Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Jan. 2015 - 7 K 1226/12
Tenor
Soweit die Beteiligten sich im Wege des Teilvergleichs geeinigt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der auf den Teilvergleich entfallenden Kosten. Insoweit fallen die Gerichtskosten den Beteiligten zu je ½ zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten insoweit selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung für das Fertigarzenimittel „Q. ®Husten Lutschpastillen“ (zuvor „F. Lutschpastille T. “ und „Q1. ®“ (Zulassungs-Nr. 00000.00.00)) mit den Anwendungsgebiet „Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen; bei Erkältungskrankheiten der Atemwege“ und dem Wirkstoff „Efeublätter-Trockenexrtrakt“
3Mit am 12.12.2008 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingegangener Änderungsanzeige zeigte die Klägerin u.a. Änderungen der Dosierungsangaben einschließlich einer Dosierung für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren, der Anwendungsart und -dauer (mindestens 1 Woche) sowie der Angaben zu den Nebenwirkungen an. Letztere sollten wie folgt geändert werden:
4bisher:
5„Selten können nach Einnahme von Efeu-haltigen Arzneimitteln allergische Reaktionen (Atemnot, Schwellungen, Hautrötungen, Juckreiz) auftreten. Bei empfindlichen Personen können gelegentlich Magen-Darm-Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen, Durchfall) auftreten.
6F. Lutschpastille T. kann zu Rötungen und Beeinträchtigungen der Mundschleimhaut führen. Die Häufigkeit ist nicht bekannt.
7Bei den ersten Anzeichen einer Überempfindlichkeitsreaktion darf F. Lutschpastille T. nicht nochmals eingenommen werden.“
8geändert in:
9„Sehr selten können nach Einnahme von Efeu-haltigen Arzneimitteln allergische Reaktionen wie z.B. Atemnot, Schwellungen, Hautrötungen, Juckreiz auftreten.
10Bei empfindlichen Personen können gelegentlich Magen-Darm-Beschwerden wie z.B. Übelkeit, erbrechen, Durchfall auftreten.
11Bei den ersten Anzeichen einer Überempfindlichkeitsreaktion darf Q1. ® nicht nochmals eingenommen werden.“
12Mit Bescheid vom 27.02.2009 stimmte das BfArM den Änderungen der Dosierung sowie hinsichtlich der Anwendungsart und -dauer unter Hinweis auf § 29 Abs. 2a AMG nicht zu. Bei der Überprüfung der Änderungsanzeige seien auch weitere Beanstandungen festgestellt worden. Das BfArM bat, diese Beanstandungen im Rahmen der nächsten Änderungsanzeige oder des nächsten Verlängerungsverfahrens auszuräumen. In der zugehörigen medizinischen Stellungnahme ist zum Punkt „Nebenwirkungen“ ausgeführt:
13„Die Änderung wird abgelehnt. Die Nebenwirkungen des antragsrelevanten Präparats als Lutschtablette sind nicht gleichzusetzen mit denen „Q. Hustenliquid“. Diese wurden in Rahmen der Zulassung auf der Basis der vorgelegten Unterlagen beurteilt. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen begründen die Streichung von „Rötungen und Beeinträchtigungen der Mundschleimhaut“ nicht. ...“
14Mit Bescheid vom 17.03.2009 teilte das BfArM der Klägerin mit, dass auch den Einschränkungen der Nebenwirkungsangaben nicht zugestimmt werde.
15Mit Bescheid vom 19.08.2011 nahm das BfArM „die gesetzlich eingetretene fiktive Zustimmung zu der mit Schreiben vom 11.12.2008 angezeigten Änderung der Angaben in den informativen Texten zu den Nebenwirkungen“ zurück. Die nach § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG eingetretene fiktive Zustimmung sei rechtswidrig und nach § 48 VwVfG aufzuheben. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Einschränkung der Nebenwirkungsangaben. Die Häufigkeitsangabe „selten“ zu allergischen Reaktionen im Zulassungsbescheid gründe sich auf der retrospektiven Studie Kraft, K.: Verträglichkeit von Efeublättertrockenextrakt im Kindesalter. Bei einer Fallzahl von 52.478 Kindern seien allergische Reaktionen in Form von Exanthemen und Urticaria bei 0,04 % (entspricht mehr als 1 von 10.000 = „selten“) vorgekommen. Noch höhere Häufigkeiten berichteten Fazio et al. Bei 7-tägiger Behandlungsdauer seien allergische Reaktionen bei 0,1 % von 9.657 Patienten (entspricht 1 von 1.000 = „gelegentlich“) festgestellt worden. In der Sitzung des MLWP vom November 2010 sei über den Entwurf der Monographie zu Efeu COMMUNITY HERBAL MONOGRAPH ON HEDERA HEKIX L., FOLIUM (Doc. Ref. EMA/HMPC/289430/2010)) abgestimmt und dieser als „final“ akzeptiert worden. Es sei vorgesehen, das Dokument nach dem Peer Review im Januar 2011 dem HMPC zur Adoption vorzuzulegen. Die Monographie enthalte die Angabe „Common: Gastrointestinal reactions (nausea, vomiting, diarrhoea) has been reportet. Uncommon: Allergic reactions (urticaria, skin rash, cuberoses, dyspnoea) can occur.“ Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand lasse die Häufigkeitsangabe “sehr selten” daher nicht zu. Auch die Streichung der Angaben betreffend Rötungen und Beeinträchtigungen der Mundschleimhaut sei nicht berechtigt. In einer vorliegenden Untersuchung von 120 Patienten hätten einige die entsprechenden Beeinträchtigungen der Mundschleimhaut bzw. Rötungen aufgewiesen. Die von der Klägerin herangezogene Tierstudie zur lokalen Verträglichkeit an 4 syrischen Hamstern rechtfertige keine andere Bewertung. Die festgestellten Nebenwirkungen könnten auch nicht auf die Grunderkrankung zurückgeführt werden, weil sie bei der Eingangsuntersuchung noch nicht feststellbar gewesen seien.
16Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den die Klägerin mit einer Versäumung der einjährigen Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG begründete, wies das BfArM mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2013 als unbegründet zurück. Die Rücknahme sei nicht verfristet. Der Fristlauf habe nicht schon mit dem Eingang des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.03.2009 begonnen. Vielmehr habe man den Ausgang des Monographieverfahrens auf europäischer Ebene abwarten dürfen. Hierüber seien die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch telefonisch am 21.09.2010 informiert worden. Eine medizinische Stellungnahme sei dann am 07.12.2010 nach Vorliegen der Arbeitsergebnisse bei der EMEA/EMA erstellt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe für das BfArM endgültig festgestellt worden, dass die fiktive Zustimmung rechtswidrig sei.
17Die Klägerin hat am 10.01.2013 Klage erhoben.
18Sie hält die Rücknahme weiterhin für nicht fristgemäß. Das BfArM beziehe sich zu ihrer Begründung auf Studien aus den Jahren 2004 und 2006. Auch sei ihr die fiktive Zulassung spätestens aus einem Schreiben der Klägerseite vom 03.06.2009 bekannt. Bei der Erstellung der Efeu-Monographie bei der EMEA/EMA habe Deutschland die Position des Rapporteurs inne gehabt, dessen Meinung sich die Behörde in der Regel anschließe. Die Beklagte selbst habe damit die Meinungsbildung beeinflusst, die lange vor der formellen Verabschiedung der Monographie festgestanden habe. Hierbei seien die für die Erstellung des Bescheides vom 19.08.2011 verantwortlichen Mitarbeiter federführend beteiligt gewesen. Am 15.06.2010 habe auf europäischer Ebene die Konsultationsphase geendet.
19Die Rücknahme sei auch fachlich nicht gerechtfertigt, da die Hamster-Studie keine Hinweise auf Irritationen der Mundschleimhaut erbracht habe. Syrische Hamster seien die bevorzugten Labortiere für orale Irritationsprüfungen. Zu berücksichtigen seien aber auch die begrenzte Anwendungsdauer und der Hilfsstoff Gummi arabicum, der aufgrund seines filmogenen Effektes die ideale Grundlage für die Anwendung in der vorgesehenen Form biete. Demgegenüber könnten Rötungen und Beeinträchtigungen der Mundschleimhaut aus der Anwendungsbeobachtung vom März 2007 nicht dem Arzneimittel zugeschrieben werden, da keine Befunde zu Beginn der Behandlung erhoben worden seien. Sie zählten zudem zu den Begleiterscheinungen der Grunderkrankung. Auch sei der Hinweis des BfArM auf die Wirkung der in Efeu enthaltenen Saponine nicht plausibel, da Saponine in einer Vielzahl pflanzlicher Lebensmittel (Hülsenfrüchte, Spinat, Spargel, Hafer, auch Lakritze) enthalten seien. Die HMPC-Monographie führe Rötungen und Beeinträchtigungen der Mundschleimhaut gar nicht auf. „Q1. Husten-Lutschpastillen befänden sich seit Mitte 2011 auf dem Markt. Bei über 1.000.000 verkaufter Packungen sei keine entsprechende Nebenwirkung gemeldet worden.
20Die Häufigkeitsangabe „sehr selten“ bei allergischen Reaktionen sei gerechtfertigt, da das BfArM selbst am 20.10.2008 eine PSUR-Bewertung übermittelt habe, in der es ausdrücklich heiße, regulatorische Maßnahmen seien derzeit nicht erforderlich. Diese Häufigkeitsangeben fänden sich auch in den Zulassungsbescheiden zu „Q. Hustenliquid“ und „Q. Hustensaft“ aus dem Jahr 2008 und im Mustertext des BfArM zu Efeublättern aus dem Jahr 2004 sowie bei anderen Efeupräparaten. Die Häufigkeiten aus der Studie von Kraft bezögen sich auf das Gesamtkollektiv. Aufgrund der großen Altersspanne schwankten die Dosierungen jedoch erheblich. Bei den hier relevanten älteren Kindern seien die Magen-Darm-Beschwerden nur noch mit einer Häufigkeit von 0,09 % - 0,04 % aufgetreten.
21Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich hinsichtlich der Nebenwirkungsangaben zu Rötungen und Beeinträchtigungen der Mundschleimhaut geschlossen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2015 Bezug genommen.
22Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
23den Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 19.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2012 insoweit aufzuheben als über die Änderungsanzeige mit heutigem Teilvergleich keine Regelung getroffen worden ist.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Rücknahme sei nicht verfristet, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Lauf der Fristlauf erst beginne, wenn der Behörde alle erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Dies sei erst mit der formellen Verabschiedung der Monographie der Fall gewesen.
27Die Angaben zu Rötungen und Beeinträchtigungen der Mundschleimhaut seien durch eine Anwendungsbeobachtung an 120 Patienten belegt. Die Ergebnisse des Hamster-Tests seine nicht geeignet, dieses Ergebnis zu widerlegen. Zudem sei die Zulassung des Arzneimittels nur unter der Voraussetzung erteilt worden, dass die geforderten Angaben zu Rötungen und Beeinträchtigungen der Mundschleimhaut aufgenommen werden. In dem der Zulassung vorausgehenden Widerspruchsverfahren habe der damalige Zulassungsinhaber einen aktualisierten Prüfbericht der Anwendungsbeobachtung vorgelegt, aus dem sich ergeben habe, dass nach 2-wöchiger Behandlung die angesprochenen Irritationen vorgelegen hätten und mehrere Patienten die Verträglichkeit mit „nicht zufriedenstellend“ bewertet hätten. Für das BfArM „stehe und falle“ die angezeigte Erweiterung der Anwendergruppe auf 6-12-Jährige und die Dosierungsänderung mit den Sicherheitsangaben.
28Aus dem Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der Häufigkeitsangaben 2008 keinen Handlungsbedarf gesehen habe, könne die Klägerin für sich nichts herleiten, da diese Bewertung vor der streitigen Änderungsanzeige erfolgt sei und die Angabe „selten“ der Zulassung entsprochen habe. Der herangezogene Mustertext habe keine Gültigkeit mehr. Die Monographie sehe hinsichtlich allergischer Reaktionen sogar die Häufigkeitsangabe „Common (≥ 1/100 to < 1/10)“ = gelegentlich vor. Die Klägerin habe mit der Änderungsanzeige Dosierung und Altersbeschränkung der Monographie übernommen. Folgerichtig wäre es gewesen, auch die Häufigkeitsangaben zu übernehmen.
29In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass seinerzeit auch gegen den Bescheid vom 17.03.2009 mit Datum vom 23.03.2009 Widerspruch erhoben worden sei. Diesbezüglich werde beim BfArM ein Widerspruchsverfahren geführt. Eine Eingangsbestätigung des BfArM liege vor. Diese Angabe wurde von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestätigt. Eine Entscheidung über diesen Widerspruch ist bisher nicht erfolgt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM (5 Bände) Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Soweit die Beteiligten das Verfahren durch den Abschluss eines Teilvergleichs beendet haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
33Im Übrigen ist die Klage, die sich nur noch gegen die Rücknahme der fiktiven Zustimmung zur Änderung der Häufigkeitsangabe allergischer Reaktionen unter „Nebenwirkungen“ richtet, nicht begründet. Der Rücknahmebescheid des BfArM vom 19.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Fall der Einschränkung von Nebenwirkungsanzeigen darf gemäß § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG die Änderung grundsätzlich erst dann vollzogen werden, wenn ihr die zuständige Bundesoberbehörde zugestimmt hat. An einer solchen Zustimmung fehlt es. Sie gilt nach Satz 3 der Vorschrift jedoch als erteilt, wenn der Änderung seitens der Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten widersprochen worden ist. Ebenso wie die ausdrücklich erteilte Zustimmung oder auch ihre ausdrückliche Verweigerung,
35vgl. VG Köln, Urteil vom 15.11.2010 - 24 K 1875/09 -; Kößling/Wolf, in: Handbuch Arzneimittelrecht, 2. Auflage 2014, § 11 Rn. 55; Krüger, in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelrecht-Kommentar, 1. Auflage 2012, § 29 Rn. 47; Rehmann, AMG-Kommentar, 4. Auflage 2014, § 29 Rn. 14,
36ist die hiernach eingetretene Zustimmungsfiktion ein (hier fiktiver) Verwaltungsakt und als solcher der Aufhebung zugänglich. Denn die ausdrücklich erklärte Zustimmung und die qua Gesetz eingetretene Zustimmung sind hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen identisch. Beide führen zur formellen Legalität des geänderten Arzneimittels und berechtigen zu seinem Inverkehrbringen in der geänderten Form. Es ist folglich geboten, die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Aufhebung auf fiktive oder fingierte Verwaltungsakte anzuwenden,
37vgl. grundlegend für das Baurecht BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - IV C 77.74 -, BVerwGE 48, 87; HessVGH, Beschluss vom 10.07.2009 - 4 B 426/09 -, NVwZ-RR 2009, 790; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 48 Rn. 38.
38Hierbei sind auch nicht die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen von Zulassungen nach § 30 AMG als speziellere Regelungen vorrangig. Denn sie betreffen die Zulassungsebene, während die Einschränkung der Nebenwirkungs- (hier: Häufigkeits-)angaben lediglich auf Angaben in der Packungsbeilage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG zielt, die auch gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AMG Gegenstand einer Auflage und damit eines selbstständigen Verwaltungsaktes sein können.
39Die Rücknahmeerklärung des BfArM ist auch nicht verfristet. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres zulässig, gerechnet ab dem Zeitpunkt in welchem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die von der Behörde nicht verlängert werden kann und gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft ist. Dies und das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Verwaltungshandeln bedingen klare Regelungen für den Beginn der Frist. Es entspricht seit der Entscheidung des Großen Senats des BVerwG vom 19.12.1984 - Gr.Sen 1,2.84 -, BVerwGE 70, 356 ständiger Rechtsprechung, dass die Rücknahmefrist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Angesichts des mehrstufigen Abstimmungsverfahrens innerhalb der Gremien der EMA kann von der nationalen Behörde nicht verlangt werden, bereits vor eines Abschlusses des Verfahrens auf europäischer Ebene zur Erstellung einer Monographie eines pflanzlichen Arzneistoffs im Vorgriff auf ein künftiges Monographieergebnis regulatorische Schritte in Bezug auf nationale Zulassungen zu ergreifen. Dies gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – Vertreter der Behörde als Berichterstatter in das Verfahren eingebunden sind und deren Votum der späteren Monographie zugrunde gelegt wurde. Denn erst mit dem Abschluss der Monographieerstellung ergab sich eine sichere Grundlage für die Rücknahmeentscheidung. Zuvor existierten lediglich Papiere im Entwurfsstadium. Den Startzeitpunkt der Frist in diesen Abschnitt des Verfahrens vorzuverlagern hieße, die Mitwirkungsrechte der anderen Mitgliedstaaten zu negieren. Hierfür besteht kein Anlass, auch dann nicht, wenn Deutschland als Rapporteur auftrat. Angesichts dessen begann die Rücknahmefrist frühestens mit der ersten medizinischen Stellungnahme am 07.12.2010, mit welcher der Weg zu einer vollständigen Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen gegeben war und war im Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Bescheides nicht abgelaufen.
40Der Rücknahme der fiktiven Zulassung steht auch nicht der am 19.03.2009 zugegangene Bescheid des BfArM vom 17.03.2009 entgegen. Dieser ging zwar wenige Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG ein und könnte damit objektiv rechtswidrig sein. Ob eine wegen Fristablaufs rechtswidrige aber bestandskräftige Zustimmungsverweigerung geeignet ist, das Entstehen der fiktiven Zustimmung zur Änderungsanzeige zu hindern oder eine bereits entstandene fiktive Zustimmung unwirksam werden zu lassen, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Das gilt erst recht für den Fall der Rechtmäßigkeit des Bescheides. In der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Bescheid vom 17.03.2009 rechtzeitig Widerspruch erhoben haben, über den bis heute nicht entschieden ist. Der Bescheid ist damit kraft des Suspensiveffekts des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO von vornherein nicht fähig, das Entstehen bzw. den Fortbestand der fiktiven Zustimmung zu hindern.
41Zu Umfang und Folgen des Suspensiveffekts vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow,
42VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 35-53.
43Die Rücknahmeentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn die fiktive Zustimmung war rechtswidrig. Das vorliegende wissenschaftliche Erkenntnismaterial trägt die Reduzierung der Häufigkeitsangaben allergischer Reaktionen auf „Sehr selten“, mithin weniger als 1 Behandelter von 10.000, nicht. Die HMPC-Monographie EMA/HMPC/289430/09, die den derzeitigen Erkenntnisstand zu Efeu zusammenfasst, geht demgegenüber sogar von einer Häufigkeit von „uncommon“ = „gelegentlich“, also 1-10 Behandelte von 1.000 aus. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich die Klägerin hinsichtlich der (höheren) Dosierung und der Anwendergruppe der 6-12-jährigen in Übereinstimmung mit der Monographie befindet. Es hätte zumindest nahe gelegen, auch die Häufigkeitsangaben der Monographie zu akzeptieren.
44Aus medizinischer Sicht sind die gegen die Häufigkeitsangabe „sehr selten“ sprechenden Umstände vom BfArM bereits in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides detailliert dargelegt worden. Hierauf kann Bezug genommen werden. Diese, maßgeblich durch die Studien Kraft und Fazio et al. gestützte Einschätzung ist auch nicht durch die Tatsache widerlegt, dass die Behörde noch 2008 keinen Handlungsbedarf gesehen hat und sich die Angabe „sehr selten“ in älteren Zulassungsbescheiden und Mustertexten findet. Dass sich der Erkenntnisstand und die Einschätzung des regulatorischen Handlungsbedarfs ändern kann ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner näheren Begründung bedarf. Auch der gegen die gegen die Studie Kraft vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass zur Häufigkeitsberechnung auf das Gesamtkollektiv und nicht eine bestimmte Altersgruppe abgestellt wurde. Dies entspricht den Häufigkeitsangaben in der Packungsbeilage, die ebenfalls nicht altersmäßig eingegrenzt sind. Ein allgemeiner Rückschluss darauf, dass allergische Reaktionen bei Efeu-Produkten streng altersabhängig sind, ist nicht belegt.
45Der Umstand, dass gegenwärtig noch Efeu-Präparate verkehrsfähig sind, die ebenfalls die Angabe „sehr selten“ tragen, ist für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ohne Belang. Auf die Entscheidungsründe des Urteils gleichen Rubrums im Verfahren 7 K 4280/13 wird insoweit Bezug genommen. Sie gelten hier sinngemäß.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 160 VwGO. Hinsichtlich des Teilvergleichs sind die Kosten nach der gesetzlichen Vorgabe gegeneinander aufzuheben.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Jan. 2015 - 7 K 1226/12
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(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der Zulassung zu erfüllen.
