Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 02. Nov. 2015 - 33 L 2552/15.PVB

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Vorsitzenden des Antragstellers, Herrn T. , für die Teilnahme an dem Seminar „Das 4. Eisenbahnpaket der EU – die anstehenden Veränderungen in der Eisenbahnpolitik und ihre Folgen für die Beschäftigten“ der EVA-Akademie vom 00./00.00.0000 freizustellen und die Übernahme der Schulungskosten zuzusagen,
4über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
5Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.
6Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit der Antragsteller die vorläufige Freistellung seines Vorsitzenden für die in Rede Schulungsveranstaltung begehrt, bedarf es einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung deshalb nicht, weil der Beteiligte Herrn T. als Vorsitzenden des Antragstellers bereits vollständig von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt hat. Für die begehrte Übernahme der Schulungskosten hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit glaubhaft gemacht. Nach dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in einem von ihm anzustrengenden auf Kostenübernahme gerichteten Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Die Dienststelle ist gem. § 44 Abs. 1 BPersG zur Übernahme von Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nur dann verpflichtet, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrats benötigt,
7vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 – 6 P 13.05 -, BVerwGE 126, 122 ff.
8Im Vordergrund der Tätigkeit des Antragstellers stehen die ihm gesetzlich durch das BPersVG verliehenen Beteiligungsrechte. Die in Rede stehende Schulungsveranstaltung vermittelt kein für die Tätigkeit des Antragstellers erforderliches Wissen. Die Schulungsveranstaltung behandelt das politische System der EU, die europäische Verkehrspolitik sowie das sog. 4. Eisenbahnpaket der EU. Erörtert werden insbesondere die Aufgaben der Europäischen Eisenbahnagentur und des Eisenbahnbundesamtes bei der zukünftigen nationalstaatlichen Umsetzung des 4. Eisenbahnpaketes der EU und die zukünftigen Folgen für die Beschäftigten in Bahnunternehmen. Die Schulungsveranstaltung stellt damit bezogen auf das 4. Eisenbahnpaket der EU den Stand des politischen Willensbildungsprozesses auf europäischer und nationaler Ebene dar. Der Antragsteller ist als Personalvertretung aber nicht dazu berufen, an diesem politischen Willensbildungsprozess auf europäischer und nationaler Ebene mitzuwirken. Ein zur Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben erforderlicher Schulungsbedarf ist vorliegend erst dann gegeben, wenn Rechtssätze, die der Umsetzung des 4. EU-Eisenbahnpaket dienen, derart konkretisiert sind, dass sich die personalvertretungsrechtlichen Folgen für die Beschäftigten des Eisenbahnbundesamtes hinreichend sicher abschätzen lassen. Eine solche personalvertretungsrechtliche Betroffenheit der Beschäftigten des Eisenbahnbundesamtes lässt sich dem Programm der streitigen Schulungsveranstaltung aber nicht entnehmen.
9Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.