Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 26. Feb. 2015 - 33 L 333/15.PVB

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Vorsitzenden des Antragstellers, Herrn Q. S. , für die Teilnahme an dem Seminar der Gewerkschaft ver.di „BPersVG Mitbestimmung – mitgestalten - durchsetzen Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten (PR 2) in der Zeit vom 09. bis zum 13.03.2015 freizustellen sowie die anfallenden Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Schulungskosten zu übernehmen,
4über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
5Das erkennende Gericht ist örtlich zuständig, obwohl die Dienststelle – also das U. M. 00 „C. “ - in O. und damit im Zuständigkeitsbereich des VG Aachen gelegen ist. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt daraus, dass dem Beteiligten zu 1) als Leiter der Dienststelle zumindest nicht die alleinige Entscheidungskompetenz über die hier streitige Maßnahme - die Freistellung für eine Schulungsmaßnahme - eingeräumt ist. Der Antrag des Antragstellers wurde nicht durch den Beteiligten zu 1), sondern den Beteiligten zu 2) abgelehnt. Nach Angaben des Beteiligten zu 2) genehmigt der Beteilige zu 1) eine beantragte Freistellung erst, nachdem er eine Entscheidung des Beteiligten zu 2) über die Kostenübernahme eingeholt hat. Der Beteiligte zu 2) hat seinen Sitz in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts.
6Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.
7Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der erforderliche Verfügungsgrund liegt nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zur Befriedigung seines Schulungsbedarfs zwingend auf die Teilnahme an der Veranstaltung vom 09.03. bis zum 13.03.2015 angewiesen ist. Schulungen mit vergleichbarem Inhalt werden von der ver.di Bildung und Beratung gGmbH fortlaufend angeboten. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass weitere Schulungen im Jahre 2015 bereits ausgebucht seien oder so spät im Jahr lägen, dass aufgrund der bevorstehenden Personalratsneuwahlen mit einer erneuten Ablehnung zu rechnen sei, hat er die behauptete Ausbuchung zukünftiger Schulungsmaßnahmen nicht durch Vorlage entsprechender Buchungsunterlagen des Veranstalters glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller die Freistellung zur Teilnahme an Ende 2015 stattfindenden Schulungsveranstaltungen erteilt wird, ist zwar ungewiss, aber nicht ausgeschlossen.
8Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.