Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Jan. 2014 - 19 K 435/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am 08. 04. 1960 geborene Kläger steht als Polizeikommissar (A 9) im Dienst des beklagten Landes. Er versieht seinen Dienst beim Polizeipräsidium C. .
3Mit Bescheid vom 16. 01. 2004 stellte das Versorgungsamt Köln bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 30% fest.
4Der Kläger wurde - nachdem eine vorangegangene Beurteilung für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum wegen eines formalen Fehlers aufgehoben worden war (Klageverfahren VG Köln 19 K 99/12) - mit dienstlicher Beurteilung vom 7. 11. 2012 erneut für den Beurteilungszeitraum 01. 08. 2009 bis 30. 06. 2011 regelbeurteilt. Das Beurteilungsergebnis lautete „entspricht voll den Anforderungen“ (Einzelmerkmale ebenfalls durchgehend „entspricht voll den Anforderungen“). Die Endbeurteilerin (PPin C1. -T. ) folgte damit dem Vorschlag des Erstbeurteilers (EPHK F. ).
5Der Kläger hat am 25. 01. 2013 Klage gegen die dienstliche Beurteilung erhoben.
6Zur Begründung macht der Kläger unter anderem geltend, die Minderung seiner Arbeits- und Einsatzfähigkeit aufgrund seiner Schwerbehinderung sei nicht berücksichtigt worden; sofern er Außendienst geleistet habe, habe er sich zwischendurch immer wieder hinsetzen und das Bein hochlegen müssen; auch im Innendienst habe der Kläger immer wieder Pausen einlegen müssen, um sich zu bewegen. Es fehle auch ein nach Ziffer 10.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) erforderlicher Vermerk über die Berücksichtigung der verminderten Arbeits- und Einsatzfähigkeit in der Beurteilung.
7Es seien mehrere Personen in seine dienstliche Beurteilung eingebunden gewesen, die zu ihm in Beförderungskonkurrenz stünden (stellv. Gleichstellungsbeauftragte X. , PKin P. ).
8Der angewandte Beurteilungsmaßstab sei fehlerhaft. Die Quote für die Höchstnote sei nicht ausgeschöpft worden. Die positive Berücksichtigung von Führungsfunktionen benachteilige die Beamten in unzulässiger Weise, die - wie der Kläger - keine Führungsfunktion ausüben.
9Die Beurteilung sei zudem mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit rechtswidrig, da für die vergebenen Punktwerte nicht einmal ansatzweise eine Begründung abgegeben worden sei. Die dienstliche Beurteilung enthalte keinerlei erläuternden Text, es sei deshalb unmöglich, auch nur ansatzweise nachzuvollziehen, welche Kriterien bzw. welche Einschätzung für die Bewertung mit einem bestimmten Punktwert ausschlaggebend seien.
10Der Kläger beantragt,
11das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 07. 11. 2012 zum Stichtag 01. 07. 2011 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er führt unter anderem aus, die mit der Schwerbehinderung verbundene Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit sei ausweislich des Protokolls der Beurteilerbesprechung berücksichtigt worden. Wenn der Kläger einen entsprechenden Hinweis auch in der Beurteilung selbst wünsche, könne dem entsprochen werden. Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte X. sei lediglich an der Maßstabsbesprechung beteiligt gewesen. Personalien seien dort nicht diskutiert worden. Die Beamtin P. sei bereits im Februar 2011 zur POK befördert worden und habe sich deshalb nicht in Beförderungskonkurrenz zum Kläger befunden.
15Die Quote für die Vier- und Fünfpunkte- Beurteilungen sei mit 30,86 % voll ausgeschöpft worden. Ohnehin handele es sich bei den Richtsätzen gemäß 8.2.2 BRL Pol NRW lediglich um einen Orientierungsrahmen.
16Es sei keineswegs so, dass ein Beamter, der keine Führungsfunktion wahrnehme, automatisch eine schlechtere Beurteilung bekomme; Punkt 3.2 der Maßstabsverfügung vom 06. 04. 2011, der neben der Führungskompetenz weitere Kriterien und Aspekte aufführe, zeige dies auch deutlich.
17Die Beurteilung beruhe auf tatsächlichen Feststellungen und sei hinreichend begründet.
18Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn der Beklagte für den Zeitraum vom 01. 08. 2009 bis 30. 06. 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 07. 11. 2012 ist rechtmäßig.
22Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Recht- mäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;
23ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. 10. 1988 – 2 A 2/87 –, juris.
24Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 07. 11. 2012 rechtlich nicht zu beanstanden.
25Die Beurteilung verstößt nicht gegen Verfahrensvorschriften und geht von einem zutreffenden Sachverhalt aus. Die Schwerbehinderung des Klägers war den Beurteilern bekannt und wurde auf der Beurteilung vermerkt. Auch die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Schwerbehinderung wurde berücksichtigt.
26Im Protokoll der Beurteilerbesprechung vom 06. 11. 2012 ist festgehalten, dass insbesondere die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen des PK Heinze und die damit verbundene verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Beamten berücksichtigt wurde. Mit der schriftlichen Niederlegung im Protokoll der Beurteilerbesprechung ist auch der Vermerkvorgabe in Ziffer 10.2 BRL Pol genüge getan. Eine Verpflichtung, einen entsprechenden Vermerk in die Beurteilung selbst aufzunehmen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Ziffer 10.2 BRL Pol nicht. Darüber hinaus entfalten die BRL Pol als innerdienstliche Anweisungen an die Beurteiler eine Bindungswirkung zu Gunsten der zu Beurteilenden erst durch ein entsprechendes gleichförmiges Handeln der Beurteiler. Ein gleichförmiges Handeln dahingehend, dass die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit eines zu Beurteilenden aufgrund seiner Schwerbehinderung grundsätzlich in der Beurteilung selbst vermerkt wird, ist aber weder ersichtlich noch geltend gemacht.
27Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Personen in maßgeblicher Weise in die dienstliche Beurteilung des Klägers eingebunden waren, die zu ihm in Beförderungskonkurrenz stehen. Die Beamtin P. war zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Beurteilung bereits zur Polizeioberkommissarin befördert worden, die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte X. hat lediglich an der Maßstabsbesprechung am 27. 06. 2011 teilgenommen, nicht aber an der Beurteilerbesprechung vom 06. 11. 2012.
28Der angewandte Beurteilungsmaßstab war nicht fehlerhaft. Es kann dahinstehen, ob die Quote für die Höchstnote ausgeschöpft wurde. Denn ein Anspruch auf Ausschöpfung der Quote steht dem Kläger nicht zu. Er hat lediglich einen - von der Ausschöpfung der Quote unabhängigen - Anspruch auf sachgerechte Beurteilung seiner persönlichen Eignung, Befähigung und Leistung. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die positive Berücksichtigung von Führungsfunktionen benachteilige die Beamten in unzulässiger Weise, die keine Führungsfunktion ausüben. Die Wahrnehmung von Führungsfunktionen ist lediglich eins von neun Beispielen, bei denen laut Maßstabsverfügung vom 06. 04. 2011 eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten gerechtfertigt sein kann, aber auch nicht muss. Dass die Nichtwahrnehmung von Führungsaufgaben kein Ausschlusskriterium für die Vergabe einer Beurteilung im quotierten Bereich war, zeigt schon der Umstand, dass aus der Vergleichsgruppe A9 bei insg. 173 Beamten lediglich 18 Führungsfunktionen wahrnahmen, aber deutlich mehr Beamte im quotierten Bereich beurteilt wurden.
29Die Beurteilung des Klägers wurde auch ausreichend begründet und ist nicht unplausibel. Einer weitergehenden Begründung für die Bewertungen der einzelnen Merkmale bedurfte es nicht. Das Gesamtergebnis der Beurteilung wurde bereits durch die differenzierte Beurteilung der sieben Einzelmerkmale begründet. Welche Kriterien bei der Bewertung der Einzelmerkmale in den Blick genommen wurden, wurde in der Beurteilung bei den jeweiligen Einzelmerkmalen ausgeführt. Die Beurteilung ist damit hinreichend plausibel.
30Dem jeweiligen Dienstherrn ist bei der Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens ein weitreichender Spielraum eingeräumt. Dieser kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist. Das schließt, sofern gegenteilige gesetzliche Regelungen nicht bestehen, auch die Möglichkeit ein, die Noten der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie das Gesamturteil allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. 01. 1994 - 2 B 5.94 -, juris.
