Verwaltungsgericht Köln Anerkenntnisurteil, 22. Aug. 2013 - 15 K 2321/12

Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache, soweit sie den Antrag auf Verpflichtung, über den Einspruch der Klägerin vom 11.11.2011 rechtsmittelfähig zu entscheiden beinhaltet, erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte des Bundesinstituts für B. und Medizinprodukte (C. ), die Beklagte die Dienststellenleitung dieser Behörde.
3Nachdem die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte eine Entlastung von ihren originären Aufgaben in einem Umfang von 75 % beantragt hatte, welche von der Institutsleitung jedoch nur im Umfang von 50 % gewährt worden war, beantragte die Klägerin mit E-Mail vom 28.10.2011 die Erhöhung der Entlastung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten um 25 %, was deren Entlastung zu insgesamt 75 % bewirken sollte. Die Beklagte lehnte dies mit einem Schreiben vom 03.11.2011 ab.
4Hiergegen legte die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte mit Schreiben vom 11.11.2011 Einspruch ein. Darin führte sie aus, die weitere Entlastung sei wegen der erheblichen Belastung der Gleichstellungsbeauftragten erforderlich.
5Die Beklagte leitete den Einspruch unter dem 22.11.2011 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als nächsthöherer Dienststelle zur Entscheidung weiter, weil sie selbst eine Abhilfemöglichkeit nicht als gegeben erachtete. Nach ihrer Auffassung sei der Einspruch bereits unzulässig, weil die Wochenfrist des § 21 Abs. 1 BGleiG bereits am Donnerstag, den 10.11.2011 abgelaufen sei. Er sei aber zumindest unbegründet, denn – wie gesetzlich vorgesehen – sei die Gleichstellungsbeauftragte selbst bereits zu 100 % freigestellt, die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte daneben um 50 %. Der Gleichstellungsbeauftragten und der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten stehe mit den bestehenden Freistellungen und einer vollen Bürokraft die Entlastung und Unterstützung zur Verfügung, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im C. erforderlich und angemessen sei.
6Am 02.04.2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zunächst mit den Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, über den Einspruch der Klägerin vom 11.11.2011 gegen die Ablehnung des Beklagten vom 7.11.2011 rechtsmittelfähig zu entscheiden,
7hilfsweise, festzustellen, dass die Rechte der Klägerin dadurch verletzt worden sind, dass ihr Einspruch vom 11.11.2011 nicht vom Beklagten beschieden wurde.
8Unter dem 04.04.2012 wies der Staatssekretär des Bundesministeriums für Gesundheit den Einspruch als unzulässig und unbegründet zurück. Begründend wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen der Beklagten aus dem Vorlageschreiben.
9Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
10Die Klägerin beantragt nunmehr,
111. festzustellen, dass die Hauptsache, soweit sie den Antrag auf Verpflichtung, über ihren Einspruch vom 11.11.2011 rechtsmittelfähig zu entscheiden beinhaltet, erledigt ist,
122. festzustellen, dass die Rechte der Klägerin dadurch verletzt worden sind, dass ihr Einspruch vom 11.11.2011 nicht rechtzeitig von der Beklagten entschieden wurde,
13hilfsweise,
14festzustellen, dass die Ablehnung der Freistellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten um weitere 25 % durch den Beklagten vom 07.11.2011 und die Dienststellenleitung des Bundesgesundheitsministeriums vom 04.04.2012 die Gleichstellungsbeauftragte in ihren Rechten aus § 18 Abs. 2 und 3 BGleiG verletzt.
15Die Beklagte beantragt,
161. die Klage abzuweisen,
172. festzustellen, dass die Beklagte nicht zur rechtsmittelfähigen Entscheidung über den Einspruch der Klägerin vom 11.11.2011 gegen die Ablehnung der Beklagten vom 07.11.2011 verpflichtet war.
18Sie ist der Auffassung, dass die Klage in dem Umfang, in welchem die Hauptsache von der Klägerin nunmehr für erledigt erklärt worden sei, von vornherein unzulässig gewesen sei. Sie sei bereits gegen die falsche Beklagte gerichtet gewesen: Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Vorlage an die nächsthöhere Dienststellenleitung innerhalb eines Monats nach Eingang des Einspruchs nachgekommen, auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die nächsthöhere Dienststellenleitung habe sie keinen Einfluss. Dies sei hier beachtlich, weil die Klägerin keinen Sachantrag auf Feststellung der Rechtsverletzung durch die nicht gewährte weitere Freistellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten, sondern ausdrücklich und bewusst lediglich einen Antrag auf Entscheidung über ihren Einspruch gestellt habe. Darüber hinaus sei der Einspruch aber auch unzulässig gewesen, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG eingelegt worden sei. Schließlich folge die Unzulässigkeit aber auch daraus, dass entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG kein Versuch einer außergerichtlichen Einigung vorgenommen worden sei. Die Klägerin sei insoweit verpflichtet gewesen, vor Klageerhebung beim BMG die Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes zu beantragen (§ 75 VwGO). Nach ihrem Schreiben an das BMG vom 28.12.2011 sei die Klägerin also zumindest gehalten gewesen, durch eine Sachstandsanfrage an das BMG abzuklären, ob der Sachverhalt dort ausreichend aufgeklärt sei und eine abschließende Entscheidung erfolgen könne.
