Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. März 2016 - 2 K 3733/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin beantragte am 19. September 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teestube in eine Wettannahmestelle im Erdgeschoss des Objekts U. -Q. -Str. 00 in 00000 L. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000).
3Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 15. Januar 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten, der an dieser Stelle ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Auf dem Baugrundstück sind sechs Gebäude mit jeweils sieben Vollgeschossen errichtet. Die Beklagte wies die Klägerin durch Schreiben vom 17. November 2014 und vom 26. Februar 2015 u. a. darauf hin, dass die im Antrag eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien und räumte ihr unter Fristsetzung Gelegenheit ein, fehlende Unterlagen zur Vermeidung einer gebührenpflichtigen Zurückweisung nachzureichen. Die Klägerin reagierte darauf durch Schreiben vom 7. Januar 2015 und vom 18. Mai 2015.
4Durch Bescheid vom 27. Mai 2015, zur Post gegeben am gleichen Tag, wies die Beklagte den Bauantrag der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bauantrag unvollständig sei, weil die Klägerin die erforderlichen Stellplätze nicht berechnet und nachgewiesen habe. Bei der Stellplatzberechnung sei die erforderliche Stellplatzanzahl aller auf dem Flurstück 0000 existenten Nutzungen sowie der neuen Nutzung zu ermitteln.
5Die Klägerin hat am 29. Juni 2015 Klage erhoben.
6Sie macht geltend, der Zurückweisungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Bei der geplanten Nutzungsänderung handele es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW. Bezugspunkt für die Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift sei die gesamte bauliche Anlage und nicht nur der geänderte Bauteil bzw. die geänderte Nutzungseinheit. Der von der Nutzungsänderung betroffene Bereich mache eine Fläche von nur 60,90 qm aus. Im Vergleich zum Gesamtkomplex auf dem Flurstück 1055 liege die zu ändernde Fläche unter 1 Prozent. Weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht könne insoweit im vorliegenden Fall von einer wesentlichen Nutzungsänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW gesprochen werden. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu. Insbesondere sei ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Es handele sich nicht um eine Vergnügungsstätte sondern nur um eine Wettannahmestelle, die als Ladengeschäft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den von ihr eingereichten Bauvorlagen. Das beantragte Betriebskonzept sehe keine Übertragung von Sportereignissen oder eine Ausgestaltung der Räumlichkeit etwa in Gestalt des Ausschanks von Getränken vor, die die Kundschaft zu einem längeren Aufenthalt animieren solle. Ebenso sei es in den Räumlichkeiten nicht möglich, Wettergebnisse zu verfolgen bzw. abzuwarten. Qualifiziere man ihr Vorhaben hingegen als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb, so stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu.
7Die Klägerin beantragt,
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1. den Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015 (Az.: 00/B 00/0000/2014) aufzuheben und
- 11
2. die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objektes U. -Q. -Str. 00 in 00000 L. in eine Wettannahmestelle gemäß ihrem Bauantrag vom 19. September 2014 zu erteilen,
- 13
3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung des Objekts U. -Q. -Str. 00 in 00000 L. in eine Wettannahmestelle zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene Zurückweisungsbescheid sei rechtmäßig. Eine wesentliche Nutzungsänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW müsse hier angenommen werden. Denn die beabsichtigte neue Nutzung unterscheide sich von der bisherigen grundlegend. Eine Wettannahmestelle sei im Gegensatz zu einer Teestube in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Der weitere Verpflichtungsantrag der Klägerin sei unzulässig.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
201. Das Anfechtungsbegehren der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Satz 1 Satz 1 VwGO).
21Der Bescheid begegnet zunächst keinen formellen Bedenken. Insbesondere ist die Klägerin zuvor auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW von der Beklagten angehört worden.
22Zum Erfordernis der Anhörung vor Erlass eines Zurückweisungsbescheides: bejahend Hartmann in Schönenbroicher/Kamp, Kommentar zur Bauordnung NRW, 1. Auflage 2012, § 72 Rdnr. 4 ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 72 (Stand: Dezember 2015) Rdnr. 14; verneinend hingegen Wenzel in Gädtke u.a. Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rdnr. 70; die Frage offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 326/15 -, BauR 2015, 1973 ff.
23Der angefochtene Bescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Erhebliche Mängel weisen Bauvorlagen auf, wenn sie nicht prüffähig sind, also unklar und/oder in sich widersprüchlich sind.
24vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015, a. a. O.; Hartmann, a. a. O.; § 72 Rdnr. 4 m. w. N.
25Gemessen daran sind die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen nicht vollständig. Das Gericht lässt allerdings offen, ob die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid niedergelegten Erwägungen zutreffen. Die Unvollständigkeit der Bauvorlagen ergibt sich hier jedenfalls aus anderen Gründen.
26Der Bauantrag der Klägerin unterliegt nach § 68 Abs. 1 BauO NRW dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. § 10 Abs. 3 BauPrüfVO bestimmt, welche Bauvorlagen dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wie sie hier in Rede steht, in diesem vereinfachten Verfahren beizufügen sind. Den insoweit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung erforderlichen Lageplan hat die Klägerin ihrem Antrag nicht beigefügt (vgl. insoweit auch ihre Angaben auf Bl. 2.2 der Beiakte 1). Ihr Bauantrag lässt damit entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 14 Bau-PrüfVO Lage und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder und der Zu- und Abfahrten offen. Vor allem ist unklar, wie und wo der von der Klägerin errechnete Stellplatzbedarf von - nach ihrer eigenen Ermittlung - 3 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge (vgl. Bl. 2.16 der Beiakte 1) gedeckt werden soll.