(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimittels beeinflussen könnten. Zu diesen Informationen gehören sowohl positive als auch negative Ergebnisse von klinischen Prüfungen oder anderen Studien, die sich nicht nur auf die in der Zulassung genannten, sondern auf alle Indikationen und Bevölkerungsgruppen beziehen können, sowie Angaben über eine Anwendung des Arzneimittels, die über die Bestimmungen der Zulassung hinausgeht. Er hat auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde auch alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin günstig zu bewerten ist. Die zuständige Bundesoberbehörde kann jederzeit die Vorlage einer Kopie der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation verlangen. Diese hat der Inhaber der Zulassung spätestens sieben Tage nach Zugang der Aufforderung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Parallelimporteur.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde den Zeitpunkt für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter Berücksichtigung der unterschiedlichen zugelassenen Darreichungsformen und Stärken unverzüglich mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen, wenn das Inverkehrbringen des Arzneimittels vorübergehend oder endgültig eingestellt wird. Die Anzeige hat spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn Umstände vorliegen, die der Inhaber der Zulassung nicht zu vertreten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im Zusammenhang mit der Absatzmenge des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen mitzuteilen, sofern die zuständige Bundesoberbehörde dies insbesondere aus Gründen der Arzneimittelsicherheit fordert.
(1e) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde die in dem Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2001/83/EG geänderten Stichtage oder Intervalle für die Vorlage von regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten anzuzeigen. Etwaige Änderungen des in der Zulassung angegebenen Stichtags oder des Intervalls auf Grund von Satz 1 werden sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung über das europäische Internetportal wirksam.
(1f) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die zuständige Bundesoberbehörde und die Europäische Arzneimittel-Agentur zu informieren, falls neue oder veränderte Risiken bestehen oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln geändert hat.
(1g) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich die Gründe für das vorübergehende oder endgültige Einstellen des Inverkehrbringens, den Rückruf, den Verzicht auf die Zulassung oder die Nichtbeantragung der Verlängerung der Zulassung mitzuteilen. Er hat insbesondere zu erklären, ob die Maßnahme nach Satz 1 auf einem der Gründe des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 5 beruht. Die Mitteilung nach Satz 1 hat auch dann zu erfolgen, wenn die Maßnahme in einem Drittland getroffen wird und auf einem der in Satz 2 genannten Gründe beruht. Beruht eine Maßnahme nach Satz 1 oder Satz 3 auf einem der in Satz 2 genannten Gründe, hat der Inhaber der Zulassung dies darüber hinaus der Europäischen Arzneimittel-Agentur mitzuteilen.
(2) Bei einer Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels ist der Zulassungsbescheid entsprechend zu ändern. Das Arzneimittel darf unter der alten Bezeichnung vom pharmazeutischen Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden.
(2a) Eine Änderung
- 1.
der Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a über die Dosierung, die Art oder die Dauer der Anwendung, die Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation handelt, die einem anderen Therapiegebiet zuzuordnen ist, eine Einschränkung der Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, - 2.
der wirksamen Bestandteile, ausgenommen der arzneilich wirksamen Bestandteile, - 3.
in eine mit der zugelassenen vergleichbaren Darreichungsform, - 3a.
in der Behandlung mit ionisierenden Strahlen, - 4.
im Zusammenhang mit erheblichen Änderungen des Herstellungsverfahrens, der Darreichungsform, der Spezifikation oder des Verunreinigungsprofils des Wirkstoffs oder des Arzneimittels, die sich deutlich auf die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels auswirken können, sowie jede Änderung gentechnologischer Herstellungsverfahren; bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen und Allergenen jede Änderung des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder die Angabe einer längeren Haltbarkeitsdauer sowie - 5.
der Packungsgröße - 6.
(weggefallen)
(2b) Abweichend von Absatz 1 kann
- 1.
der Wegfall eines Standortes für die Herstellung des Arzneimittels oder seines Wirkstoffs oder für die Verpackung oder die Chargenfreigabe, - 2.
eine geringfügige Änderung eines genehmigten physikalisch-chemischen Prüfverfahrens, wenn durch entsprechende Validierungsstudien nachgewiesen werden kann, dass das aktualisierte Prüfverfahren mindestens gleichwertig ist, - 3.
eine Änderung der Spezifikation eines Wirkstoffs oder anderen Stoffs zur Arzneimittelherstellung zwecks Anpassung an eine Monografie des Arzneibuchs, wenn die Änderung ausschließlich zur Übereinstimmung mit dem Arzneibuch vorgenommen wird und die Spezifikationen in Bezug auf produktspezifische Eigenschaften unverändert bleiben, - 4.
eine Änderung des Verpackungsmaterials, wenn dieses mit dem Arzneimittel nicht in Berührung kommt und die Abgabe, Verabreichung, Unbedenklichkeit oder Haltbarkeit des Arzneimittels nachweislich nicht beeinträchtigt wird, oder - 5.
eine Änderung im Zusammenhang mit der Verschärfung der Spezifikationsgrenzwerte, wenn die Änderung nicht Folge einer Verpflichtung auf Grund früherer Beurteilungen zur Überprüfung der Spezifikationsgrenzwerte ist und nicht auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Herstellung zurückgeht,
(3) Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen zu beantragen:
- 1.
bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder Menge, - 2.
bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt, - 3.
bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 handelt, und - 3a.
bei der Einführung gentechnologischer Herstellungsverfahren.
(4) Die Absätze 1, 1a Satz 4 und 5, die Absätze 1e bis 1g, 2, 2a bis 3 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, für die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht.
(5) Die Absätze 2a bis 3 finden keine Anwendung für Arzneimittel, die der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Die Absätze 2a bis 3 gelten
- 1.
für zulassungspflichtige homöopathische Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 1998 zugelassen worden sind oder als zugelassen galten, - 2.
für die in Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Blutzubereitungen und - 3.
für nach § 21 zugelassene Gewebezubereitungen, es sei denn, es kommt bei ihrer Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der Zulassung zu erfüllen.
(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimittels beeinflussen könnten. Zu diesen Informationen gehören sowohl positive als auch negative Ergebnisse von klinischen Prüfungen oder anderen Studien, die sich nicht nur auf die in der Zulassung genannten, sondern auf alle Indikationen und Bevölkerungsgruppen beziehen können, sowie Angaben über eine Anwendung des Arzneimittels, die über die Bestimmungen der Zulassung hinausgeht. Er hat auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde auch alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin günstig zu bewerten ist. Die zuständige Bundesoberbehörde kann jederzeit die Vorlage einer Kopie der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation verlangen. Diese hat der Inhaber der Zulassung spätestens sieben Tage nach Zugang der Aufforderung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Parallelimporteur.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde den Zeitpunkt für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter Berücksichtigung der unterschiedlichen zugelassenen Darreichungsformen und Stärken unverzüglich mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen, wenn das Inverkehrbringen des Arzneimittels vorübergehend oder endgültig eingestellt wird. Die Anzeige hat spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn Umstände vorliegen, die der Inhaber der Zulassung nicht zu vertreten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im Zusammenhang mit der Absatzmenge des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen mitzuteilen, sofern die zuständige Bundesoberbehörde dies insbesondere aus Gründen der Arzneimittelsicherheit fordert.
(1e) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde die in dem Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2001/83/EG geänderten Stichtage oder Intervalle für die Vorlage von regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten anzuzeigen. Etwaige Änderungen des in der Zulassung angegebenen Stichtags oder des Intervalls auf Grund von Satz 1 werden sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung über das europäische Internetportal wirksam.
(1f) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die zuständige Bundesoberbehörde und die Europäische Arzneimittel-Agentur zu informieren, falls neue oder veränderte Risiken bestehen oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln geändert hat.
(1g) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich die Gründe für das vorübergehende oder endgültige Einstellen des Inverkehrbringens, den Rückruf, den Verzicht auf die Zulassung oder die Nichtbeantragung der Verlängerung der Zulassung mitzuteilen. Er hat insbesondere zu erklären, ob die Maßnahme nach Satz 1 auf einem der Gründe des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 5 beruht. Die Mitteilung nach Satz 1 hat auch dann zu erfolgen, wenn die Maßnahme in einem Drittland getroffen wird und auf einem der in Satz 2 genannten Gründe beruht. Beruht eine Maßnahme nach Satz 1 oder Satz 3 auf einem der in Satz 2 genannten Gründe, hat der Inhaber der Zulassung dies darüber hinaus der Europäischen Arzneimittel-Agentur mitzuteilen.
(2) Bei einer Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels ist der Zulassungsbescheid entsprechend zu ändern. Das Arzneimittel darf unter der alten Bezeichnung vom pharmazeutischen Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden.
(2a) Eine Änderung
- 1.
der Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a über die Dosierung, die Art oder die Dauer der Anwendung, die Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation handelt, die einem anderen Therapiegebiet zuzuordnen ist, eine Einschränkung der Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, - 2.
der wirksamen Bestandteile, ausgenommen der arzneilich wirksamen Bestandteile, - 3.
in eine mit der zugelassenen vergleichbaren Darreichungsform, - 3a.
in der Behandlung mit ionisierenden Strahlen, - 4.
im Zusammenhang mit erheblichen Änderungen des Herstellungsverfahrens, der Darreichungsform, der Spezifikation oder des Verunreinigungsprofils des Wirkstoffs oder des Arzneimittels, die sich deutlich auf die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels auswirken können, sowie jede Änderung gentechnologischer Herstellungsverfahren; bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen und Allergenen jede Änderung des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder die Angabe einer längeren Haltbarkeitsdauer sowie - 5.
der Packungsgröße - 6.
