Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2014 - 23 K 4068/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Einfamilienhauses.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. 00 (Gemarkung U. -T. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000) in L. , das mit einem zweigeschossigen Reihenhaus bebaut ist.
4An das Grundstück des Klägers grenzt im Westen das Vorhabengrundstück der Beigeladenen I. 00 (Gemarkung U. -T. , Flur 00, Flurstück 0000/0) an. Dieses ist ebenfalls mit einem zweigeschossigen, zum Grundstück des Klägers grenzständig errichteten zweigeschossigen Reihenhaus bebaut, an dessen rückwärtige südliche Seite ein 3 m tiefer und zum Grundstück des Klägers ebenfalls grenzständiger Wintergarten mit einer Pultdachkonstruktion angebaut ist.
5Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
6Beide Häuser sind Teil einer ca. 31 m langen Häuserreihe, die aus den Häusern I. 00 - 00 besteht. Die jeweils zweigeschossigen Häuser weisen eine Bautiefe von 10 m auf.
7Nördlich von dieser Häuserreihe befindet sich eine weitere Häuserreihe gleicher Länge (I. 00 - 00) mit zweigeschossigen Häusern. Die vier Häuser verfügen über eine Bautiefe von 9 m sowie im Süden über ein- oder zweigeschossige Anbauten, die jeweils 3 m tief sind. Zum Teil gehen die Anbauten über die volle, zum Teil auch nur über die halbe Breite der Hauptgebäude.
8Südlich der Häuserreihe I. 00 - 00 liegt eine etwas längere Häuserreihe (I. 0 - 00), deren Häuser 10 m tief gebaut sind und an denen sich keine Anbauten befinden. Die Grundstücke der drei parallel zueinander angelegten Häuserreihen werden jeweils durch zwei ca. 4,50 m breite Stichwegparzellen voneinander getrennt.
9Am 29.11.2010 richteten die Beigeladenen eine planungsrechtliche Bauvoranfrage zur Erweiterung eines Einfamilienhauses an die Beklagte, die sie später zurückzogen.
10Im Juni 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 00/000/0000/0000 eine Baugenehmigung zur Änderung eines Einfamilienhauses durch Erweiterung, auf deren Ausnutzung die Beigeladenen mittlerweile verzichtet haben.
11Am 17.01.2013 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Änderung eines Wohnhauses durch Erweiterung des bestehenden Gebäudes im Erdgeschoss. Genehmigt ist ein eingeschossiger Flachdachanbau auf der Fläche des Wintergartens.
12Der Kläger hat am 05.07.2013 Klage erhoben und am 12.07.2013 einen mittlerweile erledigten Antrag (23 L 996/13) sowie am 24.01.2014 einen weiteren zwischenzeitlich zurückgenommenen Antrag (23 L 134/14) auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
13Zur Begründung der Klage führt er aus, dass das Vorhaben gegen Abstandflächenrecht verstoße, da der Anbau außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche geplant sei. Denn die hierfür maßgebliche nähere Umgebung beschränke sich insoweit auf die Hausgruppe, zu der sein Haus und das der Beigeladenen gehörten. Der bislang dort befindliche Wintergarten entfalte insofern keine prägende Wirkung. Des Weiteren sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da durch die Erweiterung das nachbarliche Austauschverhältnis der Eigentümer der Reihenhäuser gestört werde. Zudem würde es bei einem weiteren Anbau durch seinen östlichen Nachbarn zu einem „Scheuklappeneffekt“ zu Lasten seines Grundstücks kommen.
14Der Kläger beantragt,
15die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17.01.2013 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie macht geltend, die in der Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks befindlichen Grundstücke wiesen Bautiefen von bis zu 12,50 m auf. Durch eine Bebauung von etwas mehr als 13 m ergebe sich weder eine Fehlentwicklung noch würden bodenrechtliche Spannungen ausgelöst, zumal mit dem Vorhaben ein lediglich eingeschossiger Anbau in nahezu identischer Länge und Breite an genau gleicher Stelle errichtet werde wie der schon bestehende Wintergarten. Durch diese nachhaltige Prägung und die geringfügig höhere Planung des Vorhabens werde das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Das Vorhaben stelle auch keine neue Erschwernis für den Kläger dar und verstoße daher auch nicht gegen Abstandflächenrecht.
19Die Beigeladenen stellen keinen Antrag, tragen aber vor, dass die nähere Umgebung den gesamten Bereich der Straßen I1. , I. , M. I2. und N. I2. umfasse, mindestens aber die Straße I. selbst. Der Wintergarten habe durch seine gut sichtbare Lage prägende Wirkung. Eine vollständige Deckungsgleichheit der einzelnen Häuser sei nicht erforderlich. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt, da die wechselseitige Verträglichkeit der Häuser nicht beeinträchtigt werde. Der geplante Anbau werde in den Ausmaßen des bestehenden Wintergartens erfolgen. Zu einer Verschattung des Grundstücks des Klägers werde es wegen der Südausrichtung der Grundstücke lediglich im Hochsommer am späten Abend kommen.