27Unvollständig sind die Bauvorlagen der Klägerin noch in einem weiteren Punkt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauPrüfVO gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entsprechend, welcher auf die Berechnungen bzw. Angaben zur Kostenermittlung nach § 6 der Verordnung verweist. Die nach § 6 Nr. 1 1. Alt. BauPrüfVO insoweit erforderliche nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) hat die Klägerin mit ihrem Antrag nicht vorgelegt. Im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich insoweit lediglich eine Berechnung der Grundfläche des Bauvorhabens (vgl. Beiakte 1, Bl. 2.20).
28Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nach allem gegeben, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin zurückgewiesen hat. Sofern unvollständige oder erheblich mangelhafter Bauvorlagen eingereicht werden, hat der Landesgesetzgeber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Zurückweisung des Bauantrags für den Regelfall vorgeschrieben, um diese von wesensfremden Aufgaben zu entlasten und um Druck auf Antragsteller und Entwurfsverfasser auszuüben, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
29Vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 72 (Stand: Dezember 2015) Rdnr. 12; ferner Nr. 72.12 der ausgelaufenen VV BauO NRW.
30Gründe, die es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, von der gesetzlich angeordneten Regelfolge abzusehen, sind hier nicht ersichtlich.
312. Die weiterhin zur Entscheidung des Gerichts gestellten Verpflichtungsbegehren der Klägerin haben ebenfalls keinen Erfolg.
32Sie sind schon unzulässig. Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO ist im vorliegenden Fall nicht statthaft. Denn es fehlt hier an einem ablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten. Der Zurückweisungsbescheid vom 27. Mai 2015 versagt der Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht inhaltlich. Gestützt auf § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als Norm des formellen Baurechts hat er ähnlich dem auf § 15 Abs. 1 BauGB gestützten Zurückstellungsbescheid,
33vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1971 – IV C 32.69-, BRS 24 Nr. 148,
34lediglich verfahrensgestaltenden Charakter.
35Eine Verpflichtungsklage ist auch in Gestalt der Untätigkeitsklage nicht zulässig. Diese Klage setzt nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO voraus, dass zuvor ein ordnungsgemäßer, insbesondere vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2014 – 7 A 590/12-; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 2003 – 5 S 1279/01-, BRS 66 Nr. 158; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 75 (Stand: Dezember 2010) Rdnr. 44
37Hier es fehlt an einem vollständigen Bauantrag der Klägerin, wie das Gericht soeben ausgeführt hat.
38Im Übrigen sind die Verpflichtungsbegehren der Klägerin auch nicht begründet. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW voraus, dass mit dem schriftlichen Bauantrag alle erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Gleiches gilt für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 BauO NRW). Daran mangelt es hier aus den oben genannten Gründen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände
4(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Sie ergeben auch keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3.).
51. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
7Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
8die Beklagte unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 4. Februar 2013 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung von Billardvereinsheim in Massagesalon im Erdgeschoss des Hauses F. Straße 9 in N. zu erteilen,
9im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Zurückweisungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Bauantrag (weiterhin) zu unbestimmt sei. Der Begriff „Massagesalon“ sei erläuterungsbedürftig, auch seien die eingereichten Pläne nicht stimmig. Der Verpflichtungsantrag sei entsprechend wegen unbestimmter Bauvorlagen abzuweisen.
10Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
11a) Soweit der Kläger mit seiner Rüge, die Beklagte habe vor der Zurückweisung der Bauvoranfrage eine ihm gewährte Fristverlängerung für die Vervollständigung seiner Unterlagen nicht abgewartet, sinngemäß die formelle Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides wegen unzureichender Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW geltend machten sollte, bleibt das Vorbringen schon deshalb ohne Erfolg, weil ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt wäre. Die Heilung ist im Klageverfahren eingetreten.
12Zur Frage des Erfordernisses einer Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW vgl. ablehnend: Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rn. 70 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 - DÖV 1983, 337 = juris Rn. 35; bejahend:
13Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Bd. II, 86. Lieferung Stand: Februar 2015, § 72 Rn.14; offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 10.
14b) Ohne Erfolg wendet sich der Zulassungsantrag gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für den Erlass eines Zurückweisungsbescheides der Beklagten lägen vor, weil die von dem Kläger eingereichten Bauvorlagen (weiterhin) im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erhebliche Mängel aufwiesen.
15Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Formell mangelhaft sind vor allem Bauvorlagen, die nicht den einschlägigen Anforderungen der Bauprüfverordnung entsprechen oder nicht die Unterschrift des (bauvorlageberechtigten) Entwurfsverfassers (§§ 69 Abs. 1, 70, 58 BauO NRW) aufweisen. Materiell mangelhaft sind sie, wenn sie widersprüchlich und unklar sind und deshalb eine Prüfung des Vorhabens nicht hinreichend ermöglichen. Dann sind sie regelmäßig auch erheblich mangelhaft.
16Vgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Februar 2015, § 72 Rn. 13; Hartmann, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 72 Rn. 4.
17§ 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 -10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156 = juris Rn. 30, m. w. N.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 15 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids.
19Das zugrundegelegt hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen einen erheblichen Mangel des zurückgewiesenen Bauantrags darin gesehen, dass sich in den Bauvorlagen die Angaben zur Art der baulichen Nutzung in der Bezeichnung „Massagesalon“ erschöpfen und als angebotene Dienstleistungen allein „Massagen“ angeführt sind. Das genügt der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO geforderten Erläuterung der Nutzung nicht. Diese Angaben sind in einer Weise konturenlos, dass eine rechtliche Qualifizierung des Vorhabens und seine baurechtliche Bewertung nicht vorgenommen werden kann. Wesentliche, die konkrete Betriebsform kennzeichnende Umstände bleiben danach unklar. Denn unter der Bezeichnung „Massagesalon“ lassen sich ‑ wie auch die soziale Wirklichkeit zeigt ‑ Betriebe unterschiedlichster Ausrichtung in Abhängigkeit insbesondere von der konkreten Ausgestaltung und Zielrichtung der angebotenen Massagetätigkeit vorstellen. Neben der Abgrenzung von Wellness-Behandlungen zu traditionell gesundheitsbezogenen Massagen ist insbesondere die Abgrenzung zu bordellähnlich geführten Betrieben zu leisten, in denen erotische Massagen angeboten werden, mit vorwiegend auf die sexuelle Stimulanz ausgerichteten Kontakten.
20Vgl. zur Einordnung eines „Massagesalons“ als bordellartiger Betrieb z. B.: OVG Berlin, Beschlüsse vom 14. November 2005 - 10 S 3.05 -, juris Rn. 8 und vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 -, juris Rn. 6.
21Medizinische Massagen eines ausgebildeten Physiotherapeuten können für sich gesehen etwa als freiberuflich im Sinne des § 13 BauNVO angesehen werden, welche nach Maßgabe der genannten Vorschrift auch in Wohngebieten zulässig sind.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, BRS 78 Nr. 95 = juris Rn. 82.
23Ein bordellähnlich geführter Betrieb ist demgegenüber - unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder als Vergnügungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzuordnen ist - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung eine die Wohnnutzung wesentlich störende Nutzung und damit in einem Mischgebiet grundsätzlich unzulässig.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2013 ‑ 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 10 A 471/09 ‑, juris Rn. 7.
25Insbesondere Letzteres lässt der Zulassungsantrag unberücksichtigt, wenn er die Bestimmtheit des Begriffs des Massagesalons daraus abzuleiten sucht, dass ein solcher als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbetrieb in einem Mischgebiet ebenso wie in einem Kerngebiet zulässig sei, d. h. in den Gebietstypen, denen die Umgebung des Vorhabengrundstücks am ehesten entspräche, und zwar vollkommen unabhängig davon, ob es sich bei den Massagen, die durchgeführt werden sollen, um medizinische Massagen oder um Wellnessmassagen handele. Entsprechend greift auch der Einwand zu kurz, dass man Einrichtungen, in der medizinische Massagen angeboten würden, heute vornehmlich als Massagepraxis bezeichne. Das ändert nicht den von der Beklagten zutreffend gesehenen Bedarf, die beabsichtigte Nutzung, welche durch die beantragte Genehmigung legalisiert werden soll, weiter zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung war hier im Übrigen auch deswegen erforderlich, um abschätzen zu können, ob und inwieweit das Vorhaben von der Veränderungssperre betroffen wird.
26Dem angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Oktober 2014 - 9 K 3350/12 - ist für die hier aufgeworfene Fragestellung schon deshalb kein weiterer Aussagewert beizumessen, weil es eine andere Fallgestaltung betrifft. Die dortige baurechtliche Bewertung eines „Massagesalons“ bezog sich auf einen in der Örtlichkeit vorhandenen Betrieb, dessen konkrete Ausgestaltung eine weitere Erläuterung, namentlich eine Abgrenzung der angebotenen Massagedienstleistung zu erotischen Angeboten, ersichtlich nicht erforderte.
27Die Einwände des Klägers gegen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch die eingereichten Pläne nicht stimmig seien, sind bereits unerheblich, weil die aufgezeigten Mängel in der Betriebsbeschreibung die Zurückweisung des Bauantrags tragen. Im Übrigen greifen sie auch in der Sache nicht. Die von der Beklagten beanstandeten Unstimmigkeiten der eingereichten Pläne im Hinblick auf den räumlichen Umfang des beabsichtigten Betriebs lassen sich durch einen Verweis auf das Formblatt „Wohnflächenberechnung“ nicht ausräumen. Nachdem die Räume im Erdgeschoss ehemals als Billardvereinsheim genehmigt waren, bleibt die Aussagekraft des eingereichten Erdgeschossgrundrisses erläuterungsbedürftig. Die Frage nach der Abgrenzung, ob zugleich für den als Billardcafé bezeichneten Raum eine Nutzungsänderung beabsichtigt ist, rechtfertigt sich bereits vor dem Hintergrund der ursprünglichen Bezeichnung des Vorhabens durch den Kläger selbst als „Nutzungsänderung von Billardcafé zu Massagesalon“. Außerdem bleibt der Bezug des beabsichtigten Betriebes zu den rückwärtig links gelegenen Räumlichkeiten unklar. Eine Erläuterung ist angezeigt, weil die dortigen Räume mit Büro, Empfang, Bad, Küche und Flur gekennzeichnet sind, wohingegen die Räumlichkeiten, die in der Wohnraumberechnung aufgeführt sind, sich nach der Kennzeichnung auf zwei Massageräume, Flur, Abstellraum und Bad beschränken, also weder einen Wartebereich für Kunden noch Sozialräume für die zwei Beschäftigten erkennen lassen.