32Im Bereich der BRL Pol ergibt sich der Maßstab für die Bewertung der von dem zu beurteilenden Beamten erbrachten Leistungen aus den Nrn. 6.1 und 6.2. Diese bestimmen, welche (sieben bzw. - bei Beamten mit Vorgesetztenfunktion - acht) Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bewerten sind und welche Einzelkriterien in das jeweilige Merkmal einfließen. Sie regeln zudem, dass für die Bewertung der Merkmale sowie die Vergabe des Gesamturteils insgesamt fünf verbal umschriebene Noten ("entspricht nicht den Anforderungen" bis "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") zu verwenden sind, die ihrerseits jeweils einem bestimmten Punktwert (1 bis 5 Punkte) entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass jeder Punktbewertung eine inhaltliche Aussage zu einer bestimmten Leistung oder Befähigung entspricht. Eine darüber hinausgehende Verbalisierung ist rechtlich nicht geboten. Weder enthält § 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eine diesbezügliche Vorgabe, noch kann eine solche aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) abgeleitet werden. Eine weitergehende Erläuterung der Bewertung der Einzelmerkmale in der Beurteilung selbst ist auch nicht deshalb geboten, weil in den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen durchaus verschiedene Aspekte zusammengefasst sind. Dies folgt schon daraus, dass es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen Aspekte festzulegen, die aus seiner Sicht im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung für die Leistungsbewertung maßgeblich sind. Hierzu gehört auch die Festlegung der Merkmale, die einer selbstständigen Bewertung unterzogen werden, sowie die Bestimmung der Einzelkriterien, die in die zu bewertenden Leistungsmerkmalen einzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist es, dass jeder dieser Einzelaspekte eine ausdrückliche gesonderte Bewertung erfährt. Zwar macht der Dienstherr von dem ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum dann rechtsfehlerhaft Gebrauch, wenn die Festlegung der Leistungsmerkmale willkürlich und/oder in sich widersprüchlich ist oder das durch eine dienstliche Regelbeurteilung abzudeckende Leistungs- und Befähigungsbild nur lückenhaft erfasst wird. Das trifft aber auf die BRL Pol in keiner Weise zu. Insbesondere erfassen die sieben bzw. acht unterschiedlichen Merkmale die einer Beurteilung üblicherweise zu unterziehenden Leistungen und Befähigungen eines Beamten. Die Beschränkung auf die Vergabe von Punktwerten bzw. verbal bezeichneten Notenstufen verbessert zudem in Verwaltungsbereichen, in denen - wie bei den Polizeibehörden - eine Vielzahl von Beamten zum selben Zeitpunkt einer Beurteilung und auf dieser Grundlage künftig einer Beförderungsauswahlentscheidung zu unterziehen ist, die Vergleichbarkeit in nicht unerheblichem Maße. Sie vermeidet etwa die bei frei formulierten Beurteilungen häufig anzutreffenden Probleme, die sich daraus ergeben, dass ein mit dem "Beurteilungsjargon" und den Gepflogenheiten der jeweiligen Verwaltung nicht vertrauter Dritter schwerlich einschätzen kann, ob ein bestimmtes Einzelmerkmal überdurchschnittlich, durchschnittlich oder eher unterdurchschnittlich bewertet worden ist.
33Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. 03. 2013 - 2 K 2090/12 -, juris m.w.N. und Urteil vom 10. 12. 2013 - 2 K 5152/12 -, juris; a.A. VG Aachen, Urteil vom 24. 10. 2013 - 1 K 1117/12 -, juris.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger trat nach Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Februar 1991 bei der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) als Regierungsrat zur Anstellung in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst des beklagten Landes. Während einer rund vierjährigen Abordnung zur Staatskanzlei wurde er im Februar 1996 zum Oberregierungsrat und im Juli 1998 zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) befördert. Im September 1999 nahm er wieder seine Tätigkeit bei der Bezirksregierung auf, wo er als Dezernatsleiter verwendet wurde.
3Im Jahr 2009 bewarb er sich bei dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) erfolgreich um die Stelle des Leiters des Dezernates A. 5. Er wurde im Juli 2009 an das LZPD NRW abgeordnet und mit Wirkung vom 1. Januar 2010 dorthin versetzt. Die aus diesem Anlass erstellte dienstliche Beurteilung der Bezirksregierung vom 7. Januar 2010 schloss, ebenso wie die beiden vorangegangenen Regelbeurteilungen, mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung […] übertreffen die Anforderungen (4 Punkte) ab. Unter dem 26. November 2010 wurde der Kläger durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) nach Nr. 3.4 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in der seinerzeit gültigen Fassung (nachfolgend: BRL Pol a.F.) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 ebenfalls mit dem Gesamturteil von 4 Punkten dienstlich beurteilt.
4Zum Stichtag 1. September 2011 wurde der Kläger durch das MIK NRW nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, Gz.: 45.2-26.00.05, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) dienstlich regelbeurteilt. In Vorbereitung der Beurteilungsrunde fand am 22. Juni 2011 im MIK NRW unter der Leitung der seinerzeitigen Leiterin des Referats 403 und in Anwesenheit der zu Erstbeurteilern bestimmten Leiter der 47 Kreispolizeibehörden, der drei Landesoberbehörden (u.a. LZPD NRW), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV NRW) und der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol) eine Maßstabsbesprechung statt. In dem hierüber gefertigten Protokoll ist u.a. festgehalten: Die Vergleichsgruppe A 15 umfasse ca. 170 Beamte. Ausgehend von Nr. 6 BRL Pol sei im Sinne einer widerlegbaren Vermutung in der Regel anzunehmen, dass schon länger in der Vergleichsgruppe befindliche Beamte bei entsprechendem Leistungsbild eher im oberen Notenbereich zu erwarten seien als neu in die Vergleichsgruppe gekommene Beamte. Eine solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung allein rechtfertige noch keine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten. Es sei immer eine sorgfältige Bewertung des Einzelfalls erforderlich, die auf Umfang, Bedeutung und Qualität der Tätigkeit abstelle. Hiernach könne eine Hervorhebung beispielsweise in Frage kommen bei der erfolgreichen Wahrnehmung von Führungsaufgaben in bestimmten Bereichen. Da beabsichtigt sei, die Richtsätze für Prädikatsbeurteilungen von 20 % bzw. 10 % zu berücksichtigen, werde gebeten, Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks zu versehen.
5Direktor des LZPD NRW N. führte am 9. September 2011 das Beurteilungsgespräch mit dem Kläger und erstellte unter dem 10. Oktober 2011 die Erstbeurteilung, die mit dem Gesamturteil von 4 Punkten abschloss. Er bewerte hierbei die Merkmale (1.) Arbeitsorganisation, (2.) Arbeitseinsatz, (3.) Arbeitsweise, (4.) Leistungsgüte, (5.) Leistungsumfang und (8.) Mitarbeiterführung gleichfalls jeweils mit 4 Punkten sowie die Merkmale (6.) Veränderungskompetenz und (7.) Soziale Kompetenz jeweils mit 3 Punkten. Er fügte der Erstbeurteilung ein Schreiben bei, in dem er seinen Beurteilungsvorschlag begründete.
6Am 16. November 2011 fand die abschließende Beurteilerbesprechung statt, an der Ministerialrat (MR) E1. , der am 17. Oktober 2011 die Leitung des Referats 403 des MIK NRW und somit die Aufgabe des Endbeurteilers übernommen hatte, und weitere 55 Personen, insbesondere die Erstbeurteiler, teilnahmen. In dem hierüber erstellten Besprechungsprotokoll ist u.a. ausgeführt: MR E1. habe hinsichtlich des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes auf das Protokoll der Maßstabsbesprechung Bezug genommen und die Teilnehmer gebeten, ihn möglichst umfangreich zu beraten. Er habe darauf hingewiesen, dass er sämtliche von den Erstbeurteilern übersandten Begründungen für Prädikatsvorschläge gesichtet habe. In der 172 Personen umfassenden Vergleichsgruppe des Klägers seien 28 Vorschläge mit dem Gesamtergebnis 5 Punkte und 65 Vorschläge mit dem Gesamtergebnis 4 Punkte vorgelegt worden. Alle Beamten der Vergleichsgruppe verfügten aufgrund ihres bisherigen dienstlichen Werdeganges über erhebliche Diensterfahrung in verschiedenen Ämtern, so dass die Anwendung eines strengen Beurteilungsmaßstabes angezeigt sei. MR E1. habe jeden einzelnen Vorschlag der Erstbeurteiler vorgestellt und um Anmerkungen bzw. Diskussion gebeten. Sämtliche Teilnehmer hätten die Möglichkeit erhalten, sich zu den eigenen bzw. anderen Beurteilungsvorschlägen zu äußern.
7Der Endbeurteiler erstellte unter dem 9. Dezember 2011 die Beurteilung des Klägers. Er vergab das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung […] entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte). Hierbei bewertete er abweichend von der Erstbeurteilung die Merkmale 4 und 5 gleichfalls nur mit 3 Punkten. Im Übrigen folgte er der Bewertung der Merkmale durch den Erstbeurteiler. Die Abweichungen begründete er wie folgt:
8Dem Beurteilungsergebnis liegt ein strenger Beurteilungsmaßstab zugrunde, der dazu dient, eine abgestufte, vergleichbare Bewertung innerhalb der aus sämtlichen landesweit im Bereich der Polizei NRW eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zusammengesetzten Vergleichsgruppe unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen zu gewährleisten.
9Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers bei den Merkmalen Leistungsgüte und Leistungsumfang sowie im Gesamturteil ist Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe.
10[…] Trotz einzelner Merkmale, die auf die nächsthöhere Beurteilungsnote hinweisen, führten die Gewichtung der Merkmale untereinander und die erzielten Leistungsergebnisse in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des strengen Beurteilungsmaßstabes dazu, dass auf das Gesamturteil von 3 Punkten zu erkennen ist.
11Der Notenspiegel weist für die 172 zu beurteilenden Bediensteten der Vergleichsgruppe A 15 BBesO im Gesamturteil 8 x 5 Punkte, 46 x 4 Punkte und 118 x 3 Punkte aus.
12Der Kläger machte mit Schreiben an das MIK NRW vom 7. Februar 2012 geltend, er müsse bei der Besetzung der Stelle des Leiters der Direktion Zentrale Aufgaben beim Polizeipräsidium E2. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) berücksichtigt werden. Zugleich wandte es sich gegen seine Beurteilung vom 9. Dezember 2011. Im März 2012 beantragte er bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stellenbesetzung. Zur Begründung machte er vorrangig Einwendungen gegen seine Beurteilung geltend. Die Kammer gab dem Antrag durch Beschluss vom 11. Mai 2012 - 2 L 445/12 - mit der Begründung statt, die - besser ausgefallene - dienstliche Beurteilung des für die Stelle vorgesehenen Mitbewerbers bilde keine tragfähige Auswahlgrundlage, weil sie unter Zugrundelegung eines abweichenden - günstigeren - Beurteilungsmaßstabes erstellt worden sei.
13Der Kläger hat schließlich am 18. Juli 2012 die vorliegende Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 9. Dezember 2011 erhoben. Zur Begründung trägt er - bei Einbeziehung seines Vorbringens im Eilverfahren - im Wesentlichen vor:
14Die Zusammenfassung der Polizeivollzugsbeamten und der Verwaltungsbeamten der Polizeibehörden zu einer Vergleichsgruppe sei rechtsfehlerhaft. Denn die Verwaltungsbeamten im Bereich der Polizei konkurrierten um Beförderungsstellen angesichts des Stellenprofils tatsächlich größtenteils nicht mit den Polizeivollzugsbeamten, sondern mit den Verwaltungsbeamten, die auf der Basis anderer Richtlinien beurteilt würden.