(weggefallen)
(2b) Abweichend von Absatz 1 kann
- 1.
der Wegfall eines Standortes für die Herstellung des Arzneimittels oder seines Wirkstoffs oder für die Verpackung oder die Chargenfreigabe, - 2.
eine geringfügige Änderung eines genehmigten physikalisch-chemischen Prüfverfahrens, wenn durch entsprechende Validierungsstudien nachgewiesen werden kann, dass das aktualisierte Prüfverfahren mindestens gleichwertig ist, - 3.
eine Änderung der Spezifikation eines Wirkstoffs oder anderen Stoffs zur Arzneimittelherstellung zwecks Anpassung an eine Monografie des Arzneibuchs, wenn die Änderung ausschließlich zur Übereinstimmung mit dem Arzneibuch vorgenommen wird und die Spezifikationen in Bezug auf produktspezifische Eigenschaften unverändert bleiben, - 4.
eine Änderung des Verpackungsmaterials, wenn dieses mit dem Arzneimittel nicht in Berührung kommt und die Abgabe, Verabreichung, Unbedenklichkeit oder Haltbarkeit des Arzneimittels nachweislich nicht beeinträchtigt wird, oder - 5.
eine Änderung im Zusammenhang mit der Verschärfung der Spezifikationsgrenzwerte, wenn die Änderung nicht Folge einer Verpflichtung auf Grund früherer Beurteilungen zur Überprüfung der Spezifikationsgrenzwerte ist und nicht auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Herstellung zurückgeht,
(3) Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen zu beantragen:
- 1.
bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder Menge, - 2.
bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt, - 3.
bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 handelt, und - 3a.
bei der Einführung gentechnologischer Herstellungsverfahren.
(4) Die Absätze 1, 1a Satz 4 und 5, die Absätze 1e bis 1g, 2, 2a bis 3 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, für die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht.
(5) Die Absätze 2a bis 3 finden keine Anwendung für Arzneimittel, die der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Die Absätze 2a bis 3 gelten
- 1.
für zulassungspflichtige homöopathische Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 1998 zugelassen worden sind oder als zugelassen galten, - 2.
für die in Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Blutzubereitungen und - 3.
für nach § 21 zugelassene Gewebezubereitungen, es sei denn, es kommt bei ihrer Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung.
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 5a oder 7 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5, 5a oder 7 nachträglich eingetreten ist. Die Zulassung ist ferner zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
- 1.
sich herausstellt, dass dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt, - 2.
in den Fällen des § 28 Abs. 3 die therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet ist.
(1a) Die Zulassung ist ferner ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit dies erforderlich ist, um einer Entscheidung oder einem Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG zu entsprechen. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz 1 nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 kann auch das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung
- 1.
zurücknehmen, wenn in den Unterlagen nach § 22 oder § 24 unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, - 2.
widerrufen, wenn der Versagungsgrund des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachträglich eingetreten ist oder wenn eine der nach § 28 angeordneten Auflagen nicht eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Bundesoberbehörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden ist; dabei sind Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a jährlich zu überprüfen, - 3.
im Benehmen mit der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die für das Arzneimittel vorgeschriebenen Prüfungen der Qualität nicht oder nicht ausreichend durchgeführt worden sind, - 4.
im Benehmen mit der zuständigen Behörde widerrufen, wenn sich herausstellt, dass das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt worden ist.
(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die Zulassung zu ändern, wenn dadurch der in Absatz 1 genannte betreffende Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz 1a genannten Entscheidung entsprochen wird. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Zulassung durch Auflage geändert werden, wenn dies ausreichend ist, um den Belangen der Arzneimittelsicherheit zu entsprechen.
(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 2a muss der Inhaber der Zulassung gehört werden, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Das gilt auch, wenn eine Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde über die Änderung der Zulassung, Auflagen zur Zulassung, den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung auf einer Einigung der Koordinierungsgruppe nach Artikel 107g, 107k oder Artikel 107q der Richtlinie 2001/83/EG beruht. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen des Satzes 2 nicht statt. In den Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist die Entscheidung sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ist die Zulassung für ein Arzneimittel zurückgenommen oder widerrufen oder ruht die Zulassung, so darf es
Die Rückgabe des Arzneimittels an den pharmazeutischen Unternehmer ist unter entsprechender Kenntlichmachung zulässig. Die Rückgabe kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden.(1) Fertigarzneimittel, die nicht zur klinischen Prüfung bestimmt sind und die nicht nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a, 1b oder 3 von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift "Gebrauchsinformation" trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache, in gut lesbarer Schrift und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a enthalten muss:
- 1.
zur Identifizierung des Arzneimittels: - a)
die Bezeichnung des Arzneimittels, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung, - b)
die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die Wirkungsweise;
- 2.
die Anwendungsgebiete; - 3.
eine Aufzählung von Informationen, die vor der Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen: - a)
Gegenanzeigen, - b)
entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, - c)
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Arzneimittels beeinflussen können, - d)
Warnhinweise, insbesondere soweit dies durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschrieben ist;
- 4.
die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über - a)
Dosierung, - b)
Art der Anwendung, - c)
Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichenfalls mit Angabe des genauen Zeitpunkts, zu dem das Arzneimittel verabreicht werden kann oder muss,
sowie, soweit erforderlich und je nach Art des Arzneimittels,- d)
Dauer der Behandlung, falls diese festgelegt werden soll, - e)
Hinweise für den Fall der Überdosierung, der unterlassenen Einnahme oder Hinweise auf die Gefahr von unerwünschten Folgen des Absetzens, - f)
die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung den Arzt oder Apotheker zu befragen;
- 5.
zu Nebenwirkungen: - a)
eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Arzneimittels eintreten können, - b)
bei Nebenwirkungen zu ergreifende Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist, und - c)
einen Standardtext, durch den die Patienten ausdrücklich aufgefordert werden, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung ihren Ärzten, Apothekern, Angehörigen von Gesundheitsberufen oder unmittelbar der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden, wobei die Meldung in jeder Form, insbesondere auch elektronisch, erfolgen kann;
- 6.
einen Hinweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum sowie - a)
Warnung davor, das Arzneimittel nach Ablauf dieses Datums anzuwenden, - b)
soweit erforderlich besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und die Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung durch den Anwender, - c)
soweit erforderlich Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist, - d)
vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels, § 10 Abs. 6 findet Anwendung, - e)
Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl für jede Darreichungsform des Arzneimittels, - f)
Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit vorhanden, seines örtlichen Vertreters, - g)
Name und Anschrift des Herstellers oder des Einführers, der das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen freigegeben hat;
- 7.
bei einem Arzneimittel, das unter anderen Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den Artikeln 28 bis 39 der Richtlinie 2001/83/EG für das Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Bezeichnungen; - 8.
das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.
(1a) Ein Muster der Packungsbeilage und geänderter Fassungen ist der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich zu übersenden, soweit nicht das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist.
(1b) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 erforderlichen Standardtexte werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(1c) Die zuständige Bundesoberbehörde kann im Fall eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses auf Antrag des Zulassungsinhabers im Einzelfall gestatten, dass ein Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 befristet mit einer Packungsbeilage in einer anderen als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall stellt die zuständige Bundesoberbehörde sicher, dass der Verbraucher in geeigneter Weise Zugang zu den erforderlichen Produktinformationen erhält.
(2) Es sind ferner in der Packungsbeilage Hinweise auf Bestandteile, deren Kenntnis für eine wirksame und unbedenkliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist, und für die Verbraucher bestimmte Aufbewahrungshinweise anzugeben, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich oder durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.
(2a) Bei radioaktiven Arzneimitteln gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen sind, die der Verwender und der Patient während der Zubereitung und Verabreichung des Arzneimittels zu ergreifen haben, sowie besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des Transportbehälters und nicht verwendeter Arzneimittel.
(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben, ausgenommen die Angabe der Chargenbezeichnung, des Verfalldatums und des bei Mustern vorgeschriebenen Hinweises, zu machen sind sowie der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben sind, der das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen freigegeben hat, soweit es sich dabei nicht um den pharmazeutischen Unternehmer handelt. Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind.
(3a) Bei Sera gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, und bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas anzugeben ist.
(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzugeben ist, dass das Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist, das ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist. Zusätzlich ist in die Packungsbeilage der Hinweis nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 aufzunehmen.
(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind.
(3d) Bei Heilwässern können unbeschadet der Verpflichtungen nach Absatz 2 die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe e und f, Nr. 5, soweit der dort angegebene Hinweis vorgeschrieben ist, und Nr. 6 Buchstabe c entfallen. Ferner kann bei Heilwässern von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen werden.
(4) (weggefallen)
(5) Können die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und c sowie Nr. 5 vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so ist der Hinweis "keine bekannt" zu verwenden. Werden auf der Packungsbeilage weitere Angaben gemacht, so müssen sie von den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein.
(6) Die Packungsbeilage kann entfallen, wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben auf dem Behältnis oder auf der äußeren Umhüllung stehen. Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen dürfen nur zusammen mit einer Ausfertigung der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage abgegeben werden. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen in neuen, patientenindividuell zusammengestellten Blistern Ausfertigungen der für die jeweiligen Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst dann erneut beigefügt werden, wenn sich diese gegenüber den zuletzt beigefügten geändert haben.
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung mit Auflagen verbinden. Bei Auflagen nach den Absätzen 2 bis 3d zum Schutz der Umwelt, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, soweit Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind. Hierzu übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlichen Angaben und Unterlagen. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(2) Auflagen nach Absatz 1 können angeordnet werden, um sicherzustellen, dass
- 1.
die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen den Vorschriften des § 10 entspricht; dabei kann angeordnet werden, dass angegeben werden müssen - a)
Hinweise oder Warnhinweise, soweit sie erforderlich sind, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu verhüten, - b)
Aufbewahrungshinweise für den Verbraucher und Lagerhinweise für die Fachkreise, soweit sie geboten sind, um die erforderliche Qualität des Arzneimittels zu erhalten,
- 2.
die Packungsbeilage den Vorschriften des § 11 entspricht; dabei kann angeordnet werden, dass angegeben werden müssen - a)
die in der Nummer 1 Buchstabe a genannten Hinweise oder Warnhinweise, - b)
die Aufbewahrungshinweise für den Verbraucher, soweit sie geboten sind, um die erforderliche Qualität des Arzneimittels zu erhalten,
- 2a.
die Fachinformation den Vorschriften des § 11a entspricht; dabei kann angeordnet werden, dass angegeben werden müssen - a)
die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Hinweise oder Warnhinweise, - b)
besondere Lager- und Aufbewahrungshinweise, soweit sie geboten sind, um die erforderliche Qualität des Arzneimittels zu erhalten, - c)
Hinweise auf Auflagen nach Absatz 3,
- 3.
die Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a den für die Zulassung eingereichten Unterlagen entsprechen und dabei einheitliche und allgemein verständliche Begriffe und ein einheitlicher Wortlaut, auch entsprechend den Empfehlungen und Stellungnahmen der Ausschüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur, verwendet werden, wobei die Angabe weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen zulässig bleibt; von dieser Befugnis kann die zuständige Bundesoberbehörde allgemein aus Gründen der Arzneimittelsicherheit, der Transparenz oder der rationellen Arbeitsweise Gebrauch machen; dabei kann angeordnet werden, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bestimmte Anwendungsgebiete entfallen, wenn zu befürchten ist, dass durch deren Angabe der therapeutische Zweck gefährdet wird, - 4.
das Arzneimittel in Packungsgrößen in den Verkehr gebracht wird, die den Anwendungsgebieten und der vorgesehenen Dauer der Anwendung angemessen sind, - 5.
das Arzneimittel in einem Behältnis mit bestimmter Form, bestimmtem Verschluss oder sonstiger Sicherheitsvorkehrung in den Verkehr gebracht wird, soweit es geboten ist, um die Einhaltung der Dosierungsanleitung zu gewährleisten oder um die Gefahr des Missbrauchs durch Kinder zu verhüten.
