Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 19 K 4997/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind Eltern der am 00.00.2007 geborenen T. I. und der am 00.00.2012 geborenen M. D. .
3M. D. wird seit dem 01.05.2013 in der privatgewerblichen Einrichtung „N. “ in Köln betreut. Das Angebot eines Betreuungsplatzes in der städtischen Einrichtung Meschenich der Beklagten vom 01.09.2013 lehnten die Kläger ab.
4T. I. besucht die B. -T1. -Grundschule in Köln-X. . Im Schuljahr 2013/2014 besuchte sie die Grundschule im ersten Schulbesuchsjahr und wurde dort seit dem 01.08.2013 im sog. „Offenen Ganztag“ betreut.
5Mit Festsetzungsbescheid vom 31.07.2013 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 für die Betreuung von T. I. in der OGS Gruppe einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 150,00 Euro fest. Aufgrund der Unterlagen vom 09.06.2009 wurden die Kläger der Einkommensgruppe über 61.356,00 Euro zugeordnet.
6Gegen den Festsetzungsbescheid haben die Kläger am 15.08.2013 Klage erhoben.
7Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, sie hätten einen Anspruch auf Gewährung der Geschwisterermäßigung gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Danach seien nur für ein Kind Beiträge zu erheben, wenn mehrere Kinder von Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine der in § 1 der Satzung i.V.m. § 6 Kinderbildungsgesetz genannten Einrichtungen besuchten. Die Einrichtung „N. “ unterfalle den „privatrechtlichen Trägern“ im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kinderbildungsgesetzes. Eine andere Handhabung bzw. die Nichtberücksichtigung von privatgewerblichen Einrichtungen bei der Geschwisterermäßigung würde eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bedeuten. Für einen Laien sei nicht erkennbar, dass privatgewerbliche Einrichtungen nicht zu den privatrechtlichen Trägern zu zählen seien. Der aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Grundsatz der Abgabengerechtigkeit fordere bei entsprechend gleichen Sachverhalten die Zuwendung eines vergleichbaren vermögenswerten Vorteils. Beitragsverpflichtete, die wie die Kläger nicht in den Genuss der Zuweisung eines Platzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung gekommen seien, dürften insoweit nicht benachteiligt werden. Die Kläger seien insoweit bereits durch die vergleichsweise höheren Kosten für die Betreuung in einer privaten Einrichtung belastet. Ferner sei in Telefonaten mit Mitarbeitern der Beklagten der Eindruck vermittelt worden, die Betreuung der jüngeren Tochter würde den Geschwisterrabatt auslösen und in Folge dessen die Kosten für die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule entfallen lassen. Der Anspruch auf Rückzahlung ergebe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch.
8Die Kläger beantragen,
9- 10
1. den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 31.07.2013 aufzuheben,
und
12- 13
2. die Beklagte zu verurteilen, die auf den Festsetzungsbescheid vom 31.07.2013 geleisteten Elternbeiträge an sie zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen sei bei einer gleichzeitigen Betreuung von Geschwisterkindern nur für ein Kind der Elternbeitrag zu erheben. Genau dies sei vorliegend auch geschehen. Elternbeiträge seien lediglich für die Betreuung von T. I. erhoben worden. Für die Betreuung der Tochter M. D. seien von der Beklagten gegenüber den Klägern keine Elternbeiträge erhoben worden.
17Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
21Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
22Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger werden durch den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 31.07.2013 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid findet sich in §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 4 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in der vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung (KiBiz a.F.) und § 1 Abs. 1 und 4 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen in der Fassung vom 18.07.2013 (Elternbeitragssatzung). Danach sind die Kläger für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule durch ihre Tochter T. I. dem Grunde nach erst einmal beitragspflichtig. Dass die Kläger aufgrund des von ihnen angegebenen Jahreseinkommens von über 61.356 Euro bis 78.000 Euro gemäß §§ 1 Abs. 4, 9 Elternbeitragssatzung ab dem 01.08.2013 in die Beitragsstufe 150,00 Euro/Monat einzustufen sind, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
24Anders als die Kläger geltend machen, ergibt sich für sie keine Beitragsfreiheit aus § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung. Danach sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben, wenn mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Einrichtungen besuchen. Die Beklagte erhebt gegenüber den Klägern nur für ein Kind Beiträge, nämlich für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule durch T. I. .