15Der Beklagte habe dadurch, dass er den Erstbeurteilern vorgegeben habe, Vorschläge im Prädikatsbereich besonders zu begründen, gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoßen. Es sei der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen zu folgen, wonach eine solche besondere Begründungspflicht nicht in das System der BRL Pol passe. Denn bei einer derartigen Begründungspflicht werde die wesentliche Aufgabe der abschließenden Beurteilerbesprechung durch den Erstbeurteiler vorweggenommen und damit von der Ebene der Endbeurteilung auf die Ebene des Beurteilungsvorschlags verlagert, dem somit ein größeres Gewicht zukomme als in den BRL Pol vorgesehen. Bei der in der Maßstabsbesprechung formulierten Verpflichtung zur Begründung von Prädikatsvorschlägen handele es sich auch nicht lediglich um eine unverbindliche Bitte, sondern ungeachtet der Wortwahl um eine verbindliche Anweisung an die Erstbeurteiler.
16Zudem habe der Endbeurteiler keine hinreichende Kenntnis von seinen - des Klägers -Leistungen gehabt, da er erst wenige Tage vor Erstellung der Beurteilung die mit der Aufgabe des Endbeurteilers verbundene Funktion des Leiters des Referats 403 übernommen habe.
17Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol für die Absenkung des Beurteilungsvorschlags und insbesondere dafür, warum sich seine Leistungen gegenüber den Vorbeurteilungen verschlechtert haben sollten. Angesichts seiner langjährigen Tätigkeiten als Dezernatsleiter in unterschiedlichen Aufgabenbereichen trage die Abweichungsbegründung auch nicht der Bestimmung der Nr. 6 BRL Pol hinreichend Rechnung, wonach in der Regel anzunehmen sei, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. Der Beklagte habe diesen Aspekt in der Maßstabsbesprechung noch selber hervorgehoben. Er, der Kläger, zähle zu den Beamten mit der höchsten Diensterfahrung. Seine hohe Kompetenz im Rahmen seiner Funktion als Dezernatsleiter, insbesondere im Merkmal Mitarbeiterführung, werde durch das Ergebnis der Mitarbeiterbefragung im LZPD NRW Ende 2011 untermauert. Hierbei habe er in 80 v.H. der abgefragten Merkmale eine bessere Bewertung erhalten als die übrigen Führungskräfte der Abteilung. Es fehle zudem an einer Begründung dafür, warum er gerade bei den Merkmalen Leistungsgüte und Leistungsumfang auf 3 Punkte herabgesetzt worden sei. Eine solche wäre aber umso mehr zu erwarten gewesen, als diese Merkmale auch in der Vorbeurteilung noch mit 4 Punkten bewertet worden seien. Soweit der Beklagte anführe, die gebotene Beachtung der Richtwerte habe es erforderlich gemacht, bei rund 60 v.H. der Erstbeurteilungen Veränderungen vorzunehmen und hiervon seien zwei Drittel der Beamten betroffen gewesen, die dienstälter seien als er, der Kläger, sei dies unzutreffend. Es seien allenfalls 42 Beurteilungen im quotierten Bereich, also lediglich 24 %, geändert worden.
18Der Hinweis des Beklagten darauf, er habe sich im Quervergleich einer veränderten landesweiten Vergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe stellen müssen, sei nicht überzeugend. Eine Erhöhung der Leistungsdichte sei entgegen der Behauptung des Beklagten insbesondere nicht durch das erstmalige Hinzutreten von Dozenten der FHöV NRW und der DHPol eingetreten. Unzutreffend sei bereits, dass sich die neu hinzu gekommenen Dozenten länger als er im derzeitigen Statusamt befänden. Darüber hinaus sei die Zahl dieser Dozenten sehr gering. Auch der Hinweis darauf, deren langjährige Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich habe eine maßgebliche Wirkung auf die Leistungsdichte, sei nicht überzeugend. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass diese Dozenten keine Führungsaufgaben wahrgenommen hätten. Gute Führungsleistungen seien aber in der Maßstabsbesprechung als ein wesentliches Kriterium für eine Prädikatsbeurteilung angeführt worden. Zudem habe keiner der fünf neu hinzugekommenen Dozenten der Besoldungsgruppe A 15 eine Prädikatsbeurteilung erhalten. Von einer wesentlichen Qualitätssteigerung durch die Dozenten könne demnach keine Rede sein.
19Die Absenkung seiner Beurteilung lasse sich auch nicht damit erklären, dass sich seit der letzten Beurteilung die Beurteilungsrichtlinien geändert hätten. Insbesondere sei es nicht zutreffend, dass die Leitungskriterien nunmehr „deutlich differenzierter“ geworden seien. Das Gegenteil sei der Fall, weil bislang insgesamt 20 Merkmale (4 Hauptmerkmale und 16 Submerkmale) zu bewerten gewesen seien, nunmehr aber nur noch acht Merkmale. Demgemäß sprächen auch die amtlichen Hinweise zur Erläuterung der Änderungen von einer „Vereinfachung“ des Beurteilungsverfahrens.
20Die streitbefangene dienstliche Beurteilung sei schließlich deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Endbeurteiler entgegen Nr. 8.1 BRL Pol bei der Bildung der Gesamtnote keine Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und seiner - des Klägers - gesamten Persönlichkeit vorgenommen habe.
21Der Kläger beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er tritt der Klage - bei Einbeziehung seines Vorbringens im Eilverfahren - wie folgt entgegen:
26Die Bildung der Vergleichsgruppe aus Polizeivollzugsbeamten und Verwaltungsbeamten der Polizeibehörden stehe im Einklang mit den BRL Pol und dem Leistungsgrundsatz. Der Endbeurteiler sei in rechtlich zulässiger Weise von der Statusamtsbezogenheit als Vergleichsmaßstab ausgegangen. Diese Zusammensetzung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass eine ausschließlich aus Verwaltungsbeamten bestehende Vergleichsgruppe lediglich aus 22 Personen bestanden und somit der erforderliche Mindestgröße nicht erreicht hätte. Die Behauptung des Klägers, Verwaltungsbeamte und Polizeivollzugsbeamte stünden in Bezug auf Beförderungsämter nicht in einem tatsächlichen Konkurrenzverhältnis, sei unzutreffend. Es würden im Bereich des MIK NRW mit A 16 bewertete Funktionen durchaus auch so ausgeschrieben, dass sich beide Gruppen bewerben könnten.
27Der Endbeurteiler habe dadurch, dass er die Erstbeurteiler gebeten habe, Vorschläge im Prädikatsbereich zu begründen, keinen „Maßstab“ im Sinne einer vorbildhaften Norm gesetzt. Die Begründungsbitte habe lediglich der Vorbereitung der Beurteilerbesprechung gedient. Sie sei vor dem Hintergrund der Richtsätze und des im Protokoll der Maßstabsbesprechung festgehaltenen Beurteilungsmaßstabes zu sehen, dass eine beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung noch keine Prädikatsbeurteilung rechtfertige. Es habe sich hierbei also nicht etwa um ein zusätzliches Element zur Bewertung der jeweiligen individuellen Leistungen gehandelt. Demnach seien auch die von dem VG Gelsenkirchen geäußerten Befürchtungen, durch die Begründungspflicht werde eine wesentliche Aufgabe der Beurteilerbesprechung vorweggenommen und die Begründungspflicht sei geeignet, einen Abschreckungseffekt im Hinblick auf Prädikatsbeurteilungen zu erzielen, auf das hier in Rede stehende Verfahren nicht zu übertragen. Dass ein Abschreckungseffekt nicht bestanden habe, werde bereits an dem Umstand deutlich, dass mehr als die Hälfte der Erstbeurteilungen ein Gesamturteil von 4 oder 5 Punkten ausgewiesen habe. In der Beurteilerbesprechung habe zudem eine Erörterung mit dem Ziel, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen, tatsächlich stattgefunden.
28Die generelle Delegation der Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilungen auf den Leiter des Referats 403 sei aus den in den Urteilen des VG Minden vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 - und des VG Gelsenkirchen vom 10. April 2013 - 1 K 5349/12 - dargelegten Gründen rechtmäßig gewesen. MR E1. sei als Endbeurteiler gehalten und in der Lage gewesen, sich die notwendige Fachkompetenz im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung vermitteln zu lassen. Die Verweildauer des Endbeurteilers in seinem Amt sei für die Beurteilung unerheblich. Der Beurteiler müsse den zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung kennen, da die Beurteilung nicht notwendiger Weise auf persönlichen Eindrücken beruhen müsse.
