Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. März 2015 - 20 K 5513/13
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen L. -W. 000. Das Fahrzeug wurde am 10.07.2013 um 9:33 Uhr in der Q.---------straße Höhe Nr. 000) im Auftrag der Beklagten abgeschleppt. Nach den am 10.07.2013 von den Außendienstmitarbeitern der Beklagten gefertigten Lichtbildern war im maßgeblichen Bereich wegen Baumpflegearbeiten eine mobile Haltverbotszone (Zeichen 283 mit Zusatzschild „10.07.2013, 7:00 bis 17:00 h“) eingerichtet. Die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung für die Einrichtung als Wanderbaustelle datiert vom 02.07.2013. Die Haltverbotszeichen wurden nach dem Aufstellungsprotokoll am 06.07.2013 um 9:00 Uhr aufgestellt worden. Die dazu gefertigte Liste der zu diesem Zeitpunkt im betreffenden Bereich parkenden Fahrzeuge enthält auch das Kennzeichen des Fahrzeuges des Klägers.
3Der Kläger löste sein Fahrzeug am 10.07.2013 gegen Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro bei dem Abschleppunternehmen aus.
4Mit Schreiben vom 30.07. und 06.08.20132 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro und Taxikosten in Höhe von 8,00 Euro zu erstatten. Er machte dazu geltend, es fehle an der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Der mit der getroffenen Maßnahme verfolgte Zweck sei nicht legitim wegen des in § 62 Abs. 2 LandschaftsG NRW enthaltenen Rodungsverbots vom 01. März bis 30 September. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sei es verboten, in diesem Zeitraum Bäume außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Die getroffenen Maßnahmen seien auch nicht erforderlich gewesen, denn die unteren Äste an den noch jungen Alleebäumen hätten niemanden gestört oder gefährdet. Das Haltverbot in der gesamten Länge der Straße sei nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig die Sicherstellung des Pkw, denn dieser hätte ein paar Meter vorgerückt werden können; auch sei an dem Baum in seiner Nähe nur ein einziger dünner Ast abgesägt worden. In der Urlaubszeit im Juli seien die Baumarbeiten nicht angemessen gewesen, zumindest hätten die Anwohner hinreichend zuvor informiert werden müssen. Es sei auch willkürlich verfahren worden, weil eine Vielzahl in der Örtlichkeit abgestellter Fahrzeuge nicht abgeschleppt worden sei.
5Mit Bescheid vom 09.08.2013 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung unter Bezugnahme auf eine wirksam eingerichtete Haltverbotszone ab.
6Der Kläger hat am 09.09.2013 Klage erhoben, mit welcher er sein Erstattungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und legt zur Stützung seines Begehrens 3 Fotos von der Örtlichkeit vor.
7Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit er die Erstattung von Taxikosten in Höhe von 8,00 Euro beantragt hat.
8Im Übrigen beantragt er,
9die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.08.2013 zu verurteilen, ihm Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro zu erstatten.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält den Abschleppvorgang für rechtmäßig, da das Fahrzeug des Klägers die Baumarbeiten in der Q.---------straße behindert habe. Die Verbotsbeschilderung sei ordnungsgemäß eingerichtet worden, was durch das Aufstellungsprotokoll belegt werde. Es seien in dem in Rede stehenden Bereich am 10.07.2013 noch zwei weitere Fahrzeuge abgeschleppt worden, die entsprechenden Sicherstellungsverfügungen lege er in Anlage vor (Bl. 40, 41 des Verwaltungsvorgangs), des Weiteren 8 zusätzlich gefertigte Fotos von der Örtlichkeit (Bl. 33 bis 39 des Verwaltungsvorgangs). Die anderen auf den Fotos erkennbaren Fahrzeuge seien noch rechtzeitig fortgesetzt worden, da die Halter ermittelt werden konnten. Lediglich ein Fahrzeug sei nicht abgestellt worden, da es nicht in der Nähe von Bäumen abgestellt gewesen sei. Ein Versetzen des Fahrzeugs des Klägers sei angesichts der durchzuführenden Baumarbeiten nicht in Betracht gekommen, zumal in dem anschließenden Bereich Q.---------straße Nr. 0-000/00 für die genehmigte Wanderbaustelle für den folgenden Tag eine Haltverbotszone eingerichtet gewesen sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
17Der Kläger hat keinen Einspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro.
18Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
19Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.
20Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken – auch auf dem Seitenstreifen - durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagt war. Dies ergibt sich aus den durch die Außendienstmitarbeiter der Beklagten vor dem Abschleppen des Fahrzeuges am 10.07.2013 gefertigten Fotos (Bl. 3 – 11 des Verwaltungsvorganges).
21Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.
22vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 1996 – 11 C 15.95 –, BVerwGE 102, 316 ff; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, S. 475 und Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. 2835.