25Die von den Klägern begehrte Beitragsfreiheit für beide Kinder sieht die Satzung ihrem Wortlaut nach nicht vor.
26Die Satzung ist auch über ihren Wortlaut hinaus nicht so auszulegen, dass im Falle der Kläger eine vollständige Beitragsfreiheit zu gewähren wäre. Dies ist – anders als die Kläger geltend machen – nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten.
27Zunächst ist die Elternbeitragssatzung von der Satzungsermächtigung im KiBiz gedeckt. Gemäß § 5 Abs. 2 KiBiz a.F. können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach dem kommunalen Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen. Nach der Regelung im KiBiz kann die Beklagte demnach eine Ermäßigung (oder gar eine Beitragsfreiheit) bei der gleichzeitigen Betreuung von Geschwisterkindern vorsehen. Verpflichtet ist die Beklagte hierzu nach der Regelung des KiBiz jedoch nicht. Auch eine bestimmte Ausgestaltung wird durch das KiBiz nicht vorgeschrieben. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung ist demnach im Hinblick auf die Regelung im KiBiz nicht zu beanstanden.
28Auch der gerügte Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht erkennbar. Der aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Bestimmungen einer gemeindlichen Satzung inhaltlich vollständig, klar und unzweideutig sein müssen, so dass sich mit ausreichender Sicherheit ermitteln lässt, was von dem Betroffenen verlangt wird. Ausreichend ist, wenn der Regelungsgehalt einer Norm durch herkömmliche Auslegungsregeln ermittelt werden kann.
29Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 –, juris.
30Gemessen daran ist § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung nicht zu beanstanden. Der Verweis auf „eine der genannten Einrichtungen“ bezieht sich eindeutig auf die Regelung in § 1 Abs. 1 Elternbeitragssatzung, die wiederum auf die in §§ 5 und 23 KiBiz genannten Einrichtungen Bezug nimmt. Der Satzungsgeber war insoweit nicht verpflichtet auszuführen, welche Einrichtungen und Betreuungsformen der Landesgesetzgeber unter die Vorschriften des KiBiz fassen wollte.
31Unabhängig davon dürfte für die Kläger angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Elternbeitragssatzung erkennbar gewesen sein, dass § 8 Abs. 1 keine Beitragsfreiheit für beide Kinder vorsieht.
32Die Beitragsfreiheit für beide Geschwisterkinder für den Fall, dass ein Kind in einer privatgewerblichen Kindertageseinrichtung betreut wird, ist auch nicht auf Grund der Gleichbehandlung geboten. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
33Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, „wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt“. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.
34Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 – 2 BVL 17/99 –, juris.
35Da vorliegend weder von Verfassungs wegen,
36vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.09.1998 – 8 C 25/97 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 06.02.2014 – 12 A 2550/13 –, juris, und vom 18.08.2008 – 12 A 1157/08 –, juris,
37noch nach den Regelungen des KiBiz eine Geschwisterermäßigung oder eine Beitragsfreiheit für die Betreuung zwingend vorzusehen ist, steht dem Satzungsgeber ein besonders großer Gestaltungsfreiraum zu. In einem solchen Fall kann das Gericht dem Satzungsgeber nur dann entgegentreten, wenn für eine vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind.
38Gemessen daran ist die in § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann, ob hier nicht schon von ungleichen Sachverhalten auszugehen ist und eine Gleichbehandlung daher von vorneherein nicht geboten wäre,
39vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2011 – 12 B 728/11 –, juris.
40Denn für die Beschränkung der Gewährung einer Geschwisterermäßigung auf den Fall einer grundsätzlich für mindestens zwei Kinder gleichzeitig bestehenden Beitragspflicht sind – jedenfalls – sachlich einleuchtende Gründe erkennbar.