29Die von dem Beurteilungsvorschlag abweichende Bewertung einzelner Merkmale und der Gesamtleistung durch den Endbeurteiler sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Hierbei sei die Anlegung eines behördenweit einheitlichen Maßstabs gewahrt worden. Liege der Grund für die Abweichung vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so müsse die Abweichungsbegründung, wie in der Beurteilung des Klägers geschehen, diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Ergänzend sei Folgendes auszuführen:Die dem Beurteilungsvorschlag beigefügte Begründung des Erstbeurteilers beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten, die zwar verantwortungsvolle Aufgaben beträfen, aber den Anforderungen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 entsprächen. Aussagen über die tatsächlichen dienstlichen Leistungen des Klägers in diesen Tätigkeitsbereichen seien nicht getroffen worden. Das gelte auch für die vom Kläger hervorgehobenen Aufgaben der Vertretung eines Teildezernatsleiters oder der Befassung mit der Umstrukturierung bzw. Neuorganisation von Behörden und Organisationseinheiten.Soweit der Kläger aus seiner langen Zugehörigkeit zur Vergleichsgruppe einen Anspruch auf eine Prädikatsbeurteilung herleite, sei grundsätzlich anzumerken, dass es in der Vergleichsgruppe des Klägers sechs Beurteilte mit einem höheren Beförderungsdienstalter gegeben habe. Beurteilungen von vier dieser Beamten seien gleichfalls abgeändert worden. Bei den lediglich geringfügig dienstjüngeren Beamten treffe dies auf zwei Drittel der Erstbeurteilervorschläge zu. Das zeige deutlich die hohe Leistungsdichte, die auch in Betrachtung der in Nr. 6 BRL Pol dargelegten Regelvermutung zu den v.g. Veränderungen geführt habe. Insgesamt hätten knapp 60 v.H. der Erstbeurteilungen im Gesamturteil oder bei der Bewertung der Merkmale Veränderungen erfahren.Im Hinblick darauf, dass dienstliche Beurteilungen unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen zu erstellen seien und es in das Ermessen des Beurteilers gestellt sei, ob und in welcher Weise er sich mit früheren Beurteilungen auseinandersetze, stehe der Rechtmäßigkeit der streitigen Beurteilung auch nicht entgegen, dass der Kläger in seinen vorherigen dienstliche Beurteilungen ein Gesamturteil von 4 Punkten erhalten habe.Die hohe Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe des Klägers resultiere auch aus der Einbeziehung der Dozenten der FHöV NRW und der DHPol. Dieser Personenkreis sei nunmehr erstmalig in die Vergleichsgruppe aufgenommen worden. Ihn prägten eine oftmals langjährige Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich und eine längere Zugehörigkeit zum statusrechtlichen Amt. Soweit der Kläger einwende, die Dozenten hätten keine Führungsaufgaben wahrgenommen, sei anzumerken, dass dauerhaft gute Führungsleistungen in der Maßstabsbesprechung lediglich beispielhaft als Grund für eine Hervorhebung angeführt worden seien. Von den zur leistungsstarken Gruppe der Beamten des Landesamtes für Fortbildung und Personal Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) gehörenden fünf Dozenten im Amt A 15 seien zwei mit einer Prädikatsbeurteilung vorgeschlagen worden. Der Endbeurteiler habe die Leistungen dieser Dozenten zwar anders eingeschätzt und keine Prädikatsbeurteilung vergeben. Das ändere aber nichts daran, dass dieser Personenkreis insgesamt zu einer Anhebung des Leistungsniveaus in der Vergleichsgruppe beigetragen habe. Im Übrigen könne eine Veränderung der Leistungsdichte innerhalb einer Vergleichsgruppe nicht nur durch neu hinzutretende Beamte erfolgen. Veränderungen insoweit könnten auch z.B. auf Verschiebungen der Personalstruktur beruhen, etwa infolge außergewöhnlich geringer oder hoher Altersabgänge, eines Beförderungsstaus oder -schubs.Zudem habe sich das während des Beurteilungszeitraums zu betrachtende Leistungsbild durch die Novellierung der BRL Pol verändert, weil die Kriterien, die die dienstliche Leistung definierten, einer wesentlichen Veränderung unterzogen worden seien. Dadurch, dass die bisherigen vier Hauptmerkmale durch acht Merkmale ersetzt worden seien, habe sich der Gewichtungsmaßstab, unter dem die dienstlichen Tätigkeiten zu bewerten seien, verschoben. So hätten die bisherigen Hauptmerkmale für die Bildung der Gesamtnote an Gewicht eingebüßt. Bestimmte Merkmale und Kriterien seien neu einbezogen bzw. in ihrem Gewicht verändert worden. Die Anzahl der das Leistungsbild bestimmenden Merkmale habe sich von vier auf acht verdoppelt.
30Die Gesamtnote sei richtlinienkonform aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale gebildet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers zwinge die Bestimmung der Nr. 8.1 BRL Pol keineswegs zu einer unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Merkmale, ermögliche diese vielmehr lediglich. Bestehe kein Bedürfnis für einen mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Merkmale zu erzielenden Steuerungseffekt, so wäre eine unterschiedliche Gewichtung willkürlich. Demnach wiesen alle Merkmale der dienstlichen Beurteilung des Klägers richtlinienkonform einen gleichrangigen Wert auf. Aber auch eine solche gleichrangige Wertzumessung der Merkmale sei eine Gewichtung im Sinne der Nr. 8.1 BRL Pol. Nach dieser Bestimmung dürfe das Gesamturteil nicht strikt aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden. Das Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen verlange zudem nicht, dass die Bewertung der Merkmale und das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der Benotungen ihnen nachgeordneter Einzelkriterien erscheine. Es habe auch nicht etwa eine - positive - Schlüssigkeitsprüfung stattzufinden. Vielmehr könne die Frage nur - negativ - dahin lauten, ob das Gesamturteil in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen stehe. Das werde aber selbst vom Kläger nicht vorgetragen. Die Ergebnisfindung im Falle des Klägers sei Folge des Quervergleichs nach Nr. 9.2 BRL Pol. Der Endbeurteiler sei angesichts der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe im Quervergleich zu der Erkenntnis gelangt, dass die Leistungen bzw. Leistungssteigerungen bei anderen Beamten signifikanter gewesen seien und dazu geführt hätten, dass dem Kläger trotz „Gleichstand in den Merkmalen“ im Endeffekt kein besseres Gesamturteil habe zugesprochen werden können.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte - 2 L 445/12 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
34Die durch dass MIK NRW am 9. Dezember 2011 zum Beurteilungsstichtag 1. September 2011 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
35Nach ständiger Rechtsprechung,
36vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261,
37unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
38Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind.
39Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101.
40Die Beurteilung des Klägers unterliegt hiernach keinen zu ihrer Aufhebung führenden rechtlichen Bedenken.
41Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach den BRL Pol. Hiernach sind die Beamten alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen (Nr. 3.1). Es sind sieben bzw. (bei Beamten mit Führungsaufgaben) acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bewerten und aus der Bewertung dieser Merkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten eine Gesamtnote (Gesamturteil) zu bilden. Hierbei sind jeweils Punktwerte zwischen 1 Punkt („entspricht nicht den Anforderungen“) und 5 Punkten („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) zu vergeben (Nrn. 6.1, 6.2 und 8.1). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 2 bis 4). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 1). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze für überdurchschnittliche Beurteilungen (4 und 5 Punkte) berücksichtigen (Abs. 1). Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil (Abs. 2 Satz 1) und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1).
42Die Beurteilung des Klägers ist unter Beachtung der vorstehend dargelegten Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden. Das erkennende Gericht vermag auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler der Beurteilung festzustellen.
43Soweit der Antragsteller die Zusammenfassung der Verwaltungsbeamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO (Regierungsdirektoren) und der Polizeivollzugsbeamten derselben Besoldungsgruppe (Polizei-/Kriminaldirektoren) zu einer Vergleichsgruppe in Frage stellt, dringt er nicht durch. Zwar sollen nach Nr. 8.2.1 Abs. 1 Spiegelstrich 1 BRL Pol in erster Linie Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden. Stehen aber nach dem Stellenplan Beamte verschiedener Laufbahnen miteinander in Konkurrenz, so können auch Beamte derselben Laufbahngruppe und derselben Besoldungsgruppe in eine gemeinsame Vergleichsgruppe einbezogen werden (Spiegelstrich 2 a.a.O.). So liegt der Fall hier. Der Vergleichsgruppe des Klägers gehören Beamte derselben Besoldungsgruppe (A 15 BBesO) und derselben Laufbahngruppe (höherer Dienst) an. Wie der Beklagte - im Eilverfahren - durch Vorlage mehrerer Stellenausschreibungen aufgezeigt hat, kommt es in Stellenbesetzungsverfahren durchaus auch tatsächlich zu einer Konkurrenz zwischen Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamten. Eine solche - nicht lediglich theoretische - Möglichkeit reicht aus, zumal dem Dienstherrn bei der Bewertung der Homogenität einer Vergleichsgruppe ein Beurteilungsspielraum zusteht.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -, juris.
45Die Vergleichsgruppenbildung nach Nr. 8.2.1 Abs. 1 Spiegelstrich 2 BRL Pol steht auch im Einklang mit § 10a Abs. 2 Satz 2 LVO NRW. Denn hiernach wird die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe in erster Linie nach der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Beamten bestimmt.
46So bereits Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2012 - 2 L 445/12 -, juris.
47Das erkennende Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, die seitens des Endbeurteilers an die Erstbeurteiler gerichtete „Bitte“, Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung zu versehen, sei mit den Beurteilungsrichtlinien nicht vereinbar und führe deshalb zur Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung.
48Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es sich bei dieser im Protokoll der Maßstabsbesprechung festgehaltenen „Bitte“ nicht lediglich um eine ins Ermessen der Erstbeurteiler gestellte Anregung handelte, diese vielmehr von den Erstbeurteilern als verbindliche Anweisung verstanden werden musste, so dass die Erstbeurteiler insbesondere nicht davon ausgehen konnten, der Endbeurteiler werde ohne eine solche zusätzliche schriftliche Begründung einen auf 4 oder 5 Punkte lautenden Beurteilungsvorschlag ohne Weiteres übernehmen. Zutreffend ist ferner, dass die BRL Pol ein derartiges Begründungserfordernis nicht ausdrücklich vorsehen. Diese Umstände führen aber nicht zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung.
49Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es nicht auf den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie an, die keine (Außen-)Rechtsnorm ist, sondern nur eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen soll. Der Dienstherr muss lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten anwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. So können auch Beurteilungsrichtlinien, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegen, durch eine vom Richtliniengeber gebilligte oder zumindest geduldete Verwaltungspraxis geändert werden.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 6 A 210/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
51Das MIK NRW und damit der Vorschriftengeber selbst hat hier im Verfahren der Regelbeurteilung der Beamten des höheren Dienstes landeseinheitlich ein über den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien hinausgehendes Erfordernis aufgestellt, ist also in diesem Sinne von seiner in den Beurteilungsrichtlinien festgelegten Verwaltungspraxis abgewichen. Da die „Bitte“, Vorschläge für Prädikatsbeurteilungen besonders zu begründen, gleichmäßig alle Angehörigen der Vergleichsgruppe des Klägers betraf, ist dieser hierdurch auch nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 GG) verletzt.
