Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Okt. 2015 - 20 K 5858/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 0000 Typ Ford Mondeo wurde am Freitag, dem 12.09.2014 um 19:40 Uhr auf der Gereonstraße in Höhe der Hausnummern 43-65 parkend angetroffen und um 20:13 Uhr von dort abgeschleppt. Das Fahrzeug parkte in einer für den Köln-Marathon (14.09.2014) eingerichteten Haltverbotszone (Zeichen 283 mit dem Zusatz „ab 12.09.2014 12 h bis 14.09.2014 22 h“). Nach der von der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten getroffenen Feststellung lag im Fahrzeug ein Schwerbehindertenausweis aus. Auf der Sicherstellungsverfügung wurde durch die Außendienstmitarbeiterin zudem handschriftlich vermerkt, dass „kein Telefonbucheintrag vorhanden“ und eine „Versetzung nicht möglich“ gewesen sei.
3Die Beklagte erteilte der Köln Marathon Veranstaltungs- und Werbe GmbH zur Durchführung der Laufveranstaltung am 09.09.2014 eine Genehmigung für verkehrslenkende Maßnahmen u.a. zur Einrichtung von Haltverbotszonen, so auch für den hier maßgeblichen Bereich der Gereonstraße, dem Zielbereich der Laufveranstaltung. Nach dem für diesen Bereich vorliegenden Verkehrszeichenplan waren Haltverbotszonen in der gesamten Gereonstraße sowie in dem an die Gereonstraße angrenzenden Teil der Christophstraße mit Gültigkeit ab dem 12.09.2014 12:00 Uhr einzurichten, im Gereonsdriesch bereits ab dem 11.09.2014 8:00 Uhr und im angrenzenden Teil der Straße Klingelpütz ab dem 13.09.2014 22:00 Uhr.
4Nach Angaben der mit der Aufstellung der Beschilderung betrauten Firma Zeppelin Rental GmbH & Co KG erfolgte die Aufstellung für den hier maßgeblichen Bereich bis einschließlich 07.09.2014. Laut Aktenvermerk der Beklagten wurde eine Kontrolle der Aufstellung im hier relevanten Bereich am 10.09.2014 vorgenommen.
5Das Fahrzeug wurde am 12.09.2014 gegen 23:40 Uhr vom Kläger bei der Firma Colonia in Köln-Ossendorf, Mathias-Brüggen-Str. 68, abgeholt, die Abschleppkosten in Höhe von 192,78 Euro wurden beglichen.
6Mit Leistungsbescheid vom 22.09.2014 nahm die Beklagte den Kläger darüber hinaus für Verwaltungsgebühren in Höhe von 62,00 Euro in Anspruch und führte als durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Aufwand auch die bereits beglichenen Kosten des Abschleppunternehmers nochmals auf. Die Beklagte führte zur Begründung u.a. aus, das Fahrzeug habe im Haltverbot (Z 283) gestanden und dadurch eine Behinderung dargestellt.
7Der Kläger wandte sich per Mail vom 24.09.2015 an die Beklagte und machte u.a. geltend, man wende sich sowohl gegen die Sichtbarkeit der Haltverbotsbeschilderung, die auf ein Verkehrsschild (Z 314 mit Zusatz) oben drauf gesetzt worden sei, als auch gegen die Erforderlichkeit der Sicherstellung. Seine Ehefrau habe in Unkenntnis der Beschilderung dort geparkt, um an diesem Abend die Oper zu besuchen. Sie habe auf der Gereonstraße geparkt, um nicht mit den Aufbaumaßnahmen für den Köln-Marathon in der Nähe des Domes konfrontiert zu werden. Die Auswirkungen der Abschleppmaßnahme seien erheblich gewesen. Aufgrund des nicht zusammenklappbaren Rollstuhls seiner Ehefrau hätten mehrere Taxen sie nicht mitgenommen und sie hätten den Weg zum Verwahrplatz des Abschleppunternehmers nach Köln-Ossendorf zu Fuß zurücklegen müssen.
