Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Feb. 2016 - 7 K 4869/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigter und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG).
3Der Kläger beantragte unter dem 18.05.2013 die Gewährung von Leistungen nach dem ContstifG. Zur Begründung führte er an, seine Mutter habe ihm berichtet, sie habe während der Schwangerschaft von ihren damaligen Hausarzt Tabletten zum Einschlafen erhalten. Nach seinen Recherchen im englischsprachigen Raum habe er festgestellt, dass bereits Anfang der 50er Jahre Conterganmittel kostenlos an Hausärzte verteilt worden seien. Als thalidomidbedingte Schädigungen gab der Kläger eine Missbildung der rechten Hand aufgrund fehlender Finger und Daumen, das Fehlen von Unterschenkel und Fuß links, eine linksseitige Hüftgelenkdysplasie, ein dysplastischer Oberschenkel links, HWS- und LWS-Syndrome und permanente Nacken- und Schulterschmerzen an. Zudem leide er an Tinnitus, Migräneattacken, starkem Strabismus und einem Kiefer- und Zähneschiefstand. Mit Bescheid vom 03.12.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da das Medikament zu dem Zeitpunkt der Geburt des Klägers noch nicht auf dem deutschen Markt erhältlich gewesen sei. Die Patentanmeldung sei erst im Jahr 1954 erfolgt. Proben des Medikamentes seien zuvor nicht erhältlich gewesen.
4Hiergegen erhob der Kläger unter dem 11.12.2013 Widerspruch und trug vor, der Entwickler der Firma Grünenthal, Herr N. , habe schon in den 40er Jahren Versuche zu Thalidomid an KZ-Häftlingen durchgeführt. Hierzu legte er einen Artikel der Neuen Rheinischen Zeitung und einen Artikel von Spiegel Online jeweils vom 09.12.2013 vor. Im englischsprachigen Raum des Internets seien Hinweise zu finden, dass Anfang der 50er Jahre Thalidomidtabletten in weißen Schachteln ohne Eindruck wie Bonbons in Arztpraxen an Schwangere verteilt worden seien. Zudem verwies er auf einen Bericht des Gesundheitsausschusses des österreichischen Parlamentes vom 18.04.2012, nach dem es ab 1954 erste Geburten von mutmaßlich thalidomidgeschädigten Kindern in Chile, Österreich und den USA gegeben haben soll. Unter dem 01.05.2014 kam der im Widerspruchsverfahren beauftragte Herr E. . H. zu dem Ergebnis, dass die Anatomie der Hand des Klägers gegen einen Conterganschaden spreche. Mit Bescheid vom 05.08.2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf ihre Ausführungen vom 03.12.2013 sowie die Feststellung des Herrn E. . H. zurück.
5Der Kläger hat am 03.09.2014 Klage erhoben und nimmt auf seine bisherigen Ausführungen Bezug. Ergänzend trägt er vor:
6Seine Mutter habe berichtet, sie habe während der Schwangerschaft durch ihren damaligen Hausarzt Tabletten unbekannten Ursprungs in einer neutralen Verpackung und mit damals unbekannten Inhalt verabreicht bekommen. Die Tabletten seien zum Durchschlafen und zur Beruhigung gedacht gewesen. Dieser Sachverhalt könne auch durch seine Geschwister als Zeugen bestätigt werden. Es sei davon auszugehen, dass das Medikament vor der Markteinführung und der Patentanmeldung in Deutschland zur Verabreichung gekommen sei.
7Zudem kritisiert der Kläger, dass die Stellungnahme des Herrn E. . H. keine Angaben zu der durchgeführten Anamnese, den Diagnosen und dem Krankheitsverlauf enthalte.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 aufzuheben und dem Kläger antragsgemäß Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bezieht sich auf die Monographie von E. . C. L. aus dem Jahr 1999. Dieser sei zu entnehmen, dass der Apotheker X. . L1. und der Pharmakologe I. . L2. erstmals im Jahr 1954 in der Forschungsabteilung der Firma Grünenthal Thalidomid synthetisierten. Die Substanz K 17, das spätere Thalidomid, sei im Jahr 1954 beim Deutschen Patentamt angemeldet worden. Erst 1955 sei die Substanz an der Medizinischen Klinik in Köln einer Prüfung unterzogen worden, allerdings nicht an Schwangeren. Ab November 1956 habe die Chemie Grünenthal das thalidomidhaltige Präparat Grippex zur Behandlung von Infektionen der Atemwege im Raum Hamburg in den Handel gebracht. Die Erstzulassung des thalidomidhaltigen Präparates in der Bundesrepublik Deutschland sei am 01.10.1957 erfolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt sei das Medikament rezeptfrei zu erwerben gewesen.
