Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2015 - 7 K 4344/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt eine Kinderklinik in T. B. . Das Haus wurde 1971 eröffnet und beschreibt sich als Akutkrankenhaus der Maximalversorgung für Kinder und Jugendliche. Derzeit verfügt es über 225 Betten und behandelt jährlich ca. 9.000 stationäre und 40.000 ambulante Patienten in 15 Fachabteilungen. Die Klägerin ist Teil der B1. L. GmbH, I. , dem nach eigener Beschreibung zweitgrößten Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Deutschland.
3Mit der Klage begehrt sie die Berücksichtigung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs durch jährliche Pauschalbeträge nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) i.V.m. der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) in Gestalt einer bisher nicht vorgehaltenen geburtshilflichen Abteilung mit 15 Planbetten (Erstausstattung und Wiederbeschaffung). Die Abteilung Geburtshilfe wurde mit Feststellungsbescheid vom 13.01.2010 erstmalig im Betten-Soll ausgewiesen (Betten-Ist: 0). Die tatsächliche Verlagerung der Betten vom Helios Klinikum Siegburg zur Klägerin erfolgte nach Angabe der Bezirksregierung Köln erst zu einem späteren Zeitpunkt. Durch weiteren Feststellungsbescheid vom 29.10.2010 wurde die Abteilung sodann zum 01.11.2010 im Betten-Ist ausgewiesen. Zum 01.01.2011 erfolgte die Aufnahme der Abteilung in den Krankenhausplan des Landes.
4Mit Bescheid vom 27.06.2012 der Bezirksregierung Köln über die Gewährung pauschaler Fördermittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (1) und die Gewährung einer Baupauschale (2) wurden der Klägerin durch die Bezirksregierung Köln entsprechend den Vorgaben des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW (MGEPA) für das Jahr 2012 Mittel in Höhe von 1.009.477,02 Euro (1), resp. 655.960,14 Euro (2) gewährt. Hierbei blieb der Finanzierungsbedarf für die geburtshilfliche Abteilung der Klägerin unberücksichtigt, da das beklagte Land die Bemessungsgrundlage gemäß § 6 PauschKHFVO anhand des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides des Jahres ermittelte, das 2 Jahre vor dem Jahr der Förderung lag, mithin 2010.
5Die Klägerin hat am 19.07.2012 Klage erhoben.
6Das beklagte Land habe bei der Berechnung zu Unrecht unter Anwendung des § 6 PauschKHFVO den im Kalenderjahr mit 1.106,512 Bewertungsrelationen erfüllten geburtshilflichen Versorgungsauftrag außer Betracht gelassen. Auf die Zeitraumregelung des § 6 PauschKFVO könne sich das beklagte Land im Fall der Erweiterung des Versorgungsauftrages durch eine zuvor nicht vorgehaltene Fachabteilung nicht berufen, da anderenfalls das Förderungsziel des KHGG NRW bei der Neuaufnahme von Abteilungen in den Krankenhausplan nicht erreicht werden könne. Gerade in diesem Fall entstünden förderfähige Investitionen. Praktikabilitätserwägungen durch pauschale Abrechnung müssten in diesem Fall hinter den Gesetzeszweck zurücktreten. Zudem sehe das KHGG NRW grundsätzlich keine Einzelförderung der Erstausstattung vor, sodass sich gerade in diesem Fall eine Abweichung von § 6 PauschKFVO als notwendig erweise. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VG Minden vom 20.11.2009 - 6 K 176/08 - und das des BVerwG vom 22.10.1981 - KRS 81.086 -. Das BVerwG habe zu § 10 KHG a.F. die Auffassung vertreten, dass ein Krankenhaus einen Rechtsanspruch auf höhere Fördermittel haben könne, als sie nach der gesetzlichen Regelförderung zuständen. Auch eröffneten §§ 21 Abs. 1, 23 KHGG NRW der Behörde die Möglichkeit zu individueller Reduzierung, wenn ein geringerer Betrag für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit ausreichend sei. Dem entspreche auch das Urteil des OVG NRW vom 10.02.2011 - 13 A 652/10 -. Gerade bei der Änderung des Versorgungsauftrages seien die neuen Aufgaben zu berücksichtigen, da die Schaffung der Leistungsfähigkeit ein Unterfall der in § 23 Abs. 1 KHGG genannte Erhaltung der Leistungsfähigkeit sei. Das beklagte Land habe daher seinen Ermessensspielraum nicht erkannt und auch kein Ermessen ausgeübt.