19Die Klage sei aber auch unbegründet gewesen, denn über den von der Dienststellenleitung für unbegründet gehaltenen Einspruch entscheide nach § 21 Abs. 3 BGleiG die nächsthöhere Dienststellenleitung. Die Dienststellenleitung, der gegenüber Einspruch einzulegen war, dürfe in diesem Fall keine abschließende Entscheidung über den Einspruch treffen, sondern sei zur Vorlage verpflichtet. Die Vorlage sei hier unter Einhaltung der Monatsfrist des § 21 Abs. 2 Satz 2 BGleiG erfolgt. Darüber wie auch über die Gründe für die nicht erfolgte Abhilfe sei die Klägerin unterrichtet worden. Die Klage auf Bescheidung hätte, soweit man sie überhaupt als zulässig ansehen könne, gegen die Dienststellenleitung des BMG gerichtet werden müssen.
20Mangels Anspruchs auf Bescheidung des Einspruchs durch den Beklagten sei auch das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren unbegründet. Es fehle diesbezüglich wegen der Vorrangigkeit der Gestaltungsklage aber auch an der Zulässigkeit.
21Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 . zulässig und begründet, im Übrigen jedoch bereits unzulässig.
24Soweit die Beklagte hinsichtlich ihres ursprünglichen Klageantrags auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, über ihren Einspruch zu entscheiden, nunmehr noch die Feststellung des Eintritts der Hauptsachenerledigung beantragt hat, ist ihr Begehren zulässig und begründet. Unerheblich ist insoweit, ob das ursprüngliche Klagebegehren, welches gegen die Dienststellenleitung des C. gerichtet war, überhaupt zulässig und begründet war.
25Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Kammer insoweit folgt, ist Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens betreffen den Klageantrag zu 1. aufgrund der bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgten Erledigungserklärung der Klägerin nur noch die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für die Klägerin gegenstandslos geworden ist. Die Klägerin ist nach einer solchen Entwicklung nicht genötigt, die Klage zurückzunehmen, was für sie mit der Kostenlast gemäß § 155 Abs. 2 VwGO verbunden wäre. Sie ist auch nicht auf die von einem besonderen Feststellungsinteresse abhängige Umstellung seines Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) beschränkt. Vielmehr eröffnet ihr das Prozessrecht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Wirksamkeit dieser Erklärung hängt nicht davon ab, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Schließt sich die Beklagtenseite der Erklärung der Klägerin an, so ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Widerspricht die Beklagtenseite, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt. Indessen hat das Gericht gemäß dem Begehren der Klägerin grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis außerhalb des Prozesses erledigt hat. Dabei ist die Umstellung vom ursprünglichen Klageantrag auf den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszusprechen, von den für Klageänderungen geltenden einschränkenden Voraussetzungen der §§ 91, 142 VwGO freigestellt. Erweist sich das Vorbringen der Klägerin über ein nachträgliches Ereignis, das ihrer Klage die Grundlage entzogen habe, als richtig, so ist dem veränderten Klageantrag stattzugeben; anderenfalls ist die Klage abzuweisen.
26Siehe dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 7/88 –, NVwZ 1991, 162, hier zitiert nach Juris, Rn. 19. zuletzt offenlassend BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 – 2 C 16/00 –, NVwZ 2001, 1286, hier zitiert nach Juris, Rn. 13.
27Die Erledigung der Hauptsache des Verfahrens ist ausgehend von dem Begehren der Klägerin eingetreten. Die Klägerin wollte mit der Klage, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, eine Entscheidung über ihren Einspruch durch die Dienststellenleitung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bewirken und hat diese nach Klageerhebung erhalten.
28Etwa anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Entscheidung darüber beantragt hat, dass die Klage von vornherein unzulässig gewesen sei, weil die Beklagte die Verfahrensverzögerung durch das BMG nicht zu verantworten habe. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem einseitigen Erledigungsantrag trotz Eintritts des erledigenden Ereignisses nicht stattgegeben werden darf, wenn der der Erledigung widersprechende Verfahrensbeteiligte ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung hat,
29so zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 – 1 B 291/02 –, NVwZ 2004, 353, 354 m.w.N., hier zitiert nach Juris, Rn 12.