28c) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe den Bauantrag im Rahmen des Klageverfahrens nachgebessert, was nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hier zu berücksichtigen sei, weil die Beklagte den Zurückweisungsbescheid bereits vor Ablauf der gewährten Frist zur Nachbesserung erlassen habe. Zum einen ist auch mit dem Zulassungsantrag nichts an Substanz dafür aufgezeigt, dass die Beklagte die behauptete Fristverlängerung gewährt hat. Zum anderen ist der wegen der aufgezeigten Unstimmigkeiten bestehende Erläuterungsbedarf durch die schlagwortartig wiederholten Einlassungen im Klageverfahren, es sei die Durchführung von Wellnessmassagen beabsichtigt und das Vorhaben beziehe sich ausschließlich auf die im Formblatt „Wohnflächenberechnung“ bezeichneten Räume, nicht ausgeräumt.
292. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
30Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dabei ist die Klärungsbedürftigkeit nicht bereits dann zu bejahen, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch nicht ober- bzw. höchstrichterlich entschieden ist.
31Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
32Hinsichtlich der ausdrücklich als streitige Rechtsfrage formulierten Frage,
33ob die Vorhabenbezeichnung „Massagesalon“ eine Zurückweisung des Bauantrags als zu unbestimmt rechtfertigt,
34wird schon nicht aufgezeigt, dass sie einer über die Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls hinausgehenden Beantwortung zugänglich ist. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1., dass sich die Frage für Fälle vorliegender Art, in denen insbesondere die Bauvorlagen ansonsten keinen weiteren Aufschluss über die in dem so bezeichneten Betrieb angebotenen Tätigkeiten enthalten, ohne weiteres auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben im Sinne des Verwaltungsgerichts mit ja zu beantworten ist. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es zu dieser Feststellung nicht. Das gilt unabhängig davon, ob das angerufene Gericht sich zu der Frage der Bestimmtheit der Vorhabenbezeichnung „Massagesalon“ schon einmal in einem früheren Rechtsstreit ausdrücklich verhalten hat.
35Die weiter aufgeworfene Frage,
36ob auf eine Klage, die sich gegen einen Zurückweisungsbescheid gem. § 72 Abs. 1 BauO NRW richtet, die beklagte Behörde verpflichtet werden kann, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen,
37ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren, dass eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung ausscheidet, solange - wie hier nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht vorliegen. Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht letztlich die von ihm aufgeworfenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage zurückgestellt, und im Sinne der Rechtsansicht des Klägers unterstellt, dass eine Verbindung der Anfechtungsklage gegen die Zurückweisung eines Bauantrags nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW mit einem Verpflichtungsbegehren zulässig sein kann. Weshalb der Rechtsstreit bei dieser Ausgangslage Anlass bieten sollte, der Frage nach der Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens im Falle eines Zurückweisungsbescheides in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
38Auch die Frage,
39ob nicht der Umstand, dass zur Nachbesserung des Bauantrags eine Fristverlängerung gewährt wurde, der Bauantrag aber bereits vor Ablauf der verlängerten Frist als zu unbestimmt zurückgewiesen worden ist, den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB entgegen den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen dazu berechtigt, seinen Bauantrag noch im Rahmen des erstinstanzlichen Rechtsstreits schriftsätzlich klarzustellen und damit nachzubessern,
40geht im Grunde über die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls nicht hinaus. Sie ist im Übrigen auch unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat der Sache nach im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Unbegründetheit des Verpflichtungsbegehrens die grundsätzliche Möglichkeit der Nachbesserung eines Bauantrags im Verlaufe eines gerichtlichen Klageverfahrens zugunsten des Klägers unterstellt, die Bemühungen des Klägers den Bauantrag nachzubessern aber in der Sache - wie ausgeführt zu Recht - für unzureichend erachtet.
413. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.
42Die von dem Kläger gerügte Ablehnung der zeugenschaftlichen Vernehmung seines Architekten begründet keinen Verfahrensmangel, namentlich ergibt sich daraus keine Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 VwGO.
43Wenn das Gericht einen beantragten Beweis nicht einholt, so liegt hierin grundsätzlich nur dann ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11.
45Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Das ist hier der Fall. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den namentlich benannten Architekten des Klägers und Entwurfsverfassers des Bauantrags als Zeugen zu hören,
46zum Beweis der Tatsache, dass dem Architekten des Klägers fernmündlich zur Konkretisierung des Vorhabens durch die Beklagte eine Fristverlängerung gewährt worden ist, vor deren Ablauf aber von der Beklagten bereits der Zurückweisungsbescheid erlassen worden ist, innerhalb der Frist aber eine Konkretisierung erfolgt wäre, wie sie im Rahmen dieses Verfahrens schriftsätzlich erfolgt wäre,
47durfte - wie sich aus den Ausführungen unter 1. und 2. ergibt - zutreffend unter Hinweis auf die fehlende Erheblichkeit abgelehnt werden.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses wird abgelehnt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für einen Lebensmittel-Discountmarkt.