13Die Beklagte beauftragte zudem Frau Q. . E. . L3. mit einer erneuten Begutachtung der Fehlbildungen des Klägers. Diese kam unter dem 02.01.2015 zu dem Ergebnis, dass die Ausprägung der Fehlbildungen des Klägers an der rechten Hand sowie der fehlende Fuß und Unterschenkel links nicht dem Schädigungsmuster von Thalidomid entsprechen würden. Auch die einseitige Betroffenheit der oberen und unteren Extremitäten spreche gegen eine Thalidomidembryopathie. Die Augen- und Kieferschäden seien zudem nicht beweisend für eine Thalidomidschädigung. Strabismus sowie Kiefer- und/oder Zahnschiefstand seien häufig zu beobachtende Befunde in der Allgemeinbevölkerung. Im Übrigen seien bei Contergan keine Schiefstände der Zähne zu erwarten, sondern eine starke Kieferfehlbildung im Sinne einer Reduktionstendenz.
14Im Hinblick auf die Begutachtung durch Frau Q. . E. . L3. trägt der Kläger vor, einseitige Fehlbildungen seien kein Anhaltspunkt gegen eine Thalidomidschädigung. Aus einem Artikel von wikipedia ergebe sich, dass die Fehlbildungen lediglich „meist beidseitig“ seien. Auch aus der medizinischen Punktetabelle folge die Möglichkeit einer einseitigen Schädigung. Ein Femur-Fibula-Ulna-Syndrom sei bei ihm nicht wahrscheinlich. Denn er habe weitere, nicht bei diesem Syndrom vorkommende Schädigungen an der Hüfte, den Augen und den Zähnen. Da Frau Q. . E. . L3. regelmäßig für die Beklagte als Gutachterin tätig sei, solle ein unabhängiges Sachverständigengutachten eingeholt werden.
15In der mündlichen Verhandlung übergab die Prozessbevollmächtigte des Klägers weitere Zeitungsartikel zu der Vermutung, der Wirkstoff Thalidomid sei bereits vor 1954 entdeckt und getestet worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I S. 1847).
20Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werdenkönnen. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -.
22Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solche durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalido-midembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus.
23Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft Thalidomid der Firma Grünenthal zu sich genommen hat. Nach dem Vortrag des Klägers habe seine Mutter zwar ein unbekanntes Medikament während der Schwangerschaft eingenommen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist jedoch nicht ersichtlich, dass thalidomidhaltige Medikamente der Firma Grünenthal in einer an Menschen verabreichen Darreichungsform bereits in der Zeit existierten als die Mutter des Klägers mit ihm schwanger war. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2012 - 16 E 723/11 - in einem ähnlichen Fall Folgendes ausgeführt:
24"Jedenfalls kann aufgrund der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen werden, dass die Mutter des im Juli 1955 geborenen Klägers während der ersten drei Schwangerschaftsmonate, also etwa zwischen Oktober 1954 und Januar 1955, ein von der Fa. I. . GmbH vertriebenes thalidomidhaltiges Präparat eingenommen hat. Denn nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten, die sich mit zahlreichen Veröffentlichungen deckt, ist zu dieser Zeit noch kein Medikament mit diesem Wirkstoff auf dem Markt gewesen. Der Wirkstoff Thalidomid ist im Jahr 1954 entwickelt worden, 1955 in die Erprobungsphase und am 1. Oktober 1957 in Deutschland vor allem als Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan in den Handel gelangt.
25Vgl. etwa Roth, in: Chemie unserer Zeit, 2005, 212 bis 217 (= www.k-faktor.com/contergan/files/ unendliche_geschichte.pdf), sowie www.gruenenthal- opfer.de/Vorgeschichte; Widukind Lenz, The History of Thalidomide, www.thalidomide.ca.