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 27.06.2012 zu verpflichten, der Klägerin für ihr Krankenhaus für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 für die durch Feststellungsbescheid vom 13.01.2010 zusätzlich aufgenommene geburtshilfliche Abteilung Fördermittel durch Anhebung der Fallwertbeträge der im Kalenderjahr 2011 geburtshilflich erbrachten 1.106,512 Bewertungsrelationen gemäß § 2 PauschKHFVO zu gewähren.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Förderung sei auf der Grundlage des § 6 Satz 1 PauschKHFVO anhand des Genehmigungsbescheides vom 28.07.2010 korrekt ermittelt worden. Zuvor sei den Krankenhäusern zur Vermeidung von Übertragungsfehlern frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Unter dem 31.01.2012 sei auch die Klägerin entsprechend angeschrieben worden. Eine Rückäußerung sei nicht erfolgt.
12Das Land verweist auf den Bescheid vom 29.10.2010, der die Abteilung erst mit dem 01.11.2010 zum Betten-Ist ausweise. Die Klägerin führe in der Klagebegründung selbst aus, dass die Abteilung erst zum 01.01.2011 ihren Betrieb aufgenommen und Bewertungsrelationen erbracht habe.
13§ 6 PauschKHFVO wähle im Interesse der Rechtssicherheit bewusst den Rückgriff auf den 2 Jahre zurückliegenden Genehmigungsbescheid. Umgekehrt erhielten die Krankenhäuser dadurch auch dann eine Pauschale, wenn sie das Versorgungsangebot im Jahr der Gewährung bereits aufgegeben hätten. Eine Einzelfallgerechtigkeit sei mit Pauschalregelungen naturgemäß nicht zu erlangen. § 18 Abs. 1 KHGG lege gerade die pauschale Förderung – auch hinsichtlich der Erstausstattung – fest. Eine Regelungslücke bestehe daher nicht. Zudem hätten die Krankenhäuser die Möglichkeit, die Pauschalen anzusparen und durch Kreditmittel zu ergänzen. Die Klägerin selbst habe mit Stand 31.12.2011 noch über nicht zweckentsprechend verwendete pauschale Fördermittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW in Höhe von 422.197,47 Euro und solche nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW in Höhe von 422.265,72 Euro verfügt.
14Auch aus Bundesrecht könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten, weil § 11 KHG die Ausgestaltung der Investitionsförderung den Ländern zuweise. Das KHG habe keinen vollzugsfähigen Gehalt zugunsten des einzelnen Krankenhausträgers. Auch § 9 Abs. 5 KHG verlange keine vollständige Deckung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln. Die Entscheidung des BVerwG vom 22.10.1981 beruhe auf einer überholten Rechtslage und einem nicht vergleichbaren Sachverhalt. Sollte ein Krankenhaus nachweisen können, dass es mangels notwendiger Investitionsmittel nicht mehr zur Versorgung der Bevölkerung im Rahmen seines Versorgungsauftrages in der Lage ist, könne dem nach § 23 KHGG NRW durch besondere Beträge Rechnung getragen werden. Hierum gehe es vorliegend jedoch nicht.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Köln verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 27.06.2012 ist, soweit er die Förderung auf die zuerkannten Beträge beschränkt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine Berechnung der Fördermittel nach § 18 des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW) für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der im Kalenderjahr 2011 durch die von der geburtshilflichen Abteilung erbrachten Bewertungsrelationen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19Die Bezirksregierung hat die pauschalen Fördermittel nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KHGG NRW (Baupauschale und Pauschale für kurzfristige Anlagegüter) zutreffend ohne Berücksichtigung der durch die geburtshilfliche Abteilung erbrachten 1.106,512 Bewertungsrelationen ermittelt.
20Nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW fördert das Land Errichtungs- und Anschaffungsaufwendungen durch jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann. Die Gewährung pauschaler Mittelzuweisungen dient hierbei in bewusster Abkehr von der Einzelbetragsförderung früheren Rechts der Erfüllung des bundesgesetzlichen Anspruchs aus § 8 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 16a des Gesetzes vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133). Hiernach haben die Krankenhäuser nach Maßgabe der Vorgaben des KHG einen Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes, resp. bei erstmaliger Errichtung, in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Hierbei ist eine Förderung durch feste jährliche Pauschalbeträge durch § 9 Abs. 3 KHG nur bundesrechtlich vorgegeben, soweit sie die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleinere bauliche Maßnahmen betrifft. Soweit das Landesrecht in § 18 Abs. 1 KHGG NRW eine pauschale Förderung darüber hinausgehend auch für langfristige Anlagegüter und Errichtungsinvestitionen vorsieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes. Denn dem Bund steht die Befugnis zum Erlass von Regelungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG zu. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes haben die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Eine landesrechtliche Regelung ist damit unter Kompetenzgesichtspunkten zulässig, wenn sie den durch das Bundesrecht gesetzten Rahmen nicht überschreitet. Dies ist bezüglich der Regelung einer umfassenden pauschalen Finanzierung in Nordrhein-Westfalen der Fall. Denn die bundesrechtliche Regelung gewährt den Ländern bei der Ausgestaltung der Regelung zur Krankenhausfinanzierung erheblichen Gestaltungsfreiraum. So nennt § 9 Abs. 1 KHG zwar die Fördertatbestände, gibt aber mit Ausnahme des Absatzes 3 keine bestimmte Fördermethode vor. Dies gilt auch für § 11 Satz 1 KHG, der im Grundsatz „das Nähere“ zur Förderung dem Landesrecht überlässt. Entsprechendes ergibt sich auch aus § 10 Abs. 1 KHG, der den Auftrag zur Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen erteilt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126; ferner OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 648/10 - (Vorinstanz); Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentare, Loseblatt Stand Februar 2014, § 9 KHG, Erl. IX.; vgl. auch Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Parallelverfahren 7 K 5301/14.
22Unter Inanspruchnahme dieses Gestaltungsspielraums hat der Landesgesetzgeber das zuständige Ministerium in § 18 Abs. 2 KHGG NRW ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie nach Anhörung der Beteiligten im Sinne von § 15 KHGG NRW durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Förderung zu bestimmen. § 6 Satz 1 der auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18.03.2008 (GV NRW S. 347), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2009 (GV NRW S. 323) - PauschKHFVO - bestimmt, dass die Bemessungsgrundlagen für die jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KHGG NRW anhand des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides des Jahres ermittelt werden, das zwei Jahre vor dem Jahr der Förderung liegt. Da vorliegend das Förderungsjahr 2012 in Rede steht, ist damit das Jahr 2010 angesprochen. Im Jahre 2010 lag ein Genehmigungsbescheid mit Datum vom 28.07.2010 bezüglich der von der Helios Klinik zur Klägerin verlagerten geburtshilflichen Abteilung mit 15 Betten vor. Es wird jedoch auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass im Jahre 2010 von der Abteilung noch keine Bewertungsrelationen erbracht wurden. Die Aufnahme des Betriebes erfolgte vielmehr erst zu Beginn des Jahres 2011. Dem entspricht es, dass die Klägerin nunmehr die Berücksichtigung der im Jahre 2011 erbrachten Bewertungsrelationen fordert, wenngleich nicht – wie es der PauschKHFVO entspräche – für das Förderungsjahr 2013, sondern für 2012. Eine Berücksichtigung auf der Grundlage des Bescheides aus dem Jahre 2010 hätte aber nur mit dem Wert 0 erfolgen können. Denn die Pauschalen werden auf der Grundlage von Fallwertbeträgen, Tageswertbeträgen, Budgetbeträgen und Ausbildungsbeträgen leistungsbezogen ermittelt (§ 1 PauschKHFVO).