3Die Klägerin beabsichtigt, auf einem Teilstück des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, einen Lebensmittel-Discountmarkt zu errichten. Das Grundstück liegt im Ortskern von L. -F. im südlichen Bereich eines Straßengevierts, das die H. Straße im Westen, die G.-------straße im Norden, die X.-----straße im Osten und die D.--------straße im Süden bilden. Auf dem Grundstück befindet sich eine von alten Eichen umsäumte Weide. Es wird vom Geltungsbereich der Erhaltungssatzung F. /Dorfkern aus dem Jahr 1992 erfasst. Nördlich grenzt der teilweise unter Denkmalschutz stehende X1. an, auf dem ein Gartenbaubetrieb mit zugehöriger Wohnnutzung angesiedelt ist. Für das Grundstück liegt kein Bebauungsplan vor.
4Am 1. Februar 2011 reichte die Klägerin bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten eine planungsrechtliche Bauvoranfrage ein. Sie bat um Beantwortung folgender planungsrechtlicher Fragestellungen:
5- 6
1. Ist das im Lageplan dargestellte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig?
- 7
2. Können die Stellplätze für die Kunden des Geschäftshauses in der vorgesehenen Zahl und Anordnung gemäß dem Lageplan erstellt werden?
- 8
3. Ist die Erschließung in der gemäß Lageplan dargestellten Weise bauplanungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig?
Dazu gab sie an, die Herstellungskosten beliefen sich auf ca. 550.000 Euro. Ausweislich der Angaben auf Seite zwei des Antrags sollte ferner eine Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 (§ 6 Nr. 1 BauPrüfVO) beigefügt sein; diese fehlte. Beigefügt war ein Lageplan, in dem das Vorhaben als Neubau eines Geschäftshauses bezeichnet ist und die Grundrisse für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 qm Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage für 67 Pkws auf dem vorgenannten Flurstück mit einer Zufahrt von der X.-----straße dargestellt sind. Beigefügt war ferner ein Gutachten der TÜV Nord System GmbH & Co. KG zu den Geräuschemissionen und Immissionen durch das geplante Geschäftshaus vom 11. Januar 2011.
10Am 2. März 2011 forderte die Beklagte bei der Klägerin die Berechnung des umbauten Raums an. Daraufhin reichte die Klägerin am 10. März 2011 eine Berechnung mit der Überschrift „Netto Raumvolumen“ ein und machte Angaben zu den kalkulierten Herstellungskosten des Gebäudes und der Stellplatzanlage.
11Die Klägerin hat am 10. Mai 2011 Untätigkeitsklage erhoben.
12Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss am 19. Mai 2011 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen H. Straße, G.-------straße , X.-----straße und D.--------straße in L. -F. /B. (Arbeitstitel H. Straße in L. -F. /B. ). Der Beschluss wurde am
131. Juni 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 31. Januar 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Der Bescheid wurde der Klägerin am 7. Juni 2011 zugestellt. Sie hat diesen Bescheid mit am
1416. Juni 2011 eingereichtem Schriftsatz zum Gegenstand der Klage gemacht.
15Im Oktober 2011 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine zweijährige Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -F. /B. (Arbeitstitel: H. Straße in L. -F. /B. ). Die Satzung wurde am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
16Durch Bescheid vom 13. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach der Veränderungssperre unzulässig, eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden.
17Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen:
18Sie habe einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage mit den dort gestellten Fragen. Der Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Die Veränderungssperre stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da sie unwirksam sei.
19Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben befinde sich in einer städtebaulichen Gemengelage und füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Mit dem in der näheren Umgebung auf dem Grundstück G.-------straße 28 befindlichen Edeka-Markt sei ein entsprechendes Vorbild vorhanden. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen nach
20§ 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Jedenfalls sei dem Feststellungsantrag zu entsprechen. Vor Erlass der Veränderungssperre, jedenfalls aber vor Erlass des Zurückstellungsbescheids, habe sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids gehabt. Ihr Antrag sei bescheidungsfähig gewesen. Weitere Bauvorlagen, wie eine Betriebsbeschreibung, seien bei einer Bauvoranfrage nach
21§ 16 BauPrüfVO nicht notwendig, zumal die wesentlichen geräuschintensiven betrieblichen Vorgänge aus dem vorgelegten Gutachten ersichtlich seien. Die Angabe der Rohbaukosten sei bereits im Antrag enthalten gewesen, die Nachforderung der Angaben zum Raumvolumen sei deshalb nicht erforderlich und der Antrag schon zuvor bescheidungsfähig gewesen. Sie beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Bei einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage hätte sie das Grundstück erwerben und auf diesem das beantragte Vorhaben realisieren können. Sie erleide einen Schaden in Form von Mietausfällen bzw. Minderung des Grundstückswerts, den sie von der Beklagten einfordern wolle.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 1. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727, H. Straße/D1.--------straße /X.-----straße in
2450765 L. -F. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2012 positiv zu bescheiden,
25hilfsweise,
26festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 8. November 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden,
27weiter hilfsweise,
28festzustellen, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die mit der Voranfrage vom 1. Februar 2011 gestellten drei planungsrechtlichen Fragen positiv zu bescheiden.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat vorgetragen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Der Antrag sei bis zum 10. März 2011 wegen fehlender Kostenangaben nicht bescheidungsfähig gewesen. Im Übrigen habe die aus formellen Gründen erforderliche Betriebsbeschreibung gefehlt. Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen. Daher sei auch der Zurückstellungsbescheid nicht zu beanstanden. Ein Feststellungsinteresse bestehe für die gestellten Hilfsanträge nicht. Im Übrigen verweise sie auf die erlassenen Bescheide.
32Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei nicht begründet, weil der positiven Beantwortung der gestellten Fragen zum Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Sperrwirkung der Veränderungssperre entgegenstehe. Der erste Hilfsantrag sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg; die Beklagte sei jedenfalls deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Voranfrage der Klägerin bis zum 11. Januar 2012 positiv zu bescheiden, weil sie deren Bearbeitung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Bescheid vom 1. Juni 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam bis zum 31. Januar 2012 zurückgestellt habe. Der weitere Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin habe bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf positive Beantwortung der planungsrechtlichen Fragestellungen zu ihrem Bauvorhaben gehabt, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse gefehlt habe. Auf dem der Voranfrage beigefügten Lageplan sei der genaue Standort des Lebensmittelmarkts auf dem Antragsgrundstück nebst den zugehörigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Zufahrt und Abfahrt eingetragen. Auch das beigefügte Gutachten des TÜV Nord vom 11. Januar 2011 lege die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Flurstück gemäß diesem Lageplan seiner Bewertung zugrunde. Einem Bauvorhaben mit diesem Inhalt hätten aber auch schon vor Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 schlechthin nicht zu überwindende Gründe entgegen gestanden, denn es habe sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt.
33Auf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 die Berufung hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt.
34Die Klägerin trägt vor:
35Der Zulassungsbeschluss des Senats müsse in analoger Anwendung der §§ 122, 120 VwGO ergänzt und die Berufung insgesamt zugelassen werden. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei davon auszugehen, dass der Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 19. Mai 2011 nicht wirksam bekannt gemacht und die Veränderungssperre und die Zurückstellung deshalb rechtswidrig seien. Dies gelte im Übrigen auch für deren erneute Bekanntmachung im April 2013. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -) seien die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung entsprechend auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen im Bebauungsplanverfahren anzuwenden. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Ohne Ergänzung des Zulassungsbeschlusses werde die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereitelt. Aus den erstinstanzlich vorgetragenen Gründen sei der Hauptantrag begründet. Zumindest sei der vom Senat im Berufungsverfahren zugelassene zweite Hilfsantrag zulässig und begründet. Sie beabsichtige, Schadensersatzansprüche in Höhe von 250.000,-- Euro wegen entgangenen Mietzinses geltend zu machen. Das Vorhaben sei bis zum Erlass der Zurückstellungsbescheids vom 1. Juni 2011 zulässig gewesen. Der Antrag sei schon mit Einreichung am 1. Februar 2011 positiv bescheidungsreif gewesen. Die nähere Umgebung sei als Gemengelage in einem Bebauungszusammenhang zu bewerten. Der geplante nicht großflächige Einzelhandelsbetrieb füge sich dort der Art nach schon mit Blick auf das Vorbild des Edeka-Markts ein. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Sachbescheidungsinteresse verneint, weil das Vorhaben sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht einfüge. Die genaue Lage des Vorhabens sei nämlich in zulässiger Weise ausgeklammert worden. Abgesehen davon hätten aber auch sonst keine unüberwindbaren Hindernisse vorgelegen, die eine Verneinung eines Sachbescheidungsinteresses gerechtfertigt hätten. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Es befinde sich in integrierter Lage und stärke als kleinflächiges Vorhaben die Nahversorgung vor Ort.
36Die Klägerin beantragt,
37unter Ergänzung des Beschlusses vom
389. April 2013 die Berufung uneingeschränkt zuzulassen und nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag und dem ersten erstinstanzlichen Hilfsantrag zu erkennen,
39hilfsweise
40das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte bis zur Zurückstellung mit Bescheid vom 1. Juni 2011 verpflichtet war, die Bauvoranfrage der Klägerin vom
411. Februar 2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 799 qm Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 13, Flurstücksteil aus 727, H. Straße/D.--------straße /X2. Straße in 50765 L. -F. positiv zu bescheiden.
42Die Beklagte beantragt,
43den Ergänzungsantrag abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen.
44Sie trägt zur Begründung vor: Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses über die teilweise Zulassung der Berufung vom 9. April 2013 seien nicht erfüllt. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils sei auch der weitere Hilfsantrag erfolglos. Abgesehen davon füge sich das Vorhaben auch seiner Art nach nicht ein. Der Bezugsfall des Edeka-Markts zähle nicht zur näheren Umgebung. Das Vorhaben sei auch deshalb unzulässig, weil es das insbesondere durch den X1. dörflich geprägte Ortsbild beeinträchtige. Zudem seien auch schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu befürchten.
45Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 11. Oktober 2013 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag auf Ergänzung des Zulassungsbeschlusses des Senats hat keinen Erfolg.