20Das Gericht hat am 18.09.2014 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) sowie der Gerichtsakten in den Verfahren 23 L 996/13 und 23 L 134/14 Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
24Die angefochtene Baugenehmigung vom 17.01.2013 ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt voraus, dass das Vorhaben, soweit es durch die Baugenehmigung zugelassen wird, in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und dass der Nachbar – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird.
26Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden.
27Nach diesen Maßstäben ist die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevantem Umfang rechtswidrig. Insbesondere verstößt sie nicht, wie der Kläger zwar meint, zu seinen Lasten gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme oder gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandflächenrechts.
28Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht unter den verschiedenen vom Kläger angeführten Gesichtspunkten zu erkennen. Das u.a. im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N.
30Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses oder – wie hier – einer bestehenden Hausgruppe grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus bzw. eine Hausgruppe zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber den Eigentümern der Häuser der bisher bestehenden Hausgruppe grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil die Zulässigkeit einer Bebauung als Hausgruppe den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraussetzt. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch die Hausgruppe gezogenen Rahmen überschreitet.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rz. 17 ff. zu Doppelhäusern.
32Ob die Beurteilung des Hausgruppencharakters nach quantitativen Maßstäben,
33s. dazu OVG NRW, Urteil vom 26.06.2014 – 7 A 2725/12 –, juris, Rz. 38 - 46 zu Doppelhäusern,
34und/oder durch wertende Betrachtung qualitativer Aspekte,
35s. dazu OVG NRW, Urteil vom 26.06.2014, a.a.O., Rz. 38, 50,
36vorzunehmen ist oder welcher der beiden Ansätze bei kombinierter Anwendung unter welchen Bedingungen im „Interesse einer möglichst rechtssicheren Handhabung“ den Ausschlag geben soll, kann vorliegend offen bleiben. Denn das Vorhaben der Beigeladenen hebt das Erscheinungsbild der Häuserreihe als Hausgruppe nach keiner der beiden Betrachtungsweisen auf.
37Die Häuserreihe I. 00 - 00 stellt aufgrund ihrer Breite von 31 m und damit weniger als 50 m eine Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1, 2 BauNVO dar. Die jeweils zweigeschossigen Häuser weisen eine Bautiefe von 10 m auf. Das die Hausgruppe prägende nachbarschaftliche Austauschverhältnis wird bei einer Bautiefe der zweigeschossigen Reihenhäuser von 10 m weder durch den vorhandenen grenzständigen 3 m tiefen Wintergartenanbau an das Reihenhaus der Beigeladenen noch durch den auf der Fläche des Wintergartens genehmigten eingeschossigen Anbau in Frage gestellt.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 – 7 A 44/09 –, juris, Rz. 50 zu einem 4 m tiefem Wintergartenanbau an 14 m tiefes Reihenhaus; Urteil vom 17.02.2009 – 10 A 568/07 –, juris Rz. 39 zu einem 3,70 m tiefen und 8,70 m breiten Wintergartenanbau an eine Doppelhaushälfte.
39Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet auch unter anderen vom Kläger angesprochenen Blickwinkeln aus. Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung kann sich ein Vorhaben dann mit dem Rücksichtnahmegebot als nicht vereinbar erweisen, wenn es eine erdrückende Wirkung hat.
40Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 – 7 A 1776/13 –, juris, Rz. 5 f.
41Beim hier streitigen eingeschossigen Grenzanbau mit einer Bautiefe von 3 m entstünde auch bei einem vom Kläger befürchteten – bislang hypothetischen und daher an sich unerheblichen – weiteren Grenzanbau durch seinen östlichen Grundstücksnachbarn keine für ihn unzumutbare Wohnsituation, dergestalt, dass ihm förmlich „die Luft genommen“ würde oder für ihn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entstünde.
42Ebenso wenig führt die vom Kläger angenommene Verschattung seines Grundstücks durch das Vorhaben zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks kommen kann.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2014, a.a.O., Rz. 8 f.
44Eine Verschattung unzumutbaren Ausmaßes ist weder substantiiert dargelegt noch mit Blick auf die Lage des Vorhabens auf dem westlichen Nachbargrundstück des Grundstücks des Klägers ersichtlich. Zu einem gewissen Schattenwurf dürfte es allein in den Abendstunden kommen.