52Abgesehen davon teilt das erkennende Gericht auch nicht die auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26. Oktober 2012 (- 1 K 30/12 -, juris Rn. 4 und 23 ff.) gestützte Einschätzung des Klägers, das Begründungserfordernis passe deshalb nicht in das System der BRL Pol, weil hierdurch die wesentliche Aufgabe der Beurteilerbesprechung durch den Erstbeurteiler vorweggenommen und damit von der Ebene der Endbeurteilung auf die Ebene des Erstbeurteilervorschlags verlagert werde.
53Vielmehr liefert die Begründung eines Prädikatsvorschlags im Rahmen des Verfahrens zur Regelbeurteilung der Beamten des höheren Dienstes für den Endbeurteiler ein geeignetes, wenn nicht gar unentbehrliches zusätzliches Erkenntnismittel, um der ihm nach Nr. 9.2 BRL Pol übertragenen Verpflichtung, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erstellen, gerecht werden zu können. Im Verfahren zur Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes, in dem die Behördenleiter als Erstbeurteiler fungieren, fehlt es an weiteren Beiträgen, wie sie üblicherweise die Vorgesetzten des Erstbeurteilers liefern (vgl. Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 5 BRL Pol). Würde der Leistungsvergleich vollständig in die Beurteilerbesprechung verlagert, wäre er kaum sachgerecht zu leisten. Das gilt namentlich dann, wenn der Endbeurteiler - wie in der 172 Personen umfassenden Vergleichsgruppe des Klägers - vor der schwierigen Aufgabe steht, den für Prädikatsbeurteilungen vorgesehenen Richtsätzen (vgl. Nr. 8.2.2 BRL Pol) Geltung zu verschaffen, weil die Erstbeurteiler Prädikatsbeurteilungen in einem die Richtsätze deutlich übersteigenden Umfang vorgeschlagen haben. Von einer „Entwertung“ der Beurteilerbesprechung kann im Verfahren zur Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes auch deshalb schwerlich die Rede sein, weil bei dieser Gelegenheit - sieht man von wenigen Ausnahmen, wie der Gleichstellungsbeauftragten, ab - neben den Erstbeurteilern weitere personen- und sachkundige Bedienstete nicht zur Verfügung stehen. Nach allem erweist sich angesichts der bei der Beurteilung des Beamten des höheren Dienstes gegebenen besonderen Konstellation die dem Beurteilungsvorschlag beigefügte nähere Darstellung herausgehobener Leistungen nicht nur als ein geeigneter, sondern auch als ein notwendiger Beitrag zur Erstellung leistungsgerecht abgestufter Beurteilungen.
54Das Begründungserfordernis für Prädikatsbeurteilungen begründet oder erhöht nach Auffassung der Kammer zudem nicht entscheidungserheblich die Gefahr, dass der umfassende Leistungsvergleich, insbesondere auch unter Einbeziehung der lediglich auf 3 Punkte lautenden Beurteilungsvorschläge, unterbleibt. Ausweislich des Protokolls über die am 16. November 2011 durchgeführte Beurteilerbesprechung hatte der Endbeurteiler sich zwar im Vorfeld der Besprechung mit den Begründungen befasst und somit auch bereits eine vorläufige Einschätzung hinsichtlich des Leistungsbildes der einzelnen Angehörigen der Vergleichsgruppe gewinnen können. Er hat aber in der Beurteilerbesprechung sämtliche Beurteilungsvorschläge und die Begründungen ausdrücklich zur Diskussion gestellt. Die teilnehmenden Erstbeurteiler hatten demnach durchaus die Möglichkeit, „ihre“ mit lediglich 3 Punkten vorgeschlagenen Beamten auch für eine Prädikatsbeurteilung ins Spiel zu bringen, wenn sie der Auffassung waren, dass diese im Vergleich zu den mit 4 oder 5 Punkten vorgeschlagenen Beamten anderer Behörden gleichwertige Leistungen erbracht hatten. Mangels - jenseits des Protokolls - weiterer Erkenntnisse über Ablauf und Inhalt der Beurteilerbesprechung vermag daher die Einschätzung des VG Gelsenkirchen (a.a.O.) nicht zu überzeugen, es sei wahrscheinlich, dass die Beurteilungen der mit 3 Punkten vorgeschlagenen Beamten keiner erneuten behördenweiten Prüfung, jedenfalls aber keinem Vergleich mit einem 4 Punkte-Beurteilungsvorschlag unterzogen würden.
55Vgl. hierzu auch eingehend VG Minden, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 -, juris Rn. 41 ff.
56Einen Verstoß gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit deshalb, weil die Begründungspflicht geeignet sein könnte, einen Abschreckungseffekt im Hinblick auf Prädikatsbeurteilungen auszulösen, vermag die Kammer gleichfalls nicht zu erkennen. Dass sich ein Behördenleiter durch den mit der Begründungspflicht einhergehenden erhöhten Verwaltungsaufwand davon abhalten lässt, für „seine Leute“ Erstbeurteilervorschläge im Prädikatsbereich zu unterbreiten, wenn er dies aufgrund der Leistungen dieser Beamten für gerechtfertigt hält, liegt angesichts der üblichen Bestrebung, besonders qualifizierte Beamte aus dem eigenen Haus möglichst zu fördern, gänzlich fern. Eine solche Gefahr hat sich zudem tatsächlich nicht realisiert. Zum einen ist gerade auch der Kläger von seinem Erstbeurteiler unter Beifügung einer gesonderten Begründung mit 4 Punkten vorgeschlagen worden. Zum anderen belief sich der Anteil der Prädikatsvorschläge insgesamt auf deutlich über 50 %. Er übertraf daher den von den BRL Pol hierfür vorgesehenen Anteil von 30 % erheblich.
57Vgl. hierzu auch VG Minden, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 -, juris Rn. 39 ff.
58Das erkennende Gericht teilt ferner nicht den eher spekulativ erscheinenden Ansatz des VG Gelsenkirchen, es liege nahe, dass der Erstbeurteiler in der zusätzlich abzugebenden Begründung unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG auch auf leistungsfremde Aspekte zurückgreife, die über die von ihm vorgeschlagene Leistungs- und Befähigungsbewertung hinausgingen und über die zusätzliche Begründung Eingang in die dienstliche Beurteilung fänden. Gegen die Berechtigung einer derartigen Vermutung spricht auch, dass der Vorschlag und die darin enthaltenen „leistungsfremden Aspekte“, um tatsächlich Eingang in die Beurteilung zu finden, der Aufmerksamkeit des Endbeurteilers entgehen müssten.
59Die Bestimmung des MR E1. zum Endbeurteiler ist von Rechts wegen gleichfalls nicht zu beanstanden.
60Die durch Nr. 9.4 Absatz 2 Satz 2 BRL Pol vorgenommene generelle Delegation der Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des höheren Dienstes im Bereich der Polizei auf den Leiter des Referats für Personalangelegenheiten der Polizei (Referat 403) kann sich auf die grundsätzliche Befugnis des Behördenleiters - hier des Ministers - stützen, auch im Bereich dienstlicher Beurteilungen Aufgaben allgemein zu übertragen. Die Befugnis zur Delegation der Schlusszeichnung muss insbesondere auch nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation vermittelt werden.
61VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 5349/12 -, zitiert nach VG Minden, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 K 991/12 -, juris Rn. 27.
62Auch sind keine überzeugenden Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die gerade in Bezug auf die Person des Endbeurteilers ausnahmsweise gegen eine rechtsfehlerfreie Delegation der Schlusszeichnung sprechen könnten. Der Umstand, dass MR E1. erst kurz zuvor die Leitung des Referats 403 und somit die Aufgabe des Endbeurteilers für die Beamten des höheren Dienstes der Polizeibehörden übernommen hatte, die Leistung und Befähigung der zu Beurteilenden mithin schon aus diesem Grund nicht aus eigener Anschauung beurteilen konnte, ist unschädlich. Anders als der Erstbeurteiler (vgl. Nr. 9.1 “Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 2 BRL Pol) muss der Endbeurteiler nicht über derartige unmittelbaren Kenntnisse verfügen. Er kann sich die notwendigen Grundlagen durch die Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler - hier ggf. ergänzt durch die schriftliche Begründung des Prädikatsvorschlags - und die Beratung in der Beurteilerbesprechung verschaffen (vgl. Nr. 9.2 BRL Pol). Dafür, dass MR E1. die für eine sachgerechte Durchführung des Beurteilungsverfahrens nach den BRL Pol erforderlichen Kenntnisse, auch etwa hinsichtlich des Tätigkeitsspektrums der Polizei in fachspezifischer Hinsicht, gefehlt hätten, er sich diese jedenfalls nicht hat aneignen können, fehlt es an jeglichem Anhalt.
63Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. April 2013 - 1 K 5874/12 -, S. 14 ff. des Urteilsabdrucks.
64Die dienstliche Beurteilung des Klägers erweist sich auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil sie sich bei der Bewertung der dem Gesamturteil zugrundeliegenden acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol) gemäß Nr. 6.2 BRL Pol auf die Festsetzung von Punktwerten (3 bzw. 4 Punkte) und entsprechende Notenbeschreibungen („entspricht voll den Anforderungen“ bzw. „übertrifft die Anforderungen“) beschränkt hat. Das erkennende Gericht folgt nicht der auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
65- vgl. Beschluss vom 29. November 2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278, sowie Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, jeweils juris -; ähnlich VG Darmstadt, Urteil vom 16. März 2012 – 1 K 632/11.DA -, juris -
66gestützten Auffassung des VG Aachen
67- vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013 - 1 K 1117/12 -, juris -,
68dass die dienstliche Beurteilung bereits dann rechtsfehlerhaft sei, wenn entgegen Nr. 6.1 Abs. 2 BRL Pol in die Bewertung der acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht die den Merkmalen jeweils zugewiesenen Kriterien (z.B. bei dem Merkmal Arbeitsorganisation: „Planung und zielgerichtete Ausrichtung von Arbeitsabläufen“ ‑ „Prioritäten berücksichtigen“ - „Effizienz“) einbezogen worden seien.