48Der Senat hat über den Zulassungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 9. April 2013 abschließend entschieden. Soweit der Zulassungsantrag mit diesem Beschluss abgelehnt worden ist, ist das angefochtene Urteil - in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag - rechtskräftig geworden. Dies folgt aus
49§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Danach tritt im Umfang der Ablehnung auch teilweise Rechtskraft ein.
50Vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, Kommentar, Rn. 64 zu § 124a; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn. 64 zu § 124a.
51Für eine Ergänzung bzw. Sachentscheidung über dieses Begehren ist deshalb kein Raum mehr. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Sächsischen OVG ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Zulassungsbeschluss zu ergänzen war, weil über den gestellten Zulassungsantrag insoweit versehentlich nicht entschieden worden war.
52Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 B 586/99 -, NVwZ 2001, 1173.
53So liegt der Fall hier nicht. Der Senat hat den Zulassungsantrag in Bezug auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag mit Beschluss vom 9. April 2013 vielmehr ausdrücklich abschlägig und umfassend beschieden. Dass die Klägerin diese Entscheidung unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746,
55für unzutreffend hält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Annahme, es liege ein Fall eines übergangenen oder versehentlich unbeschieden gebliebenen Antrags vor, ergeben sich daraus nicht.
56Entgegen der Meinung der Klägerin führt diese Beurteilung nicht zu einer Vereitelung effektiven Rechtsschutzes, die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre.
57Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft. Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können.
58Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 24. August 2010
59- 1 BvR 2309/09 -, BayVBl 2011, 338.
60Daran gemessen verstößt eine Ablehnung der begehrten Ergänzung des Zulassungsbeschlusses nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil die Ablehnung des Zulassungsantrags auch mit Blick auf diese Bestimmung nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin hat es - anwaltlich vertreten - nämlich bereits versäumt, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung zu messen sei und diesen Anforderungen nicht genüge. Ohne entsprechende Darlegung oblag es dem Senat nicht, in eine ungefragte Fehlersuche einzutreten und von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frage eine Berufungszulassung im Hinblick auf den Hauptantrag rechtfertigte.
61Im Umfang der Zulassung - hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - ist die zulässige Berufung in der Sache nicht begründet.
62Das mit diesem Hilfsantrag weiter verfolgte Feststellungsbegehren ist aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen zwar in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, es ist allerdings wegen des Fehlens einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung nicht zulässig, sodass die Klage auch insoweit – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen worden ist.
63Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch, dass die ursprüngliche Klage zulässig war. Dementsprechend ist eine bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des
64§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig war.
65Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
6627. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; Wolff, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Auflage,
67§ 113, Rn. 312.
68Entgegen diesen Anforderungen war die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage der Klägerin auf Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheids unzulässig, weil ihr § 75 VwGO entgegen stand.
69Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist nicht entschieden worden ist; die Klage kann aber nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist.
70Der Lauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO begann nicht schon mit dem Eingang der Voranfrage bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten am
711. Februar 2011.
72Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist der Eingang eines vollständigen Bauantrags.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
7427. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66
75Nr. 158.
76An einem solchen vollständigen Antrag fehlte es hier.
77Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Angaben zum Brutto-Rauminhalt des geplanten Gebäudes nicht beigefügt waren, deren Erforderlichkeit aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 712) geänderten Fassung folgt.
78Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem - hier in Rede stehenden - Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Regelung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei den übrigen baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.
79Daraus ist zu entnehmen, dass hier nach Maßgabe des § 6 Nr. 1 1. Alt. der BauPrüfVO für das geplante Gebäude eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 (Ausgabe 2005) notwendig war. Auf die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten kam es hier nicht an, weil es für das geplante Gebäude nicht an einer Festlegung landesdurchschnittlicher Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt fehlte.
80Vgl. die Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr – X A 2 – 66.2 vom 29. Oktober 2010 (MBl. NRW. S. 829) in Verbindung mit Nr. 15. der Anlage zum Gebührentarif (zur Tarifstelle 2).
81Mit Blick auf die geplanten Stellplätze waren ferner nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO Angaben zu den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten erforderlich.
82Durch die Angabe zu den Herstellungskosten in Höhe von ca. 550.000 Euro, die im Antrag vom 1. Februar 2011 enthalten war, und die der Senat zumal in Zusammenschau mit der Eingabe der Klägerin vom 10. März 2011 dahin versteht, dass sie sich auf das Gebäude beziehen soll, war diesen Erfordernissen nicht genügt.
83§ 6 BauPrüfVO lässt - wie aufgezeigt - in Nr. 2 Angaben zu geschätzten Herstellungskosten nur bei baulichen Anlagen genügen, die nicht Gebäude sind und verlangt für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze festgelegt sind, die Angabe des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Hintergrund dieser Systematik ist die einschlägige Regelung zur Gebührenerhebung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und dem zugehörigen Gebührentarif, die in nicht zu beanstandender Weise an landeseinheitliche pauschalierte Rohbaukosten je cbm umbauten Raums anknüpft.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007
85- 9 A 4024/05 -, juris.
86Aus diesen Gründen vermag der Senat nicht der im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Januar 2014 vertretenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Ansicht zu folgen, die im Antrag enthaltenen Angaben zu den „Rohbaukosten“ seien zur Kostenermittlung mit Blick auf § 6 BauPrüfVO ausreichend gewesen.