45Das Vorhaben verstößt auch nicht zuungunsten des Klägers gegen Abstandflächenrecht. Grundsätzlich sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Das Vorhaben muss jedoch keine Abstandflächen einhalten. Nach S. 2 Buchstabe a) dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW gebaut werden muss. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
46Mangels eines Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch hinsichtlich der hier relevanten Merkmale der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
47Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können; bezüglich des hier in Rede stehenden Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von den überbauten Grundflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung anschließend auf das Wesentliche zurückgeführt werden, d.h. es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Bauliche Anlagen, die als Fremdkörper erscheinen, sind aber nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was wiederum bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 – 7 A 44/09 –, juris, Rz. 25 ff. m.w.N.
49Hinsichtlich der Merkmale der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen umfasst die insoweit maßgebliche nähere Umgebung jedenfalls die drei genannten Hausreihen I. 0 - 00, 00 - 00 und 00 - 00. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt die Häuserreihe I. 00 - 00 als hier allein maßgebliche nähere Umgebung nicht in Betracht. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach bei einer Reihenhausbebauung die hintere Baugrenze ausschließlich durch die Reihenhäuser gebildet würde, auch dann nicht, wenn diese in einer einheitlichen Linie stehen. Die lediglich aus den fünf Häusern Nrn. 00 - 00 bestehende Hausreihe ist schon aufgrund der geringen Anzahl der Häuser kaum geeignet, für sich allein die maßgebende prägende Wirkung für den die Umgebung bestimmenden Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche zu entfalten. Die nördlich und südlich davon gelegenen Häuserreihen sind in jedem Fall mit in den Blick zu nehmen. Dies folgt daraus, dass die drei parallel zueinander liegenden Hausgruppen nur durch zwei ca. 4,50 m breite Stichwegparzellen jeweils voneinander getrennt sind. Es ist nicht ersichtlich, warum die Häuserreihen untereinander keine wechselseitig prägende Wirkung entfalten sollten.
50S. dazu OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010, a.a.O., Rz. 34.
51Da die nähere Umgebung durch Hausgruppen und damit eine offene Bauweise geprägt wird, muss innerhalb der Hausgruppe und somit an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beteiligten Nachbarn grenzständig gebaut werden.
52Die für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche hier maßgebliche faktische südliche Baugrenze wird durch den bislang auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Wintergarten bestimmt.
53Vgl. zum Bezugspunkt zur Bestimmung von faktischen Baugrenzen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.03.2010 – 5 L 74/10 –, juris, Rz. 19.
54Der Wintergarten ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Fremdkörper in der näheren Umgebung und daher zu ignorieren. In der hier maßgeblichen näheren Umgebung ist er vielmehr zusammen mit den vier Anbauten der nördlichen Hausgruppe I. 00 - 00 zu betrachten. Damit weisen fünf der insgesamt 14 Reihenhäuser in der näheren Umgebung Anbauten von 3 m Tiefe auf, die zu Bautiefen von insgesamt 12 m und im Falle des Vorhabengrundstücks einer Bautiefe von insgesamt 13 m führen. Der Wintergarten stellt sich mit seiner Fläche und seiner Positionierung weder anders- noch einzigartig dar, sondern entspricht insoweit im Wesentlichen den Vorgaben der anderen Anbauten hinsichtlich der überbauten Fläche; zusammen mit diesen prägt er insofern die Eigenart der näheren Umgebung. Somit lässt die faktische südliche Baugrenze in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks eine Bebauungstiefe von 13 m nach Süden zu. Unerheblich ist, dass die vorhandenen Anbauten zum Teil nicht über die volle Hausbreite errichtet wurden, weil dies auf die Bebauungstiefe und damit auf die faktische rückwärtige Baugrenze keinen Einfluss hat.
55Da das Vorhaben auf der Fläche des Wintergartens geplant ist, liegt es innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. In dieser muss der geplante Anbau als Teil der Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO zum Grundstück des Klägers grenzständig errichtet werden, § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a) BauO NRW.
56Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2014 - 23 K 4068/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2014 - 23 K 4068/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für ein grenzständiges Einfamilienhaus.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 21, Flurstück 11/18 (B.-----weg 10) in L. -K. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung M. , Flur 21, Flurstück 11/19 (B.-----weg 12).
4Auf dem Grundstück der Klägerin befand sich bis zum Frühjahr 2005 ein zweigeschossiges, grenzständig zum Grundstück B.-----weg 12 ausgerichtetes Gebäude mit Satteldach; es verfügte über einen etwa 7 m breiten und 2,50 m tiefen Anbau, der einen Abstand von etwa 4 m zum Grundstück B.-----weg 12 hatte. Dieser Bebauung hatte der frühere Eigentümer des Grundstücks B.-----weg 12 zugestimmt.