(2a) Warnhinweise nach Absatz 2 können auch angeordnet werden, um sicherzustellen, dass das Arzneimittel nur von Ärzten bestimmter Fachgebiete verschrieben und unter deren Kontrolle oder nur in Kliniken oder Spezialkliniken oder in Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen angewendet werden darf, wenn dies erforderlich ist, um bei der Anwendung eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Menschen zu verhüten, insbesondere, wenn die Anwendung des Arzneimittels nur bei Vorhandensein besonderer Fachkunde oder besonderer therapeutischer Einrichtungen unbedenklich erscheint.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflagen ferner anordnen, dass weitere analytische, pharmakologisch-toxikologische oder klinische Prüfungen durchgeführt werden und über die Ergebnisse berichtet wird, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arzneimittel einen großen therapeutischen Wert haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht, jedoch für die umfassende Beurteilung des Arzneimittels weitere wichtige Angaben erforderlich sind. Die zuständige Bundesoberbehörde überprüft jährlich die Ergebnisse dieser Prüfungen.
(3a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Erteilung der Zulassung durch Auflagen ferner anordnen,
- 1.
bestimmte im Risikomanagement-System enthaltene Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Anwendung des Arzneimittels zu ergreifen, wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, - 2.
Unbedenklichkeitsstudien durchzuführen, wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, - 3.
Verpflichtungen im Hinblick auf die Erfassung oder Meldung von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, die über jene des Zehnten Abschnitts hinausgehen, einzuhalten, wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, - 4.
sonstige erforderliche Maßnahmen hinsichtlich der sicheren und wirksamen Anwendung des Arzneimittels zu ergreifen, wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, - 5.
ein angemessenes Pharmakovigilanz-System einzuführen, wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, - 6.
soweit Bedenken bezüglich einzelner Aspekte der Wirksamkeit des Arzneimittels bestehen, die erst nach seinem Inverkehrbringen beseitigt werden können, Wirksamkeitsstudien nach der Zulassung durchzuführen, die den Vorgaben in Artikel 21a Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/83/EG entsprechen.
(3b) Die zuständige Bundesoberbehörde kann nach Erteilung der Zulassung ferner durch Auflagen anordnen,
- 1.
ein Risikomanagement-System und einen Risikomanagement-Plan einzuführen, wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, - 2.
Unbedenklichkeitsstudien durchzuführen, wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, - 3.
eine Wirksamkeitsstudie durchzuführen, wenn Erkenntnisse über die Krankheit oder die klinische Methodik darauf hindeuten, dass frühere Bewertungen der Wirksamkeit erheblich korrigiert werden müssen; die Verpflichtung, diese Wirksamkeitsstudie nach der Zulassung durchzuführen, muss den Vorgaben nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG entsprechen.
(3c) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflage ferner anordnen, dass bei der Herstellung und Kontrolle solcher Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe, die biologischer Herkunft sind oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden,
- 1.
bestimmte Anforderungen eingehalten und bestimmte Maßnahmen und Verfahren angewendet werden, - 2.
Unterlagen vorgelegt werden, die die Eignung bestimmter Maßnahmen und Verfahren begründen, einschließlich von Unterlagen über die Validierung, - 3.
die Einführung oder Änderung bestimmter Anforderungen, Maßnahmen und Verfahren der vorherigen Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde bedarf,
(3d) (weggefallen)
(3e) (weggefallen)
(3f) Bei Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und 3b kann die zuständige Bundesoberbehörde Art, Umfang und Zeitrahmen der Studien oder Prüfungen sowie Tätigkeiten, Maßnahmen und Bewertungen im Rahmen des Risikomanagement-Systems bestimmen. Die Ergebnisse sind durch Unterlagen so zu belegen, dass aus diesen Art, Umfang und Zeitpunkt der Studien oder Prüfungen hervorgehen.
(3g) Der Inhaber der Zulassung eines Arzneimittels hat alle Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und 3b in sein Risikomanagement-System aufzunehmen. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die Europäische Arzneimittel-Agentur über die Zulassungen, die unter den Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und 3b erteilt wurden.
(3h) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei biologischen Arzneimitteln geeignete Maßnahmen zur besseren Identifizierbarkeit von Nebenwirkungsmeldungen anordnen.
(4) Soll die Zulassung mit einer Auflage verbunden werden, so wird die in § 27 Abs. 1 vorgesehene Frist bis zum Ablauf einer dem Antragsteller gewährten Frist zur Stellungnahme gehemmt. § 27 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der Zulassung zu erfüllen.
(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimittels beeinflussen könnten. Zu diesen Informationen gehören sowohl positive als auch negative Ergebnisse von klinischen Prüfungen oder anderen Studien, die sich nicht nur auf die in der Zulassung genannten, sondern auf alle Indikationen und Bevölkerungsgruppen beziehen können, sowie Angaben über eine Anwendung des Arzneimittels, die über die Bestimmungen der Zulassung hinausgeht. Er hat auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde auch alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin günstig zu bewerten ist. Die zuständige Bundesoberbehörde kann jederzeit die Vorlage einer Kopie der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation verlangen. Diese hat der Inhaber der Zulassung spätestens sieben Tage nach Zugang der Aufforderung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Parallelimporteur.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde den Zeitpunkt für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter Berücksichtigung der unterschiedlichen zugelassenen Darreichungsformen und Stärken unverzüglich mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen, wenn das Inverkehrbringen des Arzneimittels vorübergehend oder endgültig eingestellt wird. Die Anzeige hat spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn Umstände vorliegen, die der Inhaber der Zulassung nicht zu vertreten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im Zusammenhang mit der Absatzmenge des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen mitzuteilen, sofern die zuständige Bundesoberbehörde dies insbesondere aus Gründen der Arzneimittelsicherheit fordert.
(1e) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde die in dem Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2001/83/EG geänderten Stichtage oder Intervalle für die Vorlage von regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten anzuzeigen. Etwaige Änderungen des in der Zulassung angegebenen Stichtags oder des Intervalls auf Grund von Satz 1 werden sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung über das europäische Internetportal wirksam.
(1f) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die zuständige Bundesoberbehörde und die Europäische Arzneimittel-Agentur zu informieren, falls neue oder veränderte Risiken bestehen oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln geändert hat.
(1g) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich die Gründe für das vorübergehende oder endgültige Einstellen des Inverkehrbringens, den Rückruf, den Verzicht auf die Zulassung oder die Nichtbeantragung der Verlängerung der Zulassung mitzuteilen. Er hat insbesondere zu erklären, ob die Maßnahme nach Satz 1 auf einem der Gründe des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 5 beruht. Die Mitteilung nach Satz 1 hat auch dann zu erfolgen, wenn die Maßnahme in einem Drittland getroffen wird und auf einem der in Satz 2 genannten Gründe beruht. Beruht eine Maßnahme nach Satz 1 oder Satz 3 auf einem der in Satz 2 genannten Gründe, hat der Inhaber der Zulassung dies darüber hinaus der Europäischen Arzneimittel-Agentur mitzuteilen.
(2) Bei einer Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels ist der Zulassungsbescheid entsprechend zu ändern. Das Arzneimittel darf unter der alten Bezeichnung vom pharmazeutischen Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden.
(2a) Eine Änderung
- 1.
der Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a über die Dosierung, die Art oder die Dauer der Anwendung, die Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation handelt, die einem anderen Therapiegebiet zuzuordnen ist, eine Einschränkung der Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, - 2.
der wirksamen Bestandteile, ausgenommen der arzneilich wirksamen Bestandteile, - 3.
in eine mit der zugelassenen vergleichbaren Darreichungsform, - 3a.
in der Behandlung mit ionisierenden Strahlen, - 4.
im Zusammenhang mit erheblichen Änderungen des Herstellungsverfahrens, der Darreichungsform, der Spezifikation oder des Verunreinigungsprofils des Wirkstoffs oder des Arzneimittels, die sich deutlich auf die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels auswirken können, sowie jede Änderung gentechnologischer Herstellungsverfahren; bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen und Allergenen jede Änderung des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder die Angabe einer längeren Haltbarkeitsdauer sowie - 5.
der Packungsgröße - 6.
(weggefallen)
(2b) Abweichend von Absatz 1 kann
- 1.
der Wegfall eines Standortes für die Herstellung des Arzneimittels oder seines Wirkstoffs oder für die Verpackung oder die Chargenfreigabe, - 2.
eine geringfügige Änderung eines genehmigten physikalisch-chemischen Prüfverfahrens, wenn durch entsprechende Validierungsstudien nachgewiesen werden kann, dass das aktualisierte Prüfverfahren mindestens gleichwertig ist, - 3.
eine Änderung der Spezifikation eines Wirkstoffs oder anderen Stoffs zur Arzneimittelherstellung zwecks Anpassung an eine Monografie des Arzneibuchs, wenn die Änderung ausschließlich zur Übereinstimmung mit dem Arzneibuch vorgenommen wird und die Spezifikationen in Bezug auf produktspezifische Eigenschaften unverändert bleiben, - 4.
eine Änderung des Verpackungsmaterials, wenn dieses mit dem Arzneimittel nicht in Berührung kommt und die Abgabe, Verabreichung, Unbedenklichkeit oder Haltbarkeit des Arzneimittels nachweislich nicht beeinträchtigt wird, oder - 5.
eine Änderung im Zusammenhang mit der Verschärfung der Spezifikationsgrenzwerte, wenn die Änderung nicht Folge einer Verpflichtung auf Grund früherer Beurteilungen zur Überprüfung der Spezifikationsgrenzwerte ist und nicht auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Herstellung zurückgeht,
(3) Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen zu beantragen:
- 1.
bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder Menge, - 2.
bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt, - 3.
bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 handelt, und - 3a.
bei der Einführung gentechnologischer Herstellungsverfahren.
