Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 19. Dez. 2014 - 20 L 2345/14.A
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt L. , 00000 I. , beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6538/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.11.2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6538/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.11.2014 insoweit anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Auch die einwöchige Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 AsylVfG wurde eingehalten. Denn nach Aktenlage ist diese Frist durch eine Zustellung des Bescheides vom 12.11.2014 am 14.11.2014 nicht in Gang gesetzt worden ist, sondern erst mit dem durch eidesstattliche Erklärung des Antragstellers versicherten Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs am 18.11.2014 (§ 8 VwZG). Durch den am 25.11.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag ist die Wochenfrist demnach gewahrt.
6Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2014 dem Antragsteller am 14.11.2014 in der Gemeinschaftsunterkunft unter der Anschrift T. Str. 00a in M. zugestellt worden, und zwar gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den zum Empfang ermächtigten Vertreter des Leiters der Gemeinschaftseinrichtung. Die Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lagen jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
7Voraussetzung jeder Ersatzzustellung ist, dass der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird, und zwar im Falle des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Gemeinschaftsunterkunft. Er wird nicht angetroffen, wenn er sich u.a. in der Gemeinschaftsunterkunft nicht für das Zustellungsorgan erkennbar aufhält. Tatsächliche Abwesenheit ist nicht erforderlich. Ein Zustellungsadressat wird auch dann nicht angetroffen, wenn er zwar anwesend, aber an der Annahme verhindert ist oder der Zusteller sonst nicht zu ihm gelangen kann.
8Vgl. Zöller, ZPO, § 178 Rdnr. 2.
9Da das Zutrittsrecht eines Zustellers durch den Zweck seiner Tätigkeit begrenzt ist, wird in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber die Auffassung vertreten, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO komme in der Regel in Betracht, wenn der Zusteller den Adressaten in allgemein zugänglichen Teilen der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft. Nicht erforderlich sei demgegenüber, dass der Zusteller den Asylbewerber in dessen Wohnung bzw. Zimmer aufsucht.
10Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2006 – A 9 S 776/06 –; nachfolgend u.a. VG Aachen, Urteil vom 26.06.2007 – 2 K 2466/05.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.06.2011 – Au 7 S 11.30255 – alle abrufbar unter Juris.
11Selbst wenn man dieser Auffassung folgt, so ist zur Überzeugung des Gerichts aber dennoch erforderlich, dass zumindest ein erfolgloser Zustellungsversuch an den Adressaten unternommen wird. Ob und auf welche Weise dies unter Umständen auch geschehen kann, ohne zu versuchen, diesen in seinem Zimmer aufzusuchen, mag an dieser Stelle dahin gestellt bleiben. Ein Zustellungsversuch setzt aber voraus, dass wenigstens die Absicht besteht, eine persönliche Übergabe des Schriftstücks vorzunehmen, und nicht – wie dies vorliegend nach Auskunft der Stadt M. wegen der großen Anzahl von Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft der Fall ist – von vorneherein auf jegliche persönlichen Zustellversuche verzichtet wird. Ein derartiges Vorgehen mag aus Praktikabilitätsgründen nachvollziehbar sein, es verkehrt aber das Regel-Ausnahme-Prinzip zwischen persönlicher Übergabe als Leitbild der Zustellung und Ersatzzustellung als davon im einzelnen geregelte Ausnahmen,
12Vgl. Zöller, ZPO, § 178 Rdnr. 2, § 177 Rdnr. 1,
13in sein Gegenteil. Eine derartige Praxis entspricht letztlich der für Aufnahmeeinrichtungen nach §§ 44 ff AsylVfG in § 10 Abs. 4 AsylVfG aus Vereinfachungsgründen vorgesehenen Zustellung: Dort ist aber - anders als bei der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - unter Berücksichtigung der eintretenden zeitlichen Verzögerung zwischen Übergabe der Schriftstücke an die Einrichtung und den Adressaten vorgesehen, dass Zustellungen erst mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt sind bzw. am dritten Tag nach Übergabe an die Einrichtung.
14Hier wurde ein Zustellungsversuch gegenüber dem Antragsteller jedenfalls nicht unternommen. Dies ergibt sich zum einen aus der oben bereits erwähnten Auskunft der Stadt M. vom 16.12.2014. Dies ergibt sich aber auch aus der Zustellungsurkunde selbst. Denn der Postbedienstete hat dort offenbar zutreffend nicht vermerkt, dass er den Antragsteller als Adressaten des Bescheides in der Gemeinschaftsunterkunft nicht erreicht hat (Ziffer 7.1 der Zustellungsurkunde).
15Der Antrag ist auch begründet.
16Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
17Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des Bescheides spricht.
18Ungarn ist zwar gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig und hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik vom 29.10.2014 mit Schreiben vom 06.11.2014 zugestimmt und seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt.
19Es liegen aber auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Ungarn nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn bestehen. Insbesondere werden Asylbewerber, gerade auch sog. Dublin-Rückkehrer, praktisch ausnahmslos inhaftiert, wobei sowohl hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung als auch hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Haftanordnung Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletztende, willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Inhaftierungspraxis bestehen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Inhaftierung von besonders schutzbedürftigen Personen,
20vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Situation der Flüchtlinge und Asylbewerber in Ungarn an das VG Düsseldorf vom 09.05.2014; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014,
21zu denen gerade Schutzsuchende aus Syrien wegen der dortigen dramatischen Entwicklung der Bürgerkriegssituation und der infolgedessen erlittenen traumatisierenden Erfahrungen regelmäßig gehören dürften.
22Als kritisch ist auch die Frage der Behandlung der Asylanträge von sog. Dublin-Rückkehrern zu bewerten. Zwar werden nach einer Änderung des ungarischen Asylgesetzes Dublin-Rückkehrern nun grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren und eine vollständige Prüfung der Asylgründe garantiert. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Asylbewerber seinen ursprünglichen Asylantrag in Ungarn stillschweigend oder schriftlich zurückgenommen hat. Dann wird nämlich der erneut zu stellende Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet angesehen und Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. Daneben gibt es die Möglichkeit einer negativen Entscheidung über das Asylbegehren in absentia, gegen die in der Regel bei Dublin-Rückkehrern wegen Fristablaufs ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Wenn eine derartige Entscheidung ergangen ist, muss der im Dublin-Verfahren zurückkehrende Asylbewerber im Rahmen eines Folgeverfahrens neue Fakten und Beweismittel zur Begründung seines Antrages vorlegen.
23Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014.
24Welche Behandlung vor diesem Hintergrund der Asylantrag des Antragstellers in Ungarn erfahren würde, ist unklar. Ungarn hat in seinem Antwortschreiben vom 06.11.2014 an das Bundesamt mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Antragstellers wegen dessen Verschwinden dort am 30.10.2014 beendet (ceased) wurde. Was diese Formulierung im Kontext der Bestimmungen des ungarischen Asylgesetzes konkret für den Umfang der inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers bedeutet, ist völlig offen.
25Unter Berücksichtigung der bestehenden Zweifel hinsichtlich des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Ungarn ist dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren und eine weitergehende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten,
26vgl. ebenso u.a. zuletzt: Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.07.2014 – A 1 B 131/14 -; VG Köln, Beschluss vom 04.09.2014 – 3 L 1600/14.A – m.w.N. und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2014 – 10a L 1415/14.A -.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.