5Die Klägerin ließ das Gebäude abbrechen und mit Baugenehmigung der Beklagten vom 8. Juni 2005 ein mit einem Tonnendach versehenes zweigeschossiges Wohnhaus errichten. Das Haus steht auf einer Länge von ca. 9 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Zum Garten hin befindet sich ein zweigeschossiger, etwa 5 m tiefer und knapp 7 m breiter Anbau, der teilweise über ein Flachdach mit Dachterrasse und teilweise über ein Tonnendach verfügt. Der Anbau hält einen Grenzabstand von etwa 3,70 m zum Grundstück der Beigeladenen. Das Grundstück der Klägerin ist in diesem Bereich zwecks Belichtung eines Teils des Kellergeschosses etwa 4 m tief abgegraben. Der Bebauung hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch Unterschrift auf den Bauvorlagen zugestimmt.
6Das Grundstück B.-----weg 12 war bislang mit einem eingeschossigen, grenzständig zum Grundstück der Klägerin ausgerichteten Einfamilienhaus mit Satteldach bebaut. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Flachdach und angrenzender Garage. Die Baugenehmigung lässt die Errichtung eines Gebäudes grenzständig zum Grundstück der Klägerin im Erdgeschoss auf einer Länge von 14 m zu. Auf einer Länge von 8,98 m ist das Gebäude im Erdgeschoss an das Nachbargebäude anzubauen. Die an der Grenze zum Grundstück der Klägerin an der dortigen Abgrabung gelegene nordwestliche Außenwand des Obergeschosses soll auf einer Länge von etwa 5 m um 3 m nach Süden zurückgesetzt errichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der mit Grünstempel versehenen Bauvorlagen, insbesondere die Gartenansicht (West) und die Ansicht Straße (Ost) Bezug genommen.
7Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60449/03 - „C.-----allee “ in L. -K. der Beklagten. Dieser Plan, der am 5. September 2012 erneut mit Rückwirkung zum 13. April 2005 bekannt gemacht worden ist, weist u. a. für die bezeichneten Grundstücke ein reines Wohngebiet, zweigeschossige Bebauung, überbaubare Grundstücksflächen, eine Grundflächenzahl, und zulässige Gebäudehöhen aus; ferner setzt er öffentliche Verkehrsflächen fest; er enthält aber keine Festsetzungen zur Bauweise.
8Die Klägerin hat am 23. April 2012 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Januar 2012 verletze sie in ihren Rechten. Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Bauweise enthalte, richte sich diese nach § 34 BauGB. Die offene Bauweise in Form von Doppelhäusern habe auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützenden Charakter. Es sei höchst fraglich, ob der Gesamtbaukörper noch als Doppelhaus qualifiziert werden könne. Denn das den Beigeladenen genehmigte Gebäude verfüge über eine andere Gebäudehöhe, eine unterschiedliche Bebauungstiefe (betreffend die grenzständigen Gebäudeteile) und eine andere Dachform als ihr Gebäude. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben der Beigeladenen auch zu ihren Lasten gegen § 6 BauO NRW. Eine grenzständige Errichtung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW nicht zulässig, weil die notwendige Anbausicherung nicht gegeben sei. Die planungsrechtlich zulässige Grenzbebauung hätte hier von den Nachbarn untereinander abgestimmt werden müssen. Die Belichtung der im Kellerbereich ihres Gebäudes befindlichen Räume werde durch die grenzständige Bebauung auf dem Baugrundstück unzumutbar verschlechtert.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Januar 2012 (Aktenzeichen 63/B33/5720/2011) aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie haben auf ihren Vortrag im abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 2 L 708/12 - verwiesen und ergänzend geltend gemacht, dass der Gesamtbaukörper nach dem durchgeführten Umbau noch mehr ein Doppelhaus darstelle als vorher.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 28. Juni 2012 im vorläufigen Rechtschutzverfahren - 2 L 708/12 - verletze die Baugenehmigung weder bauplanungsrechtliche subjektive Rechte der Klägerin noch die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW.
15Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor:
16Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht auf die Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt; es sei Wille des Plangebers gewesen, die vorhandene weitgehend offene Bauweise aufrecht zu erhalten, das sei im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen. Wegen der unterschiedlichen Dachform, der unterschiedlichen Gebäudetiefe und der unterschiedlichen Gebäudehöhe sei kein Doppelhaus anzunehmen. Die Rechtsprechung zur nachbarlichen Relevanz eines Doppelhauses basiere darauf, dass es sich um eine Form der offenen Bauweise handle, die nur möglich sei, wenn sich die Nachbarn darauf verständigten, dass ein Doppelhaus an der gemeinsamen Grenze entstehen solle. Auch nach einer solchen Abstimmung sei es üblich, dass über einen längeren Zeitraum erst einmal kein Doppelhaus entstehe. Sie habe mit der Voreigentümerin der Beigeladenen eine solche Abstimmung vorgenommen. Deren Ergebnis sei gewesen, dass die Außenwände im grenzständigen Bereich eine identische Gebäudetiefe aufweisen sollten. Die Bebauung durch die Beigeladenen sei rücksichtslos, weil diese die frühere Abstimmung zwischen ihr, der Klägerin, und der Voreigentümerin des Grundstücks der Beigeladenen ignorierten. Der zugelassene deutliche Versatz im Grenzbereich führe zu einer erheblichen Verschlechterung der Belichtung im Grenzbereich des Erdgeschosses und der Aufenthaltsräume im Kellergeschoss. Es liege jedenfalls keine ausreichende Anbausicherung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 b lit. BauO NRW vor, weil lediglich ein gemeinsamer Grenzanbau von 9 m vorhanden sei, der Versprung aber 5 m betrage.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2012 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2012 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Die Beigeladenen stellen im Berufungsverfahren keinen Sachantrag. Sie machen im Wesentlichen geltend: Aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen sei die Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Abgesehen davon sei durch die Errichtung ihres Hauses ein Doppelhaus erst wieder hergestellt worden. Im Übrigen stelle das Gebäude der Klägerin eine ausreichende Anbausicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW dar.
22Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem Verfahren - 7 B 807/12 - (2 L 708/12 -), und der beigezogenen bauaufsichtlichen Verwaltungsvorgänge zu den Grundstücken der Beigeladenen und der Klägerin Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Berufung ist zulässig.
26Insbesondere fehlt es nicht an einem rechtzeitigen Berufungsantrag. Der Berufungsantrag ist unter Heranziehung der vorgebrachten Berufungsgründe auszulegen, §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO gilt auch insoweit. Der Antrag muss nicht zwingend förmlich bzw. ausdrücklich gestellt werden, er kann sich auch aus den Gründen ergeben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821.
28Daran gemessen lag ein hinreichender Antrag bereits mit der Berufungsbegründung vom 11. März 2014 vor, aus der sich in hinreichend bestimmter Weise das Begehren ergab, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
29Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
30Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
31Die angefochtene Baugenehmigung für das Einfamilienhaus der Beigeladenen verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienen.
32I. Dies gilt zunächst für die Bestimmungen des Bauplanungsrechts.
33Die angefochtene Baugenehmigung verletzt weder unter Berücksichtigung der Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
34vgl. BVwerG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, m. w. N.,
35noch aus anderen Gründen das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
36In der vorliegenden Fallkonstellation eines durch einen (qualifizierten) Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB überplanten Gebiets ohne Festsetzungen zur Bauweise erscheint bereits fraglich, ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung Anwendung finden. Dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung; selbst wenn die Anwendbarkeit - mit der Rechtsauffassung der Klägerin - angenommen wird, liegt ein Verstoß gegen diese Grundsätze, auf den sich die Klägerin berufen könnte, nicht vor, weil die Verwirklichung der Baugenehmigung zu einem Gesamtbaukörper führt, der als Doppelhaus im Rechtssinne anzusehen ist (dazu 1.); eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Verstoß der Beigeladenen gegen eine Absprache mit der früheren Grundstückseigentümerin (dazu 2.) oder einer Beeinträchtigung der Belichtung ihres Grundstücks durch den genehmigten Baukörper (dazu 3.).
371. Ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus kann ferner nur dann angenommen werden, wenn die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, m. w. N., juris,
39Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Für das Vorliegen eines Doppelhauses muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden. Für die Beurteilung dieses Mindestmaßes an Übereinstimmung, das auch mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft wird,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris,
41kommt es sowohl auf quantitative Aspekte, insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen, als auch auf qualitative Aspekte an, insbesondere die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
43- 7 A 2444/09 -,BauR 2012,1100 bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013
44- 4 C 5.12 -, juris,; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 - 7 B 1228/09 -, juris.
45In Anwendung und Fortentwicklung dieser Grundsätze geht der Senat im Interesse einer möglichst rechtssicheren Handhabung davon aus, dass ein einheitlicher Baukörper unter den quantitativen Aspekten Geschossigkeit (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 2 Abs. 5 BauO NRW), Bautiefe und Gebäudehöhe der grenzständigen Gebäudeteile sowie oberirdisches Brutto-Raumvolumen des Gebäudes im Regelfall nicht mehr angenommen werden kann, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet. Nach einem so verstandenen Grundsatz müssen in Bezug auf jedes dieser quantitativen Merkmale die Übereinstimmungen der beiden Hälften grundsätzlich mindestens doppelt so stark ausgeprägt sein wie ihre Unterschiede.