26Die dargestellte zeitliche Abfolge steht auch im Fall des Klägers einer Thalidomideinnahme als Ursache für die Fehlbildungen bei dem Kläger entgegen, zumal die Einnahme eines thalidomidhaltigen Medikaments hier noch früher – im Sommer 1953 – stattgefunden haben müsste. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird bestätigt durch die in der obigen Entscheidung nicht berücksichtigte Dissertation von Frau E. . C. L. ,
27Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, Stuttgart 1999,
28in der die Pharmazeutin Quellen zugrundegelegt hat, die zuvor noch nicht zugänglich waren. Sie sichtete nach Ablauf der 30-jährigen Sperrfrist die Akten des Contergan-Prozesses. Hierzu gehörten auch beschlagnahmte Firmenakten des Unternehmens Grünenthal. Außerdem forschte sie im Archiv des Bundesministeriums für Gesundheit und führte ein Interview mit dem 1995 verstorbenen Mediziner X1. M. , der als erster die Schädigungen von Neugeborenen auf Contergan zurückführte.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -.
30Nach dieser Veröffentlichung erfolgte die erstmalige Synthese von Thalidomid im März 1954. Die zunächst als K 17 bezeichnete Substanz wurde im April 1954 beim Deutschen Patentamt angemeldet. Die Substanz K 17 wurde in Tierversuchen pharmakologisch untersucht und zu Beginn des Jahres 1955 an die Universitätsklinik Köln sowie 1956 an eine Frauenklinik zur klinischen Erprobung (nicht bei Schwangeren) abgegeben. Die pharmakologischen und toxikologischen Ergebnisse der Studien stellten die Pharmakologen der Firma Grünenthal im Dezember 1955 bei einem Symposium vor. Publikationen zu diesen Studien und der klinischen Erprobung erschienen 1956. Das thalidomidhaltige Mittel „Grippex“ kam im November 1956, die Präparate „Contergan“ und „Contergan forte“ kamen am 1. Oktober 1957 in Deutschland in den Handel.
31Aber auch wenn eine erstmalige Entwicklung von Thalidomid durch Chemiker der Firma Grünenthal schon 1953 nicht auszuschließen sein sollte, fehlt es an jedem Hinweis darauf, dass schon kurz nach der Entwicklung einnahmefertige Präparate mit Thalidomid den internen Bereich der Firma Grünenthal verlassen haben könnten.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -, betreffend einen 1954 in Österreich geborenen Antragsteller.
33Allerdings konnten bereits vor der Markteinführung Schädigungen durch thalidomidhaltige Präparate beobachtet werden. So erwähnt Frau E. . L. in ihrer Arbeit die Geburt des ersten thalidomidgeschädigten Kindes in der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1956. Der Vater, ein Angestellter des Herstellerwerkes Grünenthal, habe Muster des neuen Präparates Contergan erhalten und seiner schwangeren Frau gegeben.
34Vgl. E. . C. L. , Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, S. 45.
35Jedoch liegt im Falle des Klägers der Zeitraum der erforderlichen Einnahme von thalidomidhaltigen Präparaten nicht lediglich kurz vor deren Markteinführung, sondern schon vor der Patentanmeldung des Stoffes Thalidomid im April 1954 und der klinischen Erprobung im Jahr 1955. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Klägers stützen könnten, der Stoff habe bereits im Sommer 1953 in einer für Menschen bestimmten Darreichungsform als einnahmefertiges Präparat vorgelegen und dieses habe den internen Bereich der Firma Grünenthal verlassen und im Medikamentenbestand eines Hausarztes zur Abgabe an eine Patientin zur Verfügung stehen können, sind nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Überlegungen des Klägers erschöpfen sich in bloßen Spekulationen. In dem vorgelegten Bericht des Gesundheitsausschusses des österreichischen Parlamentes vom 18.04.2012 wird lediglich von mutmaßlich thalidomidgeschädigten Kindern in Chile, Österreich und den USA ab 1954 ausgegangen. Dem ist zu entnehmen, dass hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen.
36Die Mutmaßung des Klägers, thalidomidhaltige Arzneimittel seien bereits während des Zweiten Weltkrieges entwickelt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Derartige Vermutungen sind verschiedentlich vor dem Hintergrund geäußert worden, dass die Firma Grünenthal Presseberichten zufolge in der Nachkriegszeit ehemalige NS-Chemiker und -Mediziner eingestellt haben soll, die an Menschenversuchen in KZ beteiligt gewesen sein sollen und andererseits keinen Anlass sieht, ihr Firmenarchiv zu öffnen. Greifbare Tatsachen, die für die Richtigkeit dieser Vermutungen sprechen, sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Artikel des Spiegels Nr. 8/2009 vom 16.02.2009.