(4) Die Absätze 1, 1a Satz 4 und 5, die Absätze 1e bis 1g, 2, 2a bis 3 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, für die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht.
(5) Die Absätze 2a bis 3 finden keine Anwendung für Arzneimittel, die der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Die Absätze 2a bis 3 gelten
- 1.
für zulassungspflichtige homöopathische Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 1998 zugelassen worden sind oder als zugelassen galten, - 2.
für die in Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Blutzubereitungen und - 3.
für nach § 21 zugelassene Gewebezubereitungen, es sei denn, es kommt bei ihrer Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Mit Bescheid vom 08.06.1999 erteilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin die Verlängerung der Zulassung nach § 105 AMG (Nachzulassung) für das Fertigarzneimittel „Q. akut Husten-Brausetabletten“ (Zulassungs-Nr. 0000000.00.00) mit den Anwendungsgebieten
3„Erkältungskrankheiten der Atemwege, zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen / Hinweis: Bei länger anhaltenden Beschwerden oder bei Auftreten von Atemnot, Fieber wie auch bei eitrigem oder blutigem Auswurf, sollte umgehend der Arzt aufgesucht werden.“
4und dem arzneilich wirksamen Bestandteil „Trockenextrakt aus Efeublättern (5 – 7,5 : 1) 65,00 mg / Auszugsmittel Ethanol 30 % (m/m)“. Dem Bescheid waren zahlreiche Auflagen beigefügt, deren Auflage A.13 die Streichung der Teilindikation „... mit der Begleiterscheinung Husten“ betraf. In der Begründung führte die Behörde u.a. aus, dass die Teilindikation bisher nicht belegt und daher zu streichen sei.
5In dem Verfahren VG 14 A 305.99 wandte sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen einen Teil dieser Auflagen. Hinsichtlich der Auflage A.13 teilte die Beklagte der Klägerin in diesem Verfahren unter dem 30.12.2002 mit:
6„...Die im Verfahren VG 14 A 270.96 akzeptierte Formulierung der Anwendungsgebiete:
7'Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen; akute Entzündungen der Atemwege mit der Begleiterscheinung Husten.'
8wird abweichend von dem Votum der Kommission E und in Übereinstimmung mit dem Gerichtsurteil vom 2. Dezember 1999 auch im vorliegenden Fall akzeptiert.“
9Mit Datum vom 02.03.2004 beantragte die Klägerin die Verlängerung der arzneimittelrechtlichen Zulassung gemäß § 31 Abs. 3 AMG. Die in den Textentwürfen angegebene Formulierung der Anwendungsgebiete lautete wie zuvor:
10„Erkältungskrankheiten der Atemwege, zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen / Hinweis: Bei länger anhaltenden Beschwerden oder bei Auftreten von Atemnot, Fieber wie auch bei eitrigem oder blutigem Auswurf, sollte umgehend der Arzt aufgesucht werden.“
11Dem Antrag waren Unterlagen im Sinne von § 105 Abs. 4a AMG (sog. ex-ante-Unterlagen) nach dem Stand 28.12.2000 beigefügt.
12Mit Änderungsanzeige vom 21.03.2005 entfiel u.a. der Bezeichnungsbestandteil „akut“. Außerdem passte die Klägerin die Beschreibung der Anwendungsgebiete der vom BfArM beim VG Berlin akzeptierten Formulierung an. Mit Schreiben vom 10.06.2005 stimmte das BfArM der angezeigten Änderung der Anwendungsgebiete zu. Der Vorgang sei damit abgeschlossen.
13Mit Schreiben vom 08.09.2011 kündigte das BfArM gegenüber der Klägerin an, den Verlängerungsantrag nach § 31 Abs. 3 i.V.m. § 136 Abs. 1 AMG zu versagen und verwies auf die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 AMG. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2011. Die Ankündigung der Versagung widerspreche den Aussagen des BfArM im Schriftsatz vom 30.12.2002 im Verfahren VG Berlin VG 14 A 305/99. Dort habe die Behörde das Anwendungsgebiet „Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen; akute Entzündungen der Atemwege mit der Begleiterscheinung Husten“ ausdrücklich akzeptiert. Seither gebe es keine neuen Unterlagen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten. Sowohl die einschlägige Monographie der Kommission E als auch die des HMPC vom 31.03.2011 basierten auf Unterlagen, die bereits 2002 vorgelegen hätten. Wenn aber keine neuen Erkenntnisse vorlägen, dürfe eine bloße Neubewertung des vorliegenden Materials nicht zu einer Versagung (Rücknahme) führen. Auch sei keine neue Nutzen-Risiko-Abwägung geboten. Das BfArM erkenne selbst an, dass eine lange Anwendungsdauer als Grundlage für eine positive Bewertung dienen könne.
14Mit Bescheid vom 05.11.2012 versagte das BfArM die Verlängerung der erteilten Zulassung. Das Arzneimittel sei nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 AMG entspreche nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Dem Arzneimittel fehle zudem die vom Antragsteller angegeben Wirksamkeit oder diese sei nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet. Hinsichtlich der fachlichen Begründung verwies die Behörde auf eine Anlage zum Versagungsbescheid, in der u.a. ausgeführt ist:
15„... Der wissenschaftliche Erkenntnisstand zu Efeu wurde inzwischen auf europäischer Ebene beim HMPC neu bewertet. Die HMPC Monographie COMMUNITY HERBAL MONORAPH ON HEDERA HELIX L. FOLIUM (EMA/HMPC/289430/2009) sieht für Präparate aus Efeublättern das Anwendungsgebiet “Herbla medicinal product used as an expectorant in case of productive cough“/Pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung als schleimlösendes Mittel bei produktivem Husten“ vor. Die Bewertung der Studien ergab, dass diese zu Beleg der Wirksamkeit bei chronisch-entzündlichen und akuten entzündlichen Bronchialerkrankungen nicht geeignet sind.
16Zum Beleg der Wirksamkeit legen Sie Ergebnisse einer Anwendungsbeobachtung (AWB) mit Q. akut Brausetabletten (Bericht. A. Knoll 22.03.2000) bei 1350 Probanden vor. Ziel der AWB war die Ermittlung der Verträglichkeit und Wirksamkeit von /.../ bei Patienten mit chronischer Bronchitis/ bei Personen mit Auswurf, Husten, Atemnot und respiratorischen Schmerzen. Anwendungsbeobachtungen sind aus methodischen Gründen (keine Vergleichsgruppe/ Placebo Gruppe, Begleitmedikation) zum Beleg der Wirksamkeit grundsätzlich nicht geeignet. Ein Vergleich mit Placebo liegt nicht vor, somit ist eine Beurteilung der Ergebnisse nicht möglich. Eine entzündungshemmende Wirksamkeit bei Entzündungen der Atemwege, z.B. bei COPD wird nicht untersucht und nicht gezeigt.
17Aus dem klinischen Gutachten geht insgesamt hervor, dass auch keine anderen, den aktuellen Anforderungen entsprechende klinischen Untersuchungen für die beantragte Indikation und Dosierung vorliegen. Die vorgelegten Unterlagen zum Belege der Wirksamkeit gehen nicht über die Daten der HMPC-Monographie zu Efeu hinaus.
18Teilindikation 1 „zur Besserung der Beschwerden bei chronisch.-entzündlichen Bronchialerkrankungen“
19Zu den chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen gehören z.B. die COPD, Asthma bronchiale, Mukoviszidose, Brochiektasie, Bronchiolitis obliterans und diffuse Lungenparenchymerkrankungen mit Obstruktion. Entsprechend der Definition der Leitlinie der Deutschen Atemwegsliga und der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) von 2007, ist die COPD durch eine Atemwegsobstruktion charakterisiert, die nicht vollständig reversibel und progredient ist. Entsprechend der WHO Definition werden die Begriffe „Chronische Bronchitis“ und „Emphysem“ heute in die Diagnose der COPD mit integriert. Die COPD ist assoziiert mit einer abnormen Entzündungsreaktion. Die COPD betrifft nicht nur die Lunge, sondern hat auch signifikante extrapulmonale Auswirkungen (Herz- und Kreislauf, Skelettmuskulatur, Skelettsystem, Psyche, Stoffwechsel), die zum Schweregrad der Erkrankung beitragen können. Entsprechend der WHO GOLD Guideline – Global initiative for chronic obstructive lung disease, 2006, lieferten Langzeitstudienüber die regelmäßige Anwendung von Mucolytika bei Patienten mit COPD in verschiedenen Langzeitstudien kontroverse Ergebnisse. Die Behandlung der COPD basiert auf Bronchodilatatoren wie Anticholinergika, ß-Sympathomimetika, Theophyllin. Glucokortikoiden. Mucolytika sollten im Hinblick auf ihren subjektiven Erfolg kritisch angewendet werden und werden nicht empfohlen. Langzeitstudien, die bei chronischen Erkrankungen erforderlich wären, liegen mit Efeu-Präparaten nicht vor. ... Die klinische Wirksamkeit bei jeglichen Entzündungen der Atemwege gilt entsprechend der HMPC Monographie zu Efeu als nicht belegt....
20Teilindikation 2: „akute Entzündungen der Atemwege mit der Begleiterscheinung Husten“.
21Die vorgelegten Studien untersuchen keine akuten Entzündungen der Atemwege und sind deshalb zum Beleg der Wirksamkeit bei akuten Entzündungen der Atemwege nicht geeignet. In keiner Studie wird der Efeuextrakt mit einer Kontrollgruppe z.B. mit einem Antibiotikum oder Antiphlogistikum verglichen. In der Studie Meyer-Wegener (1993) wird keine Placebo Gruppe mitgeführt. Der Vergleich allein mit einem Schleimlöser lässt deshalb auch nur Indikationen als „Pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung als schleimlösendes Mittel bei produktivem Husten“ zu.