46Dies hat der Senat für das Merkmal der Bautiefe in der Vergangenheit mehrfach zugrundegelegt. Danach ist etwa bei einer vorhandenen Bebauungstiefe
47von - bündig oder versetzt - aneinander gebauten Doppelhaushälften von unter 8 m eine bauliche Einheit grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn ein Haus grenzständig um 4 m und damit mehr als die Hälfte erweitert wird.
48Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 7 B 176/12 -, sowie auch Beschluss vom 26. November 2009 - 7 B 1228/09 -, juris.
49Für die Geschossigkeit folgt daraus, dass ein bestehendes eingeschossiges Doppelhaus im Regelfall nicht mehr als bauliche Einheit betrachtet werden kann, wenn eine Doppelhaushälfte um ein Geschoss aufgestockt wird; Ausnahmen können sich insbesondere bei Dachausbauten (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW) ergeben. Bei einem zweigeschossigen Doppelhaus gilt im Ergebnis das Gleiche, wenn es um mehr als ein Geschoss aufgestockt wird.
50Das oberirdische und deshalb sichtbare Brutto-Raumvolumen hat besondere Bedeutung in Fällen, in denen sich die Unterschiede in mehr als einer Dimension ergeben; es setzt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relevanten nicht grenzständigen Erweiterungen,
51vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, BRS 79 Nr. 95,
52eine für den Regelfall anzunehmende äußere Grenze; hinsichtlich ihrer Höhe und Tiefe werden nicht grenzständige Erweiterungen von dem oben formulierten negativen Grundsatz nicht erfasst.
53In Auswertung der vorliegenden Akten, der vorliegenden Fotos und nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem im Wesentlichen entsprechend der angefochtenen Genehmigung errichteten Gebäude der Beigeladenen zusammen mit dem Gebäude der Klägerin um eine bauliche Einheit und damit einen Baukörper handelt, der im Sinne der genannten Grundsätze als Doppelhaus im Rechtssinne zu werten ist.
54Dass es sich um einen grenzständig aneinander gebauten Baukörper handelt, unterliegt keinem Zweifel. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Mindestmaßes an Übereinstimmung der beiderseitigen Bebauung in quantitativer und qualitativer Hinsicht sind nach den vorstehenden Grundsätzen erfüllt.
55Die Geschossigkeit und die Höhe der Gebäude weichen nach dem genannten Grundsatz nicht in wesentlicher Hinsicht voneinander ab.
56Die Erweiterung der Bautiefe im Grenzbereich liegt zwar in einem Bereich, bei dem nach den vorstehenden Ausführungen regelmäßig das notwendige Mindestmaß an Übereinstimmung zu verneinen ist. Die grenzständige Bebauung der Beigeladenen erstreckt sich entsprechend der Genehmigung auf eine Länge von 14 m - die von der Klägerin angesprochene Terrasse bleibt schon deshalb außer Betracht, weil sie nicht von der Genehmigung erfasst ist - dagegen liegt auf Seiten der Klägerin eine Bebauung von 8,98 m Tiefe vor, wobei der Senat zugunsten der Klägerin die grenzständige Stützmauer und Abgrabung sowie den 1 m tiefen Balkon im Erdgeschoss außer Betracht lässt. Bzgl. der Bautiefe führt diese Differenz von 5,02 m aber abweichend von dem genannten Grundsatz ausnahmsweise nicht dazu, dass das Mindestmaß erforderlicher Übereinstimmung der beiderseitigen Bebauung fehlt. Denn der entsprechend tiefe, mit Grenzabstand errichtete Anbau auf dem Grundstück der Klägerin ist in maßgeblicher Weise in die wertende Betrachtung einzubeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass auch ein nicht grenzständiger Anbau an eine Doppelhaushälfte dazu führen kann, dass der geänderte Gesamtbaukörper kein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts ist.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 4 B 42.11 -, BRS 79 Nr. 95.
58Dementsprechend muss ein solcher bestehender Anbau auch dann berücksichtigt werden, wenn die Frage zu beantworten ist, ob eine Erweiterung auf dem Nachbargrundstück die ursprünglich gegebene bauliche Einheit beseitigt.
59Hinsichtlich des Brutto-Raumvolumens beider Gebäude liegen keine nach den vorstehenden Grundsätzen erheblichen Abweichungen vor.
60Qualitative Abweichungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Annahme einer baulichen Einheit entgegen stehen, weil das geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung nicht mehr gewahrt wäre,
61vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris,
62sind ebensowenig zu erkennen. Unter qualitativen Aspekten ist - wie bereits aufgezeigt - insbesondere die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Baukörpers in den Blick zu nehmen. Die hier bestehenden Unterschiede in Bezug auf die Dachform (Flachdach bzw. Tonnendach) sind nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass es an dem begrifflich geforderten Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt. Das gleiche gilt für die durch den rückwärtigen Anbau und die Abgrabung im Kellergeschoss des Hauses der Klägerin und die im Grenzbereich zurückspringende Gestaltung des Oberschosses der Beigeladenen gegebene unterschiedliche Kubatur.