8Die Beklagte teilte dem Kläger per Mail vom 25.09.2014 durch den Abteilungsleiter des Verkehrs- und Ordnungsdienstes Herrn C. mit, dass eine Erreichbarkeit des Klägers nicht gegeben gewesen sei und ein Umsetzen aufgrund der Großveranstaltung und der damit verbundenen Aufbauten sowie publikumsintensiven Auswirkungen nicht möglich gewesen sei.
9Der Kläger hat am 24.10.2014 Klage erhoben.
10Zur Begründung führt der Kläger ergänzend aus, seine Ehefrau sei infolge einseitiger Amputation hüftabwärts in ihrer Fortbewegung stark eingeschränkt und benötige ständig eine Begleitung. Dies ergebe sich auch aus ihrem Schwerbehindertenausweis, der die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) aufweise. Der Kläger legt dazu den Schwerbehindertenausweis seiner Ehefrau und einen Parkausweis für Schwerbehinderte (Blaue Parkkarte) in Kopie vor.
11Zwar habe hier ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vorgelegen, da das absolute Haltverbot wirksam angeordnet worden sei, die Abschleppmaßnahme sei jedoch nicht verhältnismäßig. Ein Versetzen des Fahrzeuges wäre im Vergleich zur Sicherstellung hier das gleich geeignete, aber mildere Mittel zur Beseitigung der Störung gewesen. Ein Versetzen des Fahrzeuges wäre im Nahbereich auch ohne weiteres möglich gewesen. Eine Einzelfallprüfung sei jedoch nicht vorgenommen worden. Vielmehr sehe die Beklagte generell von Versetzungen ab. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Abteilungsleiters des Verkehrs- und Ordnungsdienstes vom 25.09.2014. Nach den Angaben der zuständigen Außendienstmitarbeiterin Frau X. sei zudem nach Ausweichparkplätzen nur auf der Gereonstraße sowie der angrenzenden Christophstraße Ausschau gehalten worden und damit nur in dem Bereich, der aufgrund der vollumfänglich eingerichteten Haltverbotszonen für eine Versetzung von vornherein ungeeignet gewesen sei. Im Rahmen einer Umsetzungsprüfung hätten daher auch die in einer Entfernung von 260 bis 1.200 Meter zum Abstellort befindlichen allgemein ausgewiesenen Behindertenparkplätze Berücksichtigung finden müssen. Darüber hinaus wären auch in unmittelbarer Nähe befindliche Flächen, für die das eingeschränkte Haltverbot angeordnet gewesen sei, in Betracht zu ziehen gewesen, da sie u.a. auch diese hätten legal nutzen dürfen. Gerade auch unter dem Aspekt, dass es sich vorliegend um das Fahrzeug einer schwerbehinderten Person gehandelt habe, der die Notwendigkeit ständiger Begleitung attestiert worden sei, sei nicht nachvollziehbar, dass Voraussetzung für eine Umsetzung ein Parkplatz im Sichtbereich des Abstellortes gewesen sei. Vielmehr ergebe sich daraus die Erforderlichkeit, eine Versetzungsmöglichkeit im Nahbereich auch ohne Sichtkontakt zu ermitteln. Dafür spreche auch, dass aufgrund des hier vorhandenen Schwerbehindertenausweises davon auszugehen sei, dass eine Gehstrecke von mehr als 100 Metern als unzumutbar anzusehen sei.
12Soweit der Kläger zunächst auch die Erstattung eines gezahlten Verwarnungsgeldes in Höhe von 30,00 Euro beantragt hat, hat er die Klage am 29.04.2015 zurückgenommen.
13Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro und der auf den reinen Abschleppvorgang entfallenden Kosten in Höhe von 178,50 Euro hat der Kläger die Klage schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
14Der Kläger beantragt nunmehr noch,
15den Leistungsbescheid der Beklagten vom 22.09.2014 in Höhe von 14,28 Euro aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag in Höhe von 14,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie führt zur Begründung aus, die Beschilderung sei hinreichend wahrnehmbar und die Maßnahme hier auch verhältnismäßig gewesen. Die Umsetzung Fahrzeuges auf einen freien zulässigen Parkplatz komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein solcher Platz in unmittelbarer Nähe, d.h. in Sichtweite vorhanden sei. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalles. Ein genereller Ausschluss einer Umsetzung sei auch der Stellungnahme des Herrn C. nicht zu entnehmen bzw. eine solche Aussage nicht beabsichtigt gewesen. Ausweislich der Angaben in der Sicherstellungsverfügung sei die Möglichkeit des Umsetzens durch die Außendienstmitarbeiterin Frau X. auch geprüft worden. Einen in der Nähe befindlichen Parkplatz habe diese jedoch nicht feststellen können. Die Beklagte legt ergänzend eine Stellungnahme von Frau X. vom 12.05.2015 vor. Darin führt diese aus: „Die Aufbauarbeiten für die Veranstaltung seien in vollem Gange gewesen und hätten aufgrund des Fahrzeuges nicht weiter durchgeführt werden können. Wie immer habe sie zuerst eine Halterfeststellung vorgenommen. Darüber hinaus habe sie die Leitstelle gebeten, nach einem Telefonbucheintrag zu schauen, um eventuell durch einen Anruf die Maßnahme schon im Vorfeld verhindern zu können. Dies sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Bedingt durch die Veranstaltung sei der Bereich für den ruhenden und auch fließenden Verkehr weiträumig gesperrt gewesen, um Aufbauarbeiten durchführen zu können. Es habe in sichtbarer Nähe keine Möglichkeit bestanden, das Kraftfahrzeug auf einen geeigneten Ausweichparkplatz versetzen zu lassen. Unter Berücksichtigung des Schwerbehindertenausweises sei es auch unerlässlich gewesen, einen Parkplatz zu finden, bei dem das Fahrzeug von allen Seiten ohne größere Schwierigkeiten für Fahrer bzw. Beifahrer zugänglich gewesen sei. Ein solcher sei im Sichtfeld nicht vorhanden gewesen. Es sei auch nicht möglich gewesen, im näheren Umfeld befindliche Behindertenparkplätze abzulaufen, da sie während der Sicherstellungsmaßnahme in Sichtweite des sicherzustellenden Fahrzeuges sein müsse.“ Die Beklagte führt dazu weiter aus, das Fehlen von Umsetzungsmöglichkeiten im Sichtbereich ergebe sich zudem auch an Hand der Fotos der Aufbauarbeiten. Die vom Kläger benannten (Behinderten-)Parkplätze seien hier nicht heranzuziehen gewesen, da sie sich nicht in unmittelbarer Nähe befunden hätten. Aufgrund des Aufwandes durch hierfür erforderliche Fußwege könne es den Außendienstmitarbeitern nicht zugemutet werden, im gesamten Umfeld des Sicherstellungsortes nach freien Parkplätzen zu suchen. Zudem müsse der Fahrzeugbesitzer auch die Chance haben, sein Fahrzeug wiederzufinden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
22Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
23Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der nunmehr nur noch geltend gemachten Abschleppkosten in Gestalt der Verwahrkosten in Höhe von 14,28 Euro. Der Leistungsbescheid der Beklagte vom 22.09.2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken.
25Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.
26Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagt war. Dies ergibt sich aus den durch die Außendienstmitarbeiter der Beklagten vor dem Abschleppen des Fahrzeuges am 12.09.2014 gefertigten Fotos (Bl. 2 – 4 des Verwaltungsvorganges) und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
27Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann.
28vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 1996 – 11 C 15.95 –, BVerwGE 102, 316 ff; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, S. 475.
29Es ist darüber hinaus in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind, als an solche für den fließenden Verkehr.
30OVG NRW, Beschluss vom 11.06.1997 – 5 A 4278/95 – nach Juris, Rn. 6 m.w.N.
31Hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit der Beschilderung bestehen danach hier auch in Ansehung der Höhe des hier maßgeblichen Haltverbotsschildes keine Bedenken. Dem ist auch der Kläger letztlich nicht mehr entgegen getreten.
32Es sei hier zudem darauf hingewiesen, dass die Beklagte auf den – jährlich stattfindenden – Köln-Marathon ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 4) auch im unmittelbaren Umfeld des Abstellortes des klägerischen Fahrzeuges durch zusätzliche Hinweisschilder aufmerksam gemacht hat. Der Kläger selbst hat dazu angegeben, dass der Abstellort gerade mit Wissen um den bevorstehenden Marathon zur Vermeidung von Konfrontationen mit den Aufbauarbeiten in der Nähe des Domes gewählt worden sei.
