2.
die Packungsanzahl, - 3.
die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und - 4.
die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
(6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung, anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzufügen
- 1.
der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift, - 2.
das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat, - 3.
das Datum der Abgabe, - 4.
der Preis des Arzneimittels, - 5.
das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.
(6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:
- 1.
die Bezeichnung des Arzneimittels, - 2.
die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels, - 3.
das Datum des Erwerbs und der Abgabe, - 4.
Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und - 5.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.
- 1.
die Bezeichnung des Arzneimittels, - 2.
die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels, - 3.
das Datum der Abgabe und - 4.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.
(6b) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und dem Erwerb dieser Wirkstoffe sind folgende Angaben aufzuzeichnen:
- 1.
die Bezeichnung und die Chargenbezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs, - 2.
die Menge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs, - 3.
das Datum des Erwerbs, - 4.
das Datum der Abgabe, - 5.
Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten, - 6.
Name und Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes und - 7.
Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist.
(6c) Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen. Satz 1 wird nicht angewendet auf Arzneimittel,
- 1.
die gemäß § 52a Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von Apotheken bezogen werden, - 2.
die von Apotheken bezogen werden, für die dieselbe Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes erteilt wurde, - 3.
die von Apotheken gemäß § 11 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes bezogen werden dürfen, - 4.
die nach Schließung einer Apotheke an einen nachfolgenden Erlaubnisinhaber nach dem Apothekengesetz weitergegeben werden oder - 5.
die in dringenden Fällen von einer Apotheke bezogen werden; ein dringender Fall liegt vor, wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann.
(7) Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, gelten die Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 3 sowie § 32 entsprechend. Satz 1 gilt für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.
(8) Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch ist die Abgabe zu verweigern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.