69Im Hinblick darauf, dass der Kläger des vorliegenden Verfahrens derartige rechtliche Bedenken nicht geltend gemacht hat, verweist das erkennende Gericht insoweit auf die Urteilsgründe früherer Entscheidungen der Kammer, wonach die Bewertung der Merkmale ohne ein ausdrückliches Eingehen auf die zugehörigen Einzelkriterien in der Beurteilung selbst weder den Anspruch des Beurteilten aus Art. 33 Abs. 2 GG noch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
70Vgl. VG E. , Urteile vom 20. März 2013 - 2 K 2090/12 -, juris Rn. 70 ff., und vom 16. April 2013 - 2 K 3074/12 -, juris Rn. 73 ff.
71Diese Rechtsansicht wird auch durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertreten,
72vgl. Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 11 ff.
73Der Endbeurteiler hat der dienstlichen Beurteilung des Klägers auch eine den Anforderungen der Nr. 9.2 „Schlusszeichnung“ Abs. 3 Satz 1 BRL Pol genügende Abweichungsbegründung beigefügt. Nach dieser Bestimmung hat der Schlusszeichnende seine abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Dieses Begründungserfordernis ist eine Ausprägung der allgemein bestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen.
74OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61 f.
75Umfang und Intensität der Abweichungsbegründung haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann bzw. muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351, und Beschluss vom 28. Juni 2006 ‑ 6 B 618/06 ‑, ZBR 2006, 390.
77Derartige einzelfallübergreifende Erwägungen können durchaus auch dann Platz greifen, wenn - wie hier die Merkmale Leistungsgüte und Leistungsumfang - nur einzelne und nicht sämtliche Einzelkriterien (Merkmale) abweichend vom Erstbeurteilervorschlag bewertet werden. Die Absenkung muss folglich nicht zwingend „linear“, also bei allen Merkmalen gleichförmig, erfolgen.
78Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris Rn. 33 ff., und vom 15. Juli 2011 ‑ 6 A 637/11 -, juris Rn. 7 ff.
79Hiernach erweist sich die der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung beigefügte, auf einzelfallübergreifende Erwägungen abstellende Abweichungsbegründung als tragfähig. Diese - im Tatbestand im Einzelnen wiedergegebene - Begründung weist aus, dass der Endbeurteiler bei Zugrundelegung eines strengen Beurteilungsmaßstabs, unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen und ausgehend von einer hohen Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe zu der Einschätzung gelangt ist, dass Leistungsgüte und Leistungsumfang der Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum sowie dessen Leistung und Befähigung insgesamt nicht (ganz) das Niveau der Leistungen der mit 4 oder 5 Punkten beurteilten Beamten erreicht haben. Auch eine derartige Abweichungsbegründung wird ungeachtet dessen, dass sie sich auf allgemeine Erwägungen stützt und der Darstellung individueller, gerade auf die Person des Beurteilten bezogener Gründe enthält, dem Begründungserfordernis der BRL Pol gerecht.
80Der Beklagte ist darüber hinaus in noch ausreichendem Maße seiner Verpflichtung nachgekommen, die in der Beurteilung des Klägers erfolgte allgemeine und pauschale Formulierung der Werturteile durch weitere nähere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen.
81Die Abweichungsbegründung kann in grundsätzlich zulässiger Weise auch noch nachträglich ergänzt und erläutert werden.
82Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 6 A 637/11 -, juris Rn. 4 ff., m.w.N.
83Die Obliegenheit zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen ist davon abhängig, ob bzw. inwieweit der beurteilte Beamte selbst Erläuterungsbedarf sieht. Denn nach allgemeinen Grundsätzen ist der Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig.
84BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff., Beschluss vom 17. März 1993 ‑ 2 B 25.93 ‑, DÖD 1993, 179, und Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 -, ZBR 2000, 269.
85Ausgehend hiervon hat der Beklagte die Abweichungen des Endbeurteilers von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers hinreichend und (ganz überwiegend) mit tragfähigen Erwägungen weitergehend erläutert.
86Das trifft insbesondere auf den bereits im Eilverfahren - 2 L 445/12 - aufgezeigten Umstand zu, dass die dem Beurteilungsvorschlag beigefügte Begründung des Erstbeurteilers sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der von dem Kläger ausgeübten zwar anspruchsvollen, aber einem Amt eines Regierungsdirektors angemessenen Tätigkeiten beschränkt habe und keine Hinweise auf außergewöhnliche Leistungen des Klägers in diesen Aufgabenbereichen enthalte. Das erweist sich auch als inhaltlich zutreffend. Hervorgehoben werden dort insbesondere die (hohe) personelle Verantwortung für ca. 45 Mitarbeiter/innen, die Führung, Steuerung und Koordinierung der Arbeitsabläufe im Dezernat, die Verantwortung für Beschaffungen und Leistungserbringung im Bereich von bis zu 150 bzw. 55 Millionen Euro sowie die Vertretung des LZPD NRW gegenüber verschiedensten Stellen und Gruppen in schwierigen (Vergabe-)Verfahren und komplizierten Rechtsangelegenheiten. Zwar kann dieser Darstellung wohl zugleich entnommen werden, dass der Kläger sich diesen Aufgaben aus der Sicht seines Dienstvorgesetzten gewachsen gezeigt hat. Auch eine solche wertende Erkenntnis musste den Endbeurteiler aber nicht dazu veranlassen, den Kläger dem „quotierten“ Bereich zuzuordnen. Das hatte er im Übrigen bereits vorab in der Maßstabsbesprechung allgemein klargestellt. In dem hierüber erstellten Protokoll ist etwa festgehalten: „Die solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung allein rechtfertigt noch keine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten“. In diesem Bereich bewegt sich aber die Darstellung des Erstbeurteilers überwiegend. Selbst wenn mit der Formulierung: „Die erfolgreiche Erledigung der Arbeitsraten im Dezernat wird vom Beurteilten trotz deutlich angespannter Personalsituation […] gewährleistet“ die Leistungen des Klägers in einem Teilbereich hervorgehoben worden sein sollten, konnte der Endbeurteiler bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Inhalts der ergänzenden Stellungnahme des Erstbeurteilers im Vergleich mit den sonstigen Begründungen der Prädikatsvorschläge rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangen, dass Leistung und Befähigung des Klägers mit einer im oberen Bereich des Punktwertes 3 liegenden Beurteilung angemessen bewertet seien.
87Die Beurteilung des Klägers ist auch nicht deshalb unschlüssig, weil sie schlechter ausgefallen ist als die vorangegangenen Beurteilungen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist in jeder Beurteilungsrunde eine eigenständige Bewertung der im jeweiligen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Befähigung vorzunehmen, und zwar im Quervergleich mit gerade den Beamten, die zum Beurteilungsstichtag derselben Vergleichsgruppe angehörten. Bereits aus diesen Gründen ist es naheliegend, dass die Bewertung der Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten anders ausfallen kann als in der Vorbeurteilung. Die Vergleichbarkeit der aktuellen Beurteilung mit den vorangegangenen Beurteilungen ist im Falle des Klägers zudem dadurch erschwert, dass diesen andere Beurteilungsrichtlinien zugrunde lagen. So war die durch das MIK NRW unter dem 26. November 2010 Pol für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 nach Nr. 3.4 BRL erstellte Vorbeurteilung noch nach den BRL Pol a.F. erfolgt. Hiernach waren vier Hauptmerkmale - mit nachgeordneten Submerkmalen - zu bewerten, während in der streitbefangenen Beurteilung auf der Grundlage der BRL Pol acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu beurteilen waren. Aus diesem Grunde erweist sich der Hinweis des Beklagten darauf, dass die nach Erstellung der letzten Beurteilung vorgenommene Novellierung der Beurteilungsrichtlinien das zu betrachtende Leistungsbild verändert und somit die Möglichkeit einer geänderten Bewertung der Leistung und Befähigung des einzelnen Beamten eröffnet habe, unabhängig davon als tragfähig, ob die Neufassung der BRL Pol - wie der Beklagte annimmt - eine differenziertere Beurteilung ermöglicht oder - wie der Kläger meint - eine Vereinfachung des Beurteilungsverfahrens bewirkt hat. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er auch in den vorangegangenen, noch durch die Bezirksregierung gefertigten Beurteilungen 4 Punkte erhalten hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese nicht auf Richtlinien zur Beurteilung von Beamten im Bereich der Polizei beruhten und eine völlig anders zusammengesetzte Vergleichsgruppe betrafen.
88Der Endbeurteiler hat auch hinreichend dargelegt, warum er den Umstand, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 1998 das Amt des Regierungsdirektors innehat und auf langjährige Tätigkeiten als Dezernatsleiter in unterschiedlichen Aufgabenbereichen verweisen kann, nicht zum Anlass genommen hat, den Kläger mit 4 Punkten zu beurteilen. Zwar ist nach der Bestimmung der Nr. 6 BRL Pol, die auch in der Maßstabsbesprechung ausdrücklich angesprochen worden war, in der Regel anzunehmen, dass sich bei der Bewertung der Merkmale die Dienst- und Lebenserfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirken. Es handelt sich hierbei aber lediglich um eine „Regelvermutung“, die im Einzelfall auch widerlegt ist, wenn sich Dienst- und Lebenserfahrung in der Ausprägung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale oder in der Eignung des Beamten nicht niedergeschlagen haben. Haben im Vergleich hierzu lebens- und dienstjüngere Kollegen bessere Leistungen erbracht, so haben sich die höhere Lebens- und Diensterfahrung gerade nicht in besonderer (positiver) Weise ausgewirkt. In diesem Fall gebietet es der Leistungsgrundsatz, den dienstjüngeren Beamten besser zu beurteilen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und vor dem Hintergrund der Richtsätze ist der Endbeurteiler zu dem Ergebnis gelangt, dass auch eine Reihe dienstjüngerer Beamter der Besoldungsgruppe A 15 BBesO sich als besser qualifiziert erwiesen hat als der Kläger, dem ein Vordringen in den Prädikatsbereich (knapp) versagt geblieben ist. Tragfähig ist in diesem Zusammenhang zudem die Erwägung des Beklagten, dass die auf der Grundlage der Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler zu verzeichnende deutliche Überschreitung der in Nr. 8.2.2 BRL Pol festgelegten Richtsätze für Prädikatsbeurteilungen es erforderlich gemacht habe, einen intensiven Leistungsvergleich in der Vergleichsgruppe vorzunehmen, der dazu geführt habe, dass bei rund 60 % der Erstbeurteilungen Veränderungen im Gesamturteil und/oder bei der Bewertung einzelner Merkmale erfolgt seien.