41Die Erhebung von Elternbeiträgen ist ebenso wie die Geschwisterermäßigung untrennbar mit der staatlichen finanziellen Förderung von Einrichtungen nach dem KiBiz verbunden. Insoweit kommt den Elternbeiträgen die Funktion der Kostenbeteiligung im Gefüge der abgesehen vom Trägeranteil ansonsten – überwiegend – staatlicherseits erfolgenden Finanzierung zu. In diesem Kontext dient die Geschwisterermäßigung unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs der Reduzierung – nicht der vollständigen Freistellung von – der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern. Da die Elternbeiträge und auch die Geschwisterermäßigung im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung der Einrichtungen stehen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, deren Erhebung und Gewährung auf Einrichtungen innerhalb dieses Fördersystems zu beschränken.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.02.2014 – 12 A 2550/13 –, juris (m.w.N.), und vom 12.09.2011 – 12 B 728/11 –, juris.
43Die Frage, ob die Kläger – wie vorgetragen – deswegen finanziell schlechter gestellt sind, weil sie nicht rechtzeitig einen zumutbaren Platz in der städtischen Kinderbetreuung erhalten haben, ist dagegen keine Frage der Gleichbehandlung im Rahmen des Elternbeitrages. Dies wäre im Rahmen eines Anspruches auf frühkindliche Betreuung bzw. den Anspruch auf Kostenerstattung für den Mehraufwand oder ggf. im Rahmen der Amtshaftung geltend zu machen und zu klären.
44Selbst wenn ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen wäre, führte dies vorliegend nicht dazu, dass den Klägern zwingend eine Beitragsfreiheit zu gewähren und der Festsetzungsbescheid daher rechtswidrig wäre. Denn es bliebe dem Satzungsgeber überlassen, ob er den Gleichheitsverstoß dadurch beseitigen würde, dass er eine neue Ermäßigungsregelung unter Beachtung des Gleichheitssatzes trifft oder die Ermäßigungsregelung vollständig aufgibt.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2013 – 12 A 2115/13 –, juris (m.w.N.).
46Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der angefochtene Bescheid vorliegend nicht aufzuheben. Für eine dahingehende Zusicherung (vgl. § 38 VwVfG NRW) der Beklagten ist nichts ersichtlich. Eine fehlerhafte Auskunft seitens der Beklagten – für die tragfähige Anhaltspunkte ebenfalls nicht vorgebracht sind – würde lediglich Sekundäransprüche begründen.
47Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber ebenfalls nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Rückzahlung der auf den rechtmäßigen Elternbescheid geleisteten Zahlungen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 19 K 4997/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Sept. 2014 - 19 K 4997/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.164,84 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung zeitigt keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch.
3Namentlich ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Erfordernis, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS geregelte Geschwisterermäßigung auch auf solche Fallkonstellationen zu übertragen, bei denen die Geschwister nicht gleichzeitig eine vom Kinderbildungsgesetz (KiBiz) erfasste Tageseinrichtung besuchen oder ein Angebot der Tagespflege in Anspruch nehmen.
4Die Anwendung der Geschwisterermäßigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. November 2011 setzt zwingend voraus, dass mehrere Kinder gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote, wie sie im KiBiz geregelt sind, in Anspruch nehmen müssen. Die Regelung beruht nämlich auf der Ermessen einräumenden Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz, die nach Maß-gabe von § 1 Abs. 1 Satz 1 KiBiz nur für die Betreuung von Kindern in Kindertages-stätten und in der Kindertagespflege gilt. Nach § 1 Abs.1 Satz 2 KiBiz findet das Ge-setz keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.
5§ 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz und damit auch § 5 Abs. 1 EBS knüpfen mit ihrem Regelungsgehalt an § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung an. Auch diese Vorschrift sah eine Befreiung vom Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind vor, sofern mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 17 Abs. 1 GTK a. F. an die Stelle der Eltern traten, gleichzeitig eine der klassischen Tageseinrichtungen i. S. v. § 1 GTK a. F. besuchten. Sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK a. F. auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Vorschrift auch in Bezug darauf, dass sie nur einen beschränkten Familienlastenausgleich ermöglicht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008
7- 12 A 1157/08 -, juris, m. w. N.
8Entscheidend ist insoweit die Funktion der Elternbeiträge als Kostenbeteiligung der Eltern im Gefüge der abgesehen von Trägeranteil ansonsten – überwiegend – staatlicherseits erfolgenden Finanzierung (vgl. §§ 20 und 21 KiBiz).
9Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 B 728/11 -, juris
10Insoweit ist es im Hinblick auf den weiten gesetzgeberischen Spielraum bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs nicht geboten, jegliche die Familie treffende Belastung im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen auszugleichen.
11Grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, BVerwGE 107, 188, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999
12- 11 BN 2/99 -, NJW 2000, 1129, juris, jeweils
13m. w. N.
14Ausreichend sachgerechter Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung des Falles, dass das Geschwisterkind – wie hier – nicht eine Kindertageseinrichtung, sondern eine heilpädagogische Einrichtung besucht, ist mithin die Andersartigkeit dieser Unterbringung, die Verschiedenheit der damit verbundenen Beschwer für die Familie und der gesondert geregelte Ausgleich der mit dem besonderen Unterbringungsanlass (Entwicklungsverzögerungen wegen seelischer Behinderung oder geistige, körperliche oder Mehrfachbehinderung) einhergehenden Belastungen. Damit sind die hier in Frage kommenden Vergleichsgruppen auch im Wesentlichen nicht mehr vergleichbar. Bezeichnenderweise wird vorliegend trotz höherer Betreuungskosten kein Elternbeitrag erhoben, sondern kostenlos Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geleistet, so dass die Familie von vornherein in einem höheren Maße eine finanzielle Entlastung erfährt, als es bei einem Verzicht auf den üblichen Elternbeitrag nach der EBS der Fall wäre. Die Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind kann sich nach §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. der Eingliederungshilfe-Verordnung auch auf weit mehr erstrecken als auf die Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 KiBiz, etwa nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch auf Hilfe bei der speziellen Vorbereitung auf den Besuch einer die allgemeine Schulpflicht abdeckenden Schule. Dieses die Eltern umfassender von finanziellen Belastungen durch ihr behindertes Kind freistellende Fördersystem rechtfertigt es, letzteres im Fördersystem des KiBiz außer Betracht und nicht Geschwisterkinder durch seine Einbeziehung in den Genuss bloß rein akzessorischer Vorteile („normale“ Entlastung in dem Fall, dass es ein Vorschulkind in der Familie gibt) kommen zu lassen. Auf eine Binnenbetrachtung der Auswirkungen nur im Bereich der Elternbeiträge nach § 23 KiBiz i. V. m. der EBS kommt es dabei nicht an. Entstehen mangels „normaler“ Entlastung unbillige Härten, kann dem nach § 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 5 Abs. 2 EBS Rechnung getragen werden.
15Nach alledem kommt auch keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Dass das Fördersystem nach dem KiBiz nicht noch neben dem Fördersystem nach dem SGB XII (oder § 35a SGB VIII) zur Anwendung kommt, ist bereits im Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KiBiz) angelegt und in seinen Grundlagen durch die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen hinreichend geklärt.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs.1 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwert-festsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.376 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag namentlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, § 6 Abs. 1 Satz 4 der hier maßgeblichen Elternbeitragssatzung (EBS), wonach die Regelung der Geschwisterermäßigung in Satz 3 nur für öffentlich geförderte N. Betreuungsangebote und nur für Zahlungspflichtige mit Wohnsitz in N. gilt, sei wegen des dem Satzungsgeber nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz eröffneten Ermessens mit höherrangigem Recht und insbesondere auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Wenn die Kläger der überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zu den unterschiedlichen Regelungsbereichen von § 23 Abs. 5 Satz 1 KiBiz einerseits und § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz andererseits dem Sinne nach entgegenhalten, der Satz 2 stehe in unmittelbarem und das Ermessen einschränkendem Zusammenhang mit den in Satz 1 genannten Kriterien für die Bemessung der Beiträge, zu denen aber – wie sich schon aus dem Beschluss des OVG NRW vom 28. Januar 2005 - 9 B 10/05 - zu § 17 GTK a. F. ergebe – der Wohnsitz der Kindeseltern gerade nicht als Anknüpfungspunkt zähle, übersehen sie, dass bereits aufgrund der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 17 GTK eine - ab dem 1. August 2008 durch § 23 KiBiz fortgeführte - „Kommunalisierung“ des Elternbeitragsrechts erfolgt ist.
4Vgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2009
5- 24 K 968/09 -, juris.
6§ 23 KiBiZ enthält – anders als es das OVG NRW für § 17 GTK a. F. angenommen hat – keine abschließende Regelung mehr über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Tageseinrichtungen losgelöst von der Verpflichtung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers zur Bereitstellung eines Platzes nur für die aus seinem Zuständigkeitbereich stammenden Kinder, sondern führt durch die Delegation der Erhebung der Elternbeiträge an die Jugendämter das Recht auf Beitragserhebung und die Verpflichtungen aus § 24 SGB VIII zusammen. Der Anspruch aus § 24 SGB VIII richtet sich aber nur gegen den örtlich für das Kind zuständigen Jugendhilfeträger und kann auch über das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 SGB VIII nicht auf eine Nachbargemeinde ausgedehnt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt schon das Kriterium der Beteiligung an den Gemeinlasten einer Kommune im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG – den allgemeinen Gleichheitssatz – eine unterschiedliche Behandlung von Einwohnern der Beklagten und Auswärtigen.
7Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Braunschweig, Urteil
8vom 28. Mai 2009 – 3 A 79/07 - , NVwZ-RR 2009, 934,
9juris (zum Nds. KitaG)
10Die Herausnahme Auswärtiger aus der Geschwisterermäßigung findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass der Jugendhilfeträger sonst im Rahmen der Finanzierung der verschiedenen Kindertageseinrichtungen nach §§ 18 ff. KiBiz zu seinen Lasten gehende zusätzliche Kosten zugunsten von - nicht in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen und damit nicht seiner Sozialfürsorge anheimfallenden - Eltern übernehmen würde, die ihrerseits regelmäßig nicht zu seinem kommunalen Steueraufkommen beitragen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert Kindertagesstätten der jeweiligen Einrichtungsträger primär deshalb, damit sie Kindern aus seinem Gebiet offenstehen, er ihnen gegenüber also seine Verpflichtung aus § 24 SGB VIII erfüllen kann. Er entscheidet deshalb nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er dann ausnahmsweise auch Auswärtigen zugute kommende Kindergartenplätze institutionell fördern will.
11Siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 – 5 C 16.01 -,
12NVwZ-RR 2003, 40, juris (zu § 74 SGB VIII in Hinblick auf
13auswärtige Kindergartenplätze).
14Inwieweit und mit welcher Tendenz der Satzungsgeber der Vorschrift in § 6 Abs. 1 Satz 3 EBS zusätzlich eine bedarfslenkende Funktion beigemessen hat, spielt danach keine entscheidende Rolle. Unbegründet ist auch der Vorwurf, es würde durch die Satzungsregelung willkürlich in einen bestehenden Betreuungsvertrag eingegriffen. Die Elternbeitragspflicht wird nicht im Betreuungsvertrag mit dem jeweiligen Einrichtungsträger, sondern durch das gemeindliche Satzungsrecht des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe festgelegt.
15Angesichts der Verfassungskonfirmität des § 6 Abs. 1 Satz 3 EBS kommt es nicht darauf an, ob hier im gegenteiligen Falle die Kläger beitragsfrei zu stellen wären.
16Es spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass eine Gleichheitswidrigkeit die Regelung zur Geschwisterermäßigung insgesamt erfassen würde, so dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Senates, wonach es dem Satzungsgeber überlassen bleiben muss, ob er den Gleichheitsverstoß dadurch beseitigt, dass er eine neue Ermäßigungsregelung unter Beachtung des Gleichheitssatzes trifft oder die Ermäßigungsregelung vollständig aufgibt,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 12 A
182587/09 -, juris,
19zurecht herangezogen hat.
20Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grund-sätzlichen Bedeutung der Rechtsache zugelassen werden. Die von den Klägern insofern aufgeworfene Frage,
21ob die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen bei der
22sog. „Geschwisterkindregelung“ nach § 23 Abs. 5 Satz 2
23KiBiz Regelungen treffen können, die eine Beitragsbefrei-
24ung bzw. –reduzierung bei auswärtigen Kindern ausschließt,
25ist vor dem Hintergrund der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechtes und der bereits ergangenen Rechtsprechung als hinreichend geklärt anzusehen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
28Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.