33Anders als im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, kam es im hier maßgeblichen Bereich der Gefahrenabwehr auch auf die Frage des Verschuldens nicht an.
34Der Annahme eines Verkehrsverstoßes steht hier auch nicht das Vorhandensein einer Sonderparkerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 StVO (Blaue Parkkarte) entgegen. Zwar wurden der Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung durch eine Ausnahmegenehmigung Parkerleichterungen gewährt, so u.a. die Erlaubnis zum Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden oder auch zum Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 StVO). Das Parken im absoluten Haltverbot ist davon jedoch nicht mit erfasst.
35Damit lag hier ein Verkehrsverstoß vor, der eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt.
36Das Abschleppen des Fahrzeuges wurde auch ermessensfehlerfrei angeordnet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar.
37Die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten hat im vorliegenden Fall erkennbar eine Ermessensentscheidung getroffen. Die Sicherstellungsverfügung zeigt, dass sie die tatsächlichen Gegebenheiten in den Blick genommen hat (Verstoß gegen Zeichen 283, Sonderbeschilderung für den Marathon, Schwerbehindertenausweis lag aus, Behinderung der Aufbauarbeiten, s. dazu die Fotos im Verwaltungsvorgang). Sie hat außerdem versucht die Telefonnummer des Halters zu erhalten, um Abhilfe zu schaffen und die Möglichkeit einer Versetzung in den Blick genommen. Damit hat sie erkennbar in Betracht kommende Handlungsalternativen in ihre Entscheidungsfindung einbezogen.
38Die auf dieser Grundlage getroffene Abschleppanordnung war auch geeignet, die mit dem Verstoß gegen das absolute Haltverbot eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen.
39Die Maßnahme war auch erforderlich, denn eine weniger beeinträchtigende, gleich geeignete Maßnahme stand zum Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme hier nicht zur Verfügung.
40Die Außendienstmitarbeiterin hat zunächst erfolglos versucht, eine Telefonnummer des Halters zu ermitteln, um durch eine unmittelbare Kontaktaufnahme zeitnah Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus wurde durch die Außendienstmitarbeiterin vorliegend auch die Möglichkeit einer Umsetzung des Fahrzeuges als denkbares milderes Mittel zur Beseitigung der Störung geprüft und mit der „sichtbaren Nähe“ ausgehend vom Abstellort des Fahrzeuges ein räumlicher Umkreis bzw. eine Umgebung in den Blick genommen, der dem entspricht, was nach ständiger Rechtsprechung räumlich im Rahmen der Prüfung der Umsetzungsmöglichkeit in den Blick zu nehmen ist.
41Eine Umsetzung eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeuges kommt danach nur in Betracht, wenn sich in unmittelbarer Nähe (in Sichtweite) des bisherigen Standorts ein freier und zulässiger Parkplatz befindet,
42vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 – 3 B 67/02 – Rn. 3 („benachbarte Fläche“), VG Augsburg, Urteil vom 11.10.2000 – Au 5K 99.54 – Rn. 38 („unmittelbare Nähe (Sichtweite)“), VG Leipzig, Urteil vom 14.11.2007 – 1 K 483/06 – Rn. 26 („Sichtbeziehung zwischen altem und neuem Standort“), VG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2012 – 14 K 5481/11 – Rn. 19 („Versetzung im Sichtbereich“), alle nach Juris und so auch die erkennende Kammer u.a. mit Urteil vom 07.05.2015 - 20 K 2221/14 - .
43Es spricht hier erkennbar nichts dafür, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der in die Überprüfung einer Versetzungsmöglichkeit einzubeziehende Umkreis hätte weiter gezogen werden müssen.
44Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sichtbereich vollständig von der - für den Zielbereich des Marathons – eingerichteten Haltverbotszone umfasst war und damit Umsetzungsmöglichkeiten hier deshalb tatsächlich nicht vorhanden waren.