89Soweit der Kläger aus dem Ergebnis der Ende 2011 durchgeführten Mitarbeiterbefragung im LZPD NRW, die ihm „hohe Sympathiewerte“ eingebracht habe, herleiten will, dass ihm eine überdurchschnittliche Beurteilung hätte zuerkannt werden müssen, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass Einschätzungen von am Beurteilungsverfahren nicht beteiligten Dritten nicht maßgeblich sind. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Merkmal Mitarbeiterführung, zu dem die Befragung wohl den engsten Bezug hat, sowohl vom Erst- als auch vom Endbeurteiler mit 4 Punkten beurteilt worden ist.
90Der Umstand, dass eine darüber hinausgehende Erwägung des Beklagten weniger zu überzeugen vermag, bewirkt nicht, dass die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Bewertung der Merkmale Leistungsgüte und Leistungsumfang sowie des Gesamturteils entfielen. Als nicht wirklich tragfähig erweist sich allerdings der Hinweis des Beklagten darauf, dass es in der Vergleichsgruppe des Klägers durch das erstmalige Hinzutreten von Dozenten der FHöV NRW und der DHPol zu einer Erhöhung der Leistungsdichte gekommen sei. Denn im Hinblick darauf, dass letztlich keiner dieser fünf Dozenten eine Prädikatsbeurteilung erhalten hat, liegt es eher fern, dass gerade diese Personengruppe zu der erhöhten Leistungsdichte beigetragen hat. Im Hinblick darauf, dass bei einer Gesamtstärke der Vergleichsgruppe von 172 Beamten die aus lediglich fünf Personen bestehende Gruppe der Dozenten ohnehin schwerlich geeignet ist, die Leistungsstärke innerhalb der Vergleichsgruppe entscheidend zu beeinflussen, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass sich diese - zudem erstmalig im Klageverfahren nachgeschobene - nicht tragfähig erscheinende Erwägung auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat.
91Schließlich ist auch gegen die durch den Endbeurteiler erfolgte Bestimmung der Gesamtnote auf 3 Punkte von Gerichts wegen nichts zu erinnern. Nach Nr. 8.1 BRL Pol ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden.
92Der Beklagte hat klargestellt, dass er bei der Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes der Polizeibehörden die nach Nr. 6.1 BRL Pol zu bewertenden acht Merkmale nicht unterschiedlich, sondern gleichrangig gewichtet. Hiermit bewegt er sich innerhalb der Beurteilungsrichtlinien. Die Bestimmung der Nr. 8.1 BRL Pol enthält keine Verpflichtung zu einer differenzierten Gewichtung der Merkmale. Die Kammer teilt zudem die Auffassung des Beklagten, dass auch eine gleichrangige Wertzumessung der Merkmale eine Gewichtung im Sinne der Nr. 8.1 BRL Pol darstellen kann.
93Vgl. aber dazu, dass eine unterschiedliche Gewichtung der Merkmale bereits bei der Bildung der Gesamtnote geboten sein kann, wenn - nachfolgend - bei einer inhaltlichen Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen von Beförderungsauswahlentscheidungen eine solche differenzierte Betrachtung der Merkmale erfolgt, Urteil der Kammer vom 16. April 2013 - 2 K 3074/12 -, juris Rn. 52.
94Ausgehend davon, dass es nach Nr. 8.1 BRL Pol einer unterschiedlichen Gewichtung der Merkmale nicht bedarf, erweist sich die von dem Endbeurteiler vergebene Gesamtnote von 3 Punkten als plausibel. Erfolgt eine Bewertung der acht Merkmale mit 4 x 3 Punkten und 4 x 4 Punkten, so erscheint sowohl ein Gesamturteil von 3 Punkten als auch ein solches von 4 Punkten als schlüssig. Da die Gesamtnote nicht als arithmetisches Mittel zu bilden ist (vgl. Nr. 8.1 Satz 2 BRL Pol), könnte auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der rechnerische Mittelwert von 3,50 müsse über die Aufrundung ein Gesamturteil von 4 Punkten zur Folge haben.
95Es kann letztlich dahinstehen, ob bei einer solchen Ausgangslage („Patt“) der Beurteiler verpflichtet ist näher darzulegen, warum er gerade zu dem einen der beiden möglichen Gesamturteile gelangt ist, oder ob die Frage, wie der Beklagte meint, nur - negativ - dahin lauten kann, ob das Gesamturteil - was vorliegend gerade nicht der Fall ist - in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht. Denn der Endbeurteiler hat bereits in der Beurteilung eine Begründung geliefert, warum er sich bei dieser Ausgangslage für 3 Punkte im Gesamturteil entschieden hat. Im letzten Absatz der Abweichungsbegründung heißt es insoweit:
96Die Leistungen des Herrn RD T. werden mit dem Gesamturteil 3 Punkte (entspricht voll den Anforderungen) bewertet. Trotz einzelnen Merkmale, die auf die nächsthöheren Beurteilungsnote hinweisen, führen die Gewichtung der Merkmale untereinander und die erzielten Leistungsergebnisse in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des strengen Beurteilungsmaßstabes dazu, dass auf das v.g. Gesamturteil zu erkennen ist.
97Der Endbeurteiler hat hiermit aufgezeigt, dass er bei der Bildung der Gesamtnote in Umsetzung der Bestimmung der Nr. 8.1 Satz 1 BRL Pol eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers gerade auch im Vergleich zur Gesamtpersönlichkeit derjenigen Beamten der Vergleichsgruppe vorgenommen hat, die er dem Prädikatsbereich zugeordnet hat. Die „Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des strengen Beurteilungsmaßstabes“ hat letztendlich dazu geführt, die Gesamtleistung des Klägers lediglich mit 3 und noch nicht mit 4 Punkten zu beurteilen. Im Klageverfahren hat der Beklagte diese Entscheidung weitergehend erläutert: Die Ergebnisfindung im Falle des Klägers sei Folge des Quervergleichs nach Nr. 9.2 BRL Pol. Der Endbeurteiler sei angesichts der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe im Quervergleich zu der Erkenntnis gelangt, dass die Leistungen bzw. Leistungssteigerungen bei anderen Beamten signifikanter gewesen seien und dazu geführt hätten, dass dem Kläger trotz Gleichstand in den Merkmalen im Endeffekt kein besseres Gesamturteil habe zugesprochen werden können. Damit hat er seiner Verpflichtung, bei unterschiedlicher Bewertung der Merkmale die Gesamtnote näher zu erläutern, noch hinreichend Rechnung getragen.
98Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
99Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.
100Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
101Beschluss:
102Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. Januar 2012 aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 39-jährige Kläger steht als Polizeikommissar bei der Kreispolizeibehörde E. im Dienst des Beklagten. Am 9. Januar 2012 erteilte ihm der Landrat die zum Stichtag 1. Juli 2011 fällige dienstliche Regelbeurteilung für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011. In sämtlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen gelangten der Erstbeurteiler, PHK K. , und der Landrat als Endbeurteiler zu der Bewertung, dass die Leistung des Klägers "voll den Anforderungen" entsprach; entsprechend lautete auch das Gesamturteil: "Die Leistung und Befähigung des PK L. entspricht voll den Anforderungen." Der Beurteilung lag ein Beurteilungsbeitrag des KHK T. vom 9. Mai 2011 für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2011 zugrunde. Die Leistungs- und Befähigungsmerkmale wurden wie folgt bewertet:
31. Arbeitsorganisation 4 Punkte,
42. Arbeitseinsatz 3 Punkte,
53. Arbeitsweise 4 Punkte,
64. Leistungsgüte 4 Punkte,
75. Leistungsumfang 3 Punkte,
86. Veränderungskompetenz 3 Punkte,
97. soziale Kompetenz 3 Punkte.
10Zu diesem Beitrag führte der stellvertretende Leiter der personalführenden Stelle, KOAR L3., als Votum der Behördenleitung bzw. der von der Behördenleitung beauftragten Person am 19. September 2011 aus: "Unter Berücksichtigung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes werden die Merkmale 'Arbeitsorganisation', 'Arbeitsweise' und 'Leistungsgüte' mit dem Punktwert 3 bewertet."
11Der Kläger hat am 7. März 2012 Klage erhoben.