87Waren mithin die fehlenden Angaben hier nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen mit Blick auf die Ermittlung der Baugebühren erforderlich, sind auch Zweifel an der Wirksamkeit dieser Verordnungsregelung weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sie genügt insbesondere dem gesetzlichen Maßstab des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach die für die Bearbeitung des Antrags auf den Vorbescheid und die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Hierzu zählen auch die als Grundlage der Gebührenbemessung erforderlichen Angaben, die die Verordnung über bautechnische Prüfungen auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 85 Abs. 3 BauO NRW konkretisiert.
88Vgl. hierzu etwa Wenzel, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 69 Rn. 49, 51.
89Der Mangel fehlender Angaben zum Brutto-Rauminhalt im Sinne von § 6 Nr. 1 BauPrüfVO wurde durch die am 10. März 2011 nachgereichte Berechnung nicht behoben. Sie bezog sich nach der Überschrift ausdrücklich auf das „Netto Raumvolumen“. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden, dass es sich tatsächlich um eine Berechnung des Brutto-Rauminhalts handelt, die lediglich unzutreffend bezeichnet worden wäre. Demgegenüber bezieht sich die Anforderung des § 6 Nr. 1 BauPrüfVO ausdrücklich auf den Brutto-Rauminhalt nach der maßgeblichen DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Dieser ist als Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen definiert (Nr. 3.2), zu denen nach der Definition in Nr. 3.1 Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundflächen gehören. Demgegenüber ist der Netto-Rauminhalt als Summe der lichten Rauminhalte aller Räume definiert, deren Grundflächen zur Netto-Grundfläche gehören, wobei zu dieser die Nutzfläche, Technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche gehören (vgl. Nr. 3.1.1, 3.2.1).
90Anderes ergibt sich auch nicht aus den in der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung enthaltenen Angaben zu den Herstellungskosten von 650.000 Euro für das Gebäude bzw. von 175.000 Euro für die Stellplatzanlage. Soweit damit möglicherweise mit Blick auf die Stellplätze eine Vollständigkeit der Voranfrage zu 2. in Erwägung gezogen werden könnte, ist für eine isolierte Bescheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Stellplätze mit Blick auf den konzeptionellen Zusammenhang zwischen geplantem Gebäude und der Stellplatzanlage kein Raum.
91Eine andere Beurteilung ergäbe sich allerdings auch dann nicht, wenn man
92- entgegen der dargelegten Auffassung des Senats - davon ausginge, dass die Mängel der Angaben zum Brutto-Rauminhalt mit der am 10. März 2011 nachgereichten Berechnung behoben worden sein sollten und damit der Lauf der Sperrfrist in Gang gesetzt worden wäre.
93Auch dann wäre die Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO bei Erledigungseintritt nicht gewahrt gewesen. Maßgeblich wäre hier die regelmäßige dreimonatige Sperrfrist. Besondere Umstände, die eine frühere Entscheidung der Behörde notwendig machen, sind dann zu bejahen, wenn dem Kläger ein längeres Warten unzumutbar ist.
94Vgl. Wysk, VwGO, § 75 Rn. 5.
95Für das Vorliegen solcher besonderer Umstände hat die Klägerin nichts dargelegt und vermag der Senat auch keine Anhaltspunkte zu erkennen. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte erst einen Monat nach Eingang auf den Mangel hingewiesen hatte. Denn es war in erster Linie Sache der Klägerin, für die Vollständigkeit des Antrags Sorge zu tragen.
96Die dreimonatige Sperrfrist wäre bei Klageerhebung am 10. Mai 2011 wegen der Unvollständigkeit des Antrags nicht abgelaufen gewesen.
97Die erhobene Untätigkeitsklage hätte auch nicht nachträglich durch Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig geworden sein können.
98Zwar wird eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO erhoben wird, zulässig, wenn vor einer gerichtlichen Entscheidung die Frist abläuft.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991
100- 1 B 149.90 -, juris, m. w. N.
101Dies ist aber - ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein bescheidungsfähiger Antrag vorlag - ausgeschlossen, wenn sich der Sachantrag erledigt, bevor die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen sein kann.
102Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
10327. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -,
104BRS 66 Nr. 158.
105Eine solche Erledigung war hier jedenfalls am 7. Juni 2011 eingetreten.
106Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zum Erlöschen des Anspruchs führt.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
108- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
109Zwar führt der Erlass eines sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids allein nach diesen Grundsätzen nicht zu einer Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Vorbescheids.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011
111- 4 C 10.10 -, BRS 78 Nr. 126.
112Hier kam indes hinzu, dass an den Erlass des am 7. Juni 2011 zugestellten, sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheids, während dessen Geltung die Klage keinen Erfolg haben konnte, nahtlos die Veränderungssperre und der Versagungsbescheid anknüpften, deren Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten - aufgrund der durch Ablehnung des Zulassungsantrags eingetretenen Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils vom 10. Februar 2012 - feststeht. Damit trat bereits durch den Zurückstellungsbescheid ein Hindernis für die Erreichung des Rechtsschutzziels im Sinne der aufgezeigten Grundsätze ein.
113Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erfolglosen Ergänzungsantrags auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO.
115Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