30Offen gelassen hat es die Frage aber in solchen Fällen, in denen in der (vermeintlich erledigten) Hauptsache keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben oder ein Normenkontrollantrag gestellt war,
31siehe nur BVerwG, Urteil vom 24.07.1980 – 3 C 120.79 - , BVerwGE 60, 328, 331.
32Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eine Einbeziehung der Frage der Zulässigkeit des ursprünglichen Verfahrens in die Entscheidung über die Hauptsachenerledigung einzubeziehen wäre, ist nach Auffassung des entscheidenden Gerichts ein solches schutzwürdiges Interesse im Falle der Beklagten jedoch nicht gegeben. Denn im vorliegenden Rechtsstreit stehen sich nicht Bürger und Verwaltung gegenüber, sondern zwei Teile einer Verwaltung in einem Streit um die gegenseitig zu wahrenden Rechte und Pflichten. Von Teilen der Verwaltung, die jeweils an Gesetz und Recht gebunden sind, kann aber erwartet werden, dass sie die notwendigen Lehren über Erfolg und Nichterfolg eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits auch aus der Begründung der Kostenentscheidung, welche nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des erledigten Begehrens zu treffen ist, ziehen.
33Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.
34Nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin ging es ihr vorliegend nicht darum, die Feststellung zu erwirken, dass sie durch die Versagung der weiteren Freistellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten in ihren Rechten verletzt worden sei, sondern vielmehr darum, eine gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass ihr Recht aus § 21 Abs. 2 Satz 1 BGleiG auf rechtzeitige Entscheidung über ihren Einspruch verletzt sei. Indes handelt es sich hierbei nicht um ein einklagbares Recht, insbesondere nicht um ein organschaftliches Recht der Gleichstellungsbeauftragten. Die Fristvorgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG betrifft vielmehr lediglich die Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Einspruchsverfahrens für eine Klage auf Feststellung der Verletzung eines organschaftlichen Rechts der Gleichstellungsbeauftragten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes („bleibt der Einspruch erfolglos“, dafür ist Voraussetzung, dass auch die nächsthöhere Dienststellenleitung darüber befunden hat, § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG). Gleiches folgt aus der Stellung dieser Fristenregelung in §§ 21, 22 BGleiG, die Verfahren regeln, wenn die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt sind, im Gegensatz etwa zu den Regelungen der §§ 18 - 20 BGleiG. Die Durchführung des Einspruchsverfahrens ist ein Gebot der Prozessökonomie (ebenso wie Pflicht zur Durchführung eines Einigungsversuchs). Schutz gegen eine Verschleppung ihrer Rechte bietet § 22 Abs. 2 BGleiG, der der Gleichstellungsbeauftragten in diesem Fall den Weg der Untätigkeitsklage eröffnet. Ob daneben die Beklagte richtiger Klagegegner in dem Verfahren um die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben war, auf die sie selbst keinerlei Einfluss hatte, kann insoweit ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Klage rechtzeitig erhoben worden war.
35Schließlich ist auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellte Hilfsantrag, über den hier zu entscheiden ist, unzulässig. Denn die Klägerin hatte zuvor ausdrücklich erklärt, dass es ihr mit der bisherigen Klage gerade nicht um die Fortsetzung des Rechtsstreits um die Freistellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten um weitere 25 % der Dienstverpflichtung gehe, sondern vielmehr allein um die Klärung der Frage, ob ihr vermeintliches Recht aus § 21 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGleiG auf Entscheidung auch durch die nächst höhere Dienststellenleitunginnerhalb eines Monats verletzt ist. Hat die Klägerin demnach in der mündlichen Verhandlung erstmals auf Feststellung der Verletzung ihrer Rechte durch die Ablehnung der weiteren Freistellung geklagt und war dies nicht bereits Gegenstand der erhobenen Untätigkeitsklage, so fehlt es diesbezüglich bereits an einem vorrangig durchzuführenden erfolglosen Einigungsversuch im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keine Veranlassung, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, da es keinen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO als gegeben erachtet.

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(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich, sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese Beurteilung auswirken:
- 1.
Teilzeitbeschäftigung, - 2.
Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten, - 3.
eine bestehende Schwangerschaft, - 4.
schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, - 5.
Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.
(3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich, sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese Beurteilung auswirken:
- 1.
Teilzeitbeschäftigung, - 2.
Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten, - 3.
eine bestehende Schwangerschaft, - 4.
schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, - 5.
Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.
(3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.
(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.