37Unabhängig davon wäre eine solche Entwicklung nicht der 1946 gegründeten Firma Grünenthal zuzurechnen; die Annahme einer erstmaligen Synthese von Thalidomid oder vergleichbarer Substanzen außerhalb der Firma Grünenthal würde vielmehr die Möglichkeit eröffnen, Schädigungen mit einem anderen Verursacher als der Firma Grünenthal in Verbindung zu bringen, so dass der Anwendungsbereich des ContStiftG nicht betroffen wäre.
38Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -.
39Es ist auch zu berücksichtigen, dass Missbildungen sowohl spontan ohne erkennbare Ursachen auftreten, genetisch bedingt oder durch verschiedenste Umwelteinflusse ausgelöst sein können, wobei möglicherweise sogar der geringere Teil derartiger Fälle auf exogene Ursachen zurückzuführen ist,
40vgl. Pschryrembel. Medizinisches Wörterbuch, 260. Auflage, Stichwort „Fehlbildung, kongenitale“ (S. 557).
41Einer weiteren Aufklärung durch Beiziehung der Akte zu der Patentanmeldung des Wirkstoffes Thalidomid durch die Firma Grünenthal bedurfte es nicht. Denn für die Patentanmeldung waren keine vorherigen Tests an Menschen erforderlich. Das Patent schützt die Erfindung (die Synthese der chemischen Verbindung) vor unbefugter Nutzung durch Dritte. Es trifft aber keine Aussage über Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Verkehrsfähigkeit eines mit dem Wirkstoff hergestellten Medikaments. Dementsprechend bedurfte es für die Patentanmeldung keiner vorherigen pharmakologischen und klinischen Studien.
42Vgl. VG Köln, Urteil vom 17.06.2014 - 7 K 6344/12 -.
43Es wurden auch keine Tatsachen vorgetragen, die für die Durchführung von Studien mit bereits in Tablettenform vorhandenem Contergan an Menschen durch die Firma Grünenthal im Jahr 1953 sprechen. Insbesondere sind die durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten diversen Zeitungsartikel hierzu nicht geeignet. Die Artikel beziehen sich größtenteils auf die Vermutung, dass Thalidomid bereits vor 1954 entwickelt und getestet wurde. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um Vermutungen, denen keine hinreichenden Beweise zugrunde liegen. Soweit der Artikel der MailOnline vom 29.01.2016 die Behauptung des Herrn E. . N1. K. , Sprecher des Thalidomid Trusts, des britischen Verbandes der Contergan-Opfer, wiedergibt, aus der Patentanmeldung des Wirkstoffes Thalidomid der Firma Grünenthal ergebe sich, dass der Wirkstoff bereits vor der Patentanmeldung an Menschen getestet wurde, ist nicht nachvollziehbar auf welche Tatsachen sich diese Behauptung stützt. Dem vorgelegten Bericht der WAZ vom 12.03.2012 ist zudem zu entnehmen, dass Herr E. . K. davon ausgehe, dass Thalidomid in den frühen 40er Jahren bei Rhone Poulec entwickelt worden sei. Dies sei der französische Zweig von IG Farben, einem Chemiekonzern, der auch das Konzentrationslager Auschwitz III betrieben haben soll. Eine Entwicklung des Wirkstoffes durch diese Firma wäre jedoch nicht der Firma Grünenthal zuzurechnen.
44Nach alledem kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht ernsthaft in Betracht, dass die Mutter des Klägers im Sommer 1953 ein thalidomidhaltiges Medikament der Firma Grünenthal eingenommen haben kann. Fehlt es damit an einer Verbindung zwischen den Fehlbildungen bei dem Kläger und der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft, da der hierfür notwendige Termin der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zeitlich vor deren Erhältlichkeit lag, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem ContStiftG aus.
45Trotz dieser Umstände hat die Beklagte auch die Fehlbildungen des Klägers begutachten lassen. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Erscheinungsbildes der geltend gemachten Fehlbildungen führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Fehlbildungen des Klägers zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme der Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können.
46Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -.
47Hiervon hat sich das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Frau Q. . E. . L3. überzeugt.