12Er führt aus, dass sich der Erstbeurteiler, PHK K. , aus eigener Anschauung kein Bild über seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung habe machen können, da er erst kurz vor Ende des Beurteilungszeitraums die Funktion als Leiter des Einsatztrupps übernommen und im Beurteilungszeitraum keinen Tag mit ihm, dem Kläger, zusammengearbeitet habe. Die nach unten abweichende Stellungnahme des KOAR L2. zum Beurteilungsbeitrag des KHK T. sei viereinhalb Monate nach Erstellung des Beitrags abgegeben worden. Es sei davon auszugehen, dass sie sich nicht mehr auf diesen Beitrag und den von diesem erfassten Zeitraum, sondern bereits auf den gesamten Beurteilungszeitraum bezogen und damit zur Plausibilisierung der vom Beurteilungsbeitrag abweichenden Endbeurteilung gedient habe. Im Übrigen sei KOAR L2. als stellvertretender Leiter des Dezernats VL 1 nicht in der Lage gewesen, seine, des Klägers, dienstlichen Leistungen im Bereich des Einsatztrupps zu bewerten, geschweige denn einen Quervergleich der Leistungen aller der Vergleichsgruppe A 9 BBesO angehörigen Polizeivollzugsbeamten der Kreispolizeibehörde E. zu ziehen. In der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. August 2008 habe er, der Kläger, bei einem Gesamturteil von 3 Punkten eine Bewertung der Hauptmerkmale mit zweimal 3 und einmal 4 Punkten erhalten. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchem Grund er sich im neuen Beurteilungszeitraum verschlechtert haben solle. Schließlich entbehre die Beurteilung grundsätzlich jeder Plausibilität. Sie sei rechtswidrig, weil zu den Beurteilungsmerkmalen lediglich einzelne Punktewerte in Zahlen vergeben worden seien, ohne dass auch nur ansatzweise eine Begründung hierfür abgegeben worden wäre. Dadurch sei es nicht möglich, die abgegebene Bewertung nachzuvollziehen.
13Der Kläger beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 9. Januar 2012 zum Stichtag 1. Juli 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält die Beurteilung für rechtmäßig und meint, PHK K. sei als Erstbeurteiler in der Lage gewesen, sich unter Zuhilfenahme von Eindrücken weiterer Dienstvorgesetzter einen hinreichenden Eindruck über die Leistungen des Klägers zu verschaffen. KOAR L2. sei als stellvertretender Leiter der personalführenden Stelle der von der Behördenleitung beauftragte Beamte gewesen, der ein abweichendes Votum habe abgeben müssen, wenn eine Abweichung vom in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab festgestellt worden sei. Hierfür habe er nicht zwingend Dienstvorgesetzter des Klägers sein müssen. Auch wenn der Kläger in der letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. August 2008 im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" mit 4 Punkten beurteilt worden sei, so seien nunmehr Erstbeurteiler und Endbeurteiler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in dem neuen Merkmal "soziale Kompetenz" lediglich 3 Punkte erhalten sollte. Dies habe dem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe des Klägers entsprochen. Es sei im Übrigen richtlinienkonform und rechtlich nicht zu beanstanden, die Leistung in den vorgegebenen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen lediglich mit Punkten auszudrücken, ohne weitere Begründungen abzugeben.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte des Klägers verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011, denn die dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2012 ist rechtswidrig.
21Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 2 C 34.04 ‑, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 ‑, juris, und vom 24. Januar 2011 ‑ 1 A 1818/08 ‑, ZBR 2011, 311; juris Rn. 30,
23der sich die Kammer angeschlossen hat,
24vgl. VG Aachen, Urteile vom 25. November 2010 ‑ 1 K 1605/08 ‑, www.nrwe.de und vom 27. September 2012 ‑ 1 K 2053/11 ‑, juris Rn. 12,
25sind dienstliche Beurteilungen nach § 93 Abs. 1 LBG NRW von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Beurteilungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.
26Für die Beurteilungen zum Stichtag 30. Juni 2011 galten im Bereich des Beklagten die "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol)" gemäß dem Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010 ‑ SMBl. NRW. 203034 ‑, an deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen,
27vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. September 2012 ‑ 1 K 2053/11 ‑, juris Rn. 14,
28und die auch von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich nicht infrage gestellt werden,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 ‑ 6 A 2435/12 ‑, juris Rn. 5.
30Unter Berücksichtigung der dort geregelten verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben erweist sich die angefochtene dienstliche Beurteilung als fehlerhaft.
31Ungeachtet der vom Kläger weiter erhobenen Einwände steht die dienstliche Beurteilung nicht im Einklang mit Nr. 6 BRL Pol. Nach Nr. 6.1 BRL Pol sind zu beurteilen die Arbeitsorganisation, der Arbeitseinsatz, die Arbeitsweise, die Leistungsgüte, der Leistungsumfang, die Veränderungskompetenz, die soziale Kompetenz, die Mitarbeiterführung sowie die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. Ausdrücklich ist in Nr. 6.1 BRL Pol weiter festgelegt, dass in die Bewertung der Merkmale näher beschriebene Kriterien "einzubeziehen" sind.
32Solche Kriterien sind bei der "Arbeitsorganisation" die planungs- und zielgerichtete Ausrichtung von Arbeitsabläufen, die Berücksichtigung von Prioritäten und die Effizienz, bei dem Merkmal "Arbeitseinsatz" Initiative und Selbstständigkeit sowie Ausdauer und Belastbarkeit, bei dem Merkmal "Arbeitsweise" analytische Fähigkeit, die Nutzung von Gestaltungsspielräumen, Entscheidungsfreude und Urteilsfähigkeit, bei dem Merkmal "Leistungsgüte" der schriftliche und mündliche Ausdruck, Sorgfalt und Gründlichkeit, Effektivität sowie das Beachten von inhaltlichen, rechtlichen, formalen und zeitlichen Vorgaben, bei dem Merkmal "Leistungsumfang" der Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwierigkeitsgrades und der Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses, beim Merkmal "Veränderungskompetenz" die Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen, Selbstreflexion, aktive und passive Kritikfähigkeit sowie die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen und Wissen an andere zu vermitteln, beim Merkmal "soziale Kompetenz" die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen und mit Vorgesetzten, die Wertschätzung und Teamfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit sowie der Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern. Weitere Kriterien bei dem Merkmal "Mitarbeiterführung" besitzen für den Kläger mangels Vorgesetzteneigenschaft keine Bedeutung.
33Diesen Vorgaben der Richtlinie wird die dienstliche Beurteilung nicht gerecht. Sie erschöpft sich unter der Kennziffer II. "Leistungs- und Befähigungsmerkmale (Nr. 6 BRL Pol)" in der von Erst- und Endbeurteiler übereinstimmend abgegebenen Bewertung, dass seine Leistung in sämtlichen Merkmalen "voll den Anforderungen" entspricht. Obwohl unter den einzelnen Leistungsmerkmalen sowohl in der Richtlinie als auch im Beurteilungstext selbst die vorgenannten Kriterien aufgeführt sind, werden sie nicht zur näheren Beschreibung der vergebenen Note in die Bewertung "einbezogen", wie dies Nr. 6.1 BRL Pol ausdrücklich vorschreibt. Allein darin liegt ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, der zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
34Eine Benotung in einer dienstlichen Beurteilung, die – wie hier ‑ keinerlei nähere verbale Begründung enthält und sich nicht an vorgegebenen Kriterien orientiert, ist weder für den beurteilten Beamten noch nachfolgend für das Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise überprüfbar. Der Beamte, eventuelle Konkurrenten um eine Beförderungsstelle und das Gericht müssen aber nachvollziehen können, welchen Stellenwert der Dienstherr der beruflichen Leistung des Beurteilten im Vergleich zu den Leistungen anderer vergleichbarer Beamter zumisst. Denn die dienstliche Beurteilung dient nicht nur der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Insoweit ist es ihr Ziel, die den Umständen nach optimale Verwendung der Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung der einzelnen Beamten führen,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 ‑ 2 A 7.07 ‑, Buchholz, 232.1, § 41a BLV Nr. 2; juris Rn. 20 m. w. N.
36Dem wird die angegriffene Beurteilung nicht gerecht. Er ist anzunehmen, dass der Landrat als Endbeurteiler keine hinreichenden Kenntnisse über das dienstliche Verhalten des Klägers mit Blick auf sämtliche Beurteilungsmerkmale der Nr. 6.1 BRL Pol gehabt hat. Umso mehr wäre zu erwarten, dass er sich bei seiner Beurteilung der Einzelmerkmale und der Findung des Gesamturteils an den "einzubeziehenden" Kriterien der einzelnen Merkmale orientiert und dargelegt hätte, welche Stärken und Schwächen des Klägers den Erstbeurteiler und ihn, den Endbeurteiler, zu der jeweiligen Bewertung der Merkmale geführt haben. Die streitbefangene Beurteilung lässt demgegenüber nicht einmal im Ansatz erkennen, dass die Kriterien nach Nr. 6.1 BRL Pol überhaupt in die Beurteilung einbezogen worden sind. Aus dem Beurteilungstext erschließt sich nicht, ob sich die Bewertung der einzelnen Merkmale und mithin auch das Gesamturteil auf bestimmte Tatsachen oder auf ein Werturteil stützt, das aus einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gewonnen wurde. Dies ist für den Beamten allerdings von Bedeutung, wenn er sich gegen eine von ihm für fehlerhaft gehaltenen dienstliche Beurteilung zur Wehr setzen will. Sein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch – bezogen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren – aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordert es, dass schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst ist. Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Punkte – oder wie hier Bewertungsstufen – jegliche Begründung fehlt und die für die jeweiligen Merkmale (beispielhaft) vorgegebenen Kriterien – richtlinienwidrig ‑ nicht nachvollziehbar einbezogen werden,
37vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2010 ‑ 4 S 2416/10 ‑, VBlBW 2011, 278; juris Rn.6 m.w.N.
38Zumindest im Streitfall ist der Dienstherr mithin gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern. Dies erfordert, dass er darlegen muss, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sich sein Werturteil gebildet hat,
39vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 ‑ 1 A 772/12 ‑, juris Rn. 7.
40Hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Vielmehr steht er ‑ auch noch im Klageverfahren ‑ auf dem Standpunkt, es sei richtlinienkonform und rechtlich nicht zu beanstanden, die Leistung in den vorgegebenen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen lediglich mit Punkten bzw. den zugehörigen Bewertungsstufen auszudrücken, ohne nähere Begründungen abzugeben.
41Die Beurteilung ist deshalb aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung für den streitbefangenen Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung zu erteilen. Dabei dürfte der Beklagte in geeigneter, nachvollziehbarer Weise auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Erstbeurteiler nur über geringe eigene Kenntnisse von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Klägers verfügt.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.