63Sind mithin die Vorgaben der Doppelhausrechtsprechung hier beachtet, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der Klägerin eine Berufung auf eine Verletzung dieser Vorgaben nicht ohnehin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben,
64vgl. zum Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris, sowie im Zusammenhang der Doppelhausrechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris,
65deshalb verwehrt ist, weil sie vor der Genehmigung des Gebäudes der Beigeladenen auf den Grundstücken B.-----weg 10 und 12 zumindest mit dem im Juni 2005 genehmigten Gebäude einen baulichen Zustand geschaffen hatte, bei dem nach den vorstehenden Grundsätzen ein Doppelhaus im Sinne des Planungsrechts nicht bestand.
662. Entgegen der Meinung der Klägerin ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht deshalb verletzt, weil die Beigeladenen eine behauptete Absprache zwischen ihr und der Rechtvorgängerin der Beigeladenen - der früheren Grundstückseigentümerin Frau C1. - missachtet hätten. Ob hier eine solche Absprache - zweiseitig - erfolgt, d. h. über die Zustimmung zum Vorhaben der Klägerin hinaus auch auf Beschränkungen für eine künftige Bebauung des Grundstücks der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gerichtet war, mag dahinstehen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, ergäbe sich daraus kein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dessen öffentlich-rechtliche Reichweite wird begrenzt durch das öffentliche Bauplanungsrecht, sein Gehalt wird durch privatrechtliche Absprachen zwischen Nachbarn nicht erweitert. Aus entsprechenden Absprachen könnten deshalb allenfalls zivilrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die durch die Erteilung der hier streitigen Baugenehmigung unberührt bleiben (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW).
673. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann schließlich nicht im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstücks der Klägerin
68- insbesondere im Bereich der grenzständigen Abgrabung - festgestellt werden. Bei einer Beurteilung nach allgemeinen Kriterien ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beeinträchtigung der Belichtung als rücksichtslos darstellt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang für den Bereich der Abgrabung in Rechnung zu stellen, dass die Beigeladenen die Bautiefe des Obergeschosses im Grenzbereich reduziert und so die Beeinträchtigungen der Belichtung des Nachbargrundstücks in maßgeblicher Weise verringert haben.
69II. Die Genehmigung verletzt auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die Nachbarrechte der Klägerin schützen. Allein in Betracht zu ziehende Verstöße gegen Abstandrecht liegen nicht vor.
70Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenflächen von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit einem geringeren Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss (lit. a) oder gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (lit. b.). Letzgenannte Voraussetzungen sind hier erfüllt.
71Das Gebäude darf nach planungsrechtlichen Vorschriften grenzständig errichtet werden. Es liegt eine planungsrechtliche Konstellation vor, in der eine grenzständige Bebauung jedenfalls im Sinne eines Doppelhauses planungsrechtlich zulässig ist. In einem solchen Fall darf im Sinne der genannten Bestimmung ohne Grenzabstand gebaut werden.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -.
73Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts,
74vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 10 A 1417/09 -,
75ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Abstimmung zwischen den Nachbarn im Sinne einer tatsächlichen Übereinkunft in diesem Zusammenhang keine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer grenzständigen Bebauung.
76Es ist auch davon auszugehen, dass im Sinne des Gesetzes gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Hierfür bedarf es nicht einer öffentlich-rechtlichen Sicherung. Ausreichend ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann.
77Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 166, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -.
78Die bestehende legale Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin ist als Anbausicherung ausreichend. Sie überdeckt sich an der Grenze auch auf nennenswerter Länge, und zwar bei knapp 9 m gemeinsamer Bebauung an der Grenze gegenüber einer anbaufreien Strecke von etwa 5 m. Eine solche Bebauung erfüllt die Funktion einer Anbausicherung.
79Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren aufzuerlegen, denn diese haben im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
81Die Revision ist zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Fortentwicklung der Grundsätze der Rechtsprechung zum planungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses zukommt.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhaben verstoße weder gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme noch gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des
4§ 6 BauO NRW oder des § 51 Abs. 7 BauO NRW.
5Der Einwand der Kläger, die erforderliche und vom Verwaltungsgericht unterlassene Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grundstücke und deren Bebauung führe zur Annahme einer erdrückenden Wirkung, greift nicht durch.
