Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Sept. 2016 - 19 K 3888/16
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. 02. 2016 verpflichtet, den Kläger zum 01. 10. 2016 als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einzustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger bewarb sich unter dem 10. 08. 2015 auf von der Beklagten ausgeschriebene Stellen als Brandoberinspektoranwärter. Er durchlief die Einstellungsprüfungen mit Erfolg. Unter dem 11. 12. 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Einstellung zum 01. 04. 2016 vorgesehen sei. gleichzeitig wies die Beklagte auf das noch fehlende Führungszeugnis hin.
3Das sodann von dem Kläger vorgelegte Führungszeugnis enthielt den Hinweis, dass die Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt wurde. Hintergrund der Ablehnung der Erteilung eines Waffenscheins war - wie Ermittlungen der Beklagten ergeben haben - eine Verurteilung des Klägers durch das Polizeigericht Eupen/Belgien am 6. 2. 2009 wegen Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit 25. 06. 2008) zu einer Geldstrafe von 200,- € und einem Fahrverbot für die Dauer von 15 Tagen. Der Kläger hatte einen PKW unter dem Einfluss von Drogen geführt und 300g Cannabis bei sich geführt.
4Mit Bescheid vom 26. 02. 2016, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, lehnte die Beklagte daraufhin die Einstellung des Klägers wegen fehlender persönlicher Eignung ab.
5Der Kläger hat am 28. 04. 2016 Klage erhoben.
6Zur Begründung der Klage führt der Kläger unter anderem aus, die Ablehnung verstoße sowohl gegen Art. 33 Abs. 2 GG als auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung der Beklagten führe de facto zu einem Berufsverbot für den Kläger. Eine Berücksichtigung der Tat aus dem Jahr 2008 sei unzulässig, da die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz abgelaufen seien. Es habe sich um eine jugendliche Verfehlung des Klägers gehandelt.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. 02. 2016 zu verpflichten, ihn zum 01. 10. 2016 als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einzustellen,
9hilfsweise,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. 02. 2016 zu verpflichten, über die Einstellung des Klägers als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid. Ergänzend führt die Beklagte unter anderem aus, der Kläger besitze nicht die für die Tätigkeit als Brandoberinspektor erforderliche charakterliche Eignung, denn die Verfehlung in der Vergangenheit begründe für sich allein den Eindruck der charakterlichen Schwäche, die seine Eignung ausschließe. Der Kläger habe sowohl sein eigenes Leben als auch das Leben Dritter durch die Fahrt mit seinem PKW unter dem Einfluss von Drogen gefährdet und sei damit charakterlich nicht geeignet für die Einstellung zum Brandoberinspektoranwärter. Der Kläger habe die Tat in einem Alter begangen, in dem die Persönlichkeitsentwicklung weitestgehend abgeschlossen gewesen sei, so dass es sich nicht etwa um eine leichte jugendliche Verfehlung gehandelt habe.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag zulässig und begründet.
17Der Kläger hat einen Anspruch auf Einstellung als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren hat, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu.
19Davon ausgehend besteht vorliegend der geltend gemachte Einstellungsanspruch des Klägers. Das Ermessen der Beklagten ist auf Null reduziert, denn der Kläger hat sich im Leistungsvergleich mit den Mitbewerbern durchgesetzt, die fehlende charakterliche Eignung kann nicht festgestellt werden und die übrigen Einstellungsvoraussetzungen liegen, wie die Beklagte im Verhandlungstermin klargestellt hat, vor.
20Das von der Beklagten allein geltend gemachte Einstellungshindernis der fehlenden charakterlichen Eignung kann dem Einstellungsanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden. Die Ablehnung der Bewerbung bzw. der Einstellung des Klägers aus diesem Grund ist rechtsfehlerhaft.
21Von der Beurteilung der persönlichen Eignung sind die im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG anzustellenden Erwägungen zur Persönlichkeit des Bewerbers sachlich nicht zu trennen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 6 B 543/16 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 S 1709/83 -, ZBR 1984, 281.
23Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn - wie auch hier - die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist. Hiervon abweichend darf die frühere Tat berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG).
24Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit reicht zwar einerseits eine bloße Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nicht aus, andererseits ist die Bestimmung aber auch nicht so zu verstehen, dass die Berücksichtigung der getilgten oder zu tilgenden Verurteilung nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit von erheblichem Gewicht nachgewiesen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, wobei indessen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Hierfür können unter Umständen schon Art und Schwere der Tat genügen. Im Allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und seine gesamte Persönlichkeitsentwicklung angekommen. Außerdem ist von Bedeutung, in welche Lage der Bewerber im Falle der Einstellung kommen wird.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 6 B 543/16 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - VII C 19.73 -, BVerwGE 54, 81; BGH, Beschluss vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 1994 - 13 A 11779/93 -, NVwZ-RR 1994, 595.
26Nach diesen Maßgaben ist die Einschätzung der Beklagten, es bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers, rechtsfehlerhaft. Sie knüpft allein an die genannte Verurteilung des Polizeigerichts Eupen (Belgien) bzw. der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Tat an. Diesbezüglich ist die nach dem BZRG vorgesehene Tilgungsfrist abgelaufen, so dass die Beklagte die Tat nur dann berücksichtigen dürfte, wenn die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Allein die im Jahr 2008 begangene Tat genügt nicht, um eine solche Gefährdung anzunehmen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 6 B 543/16 -.
28Der 30 Jahre alte Kläger hat die Tat im Alter von 21 Jahren begangen. Mit weiteren Straftaten oder sonstigen Verfehlungen ist der Kläger nicht in Erscheinung getreten. Ebenfalls in den Blick zu nehmen ist, dass die acht Jahre zurückliegende Straftat angesichts der verhängten Strafe - 15 Tage Fahrverbot und 200,- € Geldstrafe - zwar nicht unbedeutend, aber letztlich doch von überschaubarem Gewicht war. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde bzw. eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat insoweit keine weitergehenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch, dass der Kläger sich mit sämtlichen im konkreten Fall in Betracht kommenden Maßnahmen zum Nachweis der Drogenfreiheit einverstanden erklärt hat. In der Gesamtschau liegen damit keine hinreichenden Gründe für das Bestehen begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers vor.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
30Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Sept. 2016 - 19 K 3888/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Sept. 2016 - 19 K 3888/16
Referenzen - Gesetze
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.