23Der Wirksamkeit des Haltverbots steht nicht entgegen, dass der Kläger sein Fahrzeug – unstreitig - bereits vor Aufstellen der Verbotsbeschilderung auf dem Parkplatz abgestellt und diese daher tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Die Fortdauer der Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer und die damit einhergehende Fortdauer der Sorgfaltspflicht des § 1 StVO bei einem Dauerparken haben zur Folge, dass Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge auch dann in den Wirkungsbereich eines Verkehrszeichens gelangen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Aufstellung bereits in dem Bereich befinden, für den das Verkehrszeichen Geltung beansprucht. Die Unmaßgeblichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme rechtfertigt sich in derartigen Fällen aus dem Grundprinzip des Straßenverkehrsrechts, eine eindeutige, regelmäßig für alle Verkehrsteilnehmer einheitliche Verkehrsregelung zu treffen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lassen grundsätzlich eine Aufspaltung der Wirksamkeit von Verkehrszeichen für verschiedene Kreise von Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen nicht zu,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 ff.
25Die maßgeblichen Haltverbotsschilder sind auch mit einer Vorlaufzeit von grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor Geltungsbeginn,
26vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B. OVG NRW, VRS 1990, S. 224 ff.,
27aufgestellt worden, nämlich bereits am Morgen des 06.07.2013. Eine (noch) längere Vorlaufzeit für bestimmte Jahreszeiten, hier – wie der Kläger geltend macht – im Juli als Urlaubsmonat, ist nicht erforderlich.
28Soweit der Kläger die durchgeführten Baumarbeiten für nicht erlaubt bzw. nicht sinnvoll hält, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der aufgestellten Verkehrsschilder. Gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG NRW ist nur ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, die eingerichtete Verkehrsregelung war somit zu befolgen.
29Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
30Die Abschleppmaßnahme hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger lediglich mit Kosten von 101,25 Euro. Die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, Behinderungen für die Baumarbeiten zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. Dass für die durchzuführenden Arbeiten am 07.10.2013 ein Teilbereich der Q.---------straße durchgängig mit einem Haltverbot versehen war, um diesen Bereich für die Arbeiten an den Bäumen und die Fahrzeuge und Hilfsmittel der tätigen Firma freizuhalten, ist nicht zu beanstanden. Durch die an diesem Tage verbotswidrig geparkten Fahrzeuge lag eine Funktionsbeeinträchtigung dieses Straßenbereichs vor.
31Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig wäre, weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, als milderes Mittel das Fahrzeug des Klägers umzusetzen.
32Insoweit steht auf Grund der schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein nahegelegener freier Parkraum zur Verfügung gestanden hätte. Vor allem vermag das Gericht nicht der Ansicht des Klägers beizutreten, sein Pkw hätte nur kurz vorgerückt werden können, denn – wie aus dem Foto von der Örtlichkeit auf Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs ersichtlich – befand sich direkt vor dem Fahrzeug eine Grundstückseinfahrt; dann im weiteren Verlauf der Straße zur O.----straße hin zudem weitere Alleenbäume. Dabei ist auch in die Betrachtung einzustellen, dass sich die Versetzung eines Fahrzeuges – objektiv betrachtet - kaum als milderes Mittel im Verhältnis zur Verbringung zum Sicherstellungsgelände darstellt. Denn nach den Tarifverträgen der Stadt Köln mit der Arbeitsgemeinschaft der Abschleppunternehmer sind die Kosten für ein Versetzen genauso hoch wie für die Verbringung auf das Sicherstellungsgelände, so dass sich unter Kostengesichtspunkten die Maßnahme Versetzen nicht als milderes Mittel darstellt, es fallen bei einer Sicherstellung lediglich zusätzlich Verwahrungskosten an (vorliegend 8,25 Euro).
33Es sind auch Ermessensfehler im Übrigen nicht ersichtlich. Sie ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung insbesondere nicht aus dem – so auch nicht zutreffenden - Vortrag des Klägers, eine Vielzahl anderer verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge sei nicht abgeschleppt worden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei ihrem Vorgehen einzelne Bürger gegenüber anderen ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt hat, ansonsten greift der Grundsatz, dass „keine Gleichheit im Unrecht“ besteht. Die Ordnungsbehörde darf nach den konkreten Umständen anlassbezogen vorgehen und sich (zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern hierfür sachliche Gründe anzuführen sind. Gemessen daran lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Außendienstmitarbeiter der Beklagten im Fall des Kläger willkürlich eine Abschleppmaßnahme veranlasst und in anderen bestimmten gleich gelagerten Fällen davon ohne erkennbaren sachlichen Grund abgesehen haben. Die Beklagte hat vielmehr im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass zwei weitere Fahrzeuge ebenfalls abgeschleppt wurden und von welchen sachlichen Gründen sie sich hat leiten lassen, dass sie lediglich in einem Fall diesen nicht als vergleichbar mit dem Fall des Klägers eingestuft hat.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, - 2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, - 3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.
(5) Es ist verboten,
- 1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird, - 2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, - 3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden, - 4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
- 1.
behördlich angeordnete Maßnahmen, - 2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie - a)
behördlich durchgeführt werden, - b)
behördlich zugelassen sind oder - c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- 3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, - 4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.