6Im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ist mit Blick auf Volumen, Stellung und Höhe des Vorhabens der Beigeladenen bzw. der Gebäude der Kläger keine „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück der Kläger anzunehmen. Eine solche Gesamtschau liegt der erstinstanzlichen Beurteilung zugrunde, in der auf die einschlägigen Grundsätze Bezug genommen wird.
7Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = BauR 2011, 248 und Beschlüsse vom 24. April 2012 - 7 B 242/12 -, und vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -.
9Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht ist nach erfolgter Ortsbesichtigung zutreffend davon ausgegangen, dass nach obigen Grundsätzen insbesondere mangels gravierender Höhen- und Breitenunterschiede zwischen dem geplanten Gebäude und dem Wohnhaus der Kläger die Annahme einer erdrückenden Wirkung offenkundig ausscheide. Dies gilt auch im Hinblick auf die sonstige Bebauungssituation des Grundstücks der Kläger in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung. Im Norden grenzt das Grundstück an die S.---straße . Die gegenüber dem Grundstück der Kläger auf der nördlichen Seite der S.---straße befindliche Bebauung hält einen Abstand zum Gebäude der Kläger von ca. 12 m. Östlich des Grundstücks der Kläger beträgt der Abstand zum Nachbargebäude S.---straße 49 ca. 4,4 m. Südlich grenzt an das letzte Gebäude der Kläger der ca. 24 m lange und von Gebäuden freie Gartenbereich. Auch die Tatsache, dass die südlich an das Wohnhaus der Kläger angrenzenden Baulichkeiten eine geringere Höhe als dieses haben, führt zu keiner anderen Bewertung. Gerade im innerstädtischen Bereich ist eine unterschiedliche Bebauungshöhe im hinteren Grundstücksbereich nichts Ungewöhnliches. Aufgrund der durch die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Kläger geprägten Grundstückssituation mussten diese auch mit einer entsprechenden Bebauung rechnen.
10Gegenüber den Klägern resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus der zu erwartenden Verschattung ihres Grundstücks. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181.
12Hiervon ausgehend begründet der zu erwartende Schattenwurf kein Abwehrrecht gegen das streitige Bauvorhaben. Dass ein sehr schmal geschnittenes Grundstück ‑ wie das der Kläger - bei einer Verschattung durch Nachbargebäude relativ stark betroffen sein kann, beruht auf dem Grundstückszuschnitt und fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des jeweiligen Eigentümers. Dass der nach Süden ausgerichtete Gartenbereich bereits am Nachmittag durch das Vorhaben unzumutbar verschattet werden könnte, ist angesichts der geringen Höhe der Tiefgarage nicht dargelegt. Ebenso ist angesichts der fehlenden Fensteröffnungen in der zum Grundstück der Beigeladenen ausgerichteten Giebelwand des Wohnhauses der Kläger nicht dargelegt, dass die Wohnräume der Kläger wegen des Vorhabens unzumutbar verdunkelt werden. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass der Lichteinfall in das nach Süden ausgerichtete Dachgeschossfenster nur für einen Teil des Tages beeinträchtigt wird und in den Morgen- und Mittagsstunden weiterhin eine Besonnung gegeben ist. Ebenso wenig führt die Beschränkung der freien Aussicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
13Soweit die Kläger einen Verstoß gegen § 6 BauO NRW rügen, ist auch nach der von ihnen hierzu in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 -, juris) die erstinstanzliche Wertung nicht zu beanstanden, dass eine hinreichende Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW durch die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Kläger vermittelt wird.
14Der Einwand der Kläger, die Nutzung der vier Tiefgaragenstellplätze beeinträchtige die ruhige Lage ihres Grundstückes massiv, begründet ebenfalls nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Nutzung der vorgesehenen Tiefgarage zu unzumutbaren Störungen im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW,
15vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 ‑ 7 B 165/11 -, juris, und vom 17. Januar 2011 - 7 B 1506/10 -, juris,
16führen wird.
17Vorliegend befindet sich - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - die von der S.---straße abzweigende Tiefgaragenzufahrt an der vom Grundstück der Kläger abgewandten Westseite des Vorhabens. Das Gebäude der Beigeladenen schirmt somit die durch die Zu- und Abfahrten entstehenden Geräusche weitgehend ab. Dass die innerhalb der Tiefgarage stattfindenden Parkvorgänge zu unzumutbaren Beeinträchtigungen ihres Grundstücks führen könnten, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt auch das Vorbringen der Kläger, dass ihre drei und fünf Jahre alten Kinder im „unmittelbaren Nahbereich zu den Tiefgaragenplätzen“ spielen, keine andere Beurteilung.
18Aus den vorstehenden Gründen liegen ebensowenig die von den Klägern des Weiteren behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren trägt diese selbst. Dies entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.