22Entsprechend der HMPC Monographie ist für die beantragten Dosierungen auch die Nutzen-Risikorelation negativ. Es liegen keine Dosisfindungsstudien vor, die eine positive Nutzen-Risikorelation/ eine bessere Wirksamkeit von höheren Dosierungen bei gleichem Nebenwirkungsprofil belegen.
23In Anlehnung an die Bewertung beim HMPC versagen wir die beantragte Indikation und Dosierung für alle Altersgruppen. Aus medizinischer Sicht ist die in dem Antwortschreiben des Rechtsanwaltes vertretene Meinung, die Forderung des Wirksamkeitsbeleges sei rechtswidrig, nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Sie eine fachliche Überprüfung der Ex-ante Unterlagen ablehnen. ...“
24Die Klägerin legte am 03.12.2012 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 AMG, wonach die ex-ante-Unterlagen im Fall bereits erteilten Nachzulassungen spätestes mit dem Verlängerungsantrag vorzulegen seien, nur auf Verlängerungen anwendbar sei, die nach dem 01.08.2005 zu beantragen seien. Vorliegend stamme der Antrag jedoch vom 02. (05.)04.2004. Die ex-ante-Unterlagen seien bereits im Rahmen der Nachzulassung überprüft worden. Der Vergleich beim VG Berlin beruhe i.Ü. auf dem gleichen Erkenntnismaterial wie auch die HMPC-Monographie aus dem Jahre 2011. Der Vergleich beinhalte einen Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen der EuGH-Entscheidung vom 26.11.2002 (RS T-74/00 „Anorektika“) zurückgenommen werden könne. Diese seien jedoch nicht gegeben. Der gerichtliche Vergleich umfasse die Anerkennung der seinerzeit vorgelegten ex-ante-Unterlagen als ausreichend. Die HMPC-Monographie, die nur ein abgeschwächtes Anwendungsgebiet anerkenne, beinhalte keine neuen Erkenntnisse über die Krankheit oder die klinische Methodik, die darauf hindeuteten, dass frühere Bewertungen der Wirksamkeit erheblich korrigiert werden müssten.
25Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 wies das BfArM den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die am 12.11.2009 vorgelegten Studien (Stand Dezember 2000) seien nicht geeignet, die Wirksamkeit bei chronisch-entzündlichen und akuten Bronchialerkrankungen zu belegen. Sie gingen nicht über die Daten der HMPC-Monographie hinaus, die nur das eingeschränkte Anwendungsgebiet zuerkennen. Die Ergebnisse der Anwendungsbeobachtung (Bericht A. Knoll, 22.03.2000) seien schon aus methodischen Gründen nicht zum Wirksamkeitsbeleg geeignet. Aus dem klinischen Gutachten der Klägerin gehe hervor, dass auch keine anderen, den aktuellen Anforderungen entsprechenden klinischen Untersuchungen für die beantragte Indikation und Dosierung vorlägen.
26Die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 AMG fänden nach § 136 Abs.1 Satz 2 AMG Anwendung, obwohl § 136 Abs. 1 AMG erst am 01.08.2005 in Kraft getreten sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Zum anderen seien die ex-ante-Unterlagen bei der Nachzulassungsentscheidung vom 18.06.1999 nicht berücksichtigt worden, da sie vom 28.12.2000 datierten. Der gerichtliche Vergleich sei auf der Grundlage eines Gutachtens aus dem Jahr 1997 geschlossen worden. Die ex-ante-Unterlagen wären ohnehin präkludiert gewesen, weil sie erst nach der Erteilung des Bescheides vorgelegt worden seien. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit § 136 Abs. 1 AMG solle sichergestellt werden, dass sich die Nachzulassung an den für die Neuzulassung geltenden Maßstäben orientiere. Ergebnisse pharmakologisch-toxikologischer und klinischer Prüfungen nebst Sachverständigengutachten seien danach spätestens im Rahmen der Verlängerungsentscheidung vorzulegen und zu prüfen.
27Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.06.2013 zugestellt.
28Die Klägerin hat am 15.07.2013 Klage erhoben.
29Sie vertieft ihre rechtlichen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 136 Abs. 1 AMG. Die Formulierung der Anwendungsgebiete sei durch den gerichtlichen Vergleich im Jahre 2002 im Sinne eines begünstigenden Verwaltungsaktes geregelt worden. Hieran sei die Beklagte weiterhin gebunden. Noch 2013 habe das BfArM in Bewertungsberichten zu Efeu-haltigen Arzneimitteln die Indikation „Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen; bei Erkältungskrankheiten der Atemwege“ angegeben. Der Vergleich sei daher auch nicht inhaltlich überholt.
30Die HMPC-Monographie stelle nur ein Element der Begründung der Indikation dar. Das BfArM verkenne seinen Ermessensspielraum, wenn es die Versagung ausschließlich auf die Angaben der Monographie stütze.
31Die Klägerin verweist auch darauf, dass gegenwärtig über 40 Arzneimittel mit der Indikation „Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen; Erkältungskrankheiten der Atemwege im Verkehr seien.
32Sie beantragt,
33die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 05.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2013 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
37Der beim Verwaltungsgericht Berlin geschlossene Vergleich orientierte sich an der Regelung in einem anderen Verfahren eines efeuhaltigen Arzneimittels der Klägerin. Bereits seinerzeit hätten seitens der Beklagten in Übereinstimmung mit der Kommission E erhebliche Bedenken gegen das weite Anwendungsgebiet bestanden. Keinesfalls habe die Einigung präjudizierende Wirkung für das Verlängerungsverfahren.
38Für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag stehe dem BfArM der gesamte Katalog der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 AMG nach aktueller Rechtslage zur Verfügung. So sei das Nutzen-Risiko-Verhältnis in dem beanspruchten Anwendungsgebiet negativ, wobei auch die bekannten Nebenwirkungen efeuhaltiger Arzneimittel zu berücksichtigen seien. Eine Anpassung an die Formulierung der HMPC-Monographie habe die Klägerin abgelehnt.
39Aus dem Umstand, dass mit dem weiten Anwendungsgebiet andere Arzneimittel ebenfalls im Verkehr seien, könne die Klägerin für sich nichts herleiten, da die Umsetzung der arzneimittelrechtlichen Vorgaben nur sukzessive erfolgen könne. Zudem hätten sich einige Arzneimittel bereits an das Anwendungsgebiet der HMPC-Monographie angepasst.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM (4 Bände) Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42Die Klage ist nicht begründet.
43Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verlängerung der Zulassung des Fertigarzneimittels „Q. Husten-Brausetabletten“ mit dem unter dem 21.03.2005 angezeigten und auch für die Verlängerung ausschließlich in Anspruch genommenen Anwendungsgebiet „Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen; akute Entzündung der Atemwege mit der Begleiterscheinung Husten“. Der Versagungsbescheid des BfArM vom 05.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2013 ist folglich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Das BfArM hat die Verlängerung der Zulassung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 AMG versagt. Gemäß § 31 Abs. 3 AMG ist in den dort genannten Fällen die Zulassung eines Arzneimittels auf fristgemäßen Antrag um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5, 5a, 6, 6a, 6b oder 7 AMG vorliegt oder die Zulassung nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AMG zurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder wenn von der Möglichkeit der Rücknahme nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AMG oder des Widerrufs nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AMG kein Gebrauch gemacht werden soll. Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 AMG sind für Arzneimittel, bei denen die Nachzulassung – wie bei „Q. Husten-Brausetabletten“ geschehen – bereits erteilt wurde, die in § 105 Abs. 4a Satz 1 AMG bezeichneten Unterlagen spätestens mit dem (ersten) Verlängerungsantrag vorzulegen. Nach der im Zuge der 10. AMG-Novelle durch § 105 Abs. 4a AMG eingeführten Verpflichtung zur Vorlage sog. „ex-ante-Unterlagen“ war diese Übergangsbestimmung erforderlich geworden, um das Prüfprogramm der zuständigen Bundesoberbehörde für alle Arzneimittel richtlinienkonform zu vereinheitlichen. Dies bedingte für die bereits nachzugelassenen Arzneimittel die Eröffnung aller Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 AMG, mithin auch derjenigen gemäß Nrn. 2 und 4. Entsprechendes regelt § 136 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz AMG ausdrücklich. Erst die Entscheidung über einen evtl. erforderlichen weiteren Verlängerungsantrag unterliegt dem eingeschränkten Versagungskatalog des § 31 Abs. 3 AMG. § 136 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AMG enthält eine entsprechende Klarstellung. Angesichts des auf den 01.08.2005 hinausgeschobenen Inkrafttretens des § 136 Abs. 1 AMG (vgl. Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 04.07.2000 (BGBl. I S. 1002)) entstand die Verpflichtung zur Vorlage der „ex-ante-Unterlagen“ zwar erst in diesem Zeitpunkt, erfasste jedoch alle Arzneimittel, die bereits nachzugelassen waren. Denn mit der Verpflichtung zur nachträglichen Vorlage der Unterlagen und der Prüfung anhand einer Neuzulassung vergleichbarer Maßstäbe wollte der Gesetzgeber unter Berücksichtigung von Bedenken der Europäischen Kommission hinsichtlich der Ausgestaltung des Nachzulassungsverfahrens in Deutschland mit Blick auf die Vorgaben seit der Richtlinie 65/65/EWG erreichen, dass auch nachzugelassene Alt-Arzneimittel einer vollständigen („acquis-konformen“) Prüfung unterzogen werden.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.09.2012 - 13 A 1257/12 - und vom 07.07.2010 - 13 A 1674/09 -; VG Köln, Urteil vom 03.04.2012 - 7 K 6044/10 -, jeweils m.w.N.; Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drs. 14/2292 sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 10.05.2000 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/3320.
46§ 136 Abs. 1 AMG legt dabei lediglich den Endzeitpunkt der Unterlagenvorlage fest („spätestens“). Liegen die Unterlagen der Bundesoberbehörde bereits vor, müssen sie nicht erneut vorgelegt werden.
47Sander, Arzneimittelrecht-Kommentar (Loseblatt, Stand Oktober 2012), § 136 Erl. 1.