48Angesichts der Wirkweise von Thalidomid ist es nachvollziehbar, wenn Frau Q. . E. . L3. ausführt, dass die Ausprägung der Fehlbildung an der rechten Hand des Klägers gegen einen Conterganschaden spreche. Die durch Thalidomid bedingten Fehlbildungen folgen grundsätzlich einem bestimmten Schädigungsmuster. An den Armen beginnt die Entwicklungsstörung am Daumen. Im Anschluss folgen Fehlbildungen des Radius, der Oberarme, der Ulna sowie zuletzt der zentralen und ulnaren Langfinger. Bei dem Kläger ist jedoch die gesamte rechte Hand einschließlich der ulnaren Finger betroffen, während Radius und Ulna regelrecht ausgebildet sind. Dies entspricht nicht dem Schädigungsmuster von Contergan. Auch die Ausführungen der Frau Q. . E. . L3. zu der Fehlbildung der linken unteren Extremität sind nachvollziehbar. Bei Conterganschädigungen an der unteren Extremität sind die Füße grundsätzlich in ihren Grundstrukturen erhalten und weisen häufig mehrere Großzehen auf. Demgegenüber weist der Kläger einen fehlenden Fuß auf, so dass diese Fehlbildung ebenfalls nicht dem Schädigungsmuster von Contergan entspricht.
49Die einseitige Betroffenheit der oberen und unteren Extremität spricht ebenfalls gegen eine Thalidomidembryopathie. Wie Frau Q. . E. . L3. ausführt, ist bei teratogenen Schädigungen eine Fehlbildung nur der rechten Hand und des linken Beines äußert ungewöhnlich. Denn das Teratogen erreicht den Embryo über den konstanten Blutstrom der Mutter zur Plazenta. Daher ist zu erwarten, dass Extremitätenfehlbildungen nach teratogener Exposition beidseitig ausgeprägt sind. Asymmetrien können jedoch im Rahmen der Embryoentwicklung erklärbar sein, so dass die Fehlbildungen an beiden Körperseiten nicht identisch sein müssen. Nach dem aktuellen Wissensstand spricht jedoch eine einseitige Betroffenheit der oberen und/oder unteren Extremitäten gegen eine Thalidomidembryopathie.
50Vgl. hierzu auch Smithells/Newman, Recognition of thalidomid defects, 1992, 29, 716 ff., wonach die Wahrscheinlichkeit einer genetischen und stofflichen (wie Thalidomid) Ursache mit der Zunahme der Unterschiede zwischen den Seiten abnimmt.
51Der Umstand, dass in der Medizinischen Punktetabelle zwischen einseitigen und zweiseitigen Schädigungen differenziert wird, beruht auf der Tatsache, dass beidseitige Schädigungen nicht absolut symmetrisch sein müssen. Eine Extremität auf der einen Körperseite kann durchaus mehr betroffen sein als die andere Körperseite.
52Alleine der Umstand, dass bei dem Kläger weitere Fehlbildungen vorliegen, führt nicht zu einer Wahrscheinlichkeit eines Conterganschadens. Soweit diese Fehlbildungen auch bei thalidomidbedingten Schädigungen auftreten, ist zu berücksichtigen, dass keine dieser Fehlbildungen ausschließlich auf Thalidomid zurückzuführen ist. Die von Thalidomiod hervorgerufenen angeborenen Fehlbildungen können für sich genommen auch andere Ursachen haben.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -.
54In dieser Weise äußert sich Frau Q. . E. . L3. , die ausführt, die Fehlbildungen des Klägers seien ähnlich einem Fermur-Fibula-Ulna-Komplex. Ob diese Diagnose zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Es genügt vielmehr, dass nach der überzeugenden Ausführung der Frau Q. . E. . L3. ein Conterganschaden nicht wahrscheinlich ist.
55Die vorliegende sachverständige Stellungnahme der Frau Q. . E. . L3. ist auch geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weist keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruht vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand. Sie geht von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthält keine unlösbaren Widersprüche und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 1024/83 -.
57Bei der vorliegenden Sachlage besteht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Insbesondere ist Frau Q. . E. . L3. unstreitig von einer korrekten Fehlbildungssymptomatik ausgegangen und hat ihre Einschätzung anhand von Literaturangaben nachvollziehbar begründet. Konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Objektivität oder Unabhängigkeit der Frau Q. . E. . L3. aufkommen lassen, wurden zudem nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere führt der bloße Umstand, dass die Gutachterin häufig für die Beklagte Fehlbildungen begutachtet, nicht zu der Annahme, sie stelle Gutachten im Sinne der Beklagten aus.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.