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 652/10 -, DVBl. 2011, 637-642.
24Mit der Bestimmung des vorvergangenen Jahres als maßgeblichen Zeitraum für die Berechnung der Pauschalen hält sich die PauschKHFVO in dem durch die Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW vorgegebenen Rahmen. § 6 PauschKHFVO entspricht dem durch § 18 KHGG NRW vorgegebenen „Programm“ des Gesetzgebers, Krankenhäuser pauschal zu fördern. Hierbei sollen Detailregelungen zur Verteilung der durch den Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel durch Rechtsverordnung erfolgen,
25vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 652/10 -, DVBl. 2011, 637-642.
26Hierzu zählt naturgemäß auch die Frage möglicher Bemessungszeiträume, wobei sich der Rückgriff auf das vorvergangene Jahr anbietet. Dieses stellt regelmäßig einen rechtlich wie wirtschaftlich abgeschlossenen und damit mit hinreichender Sicherheit zu beurteilenden Zeitraum dar. Nicht zuletzt unter Praktikabilitätsgesichtspunkten bietet es sich in besonderer Weise an.
27Auch die Ermächtigungsnorm selbst ist keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. § 18 Abs. 2 genügt insbesondere dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Befugnis, Bemessungsgrundlagen durch Rechtsverordnung zu regeln, umfasst auch die Frage, welcher Bezugszeitraum zur Bestimmung der Grundlagen einer Förderung zugrunde zu legen ist. Denn unter den Begriff der Bemessungsgrundlage lassen sich ohne Mühe alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen fassen, nach denen eine Förderung dem Grunde und der Höhe nach zu gewähren ist. Insoweit lässt die Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Befugnis des Verordnungsgebers in hinreichender Deutlichkeit erkennen,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126 (zu § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz KHGG NRW).
29Eine einschränkende Auslegung der Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage ist auch nicht wegen der besonderen Situation bei einer Erweiterung des Versorgungsauftrages und hiermit verbundenen Neuinvestitionen geboten. Sie ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau der Fördervorschriften, wie die Klägerin meint. Das System der Pauschalförderung will den Krankenhäusern vielmehr gerade einen Spielraum zu eigenverantwortlicher Planung eröffnen. Dies bedingt auch die eigenverantwortliche Beantwortung der Frage, welchen Investitionen mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Pauschalen Priorität einzuräumen ist. Auch können nicht verbrauchte Pauschalmittel in die Folgejahre übertragen und gleichsam angespart werden (§ 21 Abs. 4 KHGG NRW). Besonders umfangreiche und teure Neuinvestitionen können damit vorbereitet werden. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Übernahme der 15 Planbetten von der Helios-Klinik in den nicht einfachen Übergangszeitraum von der Einzelfallförderung zur Förderung durch Pauschalen seit 2008 fiel.
30Vgl. hierzu: Koch/Schüller/Tillmann, Die Baupauschale in NRW, f&w 2009, 60-66.
31Dass mit der Berechnung auf der Grundlage des Jahres 2010 aber, bezogen auf die konkrete Maßnahme, eine akute Unterfinanzierung verbunden war, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Hierfür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, zumal in besonderen Notfällen die Inanspruchnahme von Mitteln nach § 23 KHGG NRW möglich bleibt. Solchen Notfällen könnte heute durch die nachträgliche Berücksichtigung der Werte des Jahrs 2011 auch gar nicht mehr abgeholfen werden.
32Aus den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen VG Minden, Urteil vom 20.01.2009 - 6 K 176/08 - und BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 3 C 49.80 -, BVerwGE 64, 160-168 lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Die des VG betrifft die Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter im Zuge einer Krankenhausfusion, die des BVerwG eine überholte Rechtslage.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.
(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
(1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.
(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.