48Mit dem Inkrafttreten des § 136 Abs. 1 AMG gilt damit auch für alle Alt-Arzneimittel das an allen Versagungsgründen des § 25 Abs. 2 AMG orientierte unbeschränkte Prüfprogramm. Dies schließt es aus, die Obliegenheit zur Unterlagenvorlage und das unbeschränkte Prüfprogramm auf diejenigen Verlängerungsanträge zu beschränken, die nach Inkrafttreten des § 136 Abs. 1 AMG am 01.08.2005 zu stellen sind. Denn eine solche Auslegung der Vorschrift hätte – insbesondere nach dem Wegfall der zweiten Verlängerung mit dem 14. AMG-Änderungsgesetz – zur Folge, dass Arzneimittel unterschiedlichen Prüfungsniveaus dauerhaft verkehrsfähig wären. Dies entspräche jedoch gerade nicht der Intention des Gesetzgebers.
49Unter dieser Prämisse hat das BfArM die Versagungsentscheidung jedenfalls zutreffend auf den Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Halbsatz AMG gestützt. Denn die Wirksamkeit des Arzneimittels in dem ausschließlich in Anspruch genommenen Anwendungsgebiet „Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen; akute Entzündungen der Atemwege mit der Begleiterscheinung Husten.“ ist nicht nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse von der Klägerin zureichend begründet. „Unzureichend begründet“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Halbsatz AMG ist die therapeutische Wirksamkeit, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind – etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen – oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind. Die Darlegung der unzureichenden Begründung geschieht dadurch, dass die zuständige Bundesoberbehörde die fehlende oder die fehlende Schlussfolgerung in der Begründung aufzeigt, das Forschungsergebnis benennt, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat oder die inhaltliche Unrichtigkeit einer wesentlichen Unterlage nachweist. Die Behauptung, dass das Arzneimittel die angegebene Wirksamkeit hat, ist in der Sache jedenfalls dann unzureichend begründet, wenn sich aus dem vorgelegten Material nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ergibt, dass die Anwendung des Arzneimittel zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung. Das lässt sich nur dartun, wenn ausgeschlossen wird, dass die den Unterlagen zu entnehmenden therapeutischen Ergebnisse auf Spontanheilungen oder wirkstoffunabhängige Effekte zurückzuführen sind. Kann nämlich die Anwendung des Arzneimittels hinweg gedacht oder durch die Anwendung eines Scheinmedikaments – eines Placebos – ersetzt werden, ohne dass der Heilungserfolg entfällt, dann darf die therapeutische Wirksamkeit dem zur Zulassung gestellten Arzneimittel nicht zugesprochen werden. Allein auf diese Ursächlichkeit zwischen der Anwendung des Arzneimittels und dem therapeutischen Ergebnis hat sich die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit zu beziehen.
50So grundlegend: BVerwG, Urteile vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215-224 und - 3 C 46.91 -, seither st. Rspr.
51Unkontrollierten Studien ohne eine Placebo-Vergleichsgruppe sind deshalb ebenso wenig belastbare Wirksamkeitsaussagen zu entnehmen wie nicht-interventionellen Prüfungen wie Anwendungsbeobachtungen, die nur ergänzend zur Begründung der Wirksamkeit eines Arzneimittels beitragen können.
52Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2011 - 13 A 58/59 – (rk seit BVerwG, Beschluss vom 21.03.2013 - 3 C 10.12 -).
53Vor diesem Hintergrund bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Einschätzung des BfArM. Die dem Versagungsbescheid beigefügt wissenschaftliche Stellungnahme setzt sich mit den beiden Teilindikationen „Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen“ und „akute Entzündungen der Atemwege mit der Begleiterscheinung Husten“ eingehend auseinander und gelangt zu dem Schluss, dass zum Beleg der Wirksamkeit in beiden Teilindikationen nur Untersuchungen vorliegen, die den angesprochenen Anforderungen entweder nicht genügen, so die Anwendungsbeobachtung mit „Q. akut Brausetabletten“ (Bericht A. Knoll vom 22.03.2000) und sie Studie Meyer-Wegener aus dem Jahre 1993, oder sich nicht mit dem beanspruchten Anwendungsbiet befassen. Diese Feststellung ist in medizinisch-wissenschaftlicher Hinsicht von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Für das Gericht besteht ebenfalls kein Anlass, sie in Zweifel zu ziehen. Gerade der Umstand, dass durch die vorliegenden Studien älteren Datums eine weitergehende Indikationsformulierung nicht belegt werden konnte, war Grund dafür, dass die HMPC Monographie COMMUNITY HERBAL MONORAPH ON HEDERA HELIX L. FOLIUM (EMA/HMPC/289430/2009) nur das Anwendungsgebiet „Pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung als schleimlösendes Mittel bei produktivem Husten“ trägt.
54Zwar ist es im Ansatz zutreffend, wenn die Klägerin vorträgt, die HMPC-Monographie stelle nur ein Element der Wirksamkeitsbegründung dar. Die Begründung einer darüber hinaus gehenden Wirksamkeitsaussage ist jedoch Sache der Klägerin. Reichen die zur Wirksamkeitsbegründung vorgelegten Unterlagen nicht aus, geht dies zu ihren Lasten. Dabei liegt die Frage der Versagung einer Zulassung im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht im behördlichen Ermessen. Vielmehr ist die Versagung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG als gebundene Entscheidung ausgestaltet.
55Die lange Anwendungsdauer allein trägt die Wirksamkeitsaussage der Klägerin nicht. Sofern auf die grundsätzlich erforderliche klinische Prüfung eines Arzneimittels verzichtet wird, muss das im Rahmen eines bibliographischen Zulassungsantrages vorgelegte Erkenntnismaterial ein Gewicht haben, das in etwa dem der Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AMG entspricht.
56Vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 13.04.2011 - 13 A 58/09 - und vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 -; EuGH, Urteil vom 05.10.1995 - C-440/93 -, Slg. 1995 I, S. 2851.
57Allein lange Anwendungsdauer vermag die gebotene klinische Erprobung nicht zu ersetzen.
58Auch kann die Klägerin aus der sog. „Anorektika-Entscheidung“ des Europäischen Gerichts 1. Instanz vom 26.11.2002 - T-74/00 - für ihre Rechtsauffassung nicht herleiten. Dieser ist schon für sich genommen, keine entsprechende Aussage zu entnehmen, da sie sich lediglich mit der Frage auseinandersetzt, ob eine veränderte Beurteilung der Wirksamkeit nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht für die Frage der Wirksamkeitsbewertung bei einer erstmalig acquis-konformen Zulassungsentscheidung entnehmen. Zudem dürfte die Entscheidung durch die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 19.04.2012 - C-221/10 - „Artegodan“ weitgehend überholt sein. Hiernach ist der Widerruf einer bestehenden Zulassung aufgrund eines ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses im Grundsatz auch dann möglich, wenn sich nachträglich die Bewertungsmaßstäbe geändert haben.
59Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 23.10.2012 - 7 K 211/11 -.
60Ob die Voraussetzungen der Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AMG vorliegen, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
61Schließlich steht der Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Berlin in dem Verfahren VG 14 A 305.99 der Versagung nicht entgegen. Der Umstand, dass die Beklagte im dortigen Verfahren für das streitbefangene Arzneimittel die Indikation „Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen; akute Entzündungen der Atemwege mit der Begleiterscheinung Husten“ in Anlehnung an die in einem vorangegangenen Verfahren akzeptierte Formulierung ebenfalls gebilligt hat, ist für die Verlängerungsentscheidung ohne Belang. Denn der Prozessvergleich nach § 106 VwGO dient ebenso wie streitbeilegende wechselseitige Prozesserkärungen der materiellen Streitschlichtung im konkreten Verfahren; er ist damit regelmäßig auf eine in einem bestimmten Verfahren streitige Rechts- oder Tatsachenfrage bezogen.
62Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow: VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 106 Rn. 2 ff.
63Diese Frage war vorliegend der Streit um die Auflage A.13 zum Nachzulassungsbescheid vom 08.06.1999, wonach ein Teil der Indikationsformulierung zu streichen war. Nur sie war insoweit Streitgegenstand. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beteiligten eines Rechtsstreits im Rahmen einer gütlichen Streitbeilegung Regelungen außerhalb des eigentlichen Streitgegenstandes treffen (sog. „Mehrvergleich“). Eine über die Regelungen des streitigen Nachzulassungsbescheides vom 08.06.1999 hinausgehende Regelung hätte jedoch im Wortlaut der Erklärung oder ihrem aus sonstigen Umständen erkennbaren Sinn Ausdruck finden müssen. Gerade das ist jedoch nicht der Fall. Ob eine über das konkrete Verfahren hinausweisende vergleichsweise Bindung der Behörde überhaupt wirksam hätte getroffen werden können, bedarf deshalb keiner näheren Untersuchung. Hieran bestehen angesichts der strikten Bindung der Versagungsgründe an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dem übergeordneten Gebot der Arzneimittelsicherheit, dem Sinn des Verlängerungsverfahrens nach § 31 AMG und mit Blick auf §§ 54 Satz 2, 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB Zweifel.
64Für einen wie auch immer gearteten rechtsstaatlichen Vertrauensschutz der Klägerin in den Fortbestand der zuerkannten Indikation ist nichts ersichtlich. Denn jeder Zulassungsinhaber muss damit rechnen, dass sich sein Produkt der Zulassungsverlängerung stellen muss. Dies gilt umso mehr für solche Arzneimittel, die – wie „Q. Husten-Brausetabletten“ – nach § 136 Abs. 1 AMG erstmalig acquis-konform geprüft werden müssen.
65Unbeachtlich ist auch, dass sich gegenwärtig noch zahlreiche andere Efeu-Präparate mit der Indikation „Zur Besserung der Beschwerden bei chronisch-entzündlichen Bronchialerkrankungen; Erkältungskrankheiten der Atemwege“ im Verkehr befinden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, da die Umsetzung wissenschaftlicher Vorgaben in der regulatorischen Praxis naturgemäß nur sukzessive entsprechend den sachlichen und personellen Möglichkeiten der Bundesoberbehörde erfolgen kann. Von diesem Umstand hat die Klägerin letztlich selbst profitiert, da die Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag einschließlich des gerichtlichen Verfahrens mehr als zehn Jahre in Anspruch nahm. Für eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin ist angesichts des Umstandes, dass das BfArM die HMPC-Monographie umzusetzen sucht und einige Zulassungsinhaber das dort formulierte Anwendungsgebiet bereits übernommen haben, nichts ersichtlich.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.