45Denn aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr kann von den Außendienstmitarbeitern nicht verlangt werden, die Umgebung weiträumiger nach einem freien und zulässigen Parkplatz abzusuchen. Die Beseitigung der Störung würde dann infolge einer Suche mit ungewissem Ausgang auf unabsehbare Zeit verzögert. Dies gilt insbesondere im Umfeld einer Großveranstaltung, wie vorliegend dem Köln-Marathon, die den ohnehin schon gegebenen hohen Parkdruck in der Kölner Innenstadt massiv erhöht haben dürfte.
46Nichts anderes gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fahrzeug des Klägers ein Schwerbehindertenausweis bzw. eine sogenannte Blaue Parkkarte auslag. Die Außendienstmitarbeiterin war danach hier insbesondere nicht verpflichtet zu überprüfen, ob außerhalb des Nahbereichs liegende Behindertenparkplätze bzw. sonstige freie und zulässige Parkplätze zur Umsetzung zur Verfügung standen. Denn es ist für die Mitarbeiter vor Ort weder erkennbar, welche Beeinträchtigungen infolge einer Schwerbehinderung im Einzelfall vorliegen, noch kann beurteilt werden, ob es infolge der Schwerbehinderung für den Betroffenen tatsächlich einfacher – und damit tatsächlich eine mildere Maßnahme – ist, einen weiter entfernt liegenden Parkplatz zu erreichen, als den Verwahrplatz des Abschleppunternehmers, so dass gerade unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung durch eine Versetzung außerhalb des Sichtbereichs keine offenkundige Erleichterung geschaffen würde. Das Vorbringen des Klägers zu einer anzunehmenden maximal zumutbaren Gehstrecke von 100 Metern ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch vermag es eine andere Beurteilung zu begründen.
47Ein Anspruch des Betroffenen aufgrund einer Behinderung kostenmäßig besser gestellt zu werden als der Nichtbehinderte, besteht im Übrigen insoweit nicht, so dass der Umstand, dass bei einer Abschleppmaßnahme zusätzlich zu den reinen Verbringungskosten immer auch Kosten für die Verwahrung des Fahrzeuges auf dem Gelände des Abschleppunternehmers (für mindestens einen Tag) anfallen, insoweit keine Rolle spielen kann.
48Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis standen. Die Abschleppmaßnahme belastet den Kläger lediglich mit Kosten von insgesamt 192,78 Euro, wovon die hier noch allein streitigen 14,28 Euro auf die Verwahrung des Fahrzeuges entfallen. Die Größenordnung dieses Gesamtbetrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, Behinderungen für Aufbauarbeiten und die Durchführung der Laufveranstaltung zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. Durch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug lag hier auch eine konkrete Behinderung vor.
49Zwar ist bedingt durch den nichtklappbaren Rollstuhl der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall eine besondere Erschwernis eingetreten, da nach dem Vorbringen des Klägers in den späten Abendstunden des 12.09.2014 kein Taxi zu bekommen war, das sie mit diesem Rollstuhl hätte befördern können. Diese Folge war jedoch von der Beklagten weder bezweckt noch absehbar und kann daher keinen Einfluss auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme haben.
50Die Inanspruchnahme des Klägers als Halter des Fahrzeuges war hier ebenfalls nicht zu beanstanden. Als Halter des Fahrzeuges ist der Kläger als Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 2 OBG NRW anzusehen. Dem ist der Kläger auch nicht entgegen getreten. Zwar hat der Kläger vorgetragen, seine Ehefrau habe das Fahrzeug geparkt, so dass diese hier Handlungsstörerin im Sinne von § 17 OBG NRW wäre. Da der entsprechende Hinweis jedoch erst nach Erlass des Leistungsbescheides erfolgte und die Fahrerin der Beklagten zuvor nicht positiv bekannt war, lässt dies die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers hier unberührt.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Rechtsanwalt
moreResultsText
Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
- 1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); - 2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9); - 3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4); - 4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3); - 4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1); - 4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2); - 4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a); - 5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4); - 5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21); - 5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a); - 6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4); - 7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); - 8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1); - 9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2); - 10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind; - 11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind; - 12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.
(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:
- 1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde; - 2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8); - 3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9); - 4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2); - 5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1); - 6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
- 1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder - 2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.